10.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/133


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1004 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2020

zur Genehmigung des Grundstoffs Kuhmilch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. September 2017 erhielt die Kommission von Basic-Eco-Logique einen Antrag auf Genehmigung von Milch als Grundstoff. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlichen Angaben beigefügt. Dem Antragsteller wurde gestattet, seinen Antrag zu vervollständigen; die neue Fassung des Antrags wurde im Mai 2018 vorgelegt. Bei dieser Gelegenheit änderte der Antragsteller den Geltungsbereich des Antrags auf (rohe Voll-)Kuhmilch.

(2)

Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 22. August 2018 einen technischen Bericht (2) vor. Am 21. Oktober 2019 unterbreitete die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht (3) und den Entwurf der vorliegenden Verordnung; die endgültigen Fassungen legte sie diesem Ausschuss anlässlich seiner Sitzung vom 24. März 2020 vor.

(3)

Aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen geht hervor, dass Kuhmilch die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt. Außerdem wird der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, er kann jedoch mit Wasser gemischt oder auch unverdünnt durchaus als Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Folglich sollte er als Grundstoff gelten.

(4)

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch gilt als tierisches Nebenprodukt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). Als solches sollte sie der genannten Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (6) entsprechen.

(5)

Da Milch aufgrund von Lactose und Milcheiweiß gemäß Anhang II Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) als Stoff oder Erzeugnis aufgeführt ist, der bzw. das Allergien oder Unverträglichkeiten auslöst, ist es angezeigt, die Verwendungszwecke auf Wachstumsphasen zu beschränken, in denen keine Früchte vorhanden sind.

(6)

Die durchgeführten Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Kuhmilch grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügen dürfte, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Kuhmilch sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(7)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands muss die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten sind.

(8)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (8) entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung eines Grundstoffs

Der in Anhang I beschriebene Stoff Kuhmilch wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2018. Technical report on the outcome of the consultation with Member States and EFSA on the basic substance application for milk for use in plant protection as a fungicide. EFSA supporting publication 2018:EN-1482. 42 S.

(3)  http://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/public/?event=activesubstance.selection&language=DE

(4)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit  (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Kuhmilch

CAS-Nr.: 8049-98-7

Nicht verfügbar.

Nicht zutreffend

30.7.2020

Kuhmilch muss der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen.

Kuhmilch muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Kuhmilch (SANTE/12816/2019) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit  (1)

Datum der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„22

Kuhmilch

CAS-Nr.: 8049-98-7

Nicht verfügbar.

Nicht zutreffend

30.7.2020

Kuhmilch muss der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission entsprechen.

Kuhmilch muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Kuhmilch (SANTE/12816/2019) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität, Spezifikation und Anwendungsweise des Grundstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.