10.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/122


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1002 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 2020

zur Gewährung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen von Eschenholz in die Union, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1203 der Kommission (2) ermächtigt die Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (3) in Bezug auf die besonderen Vorschriften für die Einfuhr in die Union von Eschenholz (Fraxinus L.) zu gewähren, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde.

(2)

Die Richtlinie 2000/29/EG wurde aufgehoben und durch die Verordnung (EU) 2016/2031 ersetzt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (4), die Vorschriften und Anforderungen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in die Union festlegt, hat die Anhänge I bis V der genannten Richtlinie ersetzt.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 87 der genannten Verordnung ist das Einführen in die Union von Eschenholz, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde (im Folgenden „spezifiziertes Holz“) besonderen Anforderungen unterworfen, um das Risiko eines Befalls durch den Schädling Agrilus planipennis Fairmaire zu vermeiden. Diese Anforderungen unterscheiden sich in Bezug auf diejenigen im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1203 hinsichtlich des Einführens des spezifizierten Holzes in die Union, seiner Inspektion und Überwachung.

(4)

Aus den jüngsten von der Kommission in den Jahren 2018 und 2019 durchgeführten Audits wurde der Schluss gezogen, dass die Vereinigten Staaten durch die Anwendung der Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1203 im Rahmen ihrer amtlichen Kontrollen ein Pflanzenschutzniveau gewährleisten, das dem durch die Anforderungen in Anhang VII Nummer 87 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2019/2072 sichergestellten gleichwertig ist.

(5)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1203 soll bis zum 30. Juni 2020 gelten. Am 16. Januar 2020 haben die Vereinigten Staaten eine Verlängerung dieser Ausnahmeregelung nach dem 30. Juni 2020 beantragt.

(6)

Um weiterhin Einfuhren von Eschenholz zu gewährleisten, das seinen Ursprung in den Vereinigten Staaten hat oder dort verarbeitet wurde, ist es angebracht, eine Ausnahme von den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 und von Anhang VII Nummer 87 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu gewähren, damit das spezifizierte Holz in die Union eingeführt werden kann, wobei besondere Anforderungen zu beachten sind, die mit einigen Anpassungen denjenigen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1203 entsprechen.

(7)

Diese Verordnung sollte ab dem 1. Juli 2020 gelten, um Einfuhren des spezifizierten Holzes weiterhin zu gewährleisten.

(8)

Diese Verordnung sollte bis zum 30. Juni 2023 gelten, um bis zu diesem Datum eine Überprüfung ihrer Anwendung zu ermöglichen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 und Anhang VII Nummer 87 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 unterliegt das Einführen in die Union von Eschenholz (Fraxinus L.), das seinen Ursprung in den Vereinigten Staaten hat oder dort verarbeitet wurde („spezifiziertes Holz“), den in Artikel 2 und im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen.

Artikel 2

Pflanzengesundheitszeugnis

(1)   Dem spezifizierten Holz ist ein in den Vereinigten Staaten ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis beizulegen, mit dem bescheinigt wird, dass das Holz nach der Inspektion frei ist von Unionsquarantäneschädlingen und nicht als Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlingen, die den gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen unterliegen.

(2)   Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Angaben:

a)

die Angabe „Im Einklang mit den von der Europäischen Union in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1002 der Kommission (*) festgelegten Anforderungen

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1002 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Gewährung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen von Eschenholz in die Union, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 122.“;

b)

die Nummer(n) des Bündels für jedes einzelne Bündel, das ausgeführt wird;

c)

den Namen der zugelassenen Einrichtung(en) in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 3

Geltungsdauer

Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 30. Juni 2023.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1203 der Kommission vom 21. August 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/204 der Kommission (ABl. L 217 vom 27.8.2018, S. 7).

(3)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).


ANHANG

Teil A

1.   Verarbeitungsanforderungen

Die Verarbeitung des spezifizierten Holzes gemäß Artikel 1 muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Entrindung

Das spezifizierte Holz wird entrindet; verbleiben können visuell trennbare, deutlich voneinander unabhängige kleine Rindenstücke, wenn sie:

1.

weniger als 3 cm in der Breite messen (ungeachtet der Länge) oder

2.

mehr als 3 cm in der Breite messen, wenn die Gesamtoberfläche der einzelnen Rindenstücke weniger als 50 cm2 beträgt.

b)

Sägen

Das spezifizierte Schnittholz wird aus entrindetem Rundholz hergestellt.

c)

Wärmebehandlung

Das spezifizierte Holz wird durch sein Profil für 1 200 Minuten auf eine Temperatur von mindestens 71 °C in einer Wärmekammer erhitzt, die vom Animal and Plant Health Inspection Service (APHIS) oder von einer vom APHIS zugelassenen Agentur zugelassen wurde.

d)

Trocknen

Das spezifizierte Holz wird nach einem vom APHIS anerkannten Programm für die industrielle Trocknung mindestens zwei Wochen lang getrocknet.

Der Endfeuchtegehalt des Holzes darf höchstens 10 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, betragen.

2.   Anforderungen an die Einrichtungen

Das spezifizierte Holz muss in einer Einrichtung hergestellt, gehandhabt oder gelagert werden, welche alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Sie ist offiziell vom APHIS oder von einer vom APHIS zugelassenen Agentur gemäß dessen Zertifizierungsprogramm in Bezug auf den Schadorganismus Agrilus planipennis Fairmaire zugelassen;

b)

sie ist in einer Datenbank registriert, die auf der Website des APHIS veröffentlicht wird;

c)

sie wird vom APHIS oder von einer vom APHIS zugelassenen Agentur mindestens einmal pro Monat mit dem Ergebnis überprüft, dass sie die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt. Werden diese Prüfungen von einer vom APHIS zugelassenen Agentur durchgeführt, so wird deren Arbeit vom APHIS halbjährlich geprüft. Diese halbjährlichen Prüfungen umfassen die Überprüfung der Verfahren und der Dokumentation der Agentur sowie Prüfungen in zugelassenen Einrichtungen;

d)

sie verwendet Geräte für die Behandlung des spezifizierten Holzes, die im Einklang mit dem Betriebshandbuch des jeweiligen Geräts kalibriert wurden;

e)

sie führt für die Überprüfung durch den APHIS oder durch eine vom APHIS zugelassene Agentur Aufzeichnungen über ihre Verfahren; diese Aufzeichnungen umfassen die Dauer der Behandlung, die Temperaturen während der Behandlung und für jedes einzelne zur Ausfuhr bestimmte Bündel die Konformitätskontrolle und den Endfeuchtegehalt.

3.   Kennzeichnung

Jedes Bündel des spezifizierten Holzes muss gut sichtbar sowohl die einmalige Nummer des Bündels als auch ein Etikett mit dem Schriftzug „HT-KD“ oder „Heat Treated-Kiln Dried“ (wärmebehandelt — künstlich getrocknet) aufweisen. Dieses Etikett muss durch einen zuständigen Mitarbeiter der zugelassenen Einrichtung oder unter Aufsicht desselben ausgestellt werden, nachdem sichergestellt wurde, dass die Verarbeitungsanforderungen gemäß Nummer 1 und die Anforderungen an die Einrichtungen gemäß Nummer 2 erfüllt wurden.

4.   Inspektionen vor der Ausfuhr

Das für die Union bestimmte spezifizierte Holz muss vom APHIS oder einer vom APHIS zugelassenen Agentur untersucht werden, um sicherzustellen, dass die unter den Nummern 1 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

Teil B

Spezifiziertes Holz mit den jeweiligen KN-Codes

1.

Holz von Fraxinus L., außer Holz in Form von:

Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,

Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände

ex 4401 12 00

ex 4403 12 00

ex 4403 99 00

ex 4404 20 00

ex 4406 12 00

ex 4406 92 00

4407 95 10

4407 95 91

4407 95 99

ex 4407 99 27

ex 4407 99 40

ex 4407 99 90

ex 4416 00 00

ex 9406 10 00