24.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1083 DER KOMMISSION

vom 14. Mai 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen und der Auswahlkriterien sowie des Verfahrens für die Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe .eu

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu, zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dieser Verordnung sollen die Zulassungsvoraussetzungen und die Auswahlkriterien sowie das Verfahren für die Benennung des Registers festgelegt werden, das mit der Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe .eu beauftragt wird.

(2)

Das Register sollte in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden, das einen fairen und wettbewerbsorientierten Auswahlprozess ermöglicht. Zu diesem Zweck und um die größtmögliche Zahl geeigneter Bewerber zu erreichen, sollte die Aufforderung zur Auswahl im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(3)

Das Auswahlverfahren sollte von der Kommission in zwei Phasen organisiert werden, um die Transparenz des Verfahrens und einen effizienten Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

(4)

In der ersten Phase des Verfahrens sollte die Kommission die Zulässigkeit der Antragsteller prüfen, um sicherzustellen, dass sie die Mindestmerkmale des Registers gemäß der Verordnung (EU) 2019/517 erfüllen.

(5)

In der zweiten Phase des Verfahrens sollte die Kommission die Rangfolge der zulässigen Antragsteller anhand von Kriterien festlegen, die gewährleisten, dass die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe .eu den Zielen der Förderung des digitalen Binnenmarkts, des Aufbaus einer europäischen Identität im Internet und der Anregung grenzüberschreitender Aktivitäten im Internet entspricht. Damit diese Ziele erreicht werden, sollte die Kommission im Auswahlverfahren die Qualität der Dienstleistungen, die zugewiesenen personellen und technischen Ressourcen und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller angemessen gewichten.

(6)

Damit eine angemessene und zeitnahe Überwachung der zentralen Registerfunktionen erfolgen kann, sollten sich die für diese Funktionen erforderlichen Infrastrukturen in der Union befinden. Diese Infrastrukturen sollten unter anderem die erforderliche Software, Hardware und andere Anlagen umfassen, die für die Verwaltung, den Betrieb und das Management der Domäne oberster Stufe .eu erforderlich sind, darunter die Datenbank für die Registrierungsdaten der TLD .eu, die Datenbank für akkreditierte Registrierstellen der TLD .eu, der maßgebliche Primärserver für die TLD .eu, die Hinterlegung der Datenbestände der Zonendatei der TLD .eu und der Registrierungsinformationen zu den Domänennamen bei einem Dritten, das System der öffentlichen Abfragedienste und die Website mit aktuellen Registrierungsinformationen der TLD .eu.

(7)

Um eine angemessene Verwaltung der Domäne oberster Stufe .eu sicherzustellen, sollte in der von der Kommission veröffentlichten Aufforderung zur Auswahl eine Mindestpunktzahl festgelegt werden, die die Antragsteller auf der Grundlage der Auswahlkriterien erreichen müssen, damit sie als Register benannt werden können.

(8)

Im Interesse der Transparenz des Verfahrens sollte die Kommission ihre Entscheidungen begründen und diese Gründe den Antragstellern mitteilen.

(9)

Der Antragsteller mit dem höchsten Rang aus der Bewertung sollte als Register benannt werden. Sollte der Vertrag mit dem benannten Register nicht geschlossen werden, sollte die Kommission den nächstplatzierten Antragsteller als Register benennen können.

(10)

Um ein faires und wettbewerbsorientiertes Auswahlverfahren für das Register zu ermöglichen, das spätestens am 12. Oktober 2021 mit der Unterzeichnung des Vertrags abzuschließen ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Zulassungsvoraussetzungen und die Auswahlkriterien sowie das Verfahren für die Benennung des Registers für die Domäne oberster Stufe .eu nach den Grundsätzen der Offenheit, Transparenz und Nichtdiskriminierung festgelegt.

Artikel 2

Zulassungsvoraussetzungen

(1)   Das Register ist eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Einrichtung ohne Erwerbszweck. Es hat seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung und den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union.

(2)   Die Infrastrukturen, die für die zentralen Funktionen des Registers nach Artikel 5 Absatz 2 erforderlich sind, müssen sich im Gebiet der Union befinden.

(3)   Falls ein Firmenkonsortium oder eine Gruppe von Auftragnehmern eine Einrichtung ohne Erwerbszweck gründet, so muss jede Rechtsperson, die Teil eines solchen Konsortiums oder einer solchen Gruppe ist, ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung und den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Union haben.

(4)   Das Register verpflichtet sich, seine Aufgaben als Hauptauftragnehmer wahrzunehmen. Eine Vergabe von Unteraufträgen ist nur zulässig, wenn dies für die Ausführung der Arbeiten erforderlich ist und die vorherige schriftliche Genehmigung der Kommission vorliegt.

Artikel 3

Antragstellung

(1)   Aus dem Antrag muss klar hervorgehen, in welchen Mitgliedstaaten die Einrichtung ohne Erwerbszweck eingetragen ist; es müssen vollständige Angaben über ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung und den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gemacht werden.

(2)   Wird die Einrichtung ohne Erwerbszweck von einem Firmenkonsortium oder einer Gruppe von Auftragnehmern gegründet, so muss der Antrag Angaben über die verschiedenen Rollen und den Status jedes einzelnen Mitglieds des Konsortiums oder der Gruppe sowie alle nach Absatz 1 erforderlichen Informationen enthalten.

(3)   Handelt es sich bei einer oder mehreren der dem Konsortium oder der Gruppe angehörenden Rechtspersonen um eine Einrichtung mit Erwerbszweck, so sollte der Antrag Angaben zu den Vorkehrungen enthalten, zu denen sich das Konsortium verpflichtet, um die rechtliche und finanzielle Trennung aller erwerbsorientierten Tätigkeiten von der Registerfunktion zu gewährleisten.

(4)   Der Antrag muss eine Beschreibung der internen Organisation der Einrichtung ohne Erwerbszweck sowie alle in der Aufforderung zur Auswahl des Registers verlangten Nachweise enthalten.

Artikel 4

Dienstleistungsqualität

(1)   Das Register strebt operative Exzellenz an und stellt eine hohe Dienstleistungsqualität zu wettbewerbsfähigen Preisen sicher. Die Kommission bewertet die Fähigkeit der zulässigen Antragsteller, die geforderte Dienstqualität zu erbringen. Dieses Kriterium wird mit 40 % der Gesamtpunktzahl der Bewertung gewichtet.

(2)   Die Antragsteller müssen Angaben über ihre Erfahrungen in Bezug auf die Organisation und Verwaltung von Domänennamen machen.

(3)   Die Antragsteller müssen darlegen, wie sie die Domäne oberster Stufe .eu zu verwalten gedenken, damit eine hohe Dienstleistungsqualität gewährleistet wird, wobei sie die Mindestfunktions- und Leistungsspezifikationen berücksichtigen, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -Adressen (ICANN) für Registerdienste für länderspezifische Domänen oberster Stufe festgelegt worden sind.

(4)   Die Antragsteller müssen darlegen, welche Maßnahmen sie zu treffen gedenken, um eine hohe Sicherheit und ein hohes Vertrauen in die Domäne oberster Stufe .eu zu gewährleisten.

Artikel 5

Personelle und technische Ressourcen

(1)   Die Kommission bewertet die personellen und technischen Ressourcen des Antragstellers. Dieses Kriterium wird mit 30 % der Gesamtpunktzahl der Bewertung gewichtet.

(2)   Die Antragsteller müssen Angaben über ihre personellen und technischen Ressourcen machen und darlegen, inwieweit diese Ressourcen ausreichen, um folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe .eu, einschließlich der Pflege der entsprechenden Datenbanken und der damit verbundenen öffentlichen Abfragedienste, der Registrierung von Domänennamen, des Betriebs des Domänennamenregisters, des Betriebs der TLD-Namenserver des Registers und der Verwaltung der TLD-Zonendateien;

b)

Gewährleistung einer hohen Qualität, Transparenz, Sicherheit, Stabilität, Vorhersehbarkeit, Zuverlässigkeit, barrierefreien Zugänglichkeit, Effizienz, Nichtdiskriminierung, fairer Wettbewerbsbedingungen und des Verbraucherschutzes bei der Erbringung der Dienstleistungen.

(3)   Die Antragsteller müssen in ihrem Antrag die Art der Organisation und Verwaltung darlegen, die sie einzurichten beabsichtigen, um die in Absatz 2 genannten Aufgaben zu erfüllen, darunter:

a)

personelle Ressourcen und erforderliche Systeme;

b)

Software und Hardware;

c)

Anlagen und Einrichtungen, die für den Betrieb und die Verwaltung der Domäne oberster Stufe .eu erforderlich sind.

(4)   Die Antragsteller müssen darlegen, inwieweit ihre Ressourcen, einschließlich der personellen und technischen Leitungsfähigkeit, ausreichen, um die Funktion einer Registrierstelle wahrzunehmen, falls die Kommission die Aktivierung einer solchen Funktion verlangen sollte, um bestimmte politische Ziele zu erreichen. Der Antragsteller muss ferner Angaben darüber machen, inwiefern die Zuweisung dieser Ressourcen für die Wahrnehmung der Funktion einer Registrierstelle den Anforderungen in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/517 genügt.

(5)   Die Antragsteller müssen Angaben dazu machen, wie sie die vollständige Organisations- und Betriebsstruktur zu schaffen gedenken, damit sie ab dem 13. Oktober 2022 ihre Tätigkeit als Register aufnehmen können.

Artikel 6

Finanzielle Leistungsfähigkeit und Einhaltung der Vorschriften

(1)   Die Kommission bewertet die finanzielle Leistungsfähigkeit der zulässigen Antragsteller. Dieses Kriterium wird mit 30 % der Gesamtpunktzahl der Bewertung gewichtet.

(2)   Die Antragsteller müssen

a)

ein Maß an finanzieller Sicherheit und Stabilität nachweisen, das ausreicht, um die Aufgaben des Registers zu erfüllen;

b)

vollständige Angaben über die voraussichtlichen Kosten und den Kapitalbedarf für die Organisation und Verwaltung der Domäne oberster Stufe .eu sowie über die Verfügbarkeit von Kapital und Versicherungen machen; ein Einnahmemodell, einschließlich Preismodell, eine relevante Marktanalyse, einen Marketingplan und Bestimmungen für den Fall eines Ausfalls des Registers vorlegen;

c)

darlegen, wie sie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung anwenden werden;

d)

Angaben zu den Gebühren machen, die sie zu erheben gedenken, und darlegen, wie die Höhe der Gebühren auf der Grundlage der angefallenen Kosten bestimmt wird.

(3)   Die Antragsteller müssen Angaben über die externen Prüfungen machen, die sie zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/517 vorlegen werden.

Artikel 7

Auswahlverfahren

(1)   Die Kommission organisiert ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren für die Auswahl des Registers. Die Aufforderung zur Auswahl wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Antragsteller müssen mindestens 30 Arbeitstage Zeit haben, um ihre Anträge einzureichen.

(2)   Die Kommission kann sich bei der Analyse und/oder der Bewertung der Anträge von externen Sachverständigen beraten und unterstützen lassen. Solche externen Sachverständigen werden aufgrund ihrer Fachkompetenz und ihres hohen Maßes an Unabhängigkeit und Unbefangenheit ausgewählt.

Artikel 8

Erste Phase der Auswahl — Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen

(1)   Die Antragsteller reichen ihre Anträge gemäß den Anweisungen in der Aufforderung zur Auswahl bei der Kommission ein.

(2)   Die Kommission kann die Antragsteller auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist zusätzliche Informationen über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen vorzulegen. Im Rahmen der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen bewertet die Kommission,

a)

ob der Antrag bis zu dem in der Aufforderung zur Auswahl festgelegten Termin eingereicht wurde;

b)

ob die Anforderungen der Artikel 2 und 3 eingehalten werden;

c)

ob der Antrag vollständig ist und gegebenenfalls ob der Antragsteller die von der Kommission gemäß Absatz 2 geforderten zusätzlichen Informationen vorgelegt hat.

(3)   Die Kommission entscheidet innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Ablauf der Antragsfrist über die Zulässigkeit der Antragsteller. Die Kommission begründet ihre Entscheidung, falls sie zu dem Schluss kommt, dass ein Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Sie teilt dem betreffenden Antragsteller eine solche Entscheidung unverzüglich mit.

(4)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der zulässigen Antragsteller.

Artikel 9

Zweite Phase der Auswahl — Festlegung der Rangfolge und Benennung des Registers

(1)   Innerhalb von 80 Arbeitstagen nach der Veröffentlichung der Liste der zulässigen Antragsteller legt die Kommission eine Rangfolge der zulässigen Antragsteller fest, die bei der Bewertung auf der Grundlage der Auswahlkriterien die in der Aufforderung zur Auswahl festgelegte Mindestpunktzahl erreicht haben.

(2)   Die Kommission teilt den zulässigen Antragstellern die endgültige Rangfolge mit.

(3)   Die Kommission benennt den Antragsteller mit dem höchsten Rang als das Register. Sie veröffentlicht ihren Beschluss über die Benennung des Registers im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 10

Benennung des Registers in dem Fall, dass der Vertrag nicht geschlossen wird

Werden die Vertragsverhandlungen zwischen dem benannten Register und der Kommission ohne Vertragsschluss abgebrochen, benennt die Kommission den nächstplatzierten Antragsteller als das Register. Ist dies nicht möglich, führt die Kommission ein neues Auswahlverfahren für die Auswahl des Registers durch.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Mai 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 25.