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9.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/159 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088
( Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 22. Juni 2020 )
Seite 22, Erwägungsgrund 43, Satz 1:
Anstatt:
„Bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien sollte die Kommission das einschlägige Unionsrecht berücksichtigen, darunter die Verordnungen (EG) Nr. 1221/2009 (55) und (EG) Nr. 66/2010 (56) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission (57) und der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2018 mit dem Titel ‚Vergabe öffentlicher Aufträge für eine bessere Umwelt‘.“
muss es heißen:
„Bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien sollte die Kommission das einschlägige Unionsrecht berücksichtigen, darunter die Verordnungen (EG) Nr. 1221/2009 (55) und (EG) Nr. 66/2010 (56) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission (57) und der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 mit dem Titel ‚Vergabe öffentlicher Aufträge für eine bessere Umwelt‘.“