31.8.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1234 DER KOMMISSION
vom 9. Juni 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Bedingungen und Verfahren für die Erklärung von Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (2) sind Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze und die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten („AMS“) festgelegt. Diese Verordnung enthält jedoch nur eine begrenzte Anzahl von Bestimmungen in Bezug auf die sichere Erbringung dieser Dienste. Daher sollte eine Reihe spezieller zusätzlicher Anforderungen als Teilbereich des Flugplatzbetriebs vorgesehen werden. |
(2) |
In Anhang II (Teil-ADR.AR) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sind die Anforderungen in Bezug auf das Management durch die zuständigen Behörden und deren Aufsicht über Organisationen festgelegt. Dieser Anhang sollte geändert werden, um der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Vorfeldkontrolldienste erbracht werden, die Befugnis zu übertragen, die von den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen vorgelegten Erklärungen über ihre Fähigkeit entgegenzunehmen und zu registrieren. |
(3) |
Um ein hohes Maß an Sicherheit auf einem Flugplatz zu gewährleisten, sollten die Anforderungen an Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, an die für Flugplatzbetreiber geltenden Anforderungen, insbesondere in Bezug auf das Sicherheitsmanagement, die Betriebsverfahren und das Personal angeglichen werden. |
(4) |
Ferner sollten in Bezug auf den Betrieb auf dem Vorfeld Anforderungen für das Management sicherheitsrelevanter Schnittstellen zwischen dem Flugplatzbetreiber, den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten festgelegt werden. |
(5) |
Um zur Sicherheit des Betriebs auf einem Vorfeld beizutragen, sollten für den Flugplatzbetreiber spezifische Betriebsverfahren vorgesehen werden. Der Flugplatzbetreiber sollte die Möglichkeit haben, anderen Organisationen Zuständigkeiten zu übertragen. |
(6) |
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Bestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahmen Nr. 2/2014 (3) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 11 Absatz 5 wird gestrichen. |
4. |
Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
5. |
Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
6. |
Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 20. März 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Juni 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).
(3) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
ANHANG I
Anhang II (Teil-ADR.AR) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
Punkt ADR.AR.A.001 erhält folgende Fassung: „ADR.AR.A.001 Geltungsbereich In diesem Anhang werden die Anforderungen an die für Folgendes zuständigen Behörden festgelegt, die für Folgendes zuständig sind:
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(2) |
Punkt ADR.AR.A.005(b) erhält folgende Fassung:
|
(3) |
Punkt ADR.AR.A.010(b) erhält folgende Fassung:
|
(4) |
Punkt ADR.AR.A.015(d) wird wie folgt geändert:
|
(5) |
Punkt ADR.AR.A.030 wird wie folgt geändert:
|
(6) |
In Punkt ADR.AR.A.040 wird folgender Punkt (e) angefügt:
|
(7) |
Punkt ADR.AR.B.005(c) erhält folgende Fassung:
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(8) |
Punkt ADR.AR.B.020(a)(11) erhält folgende Fassung:
|
(9) |
Punkt ADR.AR.C.005(a)(2) erhält folgende Fassung:
|
(10) |
Punkt ADR.AR.C.010 wird wie folgt geändert:
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(11) |
in Punkt ADR.AR.C.040 erhält der Titel folgende Fassung: „ADR.AR.C.040 Änderungen — Flugplatzbetreiber“; |
(12) |
Punkt ADR.AR.C.050 erhält folgende Fassung: „ADR.AR.C.050 Erklärung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und Mitteilung einer Änderung
|
(13) |
In Punkt ADR.AR.C.055 wird folgender Punkt (f) angefügt:
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(*1) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).“;“
ANHANG II
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Teil Organisatorische Anforderungen (Teil-ADR.OR)“; |
(2) |
die Überschrift von Teilabschnitt B erhält folgende Fassung: „TEILABSCHNITT B — ZULASSUNG — FLUGPLÄTZE UND FLUGPLATZBETREIBER (ADR.OR.B)“; |
(3) |
Punkt ADR.OR.B.037 wird gestrichen; |
(4) |
Punkt ADR.OR.B.060 wird gestrichen; |
(5) |
Folgender Punkt ADR.OR.B.070 wird angefügt: „ADR.OR.B.070 Beendigung der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten Der Flugplatzbetreiber hat
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(6) |
In Punkt ADR.OR.C.015 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hat ein Flugplatzbetreiber allen Personen, die von der zuständigen Behörde ermächtigt wurden, Zugang zu gewähren“; |
(7) |
In Punkt ADR.OR.C.020 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Verstöße hat der Flugplatzbetreiber“; |
(8) |
Punkt ADR.OR.C.025 erhält folgende Fassung: „ADR.OR.C.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem — Einhaltung von Sicherheitsanweisungen Der Flugplatzbetreiber hat alle von der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.A.030(c) und Punkt ADR.AR.A.040 angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umzusetzen.“; |
(9) |
Punkt ADR.OR.C.030 wird wie folgt geändert:
|
(10) |
Die Überschrift von Teilabschnitt D erhält folgende Fassung: „TEILABSCHNITT D — MANAGEMENT — FLUGPLATZBETREIBER (ADR.OR.D)“; |
(11) |
Folgender Teilabschnitt F wird angefügt: „TEILABSCHNITT F — VORFELDKONTROLLDIENST (ADR.OR.F) ADR.OR.F.001 Zuständigkeiten der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat die Vorfeldkontrolldienste zu erbringen gemäß
ADR.OR.F.005 Erklärung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation
ADR.OR.F.010 Fortdauernde Gültigkeit der Erklärung Eine Erklärung einer Organisation, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten gemäß Punkt ADR.OR.F.005 zuständig ist, bleibt gültig, solange folgende Bedingungen erfüllt sind:
ADR.OR.F.015 Beginn der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat mit der Erbringung der Vorfeldkontrolldienste an einem Flugplatz zu beginnen, sobald
ADR.OR.F.020 Beendigung der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, die beabsichtigt, die Erbringung der Vorfeldkontrolldienste an einem Flugplatz zu beenden, muss
ADR.OR.F.025 Änderungen
ADR.OR.F.030 Zugang Um festzustellen, ob eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation gemäß ihrer Erklärung handelt, hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation sicherzustellen, dass jede von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß ermächtigte Person jederzeit
ADR.OR.F.035 Verstöße und Abhilfemaßnahmen
ADR.OR.F.040 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem — Einhaltung von Sicherheitsanweisungen Eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat
ADR.OR.F.045 Managementsystem
ADR.OR.F.050 Meldung von Fehlfunktionen der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten genutzten Systeme Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Flugplatz befindet, dem Flugplatzbetreiber und der Organisation, die für die Entwicklung von Flugplatzausrüstungen zuständig ist, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten verwendet werden, alle Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse und sonstigen irregulären Umstände, die die Sicherheit gefährdet haben oder gefährdet haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, zu melden. ADR.OR.F.055 Sicherheitsmeldesystem
ADR.OR.F.060 Sicherheitsprogramme Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat sich an den vom Flugplatzbetreiber eingerichteten Sicherheitsprogrammen zu beteiligen. ADR.OR.F.065 Anforderungen an das Personal
ADR.OR.F.075 Gebrauch von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat die vom Flugplatzbetreiber gemäß Punkt ADR.OR.C.045 festgelegten Verfahren bezüglich des Gebrauchs von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten durch ihr an der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten beteiligtes Personal anzuwenden. ADR.OR.F.080 Führen von Aufzeichnungen
ADR.OR.F.085 Förmliche Vereinbarung zwischen der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und dem Flugplatzbetreiber
ADR.OR.F.090 Förmliche Vereinbarung zwischen der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten
ADR.OR.F.095 Managementsystemhandbuch
ADR.OR.F.100 Anforderungen an die Dokumentation Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat
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(*1) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).“;“
ANHANG III
In Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird folgender Teilabschnitt D angefügt:
„TEILABSCHNITT D — VORFELDKONTROLLE
ADR.OPS.D.001 Sicherheitsbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorfeldkontrolle
a) |
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Mittel und Verfahren festgelegt und auf dem Vorfeld umgesetzt werden, um
|
b) |
Der Flugplatzbetreiber kann zur Umsetzung von Punkt (a) anderen Organisationen Zuständigkeiten übertragen. Überträgt der Flugplatzbetreiber solche Zuständigkeiten, so hat er dies in das Flugplatzhandbuch aufzunehmen. |
ADR.OPS.D.005 Vorfeldbegrenzungen
a) |
Der Flugplatzbetreiber hat in Zusammenarbeit mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten die Vorfeldbegrenzungen festzulegen und sie dem Anbieter von Flugberatungsdiensten zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (AIP) mitzuteilen. |
b) |
Bei der Festlegung der Vorfeldbegrenzungen ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:
|
ADR.OPS.D.010 Koordinierung des Einrollens von Luftfahrzeugen auf das Vorfeld/des Abrollens von Luftfahrzeugen vom Vorfeld
a) |
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Einrollen des Luftfahrzeugs in das und das Abrollen vom Vorfeld mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten koordiniert wird, wenn die Bewegung des Luftfahrzeugs auf dem Vorfeld nicht vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten kontrolliert wird. Die Koordinierung umfasst:
|
b) |
Der Flugplatzbetreiber hat dem Anbieter von Flugverkehrsberatungsdiensten zur Veröffentlichung im Luftfahrthandbuch (AIP) Folgendes mitzuteilen:
|
ADR.OPS.D.015 Management der Bewegungen von Luftfahrzeugen auf dem Vorfeld
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass
a) |
Luftfahrzeuge Anweisungen in Bezug auf den Rollweg erhalten, dem auf dem Vorfeld zu folgen ist; |
b) |
angemessene optische Hilfsmittel bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass Flugbesatzungen in der Lage sind, den zugewiesenen Rollweg zu erkennen; |
c) |
der vorgesehene Rollweg frei von Hindernissen ist, mit denen das in Bewegung befindliche Luftfahrzeug kollidieren könnte. |
ADR.OPS D.025 Zuweisung des Luftfahrzeug-Standplatzes
a) |
Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und deren Umsetzung sicherzustellen, um zu gewährleisten, dass der zugewiesene Luftfahrzeug-Standplatz
|
b) |
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass bei der Zuweisung von Luftfahrzeugen an Luftfahrzeug-Standplätze zumindest die folgenden Parameter berücksichtigt werden:
|
ADR.OPS.D.030 Einwinken von Luftfahrzeugen
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Einwinken von Luftfahrzeugen unter Verwendung der Einwinksignale gemäß Anlage 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (*1) erfolgt.
ADR.OPS.D.035 Parken von Luftfahrzeugen
Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und deren Durchführung sicherzustellen, die gewährleisten, dass
a) |
eine für das Parken von Luftfahrzeugen auf einem Vorfeld vorgesehene Fläche überwacht wird, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsabstände während des Parkvorgangs eingehalten werden; |
b) |
eine Anleitung für das sichere Parken des Luftfahrzeugs gegeben wird; |
c) |
automatische Parkführungssysteme, sofern sie eingebaut sind, ordnungsgemäß funktionieren; |
d) |
die für das Rollen von Luftfahrzeugen verantwortlichen Personen einen Warnhinweis erhalten, das Luftfahrzeug zu stoppen, wenn die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden; |
e) |
Personen, die nicht für das Parkverfahren des Luftfahrzeugs benötigt werden, sich dem Luftfahrzeug nicht nähern dürfen, wenn Zusammenstoßwarnlichter eingeschaltet sind und die Triebwerke laufen; |
f) |
der Luftfahrzeug-Standplatz frei von Fremdkörperbruchstücken ist, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben können. |
ADR.OPS.D.040 Ausrollen aus dem Luftfahrzeug-Standplatz
Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen und deren Umsetzung sicherzustellen, um zu gewährleisten, dass beim Ausrollen aus einem Luftfahrzeug-Standplatz
a) |
Bodenabfertigungsausrüstung, mit Ausnahme von Flugzeugschleppern, die für die Bewegung von Luftfahrzeugen erforderlich sind, und Fahrzeuge aus dem Luftfahrzeug-Standplatz entfernt oder auf ausgewiesenen Flächen geparkt wurden; |
b) |
Fluggastbrücken eingezogen wurden, wenn der Luftfahrzeug-Standplatz von diesen bedient wird; |
c) |
der ausgewiesene Weg zum Ausrollen aus dem Luftfahrzeug-Standplatz frei von Fremdkörperbruchstücken (FOD) ist; |
d) |
Bewegungen von Fahrzeugen auf dem Standplatz und Verkehr auf der (den) angrenzende(n) Fahrstraße(n) eingestellt wurden, mit Ausnahme von Flugzeugschleppern, wenn diese für die Bewegung von Luftfahrzeugen erforderlich sind; |
e) |
Personen, die nicht für das Ausrollen des Luftfahrzeugs aus dem Luftfahrzeug-Standplatz benötigt werden, sich dem Luftfahrzeug nicht nähern dürfen, wenn Zusammenstoß-Warnlichter eingeschaltet sind und die Triebwerke laufen. |
ADR.OPS.D.045 Weitergabe von Informationen an auf dem Vorfeld tätige Organisationen
a) |
Der Flugplatzbetreiber hat den einschlägigen Organisationen, die auf dem Vorfeld tätig sind, zeitnah Informationen über Betriebsbeschränkungen auf dem Vorfeld zu übermitteln. |
b) |
Die zu übermittelnden Informationen müssen, soweit anwendbar, Folgendes umfassen:
|
ADR.OPS.D.050 Alarmieren der Notdienste
a) |
Der Flugplatzbetreiber muss
|
b) |
Das vom Flugplatzbetreiber festgelegte Verfahren muss mindestens Folgendes umfassen:
|
ADR.OPS.D.055 Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf den Triebwerkstrahl
a) |
Der Flugplatzbetreiber hat die Vorfeldnutzer auf die mit dem Triebwerkstrahl und dem Propellerstrahl verbundenen Gefahren aufmerksam zu machen. |
b) |
Der Flugplatzbetreiber hat von den Vorfeldnutzern die ordnungsgemäße Sicherung von Fahrzeugen und Ausrüstungen zu verlangen und Parkflächen auszuweisen, auf denen die Auswirkungen des Triebwerk- oder Propellerstrahls möglichst gering sind. |
c) |
Bei der Gestaltung oder Durchführung von Änderungen der Vorfeldauslegung hat der Flugplatzbetreiber die Auswirkungen des Triebwerk- oder Propellerstrahls zu berücksichtigen. |
d) |
Der Flugplatzbetreiber muss in Bezug auf den Triebwerkstrahl sensible Bereiche ermitteln und entweder eine Minimalschub-Aufforderung an die Piloten veröffentlichen oder geeignete Eindämmungsmaßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen des Triebwerkstrahls zu minimieren. |
ADR.OPS.D.060 Betankung von Luftfahrzeugen
a) |
Der Flugplatzbetreiber hat ein Verfahren für die Betankung von Luftfahrzeugen festzulegen. |
b) |
Das Verfahren muss Folgendes umfassen:
|
ADR.OPS.D.065 Triebwerksprüfung
a) |
Der Flugplatzbetreiber hat ein Verfahren für die Triebwerksprüfung festzulegen und anzuwenden. |
b) |
Das Verfahren muss Folgendes umfassen:
|
ADR.OPS.D.070 Hochsichtbare Warnkleidung
Der Flugplatzbetreiber hat vorzuschreiben, dass alle Mitarbeiter, die im Außenbereich, zu Fuß, auf der Bewegungsfläche tätig sind, hochsichtbare Warnkleidung tragen müssen.
ADR.OPS.D.075 Anlassfreigaben und Rollanweisungen
a) |
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Anlassfreigaben, Push-Back-Freigaben — sofern erforderlich — und Rollanweisungen mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten abgestimmt werden, wenn die Bewegung des Luftfahrzeugs auf dem Vorfeld nicht vom Anbieter von Flugverkehrsdiensten kontrolliert wird. |
b) |
In diesem Fall hat der Flugplatzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten ein Verfahren festzulegen und anzuwenden, das Folgendes umfasst:
|
ADR.OPS.D.080 Schulungs- und Befähigungsüberprüfungsprogramme für Einwinker und Fahrer von Follow-me-Fahrzeugen
a) |
Der Flugplatzbetreiber hat ein Schulungsprogramm festzulegen und dessen Anwendung sicherzustellen für Personen, die Folgendes erbringen:
|
b) |
Das Schulungsprogramm ist gemäß Anhang III Punkt ADR.OR.D.017 durchzuführen. |
c) |
Die Schulung ist so zu konzipieren, dass grundlegende Kenntnisse und praktische Fähigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben vermittelt werden. |
d) |
Der Flugplatzbetreiber hat die Durchführung eines Befähigungsüberprüfungsprogramms für das unter Punkt (a) genannte Personal sicherzustellen, um zu gewährleisten, dass
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ADR.OPS.D.085 Schulungs- und Befähigungsüberprüfungsprogramme für Personal, das Luftfahrzeugen über Sprechfunk Rollanweisungen erteilt
a) |
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass
|
b) |
Die in Punkt (a)(1) genannten Personen müssen nachweisen, dass sie über Sprachkenntnisse zumindest auf operativer Ebene sowohl bei der Verwendung von Sprechgruppen als auch in Klartext gemäß Punkt (c) in den Sprachen verfügen, die für die Bord/Boden-Kommunikation auf dem Flugplatz verwendet werden. |
c) |
Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
|
d) |
Die Sprachkenntnisse sind durch ein Zertifikat nachzuweisen, das von der die Bewertung vornehmenden Organisation ausgestellt wird, mit dem die Sprache bzw. Sprachen und das jeweilige Niveau der Sprachkompetenz bescheinigt und das Datum der Prüfung angegeben wird. |
e) |
Mit Ausnahme von Personen, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau nachgewiesen haben, müssen die Sprachkenntnisse neu bewertet werden, und zwar:
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f) |
Der Nachweis der Sprachkenntnisse erfolgt mittels einer Bewertungsmethode, die Folgendes umfasst:
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g) |
Der Flugplatzbetreiber muss Sprachkurse zur Aufrechterhaltung des geforderten Sprachniveaus seines Personals zur Verfügung stellen. |
h) |
Der Flugplatzbetreiber muss die Durchführung eines Befähigungsüberprüfungsprogramms für das unter Punkt (a)(1) genannte Personal sicherstellen, um zu gewährleisten, dass
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(*1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).“.“