6.
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Folgende Punkte 26.300, 26.301, 26.302, 26.303, 26.304, 26.305, 26.306, 26.307, 26.308, 26.309, 26.330, 26.331, 26.332, 26.333, 26.334 und 26.370 werden eingefügt:
„26.300 Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität für alternde Flugzeugstrukturen — allgemeine Anforderungen
a)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug mit Turbinentriebwerk, für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen ein Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität für alternde Luftfahrzeugstrukturen festlegen, das den Anforderungen der Punkte 26.301 bis 26.309 genügt.
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b)
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Buchstabe a gilt nicht für ein Flugzeugmuster, für das vor dem 26. Februar 2021 eine Musterzulassung erteilt wurde und das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
i)
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Es ist in Tabelle A.1 der Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführt.
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ii)
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Es wird nach dem 26. Februar 2021 nicht mehr betrieben.
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iii)
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Es wurde nicht für den zivilen Flugbetrieb mit einer Nutzlast oder Fluggästen zugelassen.
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iv)
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Für das Flugzeug wurde entsprechend den Schadenstoleranzanforderungen vor dem 26. Februar 2021 eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt, sofern nicht 75 % seiner maximalen Nutzungsdauer (Design Service Goal) überschritten wurden und das Flugzeug primär für den Herstellungsbetrieb des Genehmigungsinhabers eingesetzt wurde.
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v)
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Für das Flugzeug wurde eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt und es wurde hauptsächlich für die Brandbekämpfung konstruiert.
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Die Ausnahmen nach Buchstabe b Ziffern ii bis v gelten erst, nachdem der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung der Agentur vor dem 27. Mai 2021 eine Liste zur Genehmigung vorgelegt hat, in der er das Flugzeugmuster, die Modelle, Varianten oder Seriennummern sowie Informationen zur Untermauerung der Gründe für die Aufnahme des Flugzeugs in die Liste aufgeführt hat.
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c)
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Im Falle eines Flugzeugmusters, für das vor dem 26. Februar 2021 erstmals eine Musterzulassung erteilt wurde, und sofern kein am und nach dem 26. Februar 2022 in Betrieb befindliches Flugzeug dieses Musters einer Änderung oder Reparatur unterzogen wurde bzw. wird, gelten Punkt 26.307(a)(ii) und (iii) sowie Punkt 26.308(a)(ii) nicht, wenn der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung der Agentur vor dem 26. Februar 2022 die Liste aller Änderungen und Reparaturen zur Genehmigung vorlegt.
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26.301 Compliance-Plan für Inhaber von (eingeschränkten) Musterzulassungen
a)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug mit Turbinentriebwerk, für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen
i)
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einen Compliance-Plan für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität festlegen, in dem dargelegt wird, wie die Einhaltung der Anforderungen nach den Punkten 26.302 bis 26.309 nachgewiesen werden soll,
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ii)
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der Agentur den in Ziffer i genannten Compliance-Plan für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität vor dem 27. Mai 2021 zur Genehmigung vorlegen.
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b)
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Antragsteller für den Erwerb der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung müssen
i)
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einen Compliance-Plan für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität festlegen, in dem dargelegt wird, wie die Einhaltung der Anforderungen nach den Punkten 26.303 bis 26.306 nachgewiesen werden soll,
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ii)
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der Agentur den in Ziffer i genannten Compliance-Plan für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität vor dem 27. Mai 2021 oder vor der Ausstellung der Musterzulassung, falls dieser Zeitpunkt später liegt, zur Genehmigung vorlegen.
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26.302 Bewertung von Ermüdung und Schadenstoleranz
a)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinenantrieb, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3 402 kg (7 500 lbs) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde und dessen Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen eine Bewertung der Ermüdung und Schadenstoleranz der Flugzeugstruktur durchführen und die DTI entwickeln, mit der sich über die gesamte Lebensdauer des Flugzeugs hinweg ein ermüdungsbedingter Totalausfall vermeiden lässt.
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b)
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Sofern die Unterlagen zur Erläuterung der DTI nach Buchstabe a nicht bereits von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt wurden, muss der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung der Agentur diese Unterlagen vor 26. Februar 2023 zur Genehmigung vorlegen.
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26.303 Gültigkeitsgrenze
a)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug mit Turbinentriebwerk, für das die Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 2019 beantragt wurde und das mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von über 34 019 kg (75 000 lbs) zugelassen wurde, müssen
i)
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eine Gültigkeitsgrenze (LOV) festlegen und den ALS durch Aufnahme dieser LOV entsprechend ändern,
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ii)
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bestehende und neue Instandhaltungsmaßnahmen ermitteln, die Einfluss auf die LOV haben, und Serviceinformationen entwickeln, die die Betreiber für die Durchführung dieser Instandhaltungsmaßnahmen benötigen, sowie die Serviceinformationen für die Instandhaltungsmaßnahmen an die Agentur entsprechend dem mit dieser verbindlich vereinbarten Zeitplan übermitteln.
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Die für die Zwecke der Festlegung der LOV zu bewertenden Konfigurationen der Flugzeugstruktur müssen alle Varianten und abgeleiteten Versionen umfassen, die im Rahmen der Musterzulassung vor dem 26. Februar 2021 genehmigt wurden, sowie jede strukturelle Änderung und jeden Austausch von strukturellen Konfigurationen dieser Flugzeuge, die auf der Grundlage einer vor dem 26. Februar 2021 herausgegebenen Lufttüchtigkeitsanweisung vorgenommen werden mussten.
Abweichend von Buchstabe a Ziffer ii sind Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinenantrieb nicht verpflichtet, Serviceinformationen für eine Instandhaltungsmaßnahme für ein Flugzeugmuster zu erstellen und der Agentur vorzulegen, das nach dem für die Vorlage der Serviceinformationen dieser Instandhaltungsmaßnahme vorgesehenen Zeitpunkt nicht mehr betrieben wird. Damit diese Ausnahme wirksam wird, muss der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung die Agentur spätestens an dem Tag hiervon unterrichten, an dem der Betrieb mit dem betreffenden Flugzeugmuster eingestellt wird.
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b)
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Inhaber der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur vor Ablauf der in den Ziffern i bis iii festgelegten Fristen die nach Buchstabe a festgelegte LOV und die in jenem Absatz genannte Änderung des ALS zusammen mit dem verbindlichen Zeitplan zur Genehmigung vorlegen:
i)
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Im Falle ermüdungskritischer Strukturen mit einer Zertifizierungsbasis, die keine Schadenstoleranzbewertung umfasst, vor dem 26. August 2022,
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ii)
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im Falle von Flugzeugstrukturen, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Änderungsverordnung einen vollständigen Ermüdungstest durchlaufen, vor dem 26. Februar 2026,
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iii)
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bei allen anderen Flugzeugstrukturen vor dem 26. Februar 2025.
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c)
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Antragsteller für den Erwerb einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c für ein Großflugzeug mit Turbinentriebwerk mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von mehr als 34 019 kg (75 000 lbs) müssen
i)
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eine Gültigkeitsgrenze (LOV) festlegen und den ALS durch Aufnahme dieser LOV entsprechend ändern,
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ii)
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bestehende und neue Instandhaltungsmaßnahmen ermitteln, die Einfluss auf die LOV haben, und Serviceinformationen entwickeln, die die Betreiber für die Durchführung dieser Instandhaltungsmaßnahmen benötigen, sowie die Serviceinformationen für die Instandhaltungsmaßnahmen an die Agentur entsprechend dem mit dieser verbindlich vereinbarten Zeitplan übermitteln.
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d)
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Antragsteller für den Erwerb einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c müssen der Agentur die nach Buchstabe c festgelegte LOV und den in jenem Absatz genannten ALS zusammen mit dem verbindlichen Zeitplan zur Genehmigung vorlegen.
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e)
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Für die Verpflichtungen nach Buchstabe d gelten die folgenden Fristen:
i)
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vor dem von der Agentur im Plan des Antragstellers genehmigten Datum für den Abschluss von Tests und Analysen aller Flugzeugstrukturen, die für die Festlegung der LOV neue vollständige Ermüdungstests erfordern,
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ii)
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bei allen anderen Flugzeugstrukturen vor dem 26. Februar 2025.
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26.304 Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle
a)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug mit Turbinentriebwerk, für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen ein Basis-Programm zur Korrosionsprävention und -kontrolle (CPCP) festlegen.
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b)
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Sofern das Basis-CPCP nach Buchstabe a nicht bereits von der Agentur nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang 1 Punkt 21.A.3B(c)(1) oder in einem von der Agentur genehmigten Bericht des Gremiums für die Überprüfung der Instandhaltung (MRBR) genehmigt wurde, muss der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung der Agentur das CPCP vor dem 26. Februar 2023 zur Genehmigung vorlegen.
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c)
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Antragsteller für den Erwerb einer Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c für ein Großflugzeug mit Turbinentriebwerk müssen vor der Ausstellung einer Musterzulassung ein Basis-CPCP festlegen.
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26.305 Gültigkeit des Programms für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität
a)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenes Großflugzeug mit Turbinentriebwerk, für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen ein Verfahren festlegen und umsetzen, mit dem gewährleistet wird, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität über die Betriebsdauer des Flugzeugs hinweg unter Berücksichtigung der Service-Erfahrung und des laufenden Betriebs gültig bleibt.
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b)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur vor dem 26. Februar 2023 eine Beschreibung des Verfahrens nach Buchstabe a zur Genehmigung vorlegen. Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen das Verfahren innerhalb von 6 Monaten nach Genehmigung durch die Agentur durchführen.
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c)
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Antragsteller für den Erwerb einer Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c für ein Großflugzeug mit Turbinentriebwerk müssen ein Verfahren festlegen und umsetzen‚ mit dem gewährleistet wird, dass das Programm für die Aufrechterhaltung der strukturellen Integrität über die Betriebsdauer des Flugzeugs hinweg unter Berücksichtigung der Service-Erfahrung und des laufenden Betriebs gültig bleibt. Sie müssen der Agentur vor dem 26. Februar 2023 oder vor der Ausstellung der Musterzulassung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, eine Beschreibung des Verfahrens zur Genehmigung vorlegen und das Verfahren innerhalb von 6 Monaten nach der Genehmigung durchführen.
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26.306 Ermüdungskritische Basisstruktur
a)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinentriebwerk, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3 402 kg (7 500 lbs) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde und für das die Musterzulassung vor dem 1. Januar 2019 beantragt wurde, müssen die ermüdungskritischen Basisstrukturen (FCBS) für alle in der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung enthaltenen Flugzeugmustervarianten und abgeleiteten Versionen angeben und auflisten.
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b)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur die in Buchstabe a genannte Liste der Strukturen vor dem 26. August 2021 zur Genehmigung vorlegen.
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c)
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Nach Genehmigung der in Buchstabe a genannten Liste durch die Agentur müssen die Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung die Liste den zur Einhaltung der Punkte 26.330 und 26.370 verpflichteten Betreibern und Personen zur Verfügung stellen.
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d)
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Antragsteller nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c für den Erwerb einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinentriebwerk, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3 402 kg (7 500 lbs) oder mehr zugelassen werden soll, müssen die ermüdungskritischen Basisstrukturen (FCBS) für alle in der Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung enthaltenen Flugzeugmustervarianten und abgeleiteten Versionen angeben und auflisten. Sie müssen der Agentur vor dem 26. August 2021 oder vor der Ausstellung der Musterzulassung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, die Liste der Strukturen zur Genehmigung vorlegen.
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e)
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Nach Genehmigung der in Buchstabe d genannten Liste durch die Agentur müssen die Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c die Liste den zur Einhaltung von Punkt 26.370 verpflichteten Betreibern und Personen zur Verfügung stellen.
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26.307 Schadenstoleranzdaten für bestehende Änderungen der ermüdungskritischen Struktur
a)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinenantrieb, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3 402 kg (7 500 lbs) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde, müssen im Falle von am 26. Februar 2021 bestehenden Änderungen oder ermüdungskritischen modifizierten Strukturen (FCMS)
i)
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bestehende Konstruktionsänderungen (Konstruktionsmodifizierungen) überprüfen und alle Änderungen mit Auswirkungen auf die FCBS nach Punkt 26.306 ermitteln,
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ii)
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für jede nach Buchstabe a Ziffer i ermittelte Änderung jegliche zugehörige ermüdungskritische modifizierte Struktur (FCMS) ermitteln,
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iii)
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für jede nach Buchstabe a Ziffer i ermittelte Änderung eine Schadenstoleranzbewertung vornehmen und die zugehörigen Schadenstoleranzinspektionen festlegen und dokumentieren.
|
|
b)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur die Liste der nach Buchstabe a Ziffer ii ermittelten ermüdungskritischen modifizierten Strukturen vor dem 26. Februar 2022 zur Genehmigung vorlegen.
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c)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur die Daten der Schadenstoleranz, auch der DTI, die sich aus der nach Buchstabe a Ziffer iii durchgeführten Bewertung ergeben haben, vor dem 26. August 2022 zur Genehmigung vorlegen.
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d)
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Nachdem die Agentur die ihr nach Buchstabe b vorgelegte FCMS-Liste genehmigt hat, müssen die Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung diese Liste den zur Einhaltung der Punkte 26.330 und 26.370 verpflichteten Betreibern und Personen zur Verfügung stellen.
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26.308 Schadenstoleranzdaten für bestehende Reparaturen der ermüdungskritischen Struktur
a)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinenantrieb, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3 402 kg (7 500 lbs) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde, müssen im Falle von am 26. Februar 2021 bestehenden veröffentlichten Reparaturen
i)
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die Reparaturdaten überprüfen und jede in den Daten spezifizierte Reparatur ermitteln, die sich auf die ermüdungskritische modifizierte Struktur auswirkt, die nach Punkt 26.306(a) und Punkt 26.307(a)(ii) ermittelt wurde,
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ii)
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eine Schadenstoleranzbewertung für jede nach Buchstabe a Ziffer i ermittelte Reparatur durchführen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist.
|
|
b)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur die Daten der Schadenstoleranz, auch der DTI, die sich aus der nach Buchstabe a Ziffer ii durchgeführten Bewertung ergeben haben, vor dem 26. Mai 2022 zur Genehmigung vorlegen, sofern die Genehmigung nicht bereits vor dem 26. August 2022 nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.435(b)(2) erteilt wurde.
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26.309 Leitlinien für die Bewertung von Reparaturen
a)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung für ein Großflugzeug mit Turbinenantrieb, das für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3 402 kg (7 500 lbs) oder mehr am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassen wurde und für das die Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung vor dem 11. Januar 2008 erteilt wurde, müssen Leitlinien für die Reparaturbewertung (REG) entwickeln und darin Folgendes festlegen:
i)
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ein Verfahren für die Durchführung von Erhebungen, mit denen sich feststellen lässt, welche Flugzeuge betroffen sind, und mit denen alle bestehenden Reparaturen ermittelt und dokumentiert werden können, die sich auf nach Punkt 26.306(a) und Punkt 26.307(a)(ii) ermittelte ermüdungskritische Strukturen auswirken,
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ii)
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ein Verfahren, das Betreiber in die Lage versetzt, eine DTI für Reparaturen zu erhalten, die nach Buchstabe a Ziffer i ermittelt wurden,
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iii)
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einen Umsetzungsplan mit den Zeitvorgaben für die Durchführung von Erhebungen zu Flugzeugen, auf deren Grundlage anschließend die DTI festgelegt und in das Instandhaltungsprogramm des Flugzeugbetreibers aufgenommen werden können.
|
|
b)
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Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung müssen der Agentur die nach Buchstabe a entwickelten Leitlinien für die Reparaturbewertung vor dem 26. Februar 2023 zur Genehmigung vorlegen.
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26.330 Schadenstoleranzdaten für bestehende ergänzende Musterzulassungen, sonstige bestehende erhebliche Änderungen und bestehende Reparaturen, die sich auf diese Änderungen oder ergänzenden Musterzulassungen auswirken
a)
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Im Falle von Großflugzeugen, die am oder nach dem 1. Januar 1958 für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von 3 402 kg (7 500 lbs) oder mehr zugelassen wurden, müssen Inhaber einer vor dem 26. Februar 2021 erteilten ergänzenden Musterzulassung für eine erhebliche Änderung oder, sofern eine erhebliche Änderung als nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Artikel 4 genehmigt gilt, Betreiber unterstützen, die Punkt 26.370(a)(ii) genügen müssen, indem sie die negativen Auswirkungen dieser Änderungen sowie der Reparaturen dieser Änderungen an der Flugzeugstruktur beseitigen, und den Anforderungen der Punkte 26.331 bis 26.334 genügen.
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b)
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Buchstabe a gilt nicht für erhebliche Änderungen und Reparaturen gegenüber einem Flugzeugmuster, für das vor dem 26. Februar 2021 erstmals eine Musterzulassung erteilt wurde, sofern das Flugzeugmuster eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
i)
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Es ist in Tabelle A.1 der Anlage 1 aufgeführt.
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ii)
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Es wird nach dem 26. Februar 2021 nicht mehr betrieben.
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iii)
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Es wurde nicht für den zivilen Flugbetrieb mit einer Nutzlast oder Fluggästen zugelassen.
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iv)
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Für das Flugzeug wurde entsprechend den Schadenstoleranzanforderungen eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt, sofern nicht 75 % seiner maximalen Nutzungsdauer überschritten wurden und das Flugzeug primär für den Herstellungsbetrieb des Inhabers der eingeschränkten Musterzulassung eingesetzt wurde.
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v)
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Für das Flugzeug wurde eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt und es wurde hauptsächlich für die Brandbekämpfung konstruiert.
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c)
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Buchstabe a gilt nicht für erhebliche Änderungen und Reparaturen an einem Flugzeug, das erstmals vor dem 26. Februar 2021 zugelassen wurde, sofern kein am und nach dem 26. August 2022 in Betrieb befindliches Flugzeug dieses Musters einer Änderung oder Reparatur unterzogen wurde bzw. wird.
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d)
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Die Ausnahmen nach Buchstabe b Ziffern ii bis vi und Buchstabe c gelten nur, sofern der Inhaber der Änderungsgenehmigung der Agentur vor dem 26. Februar 2022 eine Liste zur Genehmigung vorgelegt hat, in der die Änderungen, die sich auf die ermüdungskritische Basisstruktur auswirken, zusammen mit Angaben zu den Gründen, weshalb die einzelnen Änderungen in die Liste aufgenommen wurden, aufgeführt sind.
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26.331 Compliance-Plan für Inhaber von ergänzenden Musterzulassungen
Inhaber einer Änderungsgenehmigung müssen
a)
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einen Compliance-Plan festlegen‚ der auf die Anforderungen der Punkte 26.332 bis 26.334 eingeht,
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b)
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den in Buchstabe a genannten Compliance-Plan der Agentur vor dem 25. August 2021 zur Genehmigung vorlegen.
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26.332 Feststellung von Änderungen, die sich auf die ermüdungskritische Struktur auswirken
a)
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Inhaber einer Änderungsgenehmigung müssen
i)
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die Änderungen überprüfen und diejenigen Änderungen ermitteln, die sich auf die ermüdungskritische Basisstruktur auswirken,
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ii)
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für jede nach Buchstabe a Ziffer i ermittelte Änderung jegliche zugehörige ermüdungskritische modifizierte Struktur (FCMS) ermitteln,
|
iii)
|
die veröffentlichten Reparaturen ermitteln, die sich auf jede nach Buchstabe a Ziffer i ermittelte Änderung auswirken.
|
|
b)
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Inhaber einer Änderungsgenehmigung, die am oder nach dem 1. September 2003 erteilt wurde, müssen der Agentur eine Liste der nach Buchstabe a Ziffern i und ii ermittelten Änderungen und FCMS vor dem 26. Februar 2022 zur Genehmigung vorlegen und nach der Genehmigung durch die Agentur die Liste den zur Einhaltung von Punkt 26.370(b)(ii) verpflichteten Betreibern und Personen zur Verfügung stellen.
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c)
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Die Inhaber einer vor dem 1. September 2003 erteilten Änderungsgenehmigung müssen
i)
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der Agentur die Liste der nach Buchstabe a Ziffer i ermittelten Änderungen vor dem 26. Februar 2022 zur Genehmigung vorlegen,
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ii)
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auf Antrag eines Betreibers, der bei einer Änderung die Anforderungen von Punkt 26.370(a)(ii) erfüllen muss‚ alle mit der Änderung in Verbindung stehenden FCMS ermitteln und auflisten und diese Daten der Agentur innerhalb von 12 Monaten nach dem Antrag des Betreibers zur Genehmigung vorlegen,
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iii)
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nach Genehmigung aller nach Buchstabe c Ziffern i und ii vorgelegten Daten diese Daten den zur Einhaltung von Punkt 26.370(b)(ii) verpflichteten Personen und Betreibern zur Verfügung stellen.
|
|
26.333 Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen und Reparaturen gegenüber solchen ergänzenden Musterzulassungen, die am oder nach dem 1. September 2003 genehmigt wurden
a)
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Die Inhaber einer am oder nach dem 1. September 2003 erteilten Änderungsgenehmigung müssen
i)
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bei Änderungen und veröffentlichten Reparaturen, die nach Punkt 26.332(a)(i) und Punkt 26.332(a)(iii) ermittelt wurden, eine Schadenstoleranzbewertung durchführen,
|
ii)
|
die damit verbundene Schadenstoleranzinspektion festlegen und dokumentieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
|
|
b)
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Inhaber einer Änderungsgenehmigung müssen der Agentur die Daten der Schadenstoleranz, die sich aus der nach Buchstabe a Ziffer i durchgeführten Bewertung ergeben haben, vor dem 26. Februar 2023 zur Genehmigung vorlegen, sofern die Daten nicht bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.111 genehmigt wurden.
|
c)
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Abweichend von Buchstabe b muss der Inhaber einer Änderungsgenehmigung nach Buchstabe a für Änderungen, für die in der Zertifizierungsbasis keine Schadenstoleranzbewertung vorgeschrieben war, der Agentur die Schadenstoleranzdaten, die sich aus der nach Buchstabe a durchgeführten Schadenstoleranzbewertung ergeben, innerhalb der folgenden Fristen zur Genehmigung vorlegen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt:
i)
|
bevor ein Flugzeug mit dieser Änderung nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (*) Anhang IV (Teil-CAT) betrieben wird, oder
|
ii)
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vor dem 26. Februar 2023.
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|
26.334 Schadenstoleranzdaten für ergänzende Musterzulassungen und sonstige Änderungen sowie Reparaturen an diesen Änderungen, die vor dem 1. September 2003 genehmigt wurden
a)
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Die Inhaber einer vor dem 1. September 2003 erteilten Änderungsgenehmigung müssen
i)
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bei Änderungen und veröffentlichten Reparaturen, die nach Punkt 26.332(a)(i) und Punkt 26.332(a)(ii) ermittelt wurden, eine Schadenstoleranzbewertung durchführen,
|
ii)
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die damit verbundene Schadenstoleranzinspektion festlegen und dokumentieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist.
|
|
b)
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Inhaber einer Änderungsgenehmigung müssen der Agentur die Schadenstoleranzdaten, die sich aus der nach Buchstabe a Ziffer i durchgeführten Schadenstoleranzbewertung ergeben, innerhalb der folgenden Fristen zur Genehmigung vorlegen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt:
i)
|
bevor ein Flugzeug mit dieser Änderung nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012* Anhang IV (Teil-CAT) betrieben wird, oder
|
ii)
|
vor dem 26. Februar 2023.
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26.370 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltungsprogramm für Luftfahrzeuge
a)
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Betreiber oder Eigentümer von am oder nach dem 1. Januar 1958 zugelassenen Großflugzeugen mit Turbinenantrieb müssen die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von alternden Flugzeugstrukturen sicherstellen, indem sie das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (**) Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 mit folgendem Inhalt erstellen:
i)
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für Flugzeuge‚ die für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von mehr als 3 402 kg (7 500 lbs) zugelassen sind, ein genehmigtes, auf Schadenstoleranz beruhendes Inspektionsprogramm,
|
ii)
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für Flugzeuge‚ die nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 Anhang IV (Teil-CAT) betrieben werden und für die Beförderung von 30 Fluggästen oder mehr oder eine Nutzlastkapazität von mehr als 3 402 kg (7 500 lbs) zugelassen sind, eine Möglichkeit zur Beseitigung der negativen Auswirkungen, die Reparaturen und Modifizierungen auf ermüdungskritische Strukturen und die Inspektionen nach Buchstabe a Ziffer i haben können,
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iii)
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für Flugzeuge mit einem Starthöchstgewicht (MTOW) von über 34 019 kg (75 000 lbs) eine genehmigte LOV,
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b)
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Für die Verpflichtungen nach Buchstabe a gelten die folgenden Fristen:
i)
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Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss überarbeitet werden, um den Anforderungen nach Buchstabe a Ziffern i, ii und iv vor dem 26. Februar 2024 oder vor der Inbetriebnahme des Flugzeugs nachzukommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
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ii)
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Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss überarbeitet werden, um den Anforderungen von Buchstabe a Ziffer iii vor dem 26. August 2021 oder 6 Monate nach der Veröffentlichung der LOV oder vor der Inbetriebnahme des Flugzeugs nachzukommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
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c)
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Im Falle eines Flugzeugmusters, das erstmals vor dem 26. Februar 2021 zugelassen wurde und
i)
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das nach dem 26. Februar 2024 nicht mehr betrieben wird, finden Buchstabe a Ziffern i, ii und iv keine Anwendung,
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ii)
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das nach dem 26. August 2021 nicht mehr betrieben wird, findet Buchstabe a Ziffer iii keine Anwendung,
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iii)
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für das vor dem 26. Februar 2021 entsprechend den Schadenstoleranzanforderungen eine eingeschränkte Musterzulassung erteilt wurde, sofern nicht 75 % seiner maximalen Nutzungsdauer überschritten wurden und das Flugzeug primär für den Herstellungsbetrieb des Genehmigungsinhabers eingesetzt wurde, finden Buchstabe a Ziffern i, ii und iv keine Anwendung.
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d)
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Im Falle eines Flugzeugmusters mit einer eingeschränkten Musterzulassung, die vor dem 26. Februar 2021 erteilt wurde und das hauptsächlich für die Brandbekämpfung eingesetzt wird, finden Buchstabe a Ziffern i und ii keine Anwendung.
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(*) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1)."
(**) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).“"
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