29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/1


VERORDNUNG (EU) 2020/1108 DES RATES

vom 20. Juli 2020

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (3) sind Vorschriften für den Austausch und die Speicherung von Informationen durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (4) vorgesehenen Sonderregelungen festgelegt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates (5) werden diese Bestimmungen geändert, um den Geltungsbereich dieser Sonderregelungen zu erweitern und eine neue Regelung einzuführen. Diese Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(3)

Am 30. Januar 2020 erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den COVID-19-Ausbruch zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite. Am 11. März 2020 erklärte die WHO den COVID-19-Ausbruch zur Pandemie. Alle Mitgliedstaaten sind von der COVID-19-Pandemie betroffen. Aufgrund des besorgniserregenden Anstiegs der Fallzahlen und des Mangels an unmittelbar zur Verfügung stehenden wirksamen Mitteln zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie haben zahlreiche Mitgliedstaaten den nationalen Notstand ausgerufen.

(4)

Die COVID-19-Pandemie stellt eine unvorhersehbare und beispiellose Notsituation dar, die alle Mitgliedstaaten hart trifft und sie zwingt, unverzüglich Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen und der aktuellen Krise als Priorität entgegenzuwirken, indem sie Ressourcen umschichten, die für andere Belange reserviert waren. Aufgrund dieser Krise haben mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten, die Entwicklung der für die Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2454 ab dem 1. Januar 2021 erforderlichen IT-Systeme abzuschließen. Einige Mitgliedstaaten haben daher um eine Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/2454 gebeten.

(5)

Angesichts der Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der COVID-19-Krise konfrontiert sind, und der Tatsache, dass die neuen Bestimmungen auf dem Grundsatz beruhen, dass alle Mitgliedstaaten ihre IT-Systeme aktualisieren müssen, um die Verordnung (EU) 2017/2454 anwenden zu können und um die Erfassung und Übermittlung von Informationen und Zahlungen im Rahmen der geänderten Regelungen sicherzustellen, ist es erforderlich, den Geltungsbeginn dieser Verordnung um sechs Monate zu verschieben. Eine Verschiebung um sechs Monate ist angemessen, da die Verzögerung so kurz wie möglich sein sollte, um zusätzliche Haushaltsverluste für die Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten.

(6)

Angesichts der erheblichen Auswirkungen der wirtschaftlichen Störungen und der möglichen zusätzlichen Schwierigkeiten infolge der COVID-19-Pandemie und zur Unterstützung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Anwendung der neuen Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr könnte die Kommission eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Anpassung der nationalen IT-Systeme zu überwachen und erforderlichenfalls technische Hilfe zu leisten.

(7)

Die Verordnung (EU) 2017/2454 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/2454 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a erhält die Überschrift von Abschnitt 2 folgende Fassung:

Vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2021 anwendbare Vorschriften “;

b)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

Ab dem 1. Juli 2021 anwendbare Vorschriften “;

ii)

Artikel 47a erhält folgende Fassung:

Artikel 47a

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ab dem 1. Juli 2021.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Stellungnahme vom 10. Juli 2020 [noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

(2)  Stellungnahme vom 10. Juni 2020 [noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

(3)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(4)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1).