15.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/776 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2020

zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 und Artikel 24 Absatz 1,

in Erwägung folgender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 16. Mai 2019 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 10 der Grundverordnung eine Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (im Folgenden „GFF“ (glass fibre fabrics)) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und Ägypten (zusammengenommen im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Am 16. Mai 2019 veröffentlichte die Kommission eine Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (2) im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 1. April 2019 von Tech-Fab Europe (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern entfallen. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung und für eine daraus resultierende Schädigung; diese Beweise waren ausreichend für die Einleitung der Untersuchung.

(3)

Vor der Einleitung der Antisubventionsuntersuchung unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung (3) und die ägyptische Regierung (4) darüber, dass sie einen ordnungsgemäß dokumentierten Antrag erhalten hatte, und bot der chinesischen Regierung sowie der ägyptischen Regierung nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Konsultationen an. Am 13. Mai 2019 fanden Konsultationen mit der chinesischen Regierung und der ägyptischen Regierung statt. Es konnte jedoch keine einvernehmliche Lösung erzielt werden.

(4)

Am 21. Februar 2019 leitete die Kommission eine gesonderte Antidumpinguntersuchung betreffend dieselbe Ware mit Ursprung in der VR China und Ägypten (5) (im Folgenden „gesonderte Antidumpinguntersuchung“) ein. Am 7. April 2020 führte die Kommission endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und Ägypten ein (6) (im Folgenden „endgültige Antidumpingverordnung“). Die Analysen zu Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse, die im Zuge dieser Antisubventionsuntersuchung und der gesonderten Antidumpinguntersuchung durchgeführt wurden, sind sinngemäß identisch, da die Definition des Wirtschaftszweigs der Union, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, der Bezugszeitraum und der Untersuchungszeitraum in beiden Untersuchungen gleich sind.

1.1.1.   Stellungnahme der chinesischen Regierung zur Einleitung der Untersuchung

(5)

Die chinesische Regierung erklärte, dass die Untersuchung nicht eingeleitet werden sollte, da der Antrag die Beweisanforderungen nach Artikel 11.2 und 11.3 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (Agreement on Subsidies and Countervailing Measures — im Folgenden „Subventionsübereinkommen“) und nach Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung nicht erfülle. Der chinesischen Regierung zufolge waren die vorliegenden Beweise für anfechtbare Subventionen sowie für eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung nicht hinreichend.

(6)

Die Kommission wies diesen Einwand zurück. Die mit dem Antrag übermittelten Beweise bestanden aus den Informationen, die dem Antragsteller zu dem betreffenden Zeitpunkt nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen konnten. Wie aus dem Vermerk über die Hinlänglichkeit von Beweisen hervorgeht, der die Bewertung aller der Kommission vorliegenden Beweise betreffend die Volksrepublik China und Ägypten enthält und auf dessen Grundlage die Kommission die Untersuchung eingeleitet hat, lagen in der Einleitungsphase hinreichende Beweise dafür vor, dass die mutmaßlichen Subventionen hinsichtlich ihres Vorliegens, ihrer Höhe und ihrer Art anfechtbar waren. Darüber hinaus enthielt der Antrag hinreichende Beweise für eine durch die subventionierten Einfuhren verursachte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

(7)

Insbesondere wies die chinesische Regierung während der vor der Einleitung der Untersuchung stattfindenden Konsultationen darauf hin, dass die Verweise des Antragstellers auf chinesische Pläne, Programme oder Empfehlungen irrelevant seien, da diese nicht verbindlich seien, und dass die GFF-Industrie weder im 13. Fünfjahresplan Chinas noch im 13. Fünfjahresplan für die Baustoffindustrie (2016-2020) erwähnt werde. Nach der Einleitung gab die chinesische Regierung ferner an, dass GFF nicht unter das Dokument „Made in China 2025“ fielen. Die Kommission stellte fest, dass die chinesische Regierung das Vorhandensein solcher Pläne, Programme oder Empfehlungen nicht bestreitet, sondern lediglich den Umfang, in dem diese verbindlich sind oder die GFF-Industrie betreffen. Die Kommission stellte ferner fest, dass der Antragsteller Beweise dafür vorgelegt hat, dass in mehreren Regierungsdokumenten „neue Materialien“ und im 13. Fünfjahresplan für die Baustoffindustrie (2016-2020) „glasbasierte Materialien“ erwähnt werden. Die chinesische Regierung legte keine Beweise dafür vor, dass die betreffenden Ausführungen für die betroffene Ware nicht gelten würden.

(8)

Die chinesische Regierung wies außerdem darauf hin, dass weder die China Export & Credit Insurance Corporation (im Folgenden „Sinosure“) noch staatseigene Geschäftsbanken öffentliche Körperschaften seien und dass die chinesische Regierung Privatbanken weder mit Aufgaben betraut noch sie zur Durchführung von Aufgaben angewiesen habe. Die Kommission stellte fest, dass diese Behauptung im Zusammenhang mit dem bereits oben erwähnten Vorbringen steht und dass in dem Antrag unter anderem auf das Bankengesetz in China Bezug genommen wird, dessen Zugehörigkeit zu den chinesischen Rechtsvorschriften von der chinesischen Regierung nicht bestritten wird. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass die jüngsten Antisubventionsuntersuchungen der EU in dieser Angelegenheit zu anderen Schlussfolgerungen gelangt sind. (7)

(9)

Darüber hinaus brachte die chinesische Regierung vor, dass die Exportkredite für Käufer ausländischen Unternehmen gewährt würden und somit den chinesischen GFF-Herstellern nicht zugutekämen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Vorteile, die ausländischen Unternehmen im Besitz chinesischer GFF-Hersteller gewährt werden, Letzteren zugutekommen können.

(10)

Die chinesische Regierung wies darauf hin, dass die Steuerregelung für die beschleunigte Abschreibung von Ausrüstung, die von Hochtechnologieunternehmen für die Entwicklung und Herstellung von Hochtechnologie genutzt wird, sowie einige der genannten Zuschussprogramme beendet worden seien. Die Kommission nahm diese Bemerkung zur Kenntnis, betonte jedoch, dass diese Aussage weder für alle Programme noch für die verschiedenen behördlichen Ebenen (d. h. nationale, regionale oder lokale Ebene) gilt, die in dem Antrag genannt werden. Darüber hinaus könnte die Steuerregelung im Zusammenhang mit der beschleunigten Abschreibung nach wie vor laufende Vorteile wie Abschreibungen über die gesamte Lebensdauer der betreffenden Ausrüstung mit sich bringen, die sich möglicherweise auch auf den Untersuchungszeitraum erstrecken.

(11)

Nach der Einleitung brachte die chinesische Regierung ferner vor, dass der Antragsteller die Bedingungen für die Anwendung eines ausländischen Referenzwerts für Darlehen und Landnutzungsrechte nicht dargelegt habe. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die im Antrag enthaltenen Behauptungen durch kürzlich durchgeführte Antisubventionsuntersuchungen gestützt werden, bei denen die EU in diesen Fragen zu dem Schluss gelangte, dass externe Referenzwerte erforderlich sind, die an die vorherrschenden Bedingungen in der VR China angepasst werden (8).

(12)

Des Weiteren wies die chinesische Regierung darauf hin, dass es dem Antrag an ausreichenden Beweisen fehle, da er sich hauptsächlich auf frühere EU-Verordnungen stütze, deren Anwendungsbereich andere Waren betreffe. Die Kommission merkte jedoch an, dass sich die Feststellungen aus früheren und in jüngster Zeit durchgeführten Antisubventionsuntersuchungen auf dieselben Subventionsregelungen beziehen, wie sie auch im Antrag angeführt wurden. Nach der Einleitung brachte die chinesische Regierung ferner vor, dass im Finanzsektor in den Jahren 2016 bis 2018 wesentliche Veränderungen und Reformen stattgefunden hätten und dass sich der Antrag nicht auf eine nicht mehr bestehende Situation stützen könne. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass der Antragsteller in seinem Antrag auch zusätzliche Beweise dafür vorgelegt hatte, dass die Subventionsprogramme fortbestehen, ohne wesentlich geändert worden zu sein. Die Kommission erinnerte ferner daran, dass die chinesische Regierung keine Beweise vorgelegt hat, die die Fortführung der einschlägigen Programme widerlegen würden. Somit zeigten die verfügbaren Beweise im Stadium der Einleitung tendenziell, dass die fraglichen Subventionsregelungen nicht in relevanter Weise geändert wurden. Letztlich wurde dies auch in dieser Untersuchung bestätigt.

(13)

Die chinesische Regierung brachte ferner in Bezug auf verschiedene Subventionen vor, der Antragsteller habe keine Beweise für die Gewährung von Vorteilen und für eine Spezifität vorgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Antragsteller im Rahmen dessen, was ihm nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen konnte, hinreichende Beweise für die Gewährung von Vorteilen und für die Spezifität vorgelegt hat. In jedem Fall prüfte die Kommission die im Antrag enthaltenen Beweise und legte ihre eigene Beurteilung aller relevanten Elemente im Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise vor, der bei Einleitung des Verfahrens in das nicht vertrauliche Dossier aufgenommen wurde. Die chinesische Regierung wiederholte ihre Stellungnahmen nach der Einleitung des Verfahrens, legte jedoch keine weiteren Beweise vor.

(14)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag ausreichende Beweise enthält, die tendenziell darauf hindeuten, dass die mutmaßliche Subventionierung durch die chinesische Regierung tatsächlich vorliegt.

(15)

Und schließlich besteht eine Besonderheit dieses Falles darin, dass die mutmaßliche Subventionierung in Ägypten zwei Unternehmen in der chinesisch-ägyptischen Wirtschafts- und Handelskooperationszone Suez (Suez Economic and Trade Cooperation Zone, im Folgenden „SETC-Zone“) betrifft, einer Sonderwirtschaftszone, die von der VR China und Ägypten, den beiden Ländern, auf die sich der Antrag bezieht, gemeinsam eingerichtet wurde. Die Kommission bekundete ihre Absicht, alle Subventionen zu untersuchen, die diese Unternehmen in der SETC-Zone erhalten haben, und zwar unabhängig vom Ursprung der Subventionen.

(16)

Während der Konsultationen vor der Einleitung der Untersuchung wies die chinesische Regierung darauf hin, dass der Antragsteller über keinerlei Rechtsgrundlage verfüge, um über die betroffene Ware mit Ursprung in Ägypten oder über die aus Ägypten ausgeführte betroffene Ware gegen die chinesische Regierung vorzugehen. Die Kommission nahm die Bedenken der chinesischen Regierung zur Kenntnis, vertrat jedoch weiterhin die Auffassung, dass genügend Beweise vorlagen, um eine Untersuchung in Bezug auf die den Unternehmen in der SETC-Zone mutmaßlich gewährten anfechtbaren Subventionen einzuleiten, und zwar unabhängig davon, wo diese herstammten.

(17)

Nach der Einleitung brachte die chinesische Regierung vor, bei der Ermittlung des Unionsverbrauchs sei die Berichtigung der Einfuhrdaten aus der VR China gegenüber der Berichtigung der Einfuhrdaten aus anderen Drittländern wie Russland in ungerechter Weise vorgenommen worden. Diese Berichtigungen seien nicht von der Kommission gegengeprüft worden. Es gebe in den Aufzeichnungen keine Informationen darüber, welche Marktinformationen bei den Berichtigungen der Einfuhrdaten verwendet worden seien.

(18)

Wie auch in Erwägungsgrund 937 dargelegt‚ wurden die Einfuhren neben der Einfuhranalyse des Antragstellers auf KN-Basis auch auf der Grundlage von Einfuhrstatistiken auf TARIC-Ebene geprüft, mit anderen Quellen abgeglichen und gegebenenfalls berichtigt. In Bezug auf Russland wurden die Einfuhrdaten abgeglichen und auf der Grundlage der Einfuhrdaten von GFF-Herstellern berichtigt, die mit den Unionsherstellern verbunden sind und bei denen es sich um die einzigen bekannten GFF-Hersteller in Russland handelt. Diese Methode wurde für angemessen befunden und führte zu einer genauen Schätzung der Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland. Auf dieselbe Weise glich die Kommission während der Untersuchung, wie in Erwägungsgrund 937 dargelegt, die Daten auf TARIC-Ebene von Eurostat mit den Daten der bekannten Hersteller in der VR China ab, die sich während des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten. Die von den mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern angegebene Ausfuhrmenge an GFF entsprach der Gesamtheit der von Eurostat unter den entsprechenden TARIC-Codes erfassten Einfuhren, sodass alle Ausfuhren als betroffene Ware angesehen wurden. Und schließlich wurde im Antrag im Gegensatz zu den Behauptungen der chinesischen Regierung erläutert, in welcher Weise Marktinformationen zur Berichtigung der Einfuhrdaten verwendet worden waren. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(19)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens brachte die chinesische Regierung vor, dass der Markt für GFF segmentiert sei und jedes Segment sehr unterschiedliche Preisspannen aufweise. Die drei wichtigsten Warentypen — gewebte Rovings („woven rovings“ — im Folgenden „WR“), gewirkte Gelege („knitted non-crimp fabrics“ — im Folgenden „NCF“) und komplexe Materialien („complex materials“ — im Folgenden „CM“) — seien durch eine unterschiedliche Zusammensetzung und unterschiedliche Produktionsschritte und -verfahren gekennzeichnet, und somit seien auch die Produktionskosten und Verkaufspreise unterschiedlich. Darüber hinaus wiesen diese drei Warentypen unterschiedliche materielle und technische Eigenschaften auf, die wiederum ihre Endverwendungen bestimmten. Der Preisvergleich und die Bewertung der Preisunterbietung sowie die Bewertung der angeblich schädigenden Auswirkungen der chinesischen Einfuhren im Antrag auf aggregierter Ebene seien irreführend und unzureichend; das Ausmaß der Präsenz, d. h. Menge und Marktanteil, der chinesischen Hersteller und der Unionshersteller in jedem der Produktsegmente sei nicht wirklich geprüft worden.

(20)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die chinesische Regierung keine Beweise zur Untermauerung dieser Behauptungen vorgelegt hat. Bei der Einleitung der Untersuchung legte der Antragsteller ausreichende Beweise zu Kosten und Preisen der untersuchten Ware vor. Dass es unterschiedliche Warentypen mit möglicherweise unterschiedlichen Herstellungsverfahren, Kosten und Verkaufspreisen gibt, heißt nicht zwangsläufig, dass es eine Marktsegmentierung gibt. Es sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung die Informationen vorlegen muss, die ihm normalerweise zur Verfügung stehen. Da die Kosten und Preise der in China hergestellten Warentypen ihrem Wesen nach vertraulich sind und dem Antragsteller nicht zur Verfügung stehen, war die Kommission der Auffassung, dass die Informationen, die dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung standen und die der Antrag enthielt, zur Einleitung der Untersuchung ausreichend waren.

(21)

Darüber hinaus geht aus den Informationen, die die Kommission während der Untersuchung zusammengetragen und erhalten hat, hervor, dass der Unionsmarkt für GFF nicht segmentiert ist. Die Behauptung, dass die drei Warentypen — WR, NCF und CM — unterschiedliche materielle und technische Eigenschaften aufwiesen, die wiederum ihre Endverwendungen bestimmten, ist sachlich unzutreffend. Wie im Antrag und in den Erwägungsgründen 129 bis 138 erläutert und von der chinesischen Regierung nicht bestritten, wird die betroffene Ware zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten in der Verbundwerkstoffindustrie verwendet. Es gibt viele Überschneidungen bei der Anwendung; welche Art von Erzeugnis gewählt wird, richtet sich nach dem Aussehen der Oberfläche, dem Harzfluss, der Spannung, der das Fertigerzeugnis ausgesetzt wird, und der Applikationstechnik. Bestimmte Warentypen eignen sich besonders gut für Produktionstechniken mit geschlossener Form oder für das Handauflegeverfahren.

(22)

Die drei Warentypen haben hauptsächlich die folgenden, sich überschneidenden Verwendungen: WR werden für Duroplast-Anwendungen, insbesondere im Handauflegeverfahren, für Seefahrterzeugnisse (Bootskörper und -decks), Fahrzeugkarosserien (z. B. von Lastkraftwagen oder Zügen), Rotorblätter von Windrädern, Rohrleitungen und Tanks verwendet. NCF werden für den Bau von Seefahrterzeugnissen (Bootskörper und -decks), Fahrzeugkarosserien und Karosserieteilen (z. B. von Lastkraftwagen oder Zügen), Rotorblättern und Maschinenhäusern von Windrädern, Skis und Snowboards, Rohrleitungen und Tanks verwendet. CM werden in Anwendungen mit geschlossener Form für Fahrzeugkarosserien und Karosserieteile, Seefahrterzeugnisse (Bootskörper und -decks), Maschinenhäuser von Windrädern und Freizeitfahrzeuge verwendet.

(23)

Zuletzt stellt die Kommission fest, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn es bei einer betroffenen Ware Warentypen mit unterschiedlicher Kostenstruktur und unterschiedlichen Preisen gibt. Genau aus diesem Grund erhebt die Kommission Daten auf der Grundlage einer detaillierten Warentypeinreihung. Bei dieser Einreihung wurde abgesehen von den Gewebeformen nach den Verkaufsformaten, den verwendeten Glasarten, dem Flächengewicht und der Dichte der Rovings unterschieden. Die Preisunterbietungsberechnung stützte sich auf einen Vergleich der einzelnen Warentypen, sodass alle diese Eigenschaften beim Vergleich der Einfuhren aus der VR China mit den GFF der Unionshersteller berücksichtigt wurden. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(24)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens brachte die chinesische Regierung ferner vor, dass erhebliche Unterschiede zwischen den Einfuhrpreisen von GFF aus unterschiedlichen Quellen ebenfalls deutlich machten, dass der Unionsmarkt für die verschiedenen Warentypen segmentiert sei und die Einfuhren aus verschiedenen Ländern für unterschiedliche Marktsegmente bestimmt seien.

(25)

Wie bereits angemerkt, geht aus den Informationen, die die Kommission während der Untersuchung zusammengetragen hat, hervor, dass der Unionsmarkt für GFF nicht segmentiert ist. Außerdem ergab die Untersuchung, dass die chinesischen und die ägyptischen ausführenden Hersteller keine völlig unterschiedlichen Formen von GFF ausführen. Die Übereinstimmung bei den von ausführenden Herstellern in der VR China und Ägypten verkauften Waren lag bei rund 90 %. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(26)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens brachte die chinesische Regierung außerdem vor, dass der Vergleich der chinesischen Einfuhrpreise und die Berechnung der Preisunterbietung im Antrag auf nicht vergleichbaren und beliebigen Daten beruhten, die falsch berichtigt worden seien.

(27)

Wie bereits erwähnt, legt Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung den Standard der vom Antragsteller im Antrag vorzulegenden Beweise fest. Daher müssen die Informationen zwar ausreichend sein, aber auch dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehen. Da Kosten- und Preisinformationen naturgemäß vertraulich sind, stehen dem Antragsteller in der Einleitungsphase keine genauen Daten über Kosten und Preise je Warentyp der von Unternehmen in Drittländern ausgeführten Waren zur Verfügung. Die übermittelten Informationen wurden dennoch als ausreichend angesehen, um die Untersuchung einzuleiten, da sie auf Statistiken der chinesischen Einfuhrpreise von Eurostat beruhten.

(28)

Die Kommission stellte ferner fest, dass, wie in Erwägungsgrund 965 dargelegt‚ die Berechnung der Preisunterbietung während der Untersuchung hauptsächlich auf der Grundlage aktueller detaillierter Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und ausführenden Hersteller erfolgte, was die im Antrag enthaltenen Behauptungen zur Preisunterbietung auf der Grundlage von Eurostat-Statistiken bestätigte. Dieses Argument wurde daher auch im Hinblick auf die bei der Untersuchung verwendeten Daten als irrelevant angesehen.

(29)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens brachte die chinesische Regierung vor, dass die chinesischen GFF-Einfuhren keinen Preisdruck ausübten. Diese Behauptung wurde allerdings in keiner Weise untermauert.

(30)

Im Gegensatz dazu enthielt der Antrag Informationen über die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und die sich daraus ergebenden Auswirkungen der Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union, die als ausreichend für die Einleitung der Untersuchung angesehen wurden. Die im Antrag vorgelegten Beweise zeigten, dass die Unionspreise sowohl durch die ägyptischen als auch durch die chinesischen Einfuhrpreise erheblich unterboten wurden.

(31)

Außerdem ist diese Aussage sachlich unzutreffend. Wie von der Kommission in der Untersuchung festgestellt und in Erwägungsgrund 966 erläutert, unterboten die chinesischen ausführenden Hersteller die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ erheblich. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(32)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kumulierung der Einfuhren aus China und Ägypten für die Zwecke der Schadensanalyse im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei. Dies sei dadurch zu begründen, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Einfuhren aus diesen Ländern sowie zwischen den Einfuhren aus diesen Ländern und der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware stark voneinander abwichen. Die chinesische Regierung brachte vor, dass chinesische GFF nicht im Wettbewerb mit ägyptischen GFF stünden, da i) ägyptische GFF-Einfuhren bis 2017 praktisch nicht existiert hätten; ii) die GFF-Einfuhren aus China und Ägypten völlig entgegengesetzten Trends folgten; iii) Einfuhren aus Ägypten zu anderen Preisen getätigt würden und iv) es sich bei den Einfuhren aus Ägypten nach den eigenen Berechnungen des Antragstellers ausschließlich um NCF handele und sie daher nicht mit den Verkäufen von GFF aus der Union und aus der VR China auf dem Unionsmarkt konkurrierten.

(33)

Die Kommission stellte zunächst fest, dass der Antrag ausreichende Beweise dafür enthielt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware subventioniert wurden und dass die Einfuhrmengen erheblich waren und den Wirtschaftszweig der Union schädigten. Er enthielt auch eine Reihe von Elementen zur kumulativen Beurteilung der Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern (insbesondere dass die geschätzten Subventionsbeträge für jedes der beiden Länder nicht geringfügig sind (9)‚ dass die Einfuhrmengen für jedes der beiden Länder erheblich sind (10) und dass die betroffenen Länder miteinander, mit der gleichartigen Ware und mit Drittländern konkurrieren und dass die von diesen Ländern ausgeführten Waren dieselben Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen wie die gleichartige Ware (11)), die in der Phase der Einleitung im Hinblick auf die Beweislast ausreichend waren. Diese Beweise wurden während der Untersuchung weiter analysiert, und die Kommission bestätigte, dass die Voraussetzungen für eine Kumulierung erfüllt waren, wie in den Erwägungsgründen 947 bis 950 ausführlich erläutert.

(34)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Menge der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum zurückgegangen sei und die Unionshersteller nicht habe schädigen können.

(35)

Wie bereits dargelegt, enthielt der Antrag ausreichende Beweise dafür, dass die Einfuhren von GFF aus China und Ägypten kumulativ beurteilt werden sollten. Den im Antrag enthaltenen Beweisen zufolge konkurrieren die GFF-Einfuhren aus beiden Ländern miteinander und mit der gleichartigen Ware sowie mit Einfuhren aus Drittländern. Die Einfuhren aus der VR China und Ägypten weisen dieselben Eigenschaften und Verwendungen auf und werden an Abnehmer in der gesamten Union in direktem Wettbewerb mit vom Wirtschaftszweig der Union und in Drittländern hergestellten GFF verkauft.

(36)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung brachte die chinesische Regierung vor, der Antragsteller habe keine zuverlässigen Daten zum Wirtschaftszweig der Union insgesamt vorgelegt, da die Daten für Nicht-Antragsteller unzuverlässig seien. Darüber hinaus habe der Antragsteller zu mehreren Schadensindikatoren keine Informationen vorgelegt.

(37)

Die chinesische Regierung erläuterte nicht, inwiefern die Daten unzuverlässig gewesen seien. Erneut sei darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller keine vertraulichen Informationen über die Verkaufs- und Produktionsdaten der nicht antragstellenden Unionshersteller zur Verfügung standen. Der Antragsteller legte daher Schätzungen vor, die als angemessen und hinreichend genau mit Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung im Einklang stehend angesehen wurden. Um hinreichende Beweise für eine Schädigung zu liefern, besteht weder die Verpflichtung, Daten zu allen in Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Schadensindikatoren vorzulegen, noch müssen sämtliche Schadensindikatoren einen Abwärtstrend aufweisen.

(38)

Die Kommission stellte fest, dass in die Stichprobe der Unionshersteller, die während der Untersuchung ausgewählt wurden, der größte Nicht-Antragsteller einbezogen wurde, wodurch der Kommission Gelegenheit gegeben wurde, die vom Antragsteller vorgelegten Makrodaten abzugleichen. Darüber hinaus wurden alle relevanten Schadensindikatoren von der Kommission in der Untersuchung berücksichtigt. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(39)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Unionshersteller nicht geschädigt würden, insbesondere nicht durch die Einfuhren aus der VR China. Der chinesischen Regierung zufolge ging es dem Wirtschaftszweig der Union zwischen 2015 und dem UZ des Antrags gut und im Wesentlichen entwickelten sich alle Schadensindikatoren positiv oder blieben stabil.

(40)

Die Daten im Antrag zeigten eindeutig, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die massive Unterbietung durch die subventionierten GFF-Einfuhren aus den betreffenden Ländern erheblich geschädigt wurde. Produktion, Verkäufe und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union gingen erheblich zurück. Die Antragsteller waren gezwungen, Investitionen zu reduzieren und Beschäftigung abzubauen. Die Lagerbestände der Unionshersteller, die den Antrag unterstützten, stiegen, und ihre Rentabilität sank.

(41)

Die Kommission stellte fest, dass die Schadensindikatoren, die auf der Grundlage der tatsächlich überprüften Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ermittelt wurden, während der Untersuchung eine bedeutende Schädigung zeigten, die durch Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde. Die chinesische Regierung äußerte sich in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung (12) zu diesen Indikatoren. Auf diese Äußerungen wird in Abschnitt 5.4 dieser Verordnung eingegangen.

(42)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung brachte die chinesische Regierung vor, dass der Wirtschaftszweig der Union durch seine verbundenen Einfuhren aus Drittländern und den Rückgang der Nachfrage auf dem Unionsmarkt geschädigt worden sei.

(43)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Der Antrag zeigte, dass die verbundenen Einfuhren aus Drittländern aufgrund ihrer geringen Menge die bedeutende Schädigung nicht verursacht haben konnten. Die Analyse der Schadensindikatoren durch den Antragsteller ergab ferner, dass die Schädigung nicht mit dem Rückgang der Nachfrage auf dem Unionsmarkt erklärt werden kann, da die Marktanteilsverluste zeigen, dass die Verkaufsverluste deutlich über den Verbrauchsrückgang hinausgingen.

(44)

Der Antragsteller legte hinreichende Beweise für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung vor. Darüber hinaus analysierte der Antragsteller andere potenzielle Schadensursachen wie die Leistung der Unionshersteller, die Ausfuhrleistung der Unionshersteller und die Einfuhren aus anderen Drittländern.

(45)

Während der Untersuchung wurden die Einfuhren aus Drittländern und der Rückgang der Nachfrage auf dem Unionsmarkt in Abschnitt 6.2 untersucht. Nach der endgültigen Unterrichtung wurden in den Stellungnahmen der chinesischen Regierung zur Einleitung keine neuen Argumente vorgebracht. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(46)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung brachte die chinesische Regierung vor, dass vertikal integrierte Unionshersteller aufgrund von Kosten im Zusammenhang mit der „Rückwärtsintegration“ und geringeren Absatzmöglichkeiten auf dem freien Markt wegen einer „Abwärtsintegration“ eine Schädigung erlitten hätten.

(47)

Bei der Einleitung des Verfahrens lagen keine Informationen über einen offensichtlichen Wettbewerbsnachteil des Wirtschaftszweigs der Union vor. Außerdem sind die Unionshersteller überwiegend nicht vertikal integriert.

(48)

Ferner stellte die Kommission fest, dass die Untersuchung keine außergewöhnlichen Kosten aufgrund vertikaler Integration ergeben hat. Darüber hinaus verkauften alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hauptsächlich an unabhängige Abnehmer. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(49)

In ihrer Stellungnahme zur Einleitung brachte die chinesische Regierung vor, dass die unterschiedlichen Verkaufstrends der antragstellenden und der nicht antragstellenden Hersteller zwischen 2015 und dem UZ des Antrags darauf hindeuteten, dass die beiden Gruppen von Herstellern um Verkäufe und Abnehmer konkurrierten. Daher sei der Rückgang der Verkäufe und des Marktanteils der antragstellenden Hersteller zugunsten der nicht antragstellenden Hersteller auch ein wahrscheinlicher Grund dafür, dass erstere Verkaufsmengen eingebüßt hätten und die Preise im UZ des Antrags nicht hätten erhöhen können.

(50)

Der Wettbewerb zwischen den Unionsherstellern ist eine Folge des freien Marktes; er wird in der Regel vorausgesetzt (es sei denn, es liegen Beweise für wettbewerbswidrige Praktiken vor, was hier nicht der Fall ist) und ist kein Faktor, der das Vorliegen einer Schädigung erklärt. Daher konkurrieren nicht nur die antragstellenden und die nicht antragstellenden Unionshersteller auf dem Unionsmarkt, sondern auch die antragstellenden Unionshersteller selbst miteinander. Dies kann nicht als mildernd für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden. Die Feststellungen zur bedeutenden Schädigung auf der Grundlage einer aussagekräftigen Stichprobe stützen sich auf eine Bewertung des Wirtschaftszweigs als Ganzes, einschließlich Daten von Antragstellern und Nicht-Antragstellern (Mikro- und Makrodaten).

(51)

Wie in dem Vermerk zum Dossier zur Einsichtnahme durch die interessierte Partei bezüglich der endgültigen Stichprobe der Unionshersteller vom 21. Juni 2019 dargelegt, bestand die Stichprobe der Unionshersteller in der Untersuchung aus sowohl antragstellenden als auch nicht antragstellenden Unionsherstellern. Außerdem beschränkte sich die Schadensfeststellung nicht auf die antragstellenden Unionshersteller, sondern auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union als Ganzes. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(52)

Schließlich brachte die chinesische Regierung in ihrer Stellungnahme nach der Einleitung vor, dass wesentliche Informationen wie die Befürworter des Antrags und die wichtigsten Daten im Zusammenhang mit der Schädigung mit übermäßiger Vertraulichkeit behandelt worden seien. Dies habe die chinesische Regierung daran gehindert, die Vorbringen des Antragstellers zur Schädigung ordnungsgemäß zu widerlegen.

(53)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise und nicht vertrauliche Zusammenfassungen der Daten enthielt, denen vertrauliche Behandlung zugestanden wurde, sodass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte während des gesamten Verfahrens wahrnehmen konnten. Es sei daran erinnert, dass Artikel 29 der Grundverordnung den Schutz vertraulicher Informationen ermöglicht, falls die Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. Die diesbezüglichen Vorbringen der chinesischen Regierung wurden daher zurückgewiesen.

1.1.2.   Stellungnahme der ägyptischen Regierung zur Einleitung der Untersuchung

(54)

Die ägyptische Regierung erklärte, dass die Untersuchung nicht eingeleitet werden sollte, da der Antrag die Beweisanforderungen nach Artikel 11.2 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und nach Artikel 10 Absatz 2 der Grundverordnung nicht erfülle. Der ägyptischen Regierung zufolge waren die vorliegenden Beweise für anfechtbare Subventionen sowie für eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung nicht hinreichend. Die Kommission wies diesen Einwand aus den bereits in Erwägungsgrund 6 genannten Gründen zurück.

(55)

Während der Konsultationen vor der Einleitung der Untersuchung wies die ägyptische Regierung darauf hin, dass der Antragsteller keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass die mutmaßlichen Vorzugsdarlehen von der ägyptischen Regierung gewährt würden. Angesichts der im Antrag vorgelegten Beweise und insbesondere der Vereinbarungen zwischen China und Ägypten sowie der Ziele dieser Vereinbarungen ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass der Antragsteller im Rahmen dessen, was ihm nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen konnte, ausreichende Beweise vorgelegt hat, aus denen hervorging, dass das Verhalten, im Wege von Vorzugsdarlehen Subventionen zu gewähren, der ägyptischen Regierung zuzurechnen ist.

(56)

Darüber hinaus brachte die ägyptische Regierung vor, die mutmaßlichen Steuervergünstigungen seien 2015 aus den Rechtsvorschriften gestrichen worden, und der Antragsteller habe nicht nachgewiesen, dass sie weiterhin für bestehende Projekte gelten würden. Die Kommission stellte jedoch fest, dass der Antragsteller im Rahmen dessen, was ihm nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen konnte, ausreichende Beweise für den Bestandsschutz bei diesen Steuervergünstigungen vorgelegt hat.

(57)

Die ägyptische Regierung erklärte ferner, der Erlass von Einfuhrzöllen auf Rohstoffe bzw. Ausgangsmaterialien stelle keine Subvention dar, soweit diese eingeführten Waren als solche wiederausgeführt oder zu einer nachgelagerten Ware verarbeitet würden. Die Kommission räumte ein, dass nur ein über den tatsächlich erhobenen Betrag hinausgehender Erlass von Einfuhrzöllen auf Rohstoffe bzw. Ausgangsmaterialien eine anfechtbare Subvention darstellt, und berücksichtigte dies während der Untersuchung besonders. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Stellungnahme der ägyptischen Regierung nicht für Herstellungsausrüstung gilt.

(58)

Die ägyptische Regierung wandte ein, der Antragsteller habe es versäumt den Nachweis dafür zu erbringen, dass durch die Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt Vorteile gewährt worden seien. Die Kommission befand jedoch, dass der Antragsteller im Rahmen dessen, was ihm nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen konnte, hinreichende Beweise für die Gewährung von Vorteilen vorgelegt hat.

(59)

Darüber hinaus wies die ägyptische Regierung darauf hin, dass der Antragsteller keine Beweise für eine Spezifität in Bezug auf die Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt vorgelegt habe, da keine Spezifität gegeben sei, wenn der Zugang zu einer Subvention an objektive Bedingungen geknüpft sei. Die Kommission stellte fest, dass die ägyptische Regierung während der Konsultationen vor der Einleitung der Untersuchung keine Beweise für solche objektiven Bedingungen vorgelegt hatte.

(60)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, sodass sie eine Untersuchung bezüglich der mutmaßlichen von der ägyptischen Regierung direkt oder indirekt gewährten anfechtbaren Subventionen einleiten konnte.

1.1.3.   Stellungnahmen zur gesonderten Antidumpinguntersuchung

(61)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Yuntianhua Group vor‚ dass die Ersetzung von Produktionsfaktoren im Rahmen der gesonderten Antidumpinguntersuchung nicht angemessen sei, und forderte die Kommission auf, eine Berechnung der Dumpingspanne für die ausführenden Hersteller der Gruppe vorzunehmen, ohne auf Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (13) (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“) zurückzugreifen. Die Antisubventionsuntersuchung habe keine Beweise dafür ergeben, dass die Vorleistungen für GFF zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitgestellt worden seien. Außerdem sei in der Antisubventionsuntersuchung akzeptiert worden, dass die Vorleistungen von GFF zu unverzerrten Marktwerten bezogen worden seien, da der Umsatz der Lieferanten von Vorleistungen und Rohstoffen bei der Berechnung der Vorteile durch die Subventionen herangezogen worden sei.

(62)

Die Kommission stellte erstens fest, dass Stellungnahmen zur Berechnung und zur Methodik in der gesonderten Antidumpinguntersuchung nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Daher sollten Stellungnahmen zur bei der Ermittlung des Dumpings angewandten Methode im Kontext der betreffenden Untersuchung vorgelegt werden.

(63)

Zweitens ergab die in Abschnitt 3 beschriebene Untersuchung‚ dass die wichtigsten Lieferanten der ausführenden Hersteller in großem Umfang von staatlichen Subventionen profitierten. Die Kommission erinnerte daran, dass die Tatsache, dass der Umsatz verbundener Unternehmen, die Vorleistungen und Rohstoffe liefern, herangezogen wird, nicht bedeutet, dass akzeptiert wird, dass der Marktwert dieser Lieferungen unverzerrt ist. Vielmehr dient der Umsatz als Verteilungsschlüssel, der eine solide Aufteilung der festgestellten Subventionen, die den ausführenden Herstellern zugutekamen, ermöglicht.

(64)

Schließlich stellte die Kommission fest, dass sich die Feststellungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Antidumpinggrundverordnung auf nennenswerte Verzerrungen beziehen, die dadurch entstehen, dass Preise oder Kosten durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst werden. In diesem Zusammenhang wird eine Vielzahl von Elementen ganzheitlich untersucht. Dass sich eine Antidumpinguntersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a nicht auf Beweise für die Subventionierung von Rohstoffen oder der betroffenen Ware stützt, hindert die Kommission daher nicht daran, gesondert und nach den geltenden Vorschriften der Grundverordnung zu prüfen, ob eine Subventionierung vorliegt. Die Argumente der Yuntianhua Group wurden daher zurückgewiesen.

(65)

Im Anschluss an die zusätzliche Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte die Yuntianhua Group vor, dass diese neue Feststellungen umfasse, und zwar im Hinblick auf i) eine mangelnde Segmentierung des GFF-Marktes, ii) materielle und technische Wareneigenschaften, iii) die Kosten- und Preisstruktur, iv) eine doppelte Zählung durch die gleichzeitige Einführung von Antidumping- und Antisubventionszöllen, die sich auf die Höhe der am 7. April 2020 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auswirkte und v) die Tatsache, dass die in der Antidumpinguntersuchung für diese Partei festgestellte Dumpingspanne nicht korrekt sei und um die gesamte Höhe der in der VR China festgestellten Subventionierung reduziert werden müsse, um eine doppelte Zählung zu vermeiden. Diese Aspekte seien kein Bestandteil der endgültigen Unterrichtung im parallelen Antidumpingverfahren gewesen, die somit diese wesentlichen Feststellungen und Erwägungen nicht enthalte. Infolgedessen sei die endgültige Antidumpingverordnung (EU) 2020/492 offenkundig unangemessen und unrechtmäßig und die in der Antidumpingverordnung (EU) 2020/492 angegebene Dumpingspanne von 64,7 % falsch.

(66)

Die Kommission hatte von vornherein darauf hingewiesen, dass die Erläuterungen in der zusätzlichen Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen zu diesem Verfahren eine Reaktion auf Stellungnahmen der Parteien im Anschluss an die Unterrichtung sind und daher mehr Einzelheiten zu den Feststellungen der Kommission enthalten. Sie stellen demnach keine neuen Feststellungen dar; es wird lediglich auf die Stellungnahmen der interessierten Parteien eingegangen.

(67)

In Bezug auf die Punkte i bis iii, die von dieser Partei vorgebracht wurden — d. h. die fehlende Segmentierung des GFF-Marktes, die Wareneigenschaften sowie die Kosten- und Preisstruktur — stellte die Kommission zudem fest, dass die Bemerkungen in der zusätzlichen Unterrichtung zu diesen drei Punkten dazu dienten, auf neue Einwände der Parteien einzugehen. Diese neuen Einwände wurden nur im Rahmen dieses Antisubventionsverfahrens eingereicht. Der einzige Einwand in Bezug auf die Segmentierung, der im Antidumpingverfahren erhoben wurde, bestand darin, dass die Unionshersteller nur kundenspezifische OEM-Waren herstellten und keine Maßnahmen gegenüber dem OEM-Segment eingeführt werden dürften. Auf diese Argumente wurde in Erwägungsgrund 409 der Antidumpingverordnung (14) umfassend eingegangen. Daher hätte die Kommission diese neuen Stellungnahmen unmöglich bereits im Rahmen der Unterrichtung in der Antidumpinguntersuchung berücksichtigen können. Die endgültige Antidumpingverordnung enthielt alle wesentlichen Feststellungen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission ihre Entscheidung im Antidumpingverfahren traf, und ging in vollem Umfang auf alle Argumente ein, die im Rahmen des Verfahrens vorgebracht worden waren. Die Feststellungen im Antisubventionsverfahren haben keinen Einfluss auf die Begründungen in der endgültigen Antidumpingverordnung.

(68)

Außerdem berühren oder ändern diese Punkte inhaltlich betrachtet in keiner Weise die Feststellungen weder der Antidumping- noch der Antisubventionsuntersuchung. Daher haben diese Punkte keinerlei Auswirkungen auf die Situation der Partei, die diesen Einwand erhoben hat, oder auf die Situation anderer Parteien. Dennoch beschloss die Kommission, den Parteien eine zusätzliche Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Punkten zu geben. Obwohl sie selbst keine Änderungen vorgebracht haben (und die Kommission daher grundsätzlich nicht verpflichtet war, diese in der zusätzlichen Unterrichtung zu behandeln, sondern erst in der endgültigen Verordnung), wurden sie in die zusätzliche Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen einbezogen. Aus all diesen Gründen wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(69)

Jedenfalls besteht kein Widerspruch zwischen den Ergebnissen der beiden Untersuchungen. Der einzige Unterschied bestand darin, dass die Parteien in diesem Verfahren Gelegenheit hatten, zu einem späteren Zeitpunkt Stellung zu nehmen, und auch zusätzliche Stellungnahmen abgaben. Die Kommission war verpflichtet, auf diese Stellungnahmen zu reagieren, und hat dies in dieser Verordnung getan.

(70)

Konkret zu den beiden letzten Punkten iv) und v) in Erwägungsgrund 67, der möglichen Doppelzählung und der Dumpingspanne, stellte die Kommission Folgendes fest: Erstens hat die Kommission, wie bereits in ihrer Antwort auf die Stellungnahmen der Parteien zur endgültigen Unterrichtung in diesem Verfahren, insbesondere in Erwägungsgrund 1137, dargelegt, das mögliche Problem der Doppelzählung umfassend behandelt und allen Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben, im Laufe dieses Verfahrens Stellung zu nehmen. Dies hätte sie im Rahmen des damals laufenden Antidumpingverfahrens unmöglich tun können. Zweitens stellt die Kommission fest, dass es im Rahmen getrennter Antidumping- und Antisubventionsverfahren für dieselbe Ware mit Ursprung in demselben Land, wenn Ausgleichszölle erst nach der Einführung von Antidumpingzöllen eingeführt werden, keine andere Möglichkeit gibt, als die zuvor eingeführten Antidumpingzölle zu ändern. Dies ist notwendig, um den neuen Ausgleichszöllen Rechnung zu tragen und gleichzeitig eine Doppelzählung zu vermeiden und gegebenenfalls die Regel des niedrigeren Zolls einzuhalten. Zu diesem Zweck besteht in diesen Fällen die Rechtsetzungstechnik darin, die entsprechenden Ausgleichszölle einzuführen und gleichzeitig die geltenden Antidumpingzölle mittels derselben Verordnung entsprechend zu ändern. Entgegen dem Vorbringen dieser Partei ist die Antidumpingverordnung (EU) 2020/492 daher nicht offenkundig unangemessen und inkorrekt. Auf die einschlägigen Prüfungen und Vorbringen wurde in dieser Verordnung, die auch die Grundlage für die Änderung der endgültigen Antidumpingverordnung bildet, umfassend eingegangen. Da der für die Yuntianhua Group geltende Antidumpingzoll gemäß dieser Verordnung ebenfalls entsprechend geändert wird, wie in Abschnitt 8 ausführlich erläutert, ist auch die Behauptung dieser Partei, die Höhe ihres Antidumpingzolls in der Verordnung (EU) 2020/492 sei nicht korrekt, sowohl sachlich als auch rechtlich unzutreffend. Aus all diesen Gründen werden die Vorbringen der Yuntianhua Group zurückgewiesen.

1.2.   Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(71)

Am 31. Juli 2019 beantragte der Antragsteller nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von GFF mit Ursprung in den betroffenen Ländern. Am 21. November 2019 reichte der Antragsteller erneut einen Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung ein und übermittelte dabei aktualisierte Zahlen zu den Einfuhren.

(72)

In Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung ist vorgesehen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(73)

Auf den Antrag auf zollamtliche Erfassung hin reichten interessierte Parteien Stellungnahmen ein, auf die die Kommission in der Erfassungsverordnung einging. Der Kommission lagen hinreichende Beweise für die Notwendigkeit der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren vor.

(74)

Am 21. Januar 2020 veröffentlichte die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) (15), mit der die Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten ab dem 22. Januar 2020 zollamtlich erfasst wurden.

1.3.   Präzisierung der Warendefinition

(75)

Während der Untersuchung stellte sich heraus, dass sich aufgrund eines falschen Verständnisses der Definition der zu untersuchenden Ware möglicherweise einige Wirtschaftsbeteiligte nicht gemeldet hatten. Aus diesem Grund präzisierte die Kommission am 18. September 2019 den Wortlaut der Warendefinition in der Einleitungsbekanntmachung, indem sie eine weitere Bekanntmachung (im Folgenden „Präzisierungsbekanntmachung“ (16)) veröffentlichte. In der Präzisierungsbekanntmachung wurde den Parteien darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu melden und gegebenenfalls einen Fragebogen anzufordern. Es nahm jedoch keine der interessierten Parteien Stellung zur Präzisierungsbekanntmachung, und es forderte auch keine einen Fragebogen an.

(76)

Nach Veröffentlichung der Präzisierungsbekanntmachung und in der anschließenden Untersuchung war festzustellen, dass es kein Wirtschaftsbeteiligter aufgrund des möglichen Missverständnisses bei der Definition der betroffenen Ware in der Einleitungsbekanntmachung versäumt hatte, sich zu melden.

1.4.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(77)

Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

(78)

Diese Antisubventionsuntersuchung und die in Erwägungsgrund 4 erwähnte Antidumpinguntersuchung weisen denselben Untersuchungszeitraum und denselben Bezugszeitraum auf.

1.5.   Interessierte Parteien

(79)

In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zwecks Mitarbeit bei der Untersuchung mit ihr Kontakt aufzunehmen. Ferner unterrichtete die Kommission eigens den Antragsteller, die ägyptische und die chinesische Regierung, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(80)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Die Yuntianhua Group beantragte eine Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten, da sie Bedenken hinsichtlich der Frist für die Beantwortung eines Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen hatte, die sie zur Sprache bringen wollte. Das Unternehmen wandte ein, es habe den Eingang des Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen nicht bemerkt, da sein Server die E-Mail der Kommission fälschlicherweise als Spam angesehen habe, und beantragte eine Verlängerung um 18 Tage. Die Anhörungsbeauftragte forderte die Kommission auf, die Frist um 6 Tage zu verlängern.

(81)

Wie in Abschnitt 1.3 erläutert‚ präzisierte die Kommission die Warendefinition während der Untersuchung und gab den von der Präzisierung betroffenen interessierten Parteien bzw. Parteien, die sich möglicherweise nicht gemeldet hatten, weil sie der Ansicht waren, nicht von dem Verfahren betroffen zu sein, Gelegenheit, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu melden und einen Fragebogen anzufordern. Allerdings meldeten sich keine weiteren Parteien.

1.6.   Stichprobe

(82)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(83)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission ihre Entscheidung mit, die Untersuchung anhand einer Stichprobe auf eine vertretbare Zahl von Unionsherstellern zu beschränken. Sie fügte hinzu, dass sie auf der Grundlage der gemeldeten Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Zeitraum von Oktober 2017 bis September 2018 eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet habe, wobei auch die geografische Verteilung berücksichtigt worden sei. Diese Stichprobe umfasste vier Unionshersteller, auf die mehr als 40 % der geschätzten Gesamtproduktion von GFF in der Union entfielen. Da keine der interessierten Parteien Stellungnahmen übermittelte, wurde die vorläufige Stichprobe bestätigt. Die Stichprobe ist für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(84)

Die Kommission forderte unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.

(85)

Nur ein unabhängiger Einführer (Euroresins UK Ltd.) legte die angeforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl mitarbeitender Einführer befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(86)

Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(87)

Acht ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in der VR China übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus zwei Gruppen ausführender Hersteller, und zwar auf der Grundlage des größten repräsentativen Volumens der Ausfuhren in die Union, das in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller entfielen im Untersuchungszeitraum über 79 % der gemeldeten GFF-Ausfuhren aus der VR China in die Union.

(88)

Die Stichprobe der ausführenden Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller umfasst folgende Unternehmen:

die China National Building Materials Group (im Folgenden „CNBM Group“) einschließlich

der Jushi Group Co. Ltd (im Folgenden „Jushi“ oder „Jushi China“),

der Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd (im Folgenden „Hengshi“) und

der Taishan Fiberglass Inc (im Folgenden „Taishan“);

die Yuntianhua Group einschließlich

der PGTEX China Co. Ltd (im Folgenden „PGTEX“) und

der Chongqing Tenways Material Corp. (im Folgenden „CTM“).

(89)

Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China wurden nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert.

(90)

Zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller (Jushi und Hengshi), die zur CNBM Group gehören, nahmen zur Auswahl der Stichprobe Stellung. Während Jushi und Hengshi nicht bestritten, miteinander verbundene Unternehmen zu sein, erklärten sie, dass sie nicht mit Taishan verbunden seien. Jushi vertrat die Auffassung, die Kommission könne Hengshi, Jushi und Taishan nicht unter Berufung auf Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe d oder f der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (17) (im Folgenden „Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union“) automatisch als eine Einheit behandeln. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verwies Jushi auf den Bericht des WTO-Panels in der Sache „Korea — Certain Paper“ (18) und auf die Leitlinien der Shanghaier Börse für als Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen geltende Geschäfte gelisteter Unternehmen.

(91)

Sie betonten, dass i) sie keine unmittelbare gemeinsame Beteiligung hielten, ii) es keine Überschneidungen zwischen den Mitgliedern ihrer Boards gebe, iii) zwischen Hengshi/Jushi und Taishan keine als Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen geltenden Geschäfte abgewickelt worden seien und iv) die Unternehmen Wettbewerber seien.

(92)

Nach dem Stichprobenverfahren fand am 13. November 2019 eine Anhörung mit Taishan statt, bei der die oben genannten Argumente erneut vorgebracht wurden.

(93)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei China National Building Material (im Folgenden „CNBM“) um ein staatliches chinesisches Unternehmen handelt, das zu 41,27 % mittelbar und unmittelbar im Eigentum von CNBM Parent steht; CNBM Parent wiederum steht zu 100 % im Eigentum der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen (State-Owned Asset Supervision and Administration Commission — im Folgenden „SASAC“). CNBM hält eine Beteiligung von 26,97 % an der China Jushi Co., Ltd. (im Folgenden „China Jushi“), dem einzigen Anteilseigner von Jushi (19).

(94)

Im September 2017 schloss CNBM eine Vereinbarung über eine Fusion (20) mit Sinoma, die im Mai 2018 abgeschlossen wurde. Sinoma war über seine Tochtergesellschaft Sinoma Science & Technology Co. Eigentümer von Taishan. Mit der Fusion wurde Sinoma von CNBM übernommen und ging in CNBM auf. Infolge der Fusion ist CNBM mit 26,97 % an China Jushi (dem alleinigen Anteilseigner von Jushi) und mit 60,24 % an der Sinoma Science & Technology Co., Ltd. (der alleinigen Anteilseignerin von Taishan) beteiligt.

(95)

Nach Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung zum Zollkodex gelten zwei Personen als miteinander verbunden, wenn eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält. CNBM ist mit 26,97 % an China Jushi (dem alleinigen Anteilseigner von Jushi) und mit 60,24 % an der Sinoma Science & Technology Co., Ltd. (der alleinigen Anteilseignerin von Taishan) beteiligt. Daher wurde festgestellt, dass die Unternehmen miteinander verbunden sind.

(96)

Darüber hinaus hat CNBM laut einem Unternehmensbericht des chinesischen Maklerunternehmens Guotai Junan Securities aus dem Jahr 2019 (21) seit 2017 seine operativen Einheiten umstrukturiert‚ um die regionale Koordinierung zu verbessern und den horizontalen Wettbewerb zwischen den börsennotierten Tochtergesellschaften zu beseitigen. Ferner beabsichtigt CNBM, Wettbewerbsprobleme auf horizontaler Ebene bis 2020 aus dem Weg zu räumen. Nach den öffentlich zugänglichen Informationen im Bericht plante CNBM, diesen Prozess durch die Konsolidierung seines Glasfasergeschäfts durch Einbringung von Aktiva in Form von Übertragungen zwischen China Jushi und Sinoma Science & Technology (dem alleinigen Anteilseigner von Taishan) einzuleiten. Die im Rahmen der Untersuchung eingeholten Beweise stützen somit nicht die Darstellung der Unternehmen, dass die gemeinsame Beteiligung keine praktischen Auswirkungen habe und dass die Unternehmen unabhängig voneinander betrieben würden. Vielmehr deuten diese Beweise darauf hin, dass die drei Unternehmen über die bloße Beteiligung hinaus (die schon für sich genommen entscheidend für die Schlussfolgerung sein könnte, dass die Gesellschaften miteinander verbunden sind) auch in der Lage sind, die Geschäftsentscheidungen der jeweils anderen Unternehmen erheblich zu beeinflussen, und dass das sie kontrollierende Unternehmen (CNBM) bestrebt ist, ihre Geschäftstätigkeit zumindest zu koordinieren, wenn nicht gar zu integrieren („Lösung der Wettbewerbsprobleme auf horizontaler Ebene“). Dies bedeutet, dass die von sämtlichen dieser Unternehmen erlangten Subventionen ohne jede Unterscheidung zugunsten der betroffenen Ware verwendet werden können. Daher wies die Kommission die Darstellung zurück, bei ihrer Schlussfolgerung, dass die drei Unternehmen als verbundene Unternehmen anzusehen seien, habe sie die faktischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten außer Acht gelassen.

(97)

Zu der Darstellung, die Kommission könne Hengshi, Jushi und Taishan im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Subventionierung, die für die betroffene Ware gewährt wurde, nicht wie eine einzige Gruppe behandeln, erinnerte die Kommission daran, dass es der gängigen Praxis der Kommission entspricht, anhand der Kriterien gemäß Artikel 127 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union festzustellen, in welcher Beziehung die ausführenden Hersteller zueinander stehen, damit Maßnahmen wirksam durchgesetzt werden können und insbesondere um zu vermeiden, dass Ausfuhren über verbundene Unternehmen gesteuert werden, für die der niedrigste Zollsatz gilt. Dies wurde allen Parteien zu Beginn des Verfahrens in der Einleitungsbekanntmachung klar und deutlich mitgeteilt. Darüber hinaus wird in Artikel 2 Absatz 1 der Antidumpinggrundverordnung (22) ausdrücklich auf Artikel 127 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union verwiesen, und die Kommission sollte die Parteien in Antidumping- und Antisubventionsfällen in gleicher Weise behandeln (23). Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung wird die Höhe der Subventionierung ferner pro Einheit der subventionierten und in die Union ausgeführten Ware berechnet. Dass die Höhe der anfechtbaren Subventionen auf der Grundlage der in die Union ausgeführten betroffenen Ware berechnet wird, impliziert, dass Unternehmen, wenn sie miteinander verbunden sind, aufgrund der Fungibilität von Geld diese Vorteile ohne jede Unterscheidung für die betroffene Ware und somit unabhängig von dem jeweiligen ausführenden Hersteller nutzen können. Da sowohl Hengshi als auch Jushi und Taishan die betroffene Ware herstellen und ausführen, sollte im vorliegenden Fall bei der Höhe der ihnen gewährten anfechtbaren Subventionen berücksichtigt werden, dass sie diese Vorteile aufgrund der Tatsache, dass sie miteinander verbunden sind, so kanalisieren können, dass diese nach ihrem Gutdünken der in die Union ausgeführten betroffenen Ware zugutekommen. Infolgedessen sollten die diesen ausführenden Herstellern in Bezug auf die betroffene Ware gewährten Vorteile dazu führen, dass für die gesamte Gruppe eine einzige Subventionshöhe ermittelt wird.

(98)

Darüber hinaus stützt der von Jushi in Erwägungsgrund 90 angeführte WTO-Fall (24) die Behauptung des Unternehmens nicht. Entgegen der von Jushi vertretenen Argumentationslinie bestätigte das WTO-Panel in diesem Streitfall, dass die Regel in Artikel 6.10 des WTO-Antidumpingübereinkommens (nach der für jeden ausführenden Hersteller eine Dumpingspanne berechnet werden sollte) für die Zwecke von Dumpingfeststellungen in Antidumpinguntersuchungen nicht notwendigerweise ausschließt, dass getrennte rechtliche Einheiten als ein einziger Ausführer oder Hersteller behandelt werden. Das Panel stellte fest, dass eine solche Behandlung zulässig ist, wenn die strukturellen und geschäftlichen Beziehungen zwischen den betreffenden Unternehmen so eng sind, dass diese als ein einziger Ausführer angesehen werden können (25). Bei der Anwendung dieser Überlegung auf den konkreten Sachverhalt hat das Panel nicht die Kriterien festgelegt, die die untersuchenden Behörden anwenden müssen, um zu beurteilen, ob Unternehmen miteinander verbunden sind. Das Panel beschränkte sich vielmehr darauf, die Informationen über die konkreten Elemente (z. B. Beteiligungen, Board of Directors und Vertriebskanäle) zu prüfen, die der untersuchenden Behörde in dem betreffenden Fall vorgelegen hatten. Das Berufungsgremium in der Sache EC — Fasteners bestätigte die Möglichkeit, eine Reihe von Ausführern als eine einzige Einheit zu behandeln, wobei es auch Elemente aufführte, die dafür relevant sein können, wie etwa (i) das Bestehen gesellschaftsrechtlicher und struktureller Verbindungen zwischen den Ausführern, beispielsweise eine gemeinsame Kontrolle, gemeinsame Beteiligungen oder ein gemeinsames Management, (ii) das Bestehen gesellschaftsrechtlicher und struktureller Verbindungen zwischen dem Staat und den Ausführern, beispielsweise eine gemeinsame Kontrolle, gemeinsame Beteiligungen oder ein gemeinsames Management, und (iii) eine Kontrolle oder erhebliche Einflussnahme durch den Staat in Bezug auf Preisgestaltung und Produktion. (26) In diesem Zusammenhang lässt sich, wenn man von den rechtlichen und tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles ausgeht, nicht bestreiten, dass zwischen Jushi, Hengshi und Taishan gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen.

(99)

Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Unternehmen für die Zwecke dieser Untersuchung als verbundene Unternehmen anzusehen sind; daher wurden alle diesbezüglichen Vorbringen zurückgewiesen.

(100)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhob Taishan Einwände gegen einen gemeinsamen Ausgleichszoll für Taishan und Hengshi/Jushi. Der gemeinsame Hauptaktionär CNBM übe nur sehr begrenzte Kontrolle über die Geschäfts- und Betriebsentscheidungen von Jushi oder Hengshi aus. Das Unternehmen führte erneut an, dass Taishan und Hengshi/Jushi Wettbewerber auf dem Markt seien, und wies darauf hin, dass es bereits einschlägige Beweise vorgelegt habe. Taishan bot an, sich schriftlich zu verpflichten, jede geschäftliche Verbindung zwischen Taishan und Hengshi/Jushi effektiv zu unterbinden, sodass es nicht möglich wäre, GFF-Ausfuhren von Hengshi/Jushi über Taishan in die Union zu lenken.

(101)

Wie in Erwägungsgrund 96 beschrieben, ergab die Untersuchung, dass die drei Unternehmen über ihre gemeinsamen Anteilseigner in der Lage sind, die Geschäftsentscheidungen des jeweils anderen erheblich zu beeinflussen. Aus den im Dossier vorliegenden Beweisen ging hervor, dass die Unternehmen im Begriff sind, das Glasfasergeschäft zu konsolidieren und zu koordinieren. Es wurden keine neuen Informationen oder Beweise vorgelegt, die diese Feststellungen entkräften könnten. So hat Taishan die Pläne seines Hauptanteilseigners zur Konsolidierung seines Glasfasergeschäfts auch nicht bestritten. Diese Pläne stehen im klaren Widerspruch zu jeglicher Verpflichtung, die Geschäftsbeziehungen zwischen Taishan und Hengshi/Jushi zu unterbinden. Ohne zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kommission eine solche Verpflichtung überhaupt akzeptieren könnte, ist außerdem festzuhalten, dass das Unternehmen eindeutig nicht in der Lage ist, ohne die Zustimmung der obersten die Kontrolle ausübenden Parteien irgendeine Verpflichtung einzugehen. Daher wurden die Vorbringen und das Verpflichtungsersuchen Taishans zurückgewiesen.

(102)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CNBM Group vor, dass die Subventionen, die der verbundene Händler Jushi Hongkong Co. Ltd. erhalten habe, nicht angefochten werden könnten, da das Unternehmen seinen Sitz in Hongkong und nicht in China habe. Hongkong sei unabhängiges Mitglied der WTO und gelte daher nach WTO-Recht und für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen der Union als unabhängige Gerichtsbarkeit. Da das vorliegende Antisubventionsverfahren nicht gegen Hongkong eingeleitet worden sei, sollten Subventionen, die Jushi Hongkong angeblich erhalten habe, nicht berücksichtigt werden. Die Kommission stellte fest, dass die CNBM Group die Feststellungen der Kommission zur Subventionierung dieses verbundenen Händlers nicht in Frage stellte. Unabhängig vom Status Hongkongs in dieser Untersuchung lag das eigentliche Zentrum der Tätigkeiten und der Kontrolle des Unternehmens Jushi Hongkong in Festlandchina. Wie das Unternehmen selbst feststellte, „ist Jushi Hongkong lediglich eine Strohfirma ohne eigenen Mitarbeiter, eigenes Grundstück, Büro und eigene Vorteile, ohne Steuerprogramme und Zuschüsse“. Die Buchführungsunterlagen lagen bei Jushi Group Co. Ltd., das für den Kontrollbesuch zuständige Personal war ebenfalls dort angesiedelt, und die Subventionen für die betroffene Ware wurden von chinesischen Stellen gewährt. Darüber hinaus können, wie das Berufungsgremium in der Sache „United States — Anti-Dumping and Countervailing Measures on Large Residential Washers from Korea“ bestätigt hat, Subventionen, die dem Empfänger in anderen Ländern als dem subventionierenden Mitglied gewährt werden, für die Berechnung der Höhe der wertmäßigen Subventionen relevant sein. (27) Das Vorbringen des Unternehmens wird daher zurückgewiesen.

(103)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Yuntianhua Group vor, ihre Subventionsspanne sei durch die Hinzurechnung von Subventionen aufgebläht worden, die Unternehmen gewährt worden seien, die keine Vorleistungen für die Herstellung der betroffenen Ware geliefert hätten, und beantragte daher, die Subventionen dieser Unternehmen bei der Berechnung des Ausgleichszolls nicht zu berücksichtigen.

(104)

Nach Artikel 1 der Grundverordnung kann ein Ausgleichszoll eingeführt werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht. Der Kommission liegen Beweise dafür vor, dass die in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen, deren Subventionsvorteile zum Zoll der Gruppe beigetragen haben, im Sinne des Artikels 1 der Grundverordnung mittelbar oder unmittelbar über Vorleistungen, Dienstleistungen, Materialien oder Vermögenswerte an der Herstellung der betroffenen Ware beteiligt waren. Diesbezüglich wurden die Stellungnahmen der Yuntianhua Group nicht durch konkrete Beweise untermauert.

(105)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass eines der verbundenen Unternehmen, dessen Subventionen angefochten wurden, ursprünglich aufgefordert wurde, sich an der Untersuchung zu beteiligen, da es Maschinen an einen der ausführenden Hersteller leaste. Im Anschluss an die eingegangenen Stellungnahmen änderte die Kommission jedoch den Verteilungsschlüssel für die Leasingtätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware. Da die Vorteile, die durch das Leasing erzielt werden könnten, als unerheblich angesehen wurden, beschloss die Kommission, sie nicht zu berücksichtigen.

1.7.   Individuelle Ermittlung

(106)

Fünf der chinesischen ausführenden Hersteller, die den Stichprobenfragebogen zurückgesandt hatten, teilten der Kommission ihre Absicht mit, eine individuelle Ermittlung nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen. Die Kommission hatte den Fragebogen am Tag der Untersuchungseinleitung online zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus teilte die Kommission den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern mit, dass sie den Fragebogen beantworten müssen, wenn sie wollen, dass für ihr Unternehmen eine individuelle Ermittlung durchgeführt wird. Keines der Unternehmen übermittelte jedoch einen beantworteten Fragebogen. Daher konnten keine individuellen Ermittlungen durchgeführt werden.

1.8.   Mitarbeitende ausführende Hersteller in Ägypten

(107)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden alle ausführenden Hersteller in Ägypten aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Zwei miteinander verbundene ausführende Hersteller, auf die 100 % der Ausfuhren in die Union und 100 % der GFF-Produktion in Ägypten entfallen, meldeten sich:

Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E (im Folgenden „Jushi Egypt“)‚ Third Sector of North-West Gulf of Suez Economic Zone, Ägypten;

Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E (im Folgenden „Hengshi Egypt“), Third Sector of North-West Gulf of Suez Economic Zone, Ägypten.

1.9.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(108)

Die an die Unionshersteller, Einführer, Verwender und ausführenden Hersteller in der VR China und in Ägypten gerichteten Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung online bereitgestellt (28).

(109)

Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Gruppen ausführender Hersteller, den beiden ägyptischen ausführenden Herstellern, den vier in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, fünf Verwendern und einem unabhängigen Einführer. Keiner der nicht in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen.

(110)

Außerdem sandte die Kommission der chinesischen und der ägyptischen Regierung Fragebogen zu. Das Fragebogenpaket für die chinesische Regierung enthielt spezifische Fragebogen für die China Development Bank (im Folgenden „CDB“), die Export Import Bank of China (im Folgenden „EXIM“) und Sinosure. Diese Finanzinstitute waren im Antrag ausdrücklich als öffentliche Körperschaften bzw. als Einrichtungen genannt worden, die dazu angewiesen oder damit betraut seien, Subventionen zu gewähren. Überdies wurde die chinesische Regierung gebeten, den spezifischen Fragebogen für Finanzinstitute an jedes weitere Finanzinstitut weiterzuleiten, das den Stichprobenunternehmen oder den Kunden von Stichprobenunternehmen Darlehen oder Exportkredite gewährt hat. Aus verwaltungstechnischen Gründen wurde die chinesische Regierung ferner gebeten, die Antworten dieser Finanzinstitute zu sammeln und sie direkt an die Kommission zu übermitteln.

(111)

Das Fragebogenpaket an die ägyptische Regierung enthielt spezifische Fragebogen für die National Bank of Egypt, die Ahli Bank und die Bank Misr. Diese Finanzinstitute waren im Antrag ausdrücklich als öffentliche Körperschaften bzw. als Einrichtungen genannt worden, die dazu angewiesen oder damit betraut seien, Subventionen zu gewähren. Aus verwaltungstechnischen Gründen wurde die ägyptische Regierung überdies gebeten, den spezifischen Fragebogen für Finanzinstitute an jedes weitere Finanzinstitut weiterzuleiten, das den Stichprobenunternehmen Darlehen oder Exportkredite gewährt hat. Des Weiteren enthielt das an die ägyptische Regierung gesendete Fragebogenpaket spezifische Fragebogen für die Egypt-TEDA Investment Company (im Folgenden „Egypt TEDA“) und die Egyptian Chinese JV Company for Investment (im Folgenden „ECCI“), die im Antrag als staatseigene, in der SETC-Zone tätige Unternehmen angeführt worden waren. Die ägyptische Regierung wurde gebeten, die Antworten von diesen Finanzinstituten und anderen Unternehmen zu sammeln und sie direkt an die Kommission zu übermitteln.

(112)

Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von der chinesischen Regierung — darunter Antworten auf den spezifischen Fragebogen von der EXIM und von Sinosure — sowie Fragebogenantworten von der ägyptischen Regierung — darunter Antworten auf den spezifischen Fragebogen von der National Bank of Egypt, der Bank Misr und von Egypt TEDA.

(113)

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung holte die Kommission die für die Ermittlung der Subventionierung, der Schädigung und des Unionsinteresses für nötig erachteten Informationen ein und prüfte sie, soweit sie ihr von den Parteien rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden waren. Ein Kontrollbesuch wurde in den Räumlichkeiten des chinesischen Handelsministeriums durchgeführt, wobei auch Vertreter anderer relevanter Ministerien eingebunden waren. Darüber hinaus waren auch Vertreter der EXIM, der CDB und von Sinosure bei dem Kontrollbesuch anwesend.

(114)

Außerdem fand ein Kontrollbesuch bei Egypt TEDA sowie bei den folgenden staatlichen ägyptischen Stellen statt:

Allgemeine Behörde für Investitionen (General Authority for Investment, im Folgenden „GAFI“), Kairo, Ägypten;

Allgemeine Behörde für die Suez Canal Economic Zone (General Authority of the Suez Canal Economic Zone, im Folgenden auch „Allgemeine Behörde für die SCZone“), Suez Canal Economic Zone (Wirtschaftszone Suezkanal), Ägypten;

Egypt Gas Holding (im Folgenden „EGAS“), Kairo, Ägypten;

Ägyptische Regulierungsbehörde für Stromversorgung und Verbraucherschutz (Egyptian Electric Utility and Consumer Protection Regulatory Agency, im Folgenden „EgyptERA“), Kairo, Ägypten.

(115)

Darüber hinaus führte die Kommission nach Artikel 26 der Grundverordnung Kontrollbesuche bei den folgenden Unternehmen durch:

 

Unionshersteller

European Owens Corning Fiberglas, Sprl (im Folgenden „OC“);

Chomarat Textiles Industries S.A.S. (im Folgenden „Chomarat“);

Saertex GmbH & Co. KG (im Folgenden „Saertex“);

Ahlstrom-Munksjö Glassfibre Oy (im Folgenden „Ahlstrom“);

 

In die Stichprobe einbezogene Hersteller in der VR China  (29)

China National Building Materials Group (im Folgenden „CNBM Group“);

Jushi Group Co., Ltd‚ Tongxiang, VR China;

Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co., Ltd, Tongxiang, VR China;

China Jushi Co., Ltd., Tongxiang, VR China;

Jushi Group Hongkong Co., Limited, Tongxiang, VR China;

Tongxiang Leishi Mineral Powder Co., Ltd., Tongxiang, VR China;

Tongxiang Jinshi Precious Metal Equipment Co., Ltd., Tongxiang, VR China;

Huajin Capital Limited, Hongkong, VR China;

Jushi Group (HK) Sinosia Composite Materials Co., Ltd., Hongkong, VR China;

Taishan Fiberglass Inc., Taian, VR China;

China National Building Material Group finance Co., Ltd, Peking, VR China;

Sinoma Science & Technology Co., Ltd, Peking und Nanjing, VR China;

Huatai Non-Metallic Powder Co., Ltd, Taian, VR China;

Taian Antai Gas Co., Ltd, Taian, VR China;

Taishan Fiberglass Zoucheng Co., Ltd, Zoucheng, VR China;

Sinoma Jinjing Fiber Glass (Zibo) Co., Ltd, Zibo, VR China;

Shandong Linyi Shanqi Mining Co., Ltd, Station of Sunzu Town, VR China;

Yuntianhua Group:

PGTEX China Co., Ltd., Changzhou, VR China;

Chongqing Tenways Material Corp.Ltd, Chongqing, VR China;

Chongqing Polycomp International Corporation (CPIC), Chongqing, VR China;

CPIC International Co., Limited (CPIC HK), Chongqing, VR China;

Changzhou Diba Textile Machinery Co., Ltd., Changzhou, VR China;

Changzhou Newtry Co., Ltd., Changzhou, VR China;

Chongqing Tianze New Material Co., Ltd., Chongqing, VR China;

Wenzhou Jinhui Nonmetallic Mining Co., Ltd., Chongqing, VR China;

Chongqing Yuanjia Mining Co., Ltd. (Chongqing Wingreat), Chongqing, VR China;

Yunnan Yuntianhua Group Co., Ltd., Kunming, VR China;

Yunnan Yuntianhua Financial Co., Ltd., Kunming, VR China;

 

Ausführende Hersteller in Ägypten:

Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E, Suez;

Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E., Suez;

 

Verwender

Siemens Gamesa Renewable Energy GmbH&Co KG (im Folgenden „SGRE“);

Vestas Wind Systems A/S (im Folgenden „Vestas“).

(116)

Aufgrund des Risikos einer Infizierung mit COVID-19 und der infolgedessen ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (30) war die Kommission nicht in der Lage, die Daten zu überprüfen, die von einer Reihe von Unternehmen vorgelegt wurden, die zur Gruppe eines der ausführenden Hersteller in der VR China gehören. Da diese nicht vorhersehbare Situation erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens auftrat und keine andere Lösung möglich war, zog die Kommission für die Subventionsberechnung ausnahmsweise die von diesen Unternehmen übermittelten Informationen heran, wobei sie sie anhand der verfügbaren Informationen überprüfte.

1.10.   Verzicht auf vorläufige Maßnahmen und weiteres Vorgehen

(117)

Am 24. Januar 2020 unterrichtete die Kommission interessierte Parteien nach Artikel 29a Absatz 2 der Grundverordnung über ihre Absicht, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen und die Untersuchung fortzusetzen.

(118)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie.

1.11.   Endgültige Unterrichtung

(119)

Die Kommission unterrichtete am 27. Februar 2020 alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union einzuführen gedachte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“).

(120)

Allen Parteien wurde eine Frist von 15 Tagen gewährt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen Stellung nehmen konnten. Mehrere interessierte Parteien ersuchten um eine Verlängerung der Frist. Die Kommission gewährte diesen Parteien eine Verlängerung bis zum 20. März bzw. 23. März 2020 für die Einreichung von Stellungnahmen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

(121)

Im Zuge der gesonderten Antidumpinguntersuchung erfolgte am 19. Dezember 2019 die endgültige Unterrichtung der Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union einzuführen beabsichtigte. Überdies fand am 10. Februar 2020 eine zusätzliche Unterrichtung der interessierten Parteien statt.

(122)

Die Kommission ging in dieser Verordnung auf die im Rahmen des Antisubventionsverfahrens eingereichten Stellungnahmen ein. Stellungnahmen, die im Rahmen der gesonderten Antidumpinguntersuchung übermittelt wurden, wurden in dieser Verordnung nicht behandelt, es sei denn, die Parteien wiesen ausdrücklich darauf hin, dass die Stellungnahmen beide Verfahren betrafen.

(123)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte keine Partei eine Anhörung mit der Anhörungsbeauftragten.

(124)

Außerdem erhielten interessierte Parteien am 17. April 2020 eine zusätzliche Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen, und ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 22. April 2020 gewährt (im Folgenden „zusätzliche endgültige Unterrichtung“).

(125)

Darüber hinaus erhielten interessierte Parteien am 24. April 2020 eine zweite zusätzliche Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen, und ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 27. April 2020 gewährt (im Folgenden „zweite zusätzliche endgültige Unterrichtung“).

(126)

Die Kommission führte Anhörungen mit dem Wirtschaftszweig der Union, den ausführenden Herstellern Jushi/Hengshi China und den ägyptischen ausführenden Herstellern Jushi/Hengshi Egypt sowie mit der ägyptischen Regierung durch.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(127)

Bei der betroffenen Ware (31) handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen - ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2  — (im Folgenden „GFF“ (glass fibre fabrics)) mit Ursprung in der VR China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

(128)

GFF werden für vielfältige Anwendungen eingesetzt, z. B. bei der Herstellung von Rotorblättern für Windkraftanlagen, beim Bau von Booten und Lastkraftwagen, bei der Herstellung von Sportausrüstungen und bei der Sanierung von Rohrleitungen.

2.2.   Gleichartige Ware

(129)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in den betroffenen Ländern hergestellte und auf dem jeweiligen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(130)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelt.

2.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(131)

Ein ausführender Hersteller und das Handelsministerium der Arabischen Republik Ägypten brachten vor, dass Pakete mit zugeschnittenen GFF nicht Gegenstand der Untersuchung sein sollten. Sie betrachteten Pakete mit zugeschnittenen GFF als ein nachgelagertes Produkt, das zusätzliche Produktionsschritte erfordere und durch andere materielle Eigenschaften sowie eine wesentlich geringere Größe gekennzeichnet sei. Dieses Produkt werde in anderen Formen und Verpackungen geliefert und bestehe aus mehreren kleineren durch Nähen miteinander verbundenen Erzeugnissen. Ferner wurde angeführt, es bestehe kein Umgehungsrisiko, wenn diese Pakete ausgeschlossen würden, da das Zuschneiden ein unumkehrbarer Prozess sei und diese Ware sich nicht mit nicht zugeschnittenen GFF austauschen lasse.

(132)

Der Antragsteller brachte vor, dass Pakete mit zugeschnittenen GFF und nicht zugeschnittene GFF durch dieselben grundlegenden Eigenschaften und Endverwendungen gekennzeichnet seien. Da es sich bei GFF um Verstärkungsmaterial handele, müssten die Erzeugnisse auf die Form der zu verstärkenden Ware zugeschnitten werden, was jedoch die grundlegenden Eigenschaften als solche nicht verändere. Das Zuschneiden könne vom Hersteller der GFF, einem unabhängigen industriellen Anbieter von Zuschneideleistungen oder vom Kunden selbst vorgenommen werden. Es handele sich um einen sehr einfachen und nur mit geringen Kosten verbundenen Vorgang. Der Antragsteller argumentierte ferner, die Verwender nähmen zugeschnittene GFF nicht anders als andere GFF wahr, da GFF in der Regel nach Spezifikationen der Verwender hergestellt würden. Würden beim Zuschneiden die Eigenschaften der GFF verändert, wären sie für den jeweiligen Kunden nicht mehr zu gebrauchen.

(133)

Die Untersuchung ergab, dass Verfahren zum Zuschneiden und zum Herstellen der Pakete die grundlegenden materiellen, technischen oder chemischen Eigenschaften von GFF sowie ihre grundlegenden Endverwendungen nicht verändern. Die Abnehmer beider Produkte sind weitgehend identisch, und beide Produkte werden über die gleichen Vertriebskanäle verkauft.

(134)

In der Untersuchung bestätigte sich ferner, dass GFF für die meisten Anwendungen auf Bestellung nach Kundenspezifikationen hergestellt werden. Pakete mit zugeschnittenen GFF stellen lediglich eine zusätzliche Spezifikation im Kundenauftrag dar. Dass Pakete mit zugeschnittenen GFF eine andere Verpackung erhalten, ändert ebenfalls nichts an den Eigenschaften der GFF. Da GFF zunehmend in Form von Paketen mit zugeschnittenem Material bestellt werden und die Herstellung von Paketen zunehmend fremdvergeben wird, bestünde ein hohes Umgehungsrisiko, wenn zugeschnittene GFF aus der Untersuchung ausgenommen würden. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht angemessen wäre, zugeschnittene GFF aus der Untersuchung auszunehmen.

(135)

Ein anderer ausführender Hersteller war der Auffassung, dass Glasfasergarne als aus der Untersuchung ausgenommen gelten sollten. Glasfasergarne seien im Fragebogen, im Antrag und in der Einleitungsbekanntmachung nicht ausdrücklich erwähnt worden; dies deute darauf hin, dass sie nicht unter die Warendefinition fielen. Ferner brachte der ausführende Hersteller vor, dass GFF aus Garnen nach den Merkmalen der Warenkennnummer (Product Control Number — im Folgenden „PCN“) nicht eingereiht werden könnten, dass GFF aus Garnen unter anderen als den im Antrag genannten KN-Codes eingeführt würden und dass Glasfasergarne auch in anderen Verfahren nicht unter die gegenüber Glasfaserrovings ergriffenen Maßnahmen fallen würden.

(136)

Der Antragsteller und ein anderer Unionshersteller (der im Antrag nicht als Partei vertreten wurde) vertraten die Auffassung, dass nur GFF aus nicht gezwirnten Glasfasergarnen in die Untersuchung einbezogen sein sollten, während gezwirnte Garne aus der Untersuchung ausgenommen werden könnten. Der Antragsteller erklärte, dass nicht gezwirnte Glasfasergarne mit Glasfaserrovings gemein hätten, dass sie aus einem Bündel von nicht gezwirnten Filamenten oder Spinnfäden bestünden; außerdem würden sie zu denselben Zwecken wie Rovings verwendet und würden in der Regel mit einem Durchmesser von 13-24 μm und mit 300-4 800 tex angeboten.

(137)

Was die Einbeziehung von GFF aus Glasfasergarnen betrifft, so wurde die zu untersuchende Ware in der Einleitungsbekanntmachung definiert als „Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern […]“. (32) Die Untersuchung ergab, dass nicht gezwirnte Glasfasergarne insofern, als sie aus einem Bündel von nicht gezwirnten Filamenten oder Spinnfäden bestehen, dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen wie Glasfaserrovings, und dass sie auch für dieselben Zwecke verwendet werden. Beide haben typischerweise Durchmesser von 13-24 μm bei Feinheiten im Bereich von 300-4 800 tex. Aus diesem Grund wäre es unangemessen, diese Warentypen aus der Untersuchung auszunehmen.

(138)

Mit Blick auf hauptsächlich aus gezwirnten Glasfasergarnen hergestellte GFF weist die Kommission darauf hin, dass diese durch andere grundlegende Eigenschaften gekennzeichnete und auch für andere Endverwendungen (z. B. für Leiterplatten) eingesetzte Ware nie der betroffenen Ware zugerechnet wurde. In der Präzisierungsbekanntmachung hat die Kommission dies ausdrücklich erläutert.

3.   SUBVENTIONIERUNG: VOLKSREPUBLIK CHINA

3.1.   Einleitung: Vorstellung von staatlichen Plänen, Projekten und anderen Dokumenten

(139)

Vor der Prüfung der mutmaßlichen Subventionierung in Form von Subventionen oder Subventionsprogrammen hat die Kommission staatliche Pläne sowie Projekte und andere Dokumente bewertet, die im Zusammenhang mit mehr als einer dieser Subventionen bzw. mehr als einem dieser Subventionsprogramme von Bedeutung waren. Sie stellte fest, dass alle zu bewertenden Subventionen oder Subventionsprogramme aus den im Folgenden erläuterten Gründen Bestandteil der Umsetzung einer zentralen Planung der chinesischen Regierung zur Förderung des GFF-Sektors waren.

(140)

Im 12. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China (im Folgenden „12. Fünfjahresplan“) wurde die Bedeutung des Sektors „neue Werkstoffe“ hervorgehoben, der den GFF-Sektor als „strategischen aufstrebenden Wirtschaftszweig“ einschließt und vorsieht, dass dieser Sektor durch umfassende politische Unterstützung und Anleitung zu einem „wichtigen Pfeiler“ der chinesischen Industrie ausgebaut wird. (33) Zudem zielt der 13. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China (im Folgenden „13. Fünfjahresplan“) für den Zeitraum 2016-2020 darauf ab, mit „neuen Werkstoffen“ befasste Branchen durch die Stärkung von Forschung und Entwicklung und durch die Verbesserung der Innovationsfähigkeit des verarbeitenden Gewerbes weiterzuentwickeln. (34)

(141)

Der 13. Fünfjahresplan betont die strategische Vision der chinesischen Regierung für die Weiterentwicklung und die Förderung von Schlüsselindustrien. Darüber hinaus werden darin die Bedeutung technologischer Innovationen für die wirtschaftliche Entwicklung der VR China sowie die anhaltende Bedeutung von Grundsätzen einer „grünen“ Entwicklung unterstrichen. Nach Kapitel 5 besteht eine der wichtigsten Entwicklungslinien darin, die Modernisierung der traditionellen Industriestruktur zu fördern, was bereits im 12. Fünfjahresplan vorgesehen war. Dieser Gedanke wird in Kapitel 22 weiter ausgeführt, in dem die Strategie zur Modernisierung der traditionellen Industrie in der VR China durch Förderung ihrer technologischen Umgestaltung erläutert wird. Diesbezüglich wird im 13. Fünfjahresplan dargelegt, dass Unternehmen dabei unterstützt werden sollen, „sich in Bereichen wie Produkttechnologie, Industrieausrüstung, Umweltschutz und Energieeffizienz umfassend weiterzuentwickeln“.

(142)

Im 13. Fünfjahresplan werden neue Werkstoffe mehrfach genannt: „Wir werden schneller voranschreiten, um Durchbrüche bei den Schlüsseltechnologien in Bereichen wie Information und Kommunikation der nächsten Generation, neue Energie und neue Werkstoffe zu erzielen …“ (35) Darüber hinaus sieht der Plan vor, dass Projekte im Zusammenhang mit der Erforschung, Entwicklung und Anwendung wichtiger neuer Werkstoffe durchgeführt werden. (36)

(143)

Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigte die chinesische Regierung ihren grundlegenden Standpunkt zu den Fünfjahresplänen Chinas und brachte vor, dass diese weder verpflichtend noch rechtlich bindend, sondern lediglich Leitfäden seien, da sie keine wirklichen gesetzlichen Bestimmungen, Sanktionen oder Bestimmungen zur Anwendbarkeit enthielten. Die chinesische Regierung erklärte ferner, dass der 12. Fünfjahresplan nicht mehr anwendbar sei und dass, selbst wenn der 13. Fünfjahresplan rechtsverbindlich wäre, was nicht der Fall sei, GFF darin nicht erwähnt würden. Darüber hinaus werde in dem Plan zwar auf „neue Werkstoffe“ Bezug genommen, jedoch werde dieser Begriff nicht definiert. Schließlich sei der 13. Fünfjahresplan nicht spezifisch für den GFF-Sektor oder den Sektor „neue Werkstoffe“, sondern decke fast die gesamte Wirtschaft ab.

(144)

Die Kommission stimmte dieser Auffassung nicht zu. In Kapitel 17 des 13. Fünfjahresplans heißt es: „Der nationalen Entwicklungsstrategie und dem nationalen Entwicklungsplan werden richtungsweisende und eingrenzende Bedeutung zukommen.“ Somit wird eine Sprache verwendet, die darauf hinweist, dass dieser Plan nicht nur allgemeine ermutigende Aussagen enthält, sondern einen verbindlichen Charakter hat.

(145)

Zwar ist der 12. Fünfjahresplan nicht mehr gültig, jedoch wird in diesem Vorgänger die Bedeutung des Sektors „neue Werkstoffe“ als „strategischen aufstrebenden Wirtschaftszweig“ hervorgehoben, die im 13. Fünfjahresplan weiterentwickelt wird. Wie in den Erwägungsgründen 148 und 149 gezeigt, umfasst der Sektor „neue Werkstoffe“ auch den GFF-Sektor. Wie in Erwägungsgrund 141 erwähnt, wird im 13. Fünfjahresplan die strategische Vision der chinesischen Regierung für die Weiterentwicklung und die Förderung von Schlüsselindustrien betont; daher werden bestimmte Sektoren und Technologien, darunter GFF, bevorzugt.

(146)

Die diesbezügliche Vorbringen der chinesischen Regierung wurden daher zurückgewiesen.

(147)

Der Sektor „neue Werkstoffe“ ist außerdem einer der im Rahmen der Initiative „Made in China 2025“ (37) geförderten Wirtschaftszweige und kann daher von erheblichen staatlichen Zuwendungen profitieren. Es wurden eine Reihe von Fonds geschaffen, um die Initiative „Made in China 2025“ und damit indirekt den GFF-Sektor zu unterstützen, darunter der National Integrated Circuit Fund, der Advanced Manufacturing Fund und der Emerging Industries Investment Fund. (38)

(148)

Darüber hinaus werden GFF häufig unter dem Sammelbegriff „neue Werkstoffe“ genannt. Im Fahrplan Made in China 2025 (39) sind zehn strategische Sektoren aufgeführt, die die chinesische Regierung als Schlüsselindustrien betrachtet. In Sektor 9 werden „neue Werkstoffe“ und ihre Unterkategorien beschrieben, darunter fortgeschrittene grundlegende Werkstoffe (Punkt 9.1), strategische Schlüsselmaterialien (Punkt 9.2) einschließlich Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe sowie neue Energieerzeugnisse. (40) Neuen Werkstoffen kommen somit die Vorteile zugute, die sich aus den in dem Fahrplan aufgeführten Unterstützungsmechanismen ergeben, darunter unter anderem finanzielle Fördermaßnahmen, die Fiskal- und Steuerpolitik sowie die Aufsicht und die Unterstützung durch den Staatsrat. (41)

(149)

Zusätzlich zu dem Fahrplan „Made in China 2025“ wurde im November 2016 auf der Grundlage der Liste der zehn strategischen Sektoren ein Katalog der vier wesentlichen Elemente entwickelt, der vom National Manufacturing Strategy Advisory Committee (NMSAC), einer Beratergruppe der National Leading Small Group on Building a National Manufacturing Power, veröffentlicht wurde. In diesem Katalog wird jeder der zehn strategischen Sektoren in vier Kapitel unterteilt: i) wesentliche Ersatzteile, ii) Schlüsselmaterialien, iii) fortschrittliche wesentliche Verfahren/Technologien und iv) Technologieplattformen der Industrie. Glasfasern sind in Sektor 7: (Elektroausrüstung) Abschnitt II (Schlüsselmaterialien) Nummer 16 (Glasfaserisolierplatten), und in Sektor 9: (Neue Werkstoffe) Abschnitt II (Schlüsselmaterialien) Nummern 10 (Hochleistungsfaser-, Monomer- und Verbundwerkstoffe) und 24 (Materialien auf Glasbasis) zu finden.

(150)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass GFF in der Initiative „Made in China 2025“, die die gesamte Wirtschaft allgemein betrifft, nicht erwähnt würden und dass der Fahrplan „Made in China 2025“ nicht obligatorisch, sondern lediglich eine Leitlinie sei.

(151)

In diesem Zusammenhang weist die Kommission erneut darauf hin, dass die Initiative „Made in China 2025“ eindeutig auf den Sektor „neue Werkstoffe“ ausgerichtet ist, zu dem, wie bereits gezeigt wurde, auch der GFF-Sektor gehört. Sie sieht strategische Unterstützung und Garantien unter anderem durch verbesserte finanzielle Fördermaßnahmen und eine verstärkte Unterstützung der steuerpolitischen Maßnahmen vor. So ist darin beispielsweise eindeutig verankert, „die Unterstützung der neuen Generation der Informationstechnologie, von Hochleistungsgeräten, neuen Werkstoffen usw. zu verstärken“.

(152)

In der Initiative „Made in China 2025“ wird diese selbst als „das Maßnahmenprogramm für die ersten zehn Jahre der Umsetzung der Strategie hin zur weltweit größten Fertigungsindustrie“ beschrieben; außerdem werden darin klare strategische Maßnahmen und Ziele festgelegt. Die Initiative „Made in China 2025“ sieht ferner vor, dass „verschiedene Regionen ein spezifisches Durchführungsprogramm und die konkreten politischen Maßnahmen ausarbeiten sollen, um die Durchführung der verschiedenen Aufgaben zu gewährleisten“‚ und besagt ferner, dass „das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie die Analyse, Kontrolle und Leitung der Nachverfolgung gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen verstärkt und dem Staatsrat zeitnah über wichtige Ereignisse Bericht erstattet“. Darüber hinaus wird die Initiative „Made in China 2025“ durch Durchführungsmaßnahmen wie den Fahrplan „Made in China 2025“ und die Bekanntmachung des Generalbüros des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie über die Veröffentlichung des Leitfadens zur Finanzierung der Umgestaltung und Modernisierung (Made in China 2025) der Industrie 2017 (42) gestützt, in dem finanzielle Mittel zugunsten bestimmter mitarbeitender ausführender Hersteller von GFF vorgesehen waren. Darüber hinaus wird der in Erwägungsgrund 153 genannte Entwicklungsplan für die Baustoffindustrie (2016-2020) „auf der Grundlage der Struktur des 13. Fünfjahresplans für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China und der Strategie ‚Made in China 2025‘ erstellt“. Angesichts der vorstehenden Ausführungen scheint die Initiative „Made in China 2025“ keine bloße Leitlinie zu sein; vielmehr scheint sie de facto einen zwingenden Charakter zu haben und wird weitgehend umgesetzt. Die Vorbringen der chinesischen Regierung wurden daher zurückgewiesen.

(153)

Der GFF-Sektor wird zudem im Rahmen des Entwicklungsplans für die Baustoffindustrie (2016-2020) gefördert. In diesem Plan wird zu einer Optimierung der Industriestruktur unter anderem durch den Ausbau aufstrebender Industriezweige wie Glaswerkstoffe, Industriekeramik, Intraokularlinsen, Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe sowie Graphenmaterialien und modifizierte Werkstoffe aufgerufen. Dies soll erreicht werden durch staatliche Finanzierungs-, Steuer-, Finanz-, Preisbildungs-, Energie- und Umweltschutzmaßnahmen sowie durch die Förderung der Bereitstellung von Kapital zur Beteiligung an Fusionen, Übernahmen und Umstrukturierungen von Baustoffunternehmen durch verschiedene Mittel, einschließlich der Kreditvergabe. (43)

(154)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass der Entwicklungsplan für die Baustoffindustrie für alle Baustoffe gelte und daher auch die gesamte Wirtschaft allgemein betreffe. Darüber hinaus betreffe dieser Plan nur allgemeine Informationen über die Regierungspolitik.

(155)

In dem Entwicklungsplan für die Baustoffindustrie sind spezifische Maßnahmen für die Baustoffindustrie vorgesehen, zu der auch der GFF-Sektor gehört (siehe Erwägungsgrund 166). Daher widerspricht die Kommission der Behauptung der chinesischen Regierung, dass er in der gesamten Wirtschaft verfügbar sei.

(156)

Obwohl der Entwicklungsplan für die Baustoffindustrie den Anschein eines bloßen Leitfaden haben mag (siehe Erwägungsgrund 152), handelt es sich um eine Umsetzung des 13. Fünfjahresplans und der Strategie „Made in China 2025“. Er zielt darauf ab, „die Umgestaltung und Modernisierung der Baustoffindustrie zu fördern, den Übergang der Baustoffindustrie von einer großen zu einer leistungsstarken Industrie zu erleichtern und im Zeitraum des 13. Fünfjahresplans das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu erreichen“, und legt klare Aufgaben und Projekte fest, um die festgelegten Ziele in einem konkreten festgelegten Fünfjahreszeitraum zu erreichen. (44) Daher ist sein reiner Orientierungscharakter fragwürdig, und dies umso mehr, wenn er in seinem breiteren Kontext geprüft wird.

(157)

Darüber hinaus unterliegt der GFF-Sektor dem Entwicklungsplan für intelligente Fertigung (2016-2020) des chinesischen Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (Ministry of Industry and Intelligent Manufacturing, im Folgenden „MIIT“), in dem zehn Schlüsselaufgaben beschrieben werden, die darauf abzielen, den Produktentwicklungszyklus zu verkürzen, die Produktionseffizienz zu steigern, die Produktqualität zu erhöhen, die Betriebskosten zu senken, den Ressourcen- und Energieverbrauch zu reduzieren und die Entwicklung intelligenter Fertigungstechniken zu beschleunigen. Im Jahr 2018 kündigte der Staatsrat die Pläne Chinas an, sein Programm für intelligente Fertigung durch die Aufnahme von rund 100 Pilotprojekten im Jahr 2018 zu erweitern, und nach öffentlich zugänglichen Informationen wurde einer der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, Taishan Fiberglass, Inc., im Jahr 2015 vom MIIT in der Liste der „intelligenten Fertigungsanlagen“ geführt. (45)

(158)

Der chinesischen Regierung zufolge ist der Entwicklungsplan für intelligente Fertigung (2016-2020) irrelevant, da er nicht spezifisch für den GFF-Sektor sei, sondern das gesamte verarbeitende Gewerbe betreffe. Darüber hinaus brachte die chinesische Regierung vor, dass es sich bei dem Plan nicht um ein verpflichtendes Dokument, sondern um eine bloße Leitlinie handele.

(159)

Der Entwicklungsplan für intelligente Fertigung (2016-2020) „wird im Einklang mit der Struktur des 13. Fünfjahresplans für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China und der Strategie ‚Made in China 2025‘ erstellt“. (46) Daher setzt er die in diesen Dokumenten dargelegte Strategie um. Wie bereits erläutert, zielen der 13. Fünfjahresplan und die Strategie „Made in China 2025“ speziell auf bestimmte Wirtschaftszweige ab, darunter die GFF-Industrie als Teil des Sektors „neue Werkstoffe“. Darüber hinaus bezieht sich der Entwicklungsplan für intelligente Fertigung an vielen Stellen auf die zehn Schlüsselbereiche der Strategie „Made in China 2025“. Insbesondere in der „Sonderspalte 6, Intelligente Umgestaltung, Schwerpunkt des Schlüsselbereichs“ heißt es: „Für die neue Generation von Informationstechnologien, (…) neuen Werkstoffen, (…) Baustoffen (…) wird die umfassende Anwendung intelligenter und digitaler Technologien in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Design, Fertigung, Logistik und Lagerung, Betrieb und Management, Kundendienst und anderen wichtigen Schnittstellen von Unternehmen gefördert“. Daher ist der Entwicklungsplan für intelligente Fertigung (2016-2020) spezifisch für die Schlüsselindustrien, die in der Strategie „Made in China 2025“ festgelegt sind, und deckt unter anderem die Sektoren „neue Werkstoffe“ und „Baustoffe“ ab, zu denen auch die GFF-Industrie gehört.

(160)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die in dem Entwicklungsplan für intelligente Fertigung (2016-2020) verwendete Sprache auf einen verpflichtenden Charakter des Dokuments hindeutet. Insbesondere heißt es in Abschnitt II (III) „Entwicklungsziele“: „Vor 2025 wird eine Zwei-Stufen-Strategie zur Förderung der Entwicklung einer intelligenten Fertigung umgesetzt: Im ersten Schritt werden bis 2020 die Grundlagen und die unterstützenden Kapazitäten für die Entwicklung einer intelligenten Fertigung eindeutig gestärkt, die digitale Fertigung wird im Wesentlichen in dem Schlüsselbereich der traditionellen verarbeitenden Industrie verwirklicht und die intelligente Umgestaltung der Schlüsselindustrie unter Zugrundelegung bestimmter Bedingungen wird deutliche Fortschritte erzielen; Im zweiten Schritt wird das Fördersystem für die intelligente Fertigung bis 2025 grundlegend etabliert sein, und die intelligente Umgestaltung wird zunächst in der Schlüsselindustrie vollzogen.“ Darüber hinaus heißt es in Abschnitt V „Organisation und Durchführung“: „Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie und das Finanzministerium sind zuständig für die Organisation und Durchführung des Plans, die Stärkung der Führungsrolle, die sorgfältige Organisation, die rechtzeitige Lösung der bei der Umsetzung des Plans aufgetretenen Probleme und die Förderung der Durchführung verschiedener Aufgaben und Maßnahmen“ und „Die zuständigen Abteilungen für Industrie, Informationstechnologie und Finanzen in den verschiedenen Regionen legen rasch das mit dem Plan verbundene Durchführungsschema fest, setzen die einschlägigen Fördermaßnahmen um und vervollständigen ihre Arbeit im Zusammenhang mit der Rückmeldung von Informationen entsprechend ihrer Zuständigkeit“. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Entwicklungsplan für intelligente Fertigung klar definierte Ziele enthält, die für die betreffenden Unternehmen verbindlich sind.

(161)

Angesichts der vorstehenden Feststellungen wurden die Vorbringen der chinesischen Regierung zurückgewiesen.

(162)

Darüber hinaus sind in dem vom Ministerium für Wissenschaft und Technologie, vom Ministerium für Außenhandel und von der allgemeinen Zollverwaltung herausgegebenen Verzeichnis für High-Tech-Ausfuhrprodukte aus China 1900 High-Tech-Produkte in acht Kategorien aufgeführt, bei denen ausfuhrpolitische Vorzugsregelungen der chinesischen Regierung zur Anwendung kommen sollen. Eine der Kategorien ist die Kategorie „neue Werkstoffe“, zu der auch GFF gehören (47). Darüber hinaus bezieht sich das vom Ministerium für Wissenschaft und Technologie, dem Finanzministerium und der staatlichen Steuerverwaltung herausgegebene Verzeichnis für High-Tech-Produkte aus China auf 11 Bereiche, darunter die Kategorie „neue Werkstoffe“. Darüber hinaus können nach dem Gesetz der VR China über den Fortschritt in Wissenschaft und Technologie in High-Tech-Entwicklungszonen ansässige High-Tech-Unternehmen in den Genuss verschiedener Vorzugsregelungen kommen, die u. a. Folgendes vorsehen: i) Anstelle des normalen Körperschaftsteuersatzes von 25 % gilt ein Steuersatz von 15 %; ii) beläuft sich das Volumen der Ausfuhrerzeugnisse auf 70 % der Gesamtproduktion für das betreffende Jahr, reduziert sich der Körperschaftsteuersatz nochmals (auf dann nur noch 10 %); iii) neu gegründete High-Tech-Unternehmen sind in den ersten beiden Jahren nach der Aufnahme der Produktionstätigkeit von der Körperschaftsteuer befreit; iv) neu gegründete High-Tech-Unternehmen sind von Bauabgaben befreit; v) mit der Entwicklung neuer Technologien und der entsprechenden Fertigung befassten Unternehmen werden Grundstücke für FuE-Zwecke steuerfrei überlassen; vi) Ausrüstungen von High-Tech-Unternehmen, die für die Entwicklung und die Fertigung von High-Tech-Erzeugnissen eingesetzt werden, können in kürzeren Zeiträumen abgeschrieben werden; vii) Ausfuhrerzeugnisse, die von High-Tech-Unternehmen hergestellt werden, sind von Ausfuhrzöllen befreit, es sei denn, sie unterliegen staatlichen Beschränkungen oder betreffen bestimmte Erzeugnisse usw. (48)

(163)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass das Verzeichnis für High-Tech-Produkte aus China in Verbindung mit dem Gesetz der VR China über den Fortschritt in Wissenschaft und Technologie nicht spezifisch für einen bestimmten Wirtschaftszweig sei, da in diesen Dokumenten objektive Kriterien für die Förderfähigkeit festgelegt seien, die automatisch angewandt würden.

(164)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits in Erwägungsgrund 162 erwähnt‚ das Verzeichnis für High-Tech-Ausfuhrprodukte aus China 8 Kategorien von High-Tech-Produkten enthält, darunter „neue Werkstoffe“. Die Kommission stellt ferner fest, dass sich das Verzeichnis für High-Tech-Produkte aus China auf 11 Bereiche bezieht, darunter „6. Neue Werkstoffe“. Da beide Verzeichnisse auf eine bestimmte Anzahl von Bereichen beschränkt sind, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sie für alle Wirtschaftszweige gelten. Das Vorbringen der chinesischen Regierung wird daher zurückgewiesen.

(165)

In Kapitel III der Übergangsregelungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur (Beschluss Nr. 40 2005 des Staatsrats) (im Folgenden „Beschluss Nr. 40“) wird auf den Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung (Guiding Catalogue for Industry Restructuring) Bezug genommen, der drei Arten von Projekten umfasst (geförderte, eingeschränkte und ausgesonderte Projekte). In Artikel XVII des Beschlusses heißt es: „Förderfähige Investitionsprojekte sind nach den einschlägigen nationalen Investitionsvorschriften zu prüfen, zu genehmigen und zu dokumentieren; alle Finanzinstitute gewähren Darlehen nach den dafür geltenden Grundsätzen; der Anteil der für den Eigenbedarf eingeführten Ausrüstung am Gesamtbetrag der Investitionen, mit Ausnahme der Waren, die im vom Finanzministerium herausgegebenen Verzeichnis nicht befreiter eingeführter Ausgangserzeugnisse inländischer investierter Vorhaben (geändert im Jahr 2000) enthalten sind, kann von Einfuhrzöllen und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren befreit werden, sofern es keine neuen Vorschriften für nicht steuerbefreite Investitionsprojekte gibt. Andere Vorzugsregelungen für die geförderten Industrieprojekte werden nach den einschlägigen nationalen Vorschriften umgesetzt.

(166)

In dem Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der geänderten Fassung von 2013) (49) heißt es unter „Kategorie I Förderung“:

XII.   Baustoffe:

6.

Wannenofen-Faserziehtechnologie für alkalifreies Glas sowie technologische Entwicklung und Herstellung von Hochleistungsglasfasern und -produkten in einer Größenordnung von 50 000 Tonnen/Jahr “.

(167)

Der chinesischen Regierung zufolge ist der Beschluss Nr. 40 nicht spezifisch für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig im Sinne des Artikels 2.1 des Subventionsübereinkommens, sondern für bestimmte geförderte Projekte. Außerdem sei Beschluss Nr. 40 nicht verbindlich. Die chinesische Regierung behauptete, dass der von der Kommission genannte Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung irrelevant sei, da die Kommission auf die Fassung von 2011 Bezug nehme, die bereits abgelaufen sei. Nach Angaben der chinesischen Regierung werden GFF in der neuen Fassung dieses Leitfadens nicht erwähnt.

(168)

Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass sie sich auf den „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung (Fassung 2011) (geänderte Fassung 2013)“ bezog; sie nahm daher nicht auf die Fassung von 2011, sondern auf die geänderte Fassung von 2013 Bezug. Nach Kenntnis der Kommission wurde die letzte Änderung des Verzeichnisses durch den Erlass Nr. 29 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission der Volksrepublik China vom 27. August 2019 genehmigt und trat am 1. Januar 2020 in Kraft. (50) Dieser neue „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung (Fassung 2019)“ löste den „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung (Fassung 2011) (geänderte Fassung)“ ab. Allerdings wurde er nach dem Untersuchungszeitraum angenommen und trat erst danach in Kraft. Daher war der „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung (Fassung 2011) (geänderte Fassung 2013)“ im Untersuchungszeitraum anwendbar. Allerdings wird entgegen der Behauptung der chinesischen Regierung in der Fassung von 2019 des „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung“ in „Abschnitt I Geförderte Wirtschaftszweige“ wie folgt auf GFF Bezug genommen:

XII.   Baustoffe:

6.

[…] Technologische Entwicklung und Herstellung von Hochleistungsglasfasern und -produkten wie degradiertem und unregelmäßigem Querschnitt“.

(169)

Zweitens stimmt die Kommission der Auffassung, dass Beschluss Nr. 40 keine verbindliche Wirkung hat, nicht zu. Beschluss Nr. 40 enthält die Übergangsregelungen zur Förderung der industriellen Umstrukturierung und verweist auf den „Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung“‚ in dem drei Arten von Projekten definiert werden: geförderte, eingeschränkte und ausgesonderte Projekte. In Artikel XVII des Beschlusses Nr. 40 ist jedoch die Behandlung von Investitionsvorhaben, die zu den geförderten Projekten gehören, mit verpflichtendem Charakter festgelegt, z. B. an folgender Stelle: „Alle Finanzinstitute gewähren Kreditunterstützung nach den Kreditgrundsätzen“ ‚ „andere bevorzugte Strategien für die geförderten Industrieprojekte werden gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften umgesetzt. Darüber hinaus ist in Artikel XXI festgelegt, dass „die einschlägigen Vorzugsmaßnahmen, die im Einklang mit dem „Katalog der derzeit vom Staat besonders geförderten Industriezweige, Produkte und Technologien (geändert im Jahr 2000)“ umgesetzt werden, so angepasst werden, dass sie entsprechend der gemäß dem Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung geförderten Projekte angewandt werden“. Daher ist Beschluss Nr. 40 in dieser Hinsicht verbindlich. Im Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung („Kategorie I Förderung“) ist eine bestimmte Anzahl von Projekten in einer Reihe von Wirtschaftszweigen aufgeführt. Wie in Erwägungsgrund 166 erläutert“ gehören dazu auch die Baustoffindustrie und konkrete Projekte im Zusammenhang mit dem GFF-Sektor. Folglich sieht Beschluss Nr. 40 in Verbindung mit dem Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung eine besondere Behandlung bestimmter Projekte in bestimmten geförderten Wirtschaftszweigen vor. Daher lässt sich feststellen, dass in diesen Dokumenten, obwohl sie sich auf spezifische Projekte beziehen, zunächst die einzelnen Wirtschaftszweige, die gefördert werden, und dann bestimmte Projekte innerhalb dieser Wirtschaftszweige festgelegt werden, die in den Genuss der im Beschluss Nr. 40 vorgesehenen Vorzugsbehandlung kommen könnten. Daher wies die Kommission die Vorbringen der chinesischen Regierung zurück.

(170)

Außerdem unterliegen GFF dem Entwicklungsplan für die Baustoffindustrie 2016-2020 (51), der unter anderem den Übergang der Baustoffindustrie von einer großen zu einer starken Industrie vorsieht. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Strukturen des Bausektors zu optimieren, die Versorgungssicherheit bei Schlüsselmaterialien zu verbessern, den Konzentrationsgrad in der Industrie zu erhöhen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Ferner sieht der Plan quantitative Entwicklungsziele, die staatliche Kontrolle der Produktionskapazität, detaillierte Produktionsziele, die geografische Verteilung der Industriezweige auf die Provinzen in der VR China, Versorgungssicherheit, die Entwicklung spezifischer Industriezweige, die staatliche Kontrolle von Unternehmen und die Einflussnahme auf Unternehmen sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Industrie vor. (52) Dies bestätigt die hohe Präsenz und das Eingreifen des Staates in der Glasfaserindustrie.

(171)

Der 13. Fünfjahresplan für die Faser- und Verbundwerkstoffindustrie (53) ist speziell auf die Faserstoffindustrie ausgerichtet. Er enthält klare Vorgaben für die Entwicklung des Sektors; in Abschnitt III.3 beispielsweise wird als Ziel festgelegt:

(172)

Aktive Integration und Aufwertung der vor- und nachgelagerten Segmente der Wertschöpfungskette, um die gesunde und stabile Entwicklung der Faser- und Verbundwerkstoffindustrie aufrechtzuerhalten: Ermutigung von großen Unternehmen mit Gaswannenöfen zur stetigen Umsetzung der Entwicklungsstrategie ‚Go-Global‘ und zur Umsetzung von auf globale Produktionskapazitäten ausgerichteten Modellen. Auf dieser Grundlage wird Folgendes angestrebt: — die Beibehaltung einer relativ leichten Kontrolle über das Wachstum der heimischen Glasfaserproduktion, — die gleichzeitige Senkung der Ausfuhrquote für einheimische Glasfasern und Glasfaserprodukte, — die aktive Anpassung von Produktstrukturen, … — die aktive Anpassung der Produktstruktur und die Anleitung der Unternehmen zur Umsetzung einer differenzierten Entwicklung, zur energischen Entwicklung der tiefen Verarbeitung von Glasfaserprodukten und zur Ausweitung der Größe des Marktes für Faser- und Verbundwerkstoffprodukte in den mittleren bis oberen Segmenten der Verarbeitungskette sowie zur Erhöhung der Produktqualität und des Mehrwerts. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die jährliche Wachstumsrate der Haupteinnahmen der Unternehmen der Glasfaser- und Verbundwerkstoffindustrie um rund 5-6 Prozentpunkte über der nationalen BIP-Wachstumsrate liegt, d. h. ab 2020 werden die Gesamteinnahmen der Unternehmen, die eine bestimmte Größenordnung überschreiten, bei 500 Mrd. CNY liegen und sich damit bezogen auf den Stand zum Ende des 12. Fünfjahresplans verdoppeln.“ (54)

(173)

Zudem bildet Abschnitt IV.3.4 dieses Plans die Grundlage für eine vom Staat vorgegebene Ausrichtung der Unternehmen und der gesamten Industrie:

(174)

„Anleitung verschiedener Arten von Unternehmen zur Beteiligung an voneinander abgegrenzten Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Vorteile und bestimmter Marktsegmente. Insbesondere müssen kleine und mittlere Unternehmen dazu angehalten werden, weiter zu expandieren, indem sie spezifische Lücken dadurch schließen, dass kleine Unternehmen große Unternehmen ergänzen und Spezialisierung als Mittel zum Erfolg betrachten. Durch voneinander abgegrenzte Geschäftstätigkeiten werden ein durch Skalierung geprägter Wettbewerb zwischen Großunternehmen sowie der Wettbewerb zwischen ähnlichen Unternehmen vermieden; dadurch wird der Wettbewerb im Billigsegment ausgeschaltet. Gleichzeitig können kleine und mittlere Unternehmen mit spezialisierter Produktion an Ansehen bei großen Unternehmen gewinnen und diese auf sich aufmerksam machen, enge Kooperationsbeziehungen zu großen Unternehmen aufbauen und die Entwicklung großer Unternehmen wirksam unterstützen und fördern.“

(175)

Die Industrieverbände sind eng mit dem Staat verbunden, vor allem angesichts des zunehmenden Gewichts der Kommunistischen Partei in diesen Verbänden. (55) In Abschnitt IV.3.6 dieses Plans wird auch auf ein staatliches Eingreifen in die Faserproduktion, einschließlich des GFF-Sektors, Bezug genommen:

 

[Der Verband hat]

die Regierung bei der ordnungsgemäßen Gestaltung und Umsetzung der Industriepolitik zu unterstützen, um eine solide Entwicklung des Sektors zu gewährleisten;

die wirksame Umsetzung des Marktzugangs- und Managementsystems für den Glasfasersektor zu gewährleisten und gleichzeitig das für den Verbundwerkstoffsektor anzuwendende Marktzugangs- und Managementsystem zu untersuchen und umzusetzen;

sektorbezogene Marktzugangs- und Managementsysteme auszuarbeiten und umzusetzen, um

Doppelstrukturen auf niedriger Ebene wirksam zu verhindern,

das Bewusstsein für die Selbstdisziplin der Unternehmen zu stärken und die Perspektiven des Sektors zu fördern,

die Beseitigung obsolet gewordener Produktionskapazitäten und die Umgestaltung und Modernisierung des Sektors zu fördern,

einen gesunden und geordneten Wettbewerb und eine geordnete Entwicklung des Sektors aufrechtzuerhalten;

dem Entwicklungsbedarf des Sektors Rechnung zu tragen, sich um die Festlegung von Förderstrategien und -maßnahmen zu bemühen und die solide Entwicklung des Sektors zu lenken;

sich aktiv um eine Erstattung der Ausfuhrsteuer für tief verarbeitete Glasfaserprodukte zu bemühen und die solide Entwicklung der einschlägigen Branche zu lenken;

sich aktiv um die Einführung und Verbesserung der Einfuhr- und Ausfuhrsteuersätze für Fasern und Verbundwerkstoffe zu bemühen, um Anreize für das Wachstum von Ausfuhren von Verbundwerkstofferzeugnissen mit hoher Wertschöpfung zu schaffen “.

(176)

Die VR China hat die GFF-Industrie auf verschiedenen staatlichen Ebenen aktiv gefördert; ein Beispiel für eine lokale Initiative, die eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen betrifft, ist dem 13. Fünfjahresplan der Stadt Jiujiang für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu entnehmen:

 

Abschnitt III 2.2 Wirksame Umsetzung eines Entwicklungsplans für strategische und aufstrebende Industriezweige

Neue Werkstoffe:

die Wertschöpfungskette im Sektor der neuen Werkstoffe ausbauen und unterstützen und die Entwicklung von Industrieclustern in diesem Sektor fördern;

sich auf das Wirtschaftsentwicklungsgebiet von Jiujiang, den Industriepark des Bezirks Jiujiang Chihu, den Industriepark Yongxiu Xinghuo und die Produktionsbasis für die Herstellung von Fasern von Lushan stützen und sich auf die Entwicklung neuer organischer Silikone, Glasfaserverbundwerkstoffe, neuer Biofasermaterialien, neuer Metallwerkstoffe und neuer Graphenmaterialien konzentrieren;

die innovationsgetriebene Entwicklung der Jushi Group sowie von Shengxiang Electronics, Cabot Chemical Industry und anderen führenden Unternehmen aktiv fördern, ebenso wie einen aktiven Marktanschluss dieser Unternehmen und die Erforschung und Entwicklung neuer Anwendungsbereiche für Glasfasern und neue Verbundwerkstoffe seitens dieser Unternehmen, um die Umwandlung und Modernisierung der Glasfaserindustrie zu beschleunigen.  (56)

(177)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass der 13. Fünfjahresplan für die Faser- und Verbundwerkstoffindustrie und der 13. Fünfjahresplan der Stadt Jiujiang nur allgemeine Informationen über die Regierungspolitik enthielten, ohne dass ein direkter Bezug zu den mutmaßlichen Subventionsprogrammen bestehe, und daher keine „ausreichenden Beweise“ für die Spezifität darstellten.

(178)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Wie in den Erwägungsgründen 171 und 172 erläutert‚ zielt der 13. Fünfjahresplan für die Faser- und Verbundwerkstoffindustrie insbesondere auf die Faserstoffindustrie ab und lenkt eindeutig die Entwicklung des Sektors. Auch wenn dieses Dokument, wie von der chinesischen Regierung behauptet, keinen direkten Bezug zu den mutmaßlichen Subventionsprogrammen enthält, verweist es auf konkrete Maßnahmen zur Förderung der Faser- und Verbundwerkstoffindustrie. Darüber hinaus zielt der 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Stadt Jiujiang, wie in Erwägungsgrund 176 erwähnt, speziell auf die Jushi Group ab, die einer der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist. Aus diesen Dokumenten geht daher hervor, dass die chinesischen Behörden speziell auf einen bestimmten Wirtschaftszweig, zu dem auch die GFF-Industrie gehört, und auf bestimmte Unternehmen in diesem Wirtschaftszweig abzielen. Die Vorbringen der chinesischen Regierung wurden daher zurückgewiesen.

(179)

In Anbetracht des Vorstehenden lässt sich sagen, dass die GFF-Industrie somit als ein wichtiger Wirtschaftszweig bzw. als Wirtschaftszweig von strategischer Bedeutung betrachtet wird, dessen Entwicklung von der chinesischen Regierung als politisches Ziel aktiv vorangetrieben wird.

(180)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhob die chinesische Regierung Einwände gegen die Einschätzung der Kommission, dass die GFF-Industrie ein geförderter Wirtschaftszweig ist, und brachte vor, dass die Behauptung der Kommission, dass die GFF-Industrie in China gefördert werde, nicht belege, dass die fraglichen Maßnahmen spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens sind.

(181)

Die Kommission widersprach der Aussage der chinesischen Regierung. Die Feststellungen in den Erwägungsgründen 140 bis 178 zeigen, dass die GFF-Industrie als Teil der Baustoffindustrie und des Sektors „neue Werkstoffe“ durch verschiedene politische und regulatorische Instrumente besonders im Fokus steht und gefördert wird und in Verzeichnissen geförderter Wirtschaftszweige aufgeführt ist. Die Tatsache, dass in diesen Dokumenten konkrete Maßnahmen im Hinblick auf bestimmte Wirtschaftszweige, einschließlich der GFF-Industrie, vorgesehen sind, reicht aus, um nachzuweisen, dass sie spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens sind.

3.2.   Teilweise mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen

3.2.1.   Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen und Exportkreditversicherungen

(182)

Aus verwaltungstechnischen Gründen forderte die Kommission die chinesische Regierung auf, spezifische Fragebogen an die beiden im Antrag genannten staatseigenen Banken sowie an Sinosure und alle sonstigen Finanzinstitute weiterzuleiten, die den Stichprobenunternehmen Darlehen oder Exportkredite gewährten.

3.2.1.1.   Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen

(183)

Die chinesische Regierung leitete die spezifischen Fragebogen an die Banken weiter. 15 Bankfilialen bestätigten ihre ausstehenden Darlehen bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZ, ohne den Fragebogen an sich zu beantworten. Nur die interne Bank eines der ausführenden Hersteller (CNBM Finance) und eine staatseigene Bank (Export-Import Bank of China) beantworteten die Fragen im Fragebogen. Auch die CDB beantwortete den Fragebogen nicht, stand während des Kontrollbesuchs aber zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung.

(184)

Nach eigener Aussage war die chinesische Regierung nicht befugt, Informationen von den staatseigenen Banken zu verlangen, die den Fragebogen nicht beantwortet haben, da diese ihre Tätigkeit unabhängig von der chinesischen Regierung ausüben.

(185)

Die Kommission konnte dieser Darstellung nicht folgen. Erstens ist die Kommission überzeugt, dass die von staatseigenen Unternehmen (Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen/Finanzinstituten) angeforderten Informationen der chinesischen Regierung für alle Unternehmen vorliegen, an denen sie als Hauptanteilseigner bzw. mit einem überwiegenden Anteil beteiligt ist. Nach dem Gesetz der Volksrepublik China über staatliches Vermögen von Unternehmen (57) erfüllen Agenturen zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen, die von der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen und den lokalen Regierungen der Bevölkerung eingerichtet wurden, die Aufgaben und Pflichten des Kapitalgebers eines vom Staat finanzierten Unternehmens im Namen der Regierung. Diese Agenturen sind somit berechtigt, Vermögensrenditen zu erhalten, an wichtigen Entscheidungen mitzuwirken und das Führungspersonal staatlich finanzierter Unternehmen zu bestimmen. Darüber hinaus akzeptieren staatlich finanzierte Unternehmen nach Artikel 17 des oben genannten Gesetzes über staatliches Vermögen die Verwaltung und Kontrolle durch Regierungen und die zuständigen Regierungsstellen und -agenturen sowie die öffentliche Aufsicht und sind gegenüber Kapitalgebern rechenschaftspflichtig.

(186)

Darüber hinaus verfügt die chinesische Regierung über die notwendige Befugnis, auch mit den Finanzinstituten zu interagieren, die nicht in staatlichem Eigentum stehen, da sie alle der chinesischen Bankenaufsicht unterliegen. So ist beispielsweise die chinesische Banken- und Versicherungsaufsichtskommission (China Banking and Insurance Regulatory Commission; im Folgenden „CBIRC“) nach den Artikeln 33 und 36 des Bankaufsichtsgesetzes (58) berechtigt, von allen in der VR China niedergelassenen Finanzinstituten die Übermittlung von Informationen wie Jahresabschlüssen, statistischen Berichten und Informationen über die Geschäftstätigkeit und das Management zu verlangen. Die CBIRC kann Finanzinstitute zudem anweisen, Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(187)

Darüber hinaus legte die einzige mitarbeitende staatseigene Bank zwar einige allgemeine Erläuterungen zur Funktionsweise ihrer Kreditgenehmigungs- und Risikomanagementsysteme vor, übermittelte aber keine spezifischen Informationen zu den Darlehen, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gewährt wurden. Sie erklärte, sie sei in Bezug auf die Vertraulichkeit der Informationen über die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie an Vertragsklauseln gebunden.

(188)

Vor diesem Hintergrund forderte die Kommission die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf, Zugang zu allen unternehmensspezifischen Informationen zu gewähren, die im Eigentum aller (staatseigenen und privaten) Banken standen, von denen sie Darlehen erhalten hatten. Obwohl die Stichprobenunternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, Zugang zu den sie betreffenden Bankdaten zu gewähren, weigerte sich die mitarbeitende Bank, die angeforderten detaillierten Informationen zur Verfügung zu stellen.

(189)

Letztendlich erhielt die Kommission nur von der mitarbeitenden staatseigenen Bank Informationen über die Unternehmensstruktur und die Eigentumsverhältnisse, jedoch von keinem der anderen Finanzinstitute, die den Stichprobenunternehmen Darlehen gewährt hatten. Zudem übermittelte keines der Finanzinstitute Informationen zur Risikobewertung im Zusammenhang mit den Darlehen, die den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller gewährt wurden.

(190)

Da über die meisten staatseigenen Banken, die den Stichprobenunternehmen Darlehen gewährt hatten, keine Informationen vorlagen und auch keine unternehmensspezifischen Informationen über die von den mitarbeitenden Banken gewährten Darlehen übermittelt worden waren, stellte die Kommission fest, dass sie keine wesentlichen Informationen über diesen Aspekt der Untersuchung erhalten hatte.

(191)

Daher teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung durch die Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen müsse.

(192)

In der Antwort auf das Schreiben der Kommission erhob die chinesische Regierung Einwände gegen die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung. Allgemein argumentierte sie, dass die angeforderten spezifischen Informationen nicht erforderlich seien, da das Verfahren auf einem Antrag beruhe, der die Beweisanforderungen des Subventionsübereinkommens und der Grundverordnung nicht hinreichend erfülle. Die Kommission war der Ansicht, dass bereits in Abschnitt 1.1.1 hinreichend erörtert wurde, ob die vorliegenden Beweise des Antrags ausreichend sind; sie war zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag ausreichende Beweise enthält, die das Vorliegen einer mutmaßlichen Subventionierung durch die chinesische Regierung belegen, und erhielt daher ihre Schlussfolgerung aufrecht.

(193)

Die chinesische Regierung erhob Einwände auch gegen die Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen. Die chinesische Regierung bekräftigte nochmals, dass sie keine Weisungsbefugnis gegenüber den Banken besitze. Außerdem vertrat die chinesische Regierung die Ansicht, dass sie nach bestem Vermögen mitgearbeitet habe, dass die Kommission ihr eine unangemessene zusätzliche Belastung auferlegt habe und dass die fehlenden Informationen im Sinne des Artikels 28 der Grundverordnung nicht „notwendig“ seien, da sie mit den Fragebogenantworten bereits vorlägen. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung diese Argumente erneut vor.

(194)

Die Kommission hielt an ihrem Standpunkt fest, dass die chinesische Regierung aus den in den Erwägungsgründen 185 und 186 erläuterten Gründen befugt ist, Informationen bei den Banken einzuholen. Sie nahm zur Kenntnis, dass die chinesische Regierung die entsprechenden Fragebogen an die Banken übermittelt hat und dass sie von einer staatseigenen Bank eine aussagekräftige Antwort erhalten hatte. Die Kommission verwendete die zur Verfügung gestellten Informationen und ergänzte lediglich die fehlenden Teile mit verfügbaren Informationen.

(195)

Diese fehlenden Informationen betreffen hauptsächlich zwei Aspekte: erstens, Informationen über die Eigentums- und Führungsstruktur der Banken, die nicht zur Mitarbeit bereit waren; diese Informationen waren erforderlich, damit die Kommission feststellen konnte, ob es sich bei diesen Banken um öffentliche Körperschaften handelt. Zweitens waren unternehmensspezifische Informationen der mitarbeitenden Bank, wie beispielsweise der interne Kreditgenehmigungsprozess der Bank sowie die Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank für die den Stichprobenunternehmen gewährten Darlehen erforderlich, um im Sinne des Artikels 28 der Grundverordnung festzustellen, ob den Stichprobenunternehmen die Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen gewährt wurden. Darüber hinaus können solche internen Dokumente nur von den Banken bereitgestellt und daher nicht im Rahmen der Fragebogenantworten durch die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen übermittelt werden.

(196)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass unternehmensspezifische Informationen aus regulatorischen Gründen nicht vorgelegt werden könnten. Selbst wenn die Kommission von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die auf ihre Vertraulichkeitsrechte verzichten, eine allgemeine schriftliche Zustimmung erhalten hätte, wären die betreffenden Banken oder Finanzinstitute der chinesischen Regierung zufolge verpflichtet, die Parteien um ihre ausdrückliche Zustimmung zu jedem einzelnen Darlehensgeschäft zu ersuchen, und die erteilten Zustimmungen müssten von den betreffenden Finanzinstituten überprüft werden.

(197)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Zustimmung jedes einzelnen Unternehmens betreffend die Darlehensgeschäfte jeder einzelnen Bank eingeholt wurde. Die Kommission hielt diese ausdrücklichen Zustimmungen als solche für hinreichend, um Zugang zu den Aufzeichnungen über die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu gewähren. Darüber hinaus legten einige Banken tatsächlich eine Übersicht über ihre ausstehenden Darlehen bei den Unternehmen vor und zeigten damit, dass sie bei der Bereitstellung von Informationen über bestimmte Transaktionen an sich keinen Einschränkungen unterlagen. Keine dieser Banken legte jedoch Informationen im Zusammenhang mit ihrer eigenen internen Bewertung der offengelegten Transaktionen vor.

(198)

Schließlich konnte die Kommission der Argumentation nicht folgen, dass sie der chinesischen Regierung eine unzumutbare Belastung auferlegt habe. Von Anfang an beschränkte die Kommission ihre Untersuchung auf die Finanzinstitute, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen gewährt hatten. Die Kommission belastete die chinesische Regierung auch nicht mit der Ermittlung dieser Finanzinstitute, da die chinesische Regierung die Liste mit den Namen und Anschriften der Banken sowie die Aufforderung zur Weiterleitung der Fragebogen gleich zu Beginn der Untersuchung im Juni 2019 erhielt. Somit hatte die chinesische Regierung ausreichend Zeit, der Aufforderung der Kommission nachzukommen. Die Kommission stellte daher fest, dass sie alles getan hat, um der chinesischen Regierung die geforderte Mitwirkung zu erleichtern.

(199)

Die Kommission blieb daher bei ihrem Standpunkt, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung durch die Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen teilweise auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen musste.

3.2.1.2.   Exportkreditversicherungen

(200)

Den spezifischen Fragebogen zu Exportkreditversicherungen, der den Stichprobenunternehmen vorgelegt wurde, beantwortete Sinosure teilweise. Allerdings machte Sinosure keine konkreteren Angaben über Exportkreditversicherungen für den GFF-Sektor oder über die Höhe seiner Prämien und legte keine detaillierten Zahlen über die Rentabilität seines Exportkreditversicherungsgeschäfts vor.

(201)

Sinosure hat zudem die angeforderten Begleitunterlagen zur Corporate Governance, wie beispielsweise die Satzung, nicht zur Verfügung gestellt, da es sich um vertrauliche Informationen handele.

(202)

Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass ihr in Ermangelung solcher Unterlagen keine für diesen Aspekt der Untersuchung relevanten Informationen vorlagen.

(203)

Die Kommission ist überzeugt, dass die von staatseigenen Unternehmen (Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen/Finanzinstituten) angeforderten Informationen der chinesischen Regierung für alle Unternehmen vorliegen, an denen die chinesische Regierung als Hauptanteilseigner bzw. mit einem überwiegenden Anteil beteiligt ist. Dies gilt auch für Sinosure, ein vollständig in staatlichem Eigentum stehendes Unternehmen. Daher teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung durch die Gewährung von Exportkreditversicherungen möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen müsse.

(204)

In der Antwort auf das Schreiben der Kommission erhob die chinesische Regierung Einwände gegen die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung im Zusammenhang mit der Exportkreditversicherung und wies darauf hin, dass Sinosure eine Fragebogenantwort vorgelegt und während des Kontrollbesuchs vor Ort die Fragen der Kommission beantwortet habe.

(205)

Sinosure übermittelte tatsächlich einen beantworteten Fragebogen, und es waren Vertreter von Sinosure beim Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten der chinesischen Regierung anwesend. Wie in den Erwägungsgründen 200 und 201 erläutert, waren die Informationen jedoch nicht vollständig. Sinosure legte beispielsweise allgemeine Zahlen über seine Rentabilität vor, nicht aber über die Rentabilität seines Geschäfts mit kurzfristigen Exportkreditversicherungen. Daher konnte die Kommission keine Schlussfolgerungen zu wesentlichen Teilen der Untersuchung im Zusammenhang mit Exportkreditversicherungen ziehen und nicht feststellen, ob Sinosure eine öffentliche Körperschaft ist und ob die den Stichprobenunternehmen in Rechnung gestellten Prämien marktkonform waren.

(206)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass sie sich für ihre Feststellungen hinsichtlich der Exportkreditversicherungen teilweise auf die verfügbaren Informationen stützen musste.

3.2.2.   Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die China National Building Materials Group

(207)

Nach den Anweisungen auf den an die ausführenden Hersteller geschickten Antisubventionsfragebogen müssen Holdinggesellschaften die Abschnitte A und E des Fragebogens beantworten. China National Building Materials Co. Ltd. (im Folgenden „CNBM“), der eigentliche Eigentümer der ausführenden Hersteller Jushi, Hengshi und Taishan, übermittelte diese Antworten jedoch nicht.

(208)

CNBM vertrat die Auffassung, dass es nicht im Glasfaser-Sektor tätig sei und unmittelbar keine Geschäftsvorgänge mit den ausführenden Herstellern abwickele. Die Kommission stellte jedoch bei einem der ausführenden Hersteller erhebliche Kapitalerhöhungen fest, die von CNBM finanziert worden waren. Darüber hinaus fand die Kommission Beweise dafür, dass Finanzhilfen, die einigen Unternehmen der Gruppe gewährt worden waren, über die Bankkonten von CNBM abgewickelt wurden und dass einige Zuschüsse zwischen verschiedenen Unternehmen der Gruppe über die Kapitalrücklagekonten aufgeteilt wurden.

(209)

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass es mangels einer Fragebogenantwort der Muttergesellschaft CNBM nicht möglich ist, den vollen Umfang der von der CNBM Group erhaltenen Subventionen zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund stellte die Kommission fest, dass sie für diesen Aspekt der Untersuchung entscheidende Informationen nicht erhalten hatte.

(210)

Daher teilte die Kommission der CNBM-Gruppe mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung von CNBM als Muttergesellschaft der CNBM Group nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung möglicherweise auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen müsse.

(211)

In der Antwort auf das Schreiben der Kommission erhob Jushi Einwände gegen die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung im Zusammenhang mit CNBM. Jushi bekräftigte, dass CNBM weniger eine tatsächliche Kontrolle über China Jushi ausübe, sondern eher als Kapitalgeber fungiere, sowie dass CNBM nicht am Geschäft mit Glasfasererzeugnissen beteiligt sei und unmittelbar keine Geschäftsvorgänge mit den ausführenden Herstellern abwickele. Zudem sei CNBM zwar Hauptanteilseigner von China Jushi, die Beteiligung belaufe sich aber auf nur 26,97 %.

(212)

In Bezug auf die Kapitalerhöhungen erklärte Jushi, dass der Anteil der Beteiligung von CNBM an China Jushi von 60,25 % im Jahr 1998 auf 26,97 % am Ende des UZ gesunken sei. In den letzten drei Jahren sei das gezeichnete Kapital von China Jushi nur durch eigene Kapitalreserven erhöht worden, sodass die Beteiligung von CNBM mit 26,97 % unverändert geblieben sei.

(213)

Erstens stellte die Kommission in jedem Fall fest, dass Holdinggesellschaften eine Fragebogenantwort übermitteln sollten, damit ermittelt werden kann, ob auf der Ebene der Muttergesellschaft Subventionen gewährt wurden, die möglicherweise mit dem ausführenden Hersteller in Verbindung stehen. Ohne die Fragebogenantwort ist es unmöglich, den vollen Umfang der Subventionen im Zusammenhang mit den ausführenden Herstellern zu ermitteln.

(214)

Zweitens verwies die Kommission in Bezug auf die Behauptungen zur tatsächlichen Kontrolle von CNBM über Jushi auf die Ausführungen in den Erwägungsgründen 93 bis 96 zu den Verbindungen zwischen Jushi und Taishan. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(215)

Was drittens die Kapitalerhöhungen angeht, so ist die Beteiligung von CNBM zwar im Laufe der Zeit relativ zurückgegangen, in absoluten Zahlen in den Jahren 2010-2018 aber gestiegen.

(216)

Und schließlich ist festzustellen, dass sich die in Erwägungsgrund 208 genannten Punkte nicht nur auf Jushi und Hengshi, sondern auch auf Taishan beziehen. Selbst wenn die Kommission die Stellungnahme von Jushi akzeptieren sollte, würde dies folglich nichts an den Feststellungen der Kommission in Bezug auf die CNBM Group als solche ändern.

(217)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass sie sich für ihre Feststellungen hinsichtlich CNBM, die Muttergesellschaft der CNBM Group, teilweise auf die verfügbaren Informationen stützen musste.

3.2.3.   Anwendung der Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf einen ausführenden Hersteller in Bezug auf die Vorzugsfinanzierung

(218)

Yunnan Yuntianhua Group Co., Ltd. hat innerhalb der gesetzten Frist keine vollständigen Informationen über die von bestimmten Anteilseignern des Unternehmens über andere Eigenkapitalinstrumente erlangten Mittel vorgelegt.

(219)

Ungeachtet wiederholter Aufforderungen der Kommission während des Kontrollbesuchs und nach dem Kontrollbesuch wurden die verlangten Informationen vom Unternehmen nicht übermittelt. Daher teilte die Kommission dem in Rede stehenden Unternehmen mit, dass sie erwäge, ihre Feststellungen nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung teilweise (d. h. in Bezug auf andere Eigenkapitalinstrumente) auf die verfügbaren Informationen zu stützen. In seiner Antwort an die Kommission teilte das Unternehmen mit, dass es aufgrund der offiziellen Stilllegung des öffentlichen Lebens in China in der letzten Januarwoche und der ersten Februarwoche nicht in der Lage gewesen sei, das Auskunftsersuchen der Kommission fristgerecht zu beantworten.

(220)

Da zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Beweise für die über andere in Erwägungsgrund 218 genannte Eigenkapitalinstrumente erhaltenen Mittel vorlagen, stützte sich die Kommission bei ihren Feststellungen zu diesen Mitteln, die bestimmte Anteilseigner des Unternehmens über andere Eigenkapitalinstrumente erhalten hatten, weiterhin teilweise auf die verfügbaren Informationen (siehe Abschnitt 3.4.3.4).

3.3.   Subventionen und Subventionsprogramme im Rahmen dieser Untersuchung

(221)

Auf der Grundlage der im Antrag, in der Einleitungsbekanntmachung und in den Antworten auf die Fragebogen der Kommission enthaltenen Informationen wurde die mutmaßliche Subventionierung durch die folgenden von der chinesischen Regierung gewährten Subventionen geprüft:

i)

Vorzugsfinanzierung (z. B. Policy Loans, Kreditlinien, Bankakzepte, Ausfuhrfinanzierung);

ii)

Exportkreditversicherungen zu Sonderbedingungen;

iii)

Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt:

Bereitstellung von Land sowie die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt und

Bereitstellung von Ausgangsmaterialien durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt.

iv)

Einnahmenverzicht durch die Bereitstellung von Energie zu ermäßigten Sätzen und durch Steuerbefreiungs- und -ermäßigungsprogramme:

Bereitstellung von Strom zu einem ermäßigten Tarif,

Körperschaftsteuer-Ermäßigungen für High-Tech- und New-Tech-Unternehmen,

Verrechnung der Körperschaftsteuer für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen,

Befreiung von der Grundsteuer und von Landnutzungssteuern und

Beschleunigte Abschreibung der von High-Tech-Unternehmen verwendeten Ausrüstung.

v)

Zuschussprogramme:

Zuschüsse im Zusammenhang mit der technologischen Modernisierung oder Umwandlung, z. B. die Förderung von FuE-Aufgaben im Rahmen von Plänen zur Unterstützung von Wissenschaft und Technologie, Förderung für die Anpassung von Schlüsselindustrien, Revitalisierung und technologische Erneuerung, Umgestaltung und Modernisierung der Industrie mithilfe des Fonds „Made in China 2025“ und Zuschüsse für Maßnahmen im Bereich der intelligenten Fertigung;

Zuschüsse für den Umweltschutz, z. B. der Sonderfonds für die Reform der Energiespartechnologie, der Fonds für saubere Produktionstechnologien und Anreize für Umweltschutz und Ressourcenschonung;

Zuschüsse zur Unternehmensentwicklung;

Programm „Famous Brands“ und

Ad-hoc-Subventionen von Kommunen/Provinzen.

3.4.   Vorzugsfinanzierung

3.4.1.   Finanzinstitute, die Finanzierungen zu Vorzugsbedingungen anbieten

(222)

Den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller waren nach eigenen Angaben von 36 Finanzinstituten mit Sitz in der VR China Finanzierungen gewährt worden. Von diesen 36 Finanzinstituten waren 29 staatseigene Banken. (59) Die übrigen Finanzinstitute standen in privatem Eigentum (vier Institute), bzw. die Kommission konnte nicht feststellen, ob sie in staatlichem oder privatem Eigentum standen (drei Institute). Obwohl sich die an die chinesische Regierung gerichtete Aufforderung auf alle staatseigenen Finanzinstitute bezog, die den Stichprobenunternehmen Darlehen gewährt hatten, beantwortete nur eines den spezifischen Fragebogen.

(223)

Die EXIM gewährt chinesischen Unternehmen, die High-Tech- und New-Tech-Produkte, Produkte mit inländischen Rechten des geistigen Eigentums, Eigenmarken, Produkte mit hohem Mehrwert und Software-Produkte herstellen, die bei den für Industrie und Handel zuständigen Behörden registriert sind, ausfuhrbezogene Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen. (60) Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge können chinesischen GFF-Herstellern ausfuhrbezogene Darlehen im Zusammenhang mit High-Tech- und New-Tech-Produkten und/oder mit Eigenmarken gewährt werden, da mehrere Hersteller als „nationale High-Tech-Unternehmen“ geführt werden oder ihnen der Status einer bekannten Marke („Famous Brand“), einer Top-Marke („Top Brand“) usw. zuerkannt wurde.

(224)

Darüber hinaus unterstützt die EXIM die Ausführer auch durch Exportkredite für Käufer. Exportkredite für Käufer werden ausländischen Unternehmen gewährt, um deren Einfuhren chinesischer Produkte, Technologien und Dienstleistungen zu finanzieren. (61)

3.4.1.1.   Als öffentliche Körperschaften handelnde staatseigene Banken

(225)

Die Kommission prüfte, ob die staatseigenen Banken als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung handelten. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob es sich bei einem staatlichen Unternehmen um eine öffentliche Körperschaft handelt, werden die folgenden Aspekte untersucht: (62) „Entscheidend ist, ob ein Unternehmen die Befugnis erhält, Regierungsfunktionen auszuüben, und nicht, wie dies erreicht wird. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, wie Regierungen im engeren Sinne Unternehmen Befugnisse erteilen können. Dementsprechend können verschiedene Arten von Beweismitteln relevant sein, um nachzuweisen, dass einer bestimmten Stelle eine solche Befugnis erteilt wurde. Der Nachweis, dass ein Unternehmen tatsächlich Regierungsfunktionen ausübt, kann als Beweis dafür dienen, dass ihm staatliche Autorität erteilt oder verliehen wurde, insbesondere wenn diese Beweise auf eine dauerhafte und systematische Praxis hinweisen. Daraus folgt aus unserer Sicht, dass Beweise dafür, dass eine Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über ein Unternehmen und sein Verhalten ausübt, unter bestimmten Umständen als Beweis dafür dienen können, dass das betreffende Unternehmen hoheitlich tätig ist und somit Regierungsfunktionen ausübt. Wir betonen jedoch, dass abgesehen von einer ausdrücklichen Übertragung von Befugnissen in einem Rechtsinstrument das Bestehen rein formaler Verbindungen zwischen einem Unternehmen und der Regierung im engeren Sinne wahrscheinlich nicht ausreicht, um den notwendigen Besitz von Regierungsbefugnissen zu begründen. So zeigt beispielsweise die bloße Tatsache, dass eine Regierung der Hauptaktionär eines Unternehmens ist, nicht, dass die Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten dieses Unternehmens ausübt, geschweige denn, dass die Regierung ihm staatliche Autorität verliehen hat. In einigen Fällen, in denen die Beweise jedoch zeigen, dass die formalen Indikatoren der staatlichen Kontrolle vielfältig sind, und es auch Beweise dafür gibt, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde, können diese Beweise einen Hinweis darauf geben, dass das betreffende Unternehmen staatliche Autorität ausübt“.

(226)

Die Kommission holte Informationen über die staatliche Beteiligung sowie über förmliche Indizien für eine staatliche Kontrolle über die staatseigenen Banken ein. Außerdem prüfte sie, ob die Kontrolle in bedeutender Weise ausgeübt worden war. Zu diesem Zweck musste sich die Kommission teilweise auf die verfügbaren Informationen stützen, da die chinesische Regierung und die staatseigenen Banken sich geweigert hatten, Nachweise über den Entscheidungsfindungsprozess zu erbringen, der zu dem Darlehen zu Vorzugsbedingungen geführt hatte.

(227)

Zur Durchführung dieser Untersuchung prüfte die Kommission zunächst Informationen der staatseigenen Banken, die den spezifischen Fragebogen ausgefüllt und eine Überprüfung zugelassen hatten.

3.4.1.2.   Mitarbeitende staatseigene Banken

(228)

Nur eine staatseigene Bank (EXIM) übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen und wurde vor Ort kontrolliert.

a)   Eigentumsverhältnisse und förmliche Indizien für die Kontrolle durch die chinesische Regierung

(229)

Anhand der mit den Antworten auf den Fragebogen sowie während des Kontrollbesuchs erlangten Informationen stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % am Gesellschaftskapital dieses Finanzinstituts beteiligt war.

(230)

Aufgrund der förmlichen Indizien für die staatliche Kontrolle stufte die Kommission die mitarbeitende staatseigene Bank als „wichtiges staatseigenes Finanzinstitut“ ein. Insbesondere heißt es in den „Übergangsbestimmungen für Aufsichtsräte wichtiger staatseigener Finanzinstitute“ (Interim Regulations on the Board of Supervisors in Key State-owned Financial Institutions): „Der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff der wichtigsten staatseigenen Finanzinstitute bezieht sich auf staatseigene Policy Banks, Geschäftsbanken, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Wertpapiergesellschaften, Versicherungsgesellschaften usw. (im Folgenden ‚staatseigene Finanzinstitute‘), in die der Staatsrat Aufsichtsräte entsendet.

(231)

Der Aufsichtsrat der wichtigen staatseigenen Finanzinstitute wird nach den „Übergangsbestimmungen für Aufsichtsräte wichtiger staatseigener Finanzinstitute“ ernannt (Staatsratsdekret Nr. 282). Die Kommission stellte fest, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats nach den Artikeln 3 und 5 dieser Übergangsbestimmungen vom Staatsrat entsandt werden und diesem gegenüber rechenschaftspflichtig sind; dieser Umstand ist Ausdruck der institutionellen Kontrolle der Geschäftstätigkeit der mitarbeitenden staatseigenen Bank durch den Staat. Über diese allgemeingültigen Indizien hinaus hat die Kommission für die EXIM Folgendes festgestellt:

(232)

Die EXIM wurde nach der vom Staatsrat herausgegebenen „Bekanntmachung über die Gründung der Export-Import Bank of China“ (Notice of Establishing Export-Import Bank of China) sowie der Satzung der EXIM gegründet und ist auf dieser Grundlage tätig. Nach ihrer Satzung benennt der Staat das Management der EXIM unmittelbar. Der Aufsichtsrat wird vom Staatsrat im Einklang mit den „Übergangsbestimmungen für Aufsichtsräte wichtiger staatseigener Finanzinstitute“ und anderen Gesetzen und Vorschriften ernannt und ist dem Staatsrat gegenüber verantwortlich.

(233)

Die Satzung besagt auch, dass das Parteikomitee der EXIM eine führende und politische Schlüsselrolle spielt, damit die Politik und der weitreichende Einsatz der Partei und des Staates durch die EXIM umgesetzt werden. Die Parteiführung ist in alle Aspekte der Corporate Governance integriert.

(234)

Die Satzung besagt ferner, dass sich die EXIM der Unterstützung der Entwicklung des Außenhandels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der grenzüberschreitenden Investitionen, der „One Belt, One Road“-Initiative sowie der Zusammenarbeit in den Bereichen internationale Kapazitäten und Anlagenbau widmet. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst kurz-, mittel- und langfristige Darlehen in der genehmigten Form und im Einklang mit der Außenhandels- und Internationalisierungspolitik („Going Out“) des Staates, wie z. B. Exportkredite, Importkredite, kontrahierte ausländische Ingenieurkredite, ausländische Investitionskredite, chinesische Staatskredite für Auslandshilfe und Exportkredite für Käufer.

(235)

Die Kommission stellte zudem fest, dass staatseigene Finanzinstitute ihre Satzungen im Jahr 2017 geändert haben, um das Gewicht der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz als „Kommunistische Partei“ bezeichnet) auf der höchsten Entscheidungsebene der Banken zu erhöhen.

(236)

Diese neue Satzung sieht vor, dass:

der Vorsitzende des Board of Directors dieselbe Person ist wie der Sekretär des Parteikomitees,

die Aufgabe der Kommunistischen Partei darin besteht, die Umsetzung der Politik und der Leitlinien der Kommunistischen Partei und des Staates durch die Bank sicherzustellen und zu überwachen sowie eine Führungs- und Torwächterrolle bei der Personalauswahl (einschließlich des Top-Managements) zu übernehmen und

zu allen wichtigen anstehenden Entscheidungen vom Board of Directors die Stellungnahmen des Parteikomitees eingeholt werden.

(237)

Diese Beweise zeigen, dass die Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten dieses Instituts ausübte.

(238)

Die Kommission bemühte sich außerdem um Informationen dazu, ob die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank im Hinblick auf deren Kreditpolitik und deren Risikobewertung bei der Vergabe von Darlehen im GFF-Sektor ausübte. In diesem Zusammenhang wurden die folgenden Vorschriften berücksichtigt:

Gesetz der VR China über Geschäftsbanken (Law of the PRC on Commercial Banks, im Folgenden „Bankengesetz“), Artikel 34;

Allgemeine Vorschriften zur Darlehensvergabe (General Rules on Loans), umgesetzt von der People’s Bank of China, Artikel 15;

Beschluss Nr. 40;

Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für chinesisch finanzierte Geschäftsbanken (Verordnung der CBIRC [2017] Nr. 1);

Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen im Zusammenhang mit ausländisch finanzierten Banken (Verordnung der CBIRC [2015] Nr. 4);

Verwaltungsmaßnahmen für die Qualifikation von Direktoren und Führungskräften von Finanzinstituten im Bankensektor (CBIRC [2013] Nr. 3).

(239)

Bei einer Überprüfung dieser Vorschriften gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Finanzinstitute in der VR China im Rahmen eines allgemeinen Rechtsumfelds tätig sind, in dem sie dazu angewiesen sind, sich bei Finanzentscheidungen aus den im Folgenden genannten Gründen an den industriepolitischen Zielen der chinesischen Regierung zu orientieren.

(240)

Der öffentliche Auftrag der EXIM ist in der Bekanntmachung zur Gründung der EXIM festgeschrieben und geht aus ihrer Satzung hervor.

(241)

Generell gilt nach Artikel 34 des für alle in China tätigen Finanzinstitute maßgeblichen Bankengesetzes: „Geschäftsbanken sind verpflichtet, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben.“ Artikel 4 des Bankgesetzes besagt zwar: „Die Geschäftsbanken üben nach geltendem Recht ihre Geschäftstätigkeit ohne Einmischung durch eine Einheit oder eine Person aus. Geschäftsbanken übernehmen selbstständig die zivilrechtliche Haftung mit dem gesamten Vermögen ihrer juristischen Person“, die Untersuchung ergab allerdings, dass Artikel 4 des Bankengesetzes vorbehaltlich des Artikels 34 des Bankengesetzes angewendet wird, das heißt, wenn der Staat eine Politik festlegt, setzen die Banken sie um und folgen den Anweisungen des Staates.

(242)

Darüber hinaus sieht Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe Folgendes vor: „Im Sinne der Förderung des Wachstums bestimmter Wirtschaftszweige und der wirtschaftlichen Entwicklung in einigen Gebieten können die zuständigen Dienststellen Darlehenszinsen im Einklang mit der staatlichen Politik subventionieren.

(243)

Ebenso werden mit dem Beschluss Nr. 40 alle Finanzinstitute angewiesen, Kreditmittel speziell für „geförderte“ Projekte bereitzustellen. Wie bereits in Abschnitt 3.1 und insbesondere in Erwägungsgrund 166 erläutert, zählen Projekte des GFF-Sektors zur Kategorie der „geförderten“ Projekten. Mit dem Beschluss Nr. 40 wird somit die bereits getroffene Feststellung zum Bankengesetz bestätigt, wonach die Banken staatliche Befugnisse in Form von Darlehensgeschäften zu Sonderbedingungen ausüben. Die Kommission stellte ferner fest, dass die CBIRC über eine weitreichende Genehmigungsbefugnis in Bezug auf alle Aspekte der Verwaltung aller in der VR China niedergelassenen Finanzinstitute (einschließlich privater und ausländischer Finanzinstitute) verfügt; dies gilt u. a. für (63):

Genehmigung der Ernennung aller Führungskräfte der Finanzinstitute sowohl am Hauptsitz als auch in den lokalen Niederlassungen. Die Genehmigung der Besetzung aller Führungsebenen durch die CBIRC ist für alle Führungsebenen obligatorisch, von den obersten Positionen bis hin zu den Niederlassungsleitern, und umfasst sogar Führungskräfte, die in ausländischen Niederlassungen ernannt werden, sowie Führungskräfte, die für Unterstützungsfunktionen verantwortlich sind (z. B. die IT-Manager); und

eine sehr lange Liste behördlicher Genehmigungen, einschließlich Genehmigungen zur Gründung von Zweigniederlassungen, zur Aufnahme neuer Geschäftsfelder oder zum Verkauf neuer Produkte, zur Änderung der Satzung der Bank, zum Verkauf von mehr als 5 % ihrer Aktien, für Kapitalerhöhungen, für Sitzverlegungen, für Änderungen der Organisationsform usw.

(244)

Das Bankengesetz ist rechtlich bindend. Der verbindliche Charakter der Fünfjahrespläne und des Beschlusses Nr. 40 wurde in Abschnitt 3.1 erläutert. Der verbindliche Charakter der Regulierungsunterlagen der CBIRC ergibt sich aus ihrer Kompetenz als Bankenaufsichtsbehörde. Der verbindliche Charakter anderer Dokumente ergibt sich aus den darin enthaltenen Überwachungs- und Bewertungsvorschriften.

(245)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass keine der von der Kommission herangezogenen Vorschriften ausreiche, um nachzuweisen, dass die chinesische Regierung tatsächlich eine bedeutende Kontrolle über EXIM ausgeübt habe. Insbesondere argumentierte die chinesische Regierung, dass Artikel 34 des chinesischen Gesetzes über Geschäftsbanken lediglich eine allgemeine Aussage ohne praktische Auswirkungen sei. Die chinesische Regierung fügte hinzu, dass Artikel 34 nicht isoliert betrachtet werden dürfe, sondern in Verbindung mit den Artikeln 4, 5 und 41 des Bankengesetzes zu sehen sei, die angeblich die Autonomie der Bank und das Fehlen von Eingriffen durch Unternehmen, Einzelpersonen oder Regierungen betreffen. Die chinesische Regierung beantragte ferner, Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe außer Acht zu lassen, da dieser nicht verpflichtend sei. Schließlich wies die chinesische Regierung darauf hin, dass Beschluss Nr. 40 des Staatsrats nicht verbindlich sei, und verwies auf Artikel 17 dieses Beschlusses, wonach alle Finanzinstitute verpflichtet seien, Entscheidungen über die Vergabe von Darlehen auf der Grundlage von Marktgrundsätzen zu treffen.

(246)

Die Kommission erinnerte zunächst daran, dass, wie in Erwägungsgrund erwähnt, das Bankengesetz und der Beschluss Nr. 40 ihrer Auffassung nach verbindlich sind. Die Behauptung, dass die Banken die von der Regierung verfolgte Politik und die staatlichen Pläne nicht berücksichtigen würden, wurde außerdem durch die Ergebnisse der Untersuchung (sowie die Feststellungen der Kommission in vorhergehenden Untersuchungen zum selben Subventionsprogramm (64)) nicht bestätigt. Die Untersuchung ergab vielmehr, dass Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe in der Praxis tatsächlich angewandt wird und dass Artikel 4, 5 und 41 des Bankengesetzes vorbehaltlich des Artikels 34 des Bankengesetzes angewandt werden, das heißt, wenn der Staat eine Politik festlegt, setzen die Banken sie um und folgen den Anweisungen des Staates. Die Behauptung, dass die Banken bei ihren Entscheidungen über die Vergabe von Darlehen die von der Regierung verfolgte Politik und die staatlichen Pläne nicht berücksichtigen, wurde durch die Ergebnisse der Untersuchung nicht bestätigt. So stellte die Kommission beispielsweise fest, dass die ausführenden Hersteller durch Darlehen zu Vorzugsbedingungen von ähnlich niedrigen Zinssätzen profitieren.

(247)

Die Kommission stellte ferner fest, dass mit dem Beschluss Nr. 40 des Staatsrates alle Finanzinstitute angewiesen werden, Kredite nur für geförderte Projekte zu gewähren; außerdem ist darin das Versprechen formuliert, „weitere Vorzugsregelungen für geförderte Projekte“ umzusetzen. Auf der Grundlage des Vorstehenden kann der Schluss gezogen werden, dass Banken verpflichtet sind, den GFF-Sektor mit Krediten zu unterstützen. Nach Artikel 17 desselben Beschlusses sollen die Banken zwar auch Kreditgrundsätze einhalten, doch die Kommission konnte bei der Untersuchung nicht feststellen, dass dies in der Praxis auch so gehandhabt wurde. Mit dem Beschluss Nr. 40 wird somit die bereits getroffene Feststellung zum Bankengesetz bestätigt, wonach die Banken staatliche Befugnisse in Form von Darlehensgeschäften zu Vorzugsbedingungen ausüben.

(248)

Vor diesem Hintergrund stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen einzuhalten hatten. Über diesen normativen Rahmen übte die chinesische Regierung somit in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank bei der Vergabe von Darlehen an Unternehmen des GFF-Sektors aus.

(249)

Die Kommission bemühte sich ferner um auf konkrete Darlehen gestützte konkrete Beweise dafür, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde. Während des Kontrollbesuchs blieb die mitarbeitende staatseigene Bank bei ihrer Aussage, dass sie bei der Vergabe der in Rede stehenden Darlehen in der Praxis komplexe Richtlinien und Modelle zur Kreditrisikobewertung angewandt hätte. Wie bereits in den Erwägungsgründen 187 bis 190 erläutert, wurden allerdings keine konkreten Beispiele in Verbindung mit den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen vorgelegt. Die mitarbeitende staatseigene Bank weigerte sich aus regulatorischen und vertraglichen Gründen, Informationen, einschließlich ihrer spezifischen Kreditrisikobewertungen, über die Stichprobenunternehmen zu liefern, obwohl die Kommission über eine schriftliche Zustimmung der Stichprobenunternehmen zur Aufhebung ihrer Verschwiegenheitspflicht verfügte.

(250)

Da konkrete Belege für Prüfungen der Kreditwürdigkeit nicht verfügbar waren, prüfte die Kommission das in den Erwägungsgründen 238 bis 245 beschriebene allgemeine Rechtsumfeld sowie das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank im Hinblick auf die Vergabe von Darlehen an die Stichprobenunternehmen. Dieses Verhalten stand im Widerspruch zur erklärten Haltung während des Kontrollbesuchs, da die Bank in der Praxis nicht auf der Grundlage sorgfältiger marktbezogener Risikobewertungen handelte.

(251)

Die Kontrollbesuche ergaben, dass den beiden Gruppen von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern unabhängig von der Finanz- und der Kreditrisikolage der Unternehmen Darlehen zu Zinssätzen gewährt wurden, die im Bereich der Referenzzinssätze der People‘ s Bank of China (im Folgenden „PBOC“) oder darunter lagen - abgesehen von bestimmten Fremdwährungsdarlehen. Bei einem Vergleich mit den Zinssätzen, die den Risikoprofilen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller entsprochen hätten, ergibt sich somit, dass die Darlehen zu Zinssätzen unterhalb der marktüblichen Zinssätze gewährt wurden. Außerdem hatten die Stichprobenunternehmen revolvierende Darlehen erhalten, mit denen ihnen umgehend frisches Kapital zur Verfügung stand, wenn sie die Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlten.

(252)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Darlehen, die von den Banken als „nicht der Regel entsprechend“ hätten gemeldet werden müssen, im nationalen zentralen Darlehensregister von der mitarbeitenden staatseigenen Bank nicht immer als solche angegeben wurden. Die Meldepflicht für derartige „nicht der Regel entsprechende Darlehen“ besteht insbesondere, wenn Darlehen umgeschuldet wurden, bei Zahlungsverzug eines Schuldners oder wenn revolvierende Darlehen vergeben wurden. Diese Bedingungen waren bei zwei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gegeben. Nach den „Leitlinien zur risikobasierten Einstufung von Darlehen“ (Guidelines on risk-based loan classification) der CBIRC hätten diese Fälle alle im zentralen Kreditregister erfasst werden müssen. Da die Finanzinstitute die Darlehen nicht meldeten, ergibt sich im zentralen Kreditregister ein verzerrtes Bild der Kreditsituation der Unternehmen; die tatsächliche Kreditwürdigkeit der Unternehmen ist aus dem Register nicht mehr ersichtlich. Selbst wenn ein Finanzinstitut marktbezogene Risikobewertungen vornähme, würden diese Bewertungen somit aufgrund ungenauer Informationen erfolgen.

(253)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der mitarbeitenden staatseigenen Bank in Bezug auf ihre Kreditvergabepolitik und die Risikobewertung für den GFF-Sektor ausgeübt hat.

3.4.1.3.   Schlussfolgerung zu den mitarbeitenden Finanzinstituten

(254)

Die Kommission stellte fest, dass das mitarbeitende staatseigene Finanzinstitut bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben den vorstehend dargelegten Rechtsrahmen in Bezug auf den GFF-Sektor umgesetzt hat. Insoweit handelte es als öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der WTO.

3.4.1.4.   Nicht mitarbeitende staatseigene Banken

(255)

Wie in Abschnitt 3.2 erläutert, hat keine der übrigen staatseigenen Banken, die Darlehen an die Stichprobenunternehmen vergaben, den spezifischen Fragebogen beantwortet. Auch die CDB beantwortete den Fragebogen nicht, stand während des Kontrollbesuchs in den Räumlichkeiten des MOFCOM aber zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung. Während dieses Besuchs erklärte die CDB, dass die Erklärungen, die sie bei einer früheren Antisubventionsuntersuchung der EU im Jahr 2012 abgegeben hatte, nach wie vor gültig seien und dass seither keine größeren Änderungen eingetreten seien. Die CDB legte keine weiteren detaillierten Informationen über ihre Führungsstruktur oder die Risikobewertungen und keine Beispiele für spezifische Darlehen im GFF-Sektor vor.

(256)

Entsprechend den Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 182 bis 199 beschloss die Kommission daher, anhand der verfügbaren Informationen zu prüfen, ob diese staatseigenen Banken als öffentliche Körperschaften anzusehen sind.

(257)

In früheren Antisubventionsuntersuchungen (65) hatte die Kommission festgestellt‚ dass die folgenden Banken, die den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller Darlehen gewährt hatten, ganz oder teilweise im Eigentum des Staates selbst oder staatseigener juristischer Personen standen: China Development Bank, China Construction Bank, Industrial and Commercial Bank of China, Bank of Communications, China Everbright Bank, Postal Savings Bank, China Merchants Bank, Shanghai Pudong Development Bank, China Industrial Bank, Shenyang Rural Commercial Bank, Bank of Shanghai, Ningbo Bank, China CITIC Bank, China Guangfa Bank, China Bohai Bank, Huaxia Bank, Hankou Bank, Hubei Bank, Huishang Bank, Dongying Bank, Bank of Tianjin, Bank of Kunlun, Shanghai Rural Commercial Bank, China Industrial International Trust Limited, Daye Trust Co., Ltd. und Sinotruk Finance Co., Ltd. Da keine gegenteiligen Informationen vorgelegt wurden, blieb die Kommission auch in dieser Untersuchung bei dieser Schlussfolgerung.

(258)

Anhand öffentlich zugänglicher Informationen wie der Websites der Banken, der Jahresberichte, der in Bankenverzeichnissen oder im Internet verfügbaren Informationen stellte die Kommission ferner fest, dass die folgenden Banken, die den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller Darlehen gewährt bzw. Finanzierungsleasinggeschäfte mit ihnen abgewickelt hatten, teilweise oder vollständig im Eigentum des Staates selbst oder staatseigener juristischer Personen standen:

Name der Bank

Informationen zur Beteiligungsstruktur

Hangzhou Bank

Die Bank unterliegt letztlich der Kontrolle durch das Hangzhou Finance Bureau.

Zheshang Bank

Mindestens 37 % der Aktien stehen im Eigentum der lokalen Regierung und staatseigener Unternehmen.

Qilu Bank

Mindestens 36 % der Aktien stehen im Eigentum der lokalen Regierung und staatseigener Unternehmen.

Fudian Bank

Die Bank steht hauptsächlich in staatlichem Eigentum, wobei die Aktien auf viele staatseigene Unternehmen und Unternehmen in Verbindung mit der Lokalregierung Kunming aufgeteilt sind.

Suzhou Bank

Die Bank steht hauptsächlich in staatlichem Eigentum, wobei die Aktien auf viele staatseigene Unternehmen und Unternehmen in Verbindung mit der Lokalregierung Suzhou aufgeteilt sind.

Bank of Jiangsu

Mindestens 32 % der Aktien stehen im Eigentum staatseigener Unternehmen.

China Merchants Bank Financial Leasing Co., Ltd.

Die Bank ist eine Tochter der China Merchants Bank, die sich in der Antisubventionsuntersuchung betreffend HRF als staatseigenes Unternehmen erwies. (66)

Chongqing Rural Commercial Bank

Mindestens 23 % der Aktien stehen im Eigentum staatseigener Unternehmen.

China Technology Financial Leasing Co., Ltd.

Das Unternehmen wurde vom Handelsministerium gegründet und wird vom Chongqing Science and Technology Research Institute geleitet.

Chongqing Yinhai Leasing Co., Ltd.

Das Unternehmen steht im Eigentum der Chongqing SASAC.

(259)

In Ermangelung konkreter gegenteiliger Informationen von den in Rede stehenden Finanzinstituten stellte die Kommission aus den bereits in Abschnitt 3.4.1.2 erläuterten Gründen aufgrund förmlicher Indizien die Eigentümerschaft der chinesischen Regierung und die Kontrolle durch die chinesische Regierung fest. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist insbesondere anzunehmen, dass die mit der Leitung und der Aufsicht betrauten Personen in den nicht mitarbeitenden staatseigenen Banken ebenso wie in der mitarbeitenden staatseigenen Bank von der chinesischen Regierung ernannt werden und dieser rechenschaftspflichtig sind.

(260)

In Bezug auf die Ausübung einer bedeutenden Kontrolle kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Feststellungen zum mitarbeitenden Finanzinstitut auch für die nicht mitarbeitenden staatseigenen Finanzinstitute als repräsentativ angesehen werden konnten. Der in Abschnitt 3.4.1.2 untersuchte normative Rahmen findet in gleicher Weise auch auf diese Finanzinstitute Anwendung. Da keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, ist auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für diese Institute ebenso wie für die mitarbeitende staatseigene Bank festzustellen, dass keine konkreten Beweise für Prüfungen der Kreditwürdigkeit existieren; somit gilt die in Abschnitt 3.4.1.2 erläuterte Analyse der konkreten Anwendung des normativen Rahmens für sie in gleicher Weise.

(261)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass für die meisten Darlehensverträge, die die Kommission von den Stichprobenunternehmen erhalten hatte, ähnliche Bedingungen galten und dass die vereinbarten Zinssätze sich in ähnlicher Höhe bewegten wie die von der mitarbeitenden staatseigenen Bank gewährten Zinssätze und sich teilweise mit diesen überschnitten.

(262)

Die Kommission war daher der Auffassung, dass die Feststellungen für die mitarbeitende staatseigene Bank die nach Artikel 28 der Grundverordnung für die Bewertung der anderen staatseigenen Banken verfügbaren Informationen darstellten, da die Kreditbedingungen und -zinsen ähnlich waren.

(263)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die übrigen staatseigenen Banken, die den Stichprobenunternehmen Darlehen gewähren, öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung sind.

(264)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission habe sich nur auf frühere Untersuchungen und förmliche Indizien für eine Kontrolle gestützt, um festzustellen, dass die nicht mitarbeitenden staatseigenen Banken als öffentliche Körperschaften gehandelt hätten. Es wäre keine gesonderte Analyse für die einzelnen Banken durchgeführt worden. Da es sich bei der EXIM außerdem um eine Policy Bank handele, könnte ihre Situation nicht auf Geschäftsbanken übertragen werden.

(265)

In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission daran, dass sie sich aufgrund der mangelnden Mitarbeit der anderen staatseigenen Banken auf die verfügbaren Informationen stützen musste. Sie kam zu dem Schluss, dass die Informationen aus früheren Untersuchungen in Verbindung mit förmlichen Indizien für eine Kontrolle und den Ergebnissen der Untersuchung selbst in Bezug auf die EXIM und in Bezug auf das tatsächliche Verhalten der Banken gegenüber den ausführenden Herstellern in diesem Fall die besten verfügbaren Informationen darstellten. In jedem Fall legte die chinesische Regierung keine Beweise oder Argumente vor, die die Feststellungen der Kommission hinsichtlich der Tatsache, dass die übrigen staatseigenen Banken, die den Stichprobenunternehmen Darlehen gewährten, öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung sind, widerlegen konnten. Die Kommission blieb daher bei ihrer Auffassung.

3.4.1.5.   Schlussfolgerungen zu staatseigenen Finanzinstituten

(266)

Aufgrund der erläuterten Erwägungen stellte die Kommission fest, dass alle staatseigenen chinesischen Finanzinstitute, die den beiden in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von ausführenden Herstellern Darlehen gewährt bzw. Finanzierungsleasinggeschäfte mit ihnen abgewickelt hatten, öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung sind.

(267)

Außerdem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass, selbst wenn die staatseigenen Finanzinstitute nicht als öffentliche Körperschaften anzusehen wären, diese aus denselben bereits in den Erwägungsgründen 269 bis 272 genannten Gründen als im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen gelten mussten. Somit wäre ihr Verhalten in jedem Fall der chinesischen Regierung zuzurechnen.

3.4.1.6.   Betrauung oder Anweisung privater Finanzinstitute

(268)

Anschließend befasste sich die Kommission mit den übrigen Finanzinstituten. Die folgenden Finanzinstitute wurden, auf der Grundlage der Feststellungen in früheren Antisubventionsuntersuchungen (67) und ergänzt durch öffentlich zugängliche Informationen, als in privatem Eigentum stehend betrachtet: China Minsheng Bank, Sumitomo Mitsui Banking (China) Co., Ltd, Standard Chartered Bank und Ping An Bank. Bei den folgenden Finanzinstituten konnte die Kommission in Ermangelung der Mitarbeit und ausreichender öffentlich verfügbarer Informationen nicht feststellen, ob sie in staatlichem oder privatem Eigentum standen: Chongqing Runyin Financial Leasing Co., Ltd., Wuxi International Platinum Co., Ltd., Liangjiang Financial Leasing Co., Ltd., Taian Bank und Taian Daiyue Rural Commercial Bank Co., Ltd. In einem konservativen Ansatz analysierte die Kommission Letztere auf die gleiche Weise wie private Finanzinstitute; im Folgenden werden diese Finanzinstitute „private Finanzinstitute“ genannt. Die Kommission untersuchte, ob diese Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit der Gewährung von Subventionen im GFF-Sektor betraut oder dazu angewiesen worden waren.

(269)

Dem WTO-Berufungsgremium zufolge liegt eine „Betrauung“ dann vor, wenn eine Regierung einer privaten Einrichtung Verantwortung überträgt, während eine „Anweisung“ dann gegeben ist, wenn die Regierung Autorität über eine private Einrichtung ausübt. (68) In beiden Fällen greift die Regierung auf eine private Einrichtung als Vertreter zur Durchführung der finanziellen Beihilfe zurück, und „in den meisten Fällen würde man erwarten, dass eine Betrauung oder Anweisung einer privaten Einrichtung eine gewisse Form der Bedrohung oder eines Anreizes umfasst“. (69) Gleichzeitig gestatte es Ziffer iv den Mitgliedstaaten nicht, Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf Waren zu ergreifen, „wenn die Regierung lediglich allgemeine Regulierungsbefugnisse ausübt“ (70) bzw. wenn ein staatlicher Eingriff „allein aufgrund der gegebenen tatsächlichen Umstände und der Ausübung der Wahlfreiheit der Akteure auf diesem Markt zu einem bestimmten Ergebnis führen kann oder auch nicht“ (71). Die Begriffe „betrauen“ und „anweisen“ implizierten dagegen „eine aktivere Rolle der Regierung als einfach nur eine begünstigende“. (72)

(270)

Die Kommission stellte fest, dass der in den Erwägungsgründen 238 bis 245 genannte für den Sektor maßgebliche normative Rahmen für alle Finanzinstitute in der VR China gilt - auch für private Finanzinstitute. Dies wird auch dadurch deutlich, dass das Bankengesetz und die verschiedenen Verordnungen der CBIRC auf alle chinesisch finanzierten Banken und auf alle Banken mit ausländischer Beteiligung unter Leitung der CBIRC anzuwenden sind.

(271)

Zudem haben die Kontrollbesuche bei den Stichprobenunternehmen ergeben, dass für die meisten Darlehensverträge, die die Kommission von den Stichprobenunternehmen erhalten hatte, ähnliche Bedingungen galten und dass die von den privaten Finanzinstituten gewährten Zinssätze sich in ähnlicher Höhe bewegten wie die Zinssätze der staatseigenen Finanzinstitute und sich teilweise mit diesen überschnitten.

(272)

Da von den privaten Finanzinstituten keine anderweitigen Informationen vorgelegt wurden, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Verbindung mit dem GFF-Sektor alle in China unter Aufsicht der CBIRC tätigen Finanzinstitute (einschließlich der privaten Finanzinstitute) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erster Gedankenstrich der Grundverordnung vom Staat betraut oder angewiesen wurden, staatliche Aufgaben wahrzunehmen und Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen im GFF-Sektor zu vergeben.

(273)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine der Parteien vor, dass die Tatsache, dass jeder der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen im Untersuchungszeitraum jeweils verschiedene Arten von Darlehen oder Finanzierungsleasingsvereinbarungen gewährt wurden, die sich etwa im Hinblick auf die Laufzeit, die Sicherheitsleistungen, die Garantien und andere Bedingungen unterschieden (siehe Erwägungsgrund 281), darauf hindeute, dass die Finanzinstitute nicht vom Staat betraut oder angewiesen würden. Diese Partei brachte ferner vor, die Überschneidung der Zinssätze privater und staatseigener Banken zeige, dass die staatseigenen Banken Darlehen zu Marktbedingungen gewähren würden und nicht umgekehrt. Die Kommission habe außerdem versucht, die Beweislast zu verlagern, indem sie feststellte, dass ihre Schlussfolgerungen gelten würden „[,d]a von den privaten Finanzinstituten keine anderweitigen Informationen vorgelegt wurden“. Die Kommission hätte jedoch zunächst einen Prima-Facie-Fall begründen sollen.

(274)

In Bezug auf diese Vorbringen erinnerte die Kommission daran, dass sie sich im Falle der privaten Banken aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Banken auf die verfügbaren Informationen stützen musste. Sie hat die Beweislast als solche somit nicht verlagert. Da nur eine staatseigene Bank mitarbeitete, verwendete die Kommission außerdem die Informationen der mitarbeitenden Partei, die als öffentliche Körperschaft angesehen wurde, um sie mit den Bedingungen zu vergleichen, die von den nicht mitarbeitenden privaten Banken angeboten wurden. Die Tatsache, dass es bei den Zinssätzen Überschneidungen gab, zeigt, dass die Privatbanken auch Darlehen zu günstigeren Bedingungen als den marktüblichen Konditionen vergaben und nicht umgekehrt. Würde man der Argumentation der Partei folgen, wäre dies gleichbedeutend mit der Schlussfolgerung, dass Informationen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zuverlässiger sind als Schlussfolgerungen auf der Grundlage geprüfter Informationen. Die Tatsache, dass den Unternehmen im Untersuchungszeitraum verschiedene Arten von Darlehen zu unterschiedlichen Bedingungen gewährt wurden, ändert nichts daran. Jedenfalls legte die Partei keine Beweise oder Argumente vor, die die Feststellungen der Kommission widerlegen konnten. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(275)

Darüber hinaus umfasst der für alle Banken in China geltende normative Rahmen, wie in Erwägungsgrund 238 dargelegt, weitaus mehr als nur die beiden für die CBIRC maßgeblichen Verordnungen; hinzu kommt, dass sämtliche Vorschriften, wie in Erwägungsgrund 244 dargelegt, rechtsverbindlich sind und somit über bloße Ermutigungen hinausgehen. Des Weiteren ergaben die Kontrollbesuche in den Stichprobenunternehmen keine signifikanten Unterschiede zwischen den von den privaten Finanzinstituten gewährten Kreditbedingungen oder -zinsen und denen von staatseigenen Finanzinstituten.

(276)

Nach der Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die von der Kommission angeführten Vorschriften nur eine richtungsweisende Rolle hätten und dass eine reine leitende Rolle der Regierung nicht ausreiche, um eine Betrauung oder Anweisung festzustellen. In diesem Zusammenhang betonte die chinesische Regierung, dass Artikel 34 des Bankengesetzes lediglich eine allgemeine Aussage ohne praktische Auswirkungen sei.

(277)

Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe sei ebenfalls keine zwingende Verpflichtung, sondern erlaube Finanzinstituten lediglich, staatlich vorgegebene Ziele zu berücksichtigen. Auch Beschluss Nr. 40 sei kein verbindliches Dokument und verpflichte die Finanzinstitute ausdrücklich, finanzielle Unterstützung „nach den Kreditgrundsätzen“ zu gewähren.

(278)

Die Kommission widersprach dieser Auffassung, da der für alle Banken in China geltende normative Rahmen, wie in Erwägungsgrund 244 dargelegt, rechtsverbindlich ist und somit mehr darstellt als bloße Ermutigung oder Leitlinien der Regierung. In Bezug auf Beschluss Nr. 40 stellte die Kommission bereits in Erwägungsgrund 247 fest‚ dass alle Finanzinstitute in diesem Beschluss angewiesen werden, Kreditunterstützung nur für geförderte Projekte zu gewähren, obwohl die Bank in Artikel 17 desselben Beschlusses auch zur Einhaltung der Kreditgrundsätze aufgefordert wird. Die Kommission blieb daher bei ihrer Auffassung.

3.4.1.7.   Ratings

(279)

In früheren Antisubventionsuntersuchungen hatte die Kommission bereits festgestellt, dass die inländischen Ratings, die chinesischen Unternehmen erteilt wurden, nicht zuverlässig waren; diese Feststellung wurde auf der Grundlage einer vom Internationalen Währungsfonds (73) veröffentlichten Studie, die eine Diskrepanz zwischen internationalen und chinesischen Ratings konstatierte, in Verbindung mit den Ergebnissen der Untersuchung zu den Stichprobenunternehmen getroffen. Tatsächlich werden nach Angaben des IWF über 90 % der chinesischen Anleihen von lokalen Ratingagenturen mit AA bis AAA bewertet. Dieses Bild ist mit dem anderer Märkte wie der EU oder den USA nicht vergleichbar. So erhalten beispielsweise weniger als 2 % der Unternehmen auf dem US-Markt solch erstklassige Bewertungen. Chinesische Ratingagenturen sind demnach stark auf das oberste Ende der Rating-Skala ausgerichtet. Sie verfügen über sehr breite Rating-Skalen und neigen dazu, Anleihen mit deutlich unterschiedlichen Ausfallrisiken in einer umfassenden Rating-Kategorie zu bündeln. (74)

(280)

Darüber hinaus nehmen ausländische Ratingagenturen wie Standard and Poor’s und Moody’s in der Regel eine Anhebung des Baseline-Ratings des Emittenten vor, die auf einer Schätzung der strategischen Bedeutung des Unternehmens für die chinesische Regierung und der Stärke jeder impliziten Garantie bei der Bewertung chinesischer Anleihen im Ausland basiert. (75) Fitch beispielsweise weist gegebenenfalls klar darauf hin, dass solche Garantien ein wichtiger Faktor für ihre Ratings chinesischer Unternehmen sind. (76)

(281)

Die Kommission stieß auf weitere Informationen, die diese Analyse ergänzen. Erstens stellte die Kommission fest, dass der Staat einen gewissen Einfluss auf den Rating-Markt ausüben kann. Laut zwei im Jahr 2016 veröffentlichten Studien waren auf dem chinesischen Markt rund 12 Ratingagenturen tätig, von denen die meisten in staatlichem Eigentum stehen. Insgesamt waren 60 % aller bewerteten Unternehmensanleihen in China von einer staatlichen Ratingagentur bewertet worden. (77)

(282)

Die chinesische Regierung bestätigte, dass im Untersuchungszeitraum 15 Ratingagenturen auf dem chinesischen Anleihemarkt tätig waren, darunter 12 inländische Ratingagenturen, nämlich Shanghai Brilliance Credit Rating & Investors Service Co., Ltd, Dagong Global Credit Rating Co., Ltd, Golden Credit Rating International Co., Ltd, China Bond Rating Co., Ltd, CSCI Pengyuan Credit Rating Co., Ltd, Fareast Credit Rating Co., Ltd, China Chengxin Securities Rating Co., Ltd, United Credit Ratings Co., Ltd, Shanghai Credit Information Services Co., Ltd, China Securities Index Co., Ltd, Beijing North Joint Credit Evaluation Co., Ltd und Sichuan Dapu Credit Rating Limited Company. Die meisten nationalen Ratingagenturen standen in staatlichem Eigentum. Außerdem gab es drei Joint-Venture-Ratingagenturen mit ausländischer Beteiligung, nämlich China Lianhe Credit Rating Co. Ltd, S&P Global China Rating und China Chengxin International Credit Rating Co., Ltd.

(283)

Zweitens besteht kein freier Zugang zum chinesischen Rating-Markt. Es handelt sich im Wesentlichen um einen geschlossenen Markt, da Rating-Agenturen von der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde (China Securities Regulatory Commission, im Folgenden „CSRC“) oder der PBOC genehmigt werden müssen, bevor sie ihren Betrieb aufnehmen können. (78) Die PBOC kündigte Mitte 2017 an, dass ausländische Ratingagenturen unter bestimmten Bedingungen Ratings auf einem Teil des inländischen Anleihemarktes durchführen dürften. Im Untersuchungszeitraum war jedoch noch keine ausländische Ratingagentur zugelassen worden. (79) In der Zwischenzeit haben ausländische Agenturen jedoch mit einigen lokalen Rating-Agenturen Joint Ventures gegründet, die die Bonität von inländischen Anleiheemissionen überprüfen. Diese Ratings folgen jedoch chinesischen Rating-Skalen und sind daher, wie bereits erläutert, nicht ohne Weiteres mit internationalen Ratings vergleichbar.

(284)

Und schließlich bestätigt eine kürzlich von der PBOC selbst durchgeführte Studie mit der folgenden Aussage die Feststellungen der Kommission: „Wird das Rating von Investitionen in ausländische Anleihen mit dem internationalen Rating BBB und höher bewertet, so kann das Rating inländischer Anleihen unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem durchschnittlichen inländischen Rating und dem internationalen Rating von 6 oder höher mit AA und höher angesetzt werden.“ (80)

(285)

In Anbetracht der in den Erwägungsgründen 279 bis 284 beschriebenen Situation kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Ratings keine zuverlässige Bewertung des Kreditrisikos des Basiswerts liefern. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass selbst wenn einige Stichprobenunternehmen von einer chinesischen Ratingagentur eine gute Bonitätseinstufung erhalten haben, diese Ratings nicht zuverlässig sind. Diese Ratings wurden auch durch die politischen Ziele der Förderung strategischer Schlüsselindustrien (z. B. des GFF-Sektors) verzerrt.

3.4.2.   Vorzugsfinanzierung: Darlehen

3.4.2.1.   Revolvierende Darlehen

(286)

Nach den Ergebnissen des HRF- und des Reifen-Falls (81) handelt es sich bei revolvierenden Darlehen um Darlehen, die es einem Unternehmen ermöglichen, das bei Fälligkeit zurückgezahlte Kapital durch frisches Kapital aus neuen Darlehen zu ersetzen. Revolvierende Darlehen sind in der Regel ein Zeichen für kurzfristige Liquiditätsprobleme des Kreditnehmers und beinhalten eine höhere Risikoexposition für die gewährenden Banken. Das Bestehen von revolvierenden Darlehen in einem bestimmten Unternehmen wurde daher als Hinweis darauf angesehen, dass sich das Unternehmen in einer schlechteren finanziellen Situation befindet, als es der Jahresabschluss auf den ersten Blick vermuten lässt, und dass ein zusätzliches Risiko im Hinblick auf kurzfristige Liquiditätsprobleme besteht.

(287)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, revolvierende Darlehen seien nicht unbedingt ein Zeichen für Liquiditätsprobleme. Dies gehe aus den Websites führender europäischer Banken hervor. Revolvierende Kreditlinien und Darlehen gehörten beispielsweise zum Standardgeschäft von Banken wie der ING (82) und der BNP Paribas (83) und seien nicht mit höheren Zinssätzen verbunden.

(288)

Die Kommission war mit der Bewertung der chinesischen Regierung nicht einverstanden. Die chinesischen Behörden selbst schätzen revolvierende Darlehen als zusätzlichen Kreditrisikofaktor ein. Nach den Leitlinien der CBRC zur risikobasierten Einstufung von Darlehen müssten revolvierende Darlehen zumindest als „kritische“ Darlehen (84) gemeldet werden. Ein Darlehen fällt in diese Kategorie, wenn ein Darlehensnehmer zwar gegenwärtig für Zins und Tilgung aufkommen kann, verschiedene Faktoren aber die Rückzahlung des Darlehens beeinträchtigen könnten.

(289)

In Europa gibt es zwar revolvierende Kreditfazilitäten, aber ihre Bedingungen unterscheiden sich sehr stark von den chinesischen revolvierenden Darlehen. In der Union handelt es sich bei revolvierenden Kreditfazilitäten im Grunde um Kreditlinien, die bis zu einer vorab festgesetzten Höhe innerhalb eines vorher festgelegten Zeitraums mehrfach in Anspruch genommen und getilgt werden können. Darüber hinaus bringen solche Kreditfazilitäten zusätzliche Kosten mit sich, sei es eine vertragliche Marge zusätzlich zu den üblichen Marktzinsen für kurzfristige Darlehen (85) oder eine vorher festgelegte Verwaltungsgebühr. Im von der chinesischen Regierung vorgebrachten Beispiel der BNP Paribas wird darüber hinaus eine Gebühr für ungenutztes Kapital in der Kreditlaufzeit vorgesehen.

(290)

Die revolvierenden Darlehen, die im Rahmen der Kontrollbesuche bei den chinesischen Unternehmen in der Stichprobe festgestellt worden waren, unterschieden sich in ihren Bedingungen dagegen nicht von anderen kurzfristigen Darlehen. Sie waren nicht als Kreditlinie oder als revolvierende Kreditfazilität gekennzeichnet und es wurden keine zusätzlichen Gebühren oder Margen erhoben. Auf den ersten Blick schien es sich um gewöhnliche kurzfristige Darlehen zu handeln. Manchmal bezog sich der Zweck des Darlehens jedoch auf die „Rückzahlung von Darlehen“. Außerdem zeigte sich während des Kontrollbesuchs bei der Überprüfung der Tilgung dieser Darlehen, dass der Gesamtbetrag in Wirklichkeit durch neue Darlehen derselben Höhe von derselben Bank innerhalb von einer Woche vor oder nach dem Fälligkeitstermin des ursprünglichen Darlehens zurückgezahlt wird. Die Kommission weitete ihre Untersuchung dann auf die anderen Darlehen in den Darlehenstabellen aus und fand in den meisten Fällen weitere Beispiele mit exakt den gleichen Merkmalen. Aus den dargelegten Gründen hält die Kommission an ihrem Standpunkt bezüglich revolvierender Darlehen fest.

3.4.2.2.   Finanzierung zur Umschuldung langfristiger Darlehen

(291)

Im Laufe der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass bestimmte Stichprobenunternehmen Anleihen ausdrücklich zur Rückzahlung von Schulden (d. h. von Darlehen) begeben haben. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass einige Unternehmen durch Umschuldungen über dieses Instrument ihre Verbindlichkeiten umstrukturieren, Rückzahlungsfristen verlängern und Mittel erhalten könnten, ohne die sie ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könnten; Umschuldungen sind somit als Anzeichen für Probleme bei der Kapitalbeschaffung zu betrachten.

(292)

Die Verwendung von Anleihen zu diesem Zweck gibt Anlass zu Bedenken nicht nur hinsichtlich der Schuldentragfähigkeit eines Unternehmens und somit seiner kurzfristigen Liquidität, sondern auch in Bezug auf seine langfristige Zahlungsfähigkeit. Das Vorliegen von Anleihen zur Rückzahlung von Darlehen bei einem Unternehmen wird daher als Hinweis darauf angesehen, dass sich das Unternehmen in einer schlechteren finanziellen Situation befindet, als es der Jahresabschluss auf den ersten Blick vermuten lässt, und dass ein zusätzliches Risiko im Zusammenhang mit kurz- und langfristigen Finanzierungen besteht.

3.4.2.3.   Spezifität

(293)

Wie in den Erwägungsgründen 238 bis 245 erläutert, werden die Finanzinstitute in mehreren ausdrücklich für Unternehmen des GFF-Sektors geltenden Vorschriften angewiesen, diesen Unternehmen Darlehen zu Vorzugszinssätzen zu gewähren. Diese Vorschriften bestätigen, dass die Finanzinstitute Vorzugsdarlehen nur an eine begrenzte Zahl von Wirtschaftszweigen/Unternehmen vergeben, deren Geschäftstätigkeit der jeweiligen Politik der chinesischen Regierung entspricht.

(294)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhob die chinesische Regierung Einwände gegen die Schlussfolgerungen zur Spezifität der Darlehen zu Vorzugsbedingungen. Der chinesischen Regierung zufolge umfassen die Artikel 4 und 34 des Bankengesetzes lediglich allgemeine Leitlinien für das Verhalten von Geschäftsbanken und enthalten keine Aussagen darüber, welchen Unternehmen oder Wirtschaftszweigen Darlehen gewährt werden sollten. Darüber hinaus werde in Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe die Verfügbarkeit dieser spezifischen Subvention nicht ausdrücklich und eindeutig auf Unternehmen im GFF-Sektor beschränkt. Beschluss Nr. 40 sei nicht spezifisch für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig, sondern für bestimmte geförderte Projekte, was nicht dasselbe sei. Darüber hinaus sei Beschluss Nr. 40 nicht verpflichtend, und angesichts der extrem breiten Palette von Sektoren und Wirtschaftszweigen, die unter den Anwendungsbereich von Beschluss Nr. 40 fallen, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass dieses Dokument den Zugang zu der betreffenden Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen beschränke.

(295)

In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass das Bankengesetz und die Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe zwar nicht den GFF-Sektor als solchen benennen, jedoch Verweise auf die Industriepolitik des Staates enthalten, die in den in Abschnitt 3.1 aufgeführten Dokumenten dargelegt ist. Die Kommission verwies daher auf die in Abschnitt 3.1 aufgeführten Dokumente und die dort dargelegten Schlussfolgerungen. Sie ist außerdem der Ansicht, dass die Verweise auf den GFF-Sektor ausreichend klar sind, da dieser Sektor entweder namentlich oder durch einen Verweis auf die von ihm gefertigte Ware oder die Branchengruppe, der er angehört, ausgewiesen wird. Außerdem macht die Tatsache, dass die chinesische Regierung eine begrenzte Zahl geförderter Wirtschaftszweige — unter anderem den GFF-Sektor — unterstützt, diese Subvention spezifisch. Die Kommission hielt daher ihre Schlussfolgerungen aufrecht.

(296)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass Subventionen in Form von Vorzugsdarlehen nicht generell verfügbar, sondern spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind. Zudem legte keine der interessierten Parteien Beweise dafür vor, dass die Vergabe von Darlehen zu Vorzugsbedingungen auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht.

3.4.2.4.   Vorteil und Berechnung der Höhe der Subvention

(297)

Anschließend berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subvention. Dazu bewertete sie den Vorteil, der den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsen war. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist der den Empfängern erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Zinsbetrag, den das Unternehmen für das Vorzugsdarlehen bezahlt, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zu zahlen hätte.

(298)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission eine Reihe von Besonderheiten des chinesischen GFF-Markts fest. Wie in den Abschnitten 3.4.1.1 bis 3.4.1.7 erläutert, sind die von chinesischen Finanzinstituten gewährten Darlehen Ausdruck eines erheblichen staatlichen Eingreifens und wurden nicht zu den Zinssätzen vergeben, die auf einem funktionierenden Markt normalerweise verlangt würden.

(299)

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer allgemeinen Finanzlage. Außerdem wurden den Unternehmen im Untersuchungszeitraum jeweils unterschiedliche Formen von Darlehen oder Finanzierungsleasingvereinbarungen gewährt, die sich etwa im Hinblick auf die Laufzeiten, die Sicherheitsleistungen, die Garantien und andere Bedingungen unterschieden. Aus diesen beiden Gründen wurden den Unternehmen je nach den erhaltenen Darlehenspaketen auch unterschiedliche durchschnittliche Zinssätze zugestanden.

(300)

Die Kommission bewertete die Finanzlage der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller jeweils einzeln, um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang wandte die Kommission die Berechnungsmethode für die Vergabe von Vorzugsdarlehen an, die im Rahmen der Antisubventionsuntersuchungen betreffend warmgewalzte Flacherzeugnisse mit Ursprung in der VR China sowie betreffend Reifen mit Ursprung in der VR China festgelegt wurde (86) und in den folgenden Erwägungsgründen erläutert wird. Anschließend berechnete die Kommission den Vorteil, der den in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller jeweils durch die Vergabe von Vorzugsdarlehen erwachsen ist, und rechnete den ermittelten Vorteil der betroffenen Ware zu.

a)   CNBM Group

(301)

Wie bereits in Erwägungsgründen 250 bis 252 erläutert, haben die chinesischen Kreditinstitute keine Bonitätsbeurteilung vorgenommen. Um den Vorteil festzustellen, musste die Kommission daher prüfen, ob die Zinssätze für die Darlehen, die der CNBM Group gewährt worden waren, den marktüblichen Zinssätzen entsprachen.

(302)

Die finanzielle Lage der ausführenden Hersteller der CNBM Group erschien der Finanzbuchhaltung dieser Hersteller zufolge im Allgemeinen rentabel. Einer der ausführenden Hersteller hatte keinerlei Darlehen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass er 65 % seiner Einkäufe durch ein kurzfristiges Finanzinstrument zu Vorzugsbedingungen (Bankakzepte) finanziert hat. Wie in Abschnitt 3.4.3.2 erläutert, sind Bankakzepte Schuldtitel; daher deutet eine umfangreiche Nutzung auf kurzfristige Liquiditätsprobleme hin. Beim zweiten ausführenden Hersteller waren im Zeitraum 2016-2018 konstante Gewinne und augenscheinlich gesunde Finanzindikatoren wie eine niedrige Fremdkapitalquote zu verzeichnen. Allerdings schienen aus folgenden Gründen kurzfristige Liquiditätsprobleme zu bestehen: Die ausstehenden kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens beliefen sich auf fast 100 % seines Umsatzes; das Unternehmen hat eine Anleihe zur Rückzahlung von Bankdarlehen begeben; zur Finanzierung seiner Einkäufe stützte es sich auf zahlreiche Bankakzepte und revolvierende Darlehen; dies deutet darauf hin, dass sich das Unternehmen in einer schwierigeren finanziellen Lage befindet, als aufgrund der Jahresabschlüsse auf den ersten Blick zu erwarten. Beim dritten ausführenden Hersteller war die Situation ähnlich: Zwar war das Unternehmen rentabel, nutzte jedoch in großem Umfang Bankakzepte sowie eine Anleihe zur Rückzahlung von Bankdarlehen.

(303)

Die erste zwischengeschaltete Muttergesellschaft, China Jushi, war im Zeitraum 2016-2017 und im Untersuchungszeitraum rentabel, finanzierte ihre Einkäufe jedoch in großem Umfang über Bankakzepte. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass es sich bei einigen der auf der Ebene von China Jushi gewährten Darlehen um revolvierende Darlehen handelte und China Jushi zwei Anleihen zur Rückzahlung von Bankdarlehen begeben hatte. Revolvierende Darlehen wurden auch bei der zweiten zwischengeschalteten Muttergesellschaft, Sinoma Technology, festgestellt.

(304)

Wie in den Erwägungsgründen 207 bis 217 erläutert, erfolgte keine Mitarbeit durch die Muttergesellschaft CNBM. Der veröffentlichte Jahresbericht 2018 ergibt jedoch ein ähnliches Bild: Mit einer Nettoverschuldungsquote von 130 % und einer Fremdkapitalquote von 68 % ist das Unternehmen stark verschuldet. Im Untersuchungszeitraum schloss das Unternehmen eine Vereinbarung mit staatseigenen Banken über einen Schuldenswap ab, um seine Schuldenstruktur zu verbessern. Mit dieser Vereinbarung konnte das Unternehmen einen Teil seiner Schulden gegenüber staatseigenen Banken in Aktien umwandeln und damit die Verbindlichkeiten in seiner Bilanz verringern.

(305)

Die Kommission stellte fest, dass die verschiedenen Unternehmen der CNBM Group von einer chinesischen Ratingagentur Ratings zwischen AA- und AA+ erhalten haben. Angesichts der in den Erwägungsgründen 279 bis 285 erläuterten allgemeinen Verzerrungen der chinesischen Ratings kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieses Rating nicht zuverlässig ist.

(306)

Die Kommission war der Ansicht, dass die allgemeine Finanzlage der Gruppe einem BB-Rating entspricht; dies ist das höchste Rating, das nicht mehr als „Investment-Grade“ betrachtet wird. „Investment-Grade“ bedeutet, dass die Rating-Agentur bei Anleihen des betreffenden Unternehmens die Wahrscheinlichkeit einer Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch das Unternehmen als so hoch bewertet, dass Banken in dieses Unternehmen investieren dürfen.

(307)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CNBM Group vor, die Kommission habe der gesamten CNBM Group ein gemeinsames Rating erteilt, das sich hauptsächlich auf das Rating von CNBM stütze, obwohl die Höhe der Verschuldung von CNBM keine nachteiligen Auswirkungen auf China Jushi haben dürfe, an dem es nur einen Anteil von 27 % halte. Außerdem könne CNBM seine Verbindlichkeiten nicht auf China Jushi übertragen, da es sich bei den Unternehmen der Gruppe um eigenständige juristische Personen mit beschränkter Haftung handele, sodass die Schulden von Anteilseignern oder Tochtergesellschaften nicht übertragen werden könnten. Außerdem war die CNBM Group der Auffassung, dass Bankakzepte nicht mit kurzfristigen Darlehen gleichzusetzen sind, weshalb diese auch nicht bei der Bewertung der Unternehmensratings berücksichtigt werden sollten.

(308)

Die Kommission widersprach diesen Aussagen. Wie in den Erwägungsgründen 301 bis 304 gezeigt, hat die Kommission für jedes einzelne Unternehmen der betreffenden Gruppen eine individuelle Bewertung vorgenommen. Im besonderen Fall der CNBM Group zeigten die meisten der untersuchten Unternehmen — unabhängig von der auf der Ebene von CNBM beschriebenen Situation — ein ähnliches Bild, darunter revolvierende Darlehen, umfangreiche Bankakzepte und Anleihen zur Rückzahlung von Darlehen. Außerdem wurden entgegen den Angaben des Unternehmens tatsächlich Schulden zwischen verschiedenen Unternehmen der Gruppe über konzerninterne Darlehen übertragen. Daher beschloss die Kommission, der gesamte Gruppe ein einziges Rating zuzuweisen. Schließlich betrachtete die Kommission, wie in Abschnitt 3.4.3.2 dargelegt, Bankakzepte als ein weiteres Finanzinstrument, das einem kurzfristigen Darlehen gleichkommt und somit zur Festlegung der Ratings herangezogen werden kann. Mithin wurden die Vorbringen des Unternehmens zurückgewiesen.

(309)

Um den marktüblichen Zinssatz zu ermitteln, wurde anschließend die zu erwartende Prämie für Anleihen von Unternehmen mit diesem Rating (BB) auf den Standardzinssatz der PBOC angewendet.

(310)

Dieser Aufschlag wurde durch Berechnung des relativen Spreads zwischen den Indizes für Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und für solche mit BB-Rating auf der Grundlage von Bloomberg-Daten nach Wirtschaftszweigen ermittelt. Der so berechnete relative Spread wurde zu den Referenzzinssätzen hinzugerechnet, die die PBOC am Tag der Gewährung des Darlehens (87) für die Laufzeit des in Rede stehenden Darlehens gewährt hatte. Die entsprechende Berechnung wurde für jedes dem Unternehmen gewährte Darlehen einzeln vorgenommen.

(311)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, dass die Verwendung eines relativen Spreads fehlerhaft sei. Sie alle wandten ein, dass die Kommission statt des relativen Spreads den absoluten Spread zwischen Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und solchen mit BB-Rating hätte heranziehen müssen. Die folgenden Gründe wurden angegeben:

(1)

Das Niveau des relativen Spreads schwanke mit dem Niveau des Basiszinssatzes in den USA: Je niedriger das Zinsniveau sei, desto höher sei der daraus resultierende Aufschlag.

(2)

Die Höhe des resultierenden Referenzzinssatzes schwanke entsprechend der Höhe des Referenzzinssatzes der PBOC, auf den sie angewandt werde. Je höher der Referenzzinssatz der PBOC sei, desto höher sei der resultierende Referenzzinssatz.

(3)

Der absolute Spread bleibe über längere Zeit relativ stabil, während der relative Spread starke Schwankungen aufweise.

(312)

Diese Fragen wurden bereits in früheren Untersuchungen behandelt. (88) Wie aus den Erwägungsgründen 175 bis 187 im HRF-Fall und Erwägungsgrund 256 im Reifen-Fall hervorgeht, hat die Kommission diese Argumente aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

(313)

Erstens hat die Kommission zwar eingeräumt, dass Geschäftsbanken in der Regel einen absoluten Aufschlag verwenden, doch stellte sie fest, dass diese Praxis im Wesentlichen auf praktische Erwägungen zurückzugehen scheint, da der Zinssatz letztendlich eine absolute Zahl ist. Die absolute Zahl ist jedoch das Ergebnis einer Risikobewertung, die auf einer relativen Bewertung basiert. Das Ausfallrisiko bei einem Unternehmen mit BB-Rating ist X % höher als das Ausfallrisiko bei der Regierung oder einem risikofreien Unternehmen. Dies ist eine relative Bewertung.

(314)

Zweitens spiegeln die Zinssätze nicht nur die Risikoprofile der Unternehmen wider, sondern auch länder- und währungsspezifische Risiken. Der relative Spread bildet somit Veränderungen in den zugrunde liegenden Marktbedingungen ab, die nicht zum Ausdruck gelangen, wenn man der Logik eines absoluten Spread folgt. Oftmals schwankt wie im vorliegenden Fall das landes- und währungsspezifische Risiko mit der Zeit, wobei diese Schwankungen je nach Land unterschiedlich hoch ausfallen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der risikolosen Zinssätze, die mal in den USA, mal in China niedriger sein können. Diese Unterschiede gehen auf Faktoren wie beobachtetes und erwartetes BIP-Wachstum, die Konjunkturerwartungen und das Inflationsniveau zurück. Aufgrund der Schwankungen des risikolosen Zinssatzes kann derselbe nominale absolute Spread eine überaus unterschiedliche Risikobewertung bedeuten. Veranschlagt etwa die Bank das unternehmensspezifische Ausfallsrisiko 10 % über dem risikolosen Zinssatz (relative Schätzung), kann der hieraus resultierende absolute Spread zwischen 0,1 % (bei einem risikolosen Zinssatz von 1 %) und 1 % (bei einem risikolosen Zinssatz von 10 %) betragen. Aus der Sicht eines Investors ist der relative Spread also der bessere Maßstab, da er die Höhe des Renditespreads sowie die Auswirkungen des Basiszinssatzes auf diesen abbildet.

(315)

Drittens ist der relative Spread zudem länderneutral. So führt die Methode im Falle, dass der risikolose Zinssatz in den USA niedriger liegt als in China, zu höheren absoluten Aufschlägen. Umgekehrt fallen Letztere immer dann geringer aus, wenn der risikolose Zinssatz in China denjenigen in den USA unterschreitet.

(316)

Was den dritten Punkt angeht, so wurden historische Daten, die die Entwicklung der absoluten und relativen Spreads im Laufe der Zeit belegen, bereits im Reifen-Fall analysiert. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass der absolute Spread nicht so stabil ist, wie behauptet wird, sondern im Zeitverlauf zwischen 1 % und 4,5 % schwankt. Außerdem entsprach die Entwicklung des relativen Spreads über die vergangenen 23 Jahre genau der Entwicklung des absoluten Spreads, d. h., mit dem relativen Spread steigt auch der absolute Spread und umgekehrt. Was die angebliche Volatilität des relativen Spreads betrifft, so war das Ausmaß der Änderungen ähnlich: Die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Wert beträgt beim relativen Spread 530 % und beim absoluten Spread 450 % (89).

(317)

Die chinesische Regierung erhob auch Einwände gegen die Verwendung eines ausländischen Referenzwerts an sich. In diesem Zusammenhang wies die chinesische Regierung darauf hin, dass die Kommission zunächst nach vergleichbaren Darlehen hätte suchen müssen, die die ausführenden Hersteller tatsächlich auf dem Markt erhalten könnten. Andernfalls sollte die Benchmark auf eindeutigen Beweisen und begründeten Erklärungen beruhen, wonach alle Darlehen auf dem betreffenden Markt durch staatliche Eingriffe verzerrt werden, sodass es auf dem Inlandsmarkt kein vergleichbares Darlehen gebe.

(318)

Wie in Abschnitt 3.4.1.7 erläutert, stellte die Kommission in diesem Zusammenhang fest, dass die inländischen Ratings chinesischer Unternehmen als solche nicht zuverlässig waren und auch durch die politischen Ziele zur Förderung strategischer Schlüsselindustrien, z. B. des GFF-Sektors, verzerrt wurden. Infolgedessen bieten chinesische Ratings keine zuverlässige Bewertung des Kreditrisikos des Basiswerts, und die Kommission musste nach einem Referenzwert suchen, der auf unverzerrten Ratings basiert. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass der sich daraus ergebende Zinssatz von rund 9 % für Unternehmen mit einem BB-Rating nicht unangemessen ist, wenn man berücksichtigt, dass die Rendite von BB-Unternehmensanleihen auf dem chinesischen Inlandsmarkt am Ende des Untersuchungszeitraums bei 21 % lag. (90) Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(319)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Verwendung eines ausländischen Referenzwerts unangemessen sei, da der Referenzwert nicht im notwendigen Umfang angepasst worden sei, um die Bedingungen auf dem chinesischen Finanzmarkt widerzuspiegeln, und dass die Kommission es unter anderem versäumt habe, Unterschiede in Bezug auf die Höhe der Darlehen, die Rückzahlungsbedingungen und die Frage, ob die Darlehen besichert seien oder nicht, zu berücksichtigen.

(320)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht, da der Referenzzinssatz der PBOC als Ausgangspunkt für die Berechnung herangezogen wurde. Überdies werden bei Heranziehung des relativen Spread Änderungen der zugrunde liegenden landesspezifischen Marktbedingungen abgebildet, die bei einer Befolgung der Logik eines absoluten Spread nicht zum Ausdruck gelangen, wie im Erwägungsgrund oben ausgeführt wird. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass es nicht möglich ist, alle Faktoren der individuellen Risikobewertung einer Bank in den Referenzwert einzubeziehen. Die Berechnungsmethode der Kommission berücksichtigt jedoch Parameter einzelner Darlehen wie das Startdatum und die Laufzeit des Darlehens sowie die Variabilität des Zinssatzes. Die Vorbringen der chinesischen Regierung wurden daher zurückgewiesen.

(321)

Für auf Fremdwährungen lautende Darlehen in der VR China ergibt sich im Hinblick auf Marktverzerrungen und das Fehlen stichhaltiger Ratings dasselbe Bild, da diese Darlehen von denselben chinesischen Finanzinstituten gewährt werden. Daher wurden, wie bereits zuvor festgestellt, Unternehmensanleihen mit BB-Rating in relevanten Stückelungen, die im Untersuchungszeitraum ausgegeben wurden, zur Bestimmung eines angemessenen Referenzwerts herangezogen.

(322)

Wie in Abschnitt 3.4.2.1 erläutert, wird das Vorliegen revolvierender Darlehen in einem Unternehmen zudem als Indiz dafür angesehen, dass sich das Unternehmen in einer finanziell schlechteren Lage befindet als auf der Grundlage des Jahresabschlusses auf den ersten Blick zu erwarten und dass ein zusätzliches Risiko mit kurzfristigen Liquiditätsproblemen besteht. Revolvierende Darlehen werden in der Regel für kurze Laufzeiten aufgenommen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass ein revolvierendes Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren gewährt wird; für diese Schlussfolgerung sprechen auch die Beweise im Zusammenhang mit den in den Stichprobenunternehmen geprüften Darlehen.

(323)

Um dem erhöhten Risiko der Banken bei der Bereitstellung kurzfristiger Finanzierungen für Unternehmen mittels revolvierender Darlehen Rechnung zu tragen, hat die Kommission daher eine um eine Stufe schlechtere Risikobewertung angenommen und die Berechnung des relativen Spreads für alle kurzfristigen Finanzierungen der betroffenen Unternehmen angepasst. Dazu stellte die Kommission einen Vergleich von Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating mit Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem B-Rating (anstelle von BB) mit derselben Laufzeit an. Nach den Rating-Definitionen von Standard & Poor ist ein Schuldner mit dem Rating B anfälliger als die mit BB bewerteten Schuldner, wobei der Schuldner jedoch derzeit noch in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dennoch können ungünstige geschäftliche, finanzielle oder wirtschaftliche Bedingungen die Fähigkeit oder Bereitschaft des Schuldners zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen beeinträchtigen. Dieser Referenzwert wird daher als angemessen erachtet, um das erhöhte Risiko widerzuspiegeln, das sich aus der Inanspruchnahme revolvierender Darlehen für kurzfristige Finanzierungen ergibt.

(324)

Vor diesem Hintergrund nutzte die Kommission diesen Wert als maßgeblichen Referenzwert für alle kurzfristigen Schulden, einschließlich Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens zwei Jahren, die an Unternehmen vergeben wurden, die revolvierende Darlehen aufnahmen.

(325)

Für die verbleibenden Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren sowie für Unternehmen, die keine revolvierenden Darlehen erhalten hatten, legte die Kommission den allgemeinen Referenzsatz zugrunde und nahm für die Gruppe das höchste Rating für „Non-Investment Grade“-Anleihen an, wie in Erwägungsgrund 306 erläutert.

(326)

Die Kommission stellte fest, dass bestimmte Unternehmen der Gruppe Anleihen zu Umschuldungszwecken begeben haben. Wie in Abschnitt 3.4.2.2 erläutert, stellte die Kommission fest, dass sich die Unternehmen in einer schlechteren finanziellen Situation befinden, als es der Jahresabschluss auf den ersten Blick vermuten lässt, und dass ein zusätzliches Risiko im Zusammenhang mit kurz- und langfristigen Finanzierungen besteht. Um dem erhöhten Risiko Rechnung zu tragen, hat die Kommission daher eine um eine Stufe schlechtere Risikobewertung angenommen und die Berechnung des relativen Spreads auch für die langfristigen Finanzierungen der betroffenen Unternehmen, einschließlich Darlehen, angepasst, indem sie Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating mit Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem B-Rating verglich.

(327)

Da die Muttergesellschaft CNBM nicht mitarbeitete, wurde der Vorteil für Darlehen zu Vorzugsbedingungen auf der Ebene von CNBM anhand der in diesem Abschnitt erläuterten Methode ermittelt, die auf die öffentlich zugänglichen Informationen im Jahresbericht 2018 dieses Unternehmens angewandt wurde, wie etwa ausstehende Verbindlichkeiten, durchschnittliche Kapitalkosten und die durchschnittliche Laufzeit der Anleihen.

b)   Yuntianhua Group

(328)

Wie bereits in Erwägungsgründen 250 bis 252 erläutert, haben die chinesischen Kreditinstitute keine Bonitätsbeurteilung vorgenommen. Um den Vorteil festzustellen, musste die Kommission daher prüfen, ob die Zinssätze für die Darlehen, die der Yuntianhua Group gewährt worden waren, den marktüblichen Zinssätzen entsprachen.

(329)

Die finanzielle Lage der ausführenden Hersteller der Yuntianhua Group erschien der Finanzbuchhaltung dieser Hersteller zufolge im Allgemeinen rentabel.

(330)

Die Analyse der kurzfristigen Liquidität wirft jedoch bei den beiden ausführenden Unternehmen Bedenken auf, da die kurzfristigen Schulden im UZ zwischen 90 und mehr als 100 % des Umsatzes der Unternehmen betrugen, wobei gegenüber dem Vorjahr eine zunehmende Tendenz festzustellen war. In beiden Unternehmen werden in erheblichem Umfang kurzfristige Verbindlichkeiten in Anspruch genommen. Bei einem der ausführenden Hersteller liefen im UZ keinerlei Darlehen; dieser Hersteller finanzierte jedoch den Großteil seiner Einkäufe sowie einen Teil der sonstigen nicht operativen Kosten durch Bankakzepte, ein Instrument mit einer Laufzeit von in der Regel weniger als einem Jahr.

(331)

CPIC, der unmittelbare Anteilseigner und Hauptlieferant der ausführenden Hersteller, erzielte im UZ einen Gewinn. Allerdings war die Eigenkapitalrendite gegenüber dem Vorjahr rückläufig. Zudem sind bei dem Unternehmen Liquiditätsprobleme festzustellen, da sich seine kurzfristigen Verbindlichkeiten auf 80 bis 90 % seiner gesamten Verbindlichkeiten belaufen. Aus einem Vergleich des Umlaufvermögens des Unternehmens mit seinen kurzfristigen Verbindlichkeiten ergibt sich ein sehr niedriger Liquiditätskoeffizient (91) (unter 1), was Anlass zu Bedenken hinsichtlich seiner Fähigkeit zur Rückzahlung kurzfristiger Schulden gibt. Ebenso stellte die Kommission fest, dass zur Finanzierung von Einkäufen in großem Umfang Bankakzepte verwendet wurden.

(332)

Yunnan Yuntianhua Group Co., Ltd., die Muttergesellschaft der Yuntianhua Group, die an der Lieferkette der zu untersuchenden Ware beteiligt war, machte im UZ Verluste. Ein Vergleich des Umlaufvermögens des Unternehmens mit seinen kurzfristigen Verbindlichkeiten ergibt einen Liquiditätskoeffizienten unter 1 und gibt damit Anlass zu ernsten Bedenken hinsichtlich der Liquidität des Unternehmens und seiner Fähigkeit, kurzfristige Schulden zurückzuzahlen. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass das Unternehmen Anleihen zum ausdrücklichen Zweck der Rückzahlung von Schulden begeben hat. Zudem wurde die Inanspruchnahme revolvierender Darlehen festgestellt.

(333)

Die Kommission stellte fest, dass die Yuntianhua Group von einer chinesischen Rating-Agentur mit dem Rating AA bewertet worden war. Angesichts der in den Erwägungsgründen 279 bis 285 genannten allgemeinen Verzerrungen der chinesischen Ratings kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieses Rating nicht zuverlässig ist.

(334)

Die Kommission war der Ansicht, dass die allgemeine Finanzlage der Gruppe einem BB-Rating entspricht; dies ist das höchste Rating, das nicht mehr als „Investment-Grade“ betrachtet wird. „Investment-Grade“ bedeutet, dass die Rating-Agentur bei Anleihen des betreffenden Unternehmens die Wahrscheinlichkeit einer Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch das Unternehmen als so hoch bewertet, dass Banken in dieses Unternehmen investieren dürfen.

(335)

Um den marktüblichen Zinssatz zu ermitteln, wurde anschließend die zu erwartende Prämie für Anleihen von Unternehmen mit diesem Rating (BB) auf den Standardzinssatz der PBOC angewendet.

(336)

Dieser Aufschlag wurde durch Berechnung des relativen Spreads zwischen den Indizes für Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und für solche mit BB-Rating auf der Grundlage von Bloomberg-Daten nach Wirtschaftszweigen ermittelt. Der so berechnete relative Spread wurde zu den Referenzzinssätzen hinzugerechnet, die die PBOC am Tag der Gewährung des Darlehens (92) für die Laufzeit des in Rede stehenden Darlehens gewährt hatte. Die entsprechende Berechnung wurde für jedes dem Unternehmen gewährte Darlehen und für jede mit dem Unternehmen geschlossene Finanzierungsleasing-Vereinbarung einzeln vorgenommen.

(337)

Für auf Fremdwährungen lautende Darlehen in der VR China ergibt sich im Hinblick auf Marktverzerrungen und das Fehlen stichhaltiger Ratings dasselbe Bild, da diese Darlehen von denselben chinesischen Finanzinstituten gewährt werden. Daher wurden, wie bereits zuvor festgestellt, Unternehmensanleihen mit BB-Rating in relevanten Stückelungen, die im Untersuchungszeitraum ausgegeben wurden, zur Bestimmung eines angemessenen Referenzwerts herangezogen.

(338)

Wie in Abschnitt 3.4.2.1 erläutert, wird das Vorliegen revolvierender Darlehen in einem Unternehmen zudem als Indiz dafür angesehen, dass sich das Unternehmen in einer finanziell schlechteren Lage befindet als auf der Grundlage des Jahresabschlusses auf den ersten Blick zu erwarten und dass ein zusätzliches Risiko mit kurzfristigen Liquiditätsproblemen besteht. Revolvierende Darlehen werden in der Regel für kurze Laufzeiten aufgenommen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass ein revolvierendes Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren gewährt wird; für diese Schlussfolgerung sprechen auch die Beweise im Zusammenhang mit den in den Stichprobenunternehmen geprüften Darlehen.

(339)

Um dem erhöhten Risiko der Banken bei der Bereitstellung kurzfristiger Finanzierungen für Unternehmen mittels revolvierender Darlehen Rechnung zu tragen, hat die Kommission daher eine um eine Stufe schlechtere Risikobewertung angenommen und die Berechnung des relativen Spreads für alle kurzfristigen Finanzierungen der betroffenen Unternehmen angepasst. Dazu stellte die Kommission einen Vergleich von Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating mit Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem B-Rating (anstelle von BB) mit derselben Laufzeit an. Nach den Rating-Definitionen von Standard & Poor ist ein Schuldner mit dem Rating B anfälliger als die mit BB bewerteten Schuldner, wobei der Schuldner jedoch derzeit noch in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dennoch können ungünstige geschäftliche, finanzielle oder wirtschaftliche Bedingungen die Fähigkeit oder Bereitschaft des Schuldners zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen beeinträchtigen. Dieser Referenzwert wird daher als angemessen erachtet, um das erhöhte Risiko widerzuspiegeln, das sich aus der Inanspruchnahme revolvierender Darlehen für kurzfristige Finanzierungen ergibt.

(340)

Vor diesem Hintergrund nutzte die Kommission diesen Wert als maßgeblichen Referenzwert für alle kurzfristigen Schulden, einschließlich Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens zwei Jahren, die an Unternehmen vergeben wurden, die revolvierende Darlehen aufnahmen.

(341)

Für die verbleibenden Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren sowie für Unternehmen, die keine revolvierenden Darlehen erhalten hatten, legte die Kommission den allgemeinen Referenzsatz zugrunde und nahm für die Gruppe das höchste Rating für „Non-Investment Grade“-Anleihen an, wie in Erwägungsgrund 306 erläutert.

(342)

Die Kommission stellte fest, dass bestimmte Unternehmen der Gruppe Anleihen zu Umschuldungszwecken begeben haben. Wie in Abschnitt 3.4.2.2 erläutert, stellte die Kommission fest, dass sich die Unternehmen in einer schlechteren finanziellen Situation befinden, als es der Jahresabschluss auf den ersten Blick vermuten lässt, und dass ein zusätzliches Risiko im Zusammenhang mit kurz- und langfristigen Finanzierungen besteht. Um dem erhöhten Risiko Rechnung zu tragen, hat die Kommission daher eine um eine Stufe schlechtere Risikobewertung angenommen und die Berechnung des relativen Spreads auch für die langfristigen Finanzierungen der betroffenen Unternehmen, einschließlich Darlehen, angepasst, indem sie Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating mit Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem B-Rating verglich.

3.4.2.5.   Schlussfolgerung zur Vorzugsfinanzierung: Darlehen

(343)

Die Untersuchung ergab, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller durch die Vergabe von Vorzugsdarlehen im Untersuchungszeitraum begünstigt wurden. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, betrachtet die Kommission die Vergabe von Vorzugsdarlehen als anfechtbare Subvention.

(344)

Für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen wurden im Rahmen der Gewährung von Vorzugsdarlehen im Untersuchungszeitraum Subventionen in folgender Höhe ermittelt:

Vorzugsfinanzierung: Vergabe von Darlehen

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Gesamtbetrag der Subvention

Yuntianhua Group

2,53  %

CNBM Group

7,39  %

3.4.3.   Vorzugsfinanzierung: andere Finanzierungsformen

3.4.3.1.   Kreditlinien

(345)

Die Untersuchung ergab, dass chinesische Finanzinstitute im Zusammenhang mit der Gewährung von Finanzierungen an jedes einzelne der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen auch Kreditlinien zu Vorzugsbedingungen einrichteten. Diese Bedingungen bestanden in Rahmenvereinbarungen, mit denen die Bank den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermöglicht, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Schuldtitel wie Betriebsmittelkredite, Bankakzepte, Dokumentwechsel, andere Formen der Handelsfinanzierung usw. zu verwenden.

(346)

Kreditlinien bestimmen eine Obergrenze für die Aufnahme von Darlehen, die das betreffende Unternehmen jederzeit nutzen kann, um seine laufenden Geschäfte zu finanzieren und die Finanzierung des Betriebskapitals damit so flexibel zu gestalten, dass bei Bedarf liquide Mittel sofort verfügbar sind. Die Untersuchung ergab, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Kreditlinien mit verschiedenen Banken vereinbart hatten, die verschiedene kurzfristige Finanzinstrumente zur Finanzierung von Betriebskosten beinhalteten. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass grundsätzlich alle kurzfristigen Finanzierungen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen durch eine Art Kreditlinie abgedeckt werden dürften, einschließlich regelmäßig zur Finanzierung der laufenden Geschäfte ausgestellter Bankakzepte.

(347)

Daher verglich die Kommission den Betrag der Kreditlinien, die den mitarbeitenden Unternehmen im Untersuchungszeitraum zur Verfügung standen, mit dem Betrag der kurzfristigen Finanzierung, die diese Unternehmen im selben Zeitraum in Anspruch genommen hatten, um festzustellen, ob alle kurzfristigen Finanzierungen durch eine Kreditlinie abgedeckt waren. Wenn der Betrag der kurzfristigen Finanzierung die Obergrenze der Kreditlinie überschritt, erhöhte die Kommission den Betrag der bestehenden Kreditlinie um den von den ausführenden Herstellern tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag über diese Obergrenze hinaus.

(348)

Unter normalen Marktbedingungen würden eine sogenannte Verwaltungs- oder Bereitstellungsgebühr zur Deckung der Kosten und Risiken der Bank für die Eröffnung einer Kreditlinie sowie eine jährliche Verlängerungsgebühr für die Aufrechterhaltung der Kreditlinien anfallen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Kreditlinien aller Stichprobenunternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden.

(349)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Behauptung der Kommission, dass bei Kreditlinien unter normalen Marktbedingungen Bereitstellungsgebühren erhoben würden, angesichts ihrer eigenen Erwägungen in der Rechtssache „EC — Aircraft“ nicht gerechtfertigt sei. Der chinesischen Regierung zufolge fallen nur dann Bereitstellungsgebühren an, wenn es sich bei der Kreditlinie um eine zugesagte Kreditlinie handelt. Die Kommission habe jedoch nicht nachgewiesen, dass es sich bei den fraglichen Kreditlinien um zugesagte Kreditlinien handelte. Die chinesische Regierung erinnerte daran, dass die EU in der Rechtssache „EC — Aircraft“ selbst argumentierte, dass die Tatsache, dass die EIB keine Bereitstellungsgebühren erhob, gerechtfertigt sei, da „[…] i) für Verträge „mit offenem Zinssatz“ (d. h. Verträge, bei denen die Sätze nicht im Voraus festgelegt sind) keine Gewissheit über den Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Mittel besteht und die EIB sich nicht zu einem konkreten Zinssatz verpflichtet“.

(350)

In Bezug auf dieses Vorbringen wies die Kommission darauf hin, dass das Panel in seinen endgültigen Feststellungen in der Rechtssache „EC — Aircraft“ der Argumentation der EU in Sachen Bereitstellungsgebühren nicht gefolgt war. Insbesondere stellte das Panel fest, dass die Tatsache, dass die EIB zum Ausgleich für ihre Zusage, Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, keine Bereitstellungsgebühren erhob, vorteilhafter war als ein vergleichbares Darlehen eines kommerziellen Kreditgebers und daher einen Vorteil verschaffte. (93) Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(351)

Als den Vorteil, der den Empfängern erwuchs, sah die Kommission nach Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung die Differenz zwischen dem Betrag an, den das Unternehmen als Gebühr für die Eröffnung oder die Erneuerung von Kreditlinien durch chinesische Finanzinstitute zahlte, und dem Betrag, den das Unternehmen für eine vergleichbare gewerbliche Kreditlinie zu Marktbedingungen zu zahlen hätte.

(352)

Nach der Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, die Kommission habe bei den Kreditlinien keine Analyse der Spezifität durchgeführt. Ferner wiederholte die chinesische Regierung ihre in Abschnitt 3.1 dargelegte Stellungnahme und brachte vor, dass der GFF-Sektor kein geförderter Wirtschaftszweig sei und dass keines der von der Kommission in diesem Zusammenhang angeführten Dokumente belege, dass die der GFF-Industrie gewährten Kreditlinien spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens seien.

(353)

Die Kommission hat keine gesonderte Analyse der Spezifität durchgeführt, da Kreditlinien untrennbar mit anderen Arten der Vorzugsfinanzierung wie Darlehen verbunden sind und daher derselben Spezifitätsanalyse folgen wie in Abschnitt 3.4.2.3 für die Darlehen erläutert. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(354)

Aufgrund öffentlich verfügbarer Daten (94) für die Eröffnung ähnlicher Kreditlinien unter ähnlichen (nicht verzerrten) Umständen wurde ein Wert von 1,5 % als angemessener Referenzsatz für die Höhe der Bearbeitungsgebühr ermittelt. Die Gebühr für die Vereinbarung der Kreditlinie ist als Pauschalbetrag zu zahlen und bei Eröffnung der Kreditlinie fällig. Die Kommission wandte diesen Referenzsatz daher auf den Betrag der im Untersuchungszeitraum eröffneten Kreditlinien an.

(355)

Für Kreditlinien, die vor Beginn des UZ bestanden und im UZ verlängert wurden, wurde nach derselben Quelle eine Verlängerungsgebühr von 1,25 % als Referenzsatz angenommen. Die Gebühr für die Verlängerung der Kreditlinie ist jährlich als Pauschalbetrag zu zahlen und zum Zeitpunkt der Verlängerung der Kreditlinie fällig. Die Kommission wandte diesen Referenzsatz daher auf den Betrag der im Untersuchungszeitraum verlängerten Kreditlinien an.

(356)

Nach der endgültigen Unterrichtung merkte eine der Parteien an, dass die Banken üblicherweise auf die Gebühren für die Vereinbarung und Verlängerung von Kreditlinien verzichteten, um große Geschäftskunden zu sichern. Das Unternehmen legte ferner ein Beispiel für eine Bank in den Vereinigten Staaten vor, die für zugesagte Kreditlinien zwischen 100 001 und 3 Mio. USD keine Verwaltungsgebühr und lediglich eine jährliche Verlängerungsgebühr von 0,25 % in Rechnung stelle. (95) Da die Vereinigten Staaten einen viel größeren Markt als das Vereinigte Königreich darstellten und die Kommission sich bei der Kreditwürdigkeit auf US-Ratings stützte, sei ein solcher Referenzwert nach Ansicht des Unternehmens viel besser geeignet als der von der Kommission verwendete britische Referenzwert für kleine Unternehmen.

(357)

Die Kommission wies darauf hin, dass die Behauptung, dass Banken üblicherweise auf die Gebühren für die Vereinbarung und Verlängerung von Kreditlinien verzichteten, um große Geschäftskunden zu sichern, durch keinerlei Beweise belegt wurde. Darüber hinaus prüfte die Kommission den von dem Unternehmen vorgeschlagenen Referenzwert und stellte fest, dass dieser speziell Kreditlinien für kleine Unternehmen mit einem Höchstbetrag von 3 Mio. USD und insbesondere den kurzfristigen Bedarf an Betriebskapital betraf. Dagegen galt für den von der Kommission herangezogenen Referenzwert ein Mindestwert von 25 000 GBP, jedoch keine Obergrenze; außerdem gab es keine Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des bereitgestellten Kapitals oder der Dauer und er war unabhängig von einem anderen Finanzprodukt, das in demselben Dokument erwähnt, aber speziell auf kleine Unternehmen zugeschnitten war. Der eigene Referenzwert der Kommission war somit besser für Großkunden geeignet. Darüber hinaus handelte es sich bei der US-amerikanischen Bank, die die Kreditlinien in dem vom Antragsteller gewählten Beispiel bereitstellte, um eine Bank, die ausschließlich auf dem US-Markt tätig war, während die HSBC (die von der Kommission zum Vergleich herangezogen wurde) eine globale Bank ist, die auch auf dem chinesischen Markt agiert. Der Kommission liegen keine Beweise dafür vor, dass die HSBC je nach Größe des Kunden auf die Gebühren verzichtet. Auch in dieser Hinsicht erschien der von der Kommission genutzte Referenzwert daher angemessener. Mithin wurden die Vorbringen des Unternehmens zurückgewiesen.

3.4.3.2.   Bankakzepte

a)   Allgemeines

(358)

Bankakzepte sind ein Finanzprodukt, das darauf abzielt, durch die Erweiterung von Kreditfazilitäten einen aktiveren inländischen Geldmarkt zu gestalten. Es handelt sich um eine Form der kurzfristigen Finanzierung, die dazu beitragen kann, die dem Aussteller (96) entstehenden „Finanzierungskosten zu senken und die Kapitaleffizienz zu verbessern“.

(359)

Bankakzepte können nur verwendet werden, um echte Handelsgeschäfte abzuwickeln, und der Aussteller muss diesbezüglich ausreichende Nachweise vorlegen, z. B. durch Kauf- und Verkaufsvereinbarungen, Rechnungen und Lieferaufträge. Bankakzepte können zusammen mit anderen Mitteln wie Überweisungen oder Zahlungsanweisungen als Standardzahlungsmittel in Kaufverträgen verwendet werden.

(360)

Das Bankakzept wird vom Aussteller (dem Begünstigten, im zugrunde liegenden Handelsgeschäft der Käufer) gezogen und von einer Bank akzeptiert. Indem sie das Akzept akzeptiert, erklärt sich die Bank bereit, den im Akzept genannten Geldbetrag zum angegebenen Termin (Fälligkeitstermin) vorbehaltlos an den Begünstigten/Inhaber zu zahlen.

(361)

Im Allgemeinen enthalten die Bankakzeptvereinbarungen eine Liste der mit dem Akzept abgedeckten Geschäftsvorgänge unter Angabe des Fälligkeitstermins der Zahlung an den Lieferanten und der Fälligkeit des Bankakzepts.

(362)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Bankakzepte in der Regel im Rahmen von Bankakzeptvereinbarungen ausgestellt werden, in denen die Bank, die Lieferanten und Käufer, die Verpflichtungen der Bank und des Käufers, der Betrag pro Lieferant, der mit dem Lieferanten vereinbarte Fälligkeitstermin der Zahlung und die Fälligkeit des Bankakzepts festgelegt werden.

(363)

Die Kommission stellte ferner fest, dass in Vereinbarungen über Kreditlinien in der Regel neben anderen kurzfristigen Finanzinstrumenten wie Betriebsmittelkrediten auch Bankakzepte als mögliche Instrumente im Rahmen der jeweilige Finanzierungsobergrenze genannt werden.

(364)

Je nach den von der jeweiligen Bank festgelegten Bedingungen kann der Aussteller verpflichtet sein, einen geringen Betrag auf einem gesonderten Konto zu hinterlegen, eine Sicherheit zu leisten oder eine Akzeptprovision zu zahlen. In jedem Fall muss der Aussteller den gesamten Betrag des Bankakzepts spätestens zum Fälligkeitstermin des Bankakzepts auf das gesonderte Konto überweisen.

(365)

Nach Annahme durch die Bank indossiert der Aussteller das Bankakzept und übermittelt es zur Begleichung der Rechnung an den Zahlungsempfänger, d. h. an denjenigen, der beim jeweiligen Geschäftsvorgang als Lieferant auftritt. Damit wird die Zahlungsverpflichtung des Käufers (Ausstellers) gegenüber dem Lieferanten (Zahlungsempfänger) aufgehoben. Nun entsteht eine neue Zahlungsverpflichtung des Käufers gegenüber der akzeptierenden Bank in gleicher Höhe (der Aussteller muss vor Fälligkeit des Bankakzepts eine entsprechende Barzahlung an die Bank leisten). Daher tritt infolge der Ausstellung eines Bankakzepts eine Verpflichtung des Ausstellers gegenüber der Bank an die Stelle der Verpflichtung des Ausstellers gegenüber dem Lieferanten.

(366)

Die Laufzeiten von Bankakzepten variieren je nach den von den einzelnen Banken festgelegten Bedingungen und können bis zu einem Jahr betragen.

(367)

Der Zahlungsempfänger (oder Inhaber) des Bankakzepts hat vor Fälligkeit drei Möglichkeiten:

Er kann warten, bis die akzeptierende Bank bei Fälligkeit den vollen Nennwert des Akzepts in bar auszahlt;

er kann das Bankakzept indossieren, d. h. es als Zahlungsmittel für seine Verbindlichkeiten gegenüber anderen Parteien verwenden; oder

er kann das Bankakzept bei der akzeptierenden Bank oder einer anderen Bank diskontieren lassen und eine Auszahlung unter Abzug eines Diskonts veranlassen.

(368)

Das Ausstellungsdatum des Bankakzepts entspricht in der Regel dem mit dem Lieferanten vereinbarten Fälligkeitstermin der Zahlung, kann aber auch vor oder nach diesem liegen. Die Untersuchung ergab, dass das Datum der Ausstellung bei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der Regel mit dem Fälligkeitstermin der Zahlung an den Lieferanten zusammenfiel bzw. vor diesem Datum lag; manchmal lag das Ausstellungsdatum sogar nach dem Fälligkeitstermin. Die Kommission stellte fest, dass die Fälligkeit der Bankakzepte der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen meist zwischen 6 Monaten und 12 Monaten nach dem auf der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstermin der Zahlung liegt.

(369)

In den Büchern der Aussteller, d. h. der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, werden Bankakzepte als Verbindlichkeiten gegenüber der Bank ausgewiesen.

(370)

In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal zu beachten, dass das Credit Reference Center der People’s Bank of China (im Folgenden „CRCP“) Bankakzepte als von den Banken bereitgestellte „ausstehende Verbindlichkeiten“ genauso ausweist wie Darlehen, Akkreditive oder Handelsfinanzierungen. Ebenso ist zu beachten, dass das CRCP Informationen von den Finanzinstituten erhält, die Darlehen unterschiedlicher Art vergeben, und dass diese Finanzinstitute anerkannte Bankakzepte als ausstehende Verbindlichkeiten führen. Darüber hinaus sehen die während der Untersuchung getroffenen Bankakzeptanzvereinbarungen vor, dass die Bank den nicht gezahlten Betrag als rückständiges Darlehen an die Bank behandelt, wenn der Käufer am Fälligkeitstag der Bankakzepte nicht die volle Zahlung leistet.

(371)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte ein ausführender Hersteller der CNBM Group vor, dass das CRCP in den Kreditberichten Bankakzepte nicht als Verbindlichkeiten gegenüber der Bank anerkenne. Diese interessierte Partei verwies auf den Vermerk zu den Verbindlichkeiten im CRCP-Kreditbericht, in dem es heißt: „Der Schuldensaldo umfasst die ausstehenden Vorschüsse, Darlehen, Quasi-Darlehen, Handelsfinanzierung, Factoring, Wechseldiskontierung, Garantien und Fremdverbindlichkeiten sowie die Schulden, die von der Vermögensverwaltungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Erstellung der Statistiken verwaltet werden“. Sie fügte hinzu, dass sich bei einem der Unternehmen der Gruppe die „Zusammenfassung“ im Kreditbericht auf einen „aktuellen Saldo der Verbindlichkeiten“ beziehe, der nicht die Beträge der Bankakzepte, sondern nur den Betrag der Darlehen umfasse.

(372)

In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass in den Kreditberichten Bankakzepte in der „Zusammenfassung der Informationen über ausstehende Verbindlichkeiten“ auf derselben Ebene aufgeführt sind wie Darlehen, Kreditbriefe, Diskontowechsel, Factoring oder Handelsfinanzierung. Die Tatsache, dass die Bankakzepte zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts nicht im „Schuldensaldo“ oder im „aktuellen Saldo der Verbindlichkeiten“ berücksichtigt werden, berührt nicht deren Einstufung als Darlehen, was vom CRCP in den Kreditberichten eindeutig anerkannt wird.

(373)

Wie bereits in Erwägungsgrund 358 erläutert‚ stellen Bankakzepte eine Form kurzfristiger Finanzierungen dar. Zudem heißt es auf der Website der People’s Bank of China: „Das Bankakzept kann den Abschluss und die Erfüllung des Vertrags zwischen dem Käufer und dem Verkäufer garantieren und durch das Darlehen der Bank of China die Kapitalrendite fördern .“ (97) Und die DBS Bank wirbt auf ihrer Website für Bankakzepte als Mittel zur “Verbesserung des Betriebskapitals durch das Aufschieben von Zahlungen“. (98)

(374)

Die Kommission stellte fest, dass Bankakzepte in erster Linie als Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr als Ersatz für Zahlungsanweisungen verwendet werden, um die Liquidität zu erhöhen und das Betriebskapital der Aussteller zu entlasten. Unter Liquiditätsaspekten ist festzustellen, dass das Instrument dem Aussteller den Fälligkeitstermin der Zahlung faktisch um sechs Monate bzw. ein Jahr nach hinten verschiebt, weil die tatsächliche Barzahlung für einen Geschäftsvorgang erst bei Fälligkeit des Bankakzepts anfällt und nicht bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Aussteller seinen Lieferanten eigentlich hätte bezahlen müssen. Ohne ein solches Finanzinstrument müsste der Aussteller entweder auf sein eigenes Betriebskapital zurückgreifen und den damit verbundenen Kostennachteil tragen, oder er würde bei einer Bank einen kurzfristigen Betriebsmittelkredit aufnehmen, um seine Lieferanten zu bezahlen, was ebenfalls mit Kosten verbunden wäre. Bei der Bezahlung mit einem Bankakzept nutzt der Aussteller die bezogenen Waren oder Dienstleistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr ohne den Einsatz von liquiden Mitteln und ohne Kosten. Im Zusammenhang mit der Verwendung von Bankakzepten als Ersatz für kurzfristige Darlehen stellte die Kommission beispielsweise fest, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller keinerlei Darlehen aufgenommen hatte. Dieser ausführende Hersteller stellte im UZ jedoch Bankakzepte im Umfang von 70 % seiner Betriebskosten aus. Und am Ende des UZ entfielen mehr als 53 % der Gesamtverbindlichkeiten auf Bankakzepte.

(375)

Unter normalen Marktbedingungen wären Bankakzepte als Finanzinstrument für den Aussteller mit Finanzierungskosten verbunden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, die im Untersuchungszeitraum Bankakzepte verwendeten, lediglich eine Provision zwischen 0,05 % und 0,1 % des Nennwerts eines Akzepts für die Akzeptierung seitens der Bank zahlten. Keinem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entstanden jedoch Kosten für die Finanzierung über Bankakzepte, mit denen die Barzahlung für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen aufgeschoben wurde. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die untersuchten Unternehmen von einer Finanzierung durch Bankakzepte profitierten, durch die ihnen keinerlei Kosten entstanden.

(376)

Aus den erläuterten Gründen gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass das in der VR China eingeführte Bankakzeptsystem allen ausführenden Herstellern eine kostenlose Finanzierung ihrer laufenden Geschäftstätigkeit ermöglichte, wodurch, wie in den Erwägungsgründen 395 bis 399 dargelegt, ein anfechtbarer Vorteil nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt wurde.

(377)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten beide mitarbeitenden ausführenden Hersteller vor, dass Bankakzepte weder ein Darlehen noch eine andere Form der finanziellen Unterstützung darstellten und dass die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Nutzung von Bankakzepten dieselbe Wirkung habe wie ein kurzfristiges Darlehen. Sie argumentierten, dass der aufgeschobene Fälligkeitstermin der Zahlung, den die Nutzung eines Bankakzepts impliziere, kein von einer Bank gewährtes zinsloses kurzfristiges Darlehen sei, sondern eine Aufschiebung des Fälligkeitstermins der Zahlung, die der Verkäufer gewähren wolle. Die Yuntianhua Group behauptete, die Kommission habe im Falle von Bankakzepten nicht nachgewiesen, dass eine finanzielle Beihilfe vorliege. Beide mitarbeitenden ausführenden Hersteller bestanden darauf, dass die Bankakzepte keine Finanzierung umfassten, da kein Geld von der Bank an eine der Parteien überwiesen werde.

(378)

Ein Unternehmen der CNBM Group argumentierte, dass ein Bankakzept lediglich dazu diene, Transaktionen zwischen einander unbekannten Parteien zu erleichtern, und zwar in einer Weise, dass die Bank ihre eigene Garantie hinzufüge, dass die Zahlung bei Fälligkeit geleistet werde. Außerdem ändere das Bankakzept nicht das ursprünglich im Kaufvertrag vorgesehenen Zahlungsziel, sodass eine Bank durch die Annahme eines Bankakzepts kein kurzfristiges Darlehen gewähre. Darüber hinaus ändere die Art und Weise, wie die Bankakzepte in den internen Büchern des Unternehmens verbucht werden, nichts an der Schlussfolgerung, dass Bankakzepte keine Form der kurzfristigen Finanzierung seien. Da der Verkäufer die Zahlung laut Kaufvertrag erst innerhalb von 6 Monaten oder 1 Jahr erhalte, sei der Käufer außerdem nicht verpflichtet, sein eigenes Betriebskapital zu verwenden oder ein kurzfristiges Darlehen aufzunehmen, um bei Sicht zu zahlen, da der Verkäufer den Zahlungsaufschub bereits akzeptiert habe.

(379)

In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass sie nicht festgestellt hat, dass Bankakzepte ein Form von Darlehen darstellen. Sie kam jedoch zu dem Schluss, dass sie ähnliche wirtschaftliche Auswirkungen haben wie kurzfristige Finanzierungen.

(380)

Wie in Erwägungsgrund 374 erläutert, stellte die Kommission fest, dass Bankakzepte in erster Linie als Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr als Ersatz für Zahlungsanweisungen verwendet werden, um die Liquidität zu erhöhen und das Betriebskapital der Aussteller zu entlasten. Die Kommission stellte im Hinblick auf die Barzahlung ferner fest, dass das Instrument diese bis zur Fälligkeit des Bankakzepts aufschiebt. Tatsächlich wird der Lieferant zum vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin der Zahlung mit dem Bankakzept und nicht mit Bargeld bezahlt. Die Barzahlung bei Fälligkeit ist eine Zahlung des Ausstellers an die Bank im Rahmen der durch das Bankakzept hergestellten vertraglichen Beziehung zwischen dem Aussteller und der Bank. Die Lieferanten können Bankakzepte auch indossieren, um andere Anbieter zu bezahlen (statt mit Bargeld). Wie in Erwägungsgrund 374 hervorgehoben, kann der Aussteller durch die Bezahlung mit Bankakzepten die bezogenen Waren oder Dienstleistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr ohne den Einsatz von liquiden Mitteln und ohne Kosten nutzen. Die Kommission bekräftigte ferner, dass die People’s Bank of China Bankakzepte als ein mögliches Instrument „zur Senkung der Finanzierungskosten und zur Steigerung der Kapitaleffizienz“ des Ausstellers „ sowie zur Förderung der Kapitalrendite durch das Darlehen der Bank of China “ (99) darstellt und die DBS Bank Bankakzepte als Mittel zur „Verbesserung des Betriebskapitals durch Zahlungsaufschub“ (100) bewirbt. Darüber hinaus hat die chinesische Regierung die Schlussfolgerung der Kommission, dass Bankakzepte eine Form der Finanzierung darstellen, nicht infrage gestellt. Außerdem gab die CBIRC kürzlich eine Mitteilung heraus, in der sie ausführte, dass Finanzinstitute im Bankensektor zur Stärkung der Kreditunterstützung für nachgelagerte Unternehmen in Kernunternehmen durch die Annahme bzw. Einrichtung von Bankakzepten‚ inländischen Akkreditiven, Vorschussfinanzierungen usw. nachgelagerten Unternehmen eine finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung und Bezahlung von Waren gewähren können(101) Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass die chinesische Regierung die Bankakzepte als eine weitere Form der Kreditunterstützung betrachtet.

(381)

Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Bankakzepts kein Geldtransfer von der Bank an eine der Parteien erfolgt, ändert nichts an den vorstehenden Erwägungen und Schlussfolgerungen. Wie bereits erläutert, sind Bankakzepte, wie sie in der VR China eingeführt wurden, ein Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr, das die Aussteller durch Erhöhung ihrer Liquidität und Entlastung ihres Betriebskapitals begünstigt. Aus wirtschaftlicher und finanzieller Sicht ermöglicht der Einsatz dieses Instruments es dem Aussteller, seine Verbindlichkeiten zu begleichen, ohne finanzielle Mittel des Unternehmens zu verwenden, und stellt daher eine Form der Finanzierung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten dar. Entgegen dem Vorbringen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wird diese Finanzierung nicht vom Lieferanten, sondern von der Bank gewährt. Wie in Erwägungsgrund 365 erläutert‚ wird die Zahlungsverpflichtung des Käufers (Ausstellers) gegenüber dem Lieferanten (Zahlungsempfänger) aufgehoben, sobald das Bankakzept von der Bank angenommen und dem Zahlungsempfänger (d. h. dem Lieferanten) indossiert wurde. Tatsächlich wird der Zahlungsempfänger (Lieferant) durch das Bankakzept zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt (d. h. dem Fälligkeitstermin der Zahlung) bezahlt. Dies wurde von der chinesischen Regierung während des Kontrollbesuchs bekräftigt: Sobald das Unternehmen den Lieferanten mittels Bankakzept bezahlt hat, hat es keine Verpflichtung mehr gegenüber dem Lieferanten, sondern gegenüber der Bank, da das Unternehmen, das um die Ausgabe des Bankakzepts ersucht hat, die Bank bei Fälligkeit in voller Höhe bezahlen muss. Darüber hinaus kann der Lieferant das Bankakzept als Zahlungsmittel verwenden, um seine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber anderen Parteien zu begleichen. Daher gewährt der Lieferant keinen Aufschub des Fälligkeitstermins der Zahlung. Vielmehr gewährt die Bank einen Aufschub der eigentlichen Barzahlung für die Transaktion, die Gegenstand des Bankakzepts ist, und zwar um 6 Monate oder 1 Jahr, und ermöglicht es dem Aussteller somit, jegliche Finanzierungskosten zu vermeiden.

(382)

Die Kommission teilte die Auffassung nicht, dass der Käufer nicht verpflichtet sei, sein eigenes Betriebskapital zu verwenden oder ein kurzfristiges Darlehen aufzunehmen, um bei Sicht zu zahlen, da der Verkäufer die Zahlung laut Kaufvertrag erst innerhalb von 6 Monaten oder 1 Jahr erhalte. Sie widersprach außerdem der Aussage, dass die Art und Weise, wie die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die Bankakzepte in ihren internen Büchern verbuchen, irrelevant sei. Wie bereits erwähnt, sind Bankakzepte ein Zahlungsmittel, das der Aussteller verwendet, um seinen Verpflichtungen gegenüber dem Zahlungsempfänger nachzukommen. Die Aussage, dass „der Verkäufer die Zahlung erst innerhalb von 6 Monaten oder 1 Jahr erhält“‚ ist sachlich falsch, da der Verkäufer die Zahlung mit dem Bankakzept zu dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin der Zahlung erhält. Wie bereits in Erwägungsgrund 374 dargelegt, werden Bankakzepte anstelle einer Barzahlung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer als Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr vereinbart. Die Barzahlung für die Waren und Dienstleistungen wird allerdings bis zum Fälligkeitstermin des Bankakzepts aufgeschoben und dieser Zahlungsaufschub wird von der Bank gewährt. Wie bereits in Erwägungsgrund 365 erläutert“ wird die Haftung des Aussteller gegenüber dem Verkäufer aufgehoben, sobald der Verkäufer mittels Bankakzept bezahlt wird, und es entstehen zwei neue Verbindlichkeiten: eine Verbindlichkeit des Ausstellers gegenüber der akzeptierenden Bank und eine Verbindlichkeit der akzeptierenden Bank gegenüber dem Verkäufer (Zahlungsempfänger) oder dem Inhaber des Bankakzepts. Entgegen dem, was vorgebracht wurde, ist die Art und Weise, wie die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die Bankakzepte in ihren internen Büchern verbuchen, ein wichtiges Element, das zeigt, dass einerseits die Verbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer mit der Zahlung mittels Bankakzept aufgehoben wird und andererseits eine neue Verbindlichkeit des Ausstellers gegenüber der Bank entsteht. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass der Aussteller durch die Verwendung von Bankakzepten als Zahlungsmittel, die von der Bank, die das Akzept angenommen hat, als solches zugelassen werden, den Lieferanten (Zahlungsempfänger) nicht zu dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin der Zahlung in bar bezahlen muss. Vielmehr ist der Aussteller verpflichtet, zum Fälligkeitstermin des Bankakzepts, d. h. 6 Monate oder 1 Jahr später, eine Barzahlung an die Bank zu leisten. Dies wurde von der chinesischen Regierung während des Kontrollbesuchs bestätigt, als sie feststellte, dass Bankakzepte „interessant sind, um die Belastung des Cashflows des Unternehmens zu verringern“.

(383)

Die Kommission widersprach auch der Bemerkung, dass die Bank mit der Annahme des Bankakzepts lediglich ihre eigene Garantie hinzufüge, dass die Zahlung bei Fälligkeit erfolgen werde. Erstens ist das Bankakzept, wie bereits ausgeführt, ein Zahlungsmittel, mit dem der Aussteller seiner Verpflichtung gegenüber dem Zahlungsempfänger (dem Lieferanten) nachkommt. Daher erfolgt die Bezahlung des Lieferanten durch den Aussteller zum Zeitpunkt der Annahme des Bankakzepts, während der Aussteller seiner Zahlungsverpflichtung bei Fälligkeit gegenüber der Bank nachkommt. Zweitens kann das Bankakzept nicht als bloße zusätzliche Garantie für eine künftige Zahlung eingestuft werden, da das Bankakzept ein in den Kaufverträgen anerkanntes Zahlungsmittel ist und die Zahlungsverpflichtung des Ausstellers gegenüber dem Lieferanten durch die Zahlung mittels Bankakzept aufgehoben wird. Die der Bank bei Fälligkeit geschuldete Barzahlung ist kein Aufschub des vom Lieferanten gewährten Fälligkeitstermins der Zahlung, sondern eine Verpflichtung gegenüber der Bank. Darüber hinaus bestätigte die chinesische Regierung dies während des Kontrollbesuchs, indem sie feststellte, dass rechtlich gesehen folgender Unterschied zwischen der Bankgarantie und dem Bankakzept bestehe: „Bei der Garantie ist Unternehmen A in erster Linie für die Zahlung verantwortlich, während es bei Bankakzepten die ausstellende Bank ist“.

(384)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bekräftigte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass Bankakzepte im Hinblick auf ihre Auswirkungen eine Form kurzfristiger Finanzierungen darstellen, insofern sie es den ausführenden Herstellern ermöglichten, ihre Käufe zu finanzieren. Bei dem Vorteil, der den mitarbeitenden ausführenden Herstellern erwachsen ist, handelt es sich um die Einsparung von Finanzierungskosten aufgrund der Tatsache, dass die Finanzierung mittels Bankakzepten nicht entgeltlich erfolgte.

(385)

In Anbetracht der Tatsache, dass Bankakzepte praktisch denselben Zweck und dieselbe Wirkung haben wie kurzfristige Betriebsmittelkredite und dass die mitarbeitenden ausführenden Hersteller sie anstelle von diesen in großem Umfang genutzt haben, um ihre laufenden Geschäfte zu finanzieren, sollten diese Hersteller auch die Kosten tragen, die einer kurzfristigen Finanzierung mit Betriebsmittelkrediten entsprechen. Diese Schlussfolgerung wurde von der chinesischen Regierung während des Kontrollbesuchs bekräftigt, als sie feststellte, dass es Sache eines Unternehmens sei, zwischen einem Bankakzept und einem kurzfristigen Darlehen zu entscheiden, dass sie jedoch „ihrem Wesen nach ähnlich“ seien.

(386)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wies die Kommission die Behauptung zurück, dass Bankakzepte keine Form der kurzfristigen Finanzierung seien.

b)   Spezifität

(387)

Hinsichtlich der Spezifität ist festzustellen, dass die Finanzinstitute, wie in Erwägungsgrund 165 erwähnt, nach dem Beschluss Nr. 40 geförderte Wirtschaftszweige durch die Gewährung von Darlehen unterstützen.

(388)

Die Kommission stellte fest, dass Bankakzepte eine weitere Form der finanziellen Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige (u. a. des GFF-Sektors) zu Vorzugsbedingungen darstellen. Wie in Abschnitt 3.1 erläutert, gehört der GFF-Sektor zu den geförderten Wirtschaftszweigen und kann daher mit allen verfügbaren Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung gefördert werden. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass andere Unternehmen in der VR China (außerhalb der geförderten Wirtschaftszweige) Bankakzepte zu denselben Vorzugsbedingungen nutzen könnten.

(389)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CNBM Group vor, dass es sich bei Bankakzepten um eine gängige Geschäftspraxis in der VR China handele, die allen Wirtschaftszweigen zur Verfügung stehe, und dass die einzige gesetzliche Beschränkung für den Nutzer eines Bankakzepts in Artikel 6 des Gesetzes der Volksrepublik China über handelbare Instrumente festgelegt sei: „Wenn eine Person, die keine oder nur eine beschränkte Befugnis im Hinblick auf zivilrechtliche Handlungen besitzt, ein handelbares Instrument unterzeichnet, ist diese Unterzeichnung null und nichtig“. Sie brachte ferner vor, dass es nicht Sache der ausführenden Hersteller sei, die Vermutung zu widerlegen, dass ein mutmaßliches Subventionsprogramm spezifisch sei, und dass es in der Verantwortung der Kommission liege, ihre Feststellung der Spezifität auf der Grundlage positiver Beweise zu begründen, insbesondere durch einen Vergleich der Bedingungen, die den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen angeboten wurden, mit denen, die anderen chinesischen Unternehmen angeboten wurden. Schließlich bat ein Unternehmen der CNBM Group die Kommission um Erläuterung, warum ein ähnliches System in Kanada, auf das die Kommission im Elektrofahrrad-Fall Bezug genommen hatte, nicht als spezifisches Subventionsprogramm angesehen wird, während sie das System in der VR China als spezifische Subvention betrachtet.

(390)

In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf Erwägungsgrund 165, in dem sie Nachweise dafür vorlegte, dass Finanzinstitute nach dem Beschluss Nr. 40 verpflichtet sind, geförderte Wirtschaftszweige mit Kreditmitteln zu unterstützen. Bankakzepte sind als eine Form der Finanzierung Teil des Vorzugsfinanzierungssystems von Finanzinstituten gegenüber geförderten Wirtschaftszweigen wie dem GFF-Sektor.

(391)

Die Kommission wies darauf hin, dass sie sich bei ihrer Beurteilung der Spezifität der Subventionsregelung auf verfügbare staatliche Dokumente wie Pläne und Vorschriften über geförderte Wirtschaftszweige stützte. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung klar definiert hat, welche Wirtschaftszweige gefördert werden, womit sie die Vorteile der spezifischen Vorzugsfinanzierung auf diese beschränkt. Selbst wenn einige andere ausdrücklich als gefördert definierte Wirtschaftszweige dieselben oder ähnliche Vorzugsbedingungen wie der GFF-Sektor genießen, bedeutet dies daher nicht, dass Vorzugsfinanzierungen und insbesondere Bankakzepte allen Wirtschaftszweigen allgemein zur Verfügung stehen.

(392)

Selbst wenn Unternehmen in allen Wirtschafszweigen grundsätzlich eine Form der Finanzierung zur Verfügung stehen könnte, könnten die konkreten Bedingungen, unter denen eine solche Finanzierung Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs angeboten wird, wie etwa die Finanzierungsvergütung und das Finanzierungsvolumen, sie spezifisch machen. Wie bereits erwähnt, stellte die Kommission im Falle der mitarbeitenden ausführenden Hersteller fest, dass alle von ihnen von einer kurzfristigen Finanzierung durch Bankakzepte profitierten, ohne irgendwelche Kosten zu tragen, und dass einige von ihnen im Vergleich zu anderen Formen der kurzfristigen Finanzierung wie kurzfristigen Darlehen in erheblichem Umfang von Bankakzepten profitierten. Keine der interessierten Parteien legte Beweise dafür vor, dass die Vorzugsfinanzierung mittels Bankakzepten für Unternehmen im GFF-Sektor auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht.

(393)

In Bezug auf die Stellungnahme zum Bankakzeptsystem in Kanada wies die Kommission darauf hin, dass gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Grundverordnung die Spezifität eines Subventionsprogramms nur in Bezug auf die untersuchten Subventionen beurteilt wird. Daher muss die Kommission nicht nachweisen, dass ähnliche Systeme in anderen Ländern ebenfalls spezifisch sind.

(394)

In Anbetracht der vorstehenden Argumente wurden die Vorbringen der mitarbeitenden ausführenden Hersteller zur Spezifität der Bankakzepte zurückgewiesen.

c)   Berechnung des Vorteils

(395)

Für die Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subvention bewertete die Kommission den Vorteil, den die Empfänger im Untersuchungszeitraum erlangten.

(396)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 358 und 373 erwähnt‚ sind Bankakzepte eine Form kurzfristiger Finanzierungen, mit denen Finanzinstitute die Kapitaleffizienz des Ausstellers verbessern, indem sie sein Betriebskapital entlasten und seinen Liquiditätsbedarf decken, da sie in erster Linie anstelle von Bargeld als Zahlungsmittel im Geschäftsverkehr verwendet werden. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Bankakzepte verwendeten, um ihren kurzfristigen Finanzierungsbedarf zu decken, ohne dafür eine Vergütung zu zahlen. Wie in Erwägungsgrund 346 erläutert‚ vertrat die Kommission zudem die Auffassung, dass alle kurzfristigen Finanzierungen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, einschließlich der Bankakzepte, durch eine Kreditlinie abgedeckt sein sollten. Dass mit Kreditlinien ein Vorteil verbunden ist, wurde bereits in Abschnitt 3.4.3.1 festgestellt.

(397)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass Aussteller von Bankakzepten eine Vergütung für den Finanzierungszeitraum zahlen müssten. Für die Berechnung ging die Kommission davon aus, dass der Finanzierungszeitraum entweder zu dem mit dem Lieferanten vereinbarten Fälligkeitstermin der Zahlung begann, wenn das Bankakzept vor dem Fälligkeitstermin der Zahlung ausgestellt worden war, oder zum Zeitpunkt der Ausstellung des Bankakzepts, wenn das Bankakzept am oder nach dem Fälligkeitstermin der Zahlung ausgestellt wurde. Der Fälligkeitstermin des Bankakzepts wurde als Ende des Finanzierungszeitraum angesehen.

(398)

Im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass der den Begünstigten dadurch erwachsende Vorteil der Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen tatsächlich als Vergütung für die Finanzierung durch Bankakzepte gezahlt hatte, und dem Betrag entspricht, den es bei Anwendung eines bei einer kurzfristigen Finanzierung geltenden Zinssatzes hätte zahlen müssen.

(399)

Die Kommission ermittelte den Vorteil, der sich daraus ergab, dass keine Kosten für eine kurzfristige Finanzierung getragen werden mussten. Wie in Erwägungsgrund 358 erläutert‚ stellen Bankakzepte eine Form der kurzfristigen Finanzierung dar. Sie dienen eigentlich demselben Zweck wie kurzfristige Betriebsmittelkredite. Daher stellte die Kommission fest, dass Bankakzepte mit denselben Kosten einhergehen müssten, die auch bei der Finanzierung mittels kurzfristiger Darlehen anfallen. Aus diesem Grund wandte die Kommission dieselbe Methode an wie bei kurzfristigen Finanzierungen mit auf RMB lautenden Darlehen (siehe Abschnitt 3.4.2.4).

(400)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte ein Unternehmen der CNBM Group ein, dass die Kommission den Vorteil im Rahmen des Subventionsprogramms „Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt“ berechnen müsse, da es sich bei dem Bankakzept um einen vom Verkäufer gegenüber dem Käufer gewährten Kredit handele, und dass sie zu diesem Zweck zunächst feststellen müsse, ob es sich bei den Lieferanten um „öffentliche Körperschaften“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung handele.

(401)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 379 bis 383 erläutert‚ widersprach die Kommission der Auffassung, dass es sich bei Bankakzepten um einen vom Verkäufer gewährten Kredit handelt, und kam zu dem Schluss, dass es sich bei Bankakzepten um eine Form der Vorzugsfinanzierung handelt, die die Bank dem Aussteller gewährt. Daher wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(402)

Ein anderes Unternehmen der CNBM Group brachte vor, die Kommission hätte die tatsächlich gewährte Zahlungsfrist von dem mutmaßlichen Zeitraum der Bankfinanzierung abziehen müssen.

(403)

Wie in Erwägungsgrund 397 erläutert, hatte die Kommission bei der Berechnung des Finanzierungszeitraums den mit dem Lieferanten vereinbarten Fälligkeitstermin der Zahlung berücksichtigt. Im Falle des Unternehmens der CNBM Group, von dem dieses Vorbringen stammt, ergab die Untersuchung, dass der Fälligkeitstermin der Zahlung der zugrunde liegenden Rechnungen in der Praxis entweder bereits abgelaufen war, als die entsprechenden Bankakzepte ausgestellt wurden, oder dass kein Zusammenhang zwischen den vorgelegten Rechnungen und den Bankakzepten festgestellt werden konnte. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(404)

Ein Unternehmen der CNBM Group wandte ein, die Kommission müsse die von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern tatsächlich entrichteten Gebühren von dem mutmaßlichen Vorteil abziehen. Außerdem brachte die Yuntianhua Group vor, dass die Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung Antragsgebühren oder andere Kosten, die getragen werden mussten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfüllen oder in den Genuss der Subvention zu gelangen, abziehen müsse.

(405)

Die Kommission wies bereits in Erwägungsgrund 375 darauf hin, dass die mitarbeitenden ausführenden Hersteller eine Provision zwischen 0,05 % und 0,1 % des Nennwerts eines Bankakzepts für die Akzeptierung seitens der Bank zahlten. Diese Provision, die der Bank für die Bearbeitung des Bankakzepts gezahlt wurde, ist etwas anderes als die von der Bank gewährte Finanzierung, für die die mitarbeitenden ausführenden Hersteller keine Kosten zu tragen hatten. Diese Gebühr wird gezahlt, um die Verwaltungskosten der Bank für die Bearbeitung der Bankakzepte zu decken. Die Kommission legte nur den Finanzierungsteil der Bankakzepte zugrunde (d. h. den Teil, der einer kurzfristigen Finanzierungen entspricht); sie prüfte nicht, ob die Provision für die Annahme des Bankakzepts auch eine anfechtbare Subvention beinhaltete. In jedem Fall liegen die Auswirkungen der Gebühr auf die Höhe der Subvention je nach ausführendem Hersteller zwischen 0,01 % und 0,04 % und sind daher unerheblich. Daher hielt es die Kommission nicht für erforderlich, dieses Vorbringen in Bezug auf seine Begründetheit zu beurteilen und die Anfechtbarkeit dieses Vorteils zu prüfen.

(406)

Ein Unternehmen der CNBM Group brachte vor, dass die Grundlage für die Berechnung des Vorteils um den Betrag der Einlage verringert werden sollte, die das Unternehmen als Garantie für die Bankakzepte hinterlegte.

(407)

In diesem Zusammenhang ist, wie die Kommission in früheren Untersuchungen festgestellt hat (102)‚ zunächst darauf hinzuweisen, dass es gängige Praxis ist, dass Banken bei der Gewährung von Finanzierungen Garantien und Sicherheiten von ihren Kunden verlangen. Außerdem ist anzumerken, dass diese Garantien dazu dienen, sicherzustellen, dass der ausführende Hersteller seine finanzielle Verantwortung gegenüber der Bank und nicht gegenüber dem Lieferanten trägt. Die Untersuchung ergab auch, dass diese Garantien nicht systematisch von chinesischen Banken verlangt werden und nicht immer an spezifische Bankakzepte gebunden sind. In diesem Zusammenhang stellen die mutmaßlichen Einlagen keine Vorauszahlung des Ausstellers an die Banken dar, sondern lediglich eine zuweilen von den Banken verlangte zusätzliche Garantie, die sich auch nicht auf die Entscheidung der Bank auswirkt, die Bankakzepte ohne zusätzliche Darlehenszinsen für den Aussteller auszugeben. Darüber hinaus können sie verschiedene Formen annehmen, darunter Termineinlagen und Verpfändungen. Die Einlagen sind verzinslich zugunsten des Ausstellers und stellen daher keine Kosten für den Aussteller in Bezug auf das Bankakzept dar. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(408)

Ein Unternehmen der CNBM Group wandte ein, die Kommission müsse die an verbundene Parteien ausgegebenen Bankakzepte von ihren Berechnungen ausnehmen, da die Verlängerung einer Zahlungsfrist für ein verbundenes Unternehmen über ein Bankakzept dem Zahlungsempfänger keinen Vorteil in Form einer höheren Liquidität verschaffe, da sie die Liquidität der verbundenen Partei um einen entsprechenden Betrag verringere.

(409)

In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass ein Bankakzept, wie bereits erwähnt, ein Zahlungsmittel ist und daher nicht zu einem Aufschub des mit dem Lieferanten vereinbarten Fälligkeitstermins der Zahlung führt, sondern zu einem Aufschub der Barzahlung. Der Zahlungsempfänger (Lieferant) kann das Bankakzept als Zahlungsmittel verwenden, um seine Verbindlichkeiten gegenüber anderen Parteien zu begleichen. Daher gab es seitens der verbundenen Parteien, die das Bankakzept erhalten haben, keinen entsprechenden Rückgang der Liquidität. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(410)

Die Yuntianhua Group brachte vor, dass die Kommission bei der Berechnung in Bezug auf die Bankakzepte bei einigen verbundenen Unternehmen die in der Antwort auf den Fragebogen enthaltenen Daten nicht verwendet habe.

(411)

Die Kommission wies darauf hin, dass die Berechnung auf der Grundlage der letzten von den Unternehmen übermittelten und während des Kontrollbesuchs vor Ort überprüften Daten erfolgte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(412)

Schließlich hatte ein Unternehmen der CNBM Group ein spezifisches Vorbringen in Bezug auf von einem verbundenen Unternehmen ausgestellte Bankakzepte, um Doppelzählungen zu vermeiden. Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Da die Einzelheiten dieses Vorbringens jedoch vertraulich sind, hat die Kommission es im Rahmen einer spezifischen Unterrichtung des betreffenden Unternehmens behandelt.

3.4.3.3.   Diskontierte Instrumente

(413)

Die Untersuchung ergab, dass chinesische Finanzinstitute Forderungen gegenüber bestimmten in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gegen Barzahlung diskontiert haben.

(414)

Dabei sind Finanzintermediäre vor dem Fälligkeitsdatum für die Unternehmen in Höhe der Forderungsbeträge in Vorleistung getreten. Indem sie die Rechte an künftigen Forderungen auf Finanzinstitute übertrugen, erzielten die Unternehmen einen vorzeitigen Liquiditätszufluss abzüglich der Gebühren und der Diskontbeträge nach Maßgabe der anwendbaren Diskontsätze.

(415)

Der anwendbare Diskontsatz sollte insbesondere dem Ausfallrisiko Rechnung tragen, das stark vom Rating des Unternehmens abhängt, dem letztlich die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung obliegt.

(416)

Bei den während der Untersuchung ermittelten diskontierten Forderungen handelte es sich um unterschiedliche Arten wie Wechsel, Anleihen, Factorings, Bankakzepte und Handelsakzepte. Für jede Art von Forderungen gelten eigene Gegebenheiten, und bei allen Formen bestehen unterschiedliche Risiken. Bei Bankakzepten haftet letztlich der Aussteller des Akzepts, d. h. eine Bank. Bei anderen Arten von Forderungen, z. B. bei Wechseln oder Akkreditiven, ist der eigentliche Schuldner in der Regel eine Handelsgesellschaft.

(417)

Unter normalen Marktbedingungen sollte der geltende Diskontsatz einen Ausgleich für die Kosten und Risiken der Bank darstellen. Die Kommission stellte jedoch fest, dass bestimmten in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen möglicherweise Vorzugssätze gewährt wurden, die mit einem anfechtbaren Vorteil verbunden wären.

(418)

Der den Begünstigten dadurch erwachsende Vorteil wäre die Differenz zwischen dem von chinesischen Finanzinstituten angewandten Diskontsatz und dem Zinssatz bei einem vergleichbaren Geschäft zu Marktbedingungen, z. B. für kurzfristige Darlehen.

(419)

Anhand der im Dossier enthaltenen Informationen kann jedoch nicht zwischen den verschiedenen anwendbaren Zinssätzen unterschieden werden. Außerdem schätzte die Kommission den durch diese Form der Subventionierung verschafften Vorteil in dieser Untersuchung als unerheblich ein. Daher beschloss sie, diese Subventionierung nicht anzufechten.

3.4.3.4.   Eigenkapitalprogramme

3.4.3.4.1.    Schuldenswap

a)   Allgemeines

(420)

Die Kommission stellte anhand öffentlich zugänglicher Informationen fest, dass CNBM im Untersuchungszeitraum bei der Agricultural Bank of China (im Folgenden „ABC“) und der Bank of Communications (im Folgenden „COMM“) einen Schuldenswap im Umfang von 4 Mrd. RMB durchgeführt hatte. Wie in den Erwägungsgründen 208 bis 217 erläutert, übermittelte CNBM keine Fragebogenantwort und stand zur Mitarbeit bei der Untersuchung nicht zur Verfügung. Daher musste die Kommission bei ihrer Beurteilung dieser Transaktion auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen.

(421)

Die ABC und die COMM sind staatseigene Banken, werden als öffentliche Körperschaften und/oder als betraute oder angewiesene Finanzinstitute angesehen (siehe Abschnitt 3.4.1.4). Darüber hinaus wurde bei früheren Antisubventionsuntersuchungen sowohl für die ABC als auch für die COMM festgestellt, dass sie als öffentliche Körperschaften handelten oder mit Aufgaben betraut oder zur der Wahrnehmung von Aufgaben angewiesen wurden, die normalerweise der Regierung obliegen. (103) Das Dossier dieser Untersuchung enthält keine Beweise, die diesen früheren Feststellungen widersprechen würden.

(422)

Nach Auffassung der Kommission würde eine Bank ihre Schuldtitel unter normalen Marktbedingungen nicht ohne weiteren Ausgleich in Eigenkapitalinstrumente umwandeln. Eigenkapitalinstrumente sind mit erheblich höheren Risiken behaftet als Schuldtitel, da für die Banken keine Gewissheit besteht, dass sie ihre Kapitalanlage zurückerhalten. Zudem garantieren Eigenkapitalinstrumente im Gegensatz zur Verzinsung eines Darlehens nicht zwangsläufig eine Kapitalrendite. Für das erhöhte Risiko der Banken aufgrund dieses Schuldenswaps sprechen Belege einer schlechten Finanzlage, die dem Geschäftsbericht des Unternehmens für das Geschäftsjahr 2018 zu entnehmen sind: Das Unternehmen weist eine sehr hohe Nettoverschuldungsquote auf (zwischen 120 % und 145 %), die kurzfristigen Darlehen mit Laufzeiten von höchstens einem Jahr entsprechen dem doppelten jährlichen Bruttogewinn des Unternehmens, und die Verbindlichkeiten belaufen sich auf insgesamt zwei Drittel seines Jahresumsatzes. Schließlich wurde der Schuldenswap in einem Presseartikel auf der Website von CNBM ausdrücklich mit industriepolitischen Zielen sowie mit der großen Bedeutung der strategischen Zusammenarbeit zwischen CNBM und den beiden Banken begründet. Insbesondere heißt es in dem Presseartikel, dass der Schuldenswap CNBM helfen werde, die für die Branche angestrebte „strukturelle Reform der Angebotsseite“ zu verwirklichen.

(423)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Schuldenswap CNBM im Untersuchungszeitraum einen Vorteil verschaffte, da er von öffentlichen Körperschaften oder anderweitig vom Staat betrauten oder angewiesenen Unternehmen zur Verfolgung industriepolitischer Ziele zu Vorzugsbedingungen gewährt wurde.

b)   Spezifität

(424)

Die Kommission stellte fest, dass die Vorzugsfinanzierung durch einen Schuldenswap spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung ist, da es sich bei den Kapitalgebern um Unternehmen handelt, die nach den Leitlinien der staatlichen Politik handeln, in denen der GFF-Sektor als geförderter Wirtschaftszweig geführt wird. In jedem Fall deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass diese Ad-hoc-Subvention CNBM gewährt wurde und somit spezifisch für ein Unternehmen ist.

c)   Berechnung des Vorteils

(425)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit waren weitere Beweise nicht verfügbar, und die Kommission hatte keinen Zugang zu den Vereinbarungen zwischen CNBM und den Banken. Daher konnte die Kommission nicht beurteilen, ob ein Ausgleich für die erheblichen Risiken der Banken erfolgte. Alle in Erwägungsgrund 422 dargelegten Elemente deuten jedoch auf eine schwierige finanzielle Lage von CNBM und auf die mit dieser Transaktion verfolgten industriepolitischen Ziele hin und sprechen daher für die Schlussfolgerung, dass der Transaktion keine wirtschaftlichen Erwägungen zugrunde lagen, die den erheblichen tatsächlichen Risiken Rechnung getragen hätten. Folglich betrachtete die Kommission die Transaktion als Schuldenerlass und behandelte sie als im Untersuchungszeitraum gewährter Zuschuss. Da der Zuschuss vollständig im Untersuchungszeitraum in Anspruch genommen wurde, wurde er auf der Grundlage des Gesamtumsatzes der gesamten Gruppe berechnet. Dies ergab eine Subventionierung in Höhe von 1,83 %.

3.4.3.4.2.    Andere Formen von Kapitalzuführungen

a)   Allgemeines

(426)

Im Untersuchungszeitraum erhielt ein in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen (Yunnan Yuntianhua Group Co., Ltd) Mittel, die von staatlich kontrollierten Unternehmen durch besondere Formen von Kapitalzuführungen bereitgestellt wurden.

(427)

Die Übertragung dieser Mittel erfolgte durch Kapitalerhöhungen, mit denen die Kapitalgeber jedoch nicht automatisch die vollen Aktionärsrechte erlangten. Die Mittel wurden als Gegenleistung für eine künftige Kapitalbeteiligung an dem begünstigten Unternehmen übertragen, die allerdings erst nach einem unbestimmten Zeitraum wirksam werden sollte.

(428)

Die Untersuchung ergab, dass die Mittel nach Eingang beim Unternehmen als andere Eigenkapitalinstrumente verbucht wurden, ohne dass jedoch die zu erwartende Änderung der Beteiligungsstruktur des Unternehmens dokumentiert wurde. Die Kapitalgeber erhielten trotz der Übertragung der Mittel als Gegenleistung weder Zinszahlungen noch uneingeschränkten Zugang zu den Beteiligungsrechten. Erst nach einem unbestimmten Zeitraum, in der Regel aber mehr als ein Jahr später, und nach Genehmigung durch die SASAC sollte ein Teil der Mittel auf eingezahltes Eigenkapital übertragen werden. Erst zu diesem Zeitpunkt erlangten die Kapitalgeber die uneingeschränkten Aktionärsrechte.

(429)

Die Kommission stellte ferner fest, dass der Zeitraum zwischen der Kapitalzuführung und der Übertragung von Aktionärsrechten somit auch mehr als ein Jahr betragen könnte. In diesem Zusammenhang ermittelte die Kommission Kapitalzuführungen in erheblichem Umfang, aus denen während des gesamten Untersuchungszeitraums keinerlei Aktionärsrechte erwuchsen.

(430)

Somit stehen dem Unternehmen de facto bis zur Anerkennung der Aktionärsrechte für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Mittel im Gegenzug für eine künftige Eigentumsübertragung zur Verfügung, ohne dass das Unternehmen entsprechende Kosten tragen muss.

(431)

Unter normalen Marktbedingungen würde ein Unternehmen, um einen Ausgleich für die Verwendung von Mitteln zu schaffen, kurz nach dem Eingang der Mittel einen Teil des Eigentums an dem Unternehmen übertragen oder die Mittel als Verbindlichkeiten verbuchen. Angesichts der besonderen Umstände der Vereinbarungen im vorliegenden Fall ist diese hybride Finanzierungsform jedoch eher mit einem klassischen längerfristigen zinslosen Gesellschafterdarlehen als mit einem Eigenkapitalinstrument vergleichbar.

(432)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellte die Kommission fest, dass Yunnan Yuntianhua Group Co., Ltd. als Teil der Yuntianhua Group während eines längeren Zeitraums Zugang zu erheblichen Finanzierungsbeträgen hatte, für die dem Unternehmen keine Kosten entstanden sind. Da die Kapitalgeber mit dieser besonderen Form von Kapitalzuführungen nicht automatisch auch die daraus resultierenden Rechte erlangten, stellte die Kommission fest, dass diese Kapitalzuführungen ähnlich wirkten wie zinsfreie Darlehen.

b)   Als öffentliche Körperschaften handelnde staatlich kontrollierte investierende Unternehmen

(433)

Um festzustellen, ob die Kapitalgeber als öffentliche Körperschaften oder als von der chinesischen Regierung betraut oder angewiesen angesehen werden konnten, ersuchte die Kommission die Yuntianhua Group um spezifische Informationen über die Anteilseigner, die Mittel über andere Eigenkapitalinstrumente bereitgestellt hatten. Die Kapitalgeber waren: das Kunming Heze Investment Center, das Yunnan Jinrun Zhonghao Investment Center und die Yunnan State-owned Enterprise Reform No.2 Equity Investment Fund Partnership (eine Fondspartnerschaft für die Reform staatseigener Unternehmen).

(434)

Die von der Kommission angeforderten Informationen umfassten Unternehmensinformationen wie die Namen der Hauptaktionäre sowie die Zusammensetzung des Board of Directors und die einschlägigen Vorschriften für jeden einzelnen Kapitalgeber. Darüber hinaus erkundigte sich die Kommission nach der Anlagepolitik der genannten Kapitalgeber und nach weiteren Einzelheiten zu den spezifischen Mittelübertragungen über andere Eigenkapitalinstrumente.

(435)

Darüber wandte sich die Kommission an die chinesische Regierung und ersuchte um die gleichen Informationen (siehe Erwägungsgrund 434). Die chinesische Regierung antwortete, sie verfüge weder über Informationen über bestimmte Unternehmen noch über Informationen über alle Unternehmen in China, an denen sie möglicherweise beteiligt sei. Sie lehnte daher eine unmittelbare Antwort ab und verwies auf die von dem betroffenen Stichprobenunternehmen zu übermittelnde Antwort.

(436)

Da keine vollständige Antwort einging, beschloss die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 218 bis 220 erläutert‚ die verfügbaren Informationen heranzuziehen, um festzustellen, ob diese Kapitalgeber als öffentliche Körperschaften zu betrachten sind.

(437)

Auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen (etwa in Jahresberichten, in Branchenverzeichnissen oder auf den Websites der Kapitalgeber und in öffentlichen Datenbanken) stellte die Kommission fest, dass die Kapitalgeber, die der Yuntianhua Group über andere Eigenkapitalinstrumente Mittel zur Verfügung gestellt hatten, ganz oder teilweise im Eigentum des Staates standen.

(438)

In Bezug auf das Kunming Heze Investment Center stellte die Kommission fest, dass mehr als 98 % der Anteile letztlich von der lokalen Regierung und staatseigenen Unternehmen gehalten werden. (104) Hinsichtlich der Beteiligungsstruktur dieses Unternehmens stellte die Kommission fest, dass mehr als 24 % der Anteile auf die staatseigene Yunnan State Owned Capital Operations Ltd (Yunnan guoyou ziben yunying youxian gongsi) entfielen. Die Kommission stellte ferner fest, dass über 74 % der Anteile am Kunming Heze Investment Center im Eigentum von China Fortune International (Huaxin International Trust), einem Finanzunternehmen der staatseigenen China Huadian Group Co., Ltd., stehen. Das Kunming Heze Investment Center wird zudem von einem Investmentfonds verwaltet, der in öffentliche Unternehmen in der Provinz investiert. Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass sich unter den gesetzlichen Vertretern und den Mitgliedern der Boards sowie unter den Anteilseignern des Unternehmens Personen, die zuvor in der für die Provinz Yunnan zuständigen SASAC eine Führungsposition innehatten, sowie Mitglieder der Kommunistischen Partei befinden (105).

(439)

In Bezug auf das Yunnan Jinrun Zhonghao Investment Center stellte die Kommission fest, dass mindestens 46 % der Anteile letztlich von der lokalen Regierung und staatseigenen Unternehmen gehalten werden. (106) Als Anteilseigner ermittelte die Kommission u. a. den China Construction Bank Trust und die staatseigene Fondsverwaltung Jinrun für Beteiligungsinvestitionen der Provinz Yunnan.

(440)

Ferner stellte die Kommission fest, dass die Yunnan State-owned Enterprise Reform No.2 Equity Investment Fund Partnership (eine Fondspartnerschaft für die Reform staatseigener Unternehmen) im Eigentum der staatseigenen Yunnan Energy Investment Group steht.

(441)

Die Kommission stellte ferner fest, dass förmliche Indizien dafür vorliegen, dass der Staat diese Kapitalgeber kontrolliert. In Ermangelung konkreter anderweitiger Informationen ging die Kommission nach den Schlussfolgerungen der Abschnitte 3.4.1.5 und 3.4.1.6 davon aus, dass Führungskräfte sowie die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der staatseigenen Unternehmen, die Eigentümer der in Rede stehenden Unternehmen sind, vom Staat benannt werden und gegenüber dem Staat rechenschaftspflichtig sind.

(442)

Wie in Erwägungsgrund 431 erläutert, stellte die Kommission darüber hinaus fest, dass ihre Tätigkeiten nicht rein marktwirtschaftlich orientiert waren und nicht die tatsächlichen Marktrisiken der untersuchten Transaktionen widerspiegelten. Indem diese Kapitalgeber den ausführenden Hersteller finanziell unterstützten, handelten sie - wie bereits in Abschnitt 3.1 ausgeführt - nicht wie ein vernünftig handelnder Kapitalgeber, sondern vielmehr entsprechend der Politik der Regierung zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige.

(443)

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei staatlich kontrollierten Unternehmen, die der Yuntianhua Group über andere Eigenkapitalinstrumente Mittel zur Verfügung stellten, um öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung handelt.

(444)

Außerdem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass, selbst wenn die staatlich kontrollierten Unternehmen nicht als öffentliche Körperschaften anzusehen wären, diese aus denselben bereits in Erwägungsgrund 269 genannten Gründen als im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen gelten mussten. Somit wäre ihr Verhalten in jedem Fall der chinesischen Regierung zuzurechnen.

c)   Spezifität

(445)

Die Kommission stellte fest, dass die Vorzugsfinanzierung durch Kapitalzuführungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung ist, da es sich bei den Kapitalgebern um Unternehmen handelt, die nach den Leitlinien der staatlichen Politik handeln, in denen der GFF-Sektor als geförderter Wirtschaftszweig geführt wird. In jedem Fall deuten die verfügbaren Informationen darauf hin, dass diese Ad-hoc-Subvention Yunnan Yuntianhua Group Co., Ltd gewährt wurde und somit spezifisch für ein Unternehmen ist.

d)   Berechnung des Vorteils

(446)

Wie in Erwägungsgrund 432 erläutert‚ war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Yunnan Yuntianhua Group Co., Ltd. durch Kapitalzuführungen in erheblichem Umfang finanziert wurde und dass diese Finanzierung eine ähnliche Wirkung hatte wie eine Finanzierung durch ein zinsloses Darlehen. Daher beschloss die Kommission, wie in Abschnitt 3.4.2 erläutert, die bei Darlehen übliche Berechnungsmethode anzuwenden. Dies bedeutet, dass der relative Spread zwischen Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und Unternehmensanleihen mit dem maßgeblichen US-amerikanischen BB- bzw. B-Rating mit gleicher Laufzeit auf die von der PBOC veröffentlichten Referenzzinssätze angewendet wird, um einen marktgerechten Zinssatz für Darlehen zu ermitteln, der dann mit dem vom Unternehmen gezahlten tatsächlichen Zinssatz verglichen wird, um den erlangten Vorteil zu ermitteln. Dies ergab eine Subventionierung in Höhe von 0,3 %.

3.4.3.5.   Anleihen

(447)

Alle Stichprobenunternehmen nahmen eine Vorzugsfinanzierung in Form von Anleihen in Anspruch.

a)   Als öffentliche Körperschaften handelnde staatseigene Institute

(448)

In China sind die Akteure am Anleihemarkt im Wesentlichen dieselben Unternehmen, die auch auf dem Kreditmarkt tätig sind. Unternehmen, die Anleihen ausgeben wollen, müssen die Dienste eines Finanzinstituts in Anspruch nehmen, das als Anleihegarant auftritt. Die Anleihegaranten organisieren die Ausgabe von Anleihen und schlagen die Zinssätze vor, zu denen die Anleihe den Kapitalgebern angeboten wird. Bei diesen Anleihegaranten handelt es sich um dieselben staatseigenen Banken, die auch die in Abschnitt 3.4.2 genannten Vorzugsdarlehen gewähren. Darüber hinaus sind die Kapitalgeber, die die Anleihen kaufen, auch hauptsächlich chinesische (staatseigene) Banken, da der Handel mit den Anleihen zu mehr als 95 % auf dem Interbankenmarkt stattfindet. (107)

(449)

Wie in Abschnitt 3.4.1.1 beschrieben, zeichnen sich diese Finanzinstitute durch eine starke staatliche Präsenz aus, und die chinesische Regierung hat die Möglichkeit, in bedeutender Weise Einfluss auf sie auszuüben.

(450)

Die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen, in denen diese Finanzinstitute tätig sind und die bereits in Abschnitt 3.4.1 beschrieben wurden, gelten auch für Anleihen. Darüber hinaus sind speziell für Anleihen die folgenden Vorschriften anwendbar:

(1)

Gesetz der Volksrepublik China über Wertpapiere, überarbeitet und verabschiedet auf der 18. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Zehnten Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China am 27. Oktober 2005 und in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (in der derzeit gültigen Fassung vom 31. August 2014) (im Folgenden „Wertpapiergesetz“);

(2)

Verwaltungsmaßnahmen für die Ausgabe von und den Handel mit Unternehmensanleihen, Verordnung der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde Nr. 113 vom 15. Januar 2015;

(3)

Maßnahmen der Verwaltung von Fremdfinanzierungsinstrumenten nicht finanzieller Unternehmen auf dem Interbanken-Anleihemarkt, herausgegeben von der People’s Bank of China, Verordnung der People’s Bank of China [2008] Nr. 12 vom 9. April 2008;

(4)

Verordnungen über die Verwaltung von Unternehmensanleihen, erlassen vom Staatsrat am 18. Januar 2011.

(451)

Nach den gesetzlichen Vorschriften können Anleihen in China nicht uneingeschränkt ausgegeben oder gehandelt werden. Die Ausgabe jeder Anleihe muss von verschiedenen Regierungsbehörden wie der PBOC, der NDRC oder der CSRC genehmigt werden, je nach Art der Anleihe und Kategorie des Emittenten. Darüber hinaus gibt es nach der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen jährliche Quoten für die Ausgabe von Unternehmensanleihen.

(452)

Außerdem sollte die öffentliche Ausgabe von Anleihen nach Artikel 16 des Wertpapiergesetzes die folgenden Anforderungen erfüllen: „Die Investition der Fremdmittel hat im Einklang mit den Industriepolitiken des Staates zu stehen …“ und „die Fremdmittel sind für den verifizierten Zweck zu verwenden“. Artikel 12 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen betont, dass der Zweck der Fremdmittel mit der Industriepolitik des Staates in Einklang stehen muss.

(453)

Nach den Verwaltungsmaßnahmen für die Ausgabe von und den Handel mit Unternehmensanleihen dürfen nur bestimmte Anleihen, die strengen Qualitätskriterien entsprechen (z. B. mit dem Rating AAA bewertet wurden), zur öffentlichen Ausgabe angeboten werden. Die meisten Anleihen werden daher privat an sogenannte qualifizierte Kapitalgeber ausgegeben, die von der CSRC genehmigt wurden und bei denen es sich im Wesentlichen um institutionelle chinesische Anleger handelt.

(454)

Nicht zuletzt sind die Zinssätze für Unternehmensanleihen nicht frei bestimmbar, da Artikel 18 der Verordnung über die Verwaltung von Unternehmensanleihen besagt, dass „der angebotene Zinssatz für alle Unternehmensanleihen nicht mehr als 40 % des geltenden Zinssatzes betragen darf, den die Banken Privatpersonen für Festgeld mit gleicher Laufzeit zahlen“.

(455)

Die Kommission bemühte sich ferner um auf konkrete Anleiheemissionen gestützte konkrete Beweise dafür, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde. Daher untersuchte sie das in den Erwägungsgründen 450 bis 454 dargelegte allgemeine rechtliche Umfeld in Verbindung mit den konkreten Ergebnissen der Untersuchung.

(456)

Die Kontrollbesuche ergaben, dass die Anleihen gewöhnlich von den beiden Gruppen von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern unabhängig von der Finanz- und der Kreditrisikolage der Unternehmen zu Zinssätzen im Bereich der Referenzzinssätze der PBOC ausgegeben wurden.

(457)

In der Praxis werden die Zinssätze für Anleihen, ähnlich wie bei Darlehen, von der Bonität beeinflusst. Wie in den Erwägungsgründen 279 bis 285 beschrieben, ist der lokale Rating-Markt jedoch verzerrt, und die Ratings sind nicht verlässlich. Dies zeigt sich auch daran, dass die Anleiheprospekte und Bonitätsberichte der von den Stichprobenunternehmen ausgegebenen Anleihen nicht der tatsächlichen Situation der Unternehmen entsprachen.

(458)

In einem Fall wurde beispielsweise im ausführlichen Anleiheprospekt darauf hingewiesen, dass die Gewinne des Unternehmens gesunken seien, dass ein erheblicher Teil des Nettovermögens für interne Finanzierungsgarantien verpfändet worden sei, dass durch kurzfristige Schuldenrückzahlungen ein hoher Druck entstanden sei und dass das Unternehmen ungeachtet einer ohnehin bereits hohen Schuldenquote einige umfangreiche kapitalintensive Projekte vorgesehen habe. Dennoch endete der Bericht mit dem Rating AA+ für das Anleiheangebot.

(459)

Ausgehend von den genannten Erwägungen stellte die Kommission fest, dass die chinesischen Finanzinstitute, die die Ausgabe von Anleihen für die Stichprobenunternehmen organisierten, im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung öffentliche Körperschaften sind oder von der Regierung betraut oder angewiesen wurden (siehe Abschnitte 3.4.1.5 und 3.4.1.6). Darüber hinaus wurde den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ein Vorteil gewährt, da die Anleihen zu Kursen ausgegeben wurden, die unter den Marktzinsen lagen, die ihrem tatsächlichen Risikoprofil entsprachen.

b)   Spezifität

(460)

Nach Ansicht der Kommission ist die Vorzugsfinanzierung durch Anleihen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Anleihen nicht ohne Zustimmung der Regierungsbehörden ausgegeben werden können und das Wertpapiergesetz der VR China besagt, dass die Ausgabe von Anleihen im Einklang mit der Industriepolitik des Staates stehen muss. Wie bereits in den Erwägungsgründen 140 bis 177 erläutert, gilt der GFF-Sektor als wichtiger Wirtschaftszweig bzw. als Wirtschaftszweig von zentraler Bedeutung.

c)   Berechnung des Vorteils

(461)

Da Anleihen im Wesentlichen nur eine weitere Art von Schuldtiteln sind (ähnlich wie Darlehen) und da die Berechnungsmethode für Darlehen bereits auf einem Anleihenkorb basiert, beschloss die Kommission, die Berechnungsmethode für Darlehen anzuwenden, wie in Abschnitt 3.4.2 beschrieben. Dies bedeutet, dass der relative Spread zwischen Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating und Unternehmensanleihen mit US-amerikanischen BB-Rating mit gleicher Laufzeit auf die von der PBOC veröffentlichten Referenzzinssätze angewendet wird, um einen marktgerechten Zinssatz für Anleihen zu ermitteln, der dann mit dem vom Unternehmen tatsächlich gezahlten Zinssatz verglichen wird, um den erlangten Vorteil zu ermitteln.

(462)

Wie in Erwägungsgrund 291 erläutert‚ stellte die Kommission fest, dass bestimmte Unternehmen Anleihen zum Zweck der Umschuldung begeben haben. Und wie bereits in Abschnitt 3.4.2.2 ausgeführt, stellte die Kommission fest, dass sich die Unternehmen in einer schlechteren finanziellen Situation befinden, als es der Jahresabschluss auf den ersten Blick vermuten lässt, und dass ein zusätzliches Risiko im Zusammenhang mit kurz- und langfristigen Finanzierungen besteht. Um dem erhöhten Risiko Rechnung zu tragen, hat die Kommission daher eine um eine Stufe schlechtere Risikobewertung angenommen und die Berechnung des relativen Spreads auch für die Finanzierungen der betroffenen Unternehmen, einschließlich Anleihen, angepasst, indem sie Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem AA-Rating mit Unternehmensanleihen mit US-amerikanischem B-Rating verglich.

3.4.3.6.   Schlussfolgerung zur Vorzugsfinanzierung: andere Finanzierungsformen

(463)

Die Untersuchung ergab, dass allen in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller eine Vorzugsfinanzierung in Form von Bankakzepten und Anleihen gewährt wurde und zwei der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum eine Vorzugsfinanzierung in Form von Kapitalzuführungen erhielten. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, betrachtet die Kommission diese Arten von Vorzugsfinanzierungen als anfechtbare Subvention.

(464)

Da CNBM nicht mitarbeitete, wurde der Vorteil anderer Formen von Vorzugsfinanzierungen (z. B. Anleihen und ausstehende Wechselverbindlichkeiten) auf der Ebene von CNBM anhand der in den jeweiligen vorstehenden Abschnitten erläuterten Methode ermittelt, die auf die öffentlich zugänglichen Informationen im Jahresbericht 2018 dieses Unternehmens angewandt wurde.

(465)

Für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen wurden im Rahmen der oben beschriebenen Vorzugsfinanzierungen im Untersuchungszeitraum Subventionen in folgender Höhe ermittelt:

Vorzugsfinanzierung: andere Finanzierungsformen

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Gesamtbetrag der Subvention

Yuntianhua Group

6,92  %

CNBM Group

10,61  %

3.5.   Versicherung zu Vorzugsbedingungen: Exportkreditversicherung

(466)

Der Antragsteller behauptete‚ dass Sinosure unter anderem kurz-, mittel- und langfristige Exportkreditversicherungen, Investitionsversicherungen und Anleihegarantien zu Vorzugsbedingungen für geförderte Wirtschaftszweige anbiete. Nach einer kürzlich von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durchgeführten Studie wurden 21 % aller Exportkreditversicherungen von Sinosure für Unternehmen der chinesischen High-Tech-Industrie geschlossen, zu der auch der GFF-Sektor zählt. (108) Darüber hinaus hat Sinosure eine aktive Rolle bei der Umsetzung der Initiative „Made in China 2025“ übernommen, um Unternehmen im Hinblick auf die Nutzung nationaler Kreditressourcen, die Einführung wissenschaftlicher und technologischer Innovationen und die Durchführung technologischer Modernisierungen zu beraten und um „Internationalisierung“ bemühte Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt zu steigern. (109)

a)   Rechtsgrundlage

(1)

Vom MOFCOM und von Sinosure gemeinsam herausgegebene Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe von Exportkreditversicherungen (Shang Ji Fa [2004] Nr. 368);

(2)

Plan 840, enthalten in der Bekanntmachung des Staatsrats vom 27. Mai 2009;

(3)

Bekanntmachung des Staatsrats zur beschleunigten Weiterentwicklung aufstrebender Branchen von strategischer Bedeutung (Guo Fa [2010] Nr. 32 vom 18. Oktober 2010) sowie die zugehörigen Durchführungsleitlinien (Guo Fa [2011] Nr. 310 vom 21. Oktober 2011);

(4)

Bekanntmachung über die Herausgabe des „2006 Export Catalogue of High-Tech Products of China“ (Exportverzeichnis für High-Tech-Produkte aus China), Guo Ke Fa Ji Zi [2006] Nr. 16;

(5)

Bekanntmachung über die Erstellung eines Leitfadens für chinesische High-Tech-Produkte des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, G.K.B.J. [2009] Nr. 61 vom 9. Oktober 2009.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(467)

Bei den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen bestanden im Untersuchungszeitraum offene Exportversicherungsvereinbarungen mit Sinosure.

(468)

Wie in Erwägungsgrund 201 erläutert, hat Sinosure die angeforderten Begleitunterlagen zur Corporate Governance, wie beispielsweise seine Satzung, nicht übermittelt.

(469)

Und wie in Erwägungsgrund 200 erläutert, hat Sinosure auch keine konkreteren Angaben über die Exportkreditversicherung für den GFF-Sektor oder die Höhe seiner Prämien und keine detaillierten Zahlen über die Rentabilität seines Exportkreditversicherungsgeschäfts vorgelegt.

(470)

Daher musste die Kommission die gelieferten Informationen durch die verfügbaren Informationen ergänzen.

(471)

Nach in früheren Antisubventionsuntersuchungen übermittelten Informationen (110) handelt es sich bei Sinosure um eine staatseigene Versicherungsgesellschaft, die vom Staat gegründet und gefördert wird, um die Entwicklung und Zusammenarbeit der Außenwirtschaft und des Handels der VR China zu unterstützen. Das Unternehmen steht zu 100 % in staatlichem Eigentum. Es verfügt über ein Board of Directors und einen Aufsichtsrat (Board of Supervisors). Die Regierung ist befugt, die Führungskräfte des Unternehmens zu ernennen und zu entlassen. Auf der Grundlage dieser Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass förmliche Indizien für eine staatliche Kontrolle über Sinosure vorliegen.

(472)

Die Kommission holte ferner Informationen darüber ein, ob die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten von Sinosure in Bezug auf den GFF-Sektor ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass im chinesischen Exportverzeichnis für High-Tech- und New-Tech-Produkte aus China Glasfaserprodukte (einschließlich GFF) ausdrücklich als Erzeugnisse genannt werden, deren Ausfuhr gefördert wird. (111)

(473)

Darüber hinaus sollte Sinosure nach der Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe von Exportkreditversicherungen seine Unterstützung für Schlüsselindustrien und -produkte erhöhen; dazu sollte es seine allgemeine Unterstützung für die Ausfuhr von High-Tech- und New-Tech-Produkten verstärken. Es sollte die im Exportverzeichnis für High-Tech- und New-Tech-Produkte aus China aufgeführten Produkte, u. a. „neue Werkstoffe“, als Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit betrachten und umfassende Unterstützung durch Garantieverfahren, eingeschränkte Genehmigungen, die beschleunigte Bearbeitung von Ansprüchen und durch flexible Tarife bieten. Im Hinblick auf die Flexibilität der Tarife sollte es Produkten den maximalen Prämienrabatt innerhalb der von der Kreditversicherung angebotenen Prämienbandbreite gewähren. Wie in den Erwägungsgründen 148 und 162 erläutert‚ wird der GFF-Sektor zur allgemeineren Kategorie „neue Werkstoffe“ gerechnet. Darüber hinaus geht aus dem Jahresbericht 2017 von Sinosure hervor, dass Sinosure Transaktionen in Verbindung mit aufstrebenden strategischen Wirtschaftszweigen wie dem Sektor „neue Werkstoffe“ aktiv versichert hat. (112)

(474)

Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen einzuhalten hatten. Demzufolge stützte sich die chinesische Regierung auf den normativen Rahmen, um in bedeutendem Maße Kontrolle über das Verhalten von Sinosure auszuüben.

(475)

Die Kommission bemühte sich ferner um auf konkrete Versicherungsvereinbarungen gestützte konkrete Beweise dafür, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde. Während des Kontrollbesuchs vertrat Sinosure nach wie vor die Auffassung, dass die Prämien in der Praxis marktorientiert seien und auf den Grundsätzen der Risikobewertung basierten. Es wurden jedoch keine konkreten Beispiele für den GFF-Sektor oder die Stichprobenunternehmen genannt.

(476)

Mangels konkreter Beweise prüfte die Kommission daher das konkrete Verhalten von Sinosure in Bezug auf die den Stichprobenunternehmen angebotene Versicherung. Dieses Verhalten stand im Widerspruch zu der von Sinosure erklärten Haltung, da Sinosure nicht nach marktwirtschaftlichen Prinzipien handelte.

(477)

Nach einem Vergleich der insgesamt gezahlten Forderungen mit den gesamten Versicherungssummen kam die Kommission auf der Grundlage der Daten im Jahresbericht 2017 von Sinosure (113) zu dem Schluss, dass Sinosure im Durchschnitt 0,26 % der Versicherungssumme als Prämie zur Deckung der Forderungskosten berechnen müsste (dabei sind Gemeinkosten noch gar nicht berücksichtigt). In der Praxis waren die von den Stichprobenunternehmen gezahlten Prämien jedoch deutlich niedriger als die Mindestgebühr zur Deckung der Betriebskosten.

(478)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass einige der ausführenden Hersteller eine teilweise oder vollständige Erstattung der Sinosure für die Exportkreditversicherung gezahlten Prämien erhalten haben.

(479)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der oben beschriebene Rechtsrahmen von Sinosure in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben in Bezug auf den GFF-Sektor umgesetzt wird. Sinosure handelte als öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der WTO. Darüber hinaus erwuchs den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern ein Vorteil, da die Versicherung zu Prämien angeboten wurde, die unter der Mindestprämie liegen, die Sinosure zur Deckung seiner Betriebskosten benötigen würde.

(480)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die im Rahmen des Exportversicherungsprogramms gewährten Subventionen spezifisch sind, da sie ohne Ausfuhr nicht zu erhalten wären und somit im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(481)

Während des Kontrollbesuchs erklärte Sinosure, dass es fünf Marktteilnehmer auf dem Markt gebe und dass es seinen eigenen Marktanteil nicht beziffern könne. Nach Angaben in einer früheren Antisubventionsuntersuchung, bei der sich der Untersuchungszeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 erstreckte, (114) entfielen auf Sinosure jedoch rund 90 % des damaligen Inlandsmarkts für Ausfuhrversicherungen in der VR China; somit hatte Sinosure eine vorherrschende Marktposition. Eine marktorientierte Versicherungsprämie konnte die Kommission auf dem chinesischen Markt nicht ermitteln. Im Einklang mit früheren Antisubventionsuntersuchungen verwendete die Kommission daher den am besten geeigneten externen Referenzwert, zu dem weitere Informationen leicht in Erfahrung zu bringen waren, nämlich die Prämien, die die Export-Import Bank (im Folgenden „Ex-Im Bank“) der Vereinigten Staaten von Amerika Nicht-Finanzinstituten für Ausfuhren in OECD-Länder berechnete.

(482)

Die Erstattungen der Prämien für im Untersuchungszeitraum gewährte Exportversicherungen wurden als Zuschüsse behandelt. Da es keine Beweise für zusätzliche den Unternehmen entstandene Kosten gab, für die eine Berichtigung erforderlich wäre, wurde der Vorteil als voller Betrag der im Untersuchungszeitraum erhaltenen Erstattung berechnet.

(483)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum Subventionen in folgender Höhe ermittelt:

Vorzugsfinanzierung und Versicherung: Exportkreditversicherung

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Subventionsspanne

Yuntianhua Group

0,43  %

CNBM Group

0,23  %

3.6.   Staatliche Bereitstellung von Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.6.1.   Ausgangsmaterialien zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(484)

Da die untersuchten Unternehmensgruppen vertikal integriert waren, wurden die Lieferanten der wichtigsten Ausgangsmaterialien von der Kommission in die Untersuchung einbezogen, und die auf der Ebene dieser verbundenen Lieferanten erhaltenen Subventionen wurden bei den Berechnungen für die einzelnen Subventionsregelungen berücksichtigt.

(485)

Die Kommission fand jedoch keine ausreichenden Beweise, um die Behauptung zu untermauern, dass unabhängige Lieferanten den GFF-Herstellern Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung gestellt hätten.

3.6.2.   Landnutzungsrechte

(486)

Grund und Boden ist in der VR China grundsätzlich Eigentum des Staates oder eines Kollektivs aus Dörfern oder Gemeinden; Unternehmen oder privaten Eigentümern können rechtliche oder billigkeitsrechtliche Ansprüche auf die betreffenden Grundstücke übertragen oder gewährt werden. Sämtliche Flurstücke stehen in städtischen Gebieten in staatlichem Eigentum und im ländlichen Raum im Eigentum der Dörfer oder Gemeinden.

(487)

Nach dem Verfassungsgesetz der VR China und nach dem Gesetz über Grund und Boden (Land Law) können Unternehmen und natürliche Personen jedoch „Landnutzungsrechte“ (land use rights) käuflich erwerben. Gewerbeflächen werden gewöhnlich zunächst für 50 Jahre verpachtet; anschließend kann die Pacht um weitere 50 Jahre verlängert werden.

(488)

Nach Auskunft der chinesischen Regierung besagt Artikel 137 des Eigentumsgesetzes der Volksrepublik China: „Bei der Veräußerung von Grund und Boden, der für Zwecke der Industrie, Unternehmen, der Unterhaltungsindustrie oder als Wohn- und Geschäftsgebäude usw. verwendet wird, sowie von Grund und Boden mit zwei oder mehreren geplanten Nutzern sind Maßnahmen wie eine Versteigerung, eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder ein anderes öffentliches Ausschreibungsverfahren anzuwenden.“ Außerdem verweist die chinesische Regierung auf Artikel 3 der Übergangsbestimmungen der Volksrepublik China über die Erteilung und Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Grund und Boden in städtischen Gebieten. In diesem Artikel heißt es: „Alle Unternehmen, Gesellschaften, sonstigen Organisationen und Einzelpersonen innerhalb oder außerhalb der Volksrepublik China können, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Recht auf Nutzung des Grund und Bodens erhalten und die Entwicklung, Nutzung und Verwaltung von Grund und Boden im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnungen gestalten.

(489)

Die chinesische Regierung ist der Auffassung, dass in der VR China ein freier Grundstücksmarkt bestehe und die von Industrieunternehmen zu zahlende Pacht marktüblich sei.

a)   Rechtsgrundlage

(490)

Die Einräumung von Landnutzungsrechten in China fällt unter das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law) der VR China. Außerdem umfasst die Rechtsgrundlage die folgenden Rechtsakte:

(1)

das Eigentumsgesetz der Volksrepublik China (Verordnung des Präsidenten der Volksrepublik China Nr. 62),

(2)

das Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung von Grund und Boden (Verordnung des Präsidenten der Volksrepublik China Nr. 28),

(3)

das Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung städtischer Immobilien (Verordnung des Präsidenten der Volksrepublik China Nr. 18),

(4)

Übergangsbestimmungen der Volksrepublik China über die Erteilung und Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Grund und Boden in städtischen Gebieten (Dekret Nr. 55 des Staatsrats der Volksrepublik China),

(5)

die Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Verwaltung von Grund und Boden der Volksrepublik China (Verordnung des Staatsrates der Volksrepublik China [2014] Nr. 653),

(6)

die Vorschriften zur Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Bauland im Wege einer Ausschreibung, einer Auktion oder eines Angebotsverfahrens (Bekanntmachung Nr. 39 der CSRC) und

(7)

die Bekanntmachung des Staatsrats über die relevanten Fragen im Zusammenhang mit der Stärkung der Kontrolle über Grund und Boden (Guo Fa (2006) Nr. 31).

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(491)

Nach Artikel 10 der „Vorschriften zur Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Bauland im Wege einer Ausschreibung, einer Auktion oder eines Angebotsverfahrens“ setzen lokale Behörden Grundstückspreise nach dem alle drei Jahre aktualisierten System zur Bewertung von städtischem Grund und Boden sowie nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik fest.

(492)

Während des Kontrollbesuchs gab die chinesische Regierung an, dass das Finanzministerium im Mai 2019 Leitlinien für die Nutzung von Gewerbeflächen herausgegeben habe, um den Marktteilnehmern bessere Informationen über Landnutzungsrechte zur Verfügung zu stellen und die Versorgung entsprechend den Erfordernissen des Marktes sicherzustellen. In diesen Leitlinien heißt es, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und dass alle Marktteilnehmer zu denselben Bedingungen Zugang zu Gewerbeflächen haben. Diese Leitlinien waren jedoch im Untersuchungszeitraum und zum Zeitpunkt des Erwerbs der Landnutzungsrechte durch die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht anwendbar.

(493)

In früheren Untersuchungen hat die Kommission festgestellt, dass die in der VR China entrichteten Preise für Landnutzungsrechte nicht repräsentativ für einen Marktpreis waren, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt wird, da das Auktionssystem als unklar, nicht transparent und in der Praxis nicht funktionierend betrachtet wurde und da die Preise den Untersuchungsergebnissen zufolge von den Behörden willkürlich festgesetzt wurden. Wie im vorstehenden Erwägungsgrund erläutert, setzten die Behörden die Preise gemäß dem Bewertungssystem für städtische Grundstücke (Urban Land Evaluation System) fest, nach dem bei der Festsetzung von Preisen für Gewerbegrundstücke neben anderen Kriterien auch die Industriepolitik zu berücksichtigen ist.

(494)

In dieser Untersuchung waren diesbezüglich keine bemerkenswerten Änderungen festzustellen. Die Kommission gelangte beispielsweise zu dem Schluss, dass einige der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller eine Ausschreibung oder ein ähnliches öffentliches Angebotsverfahren im Zusammenhang mit ihren Landnutzungsrechten durchlaufen hatten - auch bei erst kürzlich erworbenen Landnutzungsrechten. Den meisten Stichprobenunternehmen wurden die Landnutzungsrechte von den lokalen Behörden zu ausgehandelten Preisen erteilt.

(495)

Die Kommission stellte fest, dass zusätzlich zum Monitoringsystem für städtische Flächen ein System auch zur dynamischen Überwachung der Entwicklung von Grundstückspreisen existiert. In der Auslaufüberprüfung der Kommission zu Solarpaneelen mit Ursprung in der Volksrepublik China (115) stellte die Kommission fest, dass diese Preise über den Mindestreferenzpreisen liegen, die durch das Bewertungssystem für städtische Grundstücke festgelegt und von den lokalen Behörden verwendet werden, weil letztere lediglich alle drei Jahre aktualisiert wurden, während im Rahmen des dynamischen Systems zur Überwachung der Preisentwicklung vierteljährlich Preisaktualisierungen vorgenommen wurden. Allerdings lagen keine Hinweise dafür vor, dass sich die Grundstückspreise auf die Preise des dynamischen Monitoringsystems stützen. Tatsächlich hatte die chinesische Regierung während der Untersuchung zu Solarpaneelen bestätigt, dass mit dem Monitoringsystem zur dynamischen Überwachung städtischer Grundstückspreise die Schwankungen der Preisniveaus in bestimmten Gebieten (d. h. in 105 Städten) in der VR China verfolgt wurden und dass das System zur Bewertung der Entwicklung von Grundstückspreisen konzipiert worden war. Die Ausgangspreise bei Ausschreibungen und Versteigerungen stützten sich jedoch auf die durch das Grundstückbewertungssystem festgelegten Richtwerte. Dies war auch im UZ noch der Fall. Zudem wurden den meisten in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen ihre Grundstücke zugewiesen.

(496)

Für die Grundstücke, die im Rahmen einer Ausschreibung zur Verfügung gestellt wurden, stellte die Kommission fest, dass es in jedem Fall immer nur einen Bieter für das jeweilige Grundstück gab und dass der gezahlte Preis dem Ausgangspreis des Ausschreibungsverfahrens entsprach. In Ermangelung zusätzlicher detaillierter Informationen über das eigentliche Auktionsverfahren war es ungewiss, ob der ursprüngliche Preis unabhängig festgesetzt wurde und dem Marktwert des Landnutzungsrechts entsprach.

(497)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass der letztlich erzielte Preis im Rahmen eines Ausschreibungsmechanismus nicht nur den Preis widerspiegele, zu dem ein Verkäufer bereit sei, zu verkaufen, oder den ursprünglichen Preis, zu dem ein Gebot abgegeben werde, sondern auch den Preis, den die Käufer zu zahlen bereit seien, und der letztlich über einen solchen Mechanismus erzielte Preis spiegele somit sowohl Nachfrage als auch Angebot wider. Wenn nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens der Endpreis „dem Ausgangspreis des Ausschreibungsverfahrens entspricht“‚ bedeute dies lediglich, dass dieser Preis die Nachfrage und das Angebot zu diesem konkreten Zeitpunkt widerspiegele. Die Kommission stimmte der chinesischen Regierung in Bezug auf die beschriebenen Grundsätze von Ausschreibungsmechanismen zu, stellte jedoch fest, dass ein solcher Mechanismus nur funktionieren kann, wenn es mehrere Bieter für ein bestimmtes Grundstück gibt. Die Kommission hat jedoch weder in dieser Untersuchung noch in früheren Untersuchungen einen einzigen Fall gefunden, in dem es mehr als einen Bieter für das Grundstück gegeben hatte und das Zusammenspiel von Nachfrage und Angebot somit hätte beobachtet werden können. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(498)

Ferner stellte die Kommission fest, dass einige der Unternehmen von lokalen Behörden Erstattungen als Ausgleich für die Preise erhielten, die sie für die Landnutzungsrechte zahlten. In mehreren Fällen mussten Zahlungen für Landnutzungsrechte, die Unternehmen der CNBM Group erhalten hatten, erst einige Jahre nach Beginn der Nutzung der Grundstücke geleistet werden.

(499)

Die vorstehenden Beweise widersprechen den Behauptungen der chinesischen Regierung, die in der VR China für Landnutzungsrechte entrichteten Preise seien repräsentativ für einen Marktpreis, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt werde.

c)   Schlussfolgerung

(500)

Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigen, dass die Lage, was den Erwerb von Landnutzungsrechten in der VR China betrifft, nicht transparent ist und die Preise willkürlich von den Behörden festgesetzt wurden.

(501)

Daher ist die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form einer Zur-Verfügung-Stellung von Waren aufzufassen, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Wie in den Erwägungsgründen 491 bis 499 erläutert, besteht in der VR China kein funktionierender Markt für Grund und Boden; bei Heranziehung eines externen Richtwerts (siehe Erwägungsgründe 506 bis 515) ergibt sich, dass der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entrichtete Betrag für Landnutzungsrechte weit unter dem normalen Marktsatz liegt.

(502)

Im Zusammenhang mit dem bevorzugten Zugang zu Gewerbeflächen für Unternehmen aus bestimmten Wirtschaftszweigen stellte die Kommission fest, dass der von lokalen Behörden festgesetzte Preis der Industriepolitik der Regierung Rechnung tragen muss, wie in Erwägungsgrund 493 erläutert. Im Rahmen dieser Industriepolitik wird der GFF-Sektor als geförderter Wirtschaftszweig geführt. (116) Außerdem müssen öffentliche Stellen nach Beschluss Nr. 40 des Staatsrats sicherstellen, dass geförderten Wirtschaftszweigen Land zur Verfügung gestellt wird. Aus Artikel 18 des Beschlusses Nr. 40 geht eindeutig hervor, dass Wirtschaftszweige, die unter die „eingeschränkte“ Kategorie fallen, keinen Zugang zu Landnutzungsrechten haben. Somit ist die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und c der Grundverordnung, weil die bevorzugte Bereitstellung von Land auf Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (in diesem Fall des GFF-Sektors) beschränkt ist, und weil die staatlichen Praktiken in diesem Bereich nicht klar und nicht transparent sind.

(503)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung ihre Bemerkungen zu Abschnitt 3.1 auch in Bezug auf Landnutzungsrechte und wies darauf hin, dass keines der von der Kommission genannten Dokumente einen direkten Bezug zu GFF aufweise und dass keines von ihnen die mutmaßlich bevorzugte Bereitstellung von Landnutzungsrechten auf bestimmte Unternehmen beschränke. Außerdem sei in Beschluss Nr. 40 des Staatsrats nicht die Rede davon, dass öffentliche Stellen sicherstellen sollen, dass geförderten Wirtschaftszweigen Land zur Verfügung gestellt wird.

(504)

In ihrer Antwort verwies die Kommission auf die bereits in Abschnitt 3.1 dargelegten Argumente und betonte, dass der GFF-Sektor in der Tat ein geförderter Wirtschaftszweig ist. In Artikel XII des Beschlusses Nr. 40 des Staatsrats heißt es ferner: „Der Leitfaden für die industrielle Umstrukturierung“ ist ein wichtiger Bezugspunkt für Investitionen, die Verwaltung von Investitionsprojekten durch die Regierung und die Formulierung und Umsetzung von Maßnahmen in den Bereichen Steuern, Kredite, Land (Hervorhebung hinzugefügt) sowie Ein- und Ausfuhr.“ Darüber hinaus heißt es in der Einführung des Beschlusses Nr. 40: „Alle betroffenen Stellen beschleunigen die Ausarbeitung und Änderung der einschlägigen Maßnahmen in den Bereichen Steuern, Kredite, Land (Hervorhebung hinzugefügt) sowie Ein- und Ausfuhr usw. und verstärken die Koordinierung mit der Industriepolitik, um das politische System zur Förderung der industriellen Umstrukturierung weiter zu optimieren“. Im Umkehrschluss heißt es in Artikel XVIII des Beschlusses Nr. 40 in Bezug auf Wirtschaftszweige, die in die eingeschränkte Kategorie fallen: „Die für Investitionen zuständigen Abteilungen dürfen keine Prüfung, Genehmigung oder Erfassung vornehmen, kein Finanzinstitut darf Darlehen gewähren und keine andere Abteilung für die Verwaltung von Land “ Stadtplanung und Städtebau, Umweltschutz, Qualitätskontrolle, Brandbekämpfung, Zoll, Industrie und Handel usw. darf die entsprechenden Verfahren durchlaufen“ (Hervorhebung nur hier). Somit besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Industriepolitik für geförderte Industriezweige und der Politik für die Bereitstellung von Land. Die Vorbringen der chinesischen Regierung wurden daher zurückgewiesen.

(505)

Daher bewertete die Kommission diese Subvention als anfechtbar.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(506)

Im Einklang mit früheren Untersuchungen (117) und mit Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung wurden die Grundstückspreise im gesonderten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (im Folgenden „Chinesisch-Taipeh“) als externe Referenzwerte (118) herangezogen. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wird unter Berücksichtigung der Differenz zwischen dem Betrag berechnet, den in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller tatsächlich für die Landnutzungsrechte gezahlt haben (d. h. dem tatsächlich gezahlten vertraglichen Kaufpreis, gegebenenfalls abzüglich der Erstattungen/Zuschüsse der lokalen Regierung), und dem Betrag, der nach den Referenzwerten für Chinesisch-Taipeh eigentlich zu entrichten gewesen wäre.

(507)

Die Kommission betrachtet Chinesisch-Taipeh als geeignete externe Referenz und stützt ihre Auffassung auf die folgenden Gründe:

das vergleichbare Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung, des BIP und der wirtschaftlichen Struktur in Chinesisch-Taipeh und den meisten Provinzen und Städten der VR China, in denen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ansässig sind,

die räumliche Nähe zwischen der VR China und Chinesisch-Taipeh,

die hoch entwickelte industrielle Infrastruktur sowohl in Chinesisch-Taipeh als auch in zahlreichen Provinzen der VR China,

die engen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen Chinesisch-Taipeh und der VR China,

die hohe Bevölkerungsdichte in vielen Provinzen der VR China und in Chinesisch-Taipeh,

die Ähnlichkeiten zwischen Chinesisch-Taipeh und der VR China bezüglich der Art von Grund und Boden und der Transaktionen, die zur rechnerischen Ermittlung des relevanten Referenzwerts herangezogen wurden, und

die demografischen, sprachlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten zwischen Chinesisch-Taipeh und der VR China.

(508)

Bei ihren Berechnungen stützte sich die Kommission entsprechend der in früheren Untersuchungen angewandten Methodik (119) auf den durchschnittlichen Quadratmeterpreis für Grundstücke in Chinesisch-Taipeh, bereinigt um die Inflation und die BIP-Entwicklung ab dem Datum der Verträge über die betreffenden Landnutzungsrechte. Die Angaben zu den Preisen von Gewerbegrundstücken seit 2015 wurden der Website des Industrial Bureau des Wirtschaftsministeriums von Taiwan entnommen. (120) Für die früheren Jahre wurden die Preise um die vom IWF für 2015 veröffentlichten Inflationsraten in Taiwan und die dortige Entwicklung des BIP pro Kopf zu jeweiligen Preisen in USD bereinigt.

(509)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, dass Chinesisch-Taipeh keine geeignete externe Referenz darstelle. Eine Partei schlug aus folgenden Gründen vor, Indien anstelle von Chinesisch-Taipeh heranzuziehen:

Die Preise für Gewerbeflächen würden anhand einer Vielzahl von Industriegebieten in den Bundesstaaten Bihar, Maharashtra and Tamil Nadu ermittelt,

diese drei Staaten seien hochindustrialisiert und wiesen ähnlich wie China ein hohes Maß an wirtschaftlicher Entwicklung und Industrie-Infrastruktur auf,

diese drei Staaten seien in geographischer Nähe zueinander und zu China gelegen,

zwischen Indien und China bestünden etablierte Wirtschaftsbeziehungen und grenzüberschreitender Handel,

die 22 Städte wiesen ähnliche Bevölkerungsdichten wie die chinesischen Industriezentren auf,

sowohl in China als auch in Indien stünden riesige freie Flächen für die künftige Nutzung zur Verfügung, im Gegensatz zu Taiwan, das auf eine isolierte Insel begrenzt ist,

und schließlich stünden Daten in Bezug auf die Preise von Gewerbeflächen in Indien öffentlich zur Verfügung.

(510)

In ihrem Vorbringen ließ die Partei jedoch mit dem Maß der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Provinzen ein entscheidendes Element in ihrer Analyse außer Acht. Öffentlichen Quellen zufolge bewegt sich die Höhe des BIP pro Kopf in diesen indischen Provinzen weit unterhalb desjenigen der Großstädte/Provinzen, in denen die ausführenden Hersteller angesiedelt sind. Tatsächlich belief sich das BIP pro Kopf von Maharastra (121)‚ dem höchsten BIP pro Kopf der drei genannten Provinzen, im Zeitraum 2018-2019 nur auf 3 000 USD, während sich das BIP für die Provinz Zhejiang (das vom Antragsteller zu Vergleichszwecken herangezogen wurde) im Jahr 2018 auf 14 907 USD belief (122). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und der in Erwägungsgrund 507 aufgeführten Faktoren wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(511)

Darüber hinaus brachte die chinesische Regierung vor, dass in diesem Fall die Inlandspreise herangezogen werden sollten, da auch private Unternehmen Landnutzungsrechte in China weiterverpachten oder übertragen würden und die chinesische Regierung daher nicht der einzige Akteur auf diesem Markt sei. Zur Prüfung dieses Vorbringens müsste die Kommission zunächst die Art und den Umfang des Grundstücksmarkts für private Akteure im Vergleich zum staatlich gelenkten Markt sowie etwaige Eingriffe der zentralen und lokalen Behörden in diesen mutmaßlich privat betriebenen Grundstücksmarkt ermitteln. Darüber hinaus müssten umfassende und aktuelle Daten über die Preisgestaltung der Transaktionen verfügbar sein. Die chinesische Regierung legte jedoch keine Statistiken oder Daten vor, die es der Kommission ermöglichen würden, den Vorschlag zu prüfen, und die Kommission konnte auch keine öffentlich zugänglichen Daten zu diesem Thema finden. Darüber hinaus würden diese Informationen, selbst wenn sie vorliegen würden, nur einen Sekundärmarkt für Übertragungen betreffen, da es auf dem Primärmarkt nur einen Akteur gibt (d. h. die ursprüngliche Zuteilung von Landnutzungsrechten wird stets von der chinesischen Regierung vorgenommen). Der Primärmarkt für die ursprüngliche Zuteilung für 50 Jahre unterscheidet sich nämlich von der Pacht auf dem Sekundärmarkt, die normalerweise für einen viel kürzeren Zeitraum oder zumindest mit anderen Klauseln für die Neubewertung, die Kündigung usw. gewährt werden dürfte. Daher stützte sich die Kommission weiterhin auf die Informationen, die für den Primärmarkt, den hier untersuchten Markt, zur Verfügung standen.

(512)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass für den Fall, dass die Kommission sich für eine externe Referenz entschied, eine Berichtigung für den Faktor Bevölkerungsdichte vorgenommen werden sollte, was sich wiederum auf die Nachfrage und damit auf die Preise auswirke. Zwischen 2015 und 2018 sei die Bevölkerungsdichte in Chinesisch-Taipeh 4,4-mal höher gewesen als in China. Während die Bevölkerungsdichte in China zwischen 2015 und 2018 bei etwa 147 Einwohnern pro Quadratkilometer Land gelegen habe, habe die Bevölkerungsdichte in Chinesisch-Taipeh im selben Zeitraum bei etwa 650 Einwohnern pro km2 Land gelegen. Die Bodensituation und die Preise in diesen beiden Ländern seien daher nicht vergleichbar.

(513)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass die chinesische Regierung die Bevölkerungsdichte jeweils auf der Ebene des gesamten Landes miteinander verglichen hat. Bei näherer Betrachtung der Bevölkerungsdichte der tatsächlichen Standorte der ausführenden Hersteller zeigt sich, dass die Bevölkerungsdichte tatsächlich recht ähnlich ist. So lag die Bevölkerungsdichte von Zhejiang 2018 bei 560 Einwohnern pro m2 und die Bevölkerungsdichte von Shandong bei 640 Einwohnern pro km2(123) Daher war die Kommission der Auffassung, dass eine Berichtigung nicht gerechtfertigt war.

(514)

Die chinesische Regierung forderte die Kommission ferner auf, zusätzliche Informationen über die in Erwägungsgrund 507 genannten Ähnlichkeiten bezüglich der Art von Grund und Boden und der Transaktionen, die zur rechnerischen Ermittlung des relevanten Referenzwerts herangezogen wurden, vorzulegen. Die Kommission wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Transaktionen in beiden Fällen Gewerbeflächen einer bestimmten Größe betreffen, die in Industriegebieten liegen.

(515)

Die Höhe der Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung dem Untersuchungszeitraum zugerechnet, und zwar unter Zugrundelegung der gewöhnlichen Dauer von Landnutzungsrechten bei Gewerbegrundstücken (d. h. 50 Jahre). Der resultierende Betrag wurde dann dem gesamten im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatz des betreffenden Unternehmens zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(516)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Yuntianhua Group vor, es liege ein Tippfehler in Bezug auf den in einem bestimmten Vertrag über Landnutzungsrechte verwendeten Wert vor. Die Kommission akzeptierte dieses Vorbringen und berichtigte den Wert entsprechend.

(517)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CNBM Group vor, dass ein Vertrag über Landnutzungsrechte gestrichen werden sollte, da er nach dem Untersuchungszeitraum eingegangen sei. Darüber hinaus sollte der Vorteil aus den Landnutzungsrechten, die 2018 erworben wurden, anteilig für den Untersuchungszeitraum berechnet werden. Schließlich erklärte die CNBM Group, dass die Kommission für ein anderes Grundstück, das 1998 von einem verbundenen Unternehmen erworben und 2004 dem ausführenden Hersteller übertragen worden war, die Daten der Transaktion von 2004 zur Berechnung des Vorteils hätte heranziehen müssen. Die Kommission wies das erste Vorbringen zurück, da der Vertrag über den Erwerb der betreffenden Landnutzungsrechte bereits im Jahr 2018 unterzeichnet worden war und das Eigentum somit im Untersuchungszeitraum auf das Unternehmen übergegangen war. Die Kommission akzeptierte das zweite Vorbringen zur anteiligen Berechnung und berichtigte die Vorteilsberechnung entsprechend für alle Unternehmen, die 2018 Landnutzungsrechte erworben hatten. Der letzte Einwand wurde zurückgewiesen, da die Transaktion aus dem Jahr 2004 eine konzerninterne Übertragung betraf und somit nicht den tatsächlichen Wert wiedergab, zu dem das Grundstück ursprünglich von der Gruppe erworben wurde.

(518)

Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung brachte die CNBM Group vor, dass die Kommission das Datum des Erhalts der Grundstücke als Ausgangspunkt für die Berechnung des Vorteils hätte verwenden müssen. Wie im vorstehenden Erwägungsgrund erläutert, war das Eigentum an dem Grundstück mit den entsprechenden Rechten und Pflichten jedoch bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertrags auf das Unternehmen übergegangen. Darüber hinaus wurde auch der Preis des Grundstücks, auf dem die Berechnung des Vorteils basiert, durch den Kaufvertrag festgelegt. Das Vorbringen des Unternehmens daher zurückgewiesen.

(519)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden für diese Form der Subventionierung im Untersuchungszeitraum Subventionen in folgender Höhe ermittelt:

Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Subventionsspanne

Yuntianhua Group

4,08  %

CNBM Group

3,63  %

3.7.   Verzicht auf Einnahmen bzw. Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung

3.7.1.   Bereitstellung von Strom zu ermäßigten Tarifen

(520)

Alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen kauften ihren Strom ein.

(521)

Bei einigen der Stichprobenunternehmen entsprachen die Strompreise den offiziellen auf Provinzebene festgelegten Preisen für Großkunden aus der Industrie. Wie bereits in früheren Untersuchungen festgestellt (124), erlangten diese industriellen Großkunden durch diese Preise keinen besonderen Vorteil. Die Kommission stellte jedoch fest, dass untersuchte Unternehmen in den beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen eine Reduzierung oder Erstattung eines Teils ihrer Stromkosten in Form von Zuschüssen erhielten.

a)   Rechtsgrundlage

Rundschreiben der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der nationalen Energiebehörde vom 16. Juli 2018 zur aktiven Förderung marktorientierter Transaktionen im Stromhandel und zur weiteren Verbesserung des Handelsmechanismus, Fa Gua Yun Xing [2018] Nr. 1027;

mehrere Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrates zur weiteren Vertiefung der Energiereform (Zhong Fa [2015] Nr. 9);

Bekanntmachung des Komitees für Wirtschaft und Informationstechnologie Shandong, LJXDL [2017] Nr. 93 über die Anstrengungen bei der Errichtung des Strommarktes im Jahr 2017;

Bekanntmachung über die Änderung der Vorschriften für den direkten Stromhandel von 2017 des Aufsichtsbüros Shandong der nationalen Energiebehörde, LJNSC [2017] Nr. 36.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(522)

Die Kommission stellte fest, dass es einigen großen industriellen Stromverbrauchern gestattet ist, Strom nicht über das Netz, sondern direkt von Stromerzeugern zu beziehen, entweder nach Maßgabe direkter Strombezugsvereinbarungen oder aufgrund der Zulassung zur Teilnahme am „marktorientierten Stromhandelssystem“. Einige der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen hatten solche direkten Strombezugsvereinbarungen geschlossen oder waren während des Untersuchungszeitraums zur Teilnahme am „marktorientierten Stromhandelssystem“ berechtigt. Bei den meisten untersuchten Unternehmen lagen die infolge dieser Vereinbarungen bzw. im Rahmen des Handelssystems gewährten Preise unter den Preisen, die für große Gewerbekunden auf Provinzebene festgesetzt worden waren.

(523)

Die Möglichkeit, solche Direktverträge abzuschließen oder sich am „marktorientierten Stromhandelssystem“ zu beteiligen, besteht derzeit nicht für alle industriellen Großkunden. Auf nationaler Ebene heißt es beispielsweise in den Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrats zur weiteren Vertiefung der Reform des Energiesystems: „Unternehmen, die nicht der nationalen Industriepolitik entsprechen und deren Produkte und Verfahren abgeschafft werden, sollten an direkten Transaktionen nicht teilnehmen.“ (125)

(524)

In der Praxis wird der direkte Stromhandel von den Provinzen ausgeführt. Unternehmen müssen bei den Provinzbehörden die Genehmigung zur Teilnahme am Pilotprojekt für Direktstrom beantragen und bestimmte Kriterien erfüllen.

(525)

So heißt es beispielsweise in der Provinz Shandong in der Bekanntmachung über die Änderung der Regeln für den direkten Stromhandel aus dem Jahr 2017 des Aufsichtsbüros der nationalen Energiebehörde Shandong: „Die am direkten Stromhandel teilnehmenden Nutzer müssen nach den vom Komitee für Wirtschaft und Informationstechnologie Shandong genehmigten Zugangsbedingungen von 2017 bestätigt werden. Um am direkten Stromhandel teilzunehmen, stellen die mit dem Stromhandel befassten Unternehmen einen Registrierungsantrag beim Stromhandelszentrum Shandong; nach Überprüfung und Bekanntmachung durch das Zentrum können sie am direkten Stromhandel teilnehmen.“ In diesem Zusammenhang wird eine Liste der für eine Teilnahme am marktorientierten Stromhandelssystem infrage kommenden Unternehmen erstellt und in einer Bekanntmachung der Kommission für Wirtschaft und Informationstechnologie Shandong veröffentlicht. (126)

(526)

Für bestimmte Unternehmen gibt es kein tatsächliches marktkonformes Verhandlungs- oder Ausschreibungsverfahren, da die im Rahmen von Direktverträgen erworbenen Mengen nicht auf dem realen Angebot und der realen Nachfrage basieren. Tatsächlich steht es Stromerzeugern und Stromabnehmern nicht frei, ihren gesamten Strom direkt zu verkaufen oder zu kaufen. Sie werden durch mengenmäßige Kontingente eingeschränkt, die ihnen von der lokalen Regierung zugeteilt werden.

(527)

Zudem werden die Rechnungen an die Unternehmen in der Praxis von der staatlichen Netzgesellschaft ausgestellt, obwohl die Preise direkt zwischen den Stromerzeugern und dem Stromkunden bzw. über zwischengeschaltete Dienstleistungsunternehmen ausgehandelt werden sollten. So heißt es beispielsweise in der Bekanntmachung über die Änderung der Regeln für den direkten Stromhandel aus dem Jahr 2017 des Aufsichtsbüros der nationalen Energiebehörde Shandong: „Die Elektrizitätsgesellschaft Shandong der staatlichen Netzgesellschaft erhebt die Abgabe für den direkten Stromhandel“ und die „Elektrizitätsgesellschaft Shandong der staatlichen Netzgesellschaft stellt den Nutzern und den Stromerzeugungsunternehmen Mehrwertsteuerrechnungen aus“.

(528)

Schließlich müssen alle unterzeichneten direkten Kaufverträge zur Erfassung an die lokale Regierung übermittelt werden.

(529)

Im Jahr 2018 hat die chinesische Regierung das Rundschreiben der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der nationalen Energiebehörde zur aktiven Förderung marktorientierter Transaktionen im Stromhandel und zur weiteren Verbesserung des Handelsmechanismus (Fa Gai Yun Xing [2018] Nr. 1027) veröffentlicht. Die Kommission stellt jedoch fest, dass diese Rechtsvorschriften im Untersuchungszeitraum erlassen und noch nicht umgesetzt wurden. Obwohl das Rundschreiben darauf abzielt, die Zahl der direkten Transaktionen auf dem Strommarkt zu erhöhen, wird ausdrücklich erklärt, dass bestimmte Wirtschaftszweige, darunter die Baustoffindustrie und die High-Tech-Industrie, durch die Liberalisierung des Strommarkts unterstützt werden und von dieser Liberalisierung profitieren. Insbesondere sieht das Rundschreiben die „Unterstützung von Abnehmern mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 5 Mio. kWh bei der Durchführung direkter Stromtransaktionen mit Stromerzeugungsunternehmen“ vor. Im Jahr 2018 werden Pläne zur Stromerzeugung in den Bereichen Kohle, Eisen und Stahl, Nichteisenmetalle und Baustoffe sowie in vier weiteren Wirtschaftszweigen liberalisiert.“ Darüber hinaus wird in dem Rundschreiben hingewiesen, dass „aufstrebenden Wirtschaftszweigen mit hoher Wertschöpfung in Bereichen wie High-Tech “ Internet, Big Data und Spitzentechnologie im verarbeitenden Gewerbe sowie Unternehmen mit besonderen Vorteilen und Merkmalen und mit Geschäftsgegenständen im High-Tech-Bereich ohne Einschränkungen in Bezug auf Spannungsbereiche und den Stromverbrauch Unterstützung bei der Teilnahme an Transaktionen zu gewähren ist“.

(530)

Daher sehen die Rechtsvorschriften eine selektive Anwendung direkter Transaktionen auf dem Strommarkt in bestimmten Wirtschaftszweigen wie dem Baustoff- und dem High-Tech-Sektor vor. Diese selektive Anwendung hat zur Folge, dass der Staat den Unternehmen dieser Wirtschaftszweige niedrigere Strompreise berechnet.

c)   Schlussfolgerung

(531)

Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei dem in Rede stehenden ermäßigten Stromtarif um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung (d. h. des Netzbetreibers) vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der Vorteil für die Empfänger entspricht der Stromkostenersparnis, da der Strom zu Preisen unterhalb des normalen Netzpreises anderer großer Industrieabnehmer bereitgestellt wurde, die nicht durch eine direkte Versorgung begünstigt werden. Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung laut den Vorschriften selbst auf Unternehmen beschränkt ist, deren Geschäftstätigkeit im Einklang mit bestimmten vom Staat festgelegten industriepolitischen Zielen steht und deren Waren oder Prozesse nicht als nicht förderfähig ausgeschlossen wurden.

(532)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Subventionsregelung im Untersuchungszeitraum bestand und spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung ist.

(533)

Nach der Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass es sich bei den Unternehmen, die Strom zu mutmaßlich ermäßigten Sätzen liefern, d. h. den Stromerzeugern und staatlichen Netzgesellschaften, um öffentliche Körperschaften handele oder dass sie von der Regierung betraut oder angewiesen worden seien.

(534)

Wie in den Erwägungsgründen 523 bis 528 erläutert, stellte die Kommission in diesem Zusammenhang fest‚ dass das System des direkten Stromhandels und die Bedingungen, unter denen Unternehmen teilnehmen dürfen, vom Staat festgelegt und von den Provinzen durchgeführt werden. In der Tat müssen Unternehmen die Genehmigung der Provinzbehörden einholen, um sich an dem Pilotprojekt für Direktstrom zu beteiligen. Wie in Erwägungsgrund 527 erläutert, werden die Rechnungen an die Unternehmen zudem von der staatlichen Netzgesellschaft ausgestellt, obwohl die Preise direkt zwischen den Stromerzeugern und dem Stromkunden bzw. über zwischengeschaltete Dienstleistungsunternehmen ausgehandelt werden sollten. Da das System des direkten Stromhandels vom Staat konzipiert und über die Umsetzung durch die Provinzbehörden kontrolliert wird und die staatliche Netzgesellschaft die Rechnungen ausstellt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die ausgehandelten ermäßigten Tarife von öffentlichen Körperschaften angeboten werden. Das Vorbringen der chinesischen Regierung wurde daher zurückgewiesen.

(535)

Darüber hinaus vertrat die chinesische Regierung die Auffassung, dass die Kommission nicht dargelegt habe, inwiefern die Bereitstellung von Strom zu mutmaßlich ermäßigten Sätzen spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens sei. Die chinesische Regierung brachte vor, dass die Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrats zur weiteren Vertiefung der Reform des Energiesystems, auf die die Kommission Bezug genommen habe, den Zugang zu dieser mutmaßlichen Subvention nicht auf bestimmte Unternehmen beschränkten, da sie nicht verpflichtend, sondern lediglich eine Leitlinie seien. Darüber hinaus vertrat die chinesische Regierung die Auffassung, dass das Vorbringen der Kommission zur Spezifität inkohärent sei, da die Kommission einerseits erklärt habe, der GFF-Sektor sei ein geförderter Wirtschaftszweig, und sie andererseits festgestellt habe, dass nur einige in die Stichprobe einbezogene Unternehmen für das System des direkten Stromhandels in Frage kämen.

(536)

Wie in Erwägungsgrund 523 erläutert, besteht die Möglichkeit, Direktverträge abzuschließen oder sich am „marktorientierten Stromhandelssystem“ zu beteiligen, derzeit nicht für alle industriellen Großkunden. Unternehmen müssen nämlich bei den Provinzbehörden die Genehmigung zur Teilnahme am Pilotprojekt für Direktstrom beantragen und bestimmte Kriterien erfüllen, und zwar „der nationalen Industriepolitik entsprechen“. Die Tatsache, dass die Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrats zur weiteren Vertiefung der Reform des Energiesystems vielleicht rechtlich nicht verbindlich sind, ist unerheblich, da die Untersuchung ergab, dass nur bestimmte Unternehmen eine Genehmigung zur Teilnahme am System des direkten Stromhandels erhalten haben und somit von niedrigeren Strompreisen profitierten. Auch die Tatsache, dass Unternehmen eine besondere Genehmigung benötigen, um von den niedrigeren Strompreisen profitieren zu können, weist auf den spezifischen Charakter dieser Regelung hin. Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(537)

Nach der endgültigen Unterrichtung erhob eines der Unternehmen der CNBM Group Einwände gegen die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Tatsache, dass bestimmte Unternehmen zur Teilnahme am „marktorientierten Stromsystem“ zugelassen sind und damit Strom direkt von Stromversorgern und nicht über das staatliche Netz beziehen, einen „Einnahmenverzicht“ seitens der chinesischen Regierung darstelle. Diese interessierte Partei wies darauf hin, dass laut Artikel 3 der Grundverordnung eine Subvention vorliege, wenn „die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt“, und dass der chinesischen Regierung für die Nutzung des staatlichen Netzes keine Einnahmen zustünden, da die chinesische Regierung ausdrücklich keinen Strom über das staatliche Netz an die ausführenden Hersteller weiterverkaufe.

(538)

Die Kommission teilte diese Ansicht nicht. Wie bereits in Erwägungsgrund 527 erläutert, werden die Rechnungen an die Unternehmen immer von der staatlichen Netzgesellschaft ausgestellt, obwohl die Preise direkt zwischen den Stromerzeugern und dem Stromkunden bzw. über zwischengeschaltete Dienstleistungsunternehmen ausgehandelt werden sollten. Daher zog die Kommission in Erwägungsgrund 534 den Schluss, dass aufgrund der Tatsache, dass das System des direkten Stromhandels vom Staat konzipiert und über die Umsetzung durch die Provinzbehörden kontrolliert wird und die Rechnungen von der staatlichen Netzgesellschaft ausgestellt werden, die ausgehandelten ermäßigten Stromtarife von öffentlichen Körperschaften angeboten werden. Durch die selektive Anwendung ermäßigter Stromtarife auf bestimmte Industrieabnehmer, während die offiziell festgelegten, allgemein für alle gewerblichen Verwender geltenden Preise höher sind, hat der Staat über die staatliche Netzgesellschaft die Einnahmen aus dem Stromverkauf daher nicht auf der Höhe der offiziell festgesetzten Preise erhoben. Diese Praxis gilt im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung als normalerweise zu entrichtende Abgaben, auf die die Regierung verzichtet oder die sie nicht erhebt. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(539)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenen Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde berechnet als Differenz zwischen dem nach dem normalen Netztarif fälligen Gesamtstrompreis und dem nach dem ermäßigten Tarif fälligen Gesamtstrompreis.

(540)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum Subventionen in folgender Höhe ermittelt:

Bereitstellung von Strom zu einem ermäßigten Tarif

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Subventionsspanne

Yuntianhua Group

0,05  %

CNBM Group

0,28  %

3.7.2.   Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von Steuern

3.7.2.1.   Körperschaftsteuer-Vergünstigungen für High-Tech- und New-Tech-Unternehmen

(541)

Nach dem Gesetz der Volksrepublik China über die Körperschaftsteuer (Law of the People’s Republic of China on Enterprise Income Tax, im Folgenden „EIT-Gesetz“) (127) profitieren High-Tech- und New-Tech-Unternehmen, die der Staat maßgeblich unterstützen muss, von einem ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 15 % statt des Standardsteuersatzes von 25 %.

a)   Rechtsgrundlage

(542)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 28 des EIT-Gesetzes und Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China (128) sowie:

das Rundschreiben des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung zur Überarbeitung und Herausgabe von „Administrativen Maßnahmen zur Anerkennung von High-Tech-Unternehmen“, G.K.F.H. [2016] Nr. 32,

die Mitteilung des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie, des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Überarbeitung, den Druck und die Herausgabe der Leitlinien für das Anerkennungsmanagement von High-Tech- und New-Tech-Unternehmen, GKFH [2016] Nr. 195,

die Bekanntmachung [2017] Nr. 24 der staatlichen Steuerverwaltung über die Anwendung der Steuervergünstigungsregelungen für High-Tech-Unternehmen und

die Leitlinien zu vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien (2011), herausgegeben von der NDRC, dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie, dem Handelsministerium und dem nationalen Amt für geistiges Eigentum.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(543)

Die Steuerermäßigung kann von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in bestimmten vom Staat unterstützten wichtigen High-Tech- und New-Tech-Bereichen tätig sind und deren Tätigkeit im Einklang mit den aktuellen Prioritäten der vom Staat unterstützten High-Tech-Bereiche steht, wie sie in den Leitlinien zu vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien aufgeführt sind. In diesen Leitlinien werden die Fertigungstechnik und wichtige Ausgangserzeugnisse für die Herstellung von Glas (u. a. GFF) eindeutig als prioritäre Bereiche genannt.

(544)

Förderfähig sind Unternehmen nur dann, wenn sie darüber hinaus:

einen bestimmten Anteil der Forschungs- und Entwicklungskosten an ihrem Umsatz einbehalten,

einen bestimmten Anteil der Einnahmen aus Hochtechnologie/Produkten/Dienstleistungen am Gesamtumsatz des Unternehmens einbehalten und

einen bestimmten Anteil des technischen Personals an der Gesamtzahl der Mitarbeiter des Unternehmens aufrechterhalten.

(545)

Unternehmen, die diese Maßnahme in Anspruch nehmen, müssen ihre Körperschaftsteuererklärung und die einschlägigen Anlagen einreichen. Der tatsächliche Betrag des Vorteils kann der Steuererklärung entnommen werden.

(546)

Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei der in Rede stehenden Steuerverrechnung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(547)

Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis. Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung laut den Vorschriften selbst auf Unternehmen beschränkt ist, die in bestimmten vom Staat festgelegten prioritären High-Tech-Bereichen tätig sind, wie beispielsweise einigen Schlüsseltechnologien im GFF-Sektor.

(548)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Körperschaftsteuer-Vergünstigungen für High-Tech- und New-Tech-Unternehmen nicht spezifisch seien, da in den Rechtsvorschriften, nach denen dieses Programm durchgeführt werde, eindeutig objektive Kriterien für die Förderfähigkeit festgelegt seien (129) und diese Kriterien automatisch angewandt würden, d. h., die betreffenden Behörden hätten keinen Ermessensspielraum bei der Festlegung dieses spezifischen Steuersatzes, wenn die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfüllt seien. Die chinesische Regierung verweist auf Fußnote 2 des Subventionsübereinkommens, der zufolge die Kriterien für die Förderfähigkeit als objektiv gelten, wenn sie neutral sind, bestimmte Unternehmen nicht gegenüber anderen bevorzugen, wirtschaftlich sind und horizontal Anwendung finden. Die chinesische Regierung vertrat die Auffassung, dass dies bei den Förderkriterien für diesen Steuervergünstigungssatz der Fall sei, da der Zugang zu diesem niedrigeren Steuersatz allen Unternehmen offenstehe und nicht bestimmte Unternehmen gegenüber anderen bevorzuge, da Unternehmen aus allen Wirtschaftssektoren Anspruch auf die Zertifizierung als High-Tech- und New-Tech-Unternehmen hätten. Darüber hinaus verwies die chinesische Regierung auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-586/14, Xinyi PV Products/Kommission (130)‚ da darin Folgendes erklärt wurde: „[…] dass diese Vorteile von den zuständigen Behörden nicht nach freiem Ermessen, sondern dann gewährt würden, wenn die objektiven Voraussetzungen dafür erfüllt seien, nämlich Zugehörigkeit des betreffenden Unternehmens zum Hightechsektor […] Jedenfalls geht aus Art. 28 des Corporate income tax law of the Peoples’s Republic of China (Körperschaftsteuergesetz der Volksrepublik China) und Art. 93 der dazu ergangenen Durchführungsregelung hervor, dass Unternehmen des Hightechsektors — zu denen die Klägerin gehört, was die Kommission nicht bestreitet — Steuervorteile nur dann gewährt werden, wenn bestimmte objektive Voraussetzungen erfüllt sind wie insbesondere, dass die betreffenden Unternehmen im Sektor Neue, fortgeschrittene Technologien tätig sind, dass sie Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums sind, dass ihre Produkte oder Dienstleistungen solche der vom Staat besonders geförderten Hightechsektoren sind, dass die Kosten für Forschung und Entwicklung einen bestimmten Prozentsatz der Gesamtausgaben erreichen, dass die mit diesen Produkten oder Dienstleistungen erzielten Einnahmen einen bestimmten Prozentsatz ihrer gesamten Einnahmen erreichen und dass ein bestimmter Prozentsatz aller ihrer Arbeitnehmer Techniker sind.

(549)

Die Kommission widersprach der Auffassung der chinesischen Regierung aus den nachfolgend dargelegten Gründen. Kapitel IV des EIT-Gesetzes enthält Bestimmungen über die „steuerliche Vorzugsbehandlung“. In Artikel 25 des EIT-Gesetzes, der als Einleitungsteil für Kapitel IV steht, heißt es: „Der Staat gewährt Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, Körperschaftsteuerpräferenzen“. In Artikel 28 des Gesetzes, der ebenfalls Teil dieses Kapitels ist, heißt es: „Der Körperschaftsteuersatz für High-Tech- und New-Tech-Unternehmen, die eine besondere Unterstützung des Staates benötigen, wird auf 15 % gesenkt.“ In Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz ist Folgendes klargestellt:

Mit „die wichtigen High-Tech- und New-Tech-Unternehmen, die vom Staat unterstützt werden sollen“ im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes sind die Unternehmen gemeint, die wichtige Rechte des geistigen Eigentums besitzen und folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Sie sind Teil der „wichtigen staatlich geförderten High-Tech- und New-Tech-Bereiche“.

2.

Der Anteil der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen am Umsatz darf den vorgeschriebenen Anteil nicht unterschreiten.

3.

Der Anteil der Einnahmen aus Hochtechnologie/Produkten/Dienstleistung an den Gesamteinnahmen des Unternehmens darf den vorgeschriebenen Anteil nicht unterschreiten.

4.

Der Anteil des technischen Personals an der Gesamtzahl der Mitarbeiter darf den vorgeschriebenen Anteil nicht unterschreiten.

5.

Sie erfüllen etwaige sonstige Bedingungen, die in den Maßnahmen für die Verwaltung der Unternehmensidentifizierung im High-Tech-Bereich festgelegt sind.“

(550)

In den vorgenannten Bestimmungen wird eindeutig festgelegt, dass der ermäßigte Körperschaftsteuersatz „wichtigen High-Tech- und New-Tech-Unternehmen, die vom Staat unterstützt werden sollen“‚ vorbehalten ist, die wichtige Rechte des geistigen Eigentums besitzen und bestimmte Bedingungen erfüllen, etwa dass sie „Teil der wichtigen staatlich geförderten High-Tech- und New-Tech-Bereiche‘“ sind.

(551)

Wie in Erwägungsgrund 543 dargelegt‚ sind die vom Staat unterstützten High-Tech-Bereiche in den Leitlinien zu vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien aufgeführt, und in diesen Leitlinien werden die Fertigungstechnologie und die wichtigsten Rohstoffe für Glas, einschließlich GFF, eindeutig als vorrangige Bereiche genannt.

(552)

In Anbetracht der Tatsache, dass der ermäßigte Körperschaftsteuersatz nur wichtigen High-Tech- und New-Tech-Unternehmen vorbehalten ist, die vom Staat unterstützt werden sollen und Teil der „wichtigen staatlich geförderten High-Tech- und New-Tech-Bereiche“ sind, kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahme nicht auf der Grundlage objektiver Kriterien oder Bedingungen gilt, die bestimmte Unternehmen nicht gegenüber anderen begünstigen. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch bestätigt, dass es sich bei den „vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien “ um Bereiche der Hochtechnologie-Industrien handelt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechend den Prioritäten ausgewählt wurden und sich wahrscheinlich im Laufe der Zeit ändern werden. Daher sind entgegen der Behauptung der chinesischen Regierung in den Vorschriften zum ermäßigten Körperschaftsteuersatz keine objektiven Kriterien für die Förderfähigkeit festgelegt.

(553)

Zu den Feststellungen des Gerichts in der Rechtssache T-586/14 stellte die Kommission fest, dass das Urteil durch den EuGH in der Rechtssache C-301/16 P (131) aufgehoben wurde. Darüber hinaus traf das Gericht seine Feststellung im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 7 der Antidumpinggrundverordnung und damit in einem anderen Kontext.

(554)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen bestätigte die Kommission die Spezifität der Maßnahme und wies die Vorbringen der chinesischen Regierung zurück.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(555)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenen Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde als Differenz zwischen der gesamten Steuerverbindlichkeit zum normalen Steuersatz und der gesamten Steuerverbindlichkeit zum reduzierten Steuersatz berechnet.

(556)

Der für diese spezifische Regelung ermittelte Subventionsbetrag betrug 0,88 % für die Yuntianhua Group und 2,98 % für die CNBM Group.

3.7.2.2.   Verrechnung der Körperschaftsteuer mit Aufwendungen für Forschung und Entwicklung

(557)

Die Steuerverrechnung mit Aufwendungen für Forschung und Entwicklung ermöglicht Unternehmen eine steuerliche Vorzugsbehandlung unter Berücksichtigung ihrer FuE-Tätigkeiten in bestimmten staatlich festgelegten vorrangigen Hochtechnologiebereichen, wenn die FuE-Aufwendungen bestimmte Schwellenwerte überschreiten.

(558)

Insbesondere für FuE-Aufwendungen in Verbindung mit der Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden, die nicht Bestandteil immaterieller Vermögenswerte sind, aber in der laufenden Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden, wird nach dem vollständigen Abzug unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation ein weiterer Abzug von 50 % gewährt. Wenn die genannten FuE-Aufwendungen immaterielle Vermögenswerte bilden, werden sie bezogen auf einen Ausgangswert von 150 % der Kosten der immateriellen Vermögenswerte abgeschrieben.

a)   Rechtsgrundlage

(559)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 30 Absatz 1 des EIT-Gesetzes und die Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China sowie folgende Bekanntmachungen:

Bekanntmachung des Finanzministeriums, der staatlichen Steuerverwaltung und des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie zur Verbesserung der Politik des Vorsteuerabzugs in Verbindung mit FuE-Aufwendungen, Cai Shui [2015] Nr. 119,

Bekanntmachung 2015 Nr. 97 der staatlichen Steuerverwaltung über relevante Fragen in Bezug auf die Politik des zusätzlichen Vorsteuerabzugs in Verbindung mit betrieblichen FuE-Aufwendungen,

Bekanntmachung 2017 Nr. 40 der staatlichen Steuerverwaltung über Fragen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich des Vorsteuerabzugs in Verbindung mit betrieblichen FuE-Aufwendungen und

Leitlinien zu vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien (2011), herausgegeben von der NDRC, dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie, dem Handelsministerium und dem nationalen Amt für geistiges Eigentum.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(560)

In früheren Untersuchungen (132) stellte die Kommission fest, dass die „neuen Technologien, neuen Produkte und neuen Methoden“, für die Steuervergünstigungen gewährt werden können, Teil bestimmter vom Staat unterstützter Hochtechnologiebereiche sowie der aktuellen Prioritäten in vom Staat unterstützten Hochtechnologiebereichen sind, wie sie in den Leitlinien zu vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien aufgeführt sind.

(561)

Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei der in Rede stehenden Steuerverrechnung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis. Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung laut den Vorschriften selbst auf Unternehmen beschränkt ist, denen in bestimmten staatlich festgelegten vorrangigen Hochtechnologiebereichen (beispielsweise im GFF-Sektor) FuE-Aufwendungen entstehen.

(562)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Regelung für den zusätzlichen Abzug in Verbindung mit FuE-Aufwendungen nicht spezifisch sei. Die chinesische Regierung verwies auf Artikel 2.1 Buchstabe b des Subventionsübereinkommens, wonach keine Spezifität gegeben ist, wenn die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe aufstellt, sofern i) der Anspruch automatisch besteht, ii) die Kriterien oder Bedingungen genau eingehalten werden und iii) sie durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sind, damit eine Nachprüfung möglich ist. Nach Ansicht der chinesischen Regierung sind in den Rechtsvorschriften, nach denen dieses Regelung angewandt wird, objektive Kriterien für den Anspruch klar festgelegt, und diese Kriterien werden automatisch angewandt. Mit anderen Worten, die betreffenden Behörden hätten keinen Ermessensspielraum bei der Festlegung dieses spezifischen Steuersatzes, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.

(563)

Die Kommission verwies auf Kapitel IV des EIT-Gesetzes, das Bestimmungen über die „steuerliche Vorzugsbehandlung“ enthält. In Artikel 25 des EIT-Gesetzes, der als Einleitungsteil für Kapitel IV steht, heißt es: „Der Staat gewährt Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, Körperschaftsteuerpräferenzen“. Artikel 30 Absatz 1, der ebenfalls Teil dieses Kapitels ist, sieht vor, dass „Forschungs- und Entwicklungsausgaben von Unternehmen bei der Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden“ bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens zusätzlich abgezogen werden können. In Artikel 95 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz wird die Bedeutung von „FuE-Aufwendungen für die Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden“ in Artikel 30 Absatz 1 des EIT-Gesetzes klargestellt.

(564)

In den genannten Bestimmungen ist eindeutig festgelegt, dass der zusätzliche Abzug von FuE-Aufwendungen Unternehmen vorbehalten ist, die an der „Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden“ und an „Industriezweigen oder Projekten“ beteiligt sind, „deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird“.

(565)

Wie in Erwägungsgrund 560 erläutert, sind die vom Staat unterstützten High-Tech-Bereiche und die aktuellen Prioritäten der vom Staat unterstützten High-Tech-Bereiche in den Leitlinien zu vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien aufgeführt. Wie in Erwägungsgrund 543 dargelegt, werden in diesen Leitlinien die Fertigungstechnik und wichtige Ausgangserzeugnisse für die Herstellung von Glas (u. a. GFF) eindeutig als prioritäre Bereiche genannt.

(566)

In Anbetracht der Tatsache, dass der zusätzliche Abzug von FuE-Aufwendungen nur Unternehmen vorbehalten ist, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, die ausdrücklich vom Staat unterstützt und gefördert werden, wie in den Leitlinien zu vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien aufgeführt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahme nicht auf der Grundlage objektiver Kriterien oder Bedingungen angewandt wird, die bestimmte Unternehmen nicht gegenüber anderen begünstigen (nicht einmal für alle High-Tech- und New-Tech-Unternehmen). Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch bestätigt, dass es sich bei den „vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien “ um Bereiche der Hochtechnologie-Industrien handelt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entsprechend den Prioritäten ausgewählt wurden und sich wahrscheinlich im Laufe der Zeit ändern werden. Entgegen der Behauptung der chinesischen Regierung sind in den Vorschriften zum zusätzlichen Abzug von FuE-Aufwendungen keine objektiven Kriterien oder Bedingungen für die Förderfähigkeit festgelegt. Daher bestätigte die Kommission die Spezifität der Maßnahme und wies die Vorbringen der chinesischen Regierung zurück.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(567)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenen Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde berechnet als Differenz zwischen der gesamten nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Steuer und der gesamten nach dem zusätzlichen 50%igen Abzug der geleisteten FuE-Aufwendungen zu entrichtenden Steuer.

(568)

Der für diese spezifische Regelung ermittelte Subventionsbetrag betrug 1,06 % für die Yuntianhua Group und 0,17 % für die CNBM Group.

3.7.2.3.   Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen

(569)

Für Unternehmen, die in Branchen tätig oder mit Projekten befasst sind, deren Entwicklung vom Staat speziell unterstützt und gefördert wird, sieht das EIT-Gesetz vor, dass insbesondere Erträge aus Kapitalbeteiligungen wie Dividenden und Bonuszahlungen zwischen förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen von der Körperschaftsteuer befreit werden.

a)   Rechtsgrundlage

(570)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 26 Absatz 2 des EIT-Gesetzes und die Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(571)

Die Kommission hat festgestellt, dass einige Unternehmen der in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von der Steuer auf zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden befreit wurden.

(572)

In ihrer Antwort auf den Fragebogen erklärte die chinesische Regierung, diese Regelung stelle keine Subvention dar, da sie sich auf den Gewinn nach Steuern beziehe und die Befreiung der Vermeidung einer Doppelbesteuerung diene; somit werde kein Vorteil gewährt. Außerdem machte die chinesische Regierung geltend, die Regelung sei nicht spezifisch, da sie insoweit allgemein und einheitlich auf der Grundlage objektiver Kriterien angewandt werde, als alle in der VR China ansässigen Unternehmen die Voraussetzungen für Investitionen in andere gebietsansässige Unternehmen und die Befreiung von der Steuer erfüllten.

(573)

Diesbezüglich wird auf Artikel 25 des EIT-Gesetzes verwiesen, der im gleichen Kapitel zu finden ist (Kapitel IV Regelungen zur Steuerbegünstigung) wie Artikel 26 Absatz 2 und den Einleitungssatz dieses Kapitels darstellt. In Artikel 25 heißt es: „Der Staat gewährt Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, Einkommensteuerpräferenzen“. Darüber hinaus ist in Artikel 26 Absatz 2 festgelegt, dass die Steuerbefreiung für Erträge aus Kapitalbeteiligungen zwischen „förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen“ gilt; der Anwendungsbereich wird also offenbar auf bestimmte gebietsansässige Unternehmen beschränkt.

(574)

Auf dieser Grundlage und im Einklang mit den Schlussfolgerungen früherer Antisubventionsuntersuchungen (133) wird festgestellt‚ dass eine solche Steuervergünstigung auf bestimmte vom Staat ausdrücklich unterstützte und geförderte Wirtschaftszweige (z. B. den GFF-Sektor) und Projekte beschränkt und daher spezifisch ist. Den vorliegenden Beweisen war außerdem zu entnehmen, dass die Unternehmen, denen diese Regelungen zugutekamen, als High-Tech- und New-Tech-Unternehmen zertifiziert waren. Aus diesen Gründen mussten die Vorbringen der chinesischen Regierung zurückgewiesen werden.

(575)

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei dieser Regelung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis. Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Anwendung dieser Befreiung laut den Vorschriften selbst auf qualifizierte gebietsansässige Unternehmen beschränkt ist, die vom Staat erheblich unterstützt werden und deren Entwicklung dieser fördert.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(576)

Die Kommission berechnete die Höhe der Subvention, indem sie den normalen Steuersatz auf die ausgeschütteten Dividenden anwandte, die von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen wurden.

(577)

Der für diese spezifische Regelung ermittelte Subventionsbetrag betrug 0,02 % für die Yuntianhua Group und 2,10 % für die CNBM Group.

3.7.2.4.   Beschleunigte Abschreibung der von High-Tech-Unternehmen verwendeten Ausrüstung

(578)

In Artikel 32 des EIT-Gesetzes heißt es: „Ist eine beschleunigte Abschreibung von Sachanlagen eines Unternehmens aufgrund des technologischen Fortschritts oder aus anderen Gründen tatsächlich erforderlich, so kann der Abschreibungszeitraum in Jahren reduziert oder die beschleunigte Abschreibungsmethode angewandt werden.“

a)   Rechtsgrundlage

(579)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 32 des EIT-Gesetzes und die Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China sowie folgende Bekanntmachungen:

Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Maßnahmen zum Körperschaftsteuerabzug für Ausrüstungen und Geräte (Cai Shui [2018] Nr. 54),

Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Feinabstimmung der Körperschaftsteuerpolitik bei der beschleunigten Abschreibung von Sachanlagen (Cai Shui [2014] Nr. 75) und

Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die weitere Feinabstimmung der Körperschaftsteuerpolitik bei der beschleunigten Abschreibung von Sachanlagen (Cai Shui [2015] Nr. 106).

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(580)

In der Bekanntmachung über die Maßnahmen zum Körperschaftsteuerabzug für Ausrüstungen und Geräte (Cai Shui [2018] Nr. 54) heißt es: das Unternehmen, „Wenn der Einheitswert einer von einem Unternehmen im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 neu erworbenen Ausrüstung bzw. von in diesem Zeitraum erworbenen Geräten 5 Mio. RMB nicht übersteigt, kann das Unternehmen diesen Wert als Pauschalbetrag in die Kosten und Ausgaben des laufenden Zeitraums einbeziehen und braucht bei der Berechnung seiner steuerpflichtigen Einnahmen keine jährliche Abschreibung mehr zu berechnen“. Diese Regelung ist nicht branchenspezifisch.

(581)

Für Vermögenswerte mit einem Einheitswert von mehr als 5 Mio. RMB gelten weiterhin die Bekanntmachung über die Feinabstimmung der Körperschaftsteuerpolitik bei der beschleunigten Abschreibung von Sachanlagen (Cai Shui [2014] Nr. 75) und die Bekanntmachung über die weitere Feinabstimmung der Körperschaftsteuerpolitik bei der beschleunigten Abschreibung von Sachanlagen (Cai Shui [2015] Nr. 106). Diesen Bekanntmachungen zufolge können Sachanlagen, die von Unternehmen in zehn Schlüsselindustrien erworben werden, die beschleunigte Abschreibungsmethode anwenden.

(582)

Die Kommission stellte fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Untersuchungszeitraum für Sachanlagen mit einem Wert von mehr als 5 Mio. RMB pro Einheit keine beschleunigte Abschreibung vorgenommen haben. Da diese Sachanlagen nicht unter die Bekanntmachung Cai Shui [2014] Nr. 75 und die Bekanntmachung Cai Shui [2015] Nr. 106 fielen, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass den ausführenden Herstellern keine anfechtbaren Subventionen zugutekamen.

c)   Schlussfolgerung

(583)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass den ausführenden Herstellern im Rahmen dieser Regelung keine anfechtbaren Subventionen gewährt wurden.

3.7.2.5.   Befreiung von der Landnutzungssteuer

(584)

Organisationen oder natürliche Personen, die Flächen in Großstädten, Kreisstädten und Verwaltungsstädten sowie in Industrie- und Bergbaubezirken nutzen, zahlen gewöhnlich eine Steuer für die Nutzung von städtischem Grund und Boden. Diese Landnutzungssteuer wird von den lokalen Steuerbehörden dort eingezogen, wo die Flächen genutzt werden. Bestimmte Kategorien von Flächen sind jedoch von der Landnutzungssteuer befreit (z. B. dem Meer abgewonnene Flächen, Flächen zur Eigennutzung durch staatliche Einrichtungen, Volksorganisationen und militärische Einheiten, Flächen zur Nutzung durch Einrichtungen, die aus staatlichen Zuwendungen des Finanzministeriums finanziert werden, Flächen, die von religiösen Tempeln genutzt werden, öffentliche Parks und öffentliche Geschichts- und Naturstätten, Straßen, Wege, öffentliche Plätze, Rasenflächen und sonstige öffentliche städtische Flächen).

a)   Rechtsgrundlage

(585)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind folgende Vorschriften:

Vorläufige Vorschriften der Volksrepublik China zur Grundsteuer (Guo Fa [1986] Nr. 90, in der Fassung von 2011) und

Übergangsbestimmungen der Volksrepublik China zur Besteuerung der Nutzung von städtischem Grund und Boden (Verordnung des Staatsrates der Volksrepublik China [2013] Nr. 645).

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(586)

Einer der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen wurden durch das lokale Büro für Flächennutzung (Land Use Bureau) Erstattungen der entrichteten Landnutzungssteuern gewährt, obwohl sie keiner der nach den oben genannten nationalen Rechtsvorschriften befreiten Gruppen zuzurechnen war.

c)   Schlussfolgerung

(587)

Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Steuerbefreiung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung handelt, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Mitteln (Erstattung entrichteter Steuern) oder in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung (nicht entrichtete Steuern) vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der dem Empfänger erwachsende Vorteil entspricht dem Erstattungsbetrag bzw. der Steuerersparnis. Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Unternehmen eine Steuerermäßigung erhielten, obwohl sie die in Erwägungsgrund 584 genannten objektiven Kriterien nicht erfüllen.

(588)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Befreiung von der Landnutzungssteuer spezifisch sei, da die Unternehmen eine Steuerermäßigung erhielten, obwohl sie keines der in Erwägungsgrund 584 genannten objektiven Kriterien erfüllten, nämlich „die gesetzlich festgelegten Kriterien für die Gewährung dieser Befreiung“.

(589)

Wie bereits in Erwägungsgrund 584 erläutert, stellte die Kommission diesbezüglich fest‚ dass die gesetzlich festgelegte Regelung darin besteht, dass Organisationen oder natürliche Personen, die Grundstücke in Städten, Kreisstädten und Verwaltungsstädten sowie Industrie- und Bergbaubezirken nutzen, gewöhnlich eine Steuer für die Nutzung von städtischem Land und Boden zahlen müssen. Die Ausnahme von dieser Regel besteht darin, dass bestimmte Kategorien von Flächen (134) von der Landnutzungssteuer befreit sind. Die Untersuchung ergab, dass die von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller genutzten Flächen, für die die Befreiung von der Landnutzungssteuer gewährt wurde, unter keine der Kategorien von Flächen fallen, die per Gesetz von der Landnutzungssteuer befreit sind. Daher kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese ausführenden Hersteller eines der in den Verordnungen zur Landnutzungssteuer festgelegten objektiven Kriterien erfüllten. Folglich ist die Maßnahme, mit der diese ausführenden Hersteller von der Landnutzungssteuer befreit werden, spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(590)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsenen Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde dem im Untersuchungszeitraum erstatteten Betrag gleichgesetzt.

(591)

Für diese spezifische Regelung wurde im Falle der CNBM Group eine Subvention in Höhe von 0,17 % ermittelt.

3.7.2.6.   Gesamthöhe der Subvention infolge sämtlicher Regelungen zur Befreiung von Steuern und aufgrund aller Programme zur Ermäßigung von Steuern

(592)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen all dieser steuerlichen Regelungen im Untersuchungszeitraum Subventionen in folgender Höhe ermittelt:

Steuerbefreiungen und -ermäßigungen

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Höhe der Subvention

Yuntianhua Group

1,91  %

CNBM Group

5,42  %

3.8.   Zuschussprogramme

3.8.1.   Zuschüsse für technologische Modernisierung, Erneuerung oder Umwandlung

(593)

Die Stichprobenunternehmen erhielten eine Reihe von Zuschüssen für Forschung und Entwicklung, technologische Modernisierung und Innovation, wie z. B. die Förderung von FuE-Aufgaben im Rahmen der Pläne zur Förderung von Wissenschaft und Technologie, zur Förderung von Investitionen zur Anpassung der Schlüsselindustrien, zur Wiederbelebung und Erneuerung der Technologie usw.

a)   Rechtsgrundlage

13. Fünfjahresplan für technologische Innovation,

Richtlinien zur Förderung der Erneuerung von Unternehmenstechnologien, Staatsrat, Guo Fa [2012] 44,

Arbeitsplan für die Wiederbelebung der Industrie und die Erneuerung der Technologie, herausgegeben von der NDRC und dem MIIT, 2015,

Bekanntmachung der NDRC über den Plan von 2015 für die Zuteilung von Mitteln aus dem FuE-Fonds für industrielle Technologien in High-Tech-Sektoren,

Mittel- bis langfristiges Programm zur technologischen und wissenschaftlichen Entwicklung (2006-2020), im Jahr 2006 vom Staatsrat veröffentlicht,

Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem nationalen Plan zur Förderung von Wissenschaft und Technologie in der geänderten Fassung von 2011,

Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem nationalen Plan für Hochtechnologieforschung und -entwicklung (Plan 863) in der geänderten Fassung von 2011,

Maßnahmen zur Verwaltung von Sonderfonds für die Umwandlung unabhängiger Innovationserfolge in der Provinz Shandong,

Vorläufige Maßnahmen zur Bewältigung des industriellen Wandels und der industriellen Modernisierung (Cai Jian [2012] 567),

Vorläufige Maßnahme zur Bewältigung der Modernisierung der Industrie und zur Erhöhung der Effizienz des Sonderfonds (Lu Cai Qi 2014, Nr. 24),

Maßnahmen zur Bewältigung des industriellen Wandels und der Modernisierung des Fonds „Made in China 2025“ und der intelligenten Fertigung,

Bekanntmachung des Staatsrates über die Einleitung der Initiative „Made in China“ (2025) (Nr. 28 [2015]),

Pilot- und Demonstrationsprojekt „Intelligente Fertigung“ und

auf kommunaler Ebene/Provinzebene: Bekanntmachungen über die Zuweisung von Spezialfonds für technische Erneuerungen, Spezialfonds für die industrielle Wiederbelebung, Spezialfonds für technische Umwandlungen und Spezialfonds für die industrielle Entwicklung.

b)   Schlussfolgerung

(594)

Nach den Richtlinien zur Förderung der Erneuerung von Unternehmenstechnologien (siehe Abschnitt 3.2) werden die zentralen und lokalen Regierungsstellen aufgefordert, die Fördermittel weiter aufzustocken und die Investitionen zu erhöhen, wobei der Schwerpunkt auf dem industriellen Wandel und der Modernisierung in Schlüsselbereichen und auf kritischen Fragen der technologischen Erneuerung liegt. Darüber hinaus sollten die Behörden die Methoden des Fondsmanagements kontinuierlich weiterentwickeln und verbessern, flexibel mehrere Fördermöglichkeiten nutzen und die Nutzungseffizienz von Fiskalfonds aufstocken.

(595)

Mit dem Arbeitsplan für die Wiederbelebung der Industrie und die Erneuerung der Technologie werden die oben genannten Leitlinien in der Praxis umgesetzt, indem spezielle Fonds zur Förderung des technologischen Fortschritts und von Projekten zur Unterstützung des technologischen Wandels eingerichtet werden. Diese Mittel beinhalten Investitionszuschüsse und Rückzahlungsprämien. Die Verwendung der Mittel muss im Einklang mit der nationalen makroökonomischen Politik, der Industriepolitik und der regionalen Entwicklungspolitik stehen.

(596)

Mit den Zuschüssen im Rahmen dieses Programms werden den Herstellern der betroffenen Ware Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung durch einen Transfer von Geldern der chinesischen Regierung in Form von Zuschüssen gewährt.

(597)

Außerdem stellte die Kommission fest, dass diese Subventionen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind, da im Rahmen dieses Programms nur Unternehmen gefördert werden können, die in Schlüsselbereichen oder -technologien nach den regelmäßig veröffentlichten Leitlinien, Verwaltungsmaßnahmen und Verzeichnissen tätig sind, darunter der GFF-Sektor. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zuschüsse in jedem Fall unternehmensspezifisch sind.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(598)

Der Vorteil wurde als der im Untersuchungszeitraum erhaltene Betrag bzw. der dem Untersuchungszeitraum zugerechnete Betrag berechnet, wenn der Betrag über die Lebensdauer von Sachanlagen abgeschrieben wurde, für die der Zuschuss gewährt wurde. Die Kommission prüfte, ob ein zusätzlicher marktüblicher jährlicher Zinssatz nach Abschnitt F Absatz a der Leitlinien für die Berechnung der Höhe von Subventionen anzuwenden war. (135) Dieser Ansatz wäre jedoch mit einer Vielzahl an komplexen hypothetischen Faktoren verbunden gewesen, für die keine exakten Informationen verfügbar waren. Daher hielt die Kommission es eher für angemessen, nach der bereits in früheren Fällen angewendeten Berechnungsmethode Beträge unter Annahme der Abschreibungsraten des betreffenden Anlagevermögens dem Untersuchungszeitraum zuzurechnen. (136)

3.8.2.   Zuschüsse zur Förderung des Umweltschutzes - Zuschüsse für die Einsparung von Energie, für die Verbesserung des Umweltschutzes und für die Verringerung von Emissionen

(599)

Die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen erhielten verschiedene Zuschüsse für Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Verringerung von Emissionen, beispielsweise Anreize zum Umweltschutz und zur Ressourcenschonung, Zuschüsse zur Förderung der synergetischen Nutzung von Ressourcen, Zuschüsse aus Anreizfonds für Energieeinsparungsprojekte, Zuschüsse zur Förderung von Demonstrationszentren im Bereich Energiemanagement, Zuschüsse für Vorhaben zur Verbesserung der Luftqualität und Anreize für Vorhaben im Bereich der Kreislaufwirtschaft.

a)   Rechtsgrundlage

Gesetz der Volksrepublik China über Energieeinsparung in der am 28. Oktober 2007 angenommenen Neufassung und in der geänderten Fassung vom 2. Juli 2016,

Gesetz zur Förderung einer saubereren Produktion der Volksrepublik China, Verordnung Nr. 54 des Präsidenten der Volksrepublik China in der Fassung vom 29. Februar 2012,

Maßnahmen zur Kontrolle der sauberen Produktion, Dekret Nr. 38 der NDRC und des Ministeriums für Umweltschutz, verkündet am 1. Juli 2016,

Bekanntmachung über den Druck und die Verbreitung der vorläufigen Maßnahmen zur Verwaltung von Subventionen zur Energieeinsparung und Emissionsminderung, Finanzministerium [2015] Nr. 161 und

Wesentliche Elemente bei der Einsparung und vollständigen Nutzung von Energie in der Industrie im Jahr 2015, veröffentlicht am 3. April 2015 vom MIIT.

b)   Schlussfolgerung

(600)

Mit dem Energiespar-, Umweltschutz- und Emissionseinsparungsprogramm werden den Herstellern der betroffenen Ware Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung durch einen Transfer von Geldern der chinesischen Regierung in Form von Zuschüssen gewährt.

(601)

Außerdem hat die Kommission festgestellt, dass dieses Subventionsprogramm spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung ist, da im Rahmen dieses Programms ausschließlich Unternehmen gefördert werden können, die im Bereich der Schlüsseltechnologien tätig sind oder mit der Herstellung von Schlüsselprodukten nach den regelmäßig veröffentlichten Leitlinien und Verzeichnissen befasst sind. Insbesondere wird in dem MIIT-Dokument aus dem Jahr 2015 die Baustoffindustrie, zu der auch der GFF-Sektor gehört, als Branche für spezifische Anreize zur Einsparung von Energie ausdrücklich erwähnt.

c)   Berechnung der Höhe der Subvention

(602)

Der Vorteil wurde nach der in Erwägungsgrund 598 beschriebenen Methode berechnet.

3.8.3.   Ad-hoc-Zuschüsse von kommunalen/regionalen Behörden

(603)

In seinem Antrag legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass der GFF-Sektor in der VR China von Regierungsbehörden auf verschiedenen Ebenen (d. h. auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene) unterschiedliche einmalige oder wiederkehrende Zuschüsse erhalten kann.

(604)

In der Untersuchung wurde festgestellt, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen erhebliche einmalige oder wiederkehrende Zuschüsse von unterschiedlichen staatlichen Stellen erhielten, aus denen ihnen im Untersuchungszeitraum Vorteile erwuchsen. Einige dieser Zuschüsse wurden von den die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bereits in ihren jeweiligen Fragebogenantworten angegeben; weitere Zuschüsse wurden im Rahmen der Kontrollbesuche ermittelt. Die chinesische Regierung hat in ihrer Antwort auf den Fragebogen keinen dieser Zuschüsse offengelegt.

a)   Rechtsgrundlage

(605)

Diese Zuschüsse wurden den Unternehmen von Behörden auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Provinzen, Städte, Kreise oder Bezirke gewährt, und alle waren dem Anschein nach spezifisch für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen oder spezifisch in Bezug auf den Standort oder die Art des Wirtschaftszweigs. Die genaueren Rechtsvorschriften, nach denen diese Vorteile gewährt wurden - soweit denn überhaupt eine Rechtsgrundlage dafür gegeben war -, wurden nicht von allen in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen offengelegt. In einigen Fällen erhielt die Kommission jedoch ein Exemplar eines von einer staatlichen Behörde veröffentlichten Begleitdokuments zu den gewährten Zuschüssen (im Folgenden „Bekanntmachung“).

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(606)

In Anbetracht der Vielzahl der Zuschüsse, die im Antrag genannt und/oder in den Büchern der Stichprobenunternehmen ermittelt wurden, werden in dieser Verordnung nur die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst. Der Nachweis für das Vorliegen zahlreicher Zuschüsse und die Tatsache, dass sie von verschiedenen Ebenen der chinesischen Regierung gewährt wurden, wurde ursprünglich von den beiden Stichprobenunternehmen erbracht. Detaillierte Ergebnisse zu diesen Zuschüssen werden den einzelnen Unternehmen in ihren spezifischen Offenlegungsunterlagen zur Verfügung gestellt.

(607)

Solche Zuschüsse wurden beispielsweise in folgender Form gewährt: Patentfonds, Wissenschafts- und Technologiefonds und -auszeichnungen, Wirtschaftsentwicklungsfonds, Ausfuhrförderungsfonds, Fonds für Zuschüsse zur Verbesserung der Qualität und der Effizienz von Wirtschaftszweigen, Fonds zur Unterstützung des lokalen Handels, ein Fonds zur Förderung der Entwicklung der Außenwirtschaft und des Außenhandels, Prämien für Produktionssicherheit, Unterstützungsfonds auf Bezirks- oder Provinzebene und Zinsabschläge auf Darlehen für importierte Anlagen.

c)   Schlussfolgerung

(608)

Diese Zuschüsse stellen Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung dar, da durch einen Transfer von Geldern der chinesischen Regierung in Form von Zuschüssen an die Hersteller der betroffenen Ware ein Vorteil gewährt wurde.

(609)

Diese Zuschüsse sind ferner spezifische Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie den einschlägigen von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Dokumenten zufolge auf bestimmte Unternehmen oder spezifische Projekte in spezifischen Regionen und/oder den GFF-Sektor beschränkt sind. Darüber hinaus sind einige der Zuschüsse von der Ausfuhrleistung im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a abhängig. Diesen Zuschüssen kann die Spezifität auch nach den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht abgesprochen werden, da die Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und die tatsächlichen Auswahlkriterien für die Unternehmen nicht transparent und nicht objektiv sind und kein automatischer Anspruch besteht.

(610)

In allen Fällen machten die Unternehmen Angaben zur Höhe der Zuschüsse und dazu, von wem die Zuschüsse gewährt wurden. Die betreffenden Unternehmen verbuchten diese Einkünfte in ihren Büchern auch größtenteils unter der Rubrik „Einkünfte aus Subventionen“ und hatten diese Bücher von unabhängigen Stellen prüfen lassen. Dies wurde als eindeutiger Beweis für eine Subvention angesehen, mit der ein Vorteil gewährt wurde.

(611)

Die Kommission gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die geprüften Ergebnisse angemessene Anhaltspunkte für die Höhe der diesbezüglichen Subventionierung bieten. Da diese Zuschüsse gemeinsame Merkmale aufweisen, von einer Behörde gewährt wurden und nicht Teil eines gesonderten Subventionsprogramms waren, sondern Einzelzuschüsse für diesen geförderten Wirtschaftszweig darstellten, bewertete die Kommission sie gemeinsam.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(612)

Der Vorteil wurde nach der in Erwägungsgrund 598 beschriebenen Methode berechnet.

3.8.4.   Sonstige Zuschüsse

(613)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erhielten im Untersuchungszeitraum keine finanziellen Beihilfen im Rahmen der übrigen in Abschnitt 3.3 Ziffer v genannten Zuschussprogramme.

3.8.5.   Stellungnahmen zu Zuschüssen

(614)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die verschiedenen Zuschüsse für technologische Modernisierung, Erneuerung oder Umwandlung sowie den Umweltschutz und Ad-hoc-Zuschüsse kommunaler/regionaler Behörden, die die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mutmaßlich erhalten hätten, spezifisch seien. Der chinesischen Regierung zufolge habe die Kommission keine spezifische Bestimmung angeführt, die ausdrücklich die Gewährung von Vorteilen gegenüber dem GFF-Sektor vorschreibt, und somit die Anforderung des Panels in „EC — Aircraft“ nicht erfüllt, wonach die Feststellung der Spezifität die Ermittlung einer ausdrücklichen Beschränkung der mutmaßlichen Subvention nur auf „bestimmte Unternehmen“ erfordert, der zufolge „die Subvention nicht in ausreichendem Umfang in der gesamten Wirtschaft allgemein zur Verfügung gestellt wird“ und die „… deutlich zum Ausdruck bringen [muss], was gemeint ist, ohne dass lediglich etwas impliziert oder angedeutet wird“.

(615)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission in Bezug auf Ad-hoc-Zuschüsse, die von kommunalen/regionalen Behörden gewährt wurden, keine Argumente oder Beweise für die Spezifität dieser Zuschüsse vorgelegt habe, sondern lediglich erklärt habe, dass sie „dem Anschein nach spezifisch für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen oder spezifisch in Bezug auf den Standort oder die Art des Wirtschaftszweigs“ seien. Nach Ansicht der chinesischen Regierung kann der bloße Anschein der Spezifität kein hinreichender Beweis dafür sein, dass eine Maßnahme tatsächlich spezifisch ist.

(616)

In diesem Zusammenhang erinnerte die chinesische Regierung daran, dass die Kommission, wie das Berufungsgremium in der Sache „US — DRAMs“ (CVD) festgestellt habe, verpflichtet sei, „… eine begründete und angemessene Erklärung für ihre Schlussfolgerungen vorzulegen“ und sicherzustellen, dass „die Gründe für diese Schlussfolgerungen in der Entscheidung der untersuchenden Behörde dargelegt werden“. Die chinesische Regierung betonte, dass der Verweis der Kommission auf die Tatsache, dass die betroffenen Unternehmen diese Einkünfte überwiegend unter der Rubrik „Subventionseinnahmen“ verbucht hätten, nicht als begründete und angemessene Erklärung angesehen werden könne.

(617)

Die chinesische Regierung wies ferner darauf hin, dass die bloße Tatsache, dass eine Subvention von einer regionalen Behörde gewährt wird, diese nicht spezifisch mache, und verwies auf die Rechtssache „US — CVD (China)“, in der das Berufungsgremium die Ansicht vertrat, dass eine Subvention, die allen Unternehmen in einer Region zur Verfügung steht, nicht spezifisch ist, wenn die gewährende Behörde in dieser Region eine regionale Regierung ist.

(618)

Die Kommission hat die Spezifität von Zuschüssen bereits in den Erwägungsgründen 597, 601 und 609 dargelegt. Förderfähig sind nämlich nur Unternehmen, die in Schlüsselbereichen oder -technologien nach den Leitlinien, Verwaltungsmaßnahmen und Verzeichnissen tätig sind. Darüber hinaus legten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller Unterlagen im Zusammenhang mit den Zuschüssen vor, darunter rechtliche Unterlagen und Bewilligungsbekanntmachungen, aus denen hervorging, dass die Zuschüsse Unternehmen gewährt wurden, die bestimmten Wirtschaftszweigen oder Sektoren angehören und/oder an bestimmten vom Staat geförderten Industrieprojekten beteiligt waren. Daher bekräftigte die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass diese Zuschüsse nur „bestimmten Unternehmen“ zur Verfügung stehen und nicht „in der gesamten Wirtschaft allgemein verfügbar“ sind. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die Bedingungen für den Anspruch auf diese Zuschüsse nicht klar und objektiv waren und kein automatischer Anspruch bestand; folglich konnte ihnen die Spezifität auch nach Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung nicht abgesprochen werden.

(619)

In Bezug auf Ad-hoc-Zuschüsse legte die chinesische Regierung keine weiteren Beweise zur Untermauerung ihrer Behauptung vor, dass sie nicht spezifisch seien. Daher wiederholte die Kommission, dass sie auf der Grundlage der ihr vorliegenden Beweise zu dem Schluss kam, dass diesen Zuschüssen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung die Spezifität nicht abgesprochen werden konnte.

(620)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wies die Kommission die Vorbringen der chinesischen Regierung zurück.

3.8.6.   Summe aller Zuschüsse

(621)

Da die Muttergesellschaft CNBM nicht mitarbeitete, wurde der Vorteil für Zuschüsse auf der Ebene von CNBM anhand der in den Abschnitten 3.8.1 bis 3.8.3 erläuterten Methode ermittelt, die auf die öffentlich zugänglichen Informationen im Jahresbericht 2018 dieses Unternehmens angewandt wurde; dies gilt für alle Beträge, die als staatliche Subventionen, staatliche Mittel, sonstige Einnahmen usw. erfasst wurden.

(622)

Für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden im Rahmen all dieser Zuschüsse im Untersuchungszeitraum insgesamt Subventionen in folgender Höhe ermittelt:

Zuschüsse

Unternehmen/Unternehmensgruppe

Höhe der Subvention

Yuntianhua Group

1,09  %

CNBM Group

3,15  %

3.9.   Schlussfolgerung zur Subventionierung

(623)

Auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt in der Untersuchung verfügbaren Informationen berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subventionen für die Stichprobenunternehmen nach den Bestimmungen der Grundverordnung, indem sie die Subventionen und Subventionsprogramme jeweils einzeln prüfte und die ermittelten Zahlen addierte, um die Gesamthöhe der Subvention der jeweiligen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum zu ermitteln. Zur Berechnung der nachstehenden Gesamthöhe der Subventionierung berechnete die Kommission zunächst den Prozentsatz der Subventionierung, d. h. die Höhe der Subventionen als prozentualen Anteil am Gesamtumsatz des Unternehmens. Dieser Prozentsatz wurde dann herangezogen, um die Subvention zu berechnen, die den im Untersuchungszeitraum getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zuzurechnen ist. Anschließend wurden die Höhe der Subvention je im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführte Tonne der betroffenen Ware und die nachstehenden Spannen als Prozentsatz des CIF-Wertes (Cost, Insurance, Freight — Kosten, Versicherung und Fracht) derselben Ausfuhren je Tonne berechnet.

(624)

Nach der endgültigen und der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung brachte die CNBM Group vor, dass die Kommission die mutmaßlichen Subventionen, die einer der ausführenden Hersteller (Jushi Group) erhalten habe, zu Unrecht dem Umsatz beider ausführender Hersteller (Jushi Group und Hengshi) zugerechnet habe, indem sie den Gesamtvorteil in Prozent auf der Grundlage der Subventionsbeträge beider ausführender Hersteller berechnet und diesen Gesamtvorteil in Prozent auf den Wert der von beiden ausführenden Herstellern in die EU ausgeführten GFF angewandt habe. Dadurch sei die Subventionsspanne der Gruppe aufgebläht worden. Nach Auffassung der CNBM Group hätte die Kommission zunächst die Höhe der Subvention pro in die EU ausgeführter Einheit für jedes Unternehmen getrennt berechnen müssen. Erst dann sollten die Subventionsbeträge der einzelnen Unternehmen zur Berechnung einer gemeinsamen Subventionsspanne zusammengerechnet werden.

(625)

Die Kommission erinnerte daran, dass es, wie in Erwägungsgrund 97 erwähnt, ihrer gängigen Praxis entspricht, anhand der Kriterien gemäß Artikel 127 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union die Beziehung zwischen den ausführenden Herstellern herzustellen, damit Maßnahmen wirksam durchgesetzt werden können und insbesondere um zu vermeiden, dass Ausfuhren über verbundene Unternehmen gesteuert werden, für die der niedrigste Zollsatz gilt. Dass die Höhe der anfechtbaren Subventionen auf der Grundlage der in die Union ausgeführten betroffenen Ware berechnet wird, impliziert ferner, dass Unternehmen, wenn sie miteinander verbunden sind, aufgrund der Fungibilität von Geld diese Vorteile ohne jede Unterscheidung für die betroffene Ware und somit unabhängig von dem jeweiligen ausführenden Hersteller nutzen können. Da sowohl Hengshi als auch die Jushi Group die betroffene Ware herstellen und ausführen und da die Jushi Group außerdem das wichtigste Ausgangsmaterial herstellt, das bei der Herstellung der von Hengshi ausgeführten Ware verwendet wird, sollte im vorliegenden Fall bei der Höhe der ihnen gewährten anfechtbaren Subventionen berücksichtigt werden, dass sie diese Vorteile aufgrund der Tatsache, dass sie miteinander verbunden sind, so kanalisieren können, dass diese nach ihrem Gutdünken der in die Union ausgeführten betroffenen Ware zugutekommen. Infolgedessen sollten die diesen ausführenden Herstellern in Bezug auf die betroffene Ware gewährten Vorteile dazu führen, dass für die gesamte Gruppe eine einzige Subventionshöhe ermittelt wird.

(626)

Die von CNBM vorgeschlagene Methode lässt diese Tatsache außer Acht und würde zu fehlerhaften Ergebnissen führen. Beispiel: Zwei GFF-Hersteller (Unternehmen A und B) sind miteinander verbunden; alle Subventionen gehen an Unternehmen A und keine an Unternehmen B. Ferner wird angenommen, dass Unternehmen A seine gesamte GFF-Produktion auf dem Inlandsmarkt an B verkauft und B alle Waren von A zusätzlich zu all seinen eigenen Waren ausführt. Nach der von CNBM vorgeschlagenen Berechnungsmethode würde dieses Szenario zu einer Subventionsspanne von 0 % führen, da der Subventionsbetrag pro in die EU ausgeführter Einheit für A 0 betragen würde, da die A gewährten Subventionen nicht den von B ausgeführten Waren zugerechnet werden könnten. Die Kommission wies daher das Vorbringen der CNBM Group zurück.

(627)

Die CNBM Group behauptete ferner, dass der Kommission bei der Feststellung der Weitergabe von Subventionen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedene Fehler unterlaufen seien. Erstens habe die Kommission zu Unrecht Prozentwerte mit unterschiedlichen Nennern addiert, da die den Umsätzen der Jushi Group zugerechneten Subventionsbeträge zu den den Gesamtumsätzen von Jushi und Hengshi zugerechneten Subventionsbeträgen hinzugerechnet worden seien.

(628)

Zweitens habe die Kommission festgestellt, dass die von China Jushi und der Zhengshi Holding Group erhaltenen Subventionen über „Investitionen in Tochtergesellschaften“ an die ausführenden Hersteller weitergegeben worden seien. Es gebe jedoch keine Grundlage dafür, dass eine bestehende Beteiligung ipso facto einen mutmaßlichen Vorteil an die Jushi Group weitergegeben habe. Zweitens hätte die Kommission nicht nur die langfristigen Kapitalbeteiligungen von China Jushi in seinen Tochtergesellschaften, sondern auch in seinen „assoziierten Unternehmen und Joint Ventures“ berücksichtigen müssen. Drittens hätte die Kommission die mutmaßlich von China Jushi erhaltenen Subventionen auf jeden Fall dem Gesamtumsatz von China Jushi zurechnen müssen, wenn sie eine Weitergabeanalyse vornehmen wollte. Viertens müsste die Jushi Group, wenn die Vermutung bestünde, dass eine Muttergesellschaft alle erhaltenen Subventionen an ihre Tochtergesellschaften weiterleitet, alle ihre Subventionen an ihre eigenen Tochtergesellschaften weitergegeben haben. Daher müsste die Kommission für die Jushi Group eine Subventionsspanne von 0 % berechnen.

(629)

Drittens brachte die CNBM Group nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, inwiefern die mutmaßlich von Zhengshi Holding erhaltenen Subventionen den Ausfuhren von GFF in die Union zugutegekommen seien. Ohne einen Zusammenhang zwischen den mutmaßlich von der Regierung gewährten Subventionen und der Herstellung und Ausfuhr der betroffenen Ware könne daher nicht nachgewiesen werden, dass die Ausfuhrware von diesen Subventionen profitierte. In diesem Zusammenhang wies die CNBM Group darauf hin, dass ihre Haupttätigkeit, wie von Zhengshi Holding in seiner Antwort auf den Fragebogen erläutert, darin bestehe, Rohstoffe für ein verbundenes Unternehmen zu kaufen, bei dem es sich um einen Hersteller von nicht rostendem Stahl handele. Außerdem habe Zhengshi Holding einen erheblichen Umsatz erzielt, der stattdessen als Verteilungsschlüssel hätte verwendet werden müssen.

(630)

Viertens beruhte der mutmaßlich an die Jushi Group weitergegebene Vorteil auf der Beteiligung der Jushi Group an Hubei Hongija, obwohl Hubei Hongjia Vorleistungsmaterialien für die GFF-Hersteller liefere.

(631)

Fünftens beruhte der Verteilungsschlüssel für Jushi Hongkong auf dem Umsatz und auf der Annahme, dass alle Verkäufe an die Jushi Group erfolgt seien.

(632)

Sechstens habe die Kommission nicht erläutert, wie die mutmaßlichen Vorteile, die CNBM erhalten habe, an die Jushi Group und Hengshi weitergegeben worden seien. Die Kommission hätte wie bei den verbundenen Unternehmen der Jushi Group verfahren und eine Weitergabeanalyse auf der Grundlage der Verkäufe durchführen müssen. Sollte die Kommission darauf bestehen, dass eine Weitergabeanalyse zwischen verbundenen Unternehmen unnötig ist (was nicht der Fall sei), hätten die erhaltenen Subventionen dem Gesamtumsatz aller Unternehmen der vermeintlichen Unternehmensgruppe zugerechnet werden müssen.

(633)

Als Reaktion auf diese Stellungnahmen erläuterte die Kommission zunächst, wie die Subventionen in den verschiedenen verbundenen Unternehmen der CNBM Group aggregiert wurden. Für jedes verbundene Unternehmen ermittelte die Kommission zunächst die Höhe der erhaltenen Subventionen. Anschließend verwendete die Kommission einen Verteilungsschlüssel, um festzustellen, welcher Teil dieser Subventionen zu den ausführenden Herstellern gehörte. Beispielsweise beruhte dieser Verteilungsschlüssel bei Lieferanten von Materialien, Vorleistungen oder Vermögenswerten, die im Herstellprozess verwendet wurden, auf dem Teil des Umsatzes, den diese Anbieter in Geschäften mit den ausführenden Herstellern erzielten. Der Verteilungsschlüssel wurde dann auf den erhaltenen Subventionsbetrag angewandt. Der sich daraus ergebende „verteilte“ Subventionsbetrag wurde zu dem Subventionsbetrag der ausführenden Hersteller addiert. Schließlich wurde der Gesamtbetrag der Subventionen des ausführenden Herstellers (einschließlich der von verbundenen Unternehmen zugeteilten Subventionsbeträge) durch den Umsatz des ausführenden Herstellers geteilt, um einen Prozentsatz der Subventionierung, d. h. eine Subventionsspanne, zu berechnen.

(634)

In Bezug auf das erste Vorbringen der CNBM Group wurden also in Wirklichkeit keine Prozentwerte mit unterschiedlichen Nennern addiert: Es fand nur eine Verteilung und eine anschließende Addition der Subventionsbeträge statt. Letztendlich wurde für die Berechnung der Subventionsspanne nur ein Nenner verwendet.

(635)

Bei den im zweiten Punkt genannten Holdinggesellschaften China Jushi und Zhengshi Holding Group beruhte der Verteilungsschlüssel tatsächlich auf dem Anteil des ausführenden Herstellers an den Investitionen der Holdinggesellschaft. Bei Holdinggesellschaften sind die auf dem Umsatz basierenden Verteilungsschlüssel oft nicht aussagekräftig, da das Kerngeschäft dieser Unternehmen nicht im Verkauf von Waren oder in der Bereitstellung von Vorleistungen, sondern in Investitionen besteht.

(636)

Der Fall von China Jushi ist in dieser Hinsicht einzigartig, da das Unternehmen mehrere Funktionen erfüllt: Einerseits fungiert es als zentrale Beschaffungsstelle für die meisten Ausgangsmaterialien, die von den ausführenden Herstellern der Gruppe verwendet werden. Andererseits verkauft es die fertigen Waren der ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt weiter. Darüber hinaus nimmt China Jushi einige Aufgaben in seiner Rolle als Muttergesellschaft wahr, z. B. die zentrale Finanzierung der ausführenden Hersteller oder die Bereitstellung des Verwaltungsgebäudes für die Managementfunktionen der Jushi Group. Daher ist die Verwendung des Umsatzes als Verteilungsschlüssel nicht möglich, da dies zu einem zirkulären Bezug führen würde. Tatsächlich müsste ein bestimmter Prozentsatz der Subventionen auf der Grundlage der Verkäufe von Materialien an die Hersteller den ausführenden Herstellern zugewiesen werden, anschließend müsste aber auf der Grundlage der Verkäufe von Fertigwaren an China Jushi auch ein bestimmter Teil der Subventionen der Hersteller China Jushi zugewiesen werden.

(637)

Da China Jushi gleichzeitig auch der Hauptinvestor der Jushi Group war und einige Funktionen wahrnahm, die für Holding- und Muttergesellschaften typisch sind, vertrat die Kommission die Auffassung, dass eine auf Investitionen beruhende Verteilung die tatsächliche Verbindung zwischen China Jushi und dem ausführenden Hersteller besser wiedergeben würde. Die Kommission stellte jedoch fest, dass auch Investitionen in verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen hätten berücksichtigt werden müssen, und passte den Verteilungsschlüssel entsprechend an.

(638)

Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung fügte die CNBM Group hinzu, dass das Kerngeschäft von China Jushi dem einer Handelsgesellschaft entspreche, und zwar aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftstätigkeit, seiner geprüften Abschlüsse und seiner hohen Einnahmen aus Handelstätigkeiten. Zirkuläre Bezüge sollten kein Problem sein, da sie auch bei unternehmensinternen Transaktionen zwischen dem ausführenden Hersteller und anderen verbundenen Unternehmen auftreten würden. Darüber hinaus habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass China Jushi erhebliche Investition getätigt habe oder dass es besondere Aufgaben als Muttergesellschaft, Finanzierungstätigkeiten oder Finanztransfers durchführe, die darauf hindeuten würden, dass China Jushi seine Subventionen an seine Tochtergesellschaften weitergebe. Dagegen habe der ausführende Hersteller im Untersuchungszeitraum Dividenden an China Jushi gezahlt. Darüber hinaus habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass zwischen den Subventionen, die China Jushi erhielt, und der Herstellung und Ausfuhr der betroffenen Ware irgendein Zusammenhang bestand. Da China Jushi auch die Muttergesellschaft der anderen Jushi-Unternehmen ist, die es über seine 100%ige Beteiligung an der Jushi Group kontrolliert, müsse davon ausgegangen werden, dass die Subventionen nicht nur an die Jushi Group, sondern auch an seine zahlreichen anderen Tochtergesellschaften weitergegeben worden seien.

(639)

Die Kommission war mit der Analyse der CNBM Group nicht einverstanden. Wie bereits in Erwägungsgrund 636 beschrieben, erzielte China Jushi mit seinen Handelstätigkeiten tatsächlich einen hohen Umsatz. China Jushi führte jedoch auch bedeutende Investitionstätigkeiten durch, wie die Vermögens-, Ertrags- und Cashflow-Konten zeigen. Tatsächlich wurden 94 % seines Betriebsergebnisses aus Kapitalerträgen erwirtschaftet. Darüber hinaus nahm China Jushi, wie bereits erwähnt, auch einige Funktionen wahr, die für Holding- und Muttergesellschaften typisch sind, wie etwa eine zentrale Finanzierungstätigkeit. So stellte die Kommission beispielsweise fest, dass der Zweck einer der von China Jushi begebenen Anleihen darin bestand, „Bankdarlehen des Emittenten und seiner Tochtergesellschaft Jushi Group zurückzuzahlen“. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass Darlehen „im Namen von China Jushi und seiner Tochtergesellschaften“ aufgenommen wurden, und in einem Fall sollte die Rückzahlung des Kapitals eines an China Jushi ausgegebenen Darlehens durch die Tochtergesellschaft Jushi Group erfolgen. Daher hielt die Kommission an ihrem Standpunkt in Bezug auf die Verwendung von Investitionen als Verteilungsschlüssel fest. Gleichzeitig zeigten diese Geschäftsvorgänge auch, dass zwischen den Subventionen, die China Jushi erhielt, und der Herstellung und Ausfuhr der betroffenen Ware ein eindeutiger Zusammenhang besteht. Schließlich ist die Tatsache, dass die Jushi Group auch über einige Tochtergesellschaften verfügt, als solche unerheblich, da die Investitionen nicht auf der Ebene des ausführenden Herstellers als Verteilungsschlüssel verwendet wurden. Das Vorbringen des Unternehmens daher zurückgewiesen.

(640)

In Bezug auf Zhengshi Holding stimmte die Kommission der Tatsache zu, dass der Umsatz von Zhengshi Holding hauptsächlich aus Weiterverkäufen gekaufter Rohstoffe an den mit ihm verbundenen Stahlhersteller besteht, der in keiner Weise mit GFF oder mit dieser Untersuchung verbunden ist. Die Kommission stellte jedoch auch fest, dass Zhengshi Holding die Landnutzungsrechte für eine Fläche besitzt, die von einem anderen verbundenen Unternehmen genutzt wird, das Gegenstand dieser Untersuchung ist. Vor diesem Hintergrund besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Subventionen, die Zhengshi Holding erhielt, und der Herstellung und Ausfuhr der betroffenen Ware. Da die Verkäufe von Zhengshi Holding vollkommen unabhängig von dem bestehenden Zusammenhang mit der GFF-Herstellung sind und Zhengshi Holding gleichzeitig eine Holdinggesellschaft mit bedeutenden Investitionstätigkeiten ist, wie aus seinen Vermögens-, Ertrags- und Cashflow-Konten hervorgeht, war die Kommission der Auffassung, dass eine Verteilung auf der Grundlage seiner Investitionen die tatsächliche Verbindung zwischen Zhengshi Holding und dem GFF-Hersteller besser wiedergeben würde. Gleichwohl stellte die Kommission bei der Überprüfung der Zuschüsse an Zhengshi Holding im Hinblick auf eine mögliche Vorzugsfinanzierung fest, dass sie einen Beurteilungsfehler begangen habe, da die gesamte Finanzierung eindeutig für die Herstellung von nicht rostendem Stahl bestimmt gewesen war. Die Berechnung des Vorteils wurde daher entsprechend angepasst.

(641)

Was Hubei Hongjia betrifft, hätte der Verteilungsschlüssel in der Tat auf dem Verkauf der von Hubei Hongjia hergestellten Materialien beruhen sollen. Der Verteilungsschlüssel wurde daher entsprechend geändert. In Bezug auf Jushi Hongkong akzeptierte die Kommission ebenfalls die Stellungnahme des Unternehmens und verbesserte die Genauigkeit des Verteilungsschlüssels, indem sie ihn auf den Anteil der von Jushi Hongkong verkauften Waren stützte, die von der Jushi Group gekauft wurden.

(642)

Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung wandte die CNBM Group ein, dass Jushi Hongkong hätte ausgeschlossen werden müssen, wenn es keine Verkäufe von Jushi Hongkong an die Jushi Group gegeben habe. Die Kommission erinnert daran, dass Jushi Hongkong der mit der Jushi Group — dem ausführenden Hersteller — verbundene Händler ist und als solcher die von der Jushi Group hergestellten GFF ausführt. Da zwischen den Subventionen für Jushi Hongkong und der Ausfuhr der betroffenen Ware ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, ist es sinnvoll, den Anteil der Ausfuhren der von Jushi Group hergestellten Waren (im Vergleich zur Ausfuhr von Waren aus anderen Quellen) als Verteilungsschlüssel zu verwenden. Die Kommission konnte dieses Vorbringen daher nicht akzeptieren.

(643)

Zum letzten Punkt, der die Weitergabe der Subventionsbeträge von CNBM betrifft, erinnert die Kommission daran, dass CNBM nicht an der Untersuchung mitarbeitete und dass die Höhe der Subventionen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden musste. Unter diesen Umständen entschied die Kommission, dass der angemessenste Ansatz darin bestehen würde, die Subventionen, die CNBM erhalten hat, im Verhältnis zum konsolidierten Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe zu berechnen. Die Kommission hat somit die von der CNBM Group selbst vorgeschlagene Berechnungsmethode angewandt. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen.

(644)

Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung wurde die Gesamthöhe der Subventionen für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Höhe der anfechtbaren Subventionen berechnet, die für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe unter Ausschluss geringfügiger Beträge festgesetzt wurden, sowie auf der Grundlage der Höhe der Subventionen für Waren, die den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung unterliegen. Bei der Ermittlung dieser Beträge berücksichtigte die Kommission allerdings auch Ergebnisse, die sich teilweise auf die verfügbaren Informationen stützten. Die Kommission ist der Auffassung, dass die in diesen Fällen berücksichtigten verfügbaren Informationen keine erheblichen Auswirkungen auf die zur fairen Ermittlung der Höhe der Subventionierung erforderlichen Informationen hatten, sodass die Ausführer, die nicht zur Mitarbeit in dieser Untersuchung aufgefordert wurden, durch diesen Ansatz nicht benachteiligt werden. (137)

(645)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller und der Repräsentativität der Stichprobe auch im Hinblick auf die Förderung durch die Subventionen nahm die Kommission für „alle übrigen Unternehmen“ den höchsten Wert an, der unter den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermittelt wurde. Dieser Wert für „alle übrigen Unternehmen“ gilt für die Unternehmen, die bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet haben.

Name des Unternehmens

Höhe der anfechtbaren Subventionen

Yuntianhua Group

17,02  %

CNBM Group

30,73  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

24,85  %

Alle übrigen Unternehmen

30,73  %

4.   SUBVENTIONIERUNG: ÄGYPTEN

4.1.   Subventionen und Subventionsprogramme im Rahmen dieser Untersuchung

(646)

Auf der Grundlage der im Antrag, in der Einleitungsbekanntmachung und in den Antworten auf den Fragebogen der Kommission enthaltenen Informationen wurde die mutmaßliche Subventionierung vonseiten der ägyptischen Regierung im Wege der folgenden Subventionen geprüft:

i)

Policy Loans, Kreditlinien, sonstige Finanzierungen, Versicherungen und Garantien zu Vorzugsbedingungen

ii)

Einnahmenverzicht durch Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern

Körperschaftsteuer-Vergünstigungen für Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone

iii)

Einnahmenverzicht durch Programme im Bereich indirekte Steuern und Einfuhrabgaben

Mehrwertsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für die Verwendung eingeführter Ausrüstung

Mehrwertsteuerbefreiungen und Befreiungen von Einfuhrabgaben für eingeführte Vorleistungsmaterialien, die in ausgeführten Fertigerzeugnissen verwendet werden

iv)

Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Bereitstellung von Energie durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Bereitstellung von Land durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

4.2.   Die Suez Economic and Trade Cooperation Zone (SETC-Zone)

4.2.1.   Einleitung und Sachverhalt

(647)

Die mutmaßliche Subventionierung in Ägypten betrifft zwei verbundene Unternehmen in der chinesisch-ägyptischen Suez Economic and Trade Cooperation Zone (Wirtschafts- und Handelskooperationszone Suez, im Folgenden „SETC-Zone“). Die Zone umfasst ein Gebiet von 7,34 km2, unterteilt in ein 1,34 km2 großes Ausgangsgebiet und ein 6 km2 großes Erweiterungsgebiet.

(648)

Diese Sonderwirtschaftszone wurde von China und Ägypten gemeinsam eingerichtet, und ihre Anfänge reichen bis in die 1990er-Jahre zurück. Seinerzeit besuchte der damalige ägyptische Präsident chinesische Sonderwirtschaftszonen und äußerte den Wunsch, aufbauend auf den Erfahrungen Chinas mit derartigen Zonen einen ähnlichen Rahmen in Ägypten zu schaffen. Daraufhin unterzeichneten die Ministerpräsidenten Chinas und Ägyptens im Jahr 1997 eine Absichtserklärung, in der die beiden Länder vereinbarten, „bei der Entwicklung der freien Wirtschaftszone im Norden des Golfs von Suez zusammenzuarbeiten, indem sie sich über die chinesischen Erfahrungen mit der Einrichtung von Sonderwirtschaftszonen austauschen, sich an der Modernisierung der Studien über diese Zone beteiligen und den einschlägigen Wirtschaftssektor in China dazu anregen, Beiträge zu den in der Zone anzusiedelnden Projekten zu leisten“. (138)

(649)

Im Zuge dieser Vereinbarung beauftragte China die Tianjin Teda Investment Holding Co., Ltd. (im Folgenden „Tianjin TEDA“), ein der Volksregierung von Tianjin unterstehendes staatseigenes Unternehmen, mit der Durchführung auf chinesischer Seite. Tianjin TEDA gründete dann gemeinsam mit der Ägyptischen Suezkanalverwaltung, der National Bank of Egypt und vier weiteren ägyptischen Staatsunternehmen die Egypt China Joint Venture Company (im Folgenden „ECJV“) als Gemeinschaftsunternehmen zur Einrichtung und Entwicklung der Wirtschaftszone. Die chinesische Seite hielt 10 % der Anteile am ECJV und die ägyptische Seite 90 %. Im Jahr 1998 übertrug das Gouvernement Suez das entsprechende Grundstück im Nordwesten des Golfs von Suez auf das ECJV. Danach waren über mehrere Jahre allerdings keine weiteren Entwicklungen zu verzeichnen. (139)

(650)

2002 wurde das 20 km2 umfassende größere Gebiet, in dem sich die SETC-Zone befand, die Wirtschaftszone im Nordwesten des Golfs von Suez (Northwest Gulf of Suez Economic Zone), von der ägyptischen Regierung offiziell als Sonderwirtschaftszone eingestuft (im Folgenden „SEZone“). (140) Damit galten die Bestimmungen des ägyptischen Gesetzes Nr. 83/2002 über besondere Wirtschaftszonen (im Folgenden „Gesetz 83/2002“) auch für die SETC-Zone.

(651)

2006 wurde ein neuer Anlauf unternommen, als China eine Ausweitung der Strategie „Go Global“ beschloss, die chinesische Unternehmen zu Investitionen im Ausland bewegen sollte. In diesem Zusammenhang schlug das Handelsministerium (im Folgenden „MOFCOM“) die Einrichtung sogenannter „ausländischer Wirtschafts- und Handelskooperationszonen“ vor; eine der ersten 18 amtlich zugelassenen Zonen war die SETC-Zone. (141) Auf dem Gipfeltreffen des Forums für chinesisch-afrikanische Zusammenarbeit im Jahr 2006 in Peking kündigte der chinesische Präsident Hu Jintao an, dass „in den nächsten drei Jahren in afrikanischen Ländern drei bis fünf ausländische Wirtschafts- und Handelskooperationszonen eingerichtet werden“. (142)

(652)

Im Jahr 2007 führte das MOFCOM eine Ausschreibung zur Benennung von Projektträgern für die zweite Gruppe offiziell zugelassener ausländischer Wirtschafts- und Handelskooperationszonen durch. Tianjin TEDA erhielt den Zuschlag für die SETC-Zone. Im Oktober 2008 gründete Tianjin TEDA gemeinsam mit dem China-Afrika-Entwicklungsfonds (China-Africa Development Fund) ein Gemeinschaftsunternehmen, um mit der China-Africa TEDA Investment Co., Ltd. (im Folgenden „China-Africa TEDA“) die wichtigste chinesische Investmentgesellschaft in der Kooperationszone zu schaffen. China-Africa TEDA schloss sich mit dem ECJV zusammen, um durch die Gründung eines neuen Unternehmens mit dem Namen Egypt TEDA Investment Co. (im Folgenden „Egypt TEDA“) die Entwicklung der SETC-Zone in Ägypten voranzutreiben. Dieses Mal hielten die chinesische Seite 80 % der Anteile und die ägyptische Seite (vertreten durch das ECJV) 20 %. Nach der förmlichen Gründung des Unternehmens im Jahr 2008 durchlief die Zone eine rasche Entwicklung. Am 7. November 2009 eröffneten die damaligen Ministerpräsidenten der beiden Länder das Ausgangsgebiet und nahmen die SETC-Zone in die Liste der wichtigen Kooperationsprojekte für die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern auf. (143) Ende 2011 war die gesamte Infrastruktur des Ausgangsgebiets fertiggestellt. (144)

(653)

Nach den Unruhen in Ägypten im Jahr 2012 stattete Präsident Mursi China einen Staatsbesuch ab, bei dem er die Zone als ein Schlüsselprojekt der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern bezeichnete und die Hoffnung zum Ausdruck brachte, dass nach und nach immer mehr chinesische Unternehmen über die Zone sowie im Rahmen von Folgeprojekten in Ägypten investieren und sich dadurch am Wiederaufbauprogramm Ägyptens beteiligen würden. (145)

(654)

2013 unterzeichneten Egypt TEDA und die ägyptischen Behörden einen Vertrag über ein 6 km2 großes Erweiterungsgebiet. Seit 2013 werden die ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen wie die SETC-Zone auch im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ (Belt and Road Initiative) weiterentwickelt. Ausländische Kooperationsparks sind damit zu einem wichtigen Instrument für Investitionen chinesischer Unternehmen zur Expansion nach außen geworden. Daher wurde die SETC-Zone insbesondere seit 2013 in fast alle wichtigen Kooperationsdokumente der beiden Regierungen aufgenommen. (146)

(655)

2014 brachte Ägypten den „Entwicklungsplan für den Suezkanal“ auf den Weg. Im Rahmen dieses Plans wurde die SEZone 2015 offiziell in die umfassendere Suez Canal Economic Zone (Wirtschaftszone Suezkanal, im Folgenden „SCZone“) einbezogen, welche das gesamte Gebiet um den Suezkanal mit einer Fläche von 461 km2 umfasst. Das gesamte Gebiet gilt heute als „besondere Wirtschaftszone“ nach dem Gesetz 83/2002 in seiner nachfolgend geänderten Fassung. (147)

(656)

Im Dezember 2015 besuchte Präsident Sisi China und erklärte, dass Ägypten das Angebot von Präsident Xi Jinping akzeptiere, sich an der Initiative „Neue Seidenstraße“ zu beteiligen und Projekte in Ägypten weiterzuentwickeln. Am 21. Januar 2016 eröffneten die beiden Präsidenten offiziell das Projekt zur Ausweitung der SETC-Zone um die Fläche von 6 km2. Während des Staatsbesuchs von Präsident Xi Jinping in Ägypten unterzeichneten die beiden Regierungen auch das Abkommen zwischen dem Handelsministerium der Volksrepublik China und der Allgemeinen Behörde für die Suez Canal Economic Zone der Arabischen Republik Ägypten über die Suez Economic and Trade Cooperation Zone vom 21. Januar 2016 (im Folgenden „Kooperationsabkommen“). Im Kooperationsabkommen wurden die Bedeutung und der rechtliche Status der SETC-Zone weiter präzisiert. (148)

(657)

Während des Kontrollbesuchs bei der ägyptischen Regierung bestätigte diese, dass dieses Kooperationsabkommen die seit 2006 in der Zone gängige Praxis kodifiziert. Der Hauptzweck der Kooperationsabkommens bestand somit darin, einen klaren schriftlichen Rahmen für diese Zusammenarbeit zu schaffen und sie im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ zu formalisieren, einschließlich der Unterstützung von im Ausland tätigen Unternehmen durch die chinesische Regierung. Trotz ausdrücklicher Aufforderungen der Kommission wurden jedoch keine weiteren Angaben zu den Vorarbeiten für das Kooperationsabkommen übermittelt.

(658)

Nach dem Kooperationsabkommen wird die SETC-Zone von den Regierungen gemeinsam entwickelt. Die gemeinsame Entwicklung erfolgt im Einklang mit den jeweiligen nationalen Strategien (für China entsprechend der Initiative „Neue Seidenstraße“ und für Ägypten nach dem Entwicklungsplan für den Suezkanal). Dazu stellt die ägyptische Regierung das benötigte Land und die Arbeitskräfte bereit und gewährt bestimmte Steuervergünstigungen, während die in der Zone tätigen chinesischen Unternehmen die Produktionsanlagen mit ihren Sachanlagen und unter Leitung durch ihre Führungskräfte betreiben. Um das Fehlen ausreichender ägyptischer Mittel auszugleichen, unterstützt die chinesische Regierung dieses Projekt ferner, indem sie Egypt TEDA und den in der SETC-Zone tätigen chinesischen Unternehmen die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung stellt.

(659)

Die in der SETC-Zone tätigen GFF-Hersteller, Jushi Egypt und Hengshi Egypt, wurden von chinesischen Muttergesellschaften (Jushi China und Hengshi China) nach ägyptischem Recht gegründet. Die Muttergesellschaften der GFF-Hersteller sind miteinander verbunden, und die oberste Muttergesellschaft dieser beiden Unternehmen steht im Eigentum der Kommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen (State-Owned Asset Supervision and Administration Commission — im Folgenden „SASAC“). Die chinesischen Regierungsbehörden haben diesen Unternehmen die Genehmigung (149) zur Gründung von Tochtergesellschaften in Ägypten erteilt. Die Tochtergesellschaften werden mit Mitteln aus China finanziert, verwenden Vorleistungsmaterialien und Ausrüstung, die aus China importiert werden, stehen unter der Leitung chinesischer Führungskräfte und nutzen chinesisches Know-how. Sie stellen in Ägypten GFF her, die aus der SETC-Zone in die EU ausgeführt werden.

(660)

Um die reibungslose Umsetzung des oben genannten Kooperationsabkommens zu gewährleisten, haben die beiden Regierungen unter anderem einen dreistufigen Konsultationsmechanismus eingerichtet. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Allgemeine Behörde für die Suez Canal Economic Zone der Arabischen Republik Ägypten und die Städtische Handelskommission Tianjin der Volksrepublik China ein Kooperationsabkommen zur Einrichtung der Verwaltungskommission für die chinesisch-ägyptische Suez Economic and Trade Cooperation Zone für die zwischenstaatlichen Konsultationen auf der ersten Ebene. Auf der zweiten Ebene wurde der Managementausschuss der SETC-Zone eingesetzt, um auf technischer Ebene Gespräche zwischen den zuständigen Verwaltungsstellen der Kommunalregierung von Tianjin auf chinesischer Seite und den für die SCZone zuständigen Dienststellen auf ägyptischer Seite zu führen. Seit 2017 finden regelmäßige Sitzungen dieser Gremien statt. Auf der dritten Ebene berichten Egypt TEDA und die entsprechenden ägyptischen Partner über die sich ergebenden Probleme und Schwierigkeiten und melden diese an die oben genannten staatlichen Ebenen.

4.2.2.   Teilweise mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Heranziehung der verfügbaren Informationen bezüglich der SETC-Zone

4.2.2.1.   Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die ägyptische Regierung

(661)

Die Kommission forderte die ägyptische Regierung in ihrem Fragebogen und im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen sowie während des Kontrollbesuchs auf, bestimmte Informationen über die SETC-Zone in Ägypten vorzulegen. Die Auskunftsersuchen umfassten unter anderem Fragen zum rechtlichen und institutionellen Rahmen und zum Bestehen zwischenstaatlicher Vereinbarungen zwischen China und Ägypten.

(662)

In diesem Zusammenhang legte die ägyptische Regierung das Abkommen von 2016 zwischen dem Handelsministerium der VR China und der Allgemeinen Behörde für die Suez Canal Economic Zone der Arabischen Republik Ägypten über die SETC-Zone vor. Der Kommission fehlen jedoch nach wie vor Informationen über frühere Abkommen, Absichtserklärungen oder andere Vereinbarungen zwischen der chinesischen Regierung und der ägyptischen Regierung in Bezug auf die SETC-Zone. Die Kommission fand beispielsweise öffentlich zugängliche Hinweise auf eine Vereinbarung von 1997 zwischen der Regierung der Volksrepublik China, vertreten durch Ministerpräsident Li Peng, und der ägyptischen Regierung, vertreten durch Premierminister Kamal al-Gansuri, über die Schaffung einer Freihandelszone in Ägypten.

(663)

Außerdem liegen der Kommission keine Unterlagen zur Umsetzung des Abkommens von 2016 und zu den von der ägyptischen Regierung und der chinesischen Regierung eingeführten Konsultationsmechanismen vor. Die Kommission hat etwa öffentlich zugängliche Hinweise auf ein Kooperationsabkommen zur Einrichtung der Verwaltungskommission für die chinesisch-ägyptische Suez Economic and Trade Cooperation Zone gefunden, das von der Allgemeinen Behörde für die Suez Canal Economic Zone und der Handelskommission Tianjin der Volksrepublik China unterzeichnet wurde. Darüber hinaus wurde im April 2017 offiziell ein gemeinsamer Managementausschuss der chinesisch-ägyptischen TEDA Suez Economic and Trade Cooperation Zone eingerichtet. Im Juli 2017 wurde der zwischenstaatliche Koordinierungsausschuss eingesetzt und hielt seine erste gemeinsame Sitzung ab. Die Kommission erhielt keine schriftlichen Unterlagen über die Sitzungen, die im Rahmen dieser verschiedenen Konsultationsmechanismen stattfanden, mit Ausnahme einer Sitzung der Verwaltungskommission.

(664)

In Ermangelung dieser Unterlagen vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie ganz wesentliche, für diesen Aspekt der Untersuchung relevante Informationen nicht erhalten hatte.

4.2.2.2.   Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die chinesische Regierung

(665)

Die Kommission forderte auch die chinesische Regierung in ihrem Fragebogen und im Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen sowie während des Kontrollbesuchs auf, Informationen zu ausländischen Investitionen im Allgemeinen sowie zu ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen im Allgemeinen und zur SETC-Zone in Ägypten im Besonderen vorzulegen. Die Auskunftsersuchen umfassten unter anderem Fragen zum rechtlichen und institutionellen Rahmen für die vom chinesischen Handelsministerium genehmigten ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen, zum Bestehen zwischenstaatlicher Vereinbarungen zwischen China und Ägypten und zur Rolle und Funktionsweise verschiedener staatlicher chinesischer Unternehmen in der SETC-Zone.

(666)

Die chinesische Regierung bekräftigte mehrfach ihre Auffassung, dass die Ersuchen der Kommission unter anderem nicht mit den Artikeln 1, 2, 4, 11.2 und 11.3 des Subventionsübereinkommens sowie mit den Artikeln 2, 3 und 4 und Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 (im Folgenden „Grundverordnung“) vereinbar seien, und beantwortete daher keine der Fragen der Kommission. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die Kommission vertrat vielmehr die Ansicht, dass sich die chinesische Regierung angesichts ihrer Beteiligung an den Tätigkeiten innerhalb der SETC-Zone und ihrer Vereinbarungen mit der ägyptischen Regierung auch an diesem Teil der Untersuchung hätte beteiligen müssen, um für mehr Klarheit zu sorgen.

(667)

In Ermangelung der entsprechenden Angaben vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie ganz wesentliche, für diesen Aspekt der Untersuchung relevante Informationen nicht erhalten hatte.

(668)

Aus diesem Grund teilte die Kommission der ägyptischen Regierung und der chinesischen Regierung mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Subventionierung von Unternehmen in der SETC-Zone nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung möglicherweise auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen müsse. Die ägyptische und die chinesische Regierung bestritten dies und betonten, dass sie uneingeschränkt mit der Kommission zusammengearbeitet hätten. Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass Informationen über die genaue Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen bei der Einrichtung und Verwaltung der SETC-Zone für die rechtliche Würdigung des Falls von entscheidender Bedeutung sind (siehe Abschnitt 4.2.3). Leider hatte sie zwei relevante Dokumente jeweils erst nach dem Kontrollbesuch erhalten und konnte deren Echtheit daher nicht überprüfen. Zudem konnte sie mit der ägyptischen Regierung keine Folgegespräche über wichtige Einzelheiten führen, die Aufschluss über den Umfang und den Grad der Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen in der Zone hätten geben können.

(669)

Daher wandte die Kommission Artikel 28 der Grundverordnung an und stützte sich in Bezug auf diese Punkte auf die verfügbaren Informationen.

4.2.3.   Rechtliche Würdigung

(670)

Der Betrieb der SETC-Zone stellt eine enge Zusammenarbeit zwischen der ägyptischen und der chinesischen Regierung im Hoheitsgebiet des Ausfuhrlandes dar. Die Regierungen Ägyptens und Chinas haben ihre Ressourcen gebündelt, um den Herstellern in der SETC-Zone günstige Bedingungen zu bieten, durch die ihnen Vorteile verschafft werden. Diese Bündelung von Ressourcen durch eine solche enge Zusammenarbeit dient einem gemeinsamen Zweck und kommt einem gemeinsamen Begünstigten (Jushi Egypt und Hengshi Egypt) zugute.

(671)

In ihrer Stellungnahme vom 7. August 2019 erklärte die chinesische Regierung, dass die Kommission den chinesischen Part dieser engen Zusammenarbeit, d. h. die mutmaßlichen finanziellen Beihilfen chinesischer Banken für die in Ägypten tätigen Unternehmen, rechtlich nicht untersuchen könne. Nach Artikel 1.1 Buchstabe a des Subventionsübereinkommens liegt eine Subvention nur dann vor, wenn eine Regierung — oder eine öffentliche Körperschaft — im Gebiet des WTO-Mitglieds eine finanzielle Beihilfe leistet. Nach Auffassung der chinesischen Regierung können demnach mutmaßliche direkte Transfers von Geldern durch ein in China tätiges Finanzinstitut an Hersteller/Ausführer von GFF in Drittländern „weder China zugerechnet noch als finanzielle Beihilfe der chinesischen Regierung betrachtet werden“. (150) Die chinesische Regierung erklärte, die Kommission selbst habe im HRF-Fall eine „territoriale Beschränkung im Hinblick auf die Subventionierung“ bejaht, indem sie festgestellt habe, dass nach Erwägungsgrund 5 der Grundverordnung eine finanzielle Beihilfe „von einer Regierung oder einer öffentlichen Körperschaft ‚im Gebiet‘ des subventionierenden Landes geleistet werden [müsse]“. (151) Darüber hinaus seien im Kontext des Artikels 1.1 Buchstabe a Absatz 1 des Subventionsübereinkommens — z. B. in Artikel XVI des GATT und den Artikeln 2.1 und 2.2 des Subventionsübereinkommens zur Spezifität, Artikel 14 des Subventionsübereinkommens zur Berechnung der Vorteile und Artikel 25.2 des Subventionsübereinkommens zu Notifikationspflichten — überall Verweise darauf zu finden, dass der Begünstigte im Gebiet der subventionierenden WTO-Mitglieder ansässig sein sollte; ebenso sehe Abschnitt 10 des Beitrittsprotokolls Chinas vor, dass das Land jede Subvention melden müsse, die „in seinem Hoheitsgebiet gewährt oder beibehalten“ werde. (152) Und schließlich werde — nach Auffassung der chinesischen Regierung — aus der Geschichte der Verhandlungen über das Abkommen deutlich, dass Zahlungen, die von einer Regierung außerhalb ihres Hoheitsgebiets geleistet würden, nicht unter das Abkommen fielen.

(672)

Die Kommission stellte fest, dass diese Stellungnahmen sich mit der Frage beschäftigen, ob der chinesischen Regierung nach dem Subventionsübereinkommen Subventionen für die Herstellung von Waren im Ausland zur Last gelegt werden können, die in dritte WTO-Mitgliedsländer ausgeführt werden. Nicht behandelt wird jedoch die gesonderte Frage, ob der Regierung des Ausfuhrlandes nach Maßgabe des Subventionsübereinkommens in bestimmten Fällen zur Last gelegt werden kann, dass sie sich aktiv um Subventionen für die dort hergestellten Waren bemüht und die Subventionen als solche anerkannt und angenommen hat.

(673)

Daher konnte die Kommission prüfen, ob die Jushi und Hengshi Egypt bereitgestellten Mittel als von der ägyptischen Regierung gewährte anfechtbare Subventionen im Sinne der Artikel 2, 3 und 4 der Grundverordnung angesehen werden können.

4.2.3.1.   Finanzielle Beihilfe einer Regierung oder einer öffentlichen Körperschaft

(674)

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung liegt eine Subvention vor, wenn eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet. Und auch in Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens heißt es, dass eine Subvention dann vorliegt‚ wenn „eine Regierung oder öffentliche Körperschaft (…) eine finanzielle Beihilfe leistet“.

(675)

Die ägyptische Regierung hat den beiden Unternehmen Grundstücke überlassen und für verschiedene Steuervergünstigungen gesorgt. Diese Subventionen werden somit direkt von der ägyptischen Regierung angewandt und gewährt.

(676)

Seit Unterzeichnung der Absichtserklärung im Jahr 1997 bemüht sich die ägyptische Regierung jedoch aktiv, die Zone nicht nur direkt durch die Bereitstellung von Grundstücken und durch Steuervergünstigungen zu unterstützen, sondern auch indirekt durch die vereinbarte Unterstützung der chinesischen Regierung bei der Entwicklung der SETC-Zone in ihrem Hoheitsgebiet zu fördern. In der Absichtserklärung forderte die ägyptische Regierung ausdrücklich „den relevanten Wirtschaftssektor in China auf, Beiträge zu den Projekten innerhalb der Zone zu leisten“. Nach dem Besuch von Präsident Mursi in China im August 2012 erfuhr die SETC-Zone eine „Beachtung und Unterstützung seitens der ägyptischen Regierung in völlig neuem Umfang“. (153) In Artikel 1 des Kooperationsabkommens von 2016 verpflichteten sich beide Seiten, die Zone „im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Länder“ zu entwickeln. In Artikel 1 der Durchführungsbestimmungen zum Kooperationsabkommen heißt es weiter: „Der Managementausschuss [der für die Koordinierung und Verwaltung der täglichen Abläufe in der Kooperationszone zuständig ist] wird im Einklang mit multilateralen und bilateralen Abkommen und geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften eingesetzt, die von der Volksrepublik China und der Arabischen Republik Ägypten unterzeichnet wurden oder an denen sie beteiligt sind.“ In Artikel 4 des Kooperationsabkommens vereinbarten beide Seiten die „Unterstützung und Erleichterung des Baus, der Geschäftstätigkeit und des Betriebs der Kooperationszone“. Zu diesem Zweck hat Ägypten zugestimmt, dass China die Kooperationszone zu einer „ausländischen Handels- und Kooperationszone“ erklärt. China bestätigte in Artikel 4 Absatz 1 des Kooperationsabkommens, dass die betreffende Zone „Anspruch auf einschlägige politische Unterstützung und Erleichterungen hat, die die chinesische Regierung ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen gewährt“. Darüber hinaus verpflichtete sich die chinesische Regierung in Artikel 5 des Kooperationsabkommens ausdrücklich, die Zone „zu unterstützen“, — unter anderem dadurch, dass sie „die einschlägigen Finanzinstitute dazu anhält, Finanzierungsfazilitäten … bereitzustellen“, und zwar für Unternehmen und Investitionsvorhaben in der Zone. Schließlich vereinbarten die ägyptische Regierung und die chinesische Regierung in Artikel 7 des Abkommens, dass alle bestehenden oder künftigen Gesetze, die eine günstigere Behandlung als nach dem Kooperationsabkommen vorsehen, Vorrang vor Letzterem haben. Die Vorzugsfinanzierung für die beiden GFF-Hersteller in der Zone durch die chinesische Regierung wurde nach Maßgabe dieser Verpflichtungen gewährt und ist in diesem Zusammenhang zu sehen.

(677)

Die Bündelung der Anstrengungen der ägyptischen Regierung und der chinesischen Regierung diente mehreren Zwecken.

(678)

Wie auf höchster politischer Ebene bekundet, (154) bestand das Ziel auf ägyptischer Seite darin, Investitionen, Know-how und Kapital aus China anzuziehen, um die wirtschaftliche Entwicklung des Suezkanal-Gebiets zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen. Nach der im November 2013 vom ägyptischen Planungsstab veröffentlichten Ägyptischen perspektivischen Langzeitplanung 2022 wird die SETC-Zone eine wichtige Rolle bei der Modernisierung der ägyptischen Industrie spielen, indem sie durch Ausfuhren Devisen erwirtschaftet, für Steuereinnahmen sorgt und Arbeitsplätze schafft. (155)

(679)

Die chinesische Seite hatte eine andere Motivation. Aus der Sicht der Unternehmen hat Ägypten gewisse Vorteile infolge niedrigerer Arbeitskosten und kürzerer Lieferfristen für die wichtigsten Märkte (z. B. die EU). In dem von Jushi China im Jahr 2014 herausgegebenen Anleiheprospekt heißt es zudem: „Versteckte Handelshemmnisse haben die Marktpreise der chinesischen Glasfaserausfuhren erhöht. Dies beeinträchtigt die Glasfaserausfuhren der Jushi Group. … nach der Gründung der Jushi Egyptian Glass Fiber Co., Ltd. im Jahr 2013 wird die Produktnachfrage der drei oben genannten Regionen von Jushi Egypt gedeckt. Die drei genannten Regionen werden keine Antidumpingzölle auf Erzeugnisse von Jushi Egypt erheben, und die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Jushi Group werden erheblich verringert. Der vorläufige Grundsatz der Preisgestaltung für Glasfasererzeugnisse von Jushi Egypt für die Kunden der drei genannten Regionen besteht darin, die Einsparungen an Einfuhrzöllen mit den Kunden zu teilen und die Einsparungen an Antidumpingzöllen und Versandkosten in vollem Umfang zugunsten des Emittenten zu verwenden.“ Tatsächlich unterliegen seit 2011 (156) und Ende 2014 (157) Einfuhren von GFR (dem wichtigsten Vorleistungsmaterial für die Herstellung von GFF, auf das rund 70 % der Herstellkosten entfallen) mit Ursprung in China Antidumping- und Ausgleichszöllen in der EU, und die EU ist eine der „drei Regionen“, auf die im Anleiheprospekt Bezug genommen wird.

(680)

Aus Sicht der chinesischen Regierung besteht nach dem 13. Fünfjahresplan des MOFCOM für die Entwicklung des Außenhandels eine der Hauptaufgaben dieses Plans darin, die handelspolitische Zusammenarbeit mit Ländern im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ zu verbessern, um die Ausfuhren unter anderem von High-Tech-Erzeugnissen wie GFF zu fördern und auszuweiten. In dem Plan werden unter anderem die folgenden Ziele genannt: „die Ausfuhren vorteilhafter Erzeugnisse (z. B. arbeitsintensiver Erzeugnisse) in die genannten Länder stabilisieren, die Möglichkeiten des Aufbaus von Infrastrukturen für diese Länder nutzen und den Export umfangreicher Komplettpakete an Ausrüstungen, Technologien, Standards und Dienstleistungen fördern; sich an den Trend zur Transformation und Modernisierung der Industrie dieser Länder anpassen und die Ausfuhr von elektromechanischen Erzeugnissen und von Hightech-Erzeugnissen beschleunigen; … die Expansion aufstrebender Märkte intensivieren und nach umfassender Berücksichtigung der wirtschaftlichen Dimension, des Wachstumstempos, der Ressourcenausstattung, des Risikograds und anderer Faktoren mehrere aufstrebende Märkte für die vorrangige Expansion auswählen; die Ausfuhren fortgeschrittener technischer Ausrüstung ausweiten und die Ausfuhr hochwertiger, hochrangiger und vergleichsweise vorteilhafter Industrien und Erzeugnisse fördern.“ Zu den Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgaben gehört die „Entwicklung von Wirtschafts- und Technologieentwicklungszonen und verschiedenen Kooperationsparks auf staatlicher Ebene“.

(681)

In einem Artikel heißt es: „Nach den Leitlinien der Regierungsstellen im Rahmen der Initiative ‚Neue Seidenstraße‘ und im Zusammenhang mit der Strategie des Standortlandes auf höchster Ebene sind die ausländischen Kooperationszonen zu einem Instrument zur Umsetzung der Initiative ‚Neue Seidenstraße‘ und der internationalen Zusammenarbeit zum Management von Produktionskapazitäten geworden.“ (158)

(682)

Die ausländischen Zonen dienen somit mehreren strategischen Zielen Chinas. Erstens könnten sie dazu beitragen, die Nachfrage nach in China hergestellten Maschinen und Ausrüstungen zu erhöhen. Zweitens könnten chinesische Unternehmen durch die Produktion im Ausland und die anschließende Ausfuhr nach Europa oder Nordamerika Handelskonflikte und Hemmnisse für Ausfuhren aus China vermeiden. Drittens könnten sie China helfen, im Inland seine Umstrukturierungen voranzutreiben und auf einer höheren Ebene der Wertschöpfungskette tätig zu werden. (159)

(683)

Somit ist festzustellen, dass die ägyptische Regierung für die enge Zusammenarbeit innerhalb der SETC-Zone eine Finanzierung durch China erwartet und begrüßt hat, um die Entwicklung einer ihrer ärmsten Regionen zu fördern. Die chinesische Regierung hoffte, dass chinesische Unternehmen außerhalb chinesischer Gebiete tätig sein und ihre Ausfuhren im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ ausweiten könnten (möglicherweise, um Handelsschutzmaßnahmen zu entgehen).

(684)

Vor diesem Hintergrund vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Formulierung „eine Regierung … leistet“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung nicht nur Maßnahmen umfassen sollte, die direkt von der ägyptischen Regierung ausgehen, sondern auch Maßnahmen der chinesischen Regierung, die der ägyptischen Regierung auf der Grundlage der verfügbaren Beweise zugerechnet werden können.

(685)

Wie das Berufungsgremium im Fall US-Gasoline (160) entschieden hat‚ kann das WTO-Recht nicht völlig getrennt [„in clinical isolation“] vom allgemeinen Völkerrecht betrachtet werden. So sind insbesondere die Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts Teil der WTO-Rechtsordnung, die kein eigenständiges Rechtssystem darstellt. (161) Im Einklang mit Artikel 3.2 DSU und Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK) ist bei der Würdigung des Zusammenhangs der Bestimmungen eines Vertrags „jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz“ zu berücksichtigen.

(686)

Diese „Völkerrechtssätze“ umfassen das Völkergewohnheitsrecht‚ (162) das per definitionem für alle WTO-Mitglieder, einschließlich Ägyptens, Chinas und der Europäischen Union, verbindlich ist. Ein wichtiger Teil des Völkergewohnheitsrechts sind die Regeln über die Staatenverantwortlichkeit, die von der Völkerrechtskommission (International Law Commission, im Folgenden „ILC“) im Einklang mit ihrem Mandat nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der UN-Charta kodifiziert wurden (ILC-Artikel über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen). (163)

(687)

Die Regeln der ICL-Artikel sind auch „einschlägig“ im Sinne des Artikels 31 Absatz 3 Buchstabe c WVK, da sie Hinweise für die Auslegung des Begriffs der Zurechnung geben, d. h. für die Frage, wann bestimmte Handlungen oder Unterlassungen einem Staat zugerechnet werden können, auch wenn diese Handlungen oder Unterlassungen nicht unmittelbar von diesem Staat ausgehen. In diesem Zusammenhang wird der Begriff der Zurechnung für die Auslegung der Formulierung „eine Regierung …leistet“ im Einleitungssatz von Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens relevant, insbesondere für die korrekte Zurechnung eines Verhaltens im Falle einer Zusammenarbeit zwischen zwei Staaten in Bezug auf Subventionen, wie im vorliegenden Fall. (164)

(688)

Die ILC-Artikel können daher zur Auslegung der Formulierung „eine Regierung …leistet“ im Einleitungssatz von Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens herangezogen werden, um das Verhalten (Gewährung einer Subvention) der ägyptischen Regierung zuzurechnen, selbst wenn die finanzielle Beihilfe nicht direkt von der ägyptischen Regierung geleistet wurde.

(689)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass Artikel 11 der ILC-Artikel wie folgt lautet: „Ein Verhalten, das einem Staat nach den vorstehenden Artikeln nicht zugerechnet werden kann, ist gleichwohl als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn und soweit der Staat dieses Verhalten als sein eigenes anerkennt und annimmt.“ Im Kommentar der ILC zu Artikel 11 wird erläutert, dass in gerichtlichen Entscheidungen und in der staatlichen Praxis Fälle vorkommen, in denen der Grundsatz [der Zurechnung zu einem Staat aufgrund der Anerkennung und Annahme von Verhaltensweisen] zur Anwendung kam(165) Wie in Absatz 6 dieses Kommentars erläutert, setzt dies voraus, dass ein Staat das in Rede stehende Verhalten erkennt und sich zu eigen macht.

(690)

Seit Beginn des Projekts im Jahr 1997 hat die ägyptische Regierung die chinesische Finanzierung von Jushi Egypt und Hengshi Egypt zum Bestandteil ihrer eigenen Politik für die Zone gemacht. Präsident Mursi begrüßte während seines Besuchs in China im August 2012 öffentlich die chinesischen Investitionen und den Zufluss von chinesischem Kapital, und der ägyptische Planungsstab räumte im November 2013 ein, dass die von China finanzierte SETC-Zone eine wichtige Rolle für die Modernisierung der ägyptischen Industrie spielen werde. Bei einem weiteren Besuch in China im Dezember 2014 erklärte Präsident Sisi, dass „der Vorschlag von Präsident Xi Jinping, gemeinsam die ‚Neue Seidenstraße‘ einzurichten, eine wichtige Chance für den Aufschwung in Ägypten biete und dass Ägypten bereit sei, sich aktiv einzubringen und Unterstützung zu leisten. Ägypten wollte mit China bei der Entwicklung der Projekte des Suezkanals, der SETC-Zone usw. zusammenarbeiten und chinesische Unternehmen für Investitionen in Ägypten gewinnen.“ (166)

(691)

Informationen über die chinesische Initiative „Neue Seidenstraße“ sind allgemein bekannt. In den Artikeln 30 bis 36 der Leitlinien des Staatsrates zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Produktionskapazitäten und des Anlagenbaus vom 13. Mai 2015 wird in vollem Umfang dargelegt, welche politische Unterstützung die Unternehmen erhalten können, die „ins Ausland“ gehen. Dazu gehören fiskalische und steuerliche Unterstützungsmaßnahmen, Darlehen zu Vorzugsbedingungen, finanzielle Unterstützung durch Konsortialkredite, Exportkredite und Projektfinanzierung, Kapitalbeteiligungen und schließlich Exportkreditversicherungen. In Artikel 31 wird auf „Darlehen zu Vorzugsbedingungen“ Bezug genommen, die „Unternehmen dabei unterstützen sollen, sich an der Ausfuhr großer Vollanlagen sowie an Projektvergabeverfahren und an großen Investitionsvorhaben zu beteiligen“. In der Praxis hat diese Politik zu zahlreichen Vorzugsfinanzierungen durch Banken oder den eigens eingerichteten „Seidenstraßenfonds“ im Rahmen des Artikels 35 der Leitlinien geführt, wie kürzlich von der Kommission in einem anderen Fall festgestellt wurde. (167)

(692)

Da den ägyptischen Präsidenten zweifellos bekannt war, dass die chinesische Initiative „Neue Seidenstraße“ eine umfangreiche staatliche Finanzierung durch Vorzugsfinanzierungen und andere Finanzinstrumente beinhaltet, war mit der gemeinsamen Einrichtung der SETC-Zone mit China auf höchster politischer Ebene ein eindeutiger Akt der Anerkennung und Annahme einer solchen finanziellen Unterstützung seitens der chinesischen Regierung gegeben.

(693)

Dass Ägypten die chinesische Vorzugsfinanzierung anerkannt und angenommen hat, wird zudem durch den Wortlaut des Kooperationsabkommens von 2016 bestätigt. Nach Artikel 1 des Kooperationsabkommens hat Ägypten ausdrücklich akzeptiert, dass China seine Rechtsvorschriften auf Unternehmen in der SETC-Zone und auf Tätigkeiten in der SETC-Zone anwenden kann. Zu diesem Zweck zeigte sich die ägyptische Regierung auch damit einverstanden, dass China die SETC-Zone als „ausländisches Investitionsgebiet“ nach chinesischem Recht auswies. Da „ausländische Investitionsgebiete“, wie in Erwägungsgrund 681 erläutert, ein Instrument der Initiative „Neue Seidenstraße“ sind und im Rahmen dieser Initiative Vorzugsfinanzierungen genutzt werden (siehe Erwägungsgrund 691)‚ hatte eine solche Ausweisung in Artikel 4 des Kooperationsabkommens — in dem China auch bestätigte, dass diese Zone Anspruch auf einschlägige politische Unterstützung und Erleichterungen für ausländische Wirtschafts- und Handelskooperationszonen durch die chinesische Regierung hat — zur Folge, dass Jushi Egypt und Hengshi Egypt zum einen bei chinesischen Policy Banks Darlehen zu Vorzugsbedingungen und zum anderen Ausfuhrversicherungen zu Vorzugsbedingungen beantragen konnten. Außerdem hat Ägypten Artikel 5 gebilligt, nach dem die chinesische Regierung die Kooperationszone auch dadurch unterstützt, dass sie „die einschlägigen Finanzinstitute dazu anhält, Finanzierungsfazilitäten für … Investitionsvorhaben in der Kooperationszone bereitzustellen, sofern die Darlehensbedingungen und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Darlehen erfüllt sind“. Wie bereits in einer früheren Untersuchung festgestellt wurde, wird die chinesische Vorzugsfinanzierung nicht aufgrund klar umrissener Finanzierungsprogramme mit strengen Förderkriterien durchgeführt, sondern unter Festlegung einer Reihe geförderter Wirtschaftszweige auf höchster Ebene. (168) Die offizielle Ausweisung der SETC-Zone in Ägypten als ausländisches Investitionsgebiet für chinesische Unternehmen nach einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen den beiden Präsidenten und die Tatsache, dass Finanzinstitute in Artikel 5 zu bestimmten Handlungen „angehalten“ werden, entsprechen durchaus dem gewohnten chinesischen Verhaltensmuster der Gewährung von Vorzugsfinanzierungen durch chinesische Policy Banks.

(694)

Daher ist festzustellen, dass Ägypten die chinesischen Vorzugsmaßnahmen zugunsten der in Ägypten ansässigen chinesischen Unternehmen „erkannt“ und „sich zu eigen gemacht“ hat.

(695)

Zudem waren ägyptische Beamte kontinuierlich an dem in Erwägungsgrund 660 genannten dreistufigen Umsetzungsmechanismus beteiligt. Die Funktion des Umsetzungsmechanismus besteht nach Artikel 2 Abschnitt V des Durchführungsabkommens darin, „die einschlägigen Finanzinstitute zu koordinieren und zu unterstützen, darunter Bankinstitute, Versicherungsinstitute und verschiedene Fonds, die Darlehen für die Kooperationszone und für dort ansässige Unternehmen bereitstellen, und der Kooperationszone und den dort ansässigen Unternehmen dabei zu helfen, weitere Finanzierungswege zu erschließen“. Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens sieht vor, dass sich die Beamten, „nach Kräften bemühen, alle Anreizmaßnahmen der chinesischen und ägyptischen Gesetze und sonstigen Vorschriften reibungslos umzusetzen“. Damit ist das gemeinsame Verständnis Ägyptens und Chinas dokumentiert, dass die chinesische Seite Gelder nicht zu Marktpreisen zur Verfügung stellt, zu denen Jushi Egypt und Hengshi Egypt sie auch von internationalen Kapitalgebern hätten erhalten können, sondern proaktiv staatliche Anreize bzw. - mit anderen Worten - Vorteile oder Vorzugsbehandlungen gewährt.

(696)

Mit der Umsetzung dieser Bestimmung hat Ägypten auch seine uneingeschränkte Billigung der chinesischen Vorzugsfinanzierung zugunsten der GFF-Hersteller in der Zone zum Ausdruck gebracht. Da beide Regierungen in Bezug auf diesen entscheidenden Aspekt der Untersuchung teilweise nicht mitarbeiteten (siehe Abschnitt 4.2.2), konnte die Kommission diesbezüglich keine weiteren Einzelheiten feststellen; die vorliegenden Beweise deuten jedoch darauf hin, dass die beiden Regierungen wie oben beschrieben zum Vorteil der in der Zone angesiedelten ausführenden GFF-Hersteller kooperierten.

(697)

Aus den Beweisen geht hervor, dass die finanziellen Beihilfen in Form von Vorzugsfinanzierungen chinesischer öffentlicher Körperschaften für Jushi und Hengshi Egypt der ägyptischen Regierung als der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung zugerechnet werden können. Die Beweise zeigen, dass die ägyptische Regierung im Einklang mit den vereinbarten Verpflichtungen zur Entwicklung und Unterstützung der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Zone die vonseiten der chinesischen Regierung erfolgende finanzielle Unterstützung zu Vorzugsbedingungen für GFF-Hersteller in der Zone billigte.

(698)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission ferner fest, dass die Möglichkeit, dass Regierungen finanzielle Beihilfen mittelbar über private Einrichtungen gewähren, weder der Grundverordnung noch dem Subventionsübereinkommen fremd ist. (169) Wenn Regierungen private Einrichtungen mit der Ausübung eines bestimmten Verhaltens betrauen oder sie dazu anweisen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass zwischen dem Regierungshandeln und dem Verhalten der privaten Einrichtung eine „nachweisbare Verbindung“ bestehen muss. (170) In diesem Fall besteht eine klare und ausdrückliche Verbindung zwischen den Fördermaßnahmen Chinas zur Gewährung der vereinbarten finanziellen Unterstützung der ausführenden GFF-Hersteller und der ägyptischen Regierung.

(699)

Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Vorzugsfinanzierungen‚ die die chinesische Regierung den ausführenden GFF-Herstellern in der Zone gewährte, finanzielle Beihilfen der ägyptischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i der Grundverordnung darstellen. (171)

4.2.3.2.   Vorteil

(700)

Anschließend prüfte die Kommission, ob diese der ägyptischen Regierung zuzurechnenden finanziellen Beihilfen Jushi und Hengshi Egypt einen Vorteil nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung verschaffen. Beide Unternehmen waren in Ägypten tätig und wurden nach ägyptischem Recht gegründet. Daher sollte grundsätzlich geprüft werden, ob den Empfänger dieser Finanzierungen bessere Konditionen eingeräumt wurden als ihnen auf dem ägyptischen Finanzmarkt zugestanden worden wären. Die Kommission prüfte diesen Aspekt und stellte fest, dass dies zutraf und dass die Konditionen erheblich vorteilhafter waren.

(701)

Die Kommission berücksichtigte jedoch auch die außergewöhnlichen Umstände dieses Falls. Wie in Erwägungsgrund 659 festgestellt‚ sind die ausführenden Hersteller mit chinesischen Mutterunternehmen verbunden, die letztlich im Eigentum der SASAC stehen. Chinesische öffentliche Körperschaften gewährten die Vorzugsfinanzierung nach Aushandlung und Unterzeichnung der einschlägigen Dokumente in China, und die Empfänger erhielten die Finanzierungen mittelbar oder unmittelbar über ihre Muttergesellschaft in China (konzerninterne Darlehen). Zudem hat die ägyptische Regierung, wie in Artikel 1 des Kooperationsabkommens festgelegt, akzeptiert, dass diese Unternehmen Unterstützung zu Vorzugsbedingungen erhalten; dies schließt billige Darlehen nach chinesischem Recht, d. h. zu chinesischen Bedingungen, ein. Die chinesischen öffentlichen Körperschaften gewährten diese Finanzierungen im Einklang mit Artikel 5 des Kooperationsabkommens entsprechend der in China verfolgten Politik zur Finanzierung zu Vorzugsbedingungen (siehe Abschnitt 3.4). Wie in Erwägungsgrund 657 erläutert, wurde mit diesen Bestimmungen des Kooperationsabkommens die bisherige Praxis kodifiziert.

(702)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Annahme und Anerkennung der finanziellen Beihilfen der chinesischen öffentlichen Körperschaften für Jushi und Hengshi Egypt durch die ägyptische Regierung auch die damit verbundenen Vorteile beinhaltete. Sie ermittelte daher die Marktzinsen für die Vorzugsfinanzierung und berechnete den entsprechenden Vorteil (siehe Abschnitt 4.3). Die Kommission wies darauf hin, dass mit diesem angemessenen Ansatz eine niedrigere Subventionierungshöhe ermittelt wurde als bei Anwendung eines hypothetischen ägyptischen Referenzwerts.

4.2.3.3.   Spezifität

(703)

Als dritten Aspekt prüfte die Kommission, ob die Subventionen spezifisch waren, wie nach Artikel 4 Absätze 2 bis 4 der Grundverordnung erforderlich.

(704)

Was die Vorzugsfinanzierung anbelangt, so war die ägyptische Regierung infolge ihrer Anerkennung und Annahme dieser Vorzugsfinanzierung die gewährende Behörde. Insbesondere hat die ägyptische Regierung mit Artikel 4 des Kooperationsabkommens die Ausweisung der SETC-Zone als ausländisches Investitionsgebiet durch die chinesische Regierung anerkannt und angenommen und die vollständige Umsetzung dieser Vereinbarung durch unter anderem die Bereitstellung von Vorzugsfinanzierungen durch die chinesische Regierung gebilligt.

(705)

Diese Subventionen beschränkten sich auf Unternehmen, die im Gebiet des Suezkanals (zu dem die SETC-Zone gehört) tätig sind. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich um auf ein bestimmtes Gebiet beschränkte Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung handelt, die nach Artikel 4 Absätze 2 bis 4 der Grundverordnung in den Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde fallen.

4.2.3.4.   Schlussfolgerung

(706)

Abschließend stellte die Kommission fest, dass sowohl die Subventionen, die Ägypten in der SETC-Zone tätigen Unternehmen unmittelbar gewährt hat (Bereitstellung von Land sowie Steuervergünstigungen), als auch die mittelbar über die Vorzugsfinanzierung der chinesischen Regierung gewährten Subventionen nach den Artikeln 2 bis 4 der Grundverordnung anfechtbar sind. Letztere sind Ägypten zuzurechnen, da Ägypten die Maßnahmen der chinesischen Regierung als ihre eigenen anerkannt und angenommen hat, beispielsweise durch das Kooperationsabkommen, die enge Zusammenarbeit und die verschiedenen Ebenen der Kooperationsmechanismen. Mit den finanziellen Beihilfen wurden Vorteile gewährt, und die Beihilfen waren spezifisch. Die eingehende Untersuchung aller maßgeblichen Subventionen durch die Kommission wird im Folgenden näher erläutert.

(707)

Nach der Unterrichtung stellte die ägyptische Regierung diese Feststellungen infrage und berief sich dabei auf fünf Punkte: Erstens sei es völkerrechtlich nicht möglich, souveräne Handlungen der chinesischen Regierung der ägyptischen Regierung zuzurechnen. Zweitens habe die Kommission ihre eigene Grundverordnung missachtet, nach der die gewährende Behörde in deren eigenem Gebiet angesiedelt sein müsse. Chinesische Handlungen Ägypten zuzurechnen, verstoße drittens auch gegen das WTO-Recht, das nicht im Lichte von Artikel 11 der ILC-Artikel über die Staatenverantwortlichkeit ausgelegt werden könne. Viertens sei Artikel 11 der ILC-Artikel nicht einmal auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Fünftens erfüllten die finanziellen Beihilfen für Jushi und Hengshi China nicht die Anforderungen an die Spezifität nach Artikel 3 der Grundverordnung.

(708)

Auch die chinesische Regierung beanstandete, dass die Kommission Darlehen, die chinesische Finanzinstitute ägyptischen Unternehmen in der SETC-Zone gewährt hätten, und konzerninterne Darlehen zwischen in Ägypten angesiedelten Unternehmen und ihrer Muttergesellschaft als anfechtbare Subventionen behandelt habe. Sie argumentierte zunächst, dass eine Subvention nicht für China „kreiert“ und dann Ägypten „zugerechnet“ werden könne, da dadurch legitime Auslandsinvestitionen angefochten würden. Die chinesische Regierung vertrat außerdem die Auffassung, dass nach dem Wortlaut, Kontext, Ziel und Zweck des Subventionsübereinkommens der Begriff „Regierung oder öffentliche Körperschaft“ nicht so ausgelegt werden könne, dass davon auch ein Drittstaat umfasst werde. Drittens brachte die chinesische Regierung vor, dass es nicht möglich sei, sich auf Artikel 11 der ILC-Artikel über die Staatenverantwortlichkeit als einschlägigen Kontext zu berufen, da sich dieser Artikel nicht auf denselben Gegenstand beziehe wie Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens. Selbst wenn Artikel 11 der ILC-Artikel einschlägig wäre, bestünde ein eindeutiger Widerspruch zu Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens. In diesem Fall, so die chinesische Regierung in ihrem vierten Punkt, hätte der letztgenannte Artikel als lex specialis Vorrang vor dem erstgenannten.

(709)

Zunächst einmal stellte die Kommission fest, dass weder die chinesische noch die ägyptische Regierung eine Stellungnahme zur Richtigkeit der Fakten bezüglich der in Abschnitt 4.2.1 beschriebenen Zusammenarbeit zwischen diesen beiden Regierungen abgegeben hat.

(710)

Die Kommission vermerkte, dass sich die Einwände der ägyptischen und der chinesischen Regierung teilweise überschnitten und teilweise auf getrennte Argumente stützten. Die Kommission analysierte die sich überschneidenden Punkte zusammen und ging die verbleibenden von den Regierungen vorgebrachten Argumenten jeweils einzeln an.

(711)

In den Ausführungen zu ihrem ersten Argument brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission im Zusammenhang mit den in Ägypten tätigen Unternehmen keine finanzielle Beihilfe aus der VR China habe feststellen können. Sie habe daher eine Subvention der chinesischen Regierung „kreiert“, die sie später Ägypten „zugerechnet“ habe, wobei sie versucht habe, dies zu „legalisieren“, indem sie Artikel 11 der ILC-Artikel unrechtmäßigerweise auf eine Situation angewandt habe, in der es überhaupt keine anfechtbare Subvention seitens der VR China gegeben habe. Durch diese unzulässige Auslegung würde die EU damit beginnen, gegen „legitime Auslandsinvestitionen“ vorzugehen.

(712)

Die Kommission stellte fest, dass dieses politische Argument auf zwei fragwürdigen rechtlichen Prämissen beruht: Erstens: Die Handlungen Chinas müssen, um eine Verantwortung zu begründen, alle Kriterien für eine Subvention nach dem Subventionsübereinkommen erfüllen. Zweitens: Sollte dies nicht der Fall sein, ist es nach dem Subventionsübereinkommen nicht zulässig, dass die EU die Unterstützung, die in Ägypten tätige Unternehmen erhalten haben, anficht. Dieses Argument vermischt jedoch eine faktische und eine normative Dimension. Wie bereits erläutert, erwartete und begrüßte die ägyptische Regierung die (Tatsache der) Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen durch chinesische Finanzinstitute an die Unternehmen in Ägypten und erkannte diese Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen an und nahm sie als ihr eigenes Verhalten an. Ob diese Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen (aus normativer Sicht) auch die völkerrechtliche Verantwortlichkeit Chinas für einen Verstoß gegen das Subventionsübereinkommen ausgelöst hat oder nicht, ist unerheblich. Mit anderen Worten rechnete die Kommission das chinesische „Verhalten“ (nämlich die Gewährung von Darlehen zu Vorzugsbedingungen) der ägyptischen Regierung zu und nicht „rechtswidrige Handlungen“. Daher wies die Kommission das erste Vorbringen der chinesischen Regierung zurück, sie müsse zunächst nachweisen, dass die chinesische Regierung eine Subvention im Sinne des Subventionsübereinkommens gewährt habe, und da sie dies nicht getan habe, sei fälschlicherweise eine Subvention der chinesischen Regierung zugunsten der ausführenden Hersteller der betroffenen Ware „kreiert“ worden.

(713)

Die ägyptische Regierung betonte in ihrem ersten Punkt den Grundsatz der Souveränität im Völkerrecht. Aus ihrer Sicht kann eine Handlung einem Staat nur dann zugerechnet werden, wenn mit dieser Handlung Befugnisse dieses Staates verbunden sind. Daher seien Handlungen von Einrichtungen, die mit chinesischen Befugnissen ausgestattet sind, nur dem chinesischen Staat zuzurechnen. In der Anhörung vom 18. März 2020 führte die ägyptische Regierung ihre Argumentation weiter aus und verwies auf das Beispiel von Streitkräften eines Staates, die mit Zustimmung eines anderen Staates in dessen Hoheitsgebiet stationiert sind. Nach Auffassung der ägyptischen Regierung könnten die Handlungen der eingeladenen Streitkräfte nur dem eingeladenen Staat zugerechnet werden, würden aber nicht die Verantwortlichkeit des Gastgeberstaats auslösen.

(714)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Der Grundsatz der souveränen Gleichheit im Völkerrecht, wie er in Artikel 2 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen verankert ist, verbietet es, dass ein Staat seine Staatsgewalt im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gegen den Willen des Gebietsstaates ausübt. Es steht den Staaten jedoch frei, Handlungen eines anderen Staates in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten. Die Handlungen des eingeladenen Staates im Hoheitsgebiet des Gastgeberstaats sind dann möglicherweise dem Gastgeberstaat zuzurechnen. In dem von der ägyptischen Regierung in der Anhörung angeführten Beispiel ergibt sich diese Regel unmittelbar aus der Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 1974 zur Definition der Aggression, die weithin als Kodifizierung des Völkergewohnheitsrechts angesehen wird. Nach Artikel 3 Buchstabe f dieser Resolution wird die Aggression eines Staates gegen einen anderen Staat nicht nur als direkte Angriffe durch seine eigenen Staatsorgane definiert, sondern auch als „das Handeln eines Staates, wodurch er erlaubt, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen“. Hätte Kuba der Sowjetunion 1962 gestattet, die Vereinigten Staaten mit russischen Raketen von kubanischem Hoheitsgebiet aus anzugreifen, so hätte dies eindeutig die völkerrechtliche Verantwortlichkeit Kubas für Angriffshandlungen gegen die Vereinigten Staaten ausgelöst. Dementsprechend räumt das Völkerrecht die Möglichkeit ein, das Handeln eines eingeladenen Staates dem Gastgeberstaat zuzurechnen und bestraft den Gastgeberstaat sogar dafür, wenn das Handeln des eingeladenen Staates einen dritten Staat schädigt.

(715)

Zweitens argumentierten die ägyptische und die chinesische Regierung, dass es nach der Grundverordnung der EU keinen Spielraum dafür gebe, das Verhalten der chinesischen Regierung Ägypten zuzurechnen. Die Definition des Begriffs „Regierung“ in Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung sei ausdrücklich mit dem Gebiet der gewährenden Behörde verknüpft. Die Formulierung „im Gebiet“ in dieser Bestimmung diene der Gewährleistung von Rechtssicherheit und könne nicht im Lichte des WTO-Rechts oder des Völkerrechts „weginterpretiert“ werden.

(716)

Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung besagt, dass „ ‚Regierung‘ jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands“ bedeutet. Die Kommission stimmte der ägyptischen Regierung zu, dass diese Bestimmung die Handlungen derjenigen Regierung erfasst, von deren Gebiet aus die subventionierten Waren in die Europäische Union ausgeführt werden. Dies ist hier der Fall. Die betreffende Ware wird in Ägypten hergestellt und aus Ägypten in die Europäische Union ausgeführt. Die Regierung von Ägypten befindet sich im Hoheitsgebiet Ägyptens. Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung sagt jedoch nichts über die gesonderte Frage aus, welche Handlungen die Regierung in ihrem Hoheitsgebiet gestatten und als ihre eigenen anerkennen kann. Ebenso wie der Begriff „öffentliche Körperschaft“ lässt auch der Begriff „Regierung“ mehrere Auslegungen zu, wobei jeweils Kontext, Ziel und Zweck zu berücksichtigen sind. Somit müssen Handlungen, die der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes zuzurechnen sind, nicht zwangsläufig Handlungen sein, die unmittelbar von dieser Regierung ausgehen, sondern können auch Handlungen sein, die der betreffenden Regierung zuzuschreiben sind. Dies bestätigt auch der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung, in dem auf eine finanzielle Beihilfe verwiesen wird, die eine Regierung „leistet“ (oder, wenn man den Wortlaut der englischen Fassung zitieren will: in dem es um eine financial contribution „by a government“ geht). Aus denselben Gründen gehen die Argumente der ägyptischen Regierung, die sich auf mehrere Bestimmungen des Subventionsübereinkommens berufen (z. B. Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 13, Artikel 18.1 Buchstabe a und Fußnote 63) ins Leere. Es trifft zwar zu, dass die Grundverordnung so weit wie möglich im Lichte der entsprechenden Bestimmungen des Subventionsübereinkommens auszulegen ist (172), doch sprechen diese Bestimmungen nicht dagegen, dass eine finanzielle Beihilfe, die von der Regierung, auf deren Staatsgebiet sie sich bezieht, als ihre eigene anerkannt und angenommen wird, von einem anderen Staat geleistet werden kann.

(717)

Folglich wurde das aus dem Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung und Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens angeblich zugrunde liegenden strikten Gedanken des Territorialitätsprinzips abgeleitete zweite Vorbringen der ägyptischen und der chinesischen Regierung zurückgewiesen.

(718)

Der dritte Einwand der ägyptischen Regierung bezog sich auf die Bedeutung der ILC-Artikel über die Staatenverantwortlichkeit in diesem Zusammenhang. So war die ägyptische Regierung der Ansicht, es gebe keine maßgebliche Entscheidung, die es erlauben würde, sich auf Artikel 11 der ILC-Artikel zu berufen, da das Berufungsgremium in der Sache US — Anti-Dumping and Countervailing Duties (China) (173) lediglich auf die Artikel 4, 5 und 8 der ILC- Artikel verwiesen habe. In ähnlicher Weise brachte die chinesische Regierung vor, dass Artikel 11 der ILC-Artikel und Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens nicht denselben Gegenstand beträfen, wie nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge erforderlich. Selbst wenn man davon ausginge, dass Artikel 11 der ILC-Artikel einschlägig sei, wäre Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens in jedem Fall lex specialis und gehe insofern vor.

(719)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Es gibt keinen Grund für die Behauptung, dass nur bestimmte Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts, wie sie in den Artikeln 4, 5 oder 8 der ILC-Artikel über die Staatenverantwortlichkeit verankert sind, für die Auslegung der WTO-Regeln relevant sind, nicht aber andere. Das WTO-Berufungsgremium hat stets die Konzepte des allgemeinen Gewohnheitsrechts angewandt, die für die Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhalts relevant waren. Neben den Zurechnungsregeln sind beispielsweise auch das Estoppel-Prinzip oder der Grundsatz von Treu und Glauben Teil der WTO-Rechtsordnung. Im vorliegenden Fall hat die ägyptische Regierung die tatsächlichen Umstände, nämlich, dass sie die Durchführung der chinesischen Vorzugsfinanzierung zugunsten von in Ägypten tätigen Unternehmen erbeten, anerkannt und erleichtert hat, nicht bestritten. Für diese Umstände können aus Artikel 11 der ILC-Artikel, auf den auch in der internationalen Investitionsrechtsprechung Bezug genommen wurde, (174) Auslegungshilfen abgeleitet werden. Artikel 11 der ILC-Artikel ist daher im Hinblick auf die Auslegung der Formulierung „eine Regierung …leistet“ im Subventionsübereinkommen ein einschlägiger Völkerrechtssatz im Sinne des Artikels 31 Absatz 3 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge. Daraus folgt, dass hier auch nicht der Lex-specialis-Grundsatz zur Anwendung kommen kann. Dabei handelt es sich um eine Kollisionsnorm, auf die zurückgegriffen wird, wenn zwei Völkerrechtssätze widersprüchliche normative Antworten für denselben Sachverhalt enthalten. Dies ist hier nicht der Fall, da Artikel 11 der ILC-Artikel nicht das Gegenteil von Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 des Subventionsübereinkommens besagt, sondern Hilfestellung dabei gibt, eine klare Linie zu ziehen, wenn es darum geht, das Verhalten einer Regierung einer anderen zuzurechnen, die dieses Verhalten als ihr eigenes anerkennt und annimmt.

(720)

Gemäß dem vierten Einwand der ägyptischen Regierung soll Artikel 11 der ILC-Artikel auf den streitigen Sachverhalt nicht anwendbar sein. Wie vorgebracht wurde, könne ein Staat nach diesem Artikel die Verantwortung für ein Verhalten als Nachfolgestaat nach der Übernahme von Land übernehmen. Eine Regierung könne auch das private Verhalten der eigenen Bürger als ihr eigenes anerkennen. Der Artikel sehe jedoch nicht vor, dass ein Staat Handlungen eines ausländischen souveränen Staates als seine eigenen annehme.

(721)

Die Kommission wies auch diesen Einwand zurück. Die Überschrift von Artikel 11 der ILC-Artikel lautet „Verhalten, das ein Staat als sein eigenes anerkennt und annimmt“, wobei auf den Urheber der ursprünglichen Handlung nicht eingegangen wird. Neben der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 3314 (XXIX) von 1974 (siehe Erwägungsgrund 714) hat auch der Internationale Gerichtshof die Freiheit der Staaten bekräftigt, ausländische Handlungen als ihre eigenen anzunehmen. (175) Die internationale Praxis stützt somit nicht die Auffassung Ägyptens, dass die Zurechnung nach Artikel 11 der ILC-Artikel auf Fälle der Gebietsnachfolge oder auf Fälle beschränkt ist, in denen die Regierung im Hoheitsgebiet des eigenen Staates begangene private rechtswidrige Handlungen anerkennt und annimmt.

(722)

In ihrem fünften Einwand hielt die ägyptische Regierung daran fest, dass die finanziellen Beihilfen der chinesischen Regierung an Unternehmen in Ägypten nicht spezifisch seien. Sie verwies auf die Grundverordnung, der zufolge der Empfänger der finanziellen Beihilfe in den „Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde“ fallen müsse. Der Ausdruck „gewährende Behörde“ sei nicht gleichbedeutend mit „anerkennender und annehmender Behörde“. Darüber hinaus sei in früheren Untersuchungen für chinesische Unternehmen stets die chinesische Regierung die gewährende Behörde gewesen. Die ägyptische Regierung schlussfolgerte, dass die finanzielle Beihilfe der chinesischen Regierung nicht spezifisch sein könne, „da in Ägypten ansässige Unternehmen nicht in den Zuständigkeitsbereich Chinas“ fielen. In ähnlicher Weise brachte die chinesische Regierung im Rahmen ihres zweiten Einwands vor, dass der Zuständigkeitsbereich nach Artikel 2.2 des Subventionsübereinkommens im Kontext der Gebietshoheit eines Staates beurteilt werden sollte.

(723)

Die Kommission wiederholte, dass sie die ägyptische Regierung aufgrund von deren Annahme und Anerkennung der chinesischen Vorzugsfinanzierung als gewährende Behörde betrachtete. Da Jushi Egypt und Hengshi Egypt in der Sonderwirtschaftszone tätig sind, fallen sie auch in die Zuständigkeit der ägyptischen Regierung. Die Gewährung dieser finanziellen Unterstützung war darüber hinaus speziell auf die in diesem Gebiet tätigen Unternehmen beschränkt und daher spezifisch.

(724)

Selbst wenn nachgewiesen werden müsste, dass die chinesische Regierung gegenüber den betreffenden Unternehmen diese Zuständigkeit ausgeübt hatte, bevor die ägyptische Regierung das chinesische Verhalten als ihr eigenes annehmen konnte, was nicht der Fall ist, würde sich das Ergebnis nicht ändern. Mit der Unterzeichnung des Artikels 1 und des Artikels 4 Absatz 1 des Kooperationsabkommens hatte die ägyptische Regierung akzeptiert, dass die in der Zone tätigen Unternehmen „einschlägige politische Unterstützung und Erleichterungen“ erhalten würden, „die die chinesische Regierung ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen gewährt“ und dass die Entwicklung der Zone im Einklang mit den Gesetzen der „beiden Länder“ erfolgt. Abgesehen davon, dass die ägyptische Regierung von ihrer eigenen Gebietshoheit Gebrauch gemacht hat, gestattete die ägyptische Regierung daher auch China, spezifische Beihilfen für Unternehmen zu gewähren, die in „ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen“ ansässig sind. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(725)

Abschließend bekräftigte die Kommission ihre Feststellung, dass die ägyptische Regierung die Unterstützung für Kapitalinvestitionen, die Darlehen für Jushi Egypt und die Bereitstellung von Land durch TEDA Egypt als ihr eigenes Verhalten anerkannte und annahm und somit spezifische Subventionen im Sinne der Artikel 2 bis 4 der Grundverordnung gewährte.

4.3.   Vorzugsfinanzierung (Finanzierung zu Vorzugsbedingungen)

4.3.1.   Darlehen von Policy Banks an Jushi Egypt

4.3.1.1.   Als öffentliche Körperschaften handelnde staatseigene Banken

(726)

2012 und 2016 gewährten die CDB und die EXIM Jushi Egypt zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 200 Mio. USD. Das erste Darlehen wurde zur Finanzierung der Inbetriebnahme der Anlage und das zweite Darlehen zur Erweiterung um eine zusätzliche Produktionslinie verwendet.

(727)

Die Kommission prüfte zunächst, ob diese Banken öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 3 und des Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung darstellten. Die Kommission holte daher Informationen über staatliche Beteiligungen sowie über förmliche Indizien für eine staatliche Kontrolle über die staatseigenen Banken ein. Die Kommission bemühte sich außerdem um Informationen dazu, ob die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der staatseigenen Banken im Hinblick auf deren Kreditpolitik und deren Risikobewertung ausübte. Wie in den Abschnitten 3.4.1.1 und 3.4.1.4 erläutert, handelt es sich sowohl bei der EXIM als auch bei der CDB um staatseigene chinesische Banken, und es liegen förmliche Indizien für eine Kontrolle der chinesischen Regierung über diese Banken vor. In den Abschnitten 3.4.1.3 und 3.4.1.5 hat die Kommission ferner erläutert, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen einzuhalten hatten. Über diesen normativen Rahmen übte die chinesische Regierung somit in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten der staatseigenen Banken bei der Vergabe von Darlehen an Unternehmen des GFF-Sektors aus.

(728)

Zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.1.1 beschriebenen allgemeinen Rechtsrahmen galten für die Darlehen, die die EXIM und die CDB Jushi Egypt gewährten, die im Folgenden behandelten rechtlichen Rahmenbedingungen.

(729)

China-Africa TEDA und die EXIM unterzeichneten am 6. November 2009 eine Absichtserklärung über eine strategische Zusammenarbeit, in der ein Paket im Gesamtwert von bis zu 6 Mrd. RMB für die strategische Zusammenarbeit in den ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen vorgesehen war.

(730)

Am 7. November 2009 unterzeichneten sechs afrikanische Wirtschafts- und Handelskooperationszonen, darunter die SETC-Zone, die Vereinbarung über gemeinsame Sitzungen der chinesischen ausländischen (afrikanischen) Wirtschafts- und Handelskooperationszonen mit dem China-Afrika-Entwicklungsfonds (China Africa Development Fund, im Folgenden „CADF“), einer Tochtergesellschaft der CDB.

(731)

Darüber hinaus veröffentlichte das MOFCOM im Jahr 2013 eine „Bekanntmachung über Aspekte im Zusammenhang mit der Unterstützung der China Development Bank für die Einrichtung und Entwicklung ausländischer Wirtschafts- und Handelskooperationszonen“. Nach dieser Bekanntmachung werden das MOFCOM und die CDB „strategische Unterstützung für Investitionen und Unternehmensfinanzierungen für Unternehmen gewähren, die sich in förderfähigen Kooperationszonen ansiedeln“. Die CDB wird „die grundlegenden Bedingungen für die prioritäre Finanzierung in der Kooperationszone im Einklang mit den Anforderungen des Handels- und des Finanzministeriums klären“ und „in Entwicklung befindliche Vorhaben sowie Kooperationsvorhaben selektiv unterstützen, die das MOFCOM mit den Regierungen der Standortländer der Kooperationszone mit besonderem Interesse verfolgt hat“.

(732)

In Artikel 4 des Kooperationsabkommens zwischen China und Ägypten von 2016 heißt es: „Die chinesische Regierung weist die Kooperationszone als ausländische Wirtschafts- und Handelskooperationszone Chinas aus. Die Kooperationszone … hat Anspruch auf einschlägige politische Unterstützung und Erleichterungen, die die chinesische Regierung ausländischen Wirtschafts- und Handelskooperationszonen gewährt.“ Zudem unterstützt die chinesische Regierung die Kooperationszone nach Artikel 5 auch dadurch, dass sie „die einschlägigen Finanzinstitute dazu anhält, Finanzierungsfazilitäten für … Investitionsvorhaben in der Kooperationszone bereitzustellen, sofern die Darlehensbedingungen und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Darlehen erfüllt sind“.

(733)

In Artikel 2 Abschnitt IV des Kooperationsabkommens zur Einrichtung des Managementausschusses für die chinesisch-ägyptische Suez Economic and Trade Cooperation Zone zur Umsetzung des genannten Abkommens heißt es weiter, dass der Managementausschuss, der als übergreifendes Gremium der zuständigen Fachabteilungen der Volksregierung Tianjin und der Allgemeinen Behörde für die Suez Canal Economic Zone eingesetzt wurde, sich „nach Kräften bemüht, alle Anreizmaßnahmen der chinesischen und ägyptischen Gesetze und sonstigen Vorschriften reibungslos umzusetzen“‚ und in Artikel 2 Abschnitt V wird ergänzt, er solle „die einschlägigen Finanzinstitute koordinieren und unterstützen, darunter Bankinstitute, Versicherungsinstitute und verschiedene Fonds, die Darlehen für die Kooperationszone und für dort ansässige Unternehmen bereitstellen, und der Kooperationszone und den dort ansässigen Unternehmen dabei helfen, weitere Finanzierungswege zu erschließen“.

(734)

Die Kommission stellte fest, dass alle staatseigenen chinesischen Finanzinstitute, einschließlich der EXIM und der CDB, den oben dargelegten Rechtsrahmen in Bezug auf den GFF-Sektor unter Wahrnehmung staatlicher Aufgaben umgesetzt haben. Insoweit waren sie öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der WTO.

(735)

Außerdem gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass, selbst wenn die staatseigenen Finanzinstitute nicht als öffentliche Körperschaften anzusehen wären, diese aus denselben bereits in Abschnitt 3.4.1.6 genannten Gründen als im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung mit Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen gelten mussten.

4.3.1.2.   Vorteil und Berechnung der Höhe der Subvention

(736)

Im Hinblick auf die Begünstigten in Ägypten hielt die Kommission es, wie in Erwägungsgrund 700 erwähnt‚ grundsätzlich für angemessen, zu prüfen, ob den Darlehensempfängern bessere Konditionen eingeräumt wurden als ihnen auf dem ägyptischen Finanzmarkt zugestanden worden wären. Die Kommission überprüfte diesen Punkt und bestätigte, dass die Subventionierung bei Zugrundelegung vergleichbarer Kreditzinssätze in Ägypten (18,3 %) (176) höher wäre. Angesichts der in Erwägungsgrund 701 genannten außergewöhnlichen Umstände berücksichtigte die Kommission bei der Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subvention allerdings die Tatsache, dass den Empfängern die Vorzugsfinanzierung in China gewährt wurde. Dazu bewertete die Kommission den Vorteil, der den Empfängern im Untersuchungszeitraum erwachsen war. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist der den Empfängern erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Zinsbetrag, den das Unternehmen für das Vorzugsdarlehen bezahlt, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es am Markt erhalten könnte, zu zahlen hätte.

(737)

Wie in Abschnitt 3.4.2.4 erläutert, beschloss die Kommission, die Marktzinsen für die Vorzugsdarlehen der EXIM und der CDB nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ausgehend von hypothetischen Referenzwerten für Investoren auf dem chinesischen Markt zu ermitteln. Während des Kontrollbesuchs bei der chinesischen Regierung stellte die Kommission fest, dass eine der Banken, die die Finanzierung auch für Jushi Egypt übernahmen, das mit der Investition in Ägypten verbundene Länderrisiko bei der Preisgestaltung der Finanzierung ausdrücklich berücksichtigte. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft waren von dieser (diesen) Bank(en) keine weiteren Auskünfte zu erhalten. Daher beschloss die Kommission, dieselbe Berechnungsmethode anzuwenden wie für andere auf Fremdwährungen lautende und von chinesischen Finanzinstituten in der VR China begebene Darlehen, und addierte einen Risikoaufschlag für die Investition in Ägypten wie im Folgenden erläutert.

(738)

Nach der in Abschnitt 3.4.2.4 beschriebenen Berechnungsmethode ermittelte die Kommission daher zunächst das Rating von Jushi Egypt entsprechend der finanziellen Lage des Unternehmens. Wie in Erwägungsgrund 306 erwähnt, war die Kommission der Ansicht, dass die allgemeine Finanzlage der Jushi Group einem BB-Rating entspricht; dies ist das höchste Rating unterhalb des Ratings „Investment Grade“. Diese Analyse wird in den Erwägungsgründen 749 und 750 eingehender ausgeführt. Angesichts des Bestehens revolvierender Darlehen und des Schuldenerlasses kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Vergleich mit US-amerikanischen B-Unternehmensanleihen (statt BB-Anleihen) besser geeignet wäre, einen marktorientierten Referenzwert zu bestimmen.

(739)

Wie bei anderen auf Fremdwährungen lautenden Darlehen, die von chinesischen Finanzinstituten in der VR China ausgegeben wurden, wurden daher Unternehmensanleihen mit B-Rating, die im Untersuchungszeitraum in USD ausgegeben wurden, zur Ermittlung eines angemessenen Referenzwerts herangezogen.

(740)

Alle anderen von chinesischen Finanzinstituten gewährten Darlehen wurden in China selbst ansässigen chinesischen Unternehmen gewährt. Jushi Egypt hingegen ist in einem Land ansässig‚ das zum Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen politischen und zivilen Unruhen ausgesetzt und mit verschiedenen Terroranschlägen konfrontiert war‚ und hat somit im Hinblick auf das Umfeld im Land ein anderes Kreditrisiko als chinesische Unternehmen. Um bei der Ermittlung des Marktsatzes das Länderrisiko zu berücksichtigen, addierte die Kommission daher einen Aufschlag auf den für die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen ermittelten Referenzwert.

(741)

Der Aufschlag zur Berücksichtigung des Länderrisikos wurde auf der Grundlage der OECD-Einstufung des Länderrisikos für Exportkredite und des entsprechenden Mindestprämiensatzes der OECD (177) bestimmt. Das Länderrisiko wurde für die von der EXIM-Bank gewährten Darlehen auf 2,37 % und für die von der CDB gewährten Darlehen auf 2,44 % festgesetzt.

(742)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandte Jushi Egypt ein, die Kommission hätte zwei Angebote einer ägyptischen Bank aus den Jahren 2013 und 2016 als Referenzwert für die Berechnung des bei Darlehen erlangten Vorteils heranziehen sollen. Die Kommission prüfte diese Angebote, kam jedoch zu dem Schluss, dass sie nicht repräsentativ für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen waren, das das Unternehmen tatsächlich erhalten könnte.

(743)

Die Kommission stellte fest, dass die Angebote keine Beschreibung des tatsächlichen Finanzprodukts enthalten, das dem Unternehmen angeboten wurde, sondern sich auf einen Zinssatz für die Bereitstellung von „Kreditfazilitäten“ im Allgemeinen beziehen. Daher konnte die Kommission nicht ermitteln, ob sich das Angebot tatsächlich auf ein Darlehen als solches oder auf andere Finanzprodukte bezieht, wie z. B. die Eröffnung einer Kreditlinie oder Handelsfinanzierungen (Akkreditive, Wechsel, Factoring usw.). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass sich das Angebot auf ein Darlehen bezieht, fehlen andere wichtige Informationen, wie die Laufzeit des von der Bank angebotenen Darlehens und der Umfang der angebotenen Kreditfazilitäten (d. h. der Höchstbetrag, den die Bank dem Unternehmen gewähren würde). In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass es sich bei den von der CDB und der EXIM gewährten Darlehen um langfristige Darlehen für große mit Sachanlagen zusammenhängende Projekte in Höhe von mehreren Hundert Mio. USD handelte. Daher war die Kommission der Auffassung, dass sie die von Jushi Egypt vorgelegte Alternative nicht verwenden konnte.

(744)

Schließlich merkte die Kommission an, dass selbst wenn die Kommission den von dem Unternehmen übermittelten Vergleichswert berücksichtigen würde, dies zu keiner wesentlichen Änderung der Berechnung des Vorteils führen würde, da der von der ägyptischen Bank vorgeschlagene Zinssatz mit dem Basiszinssatz im Einklang stand, den die Kommission bei dem Referenzmaßstab, d. h. einem von einer chinesischen Bank gewährten USD-Darlehen für einen inländischen (chinesischen) Kunden mit BB-Rating, festgestellt hatte. Diese Darlehen bestätigten also allenfalls, dass Jushi Egypt tatsächlich von niedrigeren Zinssätzen als den am Markt üblichen profitierte. Daher wurde das Vorbringen des Unternehmens zurückgewiesen.

4.3.2.   Darlehen von Policy Banks, die Jushi Egypt über die Muttergesellschaft Jushi in China gewährt wurden

(745)

Im Zeitraum 2014-2018 gewährte Jushi (China) Jushi Egypt eine Reihe konzerninterner Darlehen im Umfang von insgesamt 260 Mio. USD.

(746)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass Jushi (China) diese konzerninternen Darlehen seinerseits über eine externe Finanzierung durch chinesische Finanzinstitute finanziert hatte. Mit anderen Worten: Jushi Egypt erhielt die Darlehen nicht unmittelbar von den chinesischen Banken; vielmehr bekam Jushi (China) die Vorzugsfinanzierung von diesen Instituten und nutzte den mit den betreffenden Darlehen verbundenen Vorteil zugunsten seiner Produktionstätigkeit in Ägypten (Jushi Egypt). Dies wird durch die Körperschaftsteuererklärung von Jushi China bestätigt, in der die Zinserträge aus dem Darlehen von Jushi Egypt unter der Rubrik „Auslandseinkommen“ mit den Zinsen verrechnet werden, die Jushi (China) für seine externe Finanzierung gezahlt hat. Darüber hinaus geht aus den offiziellen Dokumenten zu den Gründungs- und Expansionsvorhaben in Ägypten, z. B. den behördlichen Genehmigungen der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) und des MOFCOM und den verschiedenen Durchführbarkeitsstudien, hervor, dass zwei Drittel des ägyptischen Vorhabens extern finanziert werden (d. h. nicht durch Einnahmen, die das Unternehmen selbst erwirtschaftet hatte). Die direkt von der EXIM und der CDB gewährten Darlehen (siehe Abschnitt 4.3.1.1) reichen allein nicht aus, um den für die Entwicklung der Produktionstätigkeiten in der SETC-Zone erforderlichen Gesamtbetrag der externen Finanzierung bereitzustellen. Daher war zusätzlich die mittelbare Finanzierung durch konzerninterne Darlehen erforderlich. Die Kommission konnte kein spezifisches Bankdarlehen finden, das direkt mit dem Vorhaben in Ägypten verknüpft war. Im Jahr 2014 hat Jushi (China) jedoch eine Anleihe begeben, die verschiedene Bankdarlehen ersetzen sollte, um seine Schuldenstruktur zu verbessern. Diese Anleihe, bei der mehrfach auf den Kapitalbedarf für das Vorhaben in Ägypten Bezug genommen wird, bestätigt, dass Jushi (China) externe Finanzmittel zur Unterstützung seiner Produktionstätigkeit in Ägypten benötigte. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die über Jushi (China) weitergeleiteten Darlehen zu Vorzugsbedingungen ebenso wie die Darlehen, die Jushi Egypt unmittelbar von den chinesischen Finanzinstituten gewährt wurden, der ägyptischen Regierung zuzurechnen sind.

(747)

Da alle diese Darlehen letztlich Darlehen gleichgesetzt werden können, die die chinesische Regierung einem chinesischen Unternehmen gewährt, das die Vorteile dann zugunsten seiner Produktionstätigkeit an anderen Orten nutzt, beschloss die Kommission, die Darlehen wie jedes andere chinesische Darlehen für chinesische GFF-Hersteller zu behandeln. Wie in Erwägungsgrund 266 erläutert, stellte die Kommission in diesem Zusammenhang fest‚ dass alle staatseigenen chinesischen Finanzinstitute, die Jushi (China) und Jushi Egypt Darlehen gewährten, im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der WTO öffentliche Körperschaften waren.

(748)

Anschließend berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subvention. Dabei ermittelte die Kommission für den Nominalzins, der Jushi Egypt von Jushi (China) berechnet wurde, einen Satz von 7,5 %. Allerdings gab es bei keiner der Jushi (China) gewährten Finanzierungen einen derart hohen Zinssatz. Vielmehr wurde Jushi (China) im UZ ein durchschnittlicher Zinssatz von nur 4,4 % berechnet. Auch dies wird durch die Körperschaftsteuererklärung von Jushi (China) bestätigt, in der die vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogenen Finanzierungskosten einem Zinssatz von 4,3 % entsprachen. Die Kommission verglich daher entsprechend der in Abschnitt 3.4.2.4 erläuterten Berechnungsmethode den durchschnittlichen Zinssatz, den Jushi (China) für den ausstehenden Betrag des konzerninternen Darlehens im UZ zahlte, mit dem Zinssatz, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zahlen müsste, das es am Markt erhalten könnte.

(749)

Ferner stellte die Kommission fest, dass Jushi Egypt im Untersuchungszeitraum den Tilgungsplan für die Rückzahlung seiner Schulden an die Muttergesellschaft nicht eingehalten hat. Die Rückzahlung von 91 Mio. USD an Jushi (China), die im Laufe des Jahres 2018 hätte erfolgen sollen, stand am Ende des Untersuchungszeitraums noch aus. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Mittel, die das Unternehmen über Jushi (China) erhalten hatte, mehrfach zur Rückzahlung der ausstehenden Gesamtbeträge der Darlehen bei der EXIM und der CDB verwendet wurden.

(750)

Um dem erhöhten Risiko der Banken Rechnung zu tragen, das in revolvierenden Darlehen und im Erlass von Schulden zum Ausdruck kam, beschloss die Kommission daher im Einklang mit ihren Ausführungen in Erwägungsgrund 339, die Risikobewertung um eine Stufe nach unten zu korrigieren und US-amerikanische B-Unternehmensanleihen (anstelle von BB-Unternehmensanleihen) zur Bestimmung des marktorientierten Referenzwerts heranzuziehen.

(751)

Alle in diesem Abschnitt beschriebenen Elemente dieser Finanzierung zeigen eindeutig, dass Jushi (China) sämtliche Vorteile aus der von den chinesischen Finanzinstituten gewährten Vorzugsfinanzierung Jushi Egypt zukommen ließ. Obwohl Jushi Egypt den Tilgungsplan gegenüber Jushi (China) nicht eingehalten hatte, passte Jushi (China) den Zinssatz außerdem nicht entsprechend an und ergriff keine Maßnahmen, um dem tatsächlichen Risiko des konzerninternen Darlehens Rechnung zu tragen, dessen Betrag sich im Laufe der Jahre weiter erhöhte. Aus all diesen Gründen wurde der so berechnete Vorteil Jushi Egypt zugerechnet. (178)

(752)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Jushi Egypt vor, die Kommission habe entgegen den Ausführungen in der Fußnote im vorstehenden Erwägungsgrund die Jushi Egypt zugerechneten Darlehen sowohl in Bezug auf Jushi (China) als auch in Bezug auf Jushi Egypt angefochten. Dies ist sachlich falsch, da der Ägypten zugeordnete, für das konzerninterne Darlehen berechnete Vorteil von dem für Jushi (China) berechneten Darlehensvorteil abgezogen wurde, wie aus Anhang 2.3 des spezifischen Unterrichtungsdokuments hervorgeht, das dem chinesischen Unternehmen übermittelt wurde. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(753)

Jushi Egypt war ferner der Ansicht, die Kommission hätte das Rating von Jushi Egypt nicht von AA auf B herabsetzen dürfen, nur weil Jushi Egypt seinen Tilgungsplan gegenüber seiner Muttergesellschaft nicht eingehalten habe oder die Muttergesellschaft von Jushi Egypt in einigen Fällen Darlehen im Namen von Jushi Egypt zurückgezahlt habe. Die Tatsache, dass die Unternehmensgruppe von Jushi Egypt entschieden habe, dass es besser sei, wenn das eine Unternehmen der Gruppe die Kosten trage, um den Cashflow in einem anderen Unternehmen zu sichern, bedeute nicht, dass dieses andere Unternehmen seiner Verpflichtung gegenüber einem Bankinstitut nicht nachgekommen wäre. Darüber hinaus brachte Jushi Egypt vor, die Kommission habe in Erwägungsgrund 750 zwar angegeben, dass Jushi Egypt in der Risikoeinstufungsskala nur um eine Stufe herabgestuft worden sei, sie habe Jushi Egypt aber um vier Stufen von AA auf B herabgestuft.

(754)

Zunächst einmal stellte die Kommission fest, dass sie kein Rating finden konnte, das Jushi Egypt von einer externen Partei ausgestellt worden wäre, und dass Jushi Egypt auch keine anderslautenden Beweise vorgelegt hatte. Jushi Egypt hatte daher nie ein „AA“-Rating als Ausgangspunkt. Die Kommission musste daher das Rating von Jushi Egypt anhand der im vorliegenden Fall verfügbaren Informationen ermitteln. Angesichts des erheblichen Umfangs der von der Muttergesellschaft gewährten konzerninternen Darlehen sowie der Tatsache, dass die Jushi Group als Garantiegeber für die CDB- und die EXIM-Darlehen fungierte, befand die Kommission, dass das Rating von Jushi Egypt eng mit dem Rating seiner Muttergesellschaft verknüpft war, das, wie in Erwägungsgrund 306 erwähnt, auf „BB“ festgesetzt worden war. Dieses BB-Rating war somit der Ausgangspunkt für die Kommission.

(755)

Zweitens beschloss die Kommission, wie in Erwägungsgrund 750 erläutert, das Unternehmen in der Ratingskala um eine Stufe, nämlich von BB auf B, herabzustufen, da seine Verbindlichkeiten im Laufe der Jahre nicht zurückgezahlt worden waren. Die Kommission stellte nämlich fest, dass die CDB- und die EXIM-Darlehen zwar planmäßig zurückgezahlt wurden, die Gesamtverbindlichkeiten des Unternehmens jedoch im Laufe der Jahre gestiegen sind. So hat Jushi Egypt externes Fremdkapital durch konzerninternes Fremdkapital ersetzt, beglich aber seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Bankinstituten selbst nicht. Entgegen den Aussagen von Jushi Egypt gibt es auch Hinweise darauf, dass das Unternehmen seinen Verbindlichkeiten nicht hätte nachkommen können, wenn alle seine Gläubiger externe Bankinstitute gewesen wären. Obwohl das Unternehmen in den Jahren 2015 und 2016 Verluste machte und 2016 ein negatives Eigenkapital aufwies, leistete es in diesen Jahren hohe Kapitalrückzahlungen an die CDB, die sich auf insgesamt 54 Mio. USD (rund 546 Mio. EGP) beliefen. Das Unternehmen wäre somit nicht in der Lage gewesen, seinen externen Verbindlichkeiten ohne finanzielle Unterstützung durch die Muttergesellschaft nachzukommen.

(756)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(757)

Die Subventionierung, die im Rahmen der Vorzugsfinanzierung durch Darlehen chinesischer Policy Banks festgestellt wurde, die auf direktem Wege oder über die Muttergesellschaft Jushi (China) gewährt wurden, wird somit bestätigt und belief sich für Jushi Egypt auf 4,87 %.

4.3.3.   Unterstützung für Kapitalinvestitionen

(758)

Außer auf direkte Darlehen und konzerninterne Darlehen musste Jushi Egypt zur Deckung seines Finanzbedarfs auch auf eine Kapitalerhöhung zurückgreifen.

(759)

Frühere Untersuchungen ergaben, dass Muttergesellschaften chinesischer Konzerne erhebliche Subventionen in Form von Zuschüssen, Vorzugsfinanzierungen und Kapitalzuführungen zur Unterstützung von Auslandsinvestitionen im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ gewährt wurden. Dies gilt insbesondere für die kürzlich abgeschlossene Antisubventionsuntersuchung im Zusammenhang mit Reifen (im Folgenden „Reifen-Fall“). (179)

a)   Rechtsgrundlage

(1)

13. Fünfjahresplan für die Entwicklung des Außenhandels, herausgegeben vom Handelsministerium (Ministry of Commerce, im Folgenden „MOFCOM“), 26. Dezember 2016

(2)

Leitlinien des Staatsrates zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Produktionskapazitäten und des Anlagenbaus, herausgegeben im Jahr 2015 (im Folgenden „Leitlinien“)

(3)

Entwicklungsplan für die Baustoffindustrie 2016-2020, Ministerium für Industrie und Informationstechnologie, GXBG, 2016, Nr. 315

(4)

13. Fünfjahresplan für die Faser- und Verbundwerkstoffindustrie

(5)

Made in China 2025, Staatsrat, 7. Juli 2015

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(760)

Im Untersuchungszeitraum erhielt Jushi Egypt Zuschüsse, die über CNBM, ein staatlich kontrolliertes Unternehmen, durch Kapitalzuführungen, insbesondere eingezahltes Kapital, bereitgestellt wurden.

(761)

2012 leisteten die Anteilseigner eine erhebliche Einlage in Höhe von 42,6 Mio. USD zwecks Gründung von Jushi Egypt. Seitdem erhöhte sich die Kapitalausstattung von Jushi Egypt bis zum Untersuchungszeitraum beträchtlich auf 162 Mio. USD. Am Ende des UZ war das Gesellschaftskapital von Jushi Egypt etwa viermal so groß wie 2012.

(762)

Jushi Egypt steht zu 100 % im Eigentum der Jushi Group, die wiederum eine 100%ige Tochter von China Jushi ist. Hauptanteilseigner von China Jushi ist die Holdinggesellschaft CNBM, die seit 2010 kontinuierlich eine Beteiligung von über 25 % hält.

(763)

Parallel zur Kapitalerhöhung bei Jushi Egypt wurde die Beteiligung von CNBM am Gesellschaftskapital von China Jushi in ähnlichem Umfang aufgestockt. Konkret erhöhte CNBM seine Kapitaleinlage (eingezahltes Kapital) bei China Jushi von 2010 bis Ende 2018, d. h. im UZ, um das Sechsfache (von 154 Mio. RMB (23,3 Mio. USD) im Jahr 2010 auf 944 Mio. RMB (142,8 Mio. USD) im Jahr 2018).

(764)

Diese ähnliche Entwicklung und der vergleichbare Umfang der Kapitalerhöhung bei Jushi Egypt und China Jushi legen nahe, dass CNBM bis zum UZ Mittel aufnahm, um das Gesellschaftskapital von Jushi Egypt über China Jushi aufzustocken.

(765)

Neben den Erhöhungen des eingezahlten Kapitals wurden erhebliche Beträge von CNBM unter Nutzung anderer Kapitalkontenarten an China Jushi und die Jushi Group überwiesen.

(766)

Um die Art der Übertragungen und die Umstände zu bestimmen, unter denen sich das Beteiligungskapital der betreffenden Unternehmen entwickelt hat, bemühte sich die Kommission um Zugang zu einschlägigen Informationen von CNBM. Wie jedoch in Abschnitt 3.2.2 erläutert, verweigerte CNBM die Mitarbeit an der Untersuchung. Da von CNBM keine Antwort einging, musste sich die Kommission infolge der Anwendung von Artikel 28 der Grundverordnung bei ihren Feststellungen zu CNBM teilweise auf die verfügbaren Informationen stützen. Insbesondere musste die Kommission die verfügbaren Informationen heranziehen, um die Finanzierungsquelle des Kapitals zu ermitteln, das CNBM Jushi Egypt u. a. über China Jushi bereitstellte.

(767)

Um zu der entsprechenden Schlussfolgerung zu gelangen, wies die Kommission nach, dass CNBM sich eindeutig verpflichtet hatte, im Ausland in geförderte Wirtschaftszweige zu investieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass CNBM sich in seinem Jahresbericht, auf seiner Website und in den betreffenden Produktionsanlagen selbst als „aktiver Teilnehmer der Initiative ‚Neue Seidenstraße‘“ bezeichnet. Beispielsweise führte CNBM „weltweit 312 Zementprojekte in 75 Ländern und Regionen, mehr als 60 Glasfaserprojekte und 33 Investitionsvorhaben durch, baute im Ausland 5 Lagerhallen und betrieb im Ausland 14 Baumarktketten sowie weltweit mehr als 30 Fabriken“ (180).

(768)

Im GFF-Sektor gründete CNBM 2012 in Ägypten den vertikal integrierten GFF-Hersteller Jushi Egypt als Tochtergesellschaft des chinesischen ausführenden Herstellers Jushi. In den Folgejahren wurden mehrere wichtige Investitionsvorhaben zur Ausweitung der Produktionskapazität von Jushi Egypt durchgeführt. Darüber hinaus gründete CNBM 2015 Hengshi Egypt, eine Tochtergesellschaft des chinesischen ausführenden Herstellers Hengshi. Dieser nicht vertikal integrierte GFF-Hersteller in Ägypten bezieht seine wichtigsten Ausgangsmaterialien von dem mit ihm verbundenen Unternehmen Jushi Egypt. Darüber hinaus wurden nach öffentlich zugänglichen Informationen Verträge über die in der näheren Zukunft vorgesehene Gründung eines mit Taishan (einem weiteren der ausführenden Hersteller der CNBM Group) verbundenen weiteren neuen Unternehmens in Ägypten unterzeichnet.

(769)

Jushi China hat zudem eine Reihe ausländischer Produktions- und Handelsunternehmen als Tochtergesellschaften in Südafrika, Südkorea, Italien, Spanien, Frankreich, Kanada, Indien, Singapur, Japan, den USA und Hongkong gegründet. Im Jahr 2016 mobilisierte die CNBM Group für ihre Globalisierungsstrategie im Rahmen des 13. Fünfjahresplans (2016-2020) — unter die auch oben genannten Vorhaben in Ägypten fallen — mehr als 5 Mrd. RMB (747,38 Mio. USD) sowie eine Investition von 300 Mio. USD in eine Fabrik in den USA für die Produktion ab dem Jahr 2018. (181) In Indien soll bis Mitte 2020 eine Produktionsanlage mit einer Kapazität von 100 000 t errichtet werden. Planungen für eine GFF-Anlage in der Türkei waren im Untersuchungszeitraum ebenfalls weit vorangeschritten.

(770)

All diese Vorhaben im Ausland sind im umfassenderen Kontext des verstärkten außenwirtschaftlichen Engagements (Politik der Internationalisierung bzw. „Going Out“) Chinas zu sehen. In diesem Zusammenhang erklärte Song Zhiping, der Vorsitzende von CNBM, beispielsweise: „Die Unterzeichnung des Projekts Jushi US ist ein Meilenstein bei der strategischen Entwicklung der Globalisierung von China Jushi und inzwischen ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu höheren Zielen. Sie ist zudem von maßgeblicher Bedeutung für die Globalisierung nicht nur von CNBM, sondern der gesamten chinesischen Baustoffindustrie.“

(771)

Darüber hinaus werden im Fahrplan „Made in China 2025“ (182), wie in Erwägungsgrund 148 erwähnt, zehn strategische Sektoren genannt, darunter auch der GFF-Sektor. Für diese Schlüsselindustrien wird in Kapitel 3.9 des Fahrplans „Made in China 2025“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass China:

a)

Unternehmen bei Fusionen, Beteiligungs- und Risikokapitalinvestitionen im Ausland unterstützt;

b)

sich aktiv an der internationalen industriellen Zusammenarbeit beteiligt und diese fördert und wichtige strategische Pläne wie den Wirtschaftsgürtel Seidenstraße und die Maritime Seidenstraße für das 21. Jahrhundert umsetzt, um den Aufbau vernetzter Infrastrukturen mit umliegenden Ländern und eine vertiefte industrielle Zusammenarbeit voranzutreiben;

c)

auf eine ‚Öffnung‘ entlang der Grenzen zurückgreift und in dafür in Betracht kommenden Ländern eine Reihe von Kooperationsparks zur Zusammenarbeit im Produktionsbereich aufbaut;

d)

den Transfer von Spitzenausrüstungen, fortgeschrittener Technologie und starken Industriezweigen ins Ausland fördert.“

(772)

In einem weiteren Interview wies Song Zhiping darauf hin, dass CNBM sich unter unternehmerischen Aspekten besonders auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der nationalen Initiative „Neue Seidenstraße“ konzentriere und dass die „Neue Seidenstraße“„für die China National Building Materials Group eine einmalige Chance darstellt“. Er betonte ferner, dass die Internationalisierung mit einer finanziellen Zusammenarbeit einhergehe und nur dann funktioniere‚ wenn „wir Finanzierungen, die Kooperation mit Staatsfonds, Käuferkredite, Finanzierungsleasings und andere Methoden miteinander kombinieren und bei der Internationalisierung miteinander zusammenarbeiten“. Ebenfalls in diesem Sinne erklärte Song Zhiping: „Die internationale Zusammenarbeit zur Ausweitung von Kapazitäten muss mit der nationalen Initiative ‚Neue Seidenstraße‘, insbesondere mit der nationalen Finanzpolitik, kombiniert werden. In der Vergangenheit haben wir unmittelbar investiert, Geld geliehen und Darlehen gewährt. Damit werden aber keine massiven Wirkungen erzielt. Ich wäre für ein Modell ähnlich wie bei China Guoxin Holdings, bei dem Unternehmen einen Beitrag von 10 % leisten und die übrigen 90 % aus staatlichen Devisenreserven aufgebracht werden. Wir müssen von unserer früheren Abhängigkeit von Darlehen wegkommen und uns um neue Finanzierungs- und Organisationsmodelle bemühen. Ich bin der Ansicht, dass wir den derzeitigen starken finanziellen Vorteilen des Landes umfassend Rechnung tragen, die Einrichtung von Investmentfonds für Baumaterialien aufstocken, mehr Kapital für die Beteiligung an Investitionen mobilisieren und Baustoffunternehmen bei der Internationalisierung unterstützen sollten.

(773)

Diese Vision wird von der chinesischen Regierung unterstützt, wie aus einer Rede von Xiao Yaqing, Direktor der dem Staatsrat unterstellten SASAC, auf einer von CNBM organisierten Konferenz hervorgeht: „Zentrale Unternehmen sind das Rückgrat der Volkswirtschaft und sollten eng mit der nationalen Strategie ‚Neue Seidenstraße‘ verknüpft werden, wobei vorteilhafte Produktionskapazitäten genutzt, Schlüsselbereiche betont und die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Produktionskapazitäten und im Ausrüstungsbereich gefördert werden sollten. Sie werden das neue Erscheinungsbild für die von China angestrebte Internationalisierung entscheidend prägen … In den letzten Jahren haben die China Building Materials und die China Materials Group das Tempo der Internationalisierung beschleunigt. Die Unternehmen haben hervorragende Ergebnisse erzielt, und es ist von großer Bedeutung, die Gruppe so umzustrukturieren, dass sie bei der Internationalisierung der chinesischen Baustoffindustrie eine Vorreiterrolle einnehmen kann … Nach der Umstrukturierung werden sich die ursprünglich geplanten Investitionsprojekte des neuen Unternehmens in den Ländern entlang der ‚Neuen Seidenstraße‘ auf ein Investitionsvolumen von mehr als 90 Mrd. CNY belaufen.“ (183)

(774)

Wie in Erwägungsgrund 93 erläutert, wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass CNBM Building ein staatliches chinesisches Unternehmen ist, das mittelbar und unmittelbar im Eigentum von CNBM Parent steht, das wiederum zu 100 % der SASAC gehört. Die SASAC ist das Schlüsselinstrument, mit dem die chinesische Regierung in unterschiedlicher Form staatseigene Unternehmen kontrolliert; Ziel und Zweck ist dabei, die Politik und die Pläne der Regierung umzusetzen und nicht, die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach marktwirtschaftlichen Erwägungen auszurichten. (184) Unbeschadet der Schlussfolgerung zu CNBM als öffentlicher Körperschaft im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung kann auf der Grundlage aller oben dargelegten Beweise der Schluss gezogen werden, dass CNBM und die Jushi Group insgesamt industrie- und regierungspolitischen Vorgaben folgen, unter anderem, was die Initiative „Neue Seidenstraße“ und die Politik der Internationalisierung bei der Herstellung und Ausfuhr der betroffenen Ware anbelangt.

(775)

In diesem Zusammenhang erhielt CNBM eine finanzielle Beihilfe von der Regierung, um diese Politik umzusetzen und seine für die Herstellung der betroffenen Ware bestimmten Investitionen in Ägypten zu finanzieren. Da von CNBM sowie seitens der chinesischen Regierung in dieser Hinsicht keinerlei Mitarbeit zu verzeichnen war, konnte die Kommission die eigentliche Finanzierungsquelle nicht ermitteln und nicht ausführlich darlegen, ob diese finanzielle Beihilfe von der SASAC oder vom Seidenstraßenfonds (Silk Road Fund, im Folgenden: „SRF“) als dem Instrument zur Umsetzung der Strategie „Neue Seidenstraße“ gewährt wurde. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung kam die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass, was die Bereitstellung der finanziellen Beihilfe für CNBM anbelangt, sowohl die SASAC (185) als auch der SRF (186) als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung anzusehen sind. Selbst wenn es sich nicht um öffentliche Körperschaften handeln würde, würden die SASAC und der SRF auf jeden Fall als von der Regierung mit der Durchführung von Regierungsvorgaben und -aufgaben betraut oder angewiesen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Ziffer iv der Grundverordnung angesehen. (187)

(776)

Ebenso aufgrund der mangelnden Zusammenarbeit kam die Kommission auf der Grundlage aller oben genannten Beweise für die Finanzierung von Projekten außerhalb Chinas, einschließlich Ägyptens, im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ sowie der Feststellungen im Reifen-Fall zu dem Schluss, dass CNBM eine finanzielle Beihilfe in Form von Zuschüssen erhielt, die anschließend sukzessive für Kapitaleinlagen zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals verwendet wurden, das Jushi Egypt für seine Tätigkeit in Ägypten zur Verfügung stand.

(777)

Da von CNBM keine weiteren Beweise vorgelegt wurden, beschloss die Kommission auf der Grundlage der öffentlich verfügbaren Beweise, die sukzessiven Kapitalerhöhungen von Jushi Egypt als Kapitalzuführungen anzufechten, die vom Staat unterstützt wurden, um die Produktionsanlagen von CNBM in Ägypten zu errichten und auszubauen. Eine solche Unterstützung würde auch unter die zwischen China und Ägypten im Kooperationsabkommen zur Einrichtung der SETC-Zone vereinbarten Punkte fallen, die aus den in Erwägungsgrund 706 dargelegten Gründen Ägypten zugerechnet werden, und kann somit den aus Ägypten ausgeführten Waren zugeschrieben werden.

c)   Vorteil

(778)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die von der chinesischen Regierung über die SASAC und/oder den SRF gewährte finanzielle Beihilfe Jushi Egypt einen Vorteil verschaffte. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft von CNBM zur Mitarbeit musste die Kommission ihre Feststellungen wiederum nach Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen.

(779)

Das Beweismaterial unter Buchstabe b hat gezeigt, dass das Mandat und das Ziel sowohl der SASAC als auch des SRF darin bestehen, Regierungsvorgaben und -pläne zur Umsetzung der Internationalisierungsstrategie durchzuführen, unter anderem durch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung und von Finanzierungen für die geförderten Wirtschaftszweige (zu denen u. a. der GFF-Sektor zählt). Die SASAC und der SRF orientieren sich bei der Bereitstellung von Finanzmitteln nicht an marktwirtschaftlichen Grundsätzen und am Marktverhalten, sondern setzen die jeweiligen Regierungsvorgaben um. Ein bemerkenswertes Beispiel für ihre vom Markt abgekoppelten Tätigkeiten war im Reifen-Fall festzustellen, bei dem der SRF der Muttergesellschaft der Gruppe einen Zuschuss für den Erwerb einer Tochtergesellschaft in der EU gewährt hatte. Zudem stellte die Kommission im Reifen-Fall fest, dass solchen Vorhaben ein ähnliches Muster zugrunde lag. (188) Daher ist es naheliegend anzunehmen, dass auch für CNBM als wichtiges staatseigenes zentrales Unternehmen das gleiche Muster gelten würde und das Unternehmen ähnliche Subventionen erhalten würde.

(780)

Die Kommission stellte ferner fest, dass der Betrag der über China Jushi erfolgten sukzessiven parallelen Kapitalerhöhungen bei Jushi Egypt in etwa dem Betrag der Finanzierungslücke bei dem Investitionsvorhaben in Ägypten entsprach, die nach der Finanzierung über die Vorzugsfinanzierung verblieb (siehe Abschnitt 4.3). Wie in den Erwägungsgründen 763 bis 766 erläutert‚ entsprachen die sukzessiven Kapitalerhöhungen für die Jushi Group und für China Jushi durch CNBM im Wesentlichen den Kapitalaufstockungen, von denen Jushi Egypt profitierte, um ebendiese Finanzierungslücke zu schließen. Diese Vorgänge standen voll und ganz im Einklang mit dem Zweck der Funktionsweise und der Finanzierungstätigkeit der SASAC und des SRF, wie von Vertretern von CNBM und der SASAC sowie des SRF auch ausdrücklich erklärt.

(781)

Auf der Grundlage der im Dossier enthaltenen Beweise und im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass durch die finanzielle Beihilfe der SASAC und/oder des SRF im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung ein Vorteil gewährt wurde.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(782)

Wie in den Erwägungsgründen 207 bis 217 erläutert, hat die Muttergesellschaft von CNBM nicht auf den Fragebogen geantwortet. Daher konnten die auf Ebene der Muttergesellschaft erhaltenen Subventionen für die Auslandsinvestitionen der Gruppe im Zusammenhang mit der betroffenen Ware nicht überprüft und die genaue Höhe des Vorteils nicht ermittelt werden.

(783)

Aus diesem Grund stützte die Kommission sich nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, um die Höhe der Subvention zu bestimmen, die in Form von Zuschüssen von der SASAC bzw. aus dem SRF gewährt wurde. Wie oben erläutert, stellte die Kommission parallele Kapitalerhöhungen in den verschiedenen Unternehmen der Gruppe in China fest, die letztlich in der gleichen Größenordnung und im selben Zeitraum an Jushi Egypt flossen. Da CNBM diese Mittel von der SASAC und/oder aus dem SRF für die Investitionen in Ägypten im Rahmen der Initiative „Neue Seidenstraße“ und der Internationalisierungspolitik erhielt, diente CNBM lediglich als Zwischenstation und gab diese Mittel an Jushi Egypt weiter, ohne auch nur einen Teil der Vorteile für sich selbst einzubehalten, da dies mit der Zweckbindung nicht vereinbar gewesen wäre. Bestätigt wird dies auch durch die Tatsache, dass die Finanzierungslücke bei den Investitionen von Jushi Egypt in Ägypten in etwa dem Betrag der Kapitalerhöhungen entsprach.

(784)

Um die Höhe der Mittel zu bestimmen, die Jushi Egypt von CNBM als Kapitalzuführungen bereitgestellt wurden, untersuchte die Kommission mit dem Ziel einer Rückverfolgung die sukzessiven Erhöhungen des Eigenkapitals der betroffenen Unternehmen, d. h. von Jushi Egypt, der Jushi Group und von Jushi China, bei denen CNBM der Hauptanteilseigner ist.

(785)

Bei der Verfolgung der Wege zur Übertragung der Mittel prüfte die Kommission nicht nur die Aufstockung des eingezahlten Kapitals, sondern auch die Erhöhungen anderer Eigenkapitalinstrumente. Insbesondere wurde bei den zwischengeschalteten Unternehmen China Jushi und Jushi Group das Vorliegen erheblicher Mittel in Form von Kapitalüberschüssen festgestellt. In Bezug auf diese zwischengeschalteten Unternehmen stellte die Kommission fest, dass bei bestimmten Kapitalerhöhungen der Betrag der auf diese Unternehmen übertragenen Mittel höher war als der Betrag, den die Unternehmen später als eingezahltes Kapital verbuchten. Die betreffenden Unternehmen hätten daher ohne die eigentlich zu erwartende Änderung der Beteiligungsstruktur Zugang zu diesen Mitteln. Unter Berücksichtigung der Kapitalzuführungen in Form von eingezahltem Kapital und der unter anderen Kapitalkonten (z. B. Kapitalüberschüssen) erfassten Beträge gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass mehr als 87 % des Eigenkapitals von Jushi Egypt CNBM zugerechnet werden könnten. Der nach diesem Ansatz ermittelte Vorteil für den Empfänger würde sich somit auf insgesamt 142,8 Mio. USD belaufen.

(786)

Aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu detaillierteren Informationen konnte die Kommission jedoch nicht den genauen Ursprung all dieser Mittel in Erfahrung bringen; daher konnte sie nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass alle in anderen Kapitalkonten von Jushi Egypt enthaltenen Beträge von CNBM kanalisiert und übertragen wurden.

(787)

Aus diesem Grund verfolgte die Kommission eine vorsichtigere Herangehensweise und konzentrierte sich ausschließlich auf die Entwicklung der Beträge des eingezahlten Kapitals, die sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf CNBM zurückführen ließen. Konkret berücksichtigte die Kommission lediglich die Erhöhung des eingezahlten Kapitals von CNBM bei China Jushi seit 2010 und die parallele Entwicklung von Kapitalerhöhungen bei Jushi Egypt seit 2012. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass 51 % des Eigenkapitals von Jushi Egypt (oder 82,7 Mio. USD) mithilfe der von der SASAC oder aus dem SRF erhaltenen finanziellen Beihilfe von CNBM bereitgestellt wurden.

(788)

Nachdem der Gesamtbetrag der Zuschüsse ermittelt worden war, berechnete die Kommission den Jushi Egypt im Untersuchungszeitraum erwachsenden Vorteil nach den Artikeln 6 und 7 der Grundverordnung. In Anbetracht des maßgeblichen Abschreibungszeitraums für Eigenkapital, das nicht als Sachanlage zu betrachten und daher in der Regel nach den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 4 der Grundverordnung zuzuschreiben ist, sollte der Vorteil der durch die Erhöhungen des Eigenkapitals gewährten Zuschüsse dem UZ zugerechnet werden.

(789)

Da CNBM nicht mitarbeitete, lagen der Kommission keine weiteren Informationen über eine spezifische, mit der SASAC oder dem SRF getroffene Vereinbarung über die Verwendung des im Zusammenhang mit den Beteiligungsinvestitionen stehenden Zuschusses vor. Im Reifen-Fall hat die Kommission den Zuschussbetrag über einen Zeitraum von sieben Jahren abgeschrieben, da dieser Zeitraum mit der durchschnittlichen Investitionsdauer von SRF-Investitionen und mit einem anderen für die betreffende Transaktion aufgenommenen Darlehen im Einklang stand. (189) In Ermangelung einer Mitarbeit sowie einer spezifischen Vereinbarung der Anteilseigner in diesem Fall beschloss die Kommission jedoch, einen konservativen Ansatz zu verfolgen und in der Annahme, dass die Finanzierung dazu verwendet wurde, die bei dem Investitionsvorhaben bestehende Lücke zu schließen, nach Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 der Grundverordnung, wonach ein anderer Abschreibungszeitraum angewandt werden kann, wenn die Umstände dies rechtfertigen, die durchschnittliche Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände von Jushi Egypt heranzuziehen. Auf dieser Grundlage legte die Kommission einen Abschreibungszeitraum von zwölf Jahren zugrunde. Dies ergab eine Subventionierung in Höhe von 1,65 %.

e)   Stellungnahmen zur Unterstützung für Kapitalinvestitionen

(790)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CNBM Group vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass das Kapital CNBM zuzurechnen sei und insbesondere nicht aus den Gewinnen von China Jushi oder der Jushi Group stamme. In diesem Zusammenhang beanstandete das Unternehmen außerdem, die Kommission habe nicht erklärt, weshalb CNBM China Jushi seit 2010 jedes Jahr Mittel zur Verfügung gestellt habe, die Mittel aber nur in einigen dieser Jahre an die Jushi Group und Jushi Egypt weitergegeben worden seien. Auch habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Unterstützung für Kapitalinvestitionen einer öffentlichen Körperschaft zuzurechnen sei; insofern könne sie keine Subvention darstellen. Schließlich forderte die CNBM Group, dass die Kommission, sollte sie an ihrem Ansatz festhalten, offenlegen müsse, weshalb sie der Ansicht sei, dass es bei der Kapitalunterstützung von CNBM für China Jushi und derjenigen zwischen der Jushi Group und Jushi Egypt ein Muster gebe.

(791)

Erstens stellte die Kommission in Bezug auf die Herkunft der Mittel fest, dass das Unternehmen keine zusätzlichen Beweise zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt hat. Dennoch hat die Kommission die Konten der betroffenen Unternehmen weiter analysiert, um zu ermitteln, ob der Anstieg des Eigenkapitals aus ihren Gewinnen stammt. Die Kommission stellte fest, dass keine der Erhöhungen des Eigenkapitals aus dem Gewinn oder den Gewinnrücklagenkonten herrührten. Die Kommission fand jedoch heraus, dass bestimmte Kapitalerhöhungen von China Jushi aus den Jahren 2012 und 2016 Kapitalrücklagen zuzurechnen sind. Das Unternehmen hat jedoch keine Angaben zur Herkunft der Mittel der Kapitalrücklagenkonten gemacht. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass eines der Unternehmen der CNBM Group staatliche Subventionen erhalten und auf dem Kapitalrücklagenkonto verbucht hatte. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass nicht ausgeschüttete Gewinne oder Gewinnrücklagen nicht die Quelle sind, der die Mittel zugerechnet werden können, die für die Kapitalerhöhungen bei Jushi Egypt seit 2012 herangezogen wurden.

(792)

Zweitens stellte die Kommission in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die Mittel an die Jushi Group und Jushi Egypt transferiert wurden, fest, dass die CNBM Group keine weiteren Beweise vorgelegt hat, um ihre die Kapitalerhöhungen betreffende Terminplanung glaubhaft darzulegen oder zu erläutern. Ebenso hielt die Kommission fest, dass neben dem zeitlichen Abstand bei den Kapitaltransfers von einem Unternehmen zum nächsten auch die Kapitalerhöhungen dem bei Jushi Egypt jeweils bestehenden unterschiedlichen Kapitalbedarf im Zusammenhang mit den Investitionen im Analysezeitraum entsprechen.

(793)

Was drittens die Frage anbelangt, ob die Herkunft der Mittel für die Kapitalerhöhungen einer öffentlichen Körperschaft zugerechnet werden kann, so wies die Kommission in Erwägungsgrund 775 darauf hin, dass die SASAC und der SRF — selbst wenn es sich bei ihnen nicht um öffentliche Körperschaften handeln würde — als von der Regierung mit der Durchführung von Regierungsvorgaben und -aufgaben betraut oder angewiesen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Ziffer iv der Grundverordnung angesehen würden.

(794)

Was schließlich die Unterrichtung über die Feststellung des Musters bei der Kapitalunterstützung von CNBM für China Jushi und zwischen der Jushi Group und Jushi Egypt betrifft, so stellte die Kommission fest, dass diese Informationen bereits vorgelegt wurden. In den Erwägungsgründen 758 bis 789 wurden die Feststellungen und die Methode zur Berechnung der Höhe der Subvention ausführlich erläutert. Desgleichen wurden dem Unternehmen in der spezifischen Unterrichtung vollständige Informationen über die der Kommission vorliegenden Beweise und ihre Analyse bezüglich der Kapitalunterstützung von CNBM für China Jushi und der Kapitalunterstützung der Jushi Group für Jushi Egypt zur Verfügung gestellt.

(795)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wies die Kommission diese Vorbringen zurück.

(796)

Die CNBM Group wandte ferner ein, dass die Kommission die Höhe des Vorteils nicht ermittelt habe und dass sie für jede einzelne Bereitstellung von Eigenkapital nachweisen müsse, warum sie nicht der üblichen Investitionspraxis entspreche.

(797)

Die Kommission erinnerte daran, dass das Sachbearbeiter-Team während der Untersuchung versucht hat, Zugang zu den einschlägigen Informationen von CNBM zu erhalten. Wie in Abschnitt 3.2.2 erläutert, arbeitete CNBM jedoch bei der Untersuchung nicht mit, sodass sich die Kommission bei ihren Feststellungen in Bezug auf CNBM auf die verfügbaren Informationen stützen musste. Darüber hinaus wird in den Erwägungsgründen 778 bis 781 beschrieben, woran der Vorteil festgemacht wurde. Im Wesentlichen wird dort erläutert, dass die SASAC und der SRF sich bei der Bereitstellung von Finanzmitteln nicht an marktwirtschaftlichen Grundsätzen orientieren, sondern die jeweiligen Regierungsvorgaben umsetzen. Daher wies die Kommission den Einwand zurück.

(798)

Des Weiteren führte die CNBM Group an, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle von CNBM bereitgestellten Mittel von öffentlichen Körperschaften stammten. Daher könne die Kommission nicht den Schluss ziehen, dass die gesamte angebliche Kapitalunterstützung von CNBM für China Jushi eine Subvention darstelle. Daher könne der Vorteil nicht größer sein als die für CNBM in China ermittelte Subventionsspanne, multipliziert mit dem Betrag der Kapitalunterstützung. Die CNBM Group brachte ferner vor, die Kommission habe den Vorteil nicht richtig berechnet, da sie nicht berücksichtigt habe, dass die von CNBM geleistete Unterstützung für Kapitalinvestitionen gegen Aktien — und damit Dividenden — erfolgt sei.

(799)

Zunächst einmal stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen keine zusätzlichen Beweise zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt hat. Desgleichen rief die Kommission in Erinnerung, dass CNBM bei der Untersuchung nicht mitarbeitete, sodass sich die Kommission bei ihren Feststellungen in Bezug auf CNBM auf die verfügbaren Informationen stützen musste. In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission auch daran, dass die Subventionsspanne, die für CNBM wie in den Abschnitten 3.4 und 3.8 beschrieben ermittelt worden war, auf Darlehen und Zuschüssen beruhte, die im öffentlich zugänglichen Prüfungsbericht von CNBM aufgeführt waren, sodass die Kommission ihre Feststellungen sehr vorsichtig auf bestimmte Subventionen im Rahmen spezifischer Subventionsregelungen beschränkte, die leicht ausgemacht werden konnten und nicht mit der hier behandelten Subventionsregelung in Zusammenhang stehen. Wenn der Kommission in diesem Punkt also überhaupt etwas vorzuwerfen ist, dann dass sie zu vorsichtig war.

(800)

Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass im Rahmen der Untersuchung nicht erörtert wurde, ob die von CNBM transferierten Mittel im Tausch gegen Aktien überwiesen wurden. Vielmehr ergab die Untersuchung, dass CNBM finanzielle Beihilfen von der Regierung erhielt, um deren Politik umzusetzen, und dass diese finanziellen Beihilfen in Form von Zuschüssen gewährt wurden, die dann für Kapitaleinlagen zur Finanzierung der Geschäfte von Jushi Egypt verwendet wurden.

(801)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(802)

Die CNBM Group beanstandete zudem, dass die Kommission den Wert, den das EGP zu dem Zeitpunkt gehabt habe, als die Unterstützung für Kapitalinvestitionen geleistet worden sei, nicht berücksichtigt habe. Da es beim EGP Ende 2016 zu einer erheblichen Abwertung gekommen sei, sei der Vorteil, den Jushi Egypt im Rahmen dieser Regelung erlangt habe, künstlich aufgebläht worden. Die Kommission räumte ein, dass beim EGP im Jahr 2016 eine starke Abwertung zu verzeichnen war. Sie stellte ferner fest, dass die sukzessiven Kapitalerhöhungen in den Finanzausweisen von Jushi Egypt im UZ in der Tat zu den historischen Wechselkursen verbucht wurden. Die Kommission hat den Wechselkurs für die Bereitstellung von Kapital nach der in den Finanzausweisen von Jushi Egypt verwendeten Methode entsprechend angepasst.

(803)

Des Weiteren wandte die CNBM Group ein, dass der mit der Unterstützung für Kapitalinvestitionen einhergehende Vorteil nicht einem bestimmten Zeitraum zugerechnet werden sollte. Das Unternehmen argumentierte, es gebe keine Beweise dafür, dass die Kapitalinvestitionen für Jushi im Zusammenhang mit dem Erwerb von Sachanlagen stünden.

(804)

Die Kommission hielt fest, dass keine weiteren Beweise zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt wurden. Darüber hinaus verwies die Kommission auf den Umstand, dass die Errichtung einer neuen Produktionsanlage nun einmal mit dem Erwerb von Sachanlagen einhergeht. Zudem wurden im Rahmen der Untersuchung stichhaltige Beweise dafür erhoben, dass das Unternehmen seit der Gründung von Jushi Egypt Sachanlagen erwirbt und baut. Daher wies die Kommission den Einwand zurück.

4.4.   Exportkreditversicherungen

(805)

Im Untersuchungszeitraum kam Jushi Egypt überdies im Rahmen einer von Jushi China unterzeichneten Vereinbarung, die auch für die Ausfuhren von Jushi Egypt galt, in den Genuss einer Exportkreditversicherung bei Sinosure. Die für Ausfuhren aus Ägypten zu zahlende Prämie unterschied sich nicht von der für Ausfuhren aus der VR China verlangten Prämie.

(806)

Wie in Abschnitt 3.5 erläutert, steht Sinosure im Eigentum der chinesischen Regierung, die eine bedeutende Kontrolle ausübt, und stellt somit eine öffentliche Körperschaft dar. In jedem Fall wurde das Unternehmen von der chinesischen Regierung mit bestimmten Aufgaben betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen. In Abschnitt 3.5 wurde auch bereits festgestellt, dass die von den GFF-Herstellern in China gezahlten Prämien auf Vorzugsbedingungen beruhten. Dass die verlangte Prämie für Ausfuhren aus Ägypten nicht von der Prämie für Ausfuhren aus China abweicht, zeigt eindeutig, dass das Länderrisiko von Sinosure bei der Ermittlung seines Preises für die Ausfuhrkreditversicherung nicht berücksichtigt wurde und dass die Feststellungen für Ausfuhren von Jushi China auch für Ausfuhren von Jushi Egypt gelten.

(807)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Sinosure eine öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung der WTO ist beziehungsweise von der chinesischen Regierung mit bestimmten Aufgaben betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen wurde. Darüber hinaus wurde Jushi Egypt insoweit ein Vorteil gewährt, als die Versicherung zu Prämien angeboten wurde, die unter der Mindestprämie liegen, die Sinosure zur Deckung seiner Betriebskosten benötigen würde.

(808)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die im Rahmen des Exportversicherungsprogramms gewährten Subventionen spezifisch sind, da sie ohne Ausfuhr nicht zu erhalten wären und somit im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

(809)

Unbeschadet der Feststellung der Anfechtbarkeit dieses Programms beschloss die Kommission jedoch, dieses Programm nicht weiter zu prüfen, da der sich daraus ergebende potenzielle anfechtbare Vorteil unerheblich wäre.

4.5.   Bereitstellung von Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

4.5.1.   Bereitstellung von Energie zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(810)

In puncto Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt wurde kein Vorteil festgestellt, da die Stromtarife in Ägypten auf nationaler Ebene festgesetzt werden und die ausführenden Hersteller den üblichen Tarif zahlen, der für Industriekunden innerhalb eines bestimmten Spannungsbereichs gilt.

(811)

Bezüglich der Bereitstellung von Gas zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt wurde ebenfalls kein Vorteil festgestellt. Die Gaspreise werden für bestimmte Industriesektoren festgesetzt, aber die ausführenden Hersteller fallen in die verbleibende Gruppe der gewerblichen Verwender, für die nicht der niedrigste Tarif gilt. Insoweit ist keine Spezifität und kein Vorteil gegeben.

4.5.2.   Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

4.5.2.1.   Erwerb von Grundstücken durch Jushi Egypt

a)   Rechtsgrundlage

(812)

Rechtsgrundlagen dieses Programms sind:

das Gesetz Nr. 83/2002 über besondere Wirtschaftszonen (im Folgenden „Gesetz 83/2002“),

das Dekret des Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten über das Gesetz Nr. 27/2015 zur Änderung einiger Bestimmungen des Gesetzes Nr. 83/2002 über besondere Wirtschaftszonen (im Folgenden „Gesetz 27/2015“),

das Gesetz Nr. 8 von 1997 über Investitionsbürgschaften und -anreize (im Folgenden „Gesetz 8/1997“),

das Investitionsgesetz, erlassen als Gesetz Nr. 72 von 2017, und

der Entwurf einer Entschließung des Premierministers Nr. 2310 von 2017 über den Erlass der Ausführungsbestimmungen zu den mit Gesetz Nr. 72 von 2017 erlassenen Investitionsbestimmungen.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(813)

Nach Artikel 5 des Gesetzes 83/2002 in der 2015 geänderten Fassung wird in der SCZone „das Eigentum an Grund und Boden innerhalb der Zone der Behörde übertragen“. Seit 2015 ist es nicht mehr möglich, das uneingeschränkte Eigentum an Grund und Boden von der Allgemeinen Behörde zu erwerben. Derzeit gewährt die Allgemeine Behörde der Hauptentwicklungsgesellschaft (Main Development Company, im Folgenden „MDC“), einem ägyptischen Bauträger, nur Nießbrauchsrechte an Grundstücken. Die MDC führt dann Ausschreibungen durch, in denen nachgeordnete Projektentwickler wie TEDA Angebote für den Erwerb dieser Nießbrauchsrechte abgeben können. Diese nachgeordneten Entwickler verpachten die Grundstücke anschließend an die in der Zone ansässigen Unternehmen.

(814)

Als Jushi Egypt jedoch 2011 mit dem Bau seines Werks begann, war es noch möglich, von den ägyptischen Behörden das uneingeschränkte Eigentum an Grundstücken zu erwerben. Damals kaufte Jushi Egypt ein Grundstück von TEDA. TEDA wiederum erwarb dieses Grundstück 1998 über seinen Vorgänger, das Gemeinschaftsunternehmen „Egypt China Joint Venture Company“, vom Gouvernement Suez zu einem äußerst niedrigen Preis (weniger als 1 USD/m2) und ohne Ausschreibungsverfahren. Nach dem ersten Kauf im Jahr 1998 investierte TEDA in grundlegende Infrastrukturen, um die unerschlossenen Wüstenflächen für Industrieprojekte nutzbar zu machen.

(815)

Daher prüfte die Kommission, ob das ECJV und TEDA öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung darstellten. In diesem Zusammenhang holte die Kommission Informationen über staatliche Beteiligungen sowie über förmliche Indizien für eine staatliche Kontrolle über diese Unternehmen ein. Außerdem prüfte sie, ob die Kontrolle in bedeutender Weise ausgeübt worden war.

(816)

Zunächst einmal stellte die Kommission fest, dass das ECJV und TEDA miteinander verbundene Unternehmen waren und beide vollständig in staatlichem Eigentum standen. Wie in Erwägungsgrund 649 erläutert, ist Tianjin TEDA ein staatseigenes Unternehmen, das der Volksregierung von Tianjin untersteht und mit der Ägyptischen Suezkanalverwaltung, der National Bank of Egypt und vier weiteren ägyptischen Staatsunternehmen ein Gemeinschaftsunternehmen (ECJV) zur Entwicklung und Errichtung der Wirtschaftszone gründete. Die chinesische Seite hielt 10 % der Anteile am ECJV und die ägyptische Seite 90 %. (190) Wie in Erwägungsgrund 651 erläutert, ist zudem festzustellen, dass Tianjin TEDA im Oktober 2008 ein Gemeinschaftsunternehmen mit dem (im Eigentum der CDB stehenden) China-Afrika-Entwicklungsfonds gründete, um mit der China-Africa TEDA Investment Co., Ltd. (im Folgenden „China-Africa TEDA“) die wichtigste chinesische Investmentgesellschaft in der Kooperationszone zu schaffen. China-Africa TEDA schloss sich mit dem ECJV zusammen, um durch die Gründung eines neuen Unternehmens (TEDA) die Entwicklung der SETC-Zone in Ägypten voranzutreiben. Dieses Mal hielt die chinesische Seite 80 % der Anteile und die ägyptische Seite (vertreten durch das ECJV) 20 %.

(817)

Die Kommission stellte ferner fest, dass förmliche Indizien dafür vorliegen, dass der Staat diese Kapitalgeber kontrolliert. Da beide Unternehmen vollständig in staatlichem Eigentum stehen, unterliegen sie formell der uneingeschränkten Kontrolle durch die chinesische und die ägyptische Regierung. In Ermangelung konkreter anderweitiger Informationen ging die Kommission insbesondere davon aus, dass Führungspositionen sowie die Mitglieder des Aufsichtsgremiums der in Rede stehenden Unternehmen vom Staat ernannt werden und ihm gegenüber rechenschaftspflichtig sind, wie es in den betreffenden Ländern bei staatseigenen Unternehmen üblich ist.

(818)

Die ursprüngliche Zuweisung des Grundstücks an das ECJV zu einem Kaufpreis von weniger als 1 USD/m2, die gemäß dem geltenden Rechtsrahmen erfolgte, beinhaltete somit zweifellos eine finanzielle Beihilfe der ägyptischen Regierung. (191) Bei der anschließenden Grundstücksübertragung zwischen dem ECJV und TEDA handelte es sich de facto um eine Transaktion zwischen miteinander verbundenen Unternehmen auf der Grundlage eines Verrechnungspreises, an der auf beiden Seiten dieselben Akteure beteiligt waren.

(819)

Zum Verkauf des Grundstücks durch TEDA an Jushi Egypt schließlich stellte die Kommission fest, dass mit einer Beteiligung von 75 % die China Africa TEDA Investment Company Mehrheitsanteilseignerin von TEDA ist und zudem im Board of Directors von TEDA über die meisten Sitze verfügt. Kontrolliert wird die China Africa TEDA Investment Company letztendlich von der CDB, von der bereits in Erwägungsgrund 257 festgestellt wurde, dass sie als öffentliche Körperschaft anzusehen ist. Den von der TEDA in der Fragebogenantwort übermittelten Informationen zufolge besteht die Geschäftstätigkeit der China Africa TEDA Investment Company in „Investitionen in verschiedene Projekte innerhalb und außerhalb des Landes (d. h. Chinas) … Diese Projekte bedürfen einer Genehmigung nach den geltenden Rechtsvorschriften; nach Genehmigung durch die zuständigen Dienststellen können Geschäftstätigkeiten durchgeführt werden.“ Diese Formulierung bezieht sich auf die für chinesische Auslandsinvestitionen erforderlichen Genehmigungen des MOFCOM und der NDRC und zeigt, dass die China Africa TEDA Investment Company die Industriepolitik der chinesischen Regierung durchführt, indem sie in von der chinesischen Regierung genehmigte und geförderte Industrieprojekte investiert. TEDA selbst beschreibt seine Vision und seinen Auftrag wie folgt: „Vision: Kapitalgeber und Marktteilnehmer eines internationalen Industrieparks werden, der China unterstützt und von Ägypten ausgehend auf ganz Afrika bzw. sogar die ganze Welt blickt. Auftrag: chinesische Unternehmen, die ins Ausland gehen, voranbringen und in der Folge den Prozess der Integration chinesischer Unternehmen ins Standortland vorantreiben“. (192) TEDA verweist in seinen Veröffentlichungen auch eingehend auf das Interesse, die Motivation und die Unterstützung des MOFCOM und der Volksregierung von Tianjin bei der Durchführung seiner Tätigkeiten.

(820)

Vor diesem Hintergrund stellte die Kommission fest, dass es sich bei den staatlich kontrollierten Unternehmen, die Jushi Egypt Grundstücke zur Verfügung stellten, um öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung handelt. Die von TEDA unter der direkten Kontrolle der chinesischen Regierung und im Rahmen der engen Zusammenarbeit zwischen der ägyptischen und der chinesischen Regierung durchgeführten Handlungen können, wie in Abschnitt 4.2.3.1 erläutert, als Teil der zu Vorzugsbedingungen gewährten Unterstützung der GFF-Hersteller in Ägypten in der Tat der ägyptischen Regierung zugerechnet werden.

(821)

Selbst wenn die staatlich kontrollierten Unternehmen nicht als öffentliche Körperschaften anzusehen wären, hätte die Kommission auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 815 bis 820 dargelegten Beweise und der Beweise bezüglich der engen Zusammenarbeit zwischen der chinesischen und der ägyptischen Regierung darüber hinaus festgestellt, dass die Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen und der ägyptischen Regierung damit betraut oder dazu angewiesen wurden, Aufgaben wahrzunehmen, die normalerweise der Regierung obliegen. Somit würde ihr Verhalten in jedem Fall der ägyptischen Regierung zugerechnet werden.

(822)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärten sowohl die ägyptische Regierung als auch die ausführenden Hersteller, die Kommission könne nicht die Auffassung vertreten, dass das Verhalten chinesischer öffentlicher Körperschaften oder privater Einrichtungen, die von der chinesischen Regierung damit betraut oder dazu angewiesen worden seien, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, Subventionen im Sinne der Grundverordnung darstelle, da dieses Verhalten nicht der Regierung des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes zuzurechnen sei.

(823)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 816 bis 820 erwähnt, war die Kommission jedoch der Ansicht, dass TEDA nicht nur eine chinesische öffentliche Körperschaft ist, sondern eine öffentliche Körperschaft, die von der chinesischen und der ägyptischen Regierung gemeinsam kontrolliert wird, und dass Handlungen, die unter der direkten Kontrolle der chinesischen Regierung durchgeführt werden, angesichts der engen Zusammenarbeit zwischen der chinesischen und der ägyptischen Regierung auch der ägyptischen Regierung zugerechnet werden können. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass zu den Anteilseignern von TEDA auch staatseigene ägyptische öffentliche Körperschaften wie die ägyptische Suezkanalverwaltung und die National Bank of Egypt gehören, die im Board of Directors von TEDA vertreten sind. Dies zeigt, dass die ägyptische Regierung in der Lage war, Handlungen von TEDA anzuerkennen und anzunehmen. Außerdem vertrat die Kommission, wie in Erwägungsgrund 821 erwähnt, die Auffassung, dass TEDA, selbst wenn es nicht als öffentliche Körperschaft angesehen werden sollte, von der chinesischen und der ägyptischen Regierung mit bestimmten Aufgaben betraut oder zu ihnen angewiesen würde.

(824)

Abgesehen davon, dass Jushi Egypt 2011 ein Grundstück bereitgestellt worden war, erwarb das Unternehmen im Jahr 2016 ein angrenzendes Grundstück von einem ägyptischen Entwicklungsunternehmen. Dieses ägyptische Entwicklungsunternehmen hatte das betreffende Grundstück seinerseits vom ECJV als Teil derselben Parzelle gekauft, die dem ECJV im Jahr 1998 übertragen worden war. Die Kommission untersuchte, ob das ägyptische Entwicklungsunternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der ägyptischen Regierung damit betraut oder dazu angewiesen worden war, Jushi Egypt ein Grundstück zu Vorzugsbedingungen zu überlassen.

(825)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die Behörden der SCZone eindeutig an dem Verkauf an Jushi Egypt beteiligt waren. Das ägyptische Entwicklungsunternehmen sah sich genötigt, sein Grundstück zu verkaufen, da es nicht über ausreichende Mittel verfügte, um die Entwicklung des Grundstücks nach den im ursprünglichen Kaufvertrag mit der ägyptischen Regierung enthaltenen Bestimmungen über die industrielle Entwicklung voranzutreiben. Aus dem internen Schriftwechsel von Jushi Egypt geht hervor, dass der Verkauf des Grundstücks mit der Allgemeinen Behörde für die SCZone ausgehandelt und von ihr genehmigt wurde. Das Management von Jushi Egypt kam in diesem Schriftwechsel auch zu dem Schluss, dass das ägyptische Entwicklungsunternehmen wahrscheinlich einen besseren Preis für sein Grundstück erzielt hätte, wenn ihm gestattet worden wäre, es frei auf dem Markt anzubieten. Dies ist von besonderer Bedeutung, da das Grundstück des ägyptischen Entwicklungsunternehmens an das Grundstück angrenzte, das sich bereits im Eigentum von Jushi Egypt befand, und Jushi Egypt damit die Möglichkeit eröffnete, seine Produktionstätigkeiten am selben Standort auszuweiten. In diesem Zusammenhang heißt es in Artikel 3 des Kaufvertrags, dass, wenn der Vertrag „nicht innerhalb von sechs Monaten von der Allgemeinen Behörde für die Suez Canal Special Economic Zone genehmigt wird, Partei B (Jushi Egypt) dies als Vertragsverletzung durch Partei A (das Entwicklungsunternehmen) betrachten kann und der Vertrag dann annulliert wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung bedarf“. Und in Artikel 7 wurde vereinbart: „Partei B beantragt bei der Allgemeinen Behörde für die Suez Canal Special Economic Zone schriftlich die Genehmigung für die Einrichtung eines Industrieprojekts durch Partei B im Namen von Partei A und holt die erforderlichen Genehmigungen ein … Die Allgemeine Behörde für die Suez Canal Special Economic Zone erklärt sich einverstanden, Grundbucheintragungen im Namen von Partei B vornehmen zu lassen, den endgültigen Kaufvertrag zu prüfen und zu genehmigen und im Namen von Partei B beim Notar einen Grundbuchauszug zu beantragen.“

(826)

Darüber hinaus bot Jushi Egypt an, die Zahlung aller Vertragsstrafen zu übernehmen, die das ägyptische Entwicklungsunternehmen der Allgemeinen Behörde für die SCZone schuldete. Die Beträge dieser Vertragsstrafen wurden Jushi Egypt jedoch anschließend von der Allgemeinen Behörde erstattet.

(827)

Die ägyptische Regierung nutzte somit eine private Einrichtung als Instrument, um eine finanzielle Beihilfe leisten zu lassen, wobei die private Einrichtung keine andere Wahl hatte, als das Grundstück zu dem von der ägyptischen Regierung festgelegten Preis und zu den anderen von der ägyptischen Regierung festgelegten Bedingungen an Jushi Egypt zu veräußern. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass das ägyptische Entwicklungsunternehmen vom Staat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erster Gedankenstrich der Grundverordnung damit betraut oder dazu angewiesen wurde, die auch im Kooperationsabkommen verankerte Politik der Regierung umzusetzen und Jushi Egypt ein Grundstück zu einem Vorzugspreis zu überlassen.

(828)

Die Kommission forderte die ägyptische Regierung auf, Statistiken zu den Grundstückspreisen in der SCZone sowie Unterlagen zu den Ausschreibungsverfahren für die von den Entwicklungsunternehmen getätigten Kaufgeschäfte vorzulegen. Die ägyptische Regierung konnte jedoch keine Statistiken oder Ausschreibungsunterlagen für den in Rede stehenden Zeitraum oder die betreffenden Transaktionen vorlegen. Die ägyptische Regierung konnte lediglich Informationen zu den Ausschreibungsverfahren übermitteln, die im Jahr 2016 zur Übertragung des Nießbrauchsrechts an einem anderen Grundstück auf TEDA führten.

(829)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandten die ägyptische Regierung und die ausführenden Hersteller ein, die Kommission habe sich bei ihrer Schlussfolgerung, dass Wadi Degla von der ägyptischen Regierung mit bestimmten Aufgaben betraut oder zu ihnen angewiesen worden sei, auf falsche Tatsachen gestützt. Im Einzelnen führten sie Folgendes an:

Wadi Degla sei kein Entwicklungsunternehmen, sondern ein Hersteller von Rohren und Rohrverbindungsstücken aus Polyethylen.

Wadi Degla habe das betreffende Grundstück nicht von der ägyptischen Regierung, sondern von dem ägyptisch-chinesischen Unternehmen gekauft.

Die Allgemeine Behörde für die Suez Canal Economic Zone sei an den Verhandlungen zwischen Jushi Egypt und Wadi Degla nicht beteiligt gewesen, sondern habe lediglich den Verkauf des Grundstücks genehmigt und ihren Stempel angebracht;

Die interne Kommunikation der Mitarbeiter von Jushi Egypt erkläre lediglich, warum Wadi Degla das Grundstück schnell verkaufen wollte. Wadi Degla habe sein Grundstück rasch verkaufen wollen und sei bereit gewesen, einen niedrigen Preis zu akzeptieren, weil es das Grundstück nicht entsprechend seinen rechtlichen Verpflichtungen entwickelt hatte. Daher sei Wadi Degla von der ägyptischen Regierung wegen Nichterfüllung seiner Verpflichtungen mit einer Geldbuße belegt worden. Die ägyptische Regierung habe die von Jushi Egypt entrichtete Geldbuße erstattet, weil Jushi Egypt das Grundstück entwickelt habe. Da Jushi Egypt seiner rechtlichen Verpflichtung zur Entwicklung des Grundstücks nachgekommen sei, habe es keinen Grund gegeben, eine Sanktion zu verhängen. Aus diesem Grund sei die Handlung von Wadi Degla, das Grundstück zu verkaufen, eine bloße Nebenwirkung der Verhängung der Geldbuße gegen Wadi Degla durch die ägyptische Regierung gewesen, was keine Betrauung oder Anweisung darstelle.

(830)

Was den ersten Punkt betrifft, so ist Wadi Degla nach den der Kommission vorliegenden Informationen von der Website des Unternehmens (193) ein Immobilienentwickler mit Projekten an verschiedenen Standorten, darunter Ain Suchna, und kein Hersteller von Rohren und Rohrverbindungsstücken.

(831)

Zum zweiten Punkt bestreitet die Kommission nicht, dass Wadi Degla das fragliche Grundstück von dem ägyptisch-chinesischen Unternehmen erworben hat. Bei der Transaktion, die hier geprüft werden soll, handelt sich jedoch um einen anderen Vorgang, nämlich den Verkauf von Wadi Degla an Jushi Egypt. Wenn außerdem die Vorgeschichte aller Transaktionen berücksichtigt werden sollte, muss hinzugefügt werden, dass das ägyptisch-chinesische Unternehmen das Grundstück zunächst einmal von der ägyptischen Regierung erwarb.

(832)

Zum dritten und vierten Punkt räumte die Kommission ein, dass Wadi Degla sein Grundstück unter anderem deshalb verkaufen wollte, weil das Unternehmen es nicht entsprechend seinen rechtlichen Verpflichtungen entwickelt hatte. Wie in Erwägungsgrund 825 dargelegt, hätte das Unternehmen sein Grundstück jedoch auch auf dem freien Markt verkaufen können, und dies zu einem besseren Preis. Aus dem internen Schriftwechsel des Jushi-Managements geht nicht nur hervor, warum Wadi Degla sein Grundstück verkaufen wollte, sondern er enthält auch eindeutige Hinweise darauf, dass die Allgemeine Behörde für die SCZone an den Verhandlungen über die Verkaufstransaktionen beteiligt war. Konkret heißt es in den betreffenden E-Mails unter anderem, dass Jushi Egypt mit Wadi Degla und dem leitenden Rechtsberater der SCZone „einen Konsens darüber erzielt“ habe, dass der Vertrag „vom Vorsitzenden der SCZone bereits genehmigt“ sei und dass die SCZone „dem Amt des Premierministers einen Sonderantrag vorlegen“ werde, der die Erstattung der Geldbuße zum Gegenstand habe. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.

4.5.2.2.   Anmietung von Gebäuden durch Hengshi Egypt

(833)

Die Kommission stellte ferner fest, dass Hengshi Egypt Gebäude von TEDA mietet. Wie bereits erläutert, erwarb TEDA das Grundstück für diese Gebäude zunächst von einem verbundenen Unternehmen, das das Grundstück seinerseits zu einem Vorzugspreis von den ägyptischen Behörden erhalten hatte. Die Untersuchung ergab, dass TEDA zwar Gewinne aus seinen Mietverträgen erzielt, die von TEDA in Rechnung gestellten Mietpreise jedoch weniger als die Hälfte des von Wettbewerbern in der Suez Canal Economic Zone verlangten Durchschnittspreises betragen. Analog zu den Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 820 und 821 war die Kommission daher der Auffassung, dass die zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt erfolgende Vermietung von Gebäuden durch TEDA an Hengshi Egypt der ägyptischen Regierung zuzurechnen ist.

(834)

Nach der endgültigen Unterrichtung erklärte Hengshi Egypt, die Kommission habe die Vermietung von Gebäuden durch die Nile Group Plastic Industry an Hengshi Egypt (SN4 und 6 in Anhang 2.3, Blatt „Hengshi Egypt“) angefochten, ohne nachzuweisen, dass es sich bei der Nile Group Plastic Industry um eine öffentliche Körperschaft oder eine private Einrichtung handele, die von der Regierung des Ausfuhrlandes mit bestimmten Aufgaben betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen worden sei. Außerdem habe der von der Nile Group Plastic Industry verlangte Preis durchweg unter den Preisen von TEDA gelegen.

(835)

Die Transaktionen, auf die sich das Unternehmen bezieht, betreffen Gebäude im Eigentum von TEDA, die von TEDA an die Nile Group Plastic Industry vermietet wurden. Diese Gebäude wurden gemäß einer freundschaftlichen Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmen von der Nile Group Plastic Industry für einen kurzen, befristeten Zeitraum von 2 Monaten an Hengshi Egypt untervermietet. Hengshi Egypt übernahm den mit TEDA abgeschlossenen Mietvertrag bezüglich der ursprünglich von der Nile Group Plastic Industry genutzten Gebäude, zog aber bereits kurz vor Ablauf des Mietvertrags zwischen der Nile Group Plastic Industry und TEDA in die Räumlichkeiten. Nach dieser kurzen Übergangsphase mietete Hengshi Egypt dieselben Räumlichkeiten direkt von TEDA weiter. Darüber hinaus bewegte sich der zwischen der Nile Group Plastic Industry und Hengshi Egypt festgesetzte Mietpreis im Rahmen der Preisliste, die von TEDA 2017 für ähnliche Gebäude festgelegt worden war. Da die Transaktion im Rahmen einer befristeten Vereinbarung erfolgte, bei der TEDA weiterhin Eigentümer der vermieteten Gebäude war, und da die Mietpreise innerhalb der von TEDA festgelegten Mietpreisspanne blieben, akzeptierte die Kommission den diesbezüglichen Einwand des Unternehmens nicht.

4.5.2.3.   Schlussfolgerung

(836)

Die Ergebnisse dieser Untersuchung haben gezeigt, dass die Preise für die Bereitstellung und den Erwerb von Grundstücken in der SCZone von den ägyptischen Behörden festgelegt werden und dass die in der SCZone geltende Preisgestaltung nicht transparent ist. Grundstücke wurden von öffentlichen Körperschaften oder von privaten Einrichtungen, die vom Staat mit bestimmten Aufgaben betraut oder zu deren Wahrnehmung angewiesen wurden, zu Vorzugsbedingungen überlassen oder verpachtet.

(837)

Dementsprechend sollte die Bereitstellung von Land durch die ägyptische Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung als Subvention in Form einer Zur-Verfügung-Stellung von Waren betrachtet werden, durch die den begünstigten Unternehmen ein Vorteil gewährt wird.

(838)

Das Programm ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Bereitstellung von Land für Unternehmen in der SETC-Zone zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bestimmten Unternehmen in einem bestimmten geografischen Gebiet vorbehalten ist.

4.5.2.4.   Berechnung der Höhe der Subvention

(839)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wird. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wird unter Berücksichtigung der Differenz zwischen dem tatsächlich von dem ausführenden Hersteller für das Land gezahlten Betrag und dem Betrag berechnet, der nach einem marktorientierten Referenzwert normalerweise zu zahlen gewesen wäre. Der mit dem Erwerb von Grundstücken durch Jushi Egypt verbundene Vorteil wurde wie folgt ermittelt:

(840)

Wie in Erwägungsgrund 828 erläutert, war die ägyptische Regierung nicht in der Lage, Informationen oder Statistiken über die Preise für den Erwerb von Grundstücken vorzulegen. Vielmehr übermittelte die ägyptische Regierung nur Informationen über Transaktionen zur Übertragung von Nießbrauchsrechten an Grundstücken. Im Jahr 2016 wurde von einem Sachverständigenausschuss eine Immobilienbewertung durchgeführt, um eine Karte der Preise für die Einräumung von Nießbrauchsrechten an Grundstücken in der SCZone zu erstellen. Auf der Grundlage dieser Studie wurde der durchschnittliche jährliche Wert der Nießbrauchsrechte in der Suez Canal Economic Zone insgesamt ermittelt. TEDA unterzeichnete 2016 mit der MDC einen Nießbrauchsvertrag über die Nutzung von Grundstücken, um die bestehende SETC-Zone um weitere 6 km2 auszuweiten. Die Kommission multiplizierte den durchschnittlichen jährlichen Wert der Nießbrauchsrechte für Grundstücke in der SCZone mit der Laufzeit des mit TEDA geschlossenen Nießbrauchsvertrags für die Erweiterungszone von 6 km2. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dies dem Gesamtkaufwert der unbebauten Grundstücke für das Entwicklungsunternehmen entsprach.

(841)

Um die Kosten des Entwicklungsunternehmens im Zusammenhang mit der Entwicklung der Grundstücke zu berücksichtigen, wurden dann anhand öffentlich zugänglicher Informationen die Investitionskosten von TEDA pro m2 berechnet. Diesen Informationen (194) zufolge war eine Investition in Höhe von 230 Mio. USD für das Erweiterungsgebiet von 6 km2 vorgesehen. Außerdem wurde ein Gewinn für das Entwicklungsunternehmen hinzugerechnet.

(842)

Der sich daraus ergebende Preis pro m2 erschlossener Fläche wurde auf die von Jushi Egypt gekaufte Fläche angewandt und mit dem tatsächlich von Jushi Egypt gezahlten Kaufpreis verglichen. Für das im Jahr 2011 gekaufte Grundstück wurde der Kaufpreis von 2016 um die Inflation und die Entwicklung des BIP bereinigt. Diese Entwicklung wurde anhand der vom IWF für 2016 veröffentlichten Inflationsraten in Ägypten und der dortigen Entwicklung des Pro-Kopf-BIP zu jeweiligen Preisen in USD berechnet. Für das im Jahr 2016 erworbene Grundstück wurde ein Aufschlag hinzugerechnet, um der für den Käufer günstigen geografischen Lage des Grundstücks (neben den bestehenden Anlagen von Jushi Egypt) Rechnung zu tragen.

(843)

Nach den Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung für die Zurechnung der Subventionsbeträge bei nicht der Abschreibung unterliegenden Sachanlagen wurde der Subventionsbetrag dem Untersuchungszeitraum zugerechnet, indem ein geeigneter, öffentlich zugänglicher und für den Untersuchungszeitraum geltender Zinssatz für Darlehen in Ägypten, wie er von der Weltbank veröffentlicht wurde, (195) auf ein zinslos gewährtes Darlehen angewandt wurde.

(844)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung und die zusätzliche endgültige Unterrichtung wandte Jushi Egypt ein, dass der Kommission bei der Ermittlung des Referenzwerts für den Grundstücksverkauf mehrere Fehler unterlaufen seien, und zwar:

(1)

Aus dem internen Schriftwechsel über den Erwerb des Grundstücks von Wadi Degla gehe hervor, dass Jushi Egypt den Grundstückspreis auf 1 000 bis 1 200 EGP/m2 geschätzt habe. Dieser Preis hätte von vornherein schon einmal als Referenzwert herangezogen werden müssen.

(2)

Der Wert eines Nießbrauchs über die Dauer des Nießbrauchs sei nicht mit dem vollen Eigentum an dem Grundstück vergleichbar, da sich der Nießbrauch naturgemäß von vollem Eigentum unterscheide.

(3)

Die Ergebnisse der von der Allgemeinen Behörde für die Suez Canal Economic Zone in Auftrag gegebenen hypothetischen Flächenbewertung stellten keinen verlässlichen Referenzwert dar, da es sich um einen hypothetischen Preis handele, zu dem die Allgemeine Behörde für die Suez Canal Economic Zone auch nicht eine Parzelle habe verkaufen können.

(4)

Der volle Wert des Nießbrauchsrechts an einer Parzelle sei nicht der jährliche Pachtpreis für den Nießbrauch multipliziert mit der Gesamtlaufzeit des Nießbrauchs, sondern der jährliche Pachtpreis für den Nießbrauch dividiert durch die durchschnittliche Kapitalrendite. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der anfängliche Jahresbetrag für den Nießbrauch aufgrund der Inflation jedes Jahr an Wert verliere. Folglich müsse die Kommission den jährlichen Preis pro Quadratmeter in USD durch den von TEDA für das Grundstück zu erwartenden durchschnittlichen Gewinn dividieren.

(5)

Die von TEDA Egypt angekündigten Investitionskosten in Höhe von 230 Mio. USD umfassten den Preis für den Nießbrauch des Grundstücks sowie Investitionen in den Bau von Wohngebieten, Dienstleistungszonen und Fabriken. Die von Jushi Egypt gekauften Grundstücke hätten all dies nicht aufgewiesen, da Jushi Egypt bloßen Grund und Boden erworben habe.

(6)

Die Kommission müsse den zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Wechselkurs verwenden, um den in USD ausgedrückten Referenzwert in EGP umzurechnen.

(845)

Zum ersten Punkt ist festzuhalten, dass die Kommission den von der CNBM Group vorgeschlagenen Preis nicht heranziehen konnte, da er eine subjektive interne Bewertung des in Rede stehenden ausführenden Herstellers betraf, die nicht durch auf Marktparametern beruhende Beweise gestützt wurde, und daher nicht als zuverlässiger Näherungswert für den Wert des Grundstücks angesehen werden konnte.

(846)

Was den zweiten Punkt betrifft, so räumt die Kommission ein, dass sich das volle Eigentum vom Nießbrauch unterscheidet; da die ägyptische Regierung jedoch keine Informationen oder Statistiken zu den Kaufpreisen für Grundstücke vorlegen konnte, war die Kommission der Auffassung, dass dies die besten verfügbaren Informationen zur Ermittlung des Referenzwerts waren.

(847)

In Bezug auf den dritten Punkt erinnerte die Kommission daran, dass die fragliche Bewertung aus einer von der ägyptischen Regierung in Auftrag gegebenen unabhängigen Studie bestand, in der der Sachwert des Grundstücks, das heißt der Preis, zu dem das Grundstück normalerweise verkauft werden sollte, angegeben wurde. Die Tatsache, dass die ägyptische Regierung keine Parzellen zu diesem Preis verkauft hat, hat keine Auswirkungen auf deren Sachwert.

(848)

Hinsichtlich des vierten Punkts war die Kommission der Auffassung, dass der Wert eines Nießbrauchs in der Regel als Prozentsatz des Marktwerts des zugrunde liegenden Vermögenswerts (das heißt des Werts des vollen Eigentums) in Abhängigkeit von der Laufzeit des Nießbrauchs bestimmt wird, das heißt, je länger der Nießbrauch dauert, desto mehr nähert sich der Wert des Nießbrauchs an den Wert des vollen Eigentums an. Da das vollständige Eigentum an Grundstücken per definitionem zeitlich unbegrenzt ist, würde bei einer Multiplikation der jährlichen Nießbrauchsgebühr mit 50 Jahren der von der Kommission berechnete Referenzwert stets unter dem tatsächlichen Wert des vollen Eigentums liegen. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass im konkreten Beispiel des von TEDA 2016 unterzeichneten Nießbrauchsvertrags der volle Betrag für den Nießbrauch zum Zeitpunkt des Beginns des Nießbrauchsrechts als Pauschalbetrag zu zahlen war. Da es in der Praxis keinen jährlichen Pachtpreis als solchen gab, wird das Vorbringen somit hinfällig.

(849)

Zum fünften Punkt stellte die Kommission fest, dass Jushi Egypt tatsächlich Grundstücke ohne Gebäude erworben hat. Die erworbene Fläche hatte jedoch bereits Zugang zu allen notwendigen Versorgungseinrichtungen — zu Straßen, Kläranlagen, öffentlicher Beleuchtung, sicherheitsbezogenen und anderen von TEDA bereitgestellten Serviceeinrichtungen. Der Preis eines Grundstücks in einem gut angebundenen und erschlossenen Gebiet kann nicht mit dem Preis eines bloßen Stücks Wüste verglichen werden. Darüber hinaus stammen die Einnahmen von Immobilienentwicklern wie TEDA in der Regel aus dem Verkauf von Grundstücken und der Vermietung von Gebäuden und Infrastrukturen, die innerhalb des Gebiets bereitgestellt werden. Würden die Entwicklungskosten nicht in den Marktpreis des Grundstücks eingerechnet, gäbe es für die Entwickler keinen Anreiz, überhaupt Investitionen zu tätigen.

(850)

Zum letzten Punkt stellte die Kommission fest, dass sie den Preis von 2016 auf der Grundlage der Entwicklung des realen ägyptischen BIP seit 2011 angepasst hat. Dies bedeutet, dass die durch die Abwertung des EGP im Vergleich zum USD verursachte Inflation bereits bei der BIP-Anpassung berücksichtigt wurde. Weitere Anpassungen zur Berücksichtigung der Wechselkursänderungen würden somit zu Doppelanrechnungen führen.

(851)

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wurden die Vorbringen des Unternehmens zurückgewiesen. Bei der Prüfung der Vorbringen des Unternehmens stellte die Kommission jedoch fest, dass ihr bei dem zur Berechnung des Vorteils herangezogenen Zinssatz ein Flüchtigkeitsfehler unterlaufen war. Dieser wurde entsprechend berichtigt.

(852)

Der mit der Grundstückspacht von Hengshi Egypt verbundene Vorteil wurde berechnet, indem der durchschnittliche Pachtpreis, der laut einer von TEDA im Jahr 2018 in Auftrag gegebenen Marktstudie von Wettbewerbern in der Suez Canal Economic Zone verlangt wurde, mit dem von Hengshi Egypt im Jahr 2018 tatsächlich gezahlten Pachtpreis verglichen wurde.

(853)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung und die zusätzliche endgültige Unterrichtung wandten die ägyptische Regierung und Hengshi Egypt ein, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass mit der Vermietung von Gebäuden an Hengshi Egypt ein Vorteil gewährt werde, denn i) habe die Kommission die Mietpreise, die TEDA von Hengshi Egypt verlange, nicht mit denen eines Wettbewerbers in der Suez Canal Economic Zone verglichen, da sie die Preise der IDG in der Zone „6th of October“ herangezogen habe, die sich nicht in der Suez Canal Economic Zone befinde, sondern in einer Freizone in West-Kairo, ii) habe die Kommission sich auf eine interne, nur zur Orientierung dienende Studie gestützt und iii) habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Preise von TEDA Egypt vorteilhafter seien als die Marktpreise im betreffenden geografischen Gebiet, da andere Unternehmen, die sich in der Nähe, aber außerhalb der TEDA-Zone angesiedelt hätten, beschlossen hätten, trotz niedriger Preise nicht von TEDA zu mieten.

(854)

In Bezug auf den ersten Punkt stellte die Kommission fest, dass das Unternehmen sich irrte, als es dachte, dass die Kommission den von der IDG in „6th of October“ verlangten Preis als Grundlage für den Referenz-Mietpreis heranzog. Wie in Erwägungsgrund 845 erwähnt, verwendete die Kommission in Wirklichkeit den durchschnittlichen Mietpreis (88 EGP/m2), der laut einer von TEDA in Auftrag gegebenen Marktstudie im Jahr 2019 von mehreren Wettbewerbern in der Suez Canal Economic Zone verlangt wurde. Dieser Preis wurde anschließend um die in derselben Studie erwähnte jährliche Preissteigerung von 10 % berichtigt, um ihn wieder auf den Stand des Untersuchungszeitraums zu bringen. Der sich daraus ergebende Referenzpreis von 80 EGP/m2 entspricht zufällig dem von der IDG in „6th of October“ berechneten Preis, beruhte jedoch eigentlich nicht auf diesem Preis.

(855)

In Bezug auf die Standortvergleichbarkeit der Wettbewerber in der Studie stellte die Kommission fest, dass die IDG laut ihrer Website mehrere Projekte in verschiedenen Gebieten durchgeführt hat, von denen sich eines in der Tat im Gebiet West-Kairo befindet. Die IDG verfügt jedoch auch über ein Projekt in Port Said in der Suez Canal Economic Zone. Ein weiterer in der Studie genannter Wettbewerber, SIDC, ist hingegen ausschließlich in der Suez Canal Economic Zone angesiedelt. (196) Letztendlich war die Kommission der Auffassung, dass alle Preise für alle in der Studie berücksichtigten Standorte vergleichbar waren, da TEDA selbst beschlossen hatte, seine Mietbedingungen mit diesen Unternehmen/Projekten zu vergleichen. Daher war die Kommission mit dem zweiten von Hengshi Egypt angesprochenen Punkt, dass eine interne Studie, die zur Entscheidung über die jährliche Erhöhung der Mietpreise herangezogen worden sei, nicht zur Festlegung eines Referenzpreises hätte verwendet werden dürfen, nicht einverstanden. Die Kommission wies darauf hin, dass das Kapitel, in dem der Preisvergleich vorgenommen wurde, als „Marktstudie“ bezeichnet wird. Die TEDA war somit der Ansicht, dass es eine Studie über den Markt, auf dem es tätig war, durchführte. Darüber hinaus hatte TEDA seine eigenen Vermietungsdaten in die von der Kommission verwendete Tabelle aufgenommen, was zeigt, dass es sich selbst mit anderen Entwicklern verglich. Außerdem wies TEDA in den von ihm gezogenen Schlussfolgerungen darauf hin, dass einer der positiven Punkte bei der Erhöhung seiner Preise für das Jahr 2019 darin bestehe, „sich an die Marktpreise anzupassen“. Auf der Grundlage dieser Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass die interne Studie aus der Sicht von TEDA einen zuverlässigen Anhaltspunkt für vergleichbare Preise auf dem Markt darstellte und dass das Vorbringen daher zurückgewiesen werden sollte.

(856)

In Bezug auf den dritten von der ägyptischen Regierung und Hengshi Egypt vorgebrachten Punkt vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Tatsache, dass andere Unternehmen in der Nähe beschlossen haben, nicht von TEDA zu mieten, kein zuverlässiger Indikator für eine mangelnde Wettbewerbsfähigkeit seiner Mietpreise ist. So wurden keine weiteren Beweise bezüglich der Eigentumsverhältnisse bei den von diesen Unternehmen genutzten Grundstücken (Kauf, Nießbrauch, Verpachtung) oder zu den Gründen vorgelegt, die ihrer Entscheidung, sich außerhalb der TEDA-Zone niederzulassen, zugrunde liegen. Saint Gobain beispielsweise ist ein Unternehmen mit großem Betriebsgelände, das eine Produktionstätigkeit aufweist, die wahrscheinlich mehr Platz und spezifische Merkmale erfordert hätte, die von den Standard-Mietfabriken von TEDA nicht angeboten werden konnten. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission auch hervorheben, dass alle von TEDA verwalteten Produktionseinheiten in der Zone entweder ganz oder teilweise im Eigentum chinesischer juristischer oder natürlicher Personen stehen und dass der Auftrag von TEDA, wie in Erwägungsgrund 819 erwähnt, darin besteht, chinesische Unternehmen, die ins Ausland gehen, voranzubringen. Nach Kenntnis der Kommission befindet sich keines der von Hengshi Egypt genannten Unternehmen in der Nähe in chinesischem Eigentum.

(857)

Schließlich beanstandete Hengshi Egypt, dass die Kommission für Fabriken und Lagerhallen sowie für Verträge, deren Laufzeit vor dem Untersuchungszeitraum begonnen habe, denselben Mietpreis zugrunde gelegt habe. Die Kommission erinnerte daran, dass die von TEDA erstellte Marktstudie nur einen Preis für „Fabriken und Lagerhallen“ insgesamt enthielt. Daher konnte auch die Kommission nicht zwischen den Preisen für Fabriken und Lagerhallen unterscheiden. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass sie die von TEDA im Jahr 2018 tatsächlich in Rechnung gestellten Preise zugrunde gelegt hat. Die Tatsache, dass TEDA seine Mietpreise im Jahr 2018 für bestimmte Verträge nicht angepasst hatte, ist somit irrelevant. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(858)

Die endgültige Höhe der Subventionen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Land zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt festgestellt wurden, belief sich infolgedessen auf 1,93 %.

4.6.   Einnahmenverzicht

4.6.1.   Körperschaftsteuer-Vergünstigungen

a)   Rechtsgrundlage

das Körperschaftsteuergesetz, erlassen als Gesetz Nr. 91 von 2005, und

der Erlass des Ministeriums für Investitionen Nr. 16 von 2017 zur Hinzufügung eines Addendums (A) mit dem Titel „Auswirkungen von Wechselkursänderungen“ zur ägyptischen Rechnungslegungsnorm Nr. 13.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(859)

Jushi und Hengshi Egypt unterliegen der normalen ägyptischen Körperschaftsteuer von 22,5 %.

(860)

2016 beschloss die ägyptische Regierung auf Empfehlung des Internationalen Währungsfonds den festen Wechselkurs des ägyptischen Pfunds (EGP) in einen flexiblen Wechselkurs umzuwandeln. Das ägyptische Pfund verlor infolgedessen binnen eines Monats etwa die Hälfte seines Wertes gegenüber Leitwährungen wie dem US-Dollar oder dem Euro. Als Reaktion auf diese plötzlichen Währungsschwankungen erließ die ägyptische Regierung eine besondere Rechnungslegungsnorm sowie eine besondere Steuervorschrift für den Umgang mit Währungsumrechnungsdifferenzen. Den Unternehmen war es nunmehr gestattet, Währungsumrechnungsdifferenzen durch die Abwertung des EGP in größerem Umfang von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen.

(861)

Obwohl diese Rechtsvorschriften generell für alle Unternehmen in Ägypten galten und den Zweck hatten, die negativen Auswirkungen der Abwertung der ägyptischen Währung auszugleichen, verschafften sie einer begrenzten Zahl von Unternehmen in Ägypten, nämlich ausfuhrorientierten Unternehmen, die ihre Geschäfte fast ausschließlich in Fremdwährungen wie dem US-Dollar oder dem Euro tätigen, de facto einen erheblichen Vorteil. Den Unternehmen dieser besonderen Kategorie entstand durch die Abwertung des EGP kein wirklicher Verlust, aber sie profitierten von der besonderen Rechnungslegungsnorm, die die ägyptische Regierung zu steuerlichen Zwecken erlassen hatte. Infolgedessen machen Unternehmen, die ihre Geschäfte in einer Fremdwährung tätigen, aus steuerlicher Sicht scheinbar Verluste, obwohl sie möglicherweise tatsächlich solide Gewinne verzeichnen. Dagegen erlitten ägyptische Unternehmen, die ihre Geschäfte in EGP abwickelten, tatsächliche Verluste mit realen Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit, für die die besondere Steuervorschrift der ägyptischen Regierung Abhilfe schaffen sollte.

(862)

Jushi und Hengshi Egypt profitierten von dieser Maßnahme, da diese Unternehmen der Untersuchung zufolge ihre Geschäfte fast ausschließlich in US-Dollar oder Euro und so gut wie nie in ägyptischen Pfund abwickeln. Die Unternehmen sind nahezu ausschließlich auf Ausfuhren orientiert, führen fast ihre gesamte Ausrüstung ein, nehmen ihre Darlehen in Fremdwährungen auf und beziehen den Großteil ihrer Vormaterialien gegen Fremdwährungen. Demnach handelte es sich bei den Verlusten durch die Abwertung des EGP, die Jushi und Hengshi Egypt insbesondere wegen der beträchtlichen Fremdwährungsdarlehen verbuchten, nicht um reale Verluste, und die Verluste wurden nur zu steuerlichen Zwecken ausgewiesen, nämlich zur Senkung des steuerpflichtigen Einkommens.

(863)

Überdies sollte der Steuerabzug nur eine vorübergehende Maßnahme darstellen und nur für Geschäfte gelten, die von der damaligen Währungsabwertung betroffen waren. Jushi und Hengshi Egypt zogen im Untersuchungszeitraum jedoch weiterhin erhebliche Beträge aufgrund realisierter und nicht realisierter Währungsumrechnungsdifferenzen von ihren steuerpflichtigen Einkommen ab. Infolgedessen verzeichneten sie in ihren Körperschaftsteuererklärungen geringere Gewinne oder sogar Verluste, obwohl in ihren Jahresabschlüssen solide und nachhaltige Gewinne ausgewiesen wurden.

c)   Schlussfolgerung

(864)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen zog die Kommission den Schluss, dass diese Steuervorteile einen Verzicht der ägyptischen Regierung auf Abgaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung und die Gewährung eines Vorteils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung darstellen.

(865)

Überdies handelt es sich nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung de facto um eine spezifische Subvention für die ausführenden Hersteller Jushi und Hengshi Egypt, da sie überwiegend einer beschränkten Gruppe von Unternehmen zugutekommt, die ihre Geschäfte fast ausschließlich in Fremdwährungen tätigen.

(866)

Nach der endgültigen Unterrichtung wandten die ägyptische Regierung und die ausführenden Hersteller ein, dass die besondere Steuervorschrift von 2016 für die Behandlung von Wechselkursverlusten als steuerlichen Verlust keine Subvention darstellen könne, da durch sie kein Vorteil gewährt werde und sie nicht spezifisch sei. Erstens sei diese Steuervorschrift eingeführt worden, um einen von der Regierung verursachten Verlust auszugleichen, sodass kein Vorteil gewährt werde. Zweitens könne diese Regelung nicht als spezifisch angesehen werden, da alle Unternehmen, die in ähnlicher Weise von den von der Regierung verursachten Verlusten betroffen seien, diese steuerliche Behandlung in Anspruch nehmen könnten.

(867)

Die Kommission räumte in Erwägungsgrund 861 ein, dass die betreffenden Rechtsvorschriften generell für alle Unternehmen in Ägypten galten und die negativen Auswirkungen der Abwertung der ägyptischen Währung ausgleichen sollten. Die Kommission stellte jedoch auch fest, dass Unternehmen, die hauptsächlich ausfuhrorientiert sind und ihre Geschäfte fast ausschließlich in Fremdwährungen wie dem US-Dollar oder dem Euro tätigen, unverhältnismäßig stark von diesen Rechtsvorschriften profitierten. Diese Unternehmen erlitten keine erheblichen tatsächlichen Verluste infolge der Abwertung des EGP, da die Wechselkursverluste aus ihren Käufen/Verbindlichkeiten in USD durch die Wechselkursgewinne aus ihren Verkäufen in USD ausgeglichen werden konnten. Infolgedessen wurde durch die Rechtsvorschriften, anstatt einen von der Regierung verursachten Verlust auszugleichen, tatsächlich ein Steuervorteil geschaffen, der speziell diese Art von Unternehmen betraf. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(868)

Der Vorteil für die ausführenden Hersteller wurde auf der Grundlage der Angaben in der Körperschaftsteuererklärung von 2018 ermittelt. Dabei wurde zuerst der Betrag ermittelt, der nach der oben genannten Bestimmung vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen worden war. Anschließend wurde auf diesen abgezogenen Betrag der allgemein geltende Steuersatz von 22,5 % angewandt. Und schließlich wurde der so errechnete Betrag als Prozentsatz des Gesamtumsatzes der ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum ausgedrückt.

(869)

Die Höhe der Subventionierung, die für dieses steuerliche Programm festgestellt wurde, beläuft sich auf 1,43 %.

4.6.2.   Mehrwertsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für eingeführte Ausrüstung

(870)

Im Rahmen dieses Programms wird eine Befreiung von der Mehrwertsteuer und von den Einfuhrzöllen für Ausrüstungen gewährt, die im Herstellungsprozess der Unternehmen in der SCZone eingesetzt werden.

a)   Rechtsgrundlage

(871)

Rechtsgrundlagen dieses Programms sind:

das Gesetz Nr. 83/2002 über besondere Wirtschaftszonen (im Folgenden „Gesetz 83/2002“),

das Dekret des Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten über das Gesetz Nr. 27/2015 zur Änderung einiger Bestimmungen des Gesetzes Nr. 83/2002 über besondere Wirtschaftszonen (im Folgenden „Gesetz 27/2015“),

das Investitionsgesetz, erlassen als Gesetz Nr. 72 von 2017,

der Entwurf einer Entschließung des Premierministers Nr. 2310 von 2017 über den Erlass der Ausführungsbestimmungen zu den mit Gesetz Nr. 72 von 2017 erlassenen Investitionsbestimmungen,

das Mehrwertsteuergesetz, erlassen als Gesetz Nr. 67 von 2016, und

die Ausführungsbestimmungen zum Mehrwertsteuergesetz, Erlass des Finanzministers Nr. 66/2017.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(872)

Nach Artikel 22 des Gesetzes 83/2002 in der durch das Gesetz 27/2015 geänderten Fassung gehört die SCZone aufgrund eines Dekrets des Finanzministers zu einem gesonderten Zollgebiet. Dieses gesonderte Zollgebiet unterliegt der Aufsicht eines vom Vorsitzenden der Behörde der Zone eingesetzten obersten Zollausschusses.

(873)

Außerdem sind nach Artikel 42 des Gesetzes 83/2002 eingeführte Ausrüstung, Werkzeuge oder Geräte von Steuern und Abgaben befreit, solange sie zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der SCZone genehmigte Tätigkeit verwendet werden. Da die SCZone keine reine Ausfuhrzone ist, sind dagegen für Waren, die auf dem Inlandsmarkt außerhalb der SCZone verkauft werden, alle Steuern und Abgaben zu entrichten.

(874)

Schließlich zahlen Unternehmen, die außerhalb der SCZone ansässig sind, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr direkt als Vorsteuer und verrechnen sie mit der Mehrwertsteuer für ihre Inlandsverkäufe oder lassen sie gegebenenfalls erstatten, wenn Fertigerzeugnisse ausgeführt werden. Von Unternehmen in der SCZone wird die Mehrwertsteuer gemäß der diesbezüglichen Vereinbarung zwischen dem Finanzministerium und der Allgemeinen Behörde für die SCZone nicht abgeführt und somit zunächst nicht erhoben.

(875)

Die Kommission stellte fest, dass seit 2017 und während des gesamten Untersuchungszeitraums die Mehrwertsteuer und die Einfuhrzölle auf eingeführte Ausrüstung von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen tatsächlich nicht abgeführt wurden. Vor 2017 zahlten die Unternehmen die Einfuhrzölle und die Mehrwertsteuer/allgemeine Umsatzsteuer auf eingeführte Ausrüstung, da damals die Regelungen der SCZone für sie noch nicht galten. Da die ausführenden Hersteller jedoch 2017 für die steuerlichen und administrativen Regelungen der SCZone optierten, kam den Unternehmen die in der Zone geltende steuerliche Vorzugsbehandlung einschließlich der Mehrwertsteuer- und Zollbefreiungen zugute.

(876)

In Ägypten sollten Unternehmen beim Kauf von Maschinen, die dem Mehrwertsteuersatz von 5 % unterliegen, die anfallenden Beträge normalerweise mit später zu leistenden Zahlungen als Guthaben verrechnen. (197) Besteht jedoch über mehr als sechs aufeinanderfolgende steuerliche Zeiträume (Monate) ein Guthaben, wie es bei stark ausfuhrorientierten Unternehmen der Fall ist, die die Mehrwertsteuerguthaben nicht als Vorsteuer mit künftigen Zahlungen verrechnen können, muss die registrierte Person einen schriftlichen Antrag stellen, in dem der Betrag des Guthabens ausgewiesen ist. Die ägyptische Steuerbehörde sollte prüfen, ob der Saldo korrekt ist, und das Guthaben binnen 45 Tagen nach Einreichung des Antrags erstatten.

(877)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass die ägyptische Regierung als Vorsteuer direkt entrichtete Mehrwertsteuer in der Praxis nicht erstattet, sodass die abgeführte Steuer für die betroffenen Unternehmen tatsächlich eine Kostenbelastung darstellt. Eine Analyse der in den Jahresberichten für den Zeitraum 2016-2018 aufgeführten Umsatzsteuer- bzw. Mehrwertsteuerguthaben von Jushi Egypt ergab in der Tat, dass die dem Unternehmen von der ägyptischen Regierung geschuldeten Beträge nach mehreren Jahren immer noch ausstanden (198), und Jushi Egypt bestätigte, dass es nicht damit rechne, die Erstattungen zu erhalten (199). Im Falle von Hengshi Egypt beantragte das Unternehmen die Erstattung der Mehrwertsteuer bzw. der allgemeinen Umsatzsteuer auf Ausrüstung und Vormaterialien. Für Ausrüstungen, die bis zu drei Jahre zuvor gekauft worden waren, wurde letztlich eine Erstattung gewährt; die erstatteten Beträge entsprachen jedoch nicht den angemeldeten Beträgen, und Nachweise zur Begründung, weshalb manche Posten erstattet wurden, und andere nicht, wurden nicht vorgelegt. Dies zeigt, dass die Erstattung der Mehrwertsteuer durch die ägyptische Regierung bestenfalls mit erheblicher Verzögerung erfolgt und in jedem Fall willkürlich und nicht transparent ist.

(878)

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Ausrüstung, die für die Herstellung von Waren einschließlich der untersuchten Ware verwendet wird, aller Wahrscheinlichkeit nach über ihre gesamte Nutzungsdauer auf dem Gebiet Ägyptens eingesetzt und nicht wiederausgeführt oder im Inland verkauft wird, sodass beim Kauf der Ausrüstung kein Grund für eine Befreiung von Zöllen und von der Mehrwertsteuer besteht - außer der Begünstigung der in der SCZone ansässigen Unternehmen. Die beschriebene Praxis stellt somit einen Verzicht auf Einnahmen in Form von Zöllen und Mehrwertsteuerabgaben dar, die unbegründeterweise nicht erhoben werden, denn die Ausrüstung wird vor Ort für die Herstellung der untersuchten Ware verwendet, und außerhalb der SCZone ansässige Hersteller müssen normalerweise Zölle und Mehrwertsteuer dafür entrichten.

(879)

Da die ausführenden Hersteller seit 2017 der Vorzugsbehandlung im Rahmen der rechtlichen Regelungen der SCZone unterliegen, waren sie bei der Einfuhr von Maschinen de facto von der Mehrwertsteuer befreit. Diese Befreiung stellt einen Einnahmenverzicht dar, da, wie in den vorstehenden Absätzen ausgeführt, letztlich nichts darauf hindeutet, dass die ägyptische Regierung Jushi Egypt die auf Maschinen entrichtete Mehrwertsteuer in der Vergangenheit erstattet hat, obwohl die Erstattung eigentlich hätte erfolgen sollen. So belegen die verfügbaren Beweise, dass Jushi Egypt diese Erstattungen tatsächlich nicht erhielt, als es seinen Sitz noch außerhalb der Zone hatte.

(880)

In der SCZone ansässige Unternehmen, die die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer direkt entrichten müssen, erhalten eine faktische Mehrwertsteuerbefreiung, die ihnen nicht nur den Verwaltungsaufwand für die Beantragung von Mehrwertsteuererstattungen oder die Verrechnung entsprechender Guthaben, sondern auch Kosten erspart. Gleiches gilt noch deutlicher für die Befreiung von Einfuhrzöllen auf eingeführte Ausrüstung.

(881)

Nach der endgültigen Unterrichtung bemängelten die ägyptische Regierung und die ausführenden Hersteller verschiedene Punkte. Erstens könne man aus der Tatsache, dass Jushi Egypt und Hengshi Egypt in der Vergangenheit (als sie noch nicht in der Suez Canal Economic Zone angesiedelt waren) nicht immer rechtzeitig vollständige Mehrwertsteuererstattungen von der ägyptischen Regierung erhalten hätten, nicht schließen, dass nun ein Einnahmenverzicht im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung bestehe, die für sie in der Suez Canal Economic Zone gelte.

(882)

Zweitens habe die Kommission die beanstandete steuerliche Behandlung mit einer hypothetischen steuerlichen Behandlung verglichen, die aus der Situation von Jushi Egypt und Hengshi Egypt vor deren Beitritt zur Suez Canal Economic Zone abgeleitet worden sei, anstatt die beanstandete steuerliche Behandlung mit den ägyptischen Mehrwertsteuervorschriften für die Einfuhr von Ausrüstungen und Ausgangsmaterialien zu vergleichen.

(883)

Drittens habe die Kommission während des Kontrollbesuchs, was die Handhabung der Mehrwertsteuer in Ägypten anbelangt, der ägyptischen Regierung weder Fragen gestellt noch dieses Thema mit ihr erörtert.

(884)

Viertens erinnerte die ägyptische Regierung daran, dass Artikel 27 des Subventionsübereinkommens eine differenzierte Sonderbehandlung der Entwicklungsland-Mitglieder der WTO vorsehe. Die Tatsache, dass die ägyptische Regierung nicht immer über die Mittel verfügt habe, um den geschuldeten Betrag des Mehrwertsteuerguthabens fristgerecht zurückzuzahlen, sollte daher von der Kommission nicht bestraft werden.

(885)

Fünftens habe die Kommission selbst eingeräumt, dass Jushi Egypt und Hengshi Egypt letztendlich von der ägyptischen Regierung einen Teil der Mehrwertsteuer zurückerhalten hätten, die die Unternehmen vor ihrem Beitritt zur Suez Canal Economic Zone entrichtet hätten. Daher könne sich der Vorteil nicht auf den gesamten normalerweise zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag belaufen. In Anbetracht der Tatsache, dass das Mehrwertsteuerguthaben von Jushi Egypt inzwischen abnehme, weil Jushi Egypt mehr Mehrwertsteuerforderungen erhalte, sei der gesamte normalerweise zu zahlende Mehrwertsteuerbetrag außerdem teilweise mit diesen Mehrwertsteuerforderungen verrechnet worden. Und schließlich seien Anfang 2020 die von Jushi Egypt für den Zeitraum 2017-2018 geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge für Einfuhren von der ägyptischen Regierung berechnet und mit dem Mehrwertsteuerguthaben von Jushi Egypt verrechnet worden. Infolgedessen sei kein Vorteil mehr zu verzeichnen.

(886)

Sechstens betreffe das bei den ausführenden Herstellern entstandene Mehrwertsteuerguthaben die Mehrwertsteuer für Maschinen und nicht die für Ausgangsmaterialien. Aufgrund der umfangreichen Anfangsinvestitionen der Unternehmen in Sachanlagen sei die ägyptische Regierung nicht in der Lage gewesen, ihnen die bei Maschinen angefallene Mehrwertsteuer rechtzeitig vollständig zu erstatten. Dies sei jedoch bei Ausgangsmaterialien nicht der Fall gewesen, sodass die Mehrwertsteuerbefreiungen für Ausgangsmaterialien keine Subvention darstellten.

(887)

Und schließlich sei die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren keine Einfuhrzölle hätten entrichtet werden müssen, und hätte insofern bei der Mehrwertsteuer auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren die gleiche Schlussfolgerung ziehen müssen. Daraus folge, dass die Kommission bei der Berechnung des Vorteils als Bemessungsgrundlage für den im Untersuchungszeitraum geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag nur die Mengen der Vormaterialien heranziehen dürfe, die für die Herstellung der auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren verwendeten würden.

(888)

Bei ihrer Antwort auf diese Vorbringen war es der Kommission wichtig, klarzustellen, dass ihr Ziel nicht darin besteht, die ägyptische Regierung wegen fehlender Ressourcen zu bestrafen oder das Mehrwertsteuersystem in Ägypten als solches zu kritisieren. Gleichzeitig wies die Kommission darauf hin, dass Artikel 27 des Subventionsübereinkommens bei dem Vorbringen der ägyptischen Regierung in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt. Die relevanteste für Ausgleichszollverfahren geltende Bestimmung von Artikel 27 ist Absatz 10, der sich nur mit bestimmten Geringfügigkeitsschwellen befasst, während sich die anderen Bestimmungen des Artikels 27 hauptsächlich auf Ausfuhrsubventionen von Entwicklungsländern beziehen. In diesem Fall beruft sich die ägyptische Regierung auf Artikel 27, um die Nichtrückzahlung von Mehrwertsteuerguthaben an Steuerzahler zu rechtfertigen, wofür diese Bestimmung jedoch nicht relevant ist.

(889)

Was das Vorbringen in Bezug auf die Anforderung von Informationen zum Mehrwertsteuersystem betrifft, so ersuchte die Kommission gleich zu Beginn der Untersuchung, in den Fragebogen und auch während des Verfahrens zur Anforderung noch fehlender Informationen um Angaben zur Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems in Ägypten. Darüber hinaus wurden während des Kontrollbesuchs allgemeine Fragen zur Höhe der bei den ausführenden Herstellern erhobenen Steuern gestellt. Die Kommission war daher der Auffassung, dass sie während der Untersuchung ausreichende Informationen über den Mehrwertsteuerrahmen an sich erhalten hatte.

(890)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Unternehmen in der SCZone mehrwertsteuerlich anders behandelt werden als andere. Unternehmen in der SCZone müssen die Mehrwertsteuer nämlich nicht in Form einer Vorsteuer vorabentrichten („Szenario 1“). Im Gegensatz dazu müssen Steuerpflichtige, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, nämlich Unternehmen außerhalb der SCZone, die Mehrwertsteuer als Vorsteuer direkt entrichten („Szenario 2“). Ob diese Mehrwertsteuer schließlich fällig wird oder erstattet werden muss, ist zu diesem Zeitpunkt unerheblich. Wichtig ist, dass bei Szenario 1 zunächst keine Einnahmen von der ägyptischen Regierung erhoben werden, während bei Szenario 2 in jedem Fall sofort Einnahmen von der ägyptischen Regierung erhoben werden.

(891)

Nach dem einschlägigen normativen Rahmen in Ägypten wäre am Abrechnungstag in Szenario 1 von den Unternehmen der endgültige Abrechnungsbetrag zu entrichten, während in Szenario 2 ein Teil der von der ägyptischen Regierung erhobenen Einnahmen an die Unternehmen zurückfließen würde (falls die Mehrwertsteuer erstattet werden muss). Läuft dieser Abrechnungsprozess zügig und zuverlässig ab, würde der bei Szenario 1 verzeichnete Vorteil, die Vorsteuer nicht direkt bezahlen zu müssen, dem Liquiditätsvorteil für den gesamten Zeitraum bis zur Rückzahlung entsprechen. Die Kommission wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, wie bereits in Erwägungsgrund 876 erwähnt, die gesetzliche Frist für die betreffende Abrechnung 6 Monate ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem das Guthaben entstanden ist.

(892)

Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Abrechnung und die entsprechende Erstattung bei Unternehmen, die im Rahmen des Szenarios 2 in Ägypten tätig waren, in der Praxis bestenfalls mit ganz erheblichen Verzögerungen erfolgten und dass die Kriterien für die Gewährung einer Erstattung unklar waren. Die Kommission hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die ägyptische Regierung diese Tatsache als solche nicht bestritten hat. Der Liquiditätsvorteil für die Unternehmen innerhalb der SCZone ergibt sich somit aus der Tatsache, dass die ägyptische Regierung bis zur endgültigen Abrechnung, deren Datum ungewiss ist, von Unternehmen innerhalb der SCZone überhaupt keine Mehrwertsteuereinnahmen erhebt (Szenario 1), während sie im Gegensatz dazu bei Unternehmen außerhalb der SCZone die Einnahmen sofort erhebt und sie zu einem viel späteren, ungewissen Zeitpunkt erstattet (Szenario 2). Infolgedessen kommen Unternehmen innerhalb der SCZone gegenüber Unternehmen außerhalb der SCZone bei der Mehrwertsteuer in den Genuss einer Vorzugsbehandlung. Der von der ägyptischen Regierung bei den Unternehmen innerhalb der SCZone nicht erhobene Betrag entspricht einem Verzicht auf Abgaben beziehungsweise einer Nichterhebung von Abgaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung.

(893)

Um dies näher zu veranschaulichen, untersuchte die Kommission zusätzlich zu dem einschlägigen Mehrwertsteuerrahmen in Ägypten die Lage der ausführenden Hersteller vor und nach ihrem Beitritt zur SCZone. In der Tat war ihre Lage in der Zeit, bevor sie zur SCZone gehörten, mit der von Unternehmen außerhalb der SCZone während des Untersuchungszeitraums verzeichneten Lage (Szenario 2) vergleichbar. In diesem Zusammenhang hat die ägyptische Regierung nicht bestritten, dass Jushi Egypt in der Zeit, bevor es zur SCZone gehörte, ein ganz erhebliches Mehrwertsteuerguthaben angesammelt hatte und dass die ägyptische Regierung nicht in der Lage war, dieses Guthaben zurückzuzahlen. Die Situation in Bezug auf das Mehrwertsteuerguthaben von Jushi Egypt, zu der es kam, bevor das Unternehmen zur SCZone gehörte, zeigt somit, dass die im vorstehenden Erwägungsgrund beschriebene Situation für Unternehmen außerhalb der SCZone im UZ der Realität entspricht.

(894)

Was den fünften von der ägyptischen Regierung und den ausführenden Herstellern angesprochenen Punkt betrifft, so ändert der endgültige Bestimmungsort der Waren, auf die Mehrwertsteuer erhoben wird, und die Tatsache, dass Jushi Egypt im Laufe der Zeit einige Mehrwertsteuerverbindlichkeiten mit seinem ursprünglichen Mehrwertsteuerguthaben verrechnen konnte, nichts an den Feststellungen der Kommission, da sie sich nicht auf die ursprüngliche Ungleichbehandlung von Unternehmen innerhalb und außerhalb der Zone auswirken und diese Verrechnungen in jedem Fall nicht mit einer proaktiven Erstattung seitens der ägyptischen Regierung, sondern mit einer Mehrwertsteuerschuld verbunden sind, die bei diesen Unternehmen zufällig entstanden ist.

(895)

Gleichzeitig räumte die Kommission ein, dass einer der beiden ausführenden Hersteller einmal eine Steuererstattung für manche seiner Ausrüstungskäufe erhalten hat, wenn auch außerhalb des UZ und mit einer Verzögerung von mehreren Jahren. Darüber hinaus nahm die Kommission zur Kenntnis, dass das neue Mehrwertsteuergesetz in Ägypten erst kurz vor dem Untersuchungszeitraum erlassen wurde und dass die Durchführungsvorschriften im Untersuchungszeitraum noch nicht vollständig in Kraft waren. Angesichts dieser Übergangsphase verstand die Kommission das Argument der ägyptischen Regierung, dass der Zeitraum für die Abrechnung von Mehrwertsteuererstattungen mit erheblichen Verzögerungen einhergehen kann, da die ägyptische Regierung ein Entwicklungsland mit einer suboptimalen Zahl von für das neue System zuständigen Verwaltungsmitarbeitern und möglichen Haushaltsengpässen ist, die es schwierig machen, Mehrwertsteuererstattungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser außergewöhnlichen und hoffentlich vorübergehenden Umstände in Ägypten beschloss die Kommission daher, bei der Berechnung des sich aus Mehrwertsteuerbefreiungen ergebenden Vorteils nur den Liquiditätsvorteil für die ausführenden Hersteller zu berücksichtigen. Die in Erwägungsgrund 899 beschriebene Methode zur Berechnung des Vorteils wurde entsprechend angepasst.

(896)

In Bezug auf den sechsten Punkt stellte die Kommission fest, dass Hengshi Egypt zwar zu irgendeinem Zeitpunkt eine Erstattung der als Vorsteuer auf Maschinen entrichteten Mehrwertsteuer erhielt, jedoch nie eine Erstattung der auf Vormaterialien entrichteten Mehrwertsteuer, obwohl das Unternehmen diese beantragt hatte. Die Feststellungen zur Mehrwertsteuer auf Maschinen gelten somit erst recht für die Mehrwertsteuer auf Vormaterialien. Dieses Vorbringen wurde somit zurückgewiesen.

c)   Schlussfolgerung

(897)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass dieses Programm eine finanzielle Beihilfe in Form eines Verzichts der ägyptischen Regierung auf Abgaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung darstellt, da die infrage kommenden Unternehmen von der Zahlung der Mehrwertsteuer und oder/von Zöllen befreit sind, die ansonsten fällig wären. Den begünstigten Unternehmen wird zudem ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt, da sie in eine bessere finanzielle Lage versetzt werden als ohne das Programm. Ohne das Programm hätten die begünstigten Unternehmen bei der Einfuhr der Ausrüstung nämlich die Mehrwertsteuer und die Einfuhrzölle entrichten müssen.

(898)

Das Programm ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da es nicht für alle Unternehmen in Ägypten gilt, sondern nur für Unternehmen, die in besonderen Wirtschaftszonen wie der SCZone angesiedelt sind. Die Rechtsvorschriften, nach denen die gewährende Behörde handelt, beschränken den Zugang zum Programm auf Unternehmen, die in der SCZone ansässig sind.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(899)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wurde anhand des den Empfängern erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. Als den Empfängern gewährter Vorteil gilt:

(1)

der Betrag der erlassenen Zölle auf die eingeführte Ausrüstung. Um sicherzustellen, dass der anfechtbare Betrag lediglich den Untersuchungszeitraum abdeckt, wurde der gewährte Vorteil über die Nutzungsdauer der Ausrüstung nach den üblichen Rechnungslegungsverfahren des Unternehmens abgeschrieben; davon ausgenommen war eine Sachanlagenkategorie, für die der Abschreibungszeitraum angepasst wurde, damit er die von den Kommissionsdienststellen überprüfte tatsächliche Nutzungsdauer besser widerspiegelte;

(2)

der Einnahmenverzicht in Form der faktischen Mehrwertsteuerbefreiung; der damit verbundene Vorteil wurde ursprünglich auf der Grundlage des vollen Betrags der Mehrwertsteuer berechnet, die (im Untersuchungszeitraum) für die Käufe eingeführter Ausrüstung grundsätzlich zu entrichten gewesen wäre, aber nicht entrichtet wurde. Wie jedoch in Erwägungsgrund 895 erwähnt, beschloss die Kommission infolge der Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung, bei der Berechnung des sich aus Mehrwertsteuerbefreiungen ergebenden Vorteils nur den Liquiditätsvorteil für die ausführenden Hersteller zu berücksichtigen. Die Methode zur Berechnung des Vorteils wurde entsprechend angepasst. Daher wurde davon ausgegangen, dass der mit der einbehaltenen Mehrwertsteuer verbundene Liquiditätsvorteil dem durchschnittlichen Zinssatz für Einlagen in Ägypten im UZ (12,32 %) entspricht, der auf die einbehaltenen Beträge der Mehrwertsteuern für Wareneinkäufe seit 2017 angewandt wurde.

(900)

Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete Jushi Egypt, dass die Kommission im Jahr 2018 einen Zoll von 5 % für die Einfuhren von Düsen berechnet habe, obwohl für diese im Jahr 2018 ein Zoll von 2 % gegolten habe. Das Unternehmen führte ferner an, die Kommission hätte die Mehrwertsteuer auf die Einfuhren von Maschinen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage der Abschreibung im Untersuchungszeitraum zurechnen müssen. Die Kommission akzeptierte diese Vorbringen und passte die Berechnung der Subventionshöhe entsprechend an.

(901)

Die für diese Art von Subventionen im Untersuchungszeitraum ermittelte Höhe der Subventionen betrug für die ausführenden Hersteller 0,13 %.

4.6.3.   Mehrwertsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrabgaben für eingeführte Vormaterialien

(902)

Nach dem Gesetz 83/2002 dürfen Unternehmen, die in einer Sonderwirtschaftszone tätig sind, Ausgangsmaterialien einführen, ohne die andernfalls fälligen Zölle, Umsatzsteuern oder sonstigen Steuern oder Abgaben zu entrichten, sofern diese eingeführten Waren als solche wiederausgeführt oder zu einem nachgelagerten Erzeugnis verarbeitet werden, welches anschließend ausgeführt wird.

a)   Rechtsgrundlage

(903)

Rechtsgrundlagen dieses Programms sind:

das Gesetz Nr. 83/2002 über besondere Wirtschaftszonen (im Folgenden „Gesetz 83/2002“),

das Dekret des Premierministers Nr. 1625 von 2002 zum Erlass der Ausführungsbestimmungen für das Gesetz über besondere Wirtschaftszonen,

das Dekret des Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten über das Gesetz Nr. 27/2015 zur Änderung einiger Bestimmungen des Gesetzes Nr. 83/2002 über besondere Wirtschaftszonen (im Folgenden „Gesetz 27/2015“),

das Investitionsgesetz, erlassen als Gesetz Nr. 72 von 2017,

der Entwurf einer Entschließung des Premierministers Nr. 2310 von 2017 über den Erlass der Ausführungsbestimmungen zu den mit Gesetz Nr. 72 von 2017 erlassenen Investitionsbestimmungen,

das Mehrwertsteuergesetz, erlassen als Gesetz Nr. 67 von 2016, und

die Ausführungsbestimmungen zum Mehrwertsteuergesetz, Erlass des Finanzministers Nr. 66/2017.

b)   Ergebnisse der Untersuchung

(904)

Wie bereits in Erwägungsgrund 872 erwähnt, gehört die SCZone zu einem gesonderten Zollgebiet. Nach Artikel 42 des Gesetzes 83/2002 sind eingeführte Ausgangsmaterialien, Versorgungsgüter, Ersatzteile und sonstiges Material oder sonstige Bauteile, die aus dem Ausland eingeführt werden, von Steuern und Abgaben befreit, solange sie zur Herstellung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der SCZone genehmigte Tätigkeit verwendet werden. Dagegen sind für Waren, die auf dem Inlandsmarkt außerhalb der SCZone verkauft werden, alle Steuern und Abgaben zu entrichten.

(905)

Die Kommission stellte bei der Untersuchung fest, dass entsprechend den Bestimmungen des genannten Artikels des Gesetzes 83/2002 die beiden ausführenden Hersteller von der Mehrwertsteuer und den Einfuhrzöllen auf Einfuhren von Vorleistungsmaterialien befreit waren, die bei der Herstellung ausgeführter Fertigerzeugnisse (und insbesondere der betroffenen Ware) verwendet wurden.

(906)

Die Befreiung von den Einfuhrzöllen entspricht einem Zollrückerstattungssystem nach Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung. Nach Buchstabe i des Anhangs I können Rückerstattungssysteme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.

(907)

Um festzustellen, ob die Zölle übermäßig stark erlassen wurden, bat die Kommission die ägyptische Regierung nach Anhang III Nummer II der Grundverordnung um zusätzliche Informationen über das Rückerstattungsprogramm im Allgemeinen und insbesondere über das Bestehen und die effektive Anwendung der zugehörigen Überwachungs- und Nachprüfungsverfahren.

(908)

Den ursprünglich eingegangenen Informationen zufolge schien die ägyptische Regierung einen rechtlichen Rahmen für die Überwachung des Rückerstattungssystems einschließlich gegebenenfalls der Erstattung gezahlter Einfuhrzölle eingerichtet zu haben. Während der Kontrollbesuche bei den ausführenden Herstellern stellte sich indessen heraus, dass dieser Rahmen in der Praxis nicht effektiv angewandt wurde. Keiner der ausführenden Hersteller führte Einfuhrzölle oder Mehrwertsteuer auf seine Käufe von Vormaterialien im Untersuchungszeitraum ab, unabhängig davon, ob die entsprechenden Waren im Inland verkauft oder ins Ausland ausgeführt wurden. Normalerweise muss eine Einlage auf ein Sperrkonto der Zollbehörden eingezahlt werden, von dem aus die Zölle in regelmäßigen Abständen entrichtet werden können. Im Untersuchungszeitraum wurde jedoch keine Einzahlung getätigt, und es wurden von den Behörden keine Beträge eingezogen.

(909)

Nach dem Untersuchungszeitraum leistete Jushi Egypt eine geringfügige Zahlung an die ägyptischen Behörden, angeblich zum Ausgleich eines übermäßigen Erlasses aufgrund von Inlandsverkäufen. Es wurde jedoch nicht nachgewiesen, dass diese Zahlung tatsächlich diesem Zweck diente oder in anderer Weise mit Inlandsverkäufen im Untersuchungszeitraum zusammenhing. Beweise gab es allerdings auch dafür, dass Jushi Egypt Einfuhrzölle erstattet wurden, die in früheren Zeiträumen entrichtet worden waren, bevor eine Befreiung von den Einfuhrzöllen gewährt wurde.

(910)

Nach weiteren Gesprächen mit der ägyptischen Regierung erhielt die Kommission zusätzliche Informationen, aus denen hervorgeht, dass der Überwachungs- und Nachprüfungsrahmen für die Erhebung von Zöllen in der SCZone im Untersuchungszeitraum noch im Aufbau war. So wurde beispielsweise der Ausschuss für den Ausgleich von Einfuhrzollsalden (Committee for the Adjustment of Import Duties Balances) erst im Jahr 2019 nach dem Erlass des Leiters der Zollbehörde Nr. 158 eingerichtet, die Einrichtung eines Zollinspektionsausschusses war 2019 noch nicht abgeschlossen, und es waren noch keine Durchführungsverfahren erlassen worden. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es kein effektives und ordnungsgemäßes System zur Erstattung von Zöllen gab.

(911)

Zudem wird, wie in Erwägungsgrund 876 erwähnt, in der SCZone die Mehrwertsteuer auf eingeführte Waren einbehalten und nicht unmittelbar als Vorsteuer abgeführt. Die Steuerbehörden behalten sich nur das Recht vor, die Mehrwertsteuer nachträglich einzufordern.

(912)

Die Untersuchung ergab zudem, dass für bestimmte Vorleistungen, die Jushi Egypt für den Herstellungsprozess verwendete und von Lieferanten aus Ägypten bezog, Mehrwertsteuer zum Standardsatz erhoben wurde, obwohl das Unternehmen in der Sonderzone angesiedelt war, in der normalerweise keine Mehrwertsteuer anfällt. Diese Geschäfte gaben Anlass zu einer Mehrwertsteuergutschrift für Jushi Egypt. Verkäufe von Vorleistungen zwischen in der Sonderzone ansässigen Unternehmen unterlagen dagegen nicht der inländischen Mehrwertsteuer, unabhängig davon, ob die damit hergestellten Waren ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden.

(913)

All dies beweist, dass die fragliche Sonderzone keine klassische Exportförderzone (Export Processing Zone) ist und sich auch von anderen Sonderzonen in Ägypten unterscheidet; es handelt sich vielmehr um eine einzigartige Mischform einer Sonderzone mit mehreren besonderen Merkmalen, die sie von anderen Zonen unterscheiden. Da die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften in der Praxis in der Zone offenbar nicht angewandt werden, stützte sich die Kommission auf ihr Verständnis der Funktionsweise der Tätigkeiten in der Zone.

(914)

Ein weiterer, wichtiger Aspekt ist, dass das Fehlen von Behörden zur Verwaltung, Überwachung und Durchsetzung des Steuersystems und der Verpflichtungen aufgrund des in der Zone geltenden besonderen Steuersystems diese zu einem einzigartigen Gebiet macht, in dem die dort ansässigen Unternehmen Steuervorschriften nach Belieben befolgen oder missachten können, ohne dass dies irgendwelche Konsequenzen nach sich zöge. In Anbetracht der besonderen Umstände in dieser Zone und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen beschloss die Kommission daher, die Mehrwertsteuerbefreiungen für eingeführte Vorleistungen als faktische Befreiung von der Entrichtung dieser Mehrwertsteuer zu betrachten, unabhängig davon, ob die Vorleistungen später in ausgeführte oder auf dem Inlandsmarkt verkaufte Fertigerzeugnisse eingingen.

c)   Schlussfolgerung

(915)

Die Kommission zog daher den Schluss, dass das System der ägyptischen Regierung zur Überwachung der Zollerstattungen nicht effektiv angewandt wurde und aus den im vorstehenden Abschnitt erläuterten und in Erwägungsgrund 913 zusammengefassten Gründen nicht als solches bezeichnet werden konnte. Wie in den Erwägungsgründen 908-914 erläutert, ergab die Untersuchung, dass die ägyptische Regierung noch nicht einmal eine Behörde zur Verwaltung und Durchsetzung irgendeiner der steuerlichen Verpflichtungen der in der Zone ansässigen Unternehmen einschließlich der für Einfuhren von Vormaterialien geschuldeten Zölle und Mehrwertsteuer eingerichtet hat.

(916)

Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass das angenommene Rückerstattungssystem für Vorleistungen, die für ausgeführte Fertigerzeugnisse verwendet werden, zu einem Einnahmenverzicht geführt hat, der eine anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung darstellt, da die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet. Die ägyptische Regierung nahm auch keine weitere Untersuchung der fraglichen Geschäfte vor.

(917)

Dieser übermäßige Erlass von Abgaben ist außerdem spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da er nicht in ganz Ägypten, sondern nur für die in der SCZone ansässigen Unternehmen gilt.

(918)

Überdies stellt die faktische Befreiung von der Mehrwertsteuer auf eingeführte Vormaterialien eine finanzielle Beihilfe in Form eines Verzichts der ägyptischen Regierung auf Abgaben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar, da die infrage kommenden Unternehmen von der Zahlung der Mehrwertsteuer befreit sind, die ansonsten fällig wäre. Außerdem erwächst den begünstigten Unternehmen ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung. Das Programm ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Mehrwertsteuerbefreiung durch die Gesetzgebung auf Unternehmen beschränkt wird, die in der SCZone ansässig sind.

(919)

Nach der endgültigen Unterrichtung führten die ägyptische Regierung und die ausführenden Hersteller an, Jushi Egypt habe Anfang 2019 eine Einlage für Zölle eingezahlt. Außerdem legten sie zusätzliche Nachweise vor, wonach alle Zölle für die Jahre 2017 und 2018 inzwischen abgerechnet und entrichtet worden seien. Darüber hinaus brachten sie vor, dass die Kommission, selbst wenn die für Zölle geschuldeten Beträge im Jahr 2020 nicht abgerechnet worden wären, von einem Entwicklungsland wie Ägypten keine perfekte Steuerverwaltung verlangen könne. In diesem Zusammenhang habe die ägyptische Regierung bei der Einrichtung des Rückerstattungssystems für Jushi Egypt besondere Sorgfalt bewiesen, da bereits innerhalb weniger Monate nach dem Beitritt von Jushi Egypt zur Suez Canal Economic Zone von der ägyptischen Regierung Verbrauchsberichte erstellt und überwacht worden seien. Drei Jahre später habe die ägyptische Regierung alle Zölle und die geschuldete Mehrwertsteuer von Jushi Egypt und Hengshi Egypt eingezogen. Infolgedessen verfüge die ägyptische Regierung über ein ordnungsgemäßes Rückerstattungssystem, sodass kein übermäßiger Erlass erfolgt sei.

(920)

Außerdem habe die ägyptische Regierung nach Artikel 377 des ägyptischen Zivilgesetzbuchs und dem Urteil des Finanzgerichts Nr. 915/43 5 Jahre lang Zeit, um die Einfuhrabgaben einzuziehen. Daher könne von einem Verzicht auf Abgaben seitens der ägyptischen Regierung keine Rede sein, solange dieser Zeitraum noch nicht abgelaufen gewesen sei, da die ägyptische Regierung nach wie vor Anspruch auf die fälligen Zölle gehabt habe und diese fristgerecht eingezogen habe.

(921)

Und schließlich erklärte Jushi Egypt, dass Verkäufe an Hengshi Egypt nach ägyptischem Recht hinsichtlich der Einfuhrzölle auf Ausgangsmaterialien genauso behandelt würden wie Ausfuhrverkäufe, da Hengshi Egypt in der Suez Canal Economic Zone angesiedelt sei. Überdies habe Hengshi Egypt keinerlei Inlandsverkäufe getätigt, da es seine gesamte Produktion ausgeführt habe. Wäre Jushi Egypt nicht von den Einfuhrzöllen auf Ausgangsmaterialien befreit gewesen, wären bei dem Unternehmen also trotzdem keine Einfuhrzölle auf Ausgangsmaterialien im Zusammenhang mit Inlandsverkäufen an Hengshi Egypt angefallen. Jushi Egypt brachte dieses Argument nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung erneut vor.

(922)

Die Kommission überprüfte die zur Entrichtung der Zölle vorgelegten Beweise und stellte fest, dass die ägyptische Regierung Ende 2019 aufgrund der Untersuchung der Kommission einen Kontrollbesuch bei dem ausführenden Hersteller eingeleitet hatte. Als Ergebnis dieser Kontrolle forderte die ägyptische Regierung für die Jahre 2017, 2018 und 2019 einen bestimmten Betrag an Zöllen auf eingeführte Vormaterialien von dem Unternehmen ein. Auf der Grundlage der vorgelegten Beweise und da es aufgrund von Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht möglich war, diese neuen Beweise vor Ort zu überprüfen, akzeptierte die Kommission das Vorbringen und zog den Betrag der für den Untersuchungszeitraum für eingeführte Vormaterialien entrichteten Zölle gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung ab.

(923)

Die Kommission war jedoch nicht der Auffassung, dass die Feststellungen zu der Subventionsregelung als solcher durch diese Abrechnungen infrage gestellt werden. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass es aufgrund der Untersuchungstätigkeiten der Kommission und nicht aufgrund des eigenen Überwachungs- und Nachprüfungsrahmens der ägyptischen Regierung für die Erhebung der Zölle zu der Einziehung der Zölle kam. Die ägyptische Regierung bestritt auch nicht, dass es im Untersuchungszeitraum keinen solchen Rahmen gab. In Bezug auf den vorübergehenden Charakter des Fehlens einer Überwachung und Nachprüfung stellte die Kommission fest, dass Jushi Egypt zwar erst ab 2017 Teil der SCZone war, dass die letzte Änderung des Rechtsrahmens für die Erhebung der Zölle jedoch bereits 2015 erfolgte, als die Zuständigkeit für die Erhebung der Zölle auf die Allgemeine Behörde für die SCZone übertragen wurde. Darüber hinaus bestätigte der ausführliche Bericht der Zollbehörde, der von der ägyptischen Regierung als Anhang I ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vorgelegt wurde, dass die allgemeinen Rechtsvorschriften für die Erhebung von Zöllen bereits seit 2006 in Kraft waren. Die ägyptische Regierung hatte somit genügend Zeit, um ein funktionierendes System für die Erhebung von Zöllen einzuführen.

(924)

Was die Verkäufe von Jushi Egypt an Hengshi Egypt anbelangt, so stellte die Kommission bereits in den Erwägungsgründen 912 bis 913 fest, dass die Verkäufe von Vorleistungen zwischen in der Sonderzone ansässigen Unternehmen nie besteuert wurden, was zeigt, dass es sich bei der SCZone um eine Sonderzone mit mehreren spezifischen Merkmalen handelt, die sie von anderen Zonen unterscheidet. Die Tatsache, dass Hengshi Egypt ausschließlich Ausfuhrverkäufe tätigt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich und ändert nichts an den Schlussfolgerungen der Kommission. Die Vorbringen der ägyptischen Regierung und der ausführenden Hersteller zur Gültigkeit der Feststellungen der Kommission im Allgemeinen und zu den Verkäufen an Hengshi Egypt im Besonderen wurden daher zurückgewiesen.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(925)

Hinsichtlich der Einfuhrzölle gilt als den Begünstigten erwachsender Vorteil die Differenz zwischen dem Betrag der im Untersuchungszeitraum fälligen Einfuhrzölle und dem Betrag der im Untersuchungszeitraum tatsächlich gezahlten Einfuhrzölle.

(926)

Zur Bestimmung der Höhe der fälligen Einfuhrzölle ging die Kommission davon aus, dass der durchschnittliche Verbrauch bei allen Arten von Fertigerzeugnissen gleich ist, da sie alle zur selben allgemeinen Warenkategorie gehören. Die Kommission stützte sich bei der Ermittlung des Verbrauchs auf die Aufzeichnungen der ausführenden Hersteller. Anschließend ermittelte sie zunächst, welche Menge an Vormaterialien im Untersuchungszeitraum eingeführt worden war. Dann berechnete sie das Verhältnis zwischen den Inlandsverkäufen und den Gesamtverkäufen der ausführenden Hersteller. In einem dritten Schritt wandte die Kommission diese Inlandsverkaufsquote auf die Gesamtmenge der eingeführten Vormaterialien an und bestimmte die Menge der eingeführten Vormaterialien, für die Einfuhrzölle zu entrichten gewesen wären.

(927)

Um die Höhe des Vorteils zu ermitteln, berechnete die Kommission schließlich den Betrag der Einfuhrzölle, die auf die Vormaterialien für die Herstellung der auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren entfielen.

(928)

In Bezug auf den Einnahmenverzicht in Form der faktischen Mehrwertsteuerbefreiung wurde der Vorteil ursprünglich auf der Grundlage des vollen Betrags der Mehrwertsteuer berechnet, die im Untersuchungszeitraum für die Käufe eingeführter Vorleistungen grundsätzlich zu entrichten gewesen wäre, aber nicht entrichtet wurde.

(929)

Nach der endgültigen Unterrichtung passte die Kommission die Methode zur Berechnung des Vorteils aus der faktischen Mehrwertsteuerbefreiung wie in Erwägungsgrund 895 dargelegt an. Es wurde davon ausgegangen, dass der mit der einbehaltenen Mehrwertsteuer verbundene Liquiditätsvorteil dem durchschnittlichen Zinssatz für Einlagen in Ägypten im UZ (12,32 %) entspricht, der auf die einbehaltenen Beträge der Mehrwertsteuern für Einkäufe von Vormaterialien seit 2017 angewandt und für die im UZ einbehaltenen Mehrwertsteuerbeträge anteilig berechnet wurde. Da keine Informationen über den Betrag der vor dem UZ gekauften Vormaterialien vorlagen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass dieser Betrag den im UZ festgestellten Beträgen entsprach, berichtigt um die Differenz der Umsatzkosten zwischen den beiden Zeiträumen.

(930)

Die für diese Art von Subventionen im Untersuchungszeitraum ermittelte Höhe der Subventionen betrug für die ausführenden Hersteller 0,95 %.

4.7.   Schlussfolgerung zur Subventionierung

(931)

Auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt in der Untersuchung verfügbaren Informationen berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subventionen nach den Bestimmungen der Grundverordnung für die ausführenden Hersteller, indem sie die Subventionen und Subventionsprogramme jeweils einzeln prüfte und die ermittelten Zahlen addierte, um die Gesamthöhe der Subventionierung der jeweiligen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum zu ermitteln. Zur Berechnung der nachstehenden Gesamthöhe der Subventionierung berechnete die Kommission zunächst den Prozentsatz der Subventionierung, d. h. die Höhe der Subventionen als prozentualen Anteil am Gesamtumsatz des Unternehmens. Dieser Prozentsatz wurde dann herangezogen, um die Subvention zu berechnen, die den im Untersuchungszeitraum getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zuzurechnen ist. Anschließend wurden die Höhe der Subvention je im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführte Tonne der betroffenen Ware und die nachstehenden Spannen als Prozentsatz des CIF-Wertes (Cost, Insurance, Freight — Kosten, Versicherung und Fracht) derselben Ausfuhren je Tonne berechnet.

(932)

Da es sich bei Jushi und Hengshi Egypt um miteinander verbundene Unternehmen handelt, wurde für diese ausführenden Hersteller eine einzige Subventionierungshöhe ermittelt. Im Anschluss an die endgültige und die zusätzliche endgültige Unterrichtung brachte die CNBM Group dieselben Argumente vor, die für die chinesischen Unternehmen der Gruppe in den Erwägungsgründen 624 bis 626 bezüglich der Berechnungsmethode für die Ermittlung einer einzigen Subventionierungshöhe für verbundene Unternehmen vorgebracht wurden. Dieses Vorbringen wurde im Einklang mit den für den chinesischen Teil der Gruppe ausgeführten Argumenten zurückgewiesen.

(933)

Die CNBM Group forderte die Kommission ferner ausdrücklich auf, darzulegen, welche Zellen in der Berechnung zeigten, dass ein gewogener Durchschnitt der individuellen Subventionsbeträge der beiden miteinander verbundenen ausführenden Hersteller ermittelt worden sei. Diesbezüglich verwies die Kommission auf die Informationen in der endgültigen und der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung. Die Kommission konnte dieses Vorbringen nicht akzeptieren, da sie der Auffassung war, dass die bereitgestellten Excel-Blätter alle erforderlichen Informationen, einschließlich der zur Berechnung der einzelnen Zellen verwendeten Formeln, enthalten, sodass das Unternehmen die angewandte Berechnungsmethode nachvollziehen konnte.

(934)

Da die mitarbeitenden ägyptischen ausführenden Hersteller die einzigen GFF-Hersteller in Ägypten sind, setzte die Kommission den Betrag für „alle übrigen Unternehmen“ in Höhe des höchsten Betrags fest, der für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde:

Name des Unternehmens:

Höhe der anfechtbaren Subventionen

CNBM Group Egypt

10,9  %

Alle übrigen Unternehmen

10,9  %

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(935)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von 16 Herstellern in der Union produziert. Diese bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(936)

Die Gesamtproduktion der Union an GFF im Untersuchungszeitraum betrug nahezu 115 000 t. Die Kommission ermittelte diese Zahl anhand der geprüften Fragebogenantwort des Antragstellers, wobei die Daten überprüft und mit den geprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen und gegebenenfalls entsprechend aktualisiert wurden. Wie in Erwägungsgrund 83 erläutert, waren in die Stichprobe vier Unionshersteller aufgenommen worden, auf die mehr als 40 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen.

5.2.   Unionsverbrauch

(937)

Die Kommission stützte sich nach der vom Antragsteller vorgeschlagenen Methode bei der Ermittlung des Unionsverbrauchs und der Einfuhrmengen auf berichtigte Eurostat-Daten. Auf der Grundlage der 10-stelligen TARIC-Daten wurde ein geringer Teil der Vorleistungen aus den verwendeten Einfuhrstatistiken herausgerechnet. Die Kommission prüfte und bestätigte die Schätzungen des Antragstellers in Bezug auf den Anteil der betroffenen Ware an den Mengen, die unter den in der Einleitungsbekanntmachung (200) genannten KN-Codes (201) eingeführt wurden, auf der Grundlage der Informationen, die sie von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in der VR China und in Ägypten erhalten hatte.

(938)

Die Mengen und Werte der Einfuhren aus anderen Drittländern wurden während der Untersuchung aufgrund direkter Kenntnis von Unternehmen ermittelt, die GFF in anderen Drittländern herstellen und in die Union einführen. Bezüglich aller Drittländer legte der Antragsteller über die im Antrag genannten Zahlen hinaus aktualisierte Marktinformationen für den Untersuchungszeitraum vor.

(939)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zuzüglich der in der Eurostat-Datenbank Comext verzeichneten Einfuhren aus allen Drittländern, die wie in den Erwägungsgründen 937 und 938 erläutert berichtigt worden waren.

(940)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in t)

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

153 287

175 827

181 464

168 270

Index

100

115

118

110

Quelle:

Comext, Antrag.

(941)

Der Unionsverbrauch stieg im Bezugszeitraum von ca. 153 000 t im Jahr 2015 auf ca. 168 000 t im Untersuchungszeitraum, d. h. um 9,8 %.

(942)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung verlangte einer der ausführenden Hersteller der CNBM Group (China) zusätzliche Informationen, um sich Klarheit über die zugrunde liegenden Einfuhr- und Verbrauchsdaten und über die Details der zu deren Ermittlung verwendeten Methode verschaffen zu können. Dies sei notwendig, da die im Antrag verwendeten Zahlen sich von den offengelegten Zahlen unterschieden.

(943)

Die Behauptung, es seien wichtige Zahlen nicht offengelegt worden, trifft nicht zu. Die zur Ermittlung des GFF-Verbrauchs in der Union verwendeten Zahlen wurden allen interessierten Parteien in der endgültigen Unterrichtung vom 27. Februar 2020 offengelegt. Unterschiede gegenüber den im Antrag verwendeten Zahlen sind nicht auf eine Änderung der Methodik zurückzuführen, sondern zum einen — wie oben erläutert — auf die zwischen Antrag und Untersuchung unterschiedlichen Zeiträume, und zum anderen auf die Verfügbarkeit detaillierterer Daten, die während der Untersuchung erhoben wurden. Während sich der Antragsteller auf Marktinformationen stützen musste, um Einfuhren unter den einschlägigen KN-Codes, bei denen es sich nicht um GFF handelte, herauszurechnen, hat die Kommission Zugang zu Einfuhrdaten auf TARIC-Ebene. Wie in Erwägungsgrund 937 erwähnt, ließ die Kommission gestützt auf diese Daten Waren unberücksichtigt, die unter TARIC-Codes für andere Waren eingeführt wurden. Abgesehen von der Heranziehung unterschiedlicher Zeiträume hatte die Kommission Zugang zu tatsächlichen Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, was nach einer Überprüfung in einigen Fällen zu Korrekturen der gemeldeten Zahlen führte.

(944)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wiederholte die chinesische Regierung, dass die vom Antragsteller vorgeschlagenen Berichtigungen der Einfuhrdaten wahrscheinlich dazu geführt hätten, dass die Einfuhrmengen aus Russland deutlich zu niedrig angegeben worden seien, während auf die VR China eine andere, für das Land nachteilige Methode angewandt worden sei.

(945)

Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt‚ beruhten die russischen Einfuhrdaten auf Eurostat-Daten, die mit den Einfuhren der beiden bekannten GFF-Hersteller in Russland abgeglichen wurden. Die von den mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern während der Untersuchung angegebene Ausfuhrmenge an GFF entsprach der Gesamtheit der von Eurostat unter den entsprechenden TARIC-Codes erfassten Einfuhren, sodass alle Ausfuhren als betroffene Ware angesehen wurden.

(946)

Daher wurde das Vorbringen, dass die zur Ermittlung der Einfuhrmengen angewandten Methoden zu verzerrten Ergebnissen geführt hätten, zurückgewiesen.

5.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

5.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(947)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von GFF mit Ursprung in den betroffenen Ländern im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(948)

Diese Vorschrift legt fest, dass die Einfuhren aus mehr als einem Land nur dann kumulativ beurteilt werden, wenn festgestellt wird, dass

a)

die ermittelte Höhe der anfechtbaren Subventionen für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land über der festgelegten Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung liegt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und

b)

eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie in Anbetracht des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware in der Union angemessen ist.

(949)

Die ermittelte Höhe der anfechtbaren Subventionen für die Einfuhren aus der VR China und Ägypten lag über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung. Das Volumen der Einfuhren war nicht unerheblich im Sinne des Artikels 10 Absatz 9 der Grundverordnung. Im Untersuchungszeitraum lagen die Marktanteile der Einfuhren aus der VR China bei 22,3 % (37 558 t) und die der Einfuhren aus Ägypten bei 9,1 % (15 334 t).

(950)

Die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den subventionierten Einfuhren aus der VR China und Ägypten sowie zwischen diesen Einfuhren und den Verkäufen der gleichartigen Ware in der Union waren ähnlich. Im Einzelnen konkurrierten die eingeführten Waren miteinander und mit den in der Union hergestellten GFF, da sie über dieselben Absatzkanäle und an ähnliche Abnehmerkategorien verkauft werden. In Bezug auf die Einfuhrpreise zeigt Tabelle 4, dass trotz unterschiedlicher allgemeiner Preisniveaus in den einzelnen betroffenen Ländern die Trends doch weitgehend gleich waren, d. h., dass die Einfuhrpreise im Bezugszeitraum insgesamt zurückgingen und sich 2017 und im Untersuchungszeitraum stabilisierten; in beiden Fällen wurden die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt deutlich unterboten.

(951)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung bekräftigte die chinesische Regierung, dass die Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht erfüllt seien, da es der Praxis der Kommission widerspräche, eine Ähnlichkeit der Einfuhren aus den betroffenen Ländern hinsichtlich ihres Gesamtvolumens, ihres Marktanteils und ihres Preises zu verlangen, die der chinesischen Regierung zufolge im vorliegenden Fall für die Einfuhren aus der VR China und Ägypten nicht gegeben sei. Zur Untermauerung dieser Behauptung verwies die chinesische Regierung auf frühere Antidumpinguntersuchungen (202) und das WTO-Panel zu Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (203). Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Einfuhren aus der VR China allein keine Schädigung verursachten, da sie ähnliche Entwicklungen aufwiesen wie die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union.

(952)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung ferner vor, dass es in Bezug auf diese Untersuchung vor 2017 keine Einfuhren aus Ägypten in die Union gegeben habe und diese daher für den größten Teil des Untersuchungszeitraums nicht mit chinesischen Einfuhren im Wettbewerb gestanden hätten. Außerdem seien die Einfuhrmengen aus Ägypten und der VR China und die Marktanteile der beiden Länder zwischen 2015 und 2018 entgegengesetzten Trends gefolgt. Schließlich seien die Preise der Einfuhren aus Ägypten durchweg niedriger als die der Einfuhren aus der VR China. Daraus schloss die chinesische Regierung, dass für die Einfuhren aus China und aus Ägypten keine vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen gelten würden, weshalb sie nicht kumulativ beurteilt werden sollten.

(953)

Die Kommission hielt fest, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine kumulative Beurteilung in einem bestimmten Fall erfüllt sind, fallweise und unter Berücksichtigung der Besonderheiten und des Sachverhalts jedes Einzelfalls erfolgt.

(954)

Entgegen dem Vorbringen der chinesischen Regierung ist in Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung nicht vorgeschrieben, dass die Einfuhren in Bezug auf Volumen, Marktanteil und Preis ähnlich sein müssen; vielmehr ergibt sich daraus das Erfordernis der Angemessenheit einer kumulativen Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware in der Union. Diese Prüfung kann Elemente wie Einfuhrmenge, Marktanteil und Einfuhrpreis umfassen, was jedoch nicht bedeutet, dass diese Elemente sich in absoluten Zahlen ähnlich sein müssen.

(955)

Wie bereits in Erwägungsgrund 33 dargelegt, wiesen sowohl China als auch Ägypten im vorliegenden Fall zwischen 2015 und 2017 eine steigenden Tendenz bei den Einfuhren auf, wobei dieser Anstieg bei den Einfuhren aus Ägypten stärker ausgeprägt war, insbesondere zwischen 2016 und 2017. Damit wird jedoch nicht die Schlussfolgerung entkräftet, dass die Einfuhren aus beiden Ländern miteinander und mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt im Wettbewerb standen. Die Tatsache, dass die Einfuhren aus der VR China teilweise von den Einfuhren aus Ägypten übernommen wurden, zeigte auch, dass ähnliche Wettbewerbsbedingungen herrschten. Darüber hinaus blieben die Gesamteinfuhren trotz des Rückgangs der Einfuhrmengen aus China im UZ während des gesamten Bezugszeitraums erheblich und wiesen im selben Zeitraum insgesamt eine steigende Tendenz auf.

(956)

Auch wenn bei den Einfuhren aus Ägypten im Durchschnitt niedrigere Preise zu verzeichnen waren, war im Gegensatz zum Vorbringen der chinesischen Regierung die allgemeine Tendenz bei den Einfuhrpreisen, wie bereits in Erwägungsgrund 950 dargelegt‚ bei China und Ägypten ähnlich, d. h., sie gingen im gesamten Bezugszeitraum zurück und unterboten die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt kontinuierlich.

(957)

Die Kommission wies daher die Argumente der chinesischen Regierung gegen eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus der VR China und Ägypten zurück. Folglich ist das Argument der chinesischen Regierung, dass die chinesischen Einfuhren allein keine Schädigung verursacht hätten, unerheblich.

(958)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wurde der Schluss gezogen, dass die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 der Grundverordnung erfüllt waren, und die Einfuhren aus der VR China und Ägypten wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht.

5.3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(959)

Wie in den Erwägungsgründen 937 und 938 erläutert, ermittelte die Kommission Einfuhrmengen und -preise auf der Grundlage berichtigter Eurostat-Daten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmenge mit dem Unionsverbrauch ermittelt. In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung, wie in Erwägungsgrund 944 erwähnt‚ vor, dass die Methode zur Bestimmung der Einfuhrmengen aus China zu verzerrten Ergebnissen geführt hätte. Aus den in Erwägungsgrund 945 dargelegten Gründen wurden die diesbezüglichen Argumente zurückgewiesen.

(960)

Die Einfuhren aus der VR China und Ägypten in die Union entwickelten sich wie folgt.

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Einfuhren aus der VR China (in t)

34 470

42 507

44 278

37 558

Index

100

123

129

109

Einfuhren aus Ägypten (in t)

108

417

6 092

15 334

Index

100

386

5 641

14 198

Einfuhren aus den betroffenen Ländern (in t)

34 578

42 924

50 370

52 892

Index

100

124

145

153

Marktanteil der VR China

22,5  %

24,2  %

24,4  %

22,3  %

Index

100

108

109

99

Marktanteil Ägyptens

0,1  %

0,2  %

3,4  %

9,1  %

Index

100

337

4 765

12 934

Marktanteil der betroffenen Länder

22,6  %

24,4  %

27,8  %

31,4  %

Index

100

108

123

139

Quelle:

Comext, Antworten der ausführenden Hersteller aus den betroffenen Ländern auf die Stichprobenformulare.

(961)

Die Einfuhren der betroffenen Länder erhöhten sich im Bezugszeitraum um 53 % von 35 000 t im Jahr 2015 auf fast 53 000 t im Untersuchungszeitraum. Damit stieg der Marktanteil der betroffenen Länder um knapp neun Prozentpunkte von 22,6 % im Jahr 2015 auf 31,4 % im Untersuchungszeitraum. Dieser Anstieg setzte sich im gesamten Bezugszeitraum sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen fort.

5.3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(962)

Wie in Erwägungsgrund 937 erläutert‚ ermittelte die Kommission die Entwicklung der Einfuhrpreise anhand von Eurostat-Daten.

(963)

Demnach entwickelte sich der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreise (in EUR/kg)

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Preise der Einfuhren aus der VR China

1,78

1,75

1,69

1,63

Index

100

99

95

91

Preise der Einfuhren aus Ägypten

1,36

1,40

1,32

1,32

Index

100

103

98

97

Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

1,78

1,75

1,64

1,54

Index

100

99

92

86

Quelle:

Comext.

(964)

Die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern lagen stets unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (siehe Tabelle 8). Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern sanken im Bezugszeitraum von 1,78 EUR/kg auf 1,54 EUR/kg, d. h. um fast 14 %.

(965)

Die Kommission ermittelte des Weiteren die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, wobei sie die folgenden Faktoren miteinander verglich:

die gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Herstellern aus der VR China und aus Ägypten bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt (204) in Rechnung gestellt wurden, auf der Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) und mit angemessenen Berichtigungen zur Berücksichtigung von Zöllen (nur VR China) und nach der Einfuhr angefallenen Kosten (beide Länder) und

die entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk.

(966)

Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt, nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Die Kommission hielt es für angemessen, die Pakete nicht in die Quantifizierung der Preisunterbietung einzubeziehen. Angesichts der einzigartigen Zusammensetzung der Pakete würde ein Vergleich höchstwahrscheinlich zu einem Vergleich verschiedener Pakete führen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des hypothetischen Umsatzes im Untersuchungszeitraum ausgedrückt. Dieser Umsatz errechnet sich durch Multiplikation des durchschnittlichen Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Union je Warentyp mit den in die Union ausgeführten Mengen des vergleichbaren Warentyps. Dabei wurde eine erhebliche Preisunterbietung festgestellt, die im Falle der VR China 15,4 % bis 55,8 % und im Falle Ägyptens 30,5 % bis 54,9 % betrug, und eine gewogene durchschnittliche Spanne von 32,3 % für die in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China und von 31,5 % für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Ägypten ermittelt.

(967)

In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung verwies einer der ausführenden Hersteller der CNBM Group (China) allgemein auf die Stellungnahme zur Berechnung der Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen, die er in der gesonderten Antidumpinguntersuchung als Reaktion auf die endgültige Unterrichtung vorgebracht hatte. Er brachte dieselbe Stellungnahme in dieser Antisubventionsuntersuchung vor. Diese Stellungnahme war jedoch auf die spezifischen Aspekte einer Antidumpinguntersuchung zugeschnitten und bezog sich auf konkrete Artikel der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (205); die CNBM Group (China) machte überdies keine näheren Angaben dazu, inwiefern diese Stellungnahme konkret auf die laufende Antisubventionsuntersuchung übertragbar wäre. Die Kommission berücksichtigte alle diesbezüglichen Stellungnahmen in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (206) (im Folgenden „Verordnung (EU) 2020/492“). Daher werden in der vorliegenden Verordnung nur die Stellungnahmen behandelt, die konkret mit der Berechnung der Preisunterbietungsspannen in Zusammenhang standen.

(968)

Bei den Elementen, die bei der Berechnung der Preisunterbietung berücksichtigt werden (insbesondere der Ausfuhrpreis), muss die Kommission den ersten Punkt ermitteln, an dem die ausführenden Hersteller mit dem Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt im Wettbewerb stehen (oder stehen können). Dies ist der Kaufpreis des ersten unabhängigen Einführers, da dieses Unternehmen grundsätzlich die Wahl hat, entweder vom Wirtschaftszweig der Union oder von Abnehmern aus Drittländern zu beziehen. Im Gegensatz dazu spiegelt sich in den Weiterverkaufspreisen der verbundenen Einführer nicht der Punkt wider, an dem echter Wettbewerb stattfindet. Dies ist nur der Punkt, an dem die etablierte Vertriebsstruktur des Ausführers versucht, Abnehmer zu finden, der aber bereits nach dem Zeitpunkt liegt, an dem die Einfuhrentscheidung getroffen wurde. Sobald der ausführende Hersteller sein System verbundener Unternehmen in der Union aufgebaut hat, haben diese bereits entschieden, dass ihre Verkaufsware aus Drittländern stammt. Der Vergleich sollte daher stattfinden, sobald die Ware die Grenze der Union passiert hat, und nicht an einem späteren Punkt in der Vertriebskette, z. B. beim Verkauf an den Endverwender der Ware.

(969)

Dieses Konzept sorgt auch für Konsistenz in Fällen, in denen ein ausführender Hersteller die Waren direkt an einen unabhängigen Abnehmer (sei er nun Einführer oder Endverwender) verkauft, weil in diesem Szenario die Weiterverkaufspreise definitionsgemäß nicht herangezogen würden. Ein anderer Ansatz, der ausschließlich auf dem verwendeten Absatzkanal beruht, würde zu einer Diskriminierung zwischen den ausführenden Herstellern führen.

(970)

In diesem Fall kann der angegebene Einfuhrpreis nicht berücksichtigt werden, da der ausführende Hersteller und der Einführer miteinander verbunden sind. Um zu einem zuverlässigen marktüblichen Einfuhrpreis zu gelangen, muss der Preis daher rekonstruiert werden, indem der Weiterverkaufspreis des verbundenen Einführers als Ausgangspunkt verwendet wird.

(971)

Die Kommission stellt ferner fest, dass in diesem besonderen Fall die meisten Verkäufe sowohl aufseiten des Wirtschaftszweigs der Union als auch aufseiten der ausführenden Hersteller direkt erfolgen (d. h. ohne Händler oder Einführer). Auf diese Direktverkäufe entfallen [mehr als 95 %] der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und [mehr als 95 %] der Verkäufe der ausführenden Hersteller.

(972)

Die Kommission hält an der oben dargelegten Argumentation fest, doch wurden der Vollständigkeit halber zusätzliche Preisunterbietungsberechnungen vorgenommen.

(973)

Die Kommission berücksichtigte nur die Direktverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und der ausführenden Hersteller, auf die, wie bereits erwähnt, der weitaus größte Teil der Verkäufe auf beiden Seiten entfällt. Auf der Grundlage dieser Berechnung wurde festgestellt, dass die Preise der CNBM Group (China), der CNBM Group (Egypt) und der Yuntianhua Group die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 45,4 %, 30,8 % bzw. 14,7 % unterboten.

(974)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Preisunterbietungsspannen unabhängig davon, wie sie berechnet werden, nicht wesentlich voneinander abweichen. Alle diesbezüglichen Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(975)

Nach der endgültigen Unterrichtung beantragte die Yuntianhua Group eine zusätzliche Unterrichtung über die detaillierte Preisunterbietung je Warentyp und verwies auf ihre Stellungnahme zur zusätzlichen endgültigen Unterrichtung im Rahmen der gesonderten Antidumpinguntersuchung (siehe Erwägungsgrund 121). In dieser Stellungnahme forderte die Yuntianhua Group, dass ihr die Verkaufsmengen und -preise aller vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Warentypen offengelegt werden sollten, unabhängig davon, wie viele Unionshersteller in der Stichprobe einen bestimmten Warentyp verkauften. Das Unternehmen wies die Auffassung der Kommission zurück, dass ein Dritter in der Lage wäre, die Daten zu den einzelnen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuverfolgen, wenn die Verkaufsdaten für einen bestimmten Warentyp sich nur auf zwei oder weniger Unionshersteller bezögen. Da die Yuntianhua Group nicht über die entsprechenden Marktkenntnisse verfüge, gebe es keinen Grund, diese Daten vertraulich zu behandeln. Alternativ brachte die Yuntianhua Group vor, dass die Kommission zumindest eine aussagekräftige nichtvertrauliche Zusammenfassung der Berechnungen vorlegen solle, bei der Spannen für Verkaufsdaten zu Warentypen angegeben würden, die von zwei oder weniger Unionsherstellern hergestellt worden seien.

(976)

Daten, die nur einen oder zwei Unionshersteller betreffen, können aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden. Die gleiche Behandlung wird ausführenden Herstellern gewährt, die Informationen zu ihren individuellen Unternehmen nicht einmal auf anonymer Basis freigeben. Die Untersuchung ergab, dass der GFF-Markt relativ transparent ist, da jeweils große Mengen von einer begrenzten Zahl zertifizierter Hersteller in der Union und in China bezogen werden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Hersteller von GFF in der Union und in den betroffenen Ländern häufig wissen, wer einen bestimmten Warentyp anbietet. Die Offenlegung eines Datenspektrums würde somit ein hohes Risiko bergen, dass vertrauliche Geschäftsdaten offengelegt werden, die die Kommission schützen will. In jedem Fall legte die Kommission detaillierte Berechnungen für alle Warentypen vor, die von drei oder mehr Unionsherstellern hergestellt wurden und auf die rund 70 % der von der Yuntianhua Group in die Union verkauften Menge und mehr als 70 % der vom Wirtschaftszweig der Union verkauften entsprechenden Warentypen entfielen. Die Yuntianhua Group äußerte keine Bedenken in Bezug auf diese Berechnungen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(977)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die Yuntianhua Group vor, dass die Preisunterbietungsberechnungen nicht auf einem Preisvergleich auf derselben Handelsstufe beruhten, wobei sie allgemein auf ihre Stellungnahme nach der endgültigen und der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung im Rahmen der gesonderten Antidumpinguntersuchung verwies, ohne jedoch weiter auf spezifische Vorbringen Bezug zu nehmen. Die chinesische Regierung brachte nach der endgültigen Unterrichtung ein ähnliches Argument vor.

(978)

Wie in Erwägungsgrund 971 erwähnt, handelte es sich bei [mehr als 95 %] der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union um Direktverkäufe. Darüber hinaus zeigen, wie in Erwägungsgrund 973 dargelegt, die Berechnungen der Preisunterbietungsspanne auf der Grundlage der Verkäufe an Endverwender und nur der Direktverkäufe für alle ausführenden Hersteller, einschließlich der Yuntianhua Group, eine Preisunterbietungsspanne. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(979)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wiederholte die Yuntianhua Group ihr Vorbringen, die Schädigung hätte segmentspezifisch analysiert werden müssen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens berief sich die Yuntianhua Group wie zuvor nur ganz allgemein auf ihre Stellungnahme nach der endgültigen und der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung im Rahmen der gesonderten Antidumpinguntersuchung, ohne jedoch weiter auf spezifische Vorbringen Bezug zu nehmen. Die Yuntianhua Group brachte insbesondere vor, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller würden sich spezialisieren und GFF-Typen speziell für einen bestimmten Verwender herstellen. Es handle sich dabei um abnehmerspezifische Erstausrüstungs- oder OEM-Waren, für die keine Preisunterbietung berechnet worden sei. Für diese Waren sollten keine Maßnahmen eingeführt werden.

(980)

Die Annahme des ausführenden Herstellers ist sachlich falsch. Die Untersuchung ergab, dass die GFF nicht auf OEM-Basis hergestellt wurden. Die Kommission stellte fest, dass GFF für die meisten Anwendungen nach Spezifikationen der Abnehmer auf Bestellung hergestellt werden und dass folglich der überwiegende Teil der Verkäufe (sowohl von Unionsherstellern als auch von ausführenden Herstellern) direkt an unabhängige Endabnehmer erfolgt. Somit ist der Absatz nach Abnehmerspezifikationen ein charakteristisches Merkmal des GFF-Marktes und deutet keineswegs darauf hin, dass es ein gesondertes OEM-Segment gibt. Dies geht auch aus den Daten hervor, die der Yuntianhua Group offengelegt wurden. Rund 70 % der von der Yuntianhua Group in die Union ausgeführten Warentypen wurden von drei oder vier der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hergestellt. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und der Yuntianhua Group im Untersuchungszeitraum zu 92 % übereinstimmten. Dies widerspricht auch einer angeblich vorliegenden besonderen Spezialisierung auf dem Markt und der Behauptung, die Unionshersteller würden einen oder mehrere Typen für einen bestimmten Verwender herstellen. Ferner trifft die Aussage, bei den Verkaufspreisen der nur von einem oder zwei Unionsherstellern hergestellten Warentypen läge keine Preisunterbietung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union vor, nicht zu. Die Kommission stellte bei vier der sieben Warentypen, für die die detaillierte Berechnung aus Gründen der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden konnte, eine Preisunterbietung fest. Dies bedeutet, dass laut den Feststellungen von den 18 korrespondierenden Warentypen nur vier (auf die ein geringer Prozentsatz der Ausfuhrmengen der Yuntianhua Group entfällt) die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nicht unterboten. Es versteht sich von selbst, dass die Feststellung einer Preisunterbietung auf der Ebene der Warentypen nur einen vorbereitenden Zwischenschritt des Preisvergleichs nach Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung darstellt, d. h. der Ermittlung der Preisunterbietung für die betroffene Ware insgesamt. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurde das Vorbringen, dass eine nach verschiedenen Segmenten getrennte Analyse hätte durchgeführt werden müssen, zurückgewiesen.

(981)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die Yuntianhua Group vor, die Kommission habe Waren in die Schadensfeststellungen einbezogen, die nicht unter die betroffene Ware fielen, und begründete dies mit dem Hinweis, einer ihrer Warentypen sei unter einem KN-Code eingeführt worden, der nicht Gegenstand dieser Untersuchung gewesen sei.

(982)

Wie die Kommission in der Bekanntmachung über die Einleitung dieses Verfahrens feststellte, werden „[d]ie KN- und TARIC-Codes […] nur informationshalber angegeben“. Sie stellen nicht die Beschreibung der untersuchten Ware dar. In diesem besonderen Fall wurde in der Tat bereits in Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (207) festgestellt, dass die Einfuhren der untersuchten Ware auch nach der Einleitung des Verfahrens weitgehend falsch angegeben wurden.

(983)

Darüber hinaus wurden die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller während der Untersuchung aufgefordert, ihre Ausfuhren der zur Beschreibung in der Einleitungsbekanntmachung passenden Ware in die Union zu melden. In diesem Zusammenhang meldete die Yuntianhua Group den fraglichen spezifischen Warentyp als betroffene Ware. Jedenfalls wurde bei einem Kontrollbesuch vor Ort überprüft und bestätigt, dass alle im Fragebogen angegebenen Warentypen unter die für die Untersuchung geltende Warendefinition fielen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(984)

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(985)

Wie in Erwägungsgrund 83 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(986)

Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der anfechtbaren Subventionen und Erholung von der früheren Subventionierung.

(987)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, durchschnittliche Arbeitskosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (ROI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

5.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

5.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(988)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge

(in kg)

124 892 518

134 134 913

130 312 563

114 509 129

Index

100

107

104

92

Produktionskapazität

(in kg)

196 926 458

200 135 505

199 124 465

193 699 831

Index

100

102

101

98

Kapazitätsauslastung

63  %

67  %

65  %

59  %

Index

100

106

103

93

Quelle:

Antrag, geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(989)

Die Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union wies im Bezugszeitraum Schwankungen auf, sank jedoch insgesamt betrachtet um 8 %. Da die Produktionskapazität im gesamten Bezugszeitraum annähernd auf demselben Niveau aufrechterhalten wurde, ging die Kapazitätsauslastung von 63 % auf 59 % zurück.

(990)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wandte die chinesische Regierung ein, dass der Rückgang der Produktion und der Produktionskapazität erst im letzten Jahr des Bezugszeitraums eingetreten sei und nicht als allgemeiner Trend betrachtet werden könne. Ein negativer Trend wäre somit nur im Untersuchungszeitraum erkennbar; auf dieser Grundlage könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt. Durch die Prüfung der Kommission würde somit der Zweck der Wahl eines Zeitraums von drei Jahren für die Analyse der Schädigungsentwicklung untergraben.

(991)

Anders als von der chinesischen Regierung behauptet, gingen Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung ab 2016 bis zum Untersuchungszeitraum, d. h. in drei aufeinanderfolgenden Jahren, kontinuierlich zurück; somit war der Rückgang nicht nur im letzten Jahr des Bezugszeitraums zu beobachten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass dieser allgemeine Abwärtstrend durch den beobachteten Anstieg der Produktionsmenge und Produktionskapazität zwischen 2015 und 2016 nicht infrage gestellt wird. In jedem Fall dienen die Zeiträume vor dem Untersuchungszeitraum als Vergleichsmaßstab für den Untersuchungszeitraum, um zu beurteilen, ob der Wirtschaftszweig der Union gegenwärtig bedeutend geschädigt wird. Es ist nicht erforderlich, dass während des gesamten Bezugszeitraums ein stetiger Abwärtstrend zu beobachten ist. Negative Faktoren treten nämlich für gewöhnlich akuter und konzentrierter im Untersuchungszeitraum auf, weshalb auch dann eine bedeutende Schädigung zutage tritt.

(992)

Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

5.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(993)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in t)

112 925

125 056

123 108

106 723

Index

100

111

109

95

Marktanteil

73,7  %

71,1  %

67,8  %

63,4  %

Index

100

97

92

86

Quelle:

Antrag, geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(994)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 5 % zurück, während die Einfuhren aus der VR China und Ägypten insgesamt um 53 % zunahmen. Aufgrund des ebenfalls gestiegenen Verbrauchs verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 73,7 % im Jahr 2015 auf 63,4 % im Untersuchungszeitraum, d. h. um mehr als 10 Prozentpunkte, während sich der Marktanteil der VR China und Ägyptens von 22,6 % im Jahr 2015 auf 31,4 % im Untersuchungszeitraum (d. h. um fast 9 Prozentpunkte) erhöhte.

(995)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung argumentierte die chinesische Regierung, dass die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt keinen eindeutigen Abwärtstrend aufwiesen, da sie zwischen 2015 und 2017 um 9 % zugenommen hätten und nur zwischen 2017 und 2018 zurückgegangen seien. Darüber hinaus brachte die chinesische Regierung vor, dass die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2015 und 2018 insgesamt nur um 5 % zurückgegangen seien, wobei dieser Rückgang größtenteils im Jahr 2018 aufgetreten sei; somit sei über den Bezugszeitraum betrachtet kein deutlicher Abwärtstrend ersichtlich gewesen.

(996)

Entgegen der Behauptung der chinesischen Regierung gingen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum, d. h. für drei aufeinanderfolgende Jahre, kontinuierlich zurück. Dies ist trotz des anfänglichen Anstiegs zwischen 2015 und 2016 ein deutlicher Abwärtstrend. Darüber hinaus sollte diese Entwicklung auch vor dem Hintergrund des in Erwägungsgrund 940 dargelegten insgesamt steigenden Verbrauchs im Bezugszeitraum gesehen werden, der beim Wirtschaftszweig der Union mit einem noch höheren Verlust von Marktanteilen im Bezugszeitraum einherging.

(997)

Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(998)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die GFF-Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union von den mit ihm verbundenen Unternehmen in Indien und Russland in die Verkäufe und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union einbezogen werden sollten, da diese Einfuhren die bewusste Entscheidung des Wirtschaftszweigs der Union widerspiegeln würden, die Produktion aus der Union hinauszuverlagern.

(999)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt umfasst nur die Waren, die von den Unionsherstellern für Verkäufe auf dem Unionsmarkt hergestellt werden. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union basiert auf den Verkäufen der vom Wirtschaftszweig der Union selbst hergestellten gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt. Daher sollten Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union, selbst wenn sie von mit Unionsherstellern verbundenen Unternehmen stammen, nicht als Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, sondern als Einfuhren aus anderen Drittländern betrachtet werden. Einfuhren aus anderen Drittländern werden im Rahmen der Analyse der Schadensursache geprüft, konkret in den Erwägungsgründen 1044 bis 1050.

(1000)

Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

5.4.2.3.   Wachstum

(1001)

Die vorstehenden Zahlen zu Produktion, Verkäufen, Mengen und Marktanteilen zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Union auf einem expandierenden Markt weder in absoluten Zahlen noch im Verhältnis zum Verbrauch im Bezugszeitraum wachsen konnte.

5.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(1002)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten

1 184

1 221

1 207

1 197

Index

100

103

102

101

Produktivität (in kg je Beschäftigten)

105 504

109 839

108 001

95 665

Index

100

104

102

91

Quelle:

Antrag, geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(1003)

Im Bezugszeitraum blieb die Zahl der Beschäftigten in der Union verhältnismäßig stabil (Zunahme nur um 1 %). So ging der Verbrauchsanstieg nicht mit einem vergleichbaren Wachstum der Beschäftigtenzahlen einher, da die Verkaufs- und Produktionsmengen abnahmen. Da die Produktionsmenge um 8 % zurückging, verringerte sich die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 9 %.

(1004)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wandte die chinesische Regierung ein, die stabile Beschäftigungslage zeige, dass der Wirtschaftszweig der Union zuversichtlich sei, dass der von 2018 bis zum Untersuchungszeitraum verzeichnete Rückgang der Produktions- und Verkaufsmengen nur vorübergehend sei und daher keinen Personalabbau erfordere. Die chinesische Regierung kam zu dem Schluss, dass dies belege, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung erlitten habe.

(1005)

Das Vorbringen der chinesischen Regierung wurde durch keinerlei Belege untermauert. Die angebliche Strategie des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf seine Beschäftigungszahlen wurde daher als reine Spekulation angesehen. Darüber hinaus stand diese Annahme der Faktenlage der Untersuchung entgegen, da der Wirtschaftszweig der Union, wie in diesem Abschnitt erläutert, eine bedeutende Schädigung erlitt. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

5.4.2.5.   Höhe der anfechtbaren Subventionen und Erholung von der früheren Subventionierung

(1006)

Die festgestellte Subventionierung lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Höhe der Subventionierung auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und Preise der Einfuhren aus der VR China und Ägypten erheblich.

5.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

5.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(1007)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union (in EUR/kg)

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Durchschnittspreis der Verkäufe ab Werk in der Union an unabhängige Abnehmer, pro kg

2,20

2,11

2,10

2,05

Index

100

96

96

93

Herstellkosten pro kg

2,18

2,15

2,15

2,25

Index

100

99

99

103

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(1008)

Während die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 % stiegen, was hauptsächlich auf den Verlust umfangreicher Aufträge der Windkraftbranche zurückzuführen ist, sank der durchschnittliche Stückverkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union im Untersuchungszeitraum um 7 %. Dies zeigt den starken Preisdruck infolge der erheblich gestiegenen Einfuhrmengen der betroffenen Ware. Wie in den Erwägungsgründen 1016 und 1030 erläutert wird, hatte dies erhebliche Auswirkungen auf die Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union, der im Untersuchungszeitraum in die Verlustzone geriet.

(1009)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wandte die chinesische Regierung ein, dass zwischen den Einfuhren aus den betroffenen Ländern und dem Anstieg der Herstellkosten kein Zusammenhang bestehe, da Letztere nur einen Anstieg der Arbeitskosten widerspiegeln würden.

(1010)

Während der Anstieg der Arbeitskosten zu den gestiegenen Herstellkosten beitrug, war der Anstieg der Herstellkosten zu einem großen Teil auf die Produktions- und Verkaufseinbußen des Wirtschaftszweigs der Union infolge der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren zurückzuführen. Der Rückgang der Produktionsmenge führte zu einem Anstieg der Herstellstückkosten, da die Fixkosten auf ein geringeres Produktionsvolumen verteilt wurden. Darüber hinaus sind kleinere Aufträge aufgrund maschineller Anpassungen arbeits- und arbeitszeitintensiver, was sich auf die Lohnstückkosten auswirkte.

(1011)

Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

5.4.3.2.   Lohnkosten

(1012)

Die durchschnittlichen Lohnkosten der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Lohnkosten je Beschäftigten (in EUR)

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Lohnkosten je Beschäftigten

50 005

51 591

52 483

53 092

Index

100

103

105

106

Quelle

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(1013)

Von 2015 bis zum Untersuchungszeitraum stiegen die durchschnittlichen Lohnkosten je Beschäftigten bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern um 6 %.

5.4.3.3.   Lagerbestände

(1014)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Schlussbestand (in kg)

5 426 656

6 841 685

6 941 733

6 822 739

Index

100

126

128

126

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

4,3  %

5,1  %

5,3  %

6,0  %

Index

100

117

122

137

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(1015)

Obwohl GFF unter normalen Marktbedingungen überwiegend auf Bestellung hergestellt und nicht eingelagert werden, stiegen die Lagerbestände im Bezugszeitraum drastisch (um 26 %). Dies war auf den Verlust großer Auftragsmengen des Wirtschaftszweigs der Union an Wettbewerber aus den betroffenen Ländern zurückzuführen. Um die durchschnittlichen Stückkosten auf einem niedrigeren Niveau zu halten, reduzierte der Wirtschaftszweig der Union die Stillstandzeiten der Maschinen auf ein Minimum und produzierte GFF, die nicht sofort an die Abnehmer verkauft werden konnten.

5.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(1016)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrenditen

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

2,5  %

2,2  %

2,0  %

–3,4  %

Index

100

88

80

– 139

Cashflow (in EUR)

8 928 397

5 507 539

8 100 306

1 257 171

Index

100

62

91

14

Investitionen (in EUR)

4 572 837

5 164 214

3 963 173

5 050 438

Index

100

113

87

110

Kapitalrendite

15  %

14  %

13  %

–17  %

Index

100

93

89

– 118

Quelle:

Geprüfte Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(1017)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität war im Bezugszeitraum rückläufig und entwickelte sich im Untersuchungszeitraum negativ.

(1018)

Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows verlief im Bezugszeitraum negativ. Insbesondere am Ende des Untersuchungszeitraums war eine stetige Verschlechterung zu verzeichnen.

(1019)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum leicht um 10 %, ließen jedoch im Bezugszeitraum wechselnde Trends erkennen. Die meisten Investitionen flossen in die Wartung von Fertigungsstraßen. Angesichts des rückläufigen Marktanteils wurde nicht in neue GFF-Kapazitäten investiert.

(1020)

Die Kapitalrendite (ROI) ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum negativ und führte im Untersuchungszeitraum zu einem negativen Wert.

(1021)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung bat die CNBM Group (China) die Kommission, die Diskrepanz zwischen Rentabilität und Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union im Antrag und in der endgültigen Unterrichtung zu erläutern.

(1022)

Die Feststellungen der Kommission, die den Parteien mitgeteilt wurden, stützen sich auf genaue mikroökonomische Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die von der Kommission vor Ort überprüft wurden. Der Antrag hingegen bezieht sich, wie der ausführende Hersteller in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung angemerkt hat, „weder auf den [Untersuchungszeitraum] noch unterliegt er denselben Beweis- und Offenlegungspflichten“. Weitere Faktoren, die zu den Unterschieden geführt haben dürften, sind Revisionen der Verkaufsdaten nach den Kontrollbesuchen und die Einbeziehung eines nicht an der Vorbereitung des Antrags beteiligten Unternehmens in die Stichprobe der Unionshersteller.

(1023)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung wies die chinesische Regierung darauf hin, dass Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite (ROI) zwischen 2015 und 2018 zwar zurückgegangen seien, dies jedoch hauptsächlich auf den Rückgang im Jahr 2018 zurückzuführen sei.

(1024)

Wie in Erwägungsgrund 1017 dargelegt‚ war die Rentabilität im gesamten Bezugszeitraum deutlich rückläufig. Dieser Trend war von 2018 bis zum Untersuchungszeitraum besonders ausgeprägt. Diese Analyse wird durch das Vorbringen der chinesischen Regierung nicht infrage gestellt. Gleiches gilt für die Kapitalrendite. Die in Erwägungsgrund 1020 dargelegte Analyse der Kommission wird durch das Vorbringen der chinesischen Regierung nicht infrage gestellt.

(1025)

In Bezug auf den Cashflow ist das Vorbringen der chinesischen Regierung jedoch sachlich unzutreffend. Beim Cashflow war bereits zwischen 2015 und 2016 ein erheblicher Rückgang zu verzeichnen und nicht erst zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(1026)

Schließlich brachte die chinesische Regierung vor, dass die Investitionen zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum gestiegen seien, während gleichzeitig Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite zurückgegangen seien. Die chinesische Regierung argumentierte, dass der Wirtschaftszweig der Union angesichts der stabilen Beschäftigungslage im selben Zeitraum keine bedeutende Schädigung erlitten habe, sondern zuversichtlich in die Zukunft blicken würde.

(1027)

Dieses Vorbringen war, so wie jenes, das in den Erwägungsgründen 1004 und 1005 dargelegt wird, nicht durch Beweise untermauert und wurde daher als rein spekulativ angesehen. Wie in Erwägungsgrund 1019 dargelegt, flossen die meisten Investitionen in die Wartung von Fertigungsstraßen, und es wurde angesichts des rückläufigen Marktanteils nicht in neue GFF-Kapazitäten investiert.

(1028)

Aus diesen Gründen wurden alle Vorbringen in Bezug auf Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite zurückgewiesen.

5.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(1029)

Alle wichtigen Schadensindikatoren wiesen für den Bezugszeitraum einen negativen Trend auf. Die Produktionsmenge und die Verkaufsmenge gingen um rund 8 % bzw. 5 % zurück. Unter Berücksichtigung des Verbrauchsanstiegs führte der Rückgang der Verkaufsmengen zu einer Verringerung des Marktanteils von 73,7 % im Jahr 2015 auf 63,4 % im Untersuchungszeitraum, d. h. zu einem Rückgang um mehr als 10 Prozentpunkte.

(1030)

Auch die wichtigsten Finanzindikatoren wiesen einen negativen Trend auf, der den erheblichen Preisdruck auf dem Unionsmarkt widerspiegelt (siehe Tabelle 8). So gingen die Verkaufsstückpreise im Bezugszeitraum um 7 % zurück, während die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union gleichzeitig um 3 % stiegen. Der Anstieg der durchschnittlichen Stückkosten war auf den Rückgang der Produktionsmenge zurückzuführen, da vor allem in der Windkraftbranche hohe Verkaufsmengen an chinesische und ägyptische Hersteller verloren gingen. Daher sank die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum von einem Gewinn von 2,5 % im Jahr 2015 auf einen Verlust von -3,4 % im Untersuchungszeitraum. Ähnliche negative Auswirkungen sind beim Cashflow und bei der Kapitalrendite zu verzeichnen.

(1031)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Übernahme des Glasfaserverstärkungsgeschäfts (d. h. der GFF-Produktion) von Ahlstrom-Munksjö, einem der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, durch die Vitrulan Group im November 2019 eine Neubewertung der von diesem Unionshersteller während der Untersuchung abgegebenen Stellungnahme erforderlich machen würde. Laut der chinesischen Regierung sei es offenbar die Absicht des neuen Eigentümers, GFF nur für den Eigenverbrauch zu produzieren, weshalb diese Waren auf dem Unionsmarkt nicht mehr mit der Produktion der verbleibenden Unionshersteller im Wettbewerb stehen würden. Außerdem habe der neue Eigentümer erklärt, dass seine Unternehmensgruppe durch die Übernahme voraussichtlich ein erhebliches Wachstum verzeichnen werde, was im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission stehe, wonach der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten habe.

(1032)

Der Erwerb des GFF-Geschäfts eines der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erfolgte nach dem Untersuchungszeitraum und hatte daher als solcher keine Auswirkungen auf die von diesem Unionshersteller vorgelegten (und von der Kommission überprüften) Daten, die sich auf den Untersuchungszeitraum und den Bezugszeitraum bezogen. Da sich die Untersuchung auf die Analyse der Entwicklung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beschränkt, kann eine Entwicklung nach dem Untersuchungszeitraum nicht berücksichtigt werden, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wurde.

(1033)

Die öffentliche Erklärung des Käufers, dass der Erwerb zu einem erheblichen Wachstum seines Unternehmens führen dürfte, wurde nicht mit weiteren Beweisen untermauert und stellt die von der Kommission vorgenommene detaillierte Analyse aller Schadensindikatoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht infrage. Aus dieser Analyse geht eindeutig hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitt; diese Schlussfolgerung kann nicht durch eine solche unbegründete Stellungnahme infrage gestellt werden. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(1034)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung argumentierte die chinesische Regierung, dass die Kommission ihre Feststellungen zur Schädigung hauptsächlich auf das letzte Jahr des Bezugszeitraums (d. h. die Entwicklungen von 2018 bis zum Untersuchungszeitraum) gestützt und dabei die vorangegangenen Jahre des Bezugszeitraums außer Acht gelassen habe, die entweder positive oder stabile Trends und in einigen Fällen weniger ausgeprägte negative Entwicklungen aufgewiesen hätten. Auf dieser Grundlage brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission zu Unrecht den Schluss gezogen habe, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten habe.

(1035)

Dieses Vorbringen wurde in den Erwägungsgründen 991, 996 und 1023 bis 1028 erörtert. Wie in diesen Erwägungsgründen dargelegt, war das Vorbringen unbegründet und wurde daher zurückgewiesen.

(1036)

Schließlich merkte die chinesische Regierung in ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung an, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Wirtschaftszweig der Union in Zukunft eine bedeutende Schädigung erleiden werde.

(1037)

Die Entwicklung der in Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Schadensindikatoren wurde für den Bezugszeitraum dieser Untersuchung ermittelt. Daten über den Wirtschaftszweig der Union wurden in Bezug auf diesen Zeitraum erhoben und überprüft, und auf dieser Grundlage wurden eindeutige Abwärtstrends ermittelt, die eine bedeutende Schädigung zeigten. Eine Ausdehnung der Untersuchung über diesen festgelegten Zeitraum hinaus ist nicht erforderlich. Nach Artikel 11 Absatz 1 der Grundverordnung (letzter Unterabsatz) sollten Informationen, die für einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, in der Regel nicht berücksichtigt werden. Die chinesische Regierung legte keine Informationen oder sonstigen Beweise vor, die die Feststellungen der Kommission infrage stellen oder eine Abweichung von der allgemeinen Regel des Artikels 11 Absatz 1 rechtfertigen würden. Daher wurde das Vorbringen als spekulativ zurückgewiesen.

(1038)

In Anbetracht dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eindeutig eine bedeutende Schädigung erlitten hat.

6.   SCHADENSURSACHE

(1039)

Nach Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die subventionierten Einfuhren aus der VR China und Ägypten eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 8 Absatz 6 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren aus der VR China und Ägypten nicht den subventionierten Einfuhren zugerechnet wird. Bei diesen Faktoren handelte es sich um Einfuhren aus anderen Drittländern, einen Rückgang der Nachfrage nach GFF im Zeitraum 2017-2018, die Kostenentwicklung bei den Ausgangsmaterialien, eine selbstverschuldete Schädigung aufgrund mangelnder Angebotsflexibilität und einen Rückgang beim Bau von Windkraftanlagen in den Jahren 2017 und 2018.

6.1.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(1040)

Die Menge der Einfuhren aus der VR China und Ägypten und ihr kumulierter Marktanteil stiegen im Bezugszeitraum um 53 % bzw. 39 %. Dieser Anstieg liegt erheblich über dem des Verbrauchs (fast 9 %) in diesem Zeitraum. Gleichzeitig büßte der Wirtschaftszweig der Union mehr als 5 % seiner Verkaufsmenge und mehr als 10 Prozentpunkte seines Marktanteils ein. Außerdem gingen die Preise der Einfuhren aus der VR China und Ägypten im Bezugszeitraum um durchschnittlich fast 14 % zurück und lagen damit im Untersuchungszeitraum um durchschnittlich 15,4-55,8 % bzw. um durchschnittlich 32,3 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Diese niedrigen Preise der Einfuhren aus der VR China und Ägypten verursachten im Untersuchungszeitraum erheblichen Preisdruck, der es dem Wirtschaftszweig der Union unmöglich machte, seine Preise über die durchschnittlichen Herstellkosten hinaus zu erhöhen. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum sogar um rund 7 % zurück. Daher war auch die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich rückläufig und sank im Untersuchungszeitraum um 3,4 %.

(1041)

Die Analyse der Schadensindikatoren in den Erwägungsgründen 935 bis 1038 zeigt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verschlechterte während gleichzeitig die subventionierten Einfuhren aus der VR China und Ägypten zunahmen, wobei diese den Untersuchungsergebnissen zufolge die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum unterboten.

(1042)

Ein Verwender war der Auffassung, dass kein zeitlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und der Zunahme der Einfuhren aus den betroffenen Ländern bestehe. Als sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum verschlechterte, seien die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und ihr Marktanteil vielmehr zurückgegangen.

(1043)

Wie jedoch aus Tabelle 3 in Erwägungsgrund 960 ersichtlich, stiegen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern von 50 370 auf 52 892 Tonnen, während sich der Marktanteil von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum von 27,8 % auf 31,4 % erhöhte. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

6.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.2.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(1044)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2015

2016

2017

Untersuchungszeitraum

Indien

Einfuhrmengen (in Tonnen)

1 057

2 495

3 290

3 095

Index

100

236

311

293

Marktanteil

0,7  %

1,4  %

1,8  %

1,8  %

Index

100

206

263

267

Einfuhrpreise (in EUR/kg)

1,45

1,46

1,42

1,34

Index

100

101

98

93

Russland

Einfuhrmengen (in Tonnen)

2 071

2 013

2 047

2 352

Index

100

97

99

114

Marktanteil

1,4  %

1,1  %

1,1  %

1,4  %

Index

100

85

84

103

Einfuhrpreise (in EUR/kg)

1,47

1,41

1,39

1,31

Index

100

96

94

89

Andere Drittländer (ohne Indien und Russland)

Einfuhrmengen (in Tonnen)

2 657

3 339

2 649

3 208

Index

100

126

100

121

Marktanteil

1,7  %

1,9  %

1,5  %

1,9  %

Index

100

110

84

110

Einfuhrpreise (in EUR/kg)

2,39

2,20

2,16

2,12

Index

100

92

90

89

Quelle:

Comext, Fragebogenantworten von Unionsherstellern, Marktinformationen des Antragstellers.

(1045)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern stammten hauptsächlich aus zwei Ländern, nämlich Indien und Russland. Diese beiden Länder hatten im Untersuchungszeitraum jeweils einen Marktanteil von mehr als 1 %, während die Einfuhren aus den übrigen Drittländern jeweils weniger als 1 % ausmachten und sich zusammen auf 1,9 % beliefen.

(1046)

Die indischen Ausführer sind mit dem Wirtschaftszweig der Union verbunden. Der Marktanteil der Einfuhren aus Indien nahm im Bezugszeitraum schrittweise von 0,7 % auf 1,8 % zu; von diesen unternehmensinternen Verkäufen ging jedoch kein Druck auf die Unionspreise aus, da diese Verkäufe zu Verrechnungspreisen erfolgten. Bei den in Rede stehenden Einfuhren handelt es sich um Halbfertigerzeugnisse, die bei der Herstellung des Endprodukts auf der Grundlage einer Technologie eines bestimmten europäischen Herstellers verwendet und auf dem freien Markt nicht verkauft werden. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Ausfuhren nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben.

(1047)

Der Marktanteil der russischen Einfuhren blieb im Bezugszeitraum stabil und ging zwischen 2015 und 2017 sogar zurück, bevor er im Untersuchungszeitraum wieder ein ähnliches Niveau erreichte wie 2015. Obwohl die Preise der Einfuhren aus Russland die Preise der Unionshersteller im Durchschnitt unterboten, ist es angesichts des Gesamtmarktanteils und des Trends unwahrscheinlich, dass sie Auswirkungen auf die Schädigung hatten. Vielmehr waren die Preise eine Reaktion auf den Preisdruck durch die VR China und durch Ägypten. Daher haben die Einfuhren aus Russland im Bezugszeitraum nicht zum Verlust von Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die russischen Ausführer mit dem Wirtschaftszweig der Union verbundene Unternehmen sind; diese Einfuhren übten folglich keinen Druck auf die Unionspreise aus‚ da es sich um unternehmensinterne Verkäufe zu Verrechnungspreisen handelte.

(1048)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht die in den Erwägungsgründen 984 bis 1038 beschriebene Schadensursache waren.

(1049)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die Auslagerung der Produktion nach Russland und Indien die Schädigung selbst verursachen würde. Die chinesische Regierung ging jedoch nicht auf die Analyse der Kommission in den Erwägungsgründen 1046 und 1047 dieser Verordnung ein, in der eindeutig der Schluss gezogen wurde, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren aus Indien und Russland verursacht wurde.

(1050)

Die Kommission stellte fest, dass es sich bei den Einfuhren aus Indien tatsächlich um Halbfertigerzeugnisse handelte, die von einem Unionshersteller zur Herstellung der gleichartigen Ware verwendet wurden. Ebenso blieben die Einfuhren aus Russland, obwohl sie im Durchschnitt billiger waren als die Ware des Wirtschaftszweigs der Union, im Bezugszeitraum konstant und stellten keine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union dar. Folglich können die Einfuhren aus diesen beiden Ländern nicht als selbstverschuldete Schädigung angesehen werden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

6.2.2.   Rückgang der Nachfrage nach GFF in der Union zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum

(1051)

Ein Verwender wandte ein, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf den Rückgang des Verbrauchs zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum zurückzuführen; ein anderer Verwender führte die Schädigung auf den Rückgang beim Bau von Windkraftanlagen in diesem Zeitraum zurück. Der Rückgang des Verbrauchs in den Jahren 2017 und 2018 um -7,3 % erklärt nicht die Einbußen bei der Verkaufsmenge in Höhe von -13,3 %, die die Unionshersteller im selben Zeitraum verzeichneten, insbesondere da die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 5 % von 50 370 Tonnen auf 52 892 Tonnen stiegen und ihr Marktanteil zwischen 2017 und dem Untersuchungszeitraum von 27,8 % auf 31,4 % zunahm.

(1052)

Dass die Schädigung nicht durch einen Rückgang des Verbrauchs im Jahr 2018 verursacht wurde, wird noch deutlicher, wenn der gesamte Bezugszeitraum betrachtet wird und nicht nur die beiden letzten Jahre miteinander verglichen werden. Der Verbrauch in der Union nahm im Bezugszeitraum zu, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum kontinuierlich zurückging und die Marktanteile der betroffenen Länder sich stetig erhöhten. Der Wirtschaftszweig der Union konnte nicht vom Gesamtanstieg des Verbrauchs profitieren, da die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union durch die subventionierten Einfuhren aus den betroffenen Ländern beständig und erheblich unterboten wurden. Während der Wirtschaftszweig der Union erst im Untersuchungszeitraum Verluste zu verzeichnen hatte, gingen seine Gewinne bereits in den Jahren 2015-2017 kontinuierlich zurück (siehe Erwägungsgrund 1016).

(1053)

Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

(1054)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung argumentierte die chinesische Regierung, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union von der Entwicklung des Unionsverbrauchs und nicht von Einfuhren aus Drittländern abhänge. Dies werde durch die Tatsache belegt, dass der Wirtschaftszweig der Union am meisten vom zwischen 2015 und 2016 zu verzeichnenden Anstieg des Verbrauchs profitiert habe und seine Verkaufsmenge um rund 12 000 Tonnen habe erhöhen können. Außerdem habe die Kommission die Korrelation zwischen dem Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union und dem Rückgang der Nachfrage in der Union außer Acht gelassen, als sie zu dem Schluss gekommen sei, dass zwischen 2017 und 2018 der Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union den Rückgang des Unionsverbrauchs überstiegen habe.

(1055)

Obwohl sich ein Rückgang des Verbrauchs auf den Wirtschaftszweig der Union und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in gleicher Weise auswirken sollte, ergab die Untersuchung, dass bei den Einfuhren aus den betroffenen Ländern trotz des Rückgangs des Verbrauchs zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum eine Steigerung der Einfuhrmenge um 8 % und des Marktanteils um 3,6 Prozentpunkte — von 27,8 % auf 31,4 % — verzeichnet werden konnte, während der Wirtschaftszweig der Union bei Verkaufsmenge und Marktanteil Einbußen erlitt. Bekanntlich ergab die Untersuchung, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern subventioniert wurden und zu Preisen auf den Unionsmarkt gelangten, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt erheblich unterboten. Ebenso stiegen zwischen 2015 und 2016, als der Verbrauch zunahm, die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 24 % und der Marktanteil um 1,8 Prozentpunkte, während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Vergleich dazu nur um 11 % stieg und der Marktanteil sogar um 2,6 Prozentpunkte zurückging. Die Behauptung, dass der Wirtschaftszweig der Union am meisten von diesem gestiegenen Verbrauch profitiert habe, ist daher unzutreffend.

(1056)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung ferner vor, dass der Bau von Windkraftanlagen im Jahr 2019 erheblich zugenommen habe, was auch in Zukunft zu erwarten sei. Da die Windkraftbranche die Haupttriebkraft für den GFF-Verbrauch sei, werde dies positive Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben. Zur Untermauerung ihres Vorbringens verwies die chinesische Regierung auf eine Veröffentlichung von Wind Europe mit Statistiken über die Entwicklung beim Bau von Windkraftanlagen bis 2019 und mit Prognosen für die künftige Entwicklung in diesem Bereich.

(1057)

Wie bereits erwähnt, wirkt sich eine positive Entwicklung des Unionsverbrauchs an GFF nicht zwangsläufig positiv auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus. Wie in Erwägungsgrund 1055 dargelegt‚ führte der Anstieg des Verbrauchs zwischen 2015 und 2016 zu einer Zunahme der Einfuhrmenge aus den betroffenen Ländern sowie ihres Marktanteils, während der Wirtschaftszweig der Union nicht in vollem Umfang von diesem Anstieg profitieren konnte und in diesem Zeitraum sogar Marktanteile verlor. Zwar zeigten die Statistiken von Wind Europe im Jahr 2019 tatsächlich einen positiven Trend beim Bau von Windkraftanlagen, doch ging daraus auch hervor, dass im Jahr 2019 immer noch weniger Anlagen gebaut wurden als im Jahr 2017. 2017 wies der Verbrauch bereits einen rückläufigen Trend auf, und die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte sich. Zusammenfassend lässt die bloße Tatsache, dass im Jahr 2019 mehr Windanlagen gebaut wurden, keinen Schluss auf die Entwicklung der Einfuhrmenge aus den betroffenen Ländern und die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Jahr zu.

(1058)

Daher mussten alle genannten Argumente zurückgewiesen werden.

6.2.3.   Anstieg der Preise der Ausgangsmaterialien

(1059)

Die beiden mitarbeitenden Verwender vertraten die Auffassung, dass der Anstieg der Preise des wichtigsten aus der VR China eingeführten Ausgangsmaterials (GFR) infolge der Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf diese Waren sowie der Anstieg der Energiekosten die Ursache für die Schädigung seien. Die durchschnittlichen Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum nur geringfügig um 3 %, während die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern um fast 14 % zurückgingen und um 32,3 % unter den Unionspreisen lagen. Daher kann die erlittene Schädigung nicht mit dem Kostenanstieg begründet werden, sondern ist auf den Druck durch die subventionierten Einfuhren zurückzuführen, der dem Wirtschaftszweig der Union angesichts der gestiegenen Kosten Preiserhöhungen unmöglich machte.

(1060)

Folglich wurden diese Einwände zurückgewiesen.

6.2.4.   Mangelnde Flexibilität des Wirtschaftszweigs der Union

(1061)

Die Verwender machten geltend, der Wirtschaftszweig der Union sei nicht hinreichend flexibel und liefere große Mengen nur im Rahmen langfristiger Verpflichtungen, die jedoch erhebliche finanzielle Risiken für die Verwender (d. h. die Windkraftbranche) mit sich brächten; aus diesem Grund hätten Letztere sich für andere Lieferanten entschieden. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Windkraftbranche eine Politik der Diversifizierung ihres Angebots verfolgt und GFF-Hersteller in der Union stets in ihre Lieferkette einbezieht. Die Untersuchung ergab auch, dass ein Hersteller von Windkraftanlagen nur unter Einbeziehung von GFF-Herstellern in der Union eine auf mehreren Bezugsquellen beruhende Strategie verfolgen kann. Dies zeigt, dass es auch in der Union GFF-Hersteller gibt, die die Anforderungen der Windkraftbranche im Bereich Warenqualität erfüllen (siehe Erwägungsgrund 1081 für weitere Ausführungen dazu).

(1062)

Diese Argumente wurden daher zurückgewiesen.

(1063)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die chinesischen Hersteller aufgrund des von ihnen angebotenen integrierten Service der Paketherstellung einen legitimen Wettbewerbsvorteil hätten, während der Wirtschaftszweig der Union seine Geschäftsstrategie nicht angemessen geändert habe, um dieser Nachfrage gerecht zu werden.

(1064)

Wie in Erwägungsgrund 1107 dargelegt, verfügt der Wirtschaftszweig der Union über auf die Herstellung von Paketen spezialisierte Unternehmen, die diese Funktion erfüllen. Somit sind die Verwender in der Lage, die gleichen Pakete aus Unionsquellen zu beziehen wie von chinesischen Herstellern. Während die chinesischen Hersteller möglicherweise dadurch einen logistischen Vorteil haben, dass ein Transportschritt zwischen der GFF-Herstellung und der Herstellung der Pakete entfällt, hat die chinesische Regierung nicht belegt, wie sich dies umfassend auf einen Markt auswirken könnte, der durch Preiswettbewerb und Produktqualität angetrieben wird.

(1065)

Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(1066)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, der Wirtschaftszweig der Union habe es versäumt, seine Geschäftsstrategie angemessen an die rückläufigen Verkäufe anzupassen, indem er das Beschäftigungsniveau nicht gesenkt habe; vielmehr habe der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen sogar erhöht.

(1067)

Die Kommission hielt fest, dass ein Personalabbau kurzfristig zu höheren Kosten führen könnte und dass der Wirtschaftszweig der Union sich auf kleinere Aufträge konzentrieren müsste, die aufgrund häufigerer maschineller Anpassungen arbeitsintensiver sind. Wie in Erwägungsgrund 1019 dargelegt, ergab die Überprüfung, dass sich die Investitionen hauptsächlich auf die notwendige Wartung und den notwendigen Ersatz und nicht auf die Erhöhung der Produktionskapazität bezogen.

(1068)

Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

6.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(1069)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass zwischen dem erheblichen Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union ein eindeutiger zeitlicher Zusammenhang bestand.

(1070)

Die Kommission prüfte auch andere Schadensfaktoren, ermittelte jedoch bis zu diesem Zeitpunkt der Verfahren keine anderen Faktoren, die zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnten. Die anderen Faktoren boten weder einzeln noch zusammengenommen Anlass zu Zweifeln daran, dass zwischen den subventionierten Einfuhren aus der VR China und Ägypten und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ein echter und wesentlicher Zusammenhang besteht.

(1071)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass andere Faktoren wie der Rückgang des Verbrauchs zur bedeutenden Schädigung beigetragen hätten. In diesem Zusammenhang verwies die chinesische Regierung auf die Entscheidung des WTO-Berufungsgremiums in der Sache US — Hot Rolled Steel und brachte vor, dass die Kommission die schädigenden Auswirkungen aufgrund anderer Faktoren von den schädigenden Auswirkungen aufgrund der subventionierten Einfuhren getrennt hätte betrachten müssen. Wie in den Erwägungsgründen 1044 bis 1068 dargelegt und in Anbetracht der Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 1070‚ denen zufolge keiner der anderen Faktoren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hat, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

7.   UNIONSINTERESSE

(1072)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen, die dem Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen entsprechen, im vorliegenden Fall trotz der Feststellung einer schädigenden Subventionierung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Verwender, der Lieferanten und des nachgelagerten Wirtschaftszweigs der Anbieter von Zuschneideleistungen und von Paketen (Cutter/Kitter).

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(1073)

Die Untersuchung ergab, dass, wie in den Erwägungsgründen 984 bis 1069 dargelegt, der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der Auswirkungen subventionierter Einfuhren, welche die Unionspreise unterboten und Preisdruck ausübten, was im Untersuchungszeitraum zu erheblichen Einbußen an Marktanteilen und zu Verlusten führte, eine bedeutende Schädigung erleidet.

(1074)

Der Wirtschaftszweig der Union wird von Maßnahmen profitieren, die voraussichtlich einen weiteren massiven Anstieg der Einfuhren aus der VR China und Ägypten zu sehr niedrigen Preisen unterbinden dürften. Ohne geeignete Maßnahmen werden chinesische und ägyptische Hersteller weiterhin Ausfuhren subventionierter GFF auf den Unionsmarkt bringen und weiteren Preisdruck ausüben, wodurch der Wirtschaftszweig der Union daran gehindert wird, GFF mit einem angemessenen Gewinn zu verkaufen, was eine weitere bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge haben wird.

7.2.   Interesse der Verwender

(1075)

Hersteller von Windkraftanlagen sind mit einem Anteil von etwa 60-70 % der Nachfrage die größten Abnehmer von GFF in der Union. Zu den übrigen Verwendern zählen Hersteller von Booten (ca. 11 %), Lkw (ca. 8 %) und Sportausrüstungen (etwa 2 %) sowie Anbieter von Rohrsanierungssystemen (etwa 8 %).

(1076)

Bei der Einleitung des Verfahrens setzte sich die Kommission mit 25 ihr bekannten Verwendern in der Union in Verbindung und forderte sie zur Mitarbeit auf. Zwei Hersteller von Windkraftanlagen sprachen sich gegen mögliche Maßnahmen im Zusammenhang mit GFF aus. Drei Hersteller von Windkraftanlagen meldeten sich, legten jedoch ihre Standpunkte nicht dar, obwohl sie in der Einleitungsbekanntmachung und in den von ihnen ausgefüllten Fragebogen für Verwender dazu aufgefordert wurden. Die beiden Hersteller von Windkraftanlagen, die sich gegen Maßnahmen ausgesprochen hatten, wurden von einem Verband der europäischen Windkraftbranche unterstützt. Eines der Mitglieder, ein französischer Windkraftverband, erklärte jedoch ausdrücklich, in Bezug auf mögliche Zölle neutral bleiben zu wollen. Fünf Hersteller von Windkraftanlagen, darunter Vestas und SGRE, beantworteten den Fragebogen. Ein Hersteller von Windkraftanlagen gab an, GFF ausschließlich von verschiedenen Unionsherstellern zu beziehen. Verschiedene Hersteller von Skiausrüstungen und verschiedene Hersteller von Paketen befürworteten die möglichen Maßnahmen.

7.2.1.   Hersteller von Windkraftanlagen

(1077)

Zwei Haupttypen von Windkraftanlagen sind i) Offshore-Anlagen, die im Allgemeinen größer sind und im Meer (in Küstennähe) betrieben werden, und ii) Onshore-Anlagen zum Betrieb an Land.

(1078)

Entwickler von Windparkprojekten in der Union sind gewöhnlich entweder Energieunternehmen oder Investoren, nicht jedoch die Hersteller der eigentlichen Anlagen. Ursprünglich garantierten die Mitgliedstaaten einen Einspeisetarif für die aus Windparks erzeugte Energie; seit 2014 wurde die Förderung auf im Rahmen von Ausschreibungen vergebene Projekte verlagert, wobei bei den Ausschreibungen verschiedene Projektentwickler miteinander im Wettbewerb stehen und die Ausschreibungen seit Kurzem energieübergreifend durchgeführt werden (Windenergie kann mit Solarenergie konkurrieren).

(1079)

Vestas und SGRE gehören mit einem Anteil von zusammen mehr als 20 % der gesamten Nachfrage nach GFF in der Union zu den größten Herstellern von Windkraftanlagen in der Union. Auf beide gemeinsam entfallen mehr als 30 % aller Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Beide Unternehmen brachten vor, dass im Falle der Einleitung von Maßnahmen Folgendes im Raum stehe i) der Verlust der Versorgungsstabilität, ii) Einbußen bei der Wettbewerbsfähigkeit der Windkraftbranche, iii) die Gefahr der Verlagerung eines Teils ihrer Produktion und iv) die Frage der Vereinbarkeit etwaiger Maßnahmen mit den Zielen der Union im Hinblick auf die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien.

i)   Versorgungsstabilität

(1080)

Vestas und SGRE erläuterten, die in Rotorblättern verwendeten GFF durchliefen ein komplexes Zertifizierungsverfahren mit intensiven und langwierigen Testphasen. Sie brachten darüber hinaus vor, dass nur die chinesischen GFF-Hersteller dank ihrer vertikalen Integration kurzfristig große Mengen in homogener Qualität liefern könnten. Zudem sei die Produktionsmenge der Unionshersteller unzureichend, da sie unter dem Gesamtverbrauch der Union liege. Den Verwendern zufolge kann die Windkraftbranche aus diesen Gründen nicht schnell den Anbieter wechseln, und selbst wenn dies möglich sein sollte, würden in der Union nicht genügend GFF hergestellt.

(1081)

Obwohl die meisten Unionshersteller nicht vertikal integriert sind, ergab die Untersuchung, dass die Hersteller von Windkraftanlagen zur Vermeidung von Versorgungsschwierigkeiten in der Regel eine Strategie der Einbeziehung mehrerer Bezugsquellen verfolgen und regelmäßig denselben GFF-Typ von einem Unionshersteller und von einem chinesischen oder ägyptischen Hersteller beziehen. Die Kommission erhielt jedoch auch Daten eines dritten Herstellers von Windkraftanlagen, der seine Ware von mehreren Herstellern ausschließlich aus der Union bezog. Da ein und derselbe GFF-Typ aus mehreren Bezugsquellen, darunter regelmäßig sowohl vertikal integrierte als auch nicht integrierte Unionshersteller, bezogen wird, ist festzustellen, dass auch nicht integrierte Hersteller in der Lage sind, die erforderlichen GFF für die Herstellung von Windkraftanlagen zu liefern.

(1082)

In Bezug auf die Produktionskapazität in der Union geht aus Tabelle 5 hervor, dass die Unionsproduktion derzeit zwar niedriger ist als der Verbrauch (siehe Tabelle 2), die Produktionskapazität der Union insgesamt den Verbrauch jedoch übersteigt. Die Untersuchung ergab, dass derzeit eine hohe Kapazitätsreserve von über 40 % zur Verfügung steht, was auf den Anstieg der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China und Ägypten zurückzuführen ist, mit denen Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union übernommen wurden. Diese Kapazitätsreserven verteilen sich auf 16 Unionshersteller; somit ist die Union als wettbewerbsorientierter Markt mit unterschiedlichen internen Bezugsquellen anzusehen. Zudem können leicht zusätzliche Kapazitäten aufgebaut werden, da dazu nur geringe Investitionen aufgebracht werden müssen. Der Wirtschaftszweig der Union versorgt die Windkraftbranche bereits als zertifizierter Lieferant und kann sein Angebot bei fairen Marktbedingungen daher leicht erhöhen.

(1083)

Außerdem könnten Hersteller von Windkraftanlagen mittel- bis langfristig zusätzliche GFF-Hersteller entweder aus der Union oder aus Drittländern zertifizieren, die nicht zu subventionierten Preisen liefern. Wie in Erwägungsgrund 1076 erläutert, entwickelte einer der Hersteller von Windkraftanlagen eine auf verschiedenen Bezugsquellen beruhende Strategie unter Einbeziehung mehrerer Unionshersteller. Darüber hinaus gibt es in der Union ausreichende Kapazitätsreserven, die diese Diversifizierung in dem von großen Herstellern von Windkraftanlagen benötigten Umfang ermöglichen.

(1084)

Daher wurden diese Einwände zurückgewiesen.

ii)   Wettbewerbsfähigkeit der Windkraftbranche

(1085)

Die mitarbeitenden Hersteller von Windkraftanlagen machten geltend, dass jede Erhöhung der Preise von GFF ihre Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigen würde. Der durch GFF verursachte Kostenanteil müsse bezogen auf die Herstellung von Rotorblättern und nicht auf der Ebene eines gesamten Windparks berechnet werden. Außerdem könnten die durch die potenziellen Zölle bedingten Kostensteigerungen nicht an die Windparkentwickler weitergegeben werden, da es nach der Unterbreitung eines Angebots für ein Windparkprojekt noch lange dauere, bis das Vorhaben tatsächlich durchgeführt werde. Den Herstellern von Windkraftanlagen zufolge wird sich der durch die Zölle bedingte Kostenanstieg auf das langfristige technologische Überleben der gesamten Windkraftbranche in der Union auswirken, da wichtige Investitionen in Forschung und Entwicklung von wesentlicher Bedeutung seien, um weiterhin die effizienteste Technologie anbieten zu können.

(1086)

Die Untersuchung ergab, dass Rotorblätter nicht getrennt, sondern als Bestandteil einer Windkraftanlage verkauft werden. Zudem erwerben die Entwickler von Windparkprojekten regelmäßig zusätzliche einschlägige Infrastrukturen von den Herstellern der Windkraftanlagen. Daher sollten im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller von Windkraftanlagen die auf GFF entfallenden Kosten entweder bezogen auf die gesamte Windkraftanlage oder aber auf die von den Herstellern von Windkraftanlagen verkaufte gesamte Windpark-Technologie und nicht - wie vorgetragen - nur für die Herstellung der Rotorblätter ermittelt werden, da dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten des Marktes entsprechen würde.

(1087)

GFF und Epoxydharz sind die beiden wichtigsten Ausgangsmaterialien für die Herstellung von Rotorblättern für Windkraftanlagen. Auf GFF entfallen [10 % bis 35 %] der mit den Ausgangsmaterialien verbundenen Kosten eines Rotorblatts, je nach dem Anteil von GFF bzw. von anderen verwendeten Materialien. Die Untersuchung ergab jedoch auch, dass die Herstellung von Rotorblättern arbeitsintensiv ist und der Anteil von GFF an den gesamten Herstellkosten eines Rotorblatts daher deutlich niedriger ist (nur [4 % bis 14 %]). Dieser Anteil reduziert sich weiter auf [0,1 % bis 2 %] der Gesamtkosten einer Windkraftanlage bzw. der gesamten Baukosten eines Windparks.

(1088)

Angesichts des nur geringen Anteils von GFF an den Kosten eines Windparks [0,1 % bis 2 %] werden die Auswirkungen der endgültigen Zölle auf GFF im Hinblick auf die Gesamtkosten eines Windparks als unerheblich angesehen, zumal ein großer Teil der GFF in der Union beschafft wird. Die Untersuchung ergab, dass die Unionshersteller von Windkraftanlagen im Hinblick auf die mögliche Weitergabe der zusätzlichen Kosten an Windparkentwickler zudem über eine beträchtliche Verhandlungsmacht verfügen, da sie gemeinsam die größten Lieferanten von Windkraftanlagen auf dem Unionsmarkt sind. Angesichts des geringen Kostenanteils von GFF an den Gesamtkosten eines Windparks sollte eine Rentabilität gewahrt werden, bei der die Investitionen in Forschung und Entwicklung in dem Umfang beibehalten werden können, der für die Erhaltung der Position als führender Anbieter der effizientesten Technologie unabdingbar ist.

(1089)

Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Wettbewerbscharakter einer mittelbaren Teilnahme am Ausschreibungsverfahren eine solche Weitergabe erschweren könnte, ist zu berücksichtigen, dass sich die mitarbeitenden Hersteller von Windkraftanlagen im Gegensatz zu den GFF-Herstellern in einer soliden finanziellen Lage mit Gewinnspannen befinden, bei denen die geringen Auswirkungen der Zölle leicht absorbiert werden könnten. Darüber hinaus verkaufen die beiden mitarbeitenden Hersteller von Windkraftanlagen nicht nur Windkraftanlagen, sondern auch damit verbundene Wartungsdienstleistungen an Windparkentwickler. Die betreffenden Aufträge sind sehr lukrativ. Für die Attraktivität der Dienstleistungssparte in diesem Sektor spricht auch die kürzlich erfolgte Übernahme dieser Sparte eines insolventen Wettbewerbers (208) durch einen der mitarbeitenden Verwender.

(1090)

Daher stellte die Kommission fest, dass etwaige Kostensteigerungen aufgrund von Ausgleichszöllen, die nicht an Windparkentwickler weitergegeben werden könnten, von den Herstellern von Windkraftanlagen leicht absorbiert werden könnten. Außerdem sollten die Hersteller von Windkraftanlagen, wie in Erwägungsgrund 1083 dargelegt‚ ihre GFF auch bei anderen Lieferanten in der Union oder in Drittländern beziehen können, die nicht zu subventionierten Preisen anbieten.

(1091)

Aus diesen Gründen wurden alle Vorbringen in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller von Windkraftanlagen zurückgewiesen.

iii)   Verlagerung der Produktion von Rotorblättern

(1092)

Die mitarbeitenden Verwender brachten ferner vor, dass jeder Anstieg der Herstellkosten von Rotorblättern zu einer Verlagerung dieses Produktionsschritts in Drittländer und damit zum Verlust von Tausenden von Arbeitsplätzen in der Union führen würde.

(1093)

In Bezug auf die Produktion von Rotorblättern für Onshore-Anlagen hat die Untersuchung ergeben, dass die Verlagerung dieser Produktion auch ohne die Anwendung von Maßnahmen betreffend GFF bereits erfolgt. Dies ist auf das Wachstum des Marktes für Windparkprojekte in Drittländern bei rückläufiger Anzahl neuer Windparkprojekte in der Union zurückzuführen; in Deutschland beispielsweise ist die Anzahl neuer Projekte auf den geringsten Stand seit 20 Jahren gesunken. Ein weiterer Grund sind die hohen Arbeitskosten bei der Herstellung von Rotorblättern. Die Untersuchung ergab, dass die Herstellung von Rotorblättern arbeitsintensiv ist und die Arbeitskosten den Kostenanteil von GFF um [300 % bis 700 %] übersteigen. Niedrigere Arbeitskosten in Drittländern sind daher ein erheblicher Anreiz, die Produktion von Rotorblättern zu verlagern. Die Einführung von Zöllen auf GFF würde in diesem Zusammenhang allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen.

(1094)

Die Untersuchung ergab ferner, dass bei Rotorblättern für Offshore-Anlagen die Transportkosten stärker ins Gewicht fallen als die Kosten der für die Rotorblätter benötigten Ausgangsmaterialien (z. B. GFF). Rotorblätter für Offshore-Anlagen sind länger und schwerer als Rotorblätter für Onshore-Anlagen; daher gestaltet sich der Transport dieser Rotorblätter komplexer und kostspieliger. Insoweit ist unwahrscheinlich, dass auf die betroffene Ware erhobene Ausgleichszölle eine Verlagerung der Produktion von Rotorblättern für Offshore-Anlagen zur Folge haben könnten.

(1095)

Aus diesem Grund wurden die Vorbringen in Bezug auf die Verlagerung der Produktion von Rotorblättern in andere Drittländer zurückgewiesen.

iv)   Politik im Bereich erneuerbare Energiequellen

(1096)

Ein Verwender brachte vor, die Einführung von Maßnahmen stehe im Widerspruch zu den politischen Zielen der Union im Hinblick auf die Förderung der erneuerbaren Energien, da etwaige Maßnahmen die Produktion von Windkraftanlagen erheblich verteuern würden. Er verwies auf die europäische Industrieinitiative der Kommission für Windenergie, nach der die Produktionskosten von Windkraftanlagen und deren Komponenten bis 2020 um 20 % gesenkt werden sollen.

(1097)

Wie in den Erwägungsgründen 1085 bis 1090 erläutert‚ stützen die Ergebnisse der Untersuchung diese Behauptung nicht, da festgestellt wurde, dass Ausgleichsmaßnahmen nur geringfügige Auswirkungen auf die Kosten der Hersteller von Windkraftanlagen hätten. Außerdem konnte dieser Verwender nicht nachweisen, inwiefern Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf GFF, auf die nur ein Bruchteil der Gesamtkosten der Windparktechnologie entfallen, der kontinuierlichen Zunahme des Anteils der Windkraft in Europa entgegenstehen oder die Erreichung des Ziels für 2020 verhindern würden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

7.2.2.   Skihersteller und andere Verwender

(1098)

Mehrere Verwender aus der Skiindustrie machten geltend, dass GFF-Hersteller in der Union für ihre Versorgungsstabilität von entscheidender Bedeutung seien, da sie einen lokalen Partner für eine enge Zusammenarbeit und maßgeschneiderte GFF in geringeren Mengen benötigten, die derzeit außerhalb der Union nicht hergestellt würden. Zudem sei der GFF-Sektor in der Union ein wichtiger Partner bei der Verbesserung ihrer Produkte und der Entwicklung neuer Lösungen. Die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung mit den GFF-Herstellern habe in den letzten Jahren verschiedentlich zu Effizienzgewinnen, zu einer verbesserten Produktleistung und zur Entwicklung neuer und umweltfreundlicherer Produkte geführt. Diese Verwender gaben ferner zu bedenken, dass die Skihersteller in der Union mit chinesischen oder ägyptischen GFF-Lieferanten nicht in gleichem Maße zusammenarbeiten könnten, da sie ansonsten Gefahr laufen würden, ihren Vorsprung im Hinblick auf (umweltfreundliche und nachhaltige) Innovationen zu verlieren, und zudem dann selbst stärker dem unlauteren Wettbewerb durch Einfuhren ausgesetzt wären.

(1099)

Die Kommission hielt die vorgebrachten Einwände für überzeugend, insbesondere in Bezug auf Forschung und Entwicklung in einem FuE-orientierten Wirtschaftszweig. Zu den vorgebrachten Punkten gingen von den ausführenden Herstellern keine Gegendarstellungen ein. Die Kommission stellte jedoch auch fest, dass Skihersteller GFF in geringerem Umfang verwenden als Hersteller von Windkraftanlagen.

(1100)

Vorbringen anderer Verwender in der Union gab es im Rahmen der Untersuchung nicht.

(1101)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es mit Blick auf die Verwender keine zwingenden Gründe gab, keine Ausgleichsmaßnahmen einzuführen, sondern dass das Überleben des GFF-Sektors der Union vielmehr für mehrere Gruppen von Verwendern wichtig ist.

7.3.   Lieferanten

(1102)

Zwei Unionshersteller von GFR als dem wichtigsten Ausgangserzeugnis für GFF sowie ein Verband, der die GFR-Hersteller in der Union vertritt, sprachen sich für die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen aus. Sie machten geltend, dass es für die GFR-Hersteller in der Union nachteilig wäre, ihre Hauptabnehmer zu verlieren, da dies ihr eigenes Überleben in der Union gefährden würde.

(1103)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig im Interesse der GFR-Hersteller in der Union als Lieferanten der GFF-Hersteller liegt.

7.4.   Einführer

(1104)

Wie in Erwägungsgrund 85 dargelegt‚ meldete sich nur ein unabhängiger Einführer, der jedoch nur unerhebliche Mengen an GFF (unter 25 Tonnen) aus der VR China einführte. Da die meisten Verwender, die große Mengen an GFF beziehen, spezielle, auf Bestellung angefertigte GFF benötigen, handelt es sich nicht um eine Ware, die regelmäßig in großen Mengen von unabhängigen Händlern eingeführt wird.

(1105)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es mit Blick auf unabhängige Einführer keine zwingenden Gründe gab, auf die Einführung von Maßnahmen zu verzichten, da diese nur geringfügige Mengen an GFF einführen.

7.5.   Anbieter von Zuschneideleistungen und von Paketen

(1106)

Zunehmend verlangen die Verwender, insbesondere die Windkraftbranche, GFF in Form von Paketen, deren Bestandteile zugeschnitten und dann zusammengefügt werden, indem verschiedene Lagen von GFF miteinander vernäht werden, wodurch die Produktion im nachgelagerten Wirtschaftszweig beschleunigt wird. In den letzten Jahren ist daher ein Markt für Dienstleister in der Union entstanden. Ein Anbieter von Zuschneideleistungen sprach sich für die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen aus. Da die chinesischen und ägyptischen ausführenden Hersteller diese zusätzlichen Dienstleistungen im Gegensatz zum Wirtschaftszweig der Union zunehmend integrieren, würden die Dienstleister einen erheblichen Teil ihrer Geschäftstätigkeit verlieren, wenn die Unionshersteller vom Markt verschwinden würden. Nach Schätzungen von Anbietern von Zuschneideleistungen sind in der Union mehr als 2 000 Beschäftigte in diesem Sektor tätig.

(1107)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig im Interesse der in der Union befindlichen Anbieter von Paketen und von Zuschneideleistungen für die GFF-Hersteller liegt.

7.6.   Sonstige Vorbringen

(1108)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung erinnerte die ägyptische Regierung daran, dass die Europäische Union Ägypten dabei geholfen habe, die Entwicklung im Rahmen des Assoziierungsabkommens und der Nachbarschaftspolitik zu fördern, und dass Maßnahmen dieser Politik zuwiderlaufen würden. Die Kommission stellte fest, dass dies keine Erwägung ist, die im Rahmen der Analyse des Unionsinteresses nach Artikel 31 der Grundverordnung behandelt werden kann. In jedem Fall wurden im Rahmen der Untersuchung die Bemühungen Ägyptens zur Entwicklung, Modernisierung und Unterstützung des Einkommenswachstums und des Beschäftigungsniveaus nicht infrage gestellt.

7.7.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(1109)

Die Kommission stellte fest, dass die Einführung von Maßnahmen eindeutig im Interesse des GFF-Wirtschaftszweigs der Union liegen, dessen Überleben durch die subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware bedroht ist. Das Überleben des GFF-Wirtschaftszweigs der Union ist wichtig für die Angebotsstabilität seiner Abnehmer in der Union, insbesondere für Verwender, die auf eine enge Zusammenarbeit auf lokaler Ebene angewiesen sind und spezifische GFF in geringeren Mengen benötigen, die nicht aus der VR China oder aus Ägypten bezogen werden können. Für einige Verwender ist es auch wichtig, dass weiterhin neue GFF in der Union entwickelt werden, damit sie selbst im Wettbewerb mit Einfuhren aus Drittländern nicht schlechter gestellt werden. Darüber hinaus ist das Überleben des GFF-Wirtschaftszweigs der Union auch für das Überleben seiner Lieferanten von GFR aus der Union und der Dienstleister aus der Union, die GFF zuschneiden und Pakete herstellen, von entscheidender Bedeutung.

(1110)

Wie in den Erwägungsgründen 1077 bis 1097 erläutert, hätte die Einführung von Maßnahmen jedoch keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Hersteller von Windkraftanlagen.

(1111)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe dafür gibt, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF mit Ursprung in der VR China und Ägypten dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

8.   ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMAßNAHMEN

(1112)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Subventionierung, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollte im Einklang mit Artikel 15 der Grundverordnung ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt werden.

8.1.   Höhe der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen

(1113)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung darf der endgültige Ausgleichszoll die ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen.

(1114)

In Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 ist Folgendes festgehalten: „Kann die Kommission auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen im Einklang mit Unterabsatz 3 festzulegen, so ist der Ausgleichszoll niedriger als die anfechtbaren Subventionen, sofern dies ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

(1115)

Da der Kommission keine solchen Informationen übermittelt wurden, wird die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 festgesetzt.

(1116)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollten folgende endgültigen Ausgleichszölle gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Betroffenes Land

Unternehmen

Ausgleichszollsatz

VR China

CNBM Group

30,7  %

Yuntianhua Group

17,0  %

Andere mitarbeitende Unternehmen

24,8  %

Alle übrigen Unternehmen

30,7  %

Ägypten

CNBM Group

10,9  %

Alle übrigen Unternehmen

10,9  %

(1117)

Die Antisubventionsuntersuchung wurde parallel zu einer gesonderten Antidumpinguntersuchung bezüglich derselben betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China und in Ägypten durchgeführt, in der die Kommission Antidumpingmaßnahmen einführte, die auf die Schadensbeseitigungsschwelle begrenzt waren. Die Kommission stellte im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung und im Einklang mit der geltenden einschlägigen Rechtsprechung sicher, dass die Einführung eines kumulierten Zolls, der die Höhe der Subventionierung und die volle Höhe des Dumpings widerspiegelt, nicht dazu führen würde, dass die Auswirkungen der Subventionierung doppelt ausgeglichen werden („Doppelzählung“).

(1118)

Im Falle der VR China wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (209) auf der Grundlage unverzerrter Kosten und Gewinne in einem geeigneten repräsentativen Drittland rechnerisch ermittelt. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung und zur Vermeidung einer Doppelzählung zuerst den endgültigen Ausgleichszoll in Höhe der festgestellten endgültigen Höhe der Subventionierung und anschließend den verbleibenden endgültigen Antidumpingzoll festgesetzt, der der entsprechenden Dumpingspanne, abzüglich der Höhe des Ausgleichszolls, bis zur maßgeblichen Schadensbeseitigungsschwelle entspricht, die in der gesonderten Antidumpinguntersuchung festgestellt wurde. Da die Kommission die festgestellte Dumpingspanne um den gesamten für die VR China ermittelten Subventionsbetrag verringerte, fand keine Doppelzählung im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung statt.

(1119)

Im Falle Ägyptens prüfte die Kommission, ob es sich bei einigen Subventionsregelungen um von der Ausfuhrleistung abhängige Subventionen handelt, die zu einer Senkung der Ausfuhrpreise und damit zu einer entsprechenden Erhöhung der Dumpingspannen führen, um zu entscheiden, ob sie die Dumpingspanne im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung um die Subventionsbeträge senken musste, die im Zusammenhang mit von der Ausfuhrleistung abhängigen Subventionen festgestellt worden waren. Da von der Kommission keine Regelungen zur Gewährung von Subventionen, die von der Ausfuhrleistung abhängen, angefochten wurden, wurde zusätzlich zu dem mit der Verordnung (EU) 2020/492 eingeführten Antidumpingzoll der endgültige Ausgleichszoll in Höhe des ermittelten endgültigen Subventionsbetrags festgesetzt.

(1120)

In Anbetracht der umfassenden Mitarbeit der chinesischen und ägyptischen ausführenden Hersteller kam die Kommission zum Ergebnis, dass der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ auf dem Niveau des höchsten Zollsatzes festgesetzt werden sollte, der für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen festgesetzt wurde. Der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ wird für diejenigen Unternehmen gelten, die bei dieser Untersuchung nicht mitgearbeitet haben.

(1121)

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung wurde die Gesamthöhe der Subventionen für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Höhe der anfechtbaren Subventionen berechnet, die für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe festgesetzt wurden, wobei vernachlässigbare Beträge sowie Subventionen, die für Elemente ermittelt wurden, die den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung unterlagen, ausgenommen wurden. Nicht unberücksichtigt ließ die Kommission bei der Ermittlung dieser Beträge allerdings Ergebnisse, die sich teilweise auf die verfügbaren Informationen stützten. Die Kommission war der Auffassung, dass die verfügbaren und in diesen Fällen berücksichtigten Informationen keine erheblichen Auswirkungen auf die zur fairen Ermittlung der Höhe der Subventionierung erforderlichen Informationen hatten, sodass die Ausführer, die nicht zur Mitarbeit in dieser Untersuchung aufgefordert wurden, durch diesen Ansatz nicht benachteiligt werden.

(1122)

Auf dieser Grundlage werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Betroffenes Land

Unternehmen

Dumpingspanne (*1)

Höhe der Subventionierung

Schadensbeseitigungsschwelle

Ausgleichszollsatz

Antidumpingzollsatz

VR China

CNBM Group

99,7  %

30,7  %

108,9  %

30,7  %

69,0  %

Yuntianhua Group

64,7  %

17,0  %

37,6  %

17,00  %

37,6  %

In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

64,7  %

24,8  %

37,6  %

24,8  %

37,6  %

In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

64,7  %

30,7  %

37,6  %

30,7  %

34,0  %

Alle übrigen Unternehmen

99,7  %

30,7  %

108,9  %

30,7  %

69,0  %

Ägypten

CNBM Group

20,0  %

10,9  %

63,9  %

10,9  %

20,0  %

Alle übrigen Unternehmen

20,0  %

10,9  %

63,9  %

10,9  %

20,0  %

(1123)

Unter Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methode war im Falle der CNBM Group und aller anderen nicht mitarbeitenden Unternehmen die um die endgültige Höhe der Subventionierung verringerte entsprechende Dumpingspanne niedriger als die in der Antidumpinguntersuchung festgestellte Schadensbeseitigungsschwelle. Daher wurde der endgültige Ausgleichszoll in Höhe des festgestellten endgültigen Subventionsbetrags festgesetzt und ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der entsprechenden Dumpingspanne, abzüglich der Höhe des Ausgleichszolls, festgesetzt. Für die Yuntianhua Group wurde der endgültige Ausgleichszoll in Höhe des festgestellten endgültigen Subventionsbetrags festgesetzt und ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle eingeführt, da diese niedriger war als die entsprechende Dumpingspanne abzüglich der Höhe des Ausgleichszolls. Wie in Erwägungsgrund 1119 erläutert, bestand bezüglich Ägypten kein potenzielles Problem einer Doppelzählung.

(1124)

Der in dieser Verordnung angegebene unternehmensspezifische Ausgleichszollsatz wurde anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegelt er die Lage des betreffenden Unternehmens während der Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher (im Gegensatz zum landesweiten Zoll für „alle übrigen Unternehmen“) ausschließlich für die Einfuhren von Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von dem genannten Unternehmen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(1125)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung über diese Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(1126)

Nach der endgültigen Unterrichtung stimmte der Antragsteller den Feststellungen insgesamt zu. Gleichzeitig merkte er an, dass in dieser Unterrichtung nicht auf die Wechselwirkung zwischen den Ausgleichszöllen und den Antidumpingzöllen im parallel durchgeführten Verfahren eingegangen worden sei. Der Antragsteller wies darauf hin, dass es weder eine Rechtsgrundlage noch eine wirtschaftliche Rechtfertigung dafür gebe, einfach die Gesamthöhe der kombinierten Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zu begrenzen, und dass, wenn die Nichtanwendung der Regel des niedrigeren Zolls im Antisubventionsverfahren irgendeinen Sinn haben solle, der volle Ausgleichszoll unabhängig von der Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls im Antidumpingverfahren eingeführt werden müsse. In Bezug auf die chinesischen ausführenden Hersteller brachte der Antragsteller vor, dass Antisubventions- und Antidumpingzölle, mit Ausnahme der von der Ausfuhrleistung abhängigen Subventionen, auch dann kumuliert werden könnten‚ wenn der Normalwert in einem repräsentativen Land ermittelt werde (vgl. Randnummer 1118). In diesem Zusammenhang argumentierte er, dass zwischen dem Umfang des Dumpings und der Höhe der staatlichen Unterstützung und der Subventionen, wenn überhaupt, kein notwendiger Zusammenhang bestehe und dass die Subventionierung erhebliche Folgen habe, die über die Auswirkungen auf die Herstellkosten hinausgingen. Die Berechnung des Normalwerts unter Rückgriff auf ein repräsentatives Land sei nicht dazu geeignet, die Auswirkungen der Subventionierung und die Verzerrungen in der gesamten chinesischen Wirtschaft vollständig zu erfassen, sondern es würden lediglich die chinesischen ausführenden Hersteller mit den anderen Ländern gleichgestellt, bei denen diese Methode nicht angewandt werde und eine Kumulierung zulässig sei.

(1127)

Der Antragsteller fügte hinzu, dass es keine Rechtsgrundlage für die Annahme gebe, dass alle Kosten und Preise im repräsentativen Land frei von unternehmensspezifischen Subventionen seien, und dass es daher in diesen Fällen keinen Sinn ergebe, Antisubventions- und Antidumpinguntersuchungen durchzuführen. In diesem Zusammenhang verwies er auf die einschlägige Rechtsprechung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“), nämlich auf die Streitsache WT/DS 379 United States — Definitive Anti-dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China (210) (im Folgenden „DS 379“), in der das WTO-Berufungsgremium die Auffassung vertreten habe, dass der doppelte Ausgleich derselben Subventionierung durch die gleichzeitige Einführung von Antidumpingzöllen, die auf der Grundlage eines repräsentativen Drittlandes berechnet worden seien, und Ausgleichszöllen nicht mit Artikel 19 Absatz 3 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vereinbar sei. Der Antragsteller wies darauf hin, dass das WTO-Berufungsgremium außerdem festgestellt habe, dass die gleichzeitige Anwendung von Zöllen nicht in jedem Fall zu einer Doppelzählung führen würde, sondern dass dies vielmehr davon abhänge, ob und in welchem Umfang festgestellt werde, dass in einem bestimmten Fall der Ausfuhrpreis einer Ware durch inländische Subventionen gesunken sei. (211)

(1128)

Darüber hinaus verwies der Antragsteller auf die Situation in Bezug auf die VR China, in der der geltende Antidumpingzoll auf der Schadensspanne beruhe, da diese niedriger sei als die Dumpingspanne, was bei der Yuntianhua Group der Fall sei. Zusätzlich zu allen in den vorstehenden Erwägungsgründen dargelegten Argumenten brachte er vor, dass im vorliegenden Fall eine Doppelzählung schlicht und einfach unmöglich sei, da ein auf der Schadensspanne beruhender Antidumpingzoll ohne jeglichen Bezug zum Normalwert festgesetzt werde, der auf der Grundlage eines repräsentativen Drittlandes ermittelt worden sei. Infolgedessen stelle sich die Frage der Doppelzählung überhaupt nicht, und auch die WTO-Rechtsprechung in DS 379 sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Abschließend argumentierte der Antragsteller, dass die kombinierten Antidumping- und Antisubventionszollsätze seit der Aufhebung der Regel des niedrigeren Zolls in Antisubventionsverfahren nicht mehr durch die Schadensspanne begrenzt werden dürften.

(1129)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die Yuntianhua Group vor, die Kommission habe es versäumt, eine Doppelzählungsanalyse vorzunehmen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang dieselben Subventionen durch die Einführung von Antidumping- und Ausgleichszöllen doppelt ausgeglichen würden. Da eine solche Analyse nicht durchgeführt worden sei, würden die Verteidigungsrechte des Unternehmens verletzt.

(1130)

In Bezug auf eine mögliche Doppelzählung verwies die Yuntianhua Group ähnlich wie der Antragsteller auch auf den WTO-Fall DS 379. Sie hob hervor, dass gemäß dieser Entscheidung eine untersuchende Behörde in Bezug auf die Faktoren, die bei der Festsetzung des angemessenen Ausgleichszollsatzes berücksichtigt würden, auf der Basis von Nachweisen unter anderem prüfen müsse, ob und in welchem Umfang dieselben Subventionen doppelt ausgeglichen würden, wenn gleichzeitig Antidumping- und Antisubventionszölle eingeführt würden. Diese Partei verwies darauf, dass die Kommission in Erwägungsgrund 747 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung das Problem der Doppelzählung anerkannt habe, und kam darauf gestützt zu dem Schluss, dass sich die Sachlage in DS 379 nicht von der im gegenständlichen Verfahren unterscheide. Auf dieser Grundlage liege die Beweislast für das Nichtvorliegen von Doppelzählungen bei der Kommission und diese habe bisher keine entsprechende Analyse offengelegt, weshalb die Unterrichtung mangelhaft und unvollständig sei.

(1131)

Nach Ansicht der Yuntianhua Group werde die Verpflichtung, eine Doppelzählungsanalyse vorzunehmen, durch die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls im parallel durchgeführten Antidumpingverfahren nicht berührt, sofern die Dumpingspanne vollständig mit der Subventionsspanne zusammenfalle. In diesem Zusammenhang brachte diese Partei vor, dass es für beide Verfahren nur eine Schadensbeseitigungsschwelle gebe, was bedeute, dass der übliche Ansatz, zunächst den Ausgleichszoll heranzuziehen und ihn dann mit dem durch Anwendung der Schadensspanne reduzierten Antidumpingzoll zu kombinieren, angewandt werden sollte. Wenn die Kommission daher den vollen Ausgleichszoll einführen und sich damit begnügen würde, den Antidumpingzoll durch Anwendung der Schadensbeseitigungsschwelle zu senken, stünde dies im Widerspruch zur Antidumpinggrundverordnung und zu den Feststellungen der Kommission im parallel durchgeführten Antidumpingverfahren, in dem der Schluss gezogen worden sei, dass ein Zoll in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle ausreiche, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

(1132)

Die chinesische Regierung nahm ebenfalls zur möglichen Doppelzählung Stellung, um die in den Erwägungsgründen 1126 bis 1128 dargelegten Argumente des Antragstellers zu widerlegen. Gestützt auf die WTO-Entscheidung DS 379 (212) kam die chinesische Regierung ferner zum Schluss, dass doppelte Abhilfemaßnahmen nicht mit den einschlägigen WTO-Regeln und den entsprechenden Bestimmungen der Grundverordnung, auf die in Erwägungsgrund 1127 Bezug genommen wird, vereinbar seien. Auf dieses Verfahren bezogen argumentierte die chinesische Regierung, dass es zu einer Doppelzählung kommen würde, wenn die Kommission nicht den gesamten Ausgleichs- und Antidumpingzoll durch die Schadensbeseitigungsschwelle begrenzen würde, da gegen dieselbe Subventionierung zunächst über die Dumpingspanne und danach abermals über die Subventionsspanne vorgegangen würde. In Bezug auf die CNBM Group wies die chinesische Regierung darauf hin, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts im Antidumpingverfahren auf unverzerrten Zahlen beruhe, die nicht durch Makro- und Mikrosubventionierung beeinträchtigt seien, und dass für die Subventionierung in der VR China somit bereits Abhilfe geschaffen sei. Was die Yuntianhua Group betrifft, würde, da der für sie geltende Antidumpingzoll auf der Schadensbeseitigungsschwelle beruhe, ebenfalls eine Doppelzählung vorliegen, wenn der Ausgleichszoll der vollen Höhe der Subventionierung entsprechen würde, da sich beide Untersuchungen auf dieselben Ausfuhren und dieselbe angebliche bedeutende Schädigung bezögen und inländische Subventionen nach der Logik erfolgten, dass sie sich gleichermaßen auf die Inlandsverkäufe und die Ausfuhrverkäufe auswirken. In Bezug auf den letztgenannten Punkt argumentierte die chinesische Regierung, dass der Ausfuhrpreis, der als Grundlage für die Berechnung der Schadensspanne herangezogen worden sei, um den für die inländischen Subventionen festgestellten Subventionsbetrag niedriger sei. Somit würde die angebliche Höhe der Subventionierung doppelt gezählt, d. h. auch indirekt über die Schadensspanne bei der Einführung des Antidumpingzolls. Schließlich wies die chinesische Regierung darauf hin, dass die so ermittelten Schadensspannen auch insoweit überhöht sein könnten, als die Kommission den Unterschied in der Handelsstufe zwischen den Verkäufen der chinesischen ausführenden Hersteller und dem Wirtschaftszweig der EU nicht berücksichtigt habe. In Bezug auf dieses letztgenannte Vorbringen hielt die Kommission fest, dass es in den Erwägungsgründen 977 und 978 erörtert wurde.

(1133)

Hinsichtlich der Vorbringen des Antragstellers, der Yuntianhua Group und der chinesischen Regierung zur Verletzung ihrer Verteidigungsrechte aufgrund der Nichtoffenlegung der Prüfung betreffend die Wechselwirkung zwischen Antidumping- und Ausgleichszöllen und eine mögliche Doppelzählung wies die Kommission gleich zu Beginn darauf hin, dass sie diesen Schritt nicht vorgenommen hatte, da zum Zeitpunkt der Unterrichtung in diesem Verfahren das Antidumpingverfahren noch nicht abgeschlossen war und keine Antidumpingmaßnahmen formal in Kraft waren. Eine solche Prüfung hätte daher dem Ergebnis des Antidumpingverfahrens vorgegriffen und hätte sich in jedem Fall auf die hypothetische Höhe der Maßnahmen gestützt, die noch Gegenstand von Stellungnahmen und Analysen waren. Der Kommission wäre es nicht möglich gewesen, die von den Parteien gewünschte Prüfung rechtzeitig für die Unterrichtung in diesem Verfahren durchzuführen; sie wies jedoch alle Parteien darauf hin und verpflichtete sich, wie in Erwägungsgrund 747 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung dargelegt, sich mit dieser Frage zu befassen. In jedem Fall stellte die Kommission fest, dass diese Fragen und alle bisher von den Parteien vorgebrachten Stellungnahmen in diesem Abschnitt vollständig behandelt werden und dass dieser Abschnitt den Parteien offengelegt wurde, damit sie ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen können. Die diesbezüglichen Vorbringen aller Parteien wurden daher zurückgewiesen.

(1134)

Was die Frage einer möglichen Doppelzählung und den Verweis des Antragstellers, der Yuntianhua Group und der chinesischen Regierung auf die relevanten Elemente und den Kontext der WTO-Entscheidung in der Streitsache DS 379 betrifft, erinnerte die Kommission daran, dass Artikel 19 Absatz 3 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen sich in Artikel 15 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung widerspiegelt. Daraus folgt, dass die Rechtsprechung der WTO zu dieser Bestimmung und insbesondere ihre Entscheidung in der Streitsache DS 379 relevant für die Auslegung des Anwendungsbereichs von Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung in diesem Verfahren ist. Die Kommission erinnerte ferner daran, dass die laufenden Untersuchungen die ersten parallel durchgeführten Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen darstellen, seit die Rechtsvorschriften geändert wurden und im Rahmen der Modernisierung der Handelsschutzuntersuchungen in Artikel 2 Absatz 6a der Antidumpinggrundverordnung (213) eine neue Berechnungsmethode für Antidumpingfälle sowie neue Bestimmungen über die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls in Antidumping- und Antisubventionsverfahren eingeführt wurden. (214) Die Kommission hielt ferner fest, dass sich diese Frage in der Praxis selbst in früheren, vor der Änderung der Rechtsvorschriften durchgeführten, kombinierten Antisubventions- und Antidumpingverfahren nicht stellte. (215)

(1135)

In Bezug auf die Entscheidung in der Streitsache DS 379 nahm die Kommission alle von den Parteien vorgelegten Verweise darauf zur Kenntnis. Zunächst stellte sie fest, dass das WTO-Berufungsgremium klargestellt hat, dass sich Doppelzählungen (oder „doppelte Abhilfemaßnahmen“) auf Situationen beziehen, in denen die gleichzeitige Anwendung von Ausgleichs- und Antidumpingzöllen auf dieselben eingeführten Waren dazu führt, dass dieselbe Subventionierung zumindest in gewissem Umfang zweimal ausgeglichen wird, und dass dies dann wahrscheinlich ist, wenn die Dumpingspanne anhand einer Methode berechnet wird, in der unter anderem Kosten oder Preise in einem Drittland herangezogen werden. (216) In diesen Fällen kann der Antidumpingzoll im Hinblick auf eine inländische Subvention Abhilfe schaffen oder diese ausgleichen, soweit diese Subvention zu einer Senkung des Ausfuhrpreises beigetragen hat. (217) Doppelte Abhilfemaßnahmen können auch vorliegen, wenn Ausgleichs- und Antidumpingzölle auf dieselbe Ware im Zusammenhang mit in Marktwirtschaften gewährten inländischen Subventionen eingeführt werden, wenn in den Antidumpinguntersuchungen ein nicht subventionierter oder rechnerisch ermittelter oder unter Heranziehung eines Drittlandes ermittelter Normalwert zugrunde gelegt wird. (218) Wenn eine Doppelzählung vorliegt, würde ein Ausgleichszoll nicht „in der angemessenen Höhe“ nach Artikel 19 Absatz 3 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen eingeführt. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass das WTO-Berufungsgremium ausdrücklich verneint hat, dass eine Doppelzählung zwangsläufig immer dann vorliegt, wenn Zölle gleichzeitig eingeführt werden und der Normalwert auf der Grundlage von Kosten und Preisen in Drittländern ermittelt wurde. Vielmehr stellte es fest, dass dies davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Ausfuhrpreis einer Ware durch inländische Subventionen gesenkt wurde und ob die untersuchende Behörde die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, um ihre Methodik an die Sachlage anzupassen. (219) Das Berufungsgremium kam zu dem Schluss, dass die Verpflichtung, zu beurteilen, ob ein Ausgleichszoll eine „angemessene Höhe“ hat, auch beinhaltet, dass die untersuchende Behörde eine hinreichend sorgfältige Untersuchung und Einholung der relevanten Fakten durchführen und ihre Feststellung auf eindeutige aktenkundige Beweise stützen muss. (220)

(1136)

Die Kommission legte in dieser Untersuchung Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung unter Heranziehung dieser Grundsätze aus und stellte fest, dass ihr Ansatz, den Subventionsbetrag vollständig von der Dumpingspanne abzuziehen, als sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Antidumpinggrundverordnung anwandte, voll und ganz diesen Grundsätzen entsprach. Die Kommission nahm das Argument des Antragstellers zur Kenntnis, dass es auch in dieser Situation grundsätzlich möglich sei, Ausgleichs- und Antidumpingzölle zu kumulieren. Sie merkte jedoch an, dass keine eindeutigen Beweise aktenkundig waren, aus denen hervorging, ob und in welchem Umfang sich die inländischen Subventionen in der VR China auf den Ausfuhrpreis auswirkten. Das Dossier enthielt auch keine Beweise dafür, dass die unverzerrten Werte in dem repräsentativen Land, die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts im Antidumpingverfahren herangezogen wurden, von einer inländischen Subventionierung profitiert hatten, was für diese Analyse gleichermaßen relevant sein könnte. Auf dieser Grundlage wies die Kommission die Vorbringen des Antragstellers zurück und akzeptierte die diesbezüglichen Vorbringen der Yuntianhua Group und der chinesischen Regierung.

(1137)

Zu den Argumenten des Antragstellers, der Yuntianhua Group und der chinesischen Regierung in Bezug auf die Situation, in der der anzuwendende Antidumpingzoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Antidumpinggrundverordnung auf der Schadensbeseitigungsschwelle beruht, weil er niedriger ist als die Dumpingspanne, stellte die Kommission Folgendes fest. Erstens stellte sie klar, dass die Frage einer möglichen Doppelzählung, auf die in Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung Bezug genommen wird, von der Frage der Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls, mit der ein anderer Zweck und ein anderes Ziel verfolgt werden, getrennt betrachtet werden muss. Anschließend wies sie darauf hin, dass die Entscheidung in der Streitsache DS 379 nur für die Auslegung von Artikel 15 Absatz 2 relevant ist, hingegen keinen Einfluss auf die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung hat.

(1138)

Im Hinblick auf dieses Verfahren prüfte die Kommission zunächst, ob bei Anwendung des in diesem Abschnitt beschriebenen Ansatzes, bei dem die Höhe der Subvention vollständig von der Dumpingspanne abgezogen wurde, eine Doppelzählung nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung vorlag. Anschließend prüfte die Kommission für beide Verfahren, ob nach der in Erwägungsgrund 1134 erwähnten Änderung der Rechtsvorschriften die Regel des niedrigeren Zolls anwendbar war. Da in diesem Antisubventionsverfahren die Regel des niedrigeren Zolls gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung nicht zur Anwendung kam, war es nicht erforderlich, die Schadensbeseitigungsschwelle zu prüfen oder gar festzulegen. Daher zog die Kommission den festgestellten Subventionsbetrag in vollem Umfang heran. Im parallel durchgeführten Antidumpingverfahren kam hingegen die Regel des niedrigeren Zolls gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung zur Anwendung. Daher berechnete die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle und begrenzte nach Abzug der vollen Höhe der Subventionierung von der Dumpingspanne den anzuwendenden Antidumpingzoll durch die Schadensbeseitigungsschwelle; dies war die Vorgehensweise betreffend die Yuntianhua Group.

(1139)

In Bezug auf die Argumente der Yuntianhua Group und der chinesischen Regierung, dass es für beide Verfahren nur ein- und dieselbe Schadensbeseitigungsschwelle gebe, da beide Verfahren dieselben Einfuhren beträfen, weshalb die Einführung eines kombinierten Zolls, der diese Schadensbeseitigungsschwelle übersteige, zu einer Doppelzählung führen würde, wies die Kommission darauf hin, dass dieses Argument die beiden Schritte zur Vermeidung einer Doppelzählung der jeweiligen Subventionsbeträge und der festgestellten Dumpingspannen mit der zweiten Stufe der Prüfung vermischt, auf der beurteilt werden soll, ob und wie die Regel des niedrigeren Zolls in diesem Verfahren relevant ist. Wie im vorstehenden Erwägungsgrund erläutert, kam die Kommission vor dem Hintergrund der Änderungen der Rechtsvorschriften im Jahr 2018 im Rahmen dieser Antisubventionsuntersuchung zu dem Schluss, dass Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Grundverordnung nicht anwendbar war, während in der gesonderten Antidumpinguntersuchung für dieselbe Ware die Regel des niedrigeren Zolls galt. Der Grundgedanke hinter der in Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Grundverordnung enthaltenen Regel für Antisubventionsverfahren wird insbesondere in Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) 2018/825 beschrieben, in dem darlegt wird, dass von Drittländern gewährte anfechtbare Subventionen den Handel besonders verzerren und dass es daher im Allgemeinen nicht mehr möglich ist, die Regel des niedrigeren Zolls anzuwenden. Daher würde der Vorschlag dieser Parteien, den kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzoll durch die Schadensbeseitigungsschwelle zu begrenzen, wie sie für das Antidumpingverfahren ermittelt wurde, Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung in Verbindung mit Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) 2018/825 zuwiderlaufen. Hinsichtlich des von der chinesischen Regierung vorgebrachten Arguments der „indirekten“ Doppelzählung aufgrund der Tatsache, dass der Ausfuhrpreis, der als Grundlage für die Berechnung der Schadensspanne herangezogen worden sei, um den für die inländischen Subventionen festgestellten Subventionsbetrag niedriger sei, stellte die Kommission erneut fest, dass versucht wurde, die Frage der Doppelzählung der jeweiligen Subventionsbeträge und der festgestellten Dumpingspannen mit dem davon getrennten Schritt der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle für die Zwecke der Regel des niedrigeren Zolls zu vermischen. Die Regel des niedrigeren Zolls ist nur in der gesonderten Antidumpinguntersuchung relevant, und der Ausfuhrpreis, der zur Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle herangezogen wird, ist der tatsächliche CIF-Preis mit den erforderlichen Berichtigungen, wie in den Erwägungsgründen 270 bis 272 der Verordnung (EU) 2020/492 erläutert; dies entspricht der Praxis in allen Antidumping- (und Antisubventions-) Verfahren, in denen die Regel des niedrigeren Zolls zur Anwendung kommt, wobei keine Berichtigungen für die festgestellten inländischen Subventionen vorgenommen werden. Daher wies die Kommission die diesbezüglichen Argumente der Yuntianhua Group und der chinesischen Regierung zurück.

(1140)

In Anbetracht all dieser Erwägungen bestätigte die Kommission die für die verschiedenen ausführenden Hersteller anzuwendenden Zölle, wie in der Tabelle in Erwägungsgrund 1122 und in den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung dargelegt.

(1141)

Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung merkten die mitarbeitenden verbundenen ausführenden Hersteller aus Ägypten an, dass die von Jushi Egypt an Hengshi Egypt transferierten Vorteilsbeträge von der Kommission bereits im parallel durchgeführten Antidumpingverfahren behandelt worden seien. Sie brachten vor, dass die Kommission in jenem Verfahren bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts den von Hengshi Egypt ausgewiesenen Einkaufspreis für Rovings von Jushi Egypt außer Acht gelassen und ihn gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung durch den Verkaufspreis für Rovings von Jushi Egypt an unabhängige inländische Abnehmer ersetzt habe. Nach Auffassung dieser Parteien stellt dies einen Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung dar, mit dem eine Doppelzählung verhindert werden soll, wenn in parallel durchgeführten Verfahren von der Ausfuhrleistung abhängige Subventionen betroffen sind, da die Kommission die Subventionen, die von Jushi Egypt an Hengshi Egypt durch den Verkauf von Rovings weitergegeben wurden, bereits im Antidumpingverfahren behandelt habe.

(1142)

Die Kommission stellte gleich zu Beginn fest, dass sie, wie in Erwägungsgrund 1119 erläutert, keine von der Ausfuhrleistung abhängigen Subventionen in Ägypten angefochten hat, weshalb Artikel 24 Absatz 1 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Daher konnte dieses Vorbringen bereits auf dieser Grundlage zurückgewiesen werden. Unabhängig davon stellte die Kommission fest, dass die im Antidumpingverfahren vorgenommene Berichtigung die Tatsache betraf, dass der Verkaufspreis der Rovings zwischen diesen verbundenen Unternehmen keinem marktüblichen Preis entsprach. Da der Preis zwischen den verbundenen Unternehmen die Marktbedingungen nicht widerspiegelte, wie in den Erwägungsgründen 310 bis 332 der endgültigen Antidumpingverordnung ausführlich erläutert, wurde er an den Inlandspreis angepasst, der auf dem ägyptischen Markt bei Geschäften zwischen nicht miteinander verbundenen Unternehmen zu verzeichnen war. Bei der Ägypten betreffenden Antisubventionsuntersuchung geht es überhaupt nicht um die subventionierte Bereitstellung von Vorleistungen, nämlich Rovings, zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, geschweige denn um eine von der Ausfuhrleistung abhängige Subvention für diese Rovings. Daher stehen die Rechtsgrundlage für die Berichtigung, d. h. Artikel 2 Absatz 5 der Antidumpinggrundverordnung, sowie ihr Kontext und die ihr zugrunde liegenden Umstände in keinem Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Doppelzählung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung. Daher ist das Vorbringen dieser Partei nicht nur in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, sondern sogar in rein theoretischer Hinsicht völlig unbegründet. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(1143)

Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung erhob der Antragsteller Einwände gegen die von der Kommission bei der Kombination der Zölle angewandte Methode. Er betrachtete die Erläuterungen in Erwägungsgrund 1136 als unzureichend und brachte daher vor, dass bei der endgültigen Unterrichtung nicht auf sein Vorbringen eingegangen worden sei, dass in den Fällen, in denen ein Antidumpingzoll auf der Schadensspanne beruhe, ohnehin kein Risiko einer Doppelzählung bestehe. In den Fällen, in denen der Dumpingzoll auf die Schadensspanne begrenzt sei, bestehe faktisch kein Risiko einer Doppelzählung; daher sähen die Rechtsvorschriften für ausführende Hersteller, deren Antidumpingzoll auf der Schadensspanne basiere, als kombinierten Zollsatz die Summe des Ausgleichszolls und des auf der Schadensspanne beruhenden Antidumpingzolls ohne Abzüge oder Berichtigungen vor. Der Antragsteller brachte vor, dass die angewandte Methode zu dem willkürlichen Ergebnis geführt habe, dass die ausführenden Hersteller, die nicht an der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet hatten, gewissermaßen mit einem niedrigeren kombinierten Zollsatz belohnt würden, da für sie ein Antidumpingzoll von 33,6 % (Dumpingspanne minus Subventionsspanne) gelte, der unter der Schadensbeseitigungsschwelle von 37,6 % liege. Stattdessen schlug der Antragsteller vor, dass der für die betreffenden Hersteller geltende kombinierte Zollsatz 68,7 % betragen sollte, was sich aus einem Ausgleichszoll von 31,1 % zuzüglich der Schadensspanne von 37,6 % ergebe. Andernfalls würde die (teilweise) mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit belohnt.

(1144)

Ferner argumentierte der Antragsteller, dass die Kommission, indem sie, wie in Erwägungsgrund 1136 dargelegt, die Vorbringen der Yuntianhua Group und der chinesischen Regierung angenommen habe, im Wesentlichen die (teilweise) mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit belohnt und unbegründete Vorbringen akzeptiert habe. Das Fehlen der einschlägigen Beweise, wie in demselben Erwägungsgrund erläutert, könne allein nicht die Anwendung der konservativsten Methode rechtfertigen, vor allem in Fällen (teilweiser) mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit; dies erhöhe nämlich die Gefahr, dass die Zölle nicht die erforderliche Abhilfewirkung entfalteten, vor allem angesichts des besonders schädigenden Verhaltens der chinesischen ausführenden Hersteller, das sich in der aggressiven Hortung von Lagerbeständen zeige. Der Antragsteller begründete sein Vorbringen damit, dass keine unternehmensspezifischen Daten vorgelegen hätten, aus denen hervorgehe, dass die von der Yuntianhua Group und der chinesischen Regierung ins Treffen geführten Auswirkungen einer Doppelzählung auf Unternehmensebene tatsächlich vorhanden seien, sowie damit, dass ihre Stellungnahmen abstrakt und nicht spezifisch seien und keine relevanten faktischen Nachweise enthielten. Der Antragsteller räumte zwar ein, dass die WTO in der Streitsache DS 379 entschieden habe, dass es Sache der Kommission als untersuchende Behörde sei, eine ordnungsgemäße Untersuchung durchzuführen, um das Risiko einer Doppelzählung zu vermeiden; er brachte jedoch vor, dass es ganz offensichtlich in der Verantwortung der ausführenden Hersteller liege, Nachweise dafür zur erbringen, dass sich unter Zugrundelegung der sie spezifisch betreffenden Sachlage eine Doppelzählung aus der Kombination der konkret für sie geltenden Zölle ergeben würde, was diese verabsäumt hätten. Der Antragsteller verwies auch auf den Fall der CNBM Group, die nicht einmal den Vorwurf einer Doppelzählung erhoben habe und daher im Wesentlichen für ihre (teilweise) mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit belohnt würde, ohne dass dies rechtlich oder sachlich gerechtfertigt sei.

(1145)

Auf der Grundlage der oben genannten Argumente ersuchte der Antragsteller um Folgendes: (i) für Unternehmen, die nur an der Antidumpinguntersuchung mitarbeiteten, sollte die Kommission kombinierte Zölle in Höhe der Summe aus Ausgleichszoll und Schadensspanne einführen; (ii) für die CNBM Group und alle nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller sollte die Kommission den vollen Ausgleichszoll und den Antidumpingzoll auf der Grundlage der Dumpingspanne einführen, da das Unternehmen kein begründetes, mit Nachweisen untermauertes, unternehmensspezifisches Vorbringen bezüglich einer Doppelzählung übermittelt habe; (iii) für die Yuntianhua Group und die ausführenden Hersteller, die an beiden Untersuchungen mitarbeiteten, seien die kombinierten Zollsätze angemessen, aber die Kommission sollte ihre Methode anpassen und klarstellen.

(1146)

Die Kommission konnte den Vorbringen des Antragstellers nicht zustimmen. In Bezug auf den Einwand, dass die endgültige Unterrichtung nicht auf das vom Antragsteller vorgebrachte Argument eingegangen sei, rief die Kommission in Erinnerung, dass die Erläuterungen in diesem gesamten Abschnitt, insbesondere in den Erwägungsgründen 1135 bis 1138 und konkret in Erwägungsgrund 1136, dieses Argument in vollem Umfang berücksichtigten. Außerdem stellte die Kommission fest, dass die Schadensspanne parallel zur Dumpingspanne berechnet wird, sodass beide im Hinblick auf die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls verglichen werden können. Wenn sich ein Zoll auf die Schadensspanne stützt, bedeutet dies nicht, dass kein Dumping vorlag oder dass die Dumpingspanne völlig irrelevant war, da eine der erforderlichen Bedingungen für die Erhebung von Antidumpingzöllen darin besteht, dass das Dumping über der Geringfügigkeitsschwelle liegt. In Fällen, in denen gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und/oder gegebenenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Antisubventionsgrundverordnung die Schadensspanne zur Ermittlung des tatsächlichen Zollsatzes herangezogen wird, weil sie niedriger ist als die Dumpingspanne, werden daher Dumping oder Subventionen insoweit nicht tatsächlich ausgeglichen, als sie über der Schadensbeseitigungsschwelle liegen. Somit ist auch in diesen Fällen die Möglichkeit einer Doppelzählung gegeben, wenn dies aus der relevante Sachlage und der geltende Rechtsprechung hervorgeht. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(1147)

Was den Einwand bezüglich der chinesischen ausführenden Hersteller anbelangt, die an dem Antidumping-, aber nicht an dem Antisubventionsverfahren mitarbeiteten, so schlägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, zur vollen Subventionsspanne die höhere Schadensspanne und nicht die Dumpingspanne hinzuzurechnen. Diese Partei nannte weder die rechtliche oder faktische Grundlage noch den Grund für diesen Vorschlag. Die Kommission stellte fest, dass diese vorgeschlagene Methode im Widerspruch zu Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Antidumpinggrundverordnung stehen würde, wie er im Antidumpingverfahren in den Abschnitten 7.1 und 7.2 der endgültigen Antidumpingverordnung angewandt wurde, und dass der Antragsteller keine rechtliche oder sachliche Rechtfertigung vorgebracht hat, abgesehen von der Notwendigkeit, zu verhindern, dass die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit belohnt wird. In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission daran, dass eine teilweise oder auch völlig fehlende Bereitschaft zur Mitarbeit für die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung rechtlich unerheblich ist und dass diese Parteien in jedem Fall an der Antidumpinguntersuchung und nicht an der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet hatten. Daher bestätigte die Kommission die Stichhaltigkeit ihrer in den Erwägungsgründen 1117 und 1118 sowie in den Erwägungsgründen 1136 und 1137 erläuterten Methode, die sie für die nur an der Antidumpinguntersuchung mitarbeiteten ausführenden Hersteller herangezogen hat, und wies das Vorbringen des Antragstellers zurück.

(1148)

Zur Forderung des Antragstellers bezüglich der Behandlung der Yuntianhua Group und der CNBM Group, die verabsäumt hätten, unternehmensspezifische Nachweise für die tatsächlichen Auswirkungen einer Doppelzählung auf Unternehmensebene vorzulegen, und die für ihre (teilweise) mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit gewissermaßen noch belohnt worden seien, stellte die Kommission Folgendes fest. Wie der Antragsteller selbst einräumt und wie aus der in den Erwägungsgründen 1135 und 1136 ausführlich erläuterten WTO-Entscheidung in der Streitsache DS 379 überaus deutlich hervorgeht, enthielten die Unterlagen der Kommission keine Beweise, aus denen ersichtlich war, dass die Kumulierung von Antidumping- und Ausgleichszöllen nicht zu einer Doppelzählung führen könnte. Das vom Antragsteller behauptete besonders schädigende Verhalten der chinesischen ausführenden Hersteller, das sich in der aggressiven Hortung von Lagerbeständen zeige, die möglicherweise zu einer unzureichenden Abhilfewirkung der Zölle führe, fällt nicht unter die für diesen Zweck relevanten Elemente, von denen einige in Erwägungsgrund 1136 aufgeführt sind. In Ermangelung anderer in dieser Hinsicht relevanten Nachweise wies die Kommission dieses Vorbringen daher zurück.

(1149)

In Bezug auf die zuletzt gestellte allgemeine Forderung des Antragstellers, die Kommission möge ihre Methode hinsichtlich der Yuntianhua Group und der an beiden Untersuchungen mitarbeitenden ausführenden Hersteller anpassen und klarstellen, merkte die Kommission an, dass der Antragsteller diese nicht weiter ausführte und nicht erläuterte, wie die Kommission diese Methode anpassen und klarstellen sollte. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass diese allgemeine Forderung im Widerspruch zur grundsätzlichen Zustimmung des Antragstellers betreffend die Angemessenheit des kombinierten Zolls steht. Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(1150)

Schließlich ersuchte der Antragsteller die Kommission, in der endgültigen Verordnung darauf hinzuweisen, dass Anträgen auf Berichtigungen wegen Doppelzählung im Zuge der Ermittlung des kombinierten Antidumping- und Ausgleichszollsatzes nur stattgegeben werden kann, wenn konkrete unternehmensspezifische Nachweise für eine daraus resultierende Doppelzählung erbracht werden, und dass in Ermangelung solcher Nachweise der Antrag eines ausführenden Herstellers auf Berücksichtigung einer Doppelzählung als unbegründet zurückzuweisen ist. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission zunächst fest, dass Verordnungen zur Einführung vorläufiger und/oder endgültiger Maßnahmen grundsätzlich die spezifische untersuchte Ware und die Ergebnisse der Untersuchung betreffen und daher nicht dazu verwendet werden können, auf Antrag der Parteien allgemeine politische Erklärungen oder Grundsatzerklärungen abzugeben, die in zukünftigen Untersuchungen gelten. Gleichzeitig wies die Kommission erneut darauf hin, dass im Lichte der in den Erwägungsgründen 1135, 1136 und 1148 für diese Untersuchung ausführlich erläuterten einschlägigen Regeln und der Rechtsprechung in der WTO-Streitsache DS 379 eine Prüfung des tatsächlichen Vorliegens einer Doppelzählung in parallel durchgeführten Untersuchungen erforderlich ist, bei denen eine Methode wie die in Artikel 2 Absatz 6a der Antidumpinggrundverordnung beschriebene angewandt wird, wobei die Prüfung auf eindeutigen aktenkundigen Nachweisen beruhen muss. Die Tatsache, dass in diesem spezifischen Fall keine solchen relevanten Nachweise vorgelegt wurden, da die ausführenden Hersteller von keiner der Parteien dazu aufgefordert wurden, bedeutet nicht, dass derartige Nachweise in einem künftigen Fall nicht angefordert werden und für die Kommission relevante aktenkundige Nachweise darstellen können, auf deren Grundlage sie über das mögliche Vorliegen einer Doppelzählung in ähnlichen parallelen Verfahren befinden kann.

(1151)

Nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung ersuchte die Yuntianhua Group die Kommission auch um Offenlegung der exakten Dumpingspanne für die Yuntianhua Group ohne Doppelzählung und um Klarstellung betreffend den Abzug der in der VR China festgestellten Subventionen.

(1152)

Darüber hinaus verwies die Yuntianhua Group auf Erwägungsgrund 85 der zusätzlichen Unterrichtung und darauf, dass die Frage einer Doppelzählung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft werden sollte. Diese Partei argumentierte, dass Antidumping- und Antisubventionszölle ein und dieselbe Situation betreffen und es daher keine rechtliche Grundlage gebe, beide Zölle parallel einzuführen.

(1153)

Außerdem erhob die Yuntianhua Group Einwände gegen die in Erwägungsgrund 745 der endgültigen Unterrichtung enthaltene Erklärung, dass der Kommission keine Informationen vorgelegt worden seien, um die Anwendung der Schadensspanne in diesem Fall zu rechtfertigen. Die Kommission habe nach Artikel 7 Absatz 2b der Antidumpinggrundverordnung festgestellt, dass es nicht im Interesse der Union liege, die Schadensspanne nicht heranzuziehen, und obwohl sie das Unionsinteresse in der endgültigen Unterrichtung im Rahmen des Antisubventionsverfahrens identisch bewertet habe, sei sie zu dem entgegengesetzten Schluss gekommen, die Schadensspanne nicht heranzuziehen. Sie verwies ferner auf die Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Warmgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl (221), in der die Kommission festgestellt habe, dass die Anwendung der Schadensspanne schon dann durch das Unionsinteresse gerechtfertigt sei, wenn die Lieferketten beeinträchtigt würden. Abschließend hielt diese Partei fest, dass die Kommission im vorliegenden Antisubventionsverfahren analog zur in Warmgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl gewählten Vorgehensweise auf die Yuntianhua Group zumindest die Schadensspanne anwenden sollte, da die Antisubventionszölle im Antisubventionsverfahren auch nachteilige Auswirkungen auf die Verwender in der EU hätten, auch wenn diese nicht ausreichten, um eine Nichteinführung der Ausgleichszölle zu rechtfertigen.

(1154)

In Bezug auf die Forderung der Yuntianhua Group nach Offenlegung der „exakten Dumpingspanne“ stellte die Kommission fest, dass die Dumpingspannen, die in der Verordnung zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen angeführt werden, nicht geändert wurden. Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 70 erfolgten Erläuterungen wird angemerkt, dass die Dumpingspanne der Yuntianhua Group, die im Rahmen der Antidumpinguntersuchung ermittelt und dem Unternehmen in diesem Zusammenhang offengelegt wurde, unverändert bleibt. Wie jedoch bereits dargelegt, könnte aufgrund der gleichzeitigen Einführung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Parteien, darunter die Yuntianhua Group, eine Doppelzählung vorliegen und/oder müssten die Ergebnisse der Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls ab dem Zeitpunkt der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden. In diesen Fällen muss die Kommission daher den Antidumpingzollsatz entsprechend ändern. Derselben Logik folgend stellt die Kommission ferner fest, dass gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung bei einer künftigen Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen der geltende Antidumpingzollsatz entsprechend den mit der Antidumpingverordnung eingeführten Spannen geändert werden müsste.

(1155)

Was die Berechnung des Dumpingzolls für diese Partei betrifft, hat die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 1117 und 1118 erläutert, in Fällen, in denen der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Antidumpinggrundverordnung rechnerisch ermittelt wurde, Doppelzählungen vollständig vermieden. Zu diesem Zweck legte die Kommission im Rahmen der Antisubventionsuntersuchung zunächst den vollen Ausgleichszoll fest und änderte dann den endgültigen Antidumpingzoll. Zur Berechnung des geänderten Antidumpingzolls zog die Kommission von der ermittelten Dumpingspanne die in diesem Verfahren ermittelte Subventionsspanne ab. Für die Yuntianhua Group bedeutet dies konkret, dass die Kommission den Ausgleichszoll zunächst in Höhe von 17,0 % festlegte. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, zog die Kommission dann den vollen Ausgleichszoll von 17,0 % von der im Antidumpingverfahren festgestellten Dumpingspanne von 64,7 % ab. Daraus würde sich ein Antidumpingzollsatz von 47,7 % ergeben. Im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Antidumpinggrundverordnung wurde der Endbetrag des im Rahmen der Antidumpinguntersuchung für die Yuntianhua Group eingeführten Zolls jedoch durch die Schadensbeseitigungsschwelle in Höhe von 37,6 % begrenzt.

(1156)

In Bezug auf das zweite Argument der Yuntianhua Group, das sich auf Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung stützte, erinnerte die Kommission daran, dass sie, wie in den Erwägungsgründen 1117 und 1118 erläutert, zur Vermeidung einer Doppelzählung den ermittelten Dumpingzollsatz um den gesamten Subventionsbetrag reduzierte. Folglich lag keine Doppelzählung vor, weder, wie von dieser Partei vorgebracht, im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung, noch im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung. Deshalb wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(1157)

Hinsichtlich des letzten Vorbringens der Yuntianhua Group in Bezug auf die Schadensspanne verwies die Kommission auf die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 1114 und 1139, aus denen hervorgeht, dass die Schadensspanne für diese Antisubventionsuntersuchung unerheblich ist, da gemäß der Grundregel des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 4 die Regel des niedrigeren Zolls nicht anwendbar ist, es sei denn, die Kommission kann eindeutig zu dem Ergebnis kommen, dass der Ausgleichszoll in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt werden sollte, wenn diese „auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen“ niedriger ist. Da keine Partei Informationen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung vorlegte, musste die Kommission keine diesbezügliche Prüfung vornehmen, da der Ausgleichszoll auf der Grundlage der ermittelten Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen beruhen musste. Daher entbehrt die beantragte Anwendung der Schadensspanne in diesem Antisubventionsverfahren jeder rechtlichen Grundlage und wäre schlichtweg rechtswidrig. Daher konnte dieses Vorbringen bereits auf dieser Grundlage zurückgewiesen werden. Auf jeden Fall stellte die Kommission fest, dass der Verweis auf den Präzedenzfall in Warmgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl sowohl rechtlich als auch in der Sache irrelevant ist. Aus rechtlicher Sicht handelte es sich um ein Antidumpingverfahren, und die von der Partei zitierte einschlägige Prüfung stützte sich auf Artikel 7 Absatz 2b der Antidumpinggrundverordnung. Der rechtliche Rahmen für die Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls hat sich infolge der Änderungen der Rechtsvorschriften 2018 geändert, und die Anwendungsvoraussetzungen nach Artikel 7 Absätze 2 bis 2b der Antidumpinggrundverordnung unterscheiden sich nun von denen nach Artikel 15 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung. Außerdem vermischte diese Partei die besondere Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 7 Absatz 2b der Antidumpinggrundverordnung mit der allgemeinen Prüfung des Unionsinteresses, die im Einklang mit Artikel 21 der Antidumpinggrundverordnung und mit der entsprechenden Bestimmung in Artikel 31 der Antisubventionsgrundverordnung durchgeführt wird; beide unterscheiden sich hinsichtlich Kontext und Zweck und diese Partei berief sich in ihrer Argumentation auf die Bestimmungen, die Letztere betreffen. Aus all diesen Gründen wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

8.2.   Besondere Überwachung

(1158)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Ausgleichszölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Ausgleichszoll erhoben werden.

(1159)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Ausgleichszölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(1160)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den individuellen Zollsatz/die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(1161)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Ausgleichszolls gewährleistet ist, sollte die Höhe des Zolls für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für diejenigen Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

9.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(1162)

Wie in Abschnitt 1.2 dargelegt, unterwarf die Kommission die Einfuhren von GFF mit Ursprung in den betroffenen Ländern einer zollamtlichen Erfassung. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 16 Absatz 4 der Grundverordnung.

(1163)

Da keine vorläufigen Zölle eingeführt wurden, konnte es nicht zu einer rückwirkenden Anwendung kommen. Daher sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.

10.   UNTERRICHTUNG

(1164)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern (GFF) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten zu empfehlen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(1165)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (222) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(1166)

Wie in den Erwägungsgründen 1117 bis 1119 erläutert, zog die Kommission einen Teil der Subventionsbeträge von der Dumpingspanne ab, um eine Doppelzählung zu vermeiden. Im Falle einer Änderung oder Aufhebung der endgültigen Ausgleichszölle sollte die Höhe der Antidumpingzölle automatisch um denselben Anteil steigen, um dem tatsächlichen Ausmaß der Doppelzählung infolge dieser Änderung oder Aufhebung Rechnung zu tragen. Diese Änderung der Antidumpingzölle sollte mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.

(1167)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (223) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen, — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 — mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 39 00, ex 7019 40 00, ex 7019 59 00 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019390080, 7019400080, 7019590080 und 7019900080) eingereiht werden, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Betroffenes Land

Unternehmen

Endgültiger Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

VR China

Jushi Group Co. Ltd;

Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd;

Taishan Fiberglass Inc.

30,7  %

C531

PGTEX China Co. Ltd;

Chongqing Tenways Material Corp.

17,0  %

C532

In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

24,8  %

Siehe Anhang I

In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

30,7  %

Siehe Anhang II

Alle übrigen Unternehmen

30,7  %

C999

Ägypten

Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E;

Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E.

10,9  %

C533

Alle übrigen Unternehmen

10,9  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 bzw. in Anhang I oder II aufgeführten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(5)   In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Betroffenes Land

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

VR China

Jushi Group Co. Ltd;

Zhejiang Hengshi Fiberglass Fabrics Co. Ltd;

Taishan Fiberglass Inc.

69,0  %

C531

PGTEX China Co. Ltd;

Chongqing Tenways Material Corp.

37,6  %

C532

In Anhang I genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

37,6  %

Siehe Anhang I

In Anhang II genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

34,0  %

Siehe Anhang II

Alle übrigen Unternehmen

69,0  %

C999

Ägypten

Jushi Egypt For Fiberglass Industry S.A.E;

Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics S.A.E.

20,0  %

C533

Alle übrigen Unternehmen

20,0  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 oder in den Anhängen I oder II aufgeführten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.“

2.

In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5)   Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 (*2) eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 oder in den Anhängen I oder II genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder soweit angezeigt die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.

(*2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).“ "

3.

In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6)   In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet.“

4.

Der Anhang wird durch Anhang I und Anhang II ersetzt.

Artikel 3

(1)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 einzustellen.

(2)   Auf zollamtlich erfasste Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Ausgleichszoll erhoben.

(3)   Die aufgrund des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 erhobenen Daten werden nicht länger aufbewahrt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. C 167 vom 16.5.2019, S. 11).

(3)  Die Bezeichnung „chinesische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und beinhaltet den Staatsrat sowie sämtliche Ministerien, Abteilungen, Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.

(4)  Die Bezeichnung „ägyptische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und beinhaltet sämtliche Ministerien, Abteilungen, Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.

(5)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder gesteppter Glasfasermatten mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. C 68 vom 21.2.2019, S. 29); in der deutschen Sprachfassung berichtigt in „Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten“ (ABl. C 356 vom 21.10.2019, S. 14).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17) (im Folgenden „HRF-Fall“ (HRF — Hot-Rolled Flat Products)), Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1) (im Folgenden „Reifen-Fall“) und Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5) (im Folgenden „Elektrofahrrad-Fall“).

(8)  Ebenda.

(9)  Anlagen zu Abschnitt 6 der konsolidierten Fassung des Antrags.

(10)  Anlagen zu den Erwägungsgründen 349 bis 352 der konsolidierten Fassung des Antrags.

(11)  Anlagen zu Abschnitt 4 der konsolidierten Fassung des Antrags.

(12)  Bei der „endgültigen Unterrichtung“ handelt es sich um die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen.

(13)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(14)   ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 67.

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/44 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 1).

(16)  Bekanntmachung zur Präzisierung der Bekanntmachungen der Einleitung eines Antidumping- und eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter textiler Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. C 314 vom 18.9.2019, S. 6).

(17)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(18)  WT/DS312/R vom 28. Oktober 2005.

(19)  http://cnbm.wsfg.hk/index.php?SectionID=FinancialReports&PageID=2019&Language=eng (zuletzt aufgerufen am 20. November 2019).

(20)  https://www1.hkexnews.hk/listedco/listconews/sehk/2017/0908/ltn20170908865.pdf (zuletzt aufgerufen am 20. November 2019).

(21)  https://img3.gelonghui.com/pdf/3a1a2-2862061c-769f-43a8-823e-ebbf7ac6de94.pdf (S. 4, zuletzt aufgerufen am 20. November 2019).

(22)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(23)  Nach der Erklärung zur Streitbeilegung gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 oder Teil V des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Siehe auch DS 427 WT/DS427/RW China — Anti-Dumping and Countervailing Duty Measures on Broiler Products from the United States —, wo in Rn. 7.1 aus dieser Erklärung zitiert wird. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie bei parallelen Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen so weit wie möglich für kohärente Ergebnisse sorgen sollte (siehe auch Bericht des Berufungsgremiums in der Sache Mexico — Definitive Anti-Dumping Measures on Beef and Rice (WT/DS295/AB/R), Rn. 295).

(24)  WT/DS312/R vom 28. Oktober 2005.

(25)  WT/DS312/R vom 28. Oktober 2005, Rn. 7.162.

(26)  WT/DS397AB/R vom 15. Juli 2011, Rn. 376. Derselbe Wortlaut findet sich nun in Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Antidumpinggrundverordnung.

(27)  Bericht des Berufungsgremiums, United States — Anti-Dumping and Countervailing Measures on Large Residential Washers from Korea (WT/DS464/AB/R) vom 7. September 2016, Rn. 5.298.

(28)  Abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2398.

(29)  Diese Liste umfasst sowohl ausführende Hersteller als auch andere verbundene Unternehmen derselben Gruppe, unabhängig davon, ob sie die betroffene Ware herstellen.

(30)  Siehe Aktenvermerk zu den Folgen des Ausbruchs des Coronavirus für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen, Referenz t20.001353.

(31)  Wie in der Präzisierungsbekanntmachung klargestellt.

(32)  Einleitungsbekanntmachung nach der Präzisierung in der Präzisierungsbekanntmachung.

(33)  Siehe 12. Fünfjahresplan, S. 9.

(34)  Siehe 13. Fünfjahresplan, S. 23 und 24.

(35)  Siehe 13. Fünfjahresplan für wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China, Teil II, Kapitel 6 Abschnitt 1.

(36)  Ebd., Teil II, Kapitel 6, Abschnitt 4.

(37)  http://www.gov.cn/zhengce/content/2015-05/19/content_9784.htm

(38)  Siehe US-China Economic and Security Review Commission: The 13th Five-Year Plan, S. 12.

(39)  https://www.cae.cn/cae/html/files/2015-10/29/20151029105822561730637.pdf

(40)  Siehe Fahrplan „Made in China 2025“, S. 142 und 152.

(41)  Siehe Made in China 2025, Kapitel 4: Strategische Unterstützung und Versorgung.

(42)  http://www.miit.gov.cn/n1146295/n1652858/n1652930/n3757016/c5657745/content.html

(43)  Vgl. den Entwicklungsplan für die Baustoffindustrie (2016-2020).

(44)  Vgl. den Entwicklungsplan für die Baustoffindustrie (2016-2020).

(45)  Website von Taishan Fiberglass Inc.

(46)  Vgl. den Entwicklungsplan für intelligente Fertigung (2016-2020).

(47)  Vorzugsregelungen der Nationalen Entwicklungszonen für die High-Tech-Industrie, S. 12-14.

(48)  Vorzugsregelungen der Nationalen Entwicklungszonen für die High-Tech-Industrie, S. 1.

(49)  Catalogue for Guiding Industry Restructuring (Fassung 2011) (geändert 2013), (herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013).

(50)  http://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf

(51)  Entwicklungsplan für die Baustoffindustrie 2016-2020, Ministerium für Industrie und Informationstechnologie, GXBG, 2016, Nr. 315.

(52)  Bericht, Kapitel 12.3.1.4, S. 283-286.

(53)  13. Fünfjahresplan für die Faser- und Verbundwerkstoffindustrie, am 2. Juni 2015 veröffentlicht vom chinesischen Verband der Glasfaserindustrie und dem chinesischen Verband für Verbundwerkstoffe.

(54)  Ebd. Abschnitt III.3.

(55)  Siehe Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2, S. 33 und 34.

(56)  13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Stadt Jiujiang.

(57)  Gesetz der Volksrepublik China über das staatliche Vermögen von Unternehmen, Dekret Nr. 5 des Präsidenten der Volksrepublik China, vom 28. Oktober 2008, Artikel 11 und 12.

(58)  Gesetz der Volksrepublik China über die Regulierung und Aufsicht über den Bankensektor, Verordnung Nr. 58 des Präsidenten der Volksrepublik China, vom 31. Oktober 2006.

(59)  Siehe Abschnitt 3.4.1.2 zu den mitarbeitenden staatseigenen Banken und Abschnitt 3.4.1.4 zu den Namen und Daten der nicht mitarbeitenden staatseigenen Banken.

(60)  Jahresbericht 2017 der Chinese Export-Import Bank, S. 5.

(61)  Export-Import Bank of China, S. 33.

(62)  WT/DS379/AB/R (US — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R (US - Carbon Steel (India)), Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9, 4.10 und 4.17 bis 4.20, und WT/DS437/AB/R (United States - Countervailing Duty Measures on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.92.

(63)  Nach den Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für chinesisch finanzierte Geschäftsbanken (Verordnung der CBIRC [2017] Nr. 1), den Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für ausländische Banken (Verordnung der CBIRC [2015] Nr. 4) und den Verwaltungsmaßnahmen für die Qualifikation von Direktoren und Führungskräften von Finanzinstituten des Bankensektors (CBIRC [2013] Nr. 3).

(64)  Siehe z. B. die in Fußnote 7 zitierten Fälle (HRF, Reifen und Elektrofahrräder) in Abschnitt 3.4.1.1.b, Abschnitt 3.4.1.1.b bzw. Abschnitt 3.5.1.1.

(65)  Siehe den in Fußnote 7 zitierten HRF-Fall und den ebenfalls dort genannten Reifen-Fall, Erwägungsgrund 132 bzw. 211.

(66)  Siehe den in Fußnote 7 zitierten HRF-Fall und den ebenfalls dort genannten Reifen-Fall, Erwägungsgrund 132.

(67)  Siehe in Fußnote 7 zitierten HRF-Fall und den ebenfalls dort genannten Reifen-Fall.

(68)  WT/DS/296 (DS296 United States - Countervailing duty investigation on Dynamic Random Access Memory (DRAMS) from Korea), Bericht des Berufungsgremiums vom 21. Februar 2005, Rn. 116.

(69)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 116.

(70)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 115.

(71)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 114, in diesem Punkt in Übereinstimmung mit dem Bericht des Panels, DS 194, Rn. 8.31.

(72)  Bericht des Berufungsgremiums, DS 296, Rn. 115.

(73)  IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(74)  Livingstone, M. Poon, W.P.H. und Zhou, L. (2017). Are Chinese Credit Ratings Relevant? A Study of the Chinese Bond Market and Credit Rating Industry, in: Journal of Banking & Finance, S. 24.

(75)  Price, A.H., Brightbill T.C., DeFrancesco R.E., Claeys, S.J., Teslik, A., und Neelakantan, U. (2017). China’s broken promises: why it is not a market-economy, Wiley Rein LLP, S. 68.

(76)  Konkretes Beispiel: siehe Reuters (2016). Fitch Rates Shougang’s USD Senior Notes Final ‘A-’ https://www.reuters.com/article/idUSFit982112 (zuletzt aufgerufen am 21. Oktober 2017).

(77)  Lin, L.W., und Milhaupt, C.J. (2016). Bonded to the State: A Network Perspective on China’s Corporate Debt Market. Columbia Law and Economics Arbeitspapier Nr. 543, S. 20; Livingstone, M. Poon, W.P.H. und Zhou, L. (2017). Are Chinese Credit Ratings Relevant? A Study of the Chinese Bond Market and Credit Rating Industry, in: Journal of Banking & Finance, S. 9.

(78)  Siehe vorläufige von der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde erlassene Maßnahmen zur Verwaltung des Rating-Geschäfts in Bezug auf den Wertpapiermarkt, Verordnung der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde, 2007, Nr. 50, 24. August 2007; Bekanntmachung der People’s Bank of China über die Qualifikationen der China Cheng Xin Securities Rating Co., Ltd. sowie anderer im Bereich Unternehmensanleihe-Ratings tätiger Institute, Yinfa, 1997, Nr. 547, 16. Dezember 1997, und Bekanntmachung Nr. 14/2018 der PBOC und der chinesischen Wertpapieraufsichtsbehörde zu Fragen der Erbringung von Anleihe-Rating-Leistungen von Rating-Agenturen auf dem Interbanken-Anleihemarkt und dem Aktien- und Anleihemarkt.

(79)  Siehe Bekanntmachung der PBOC zu Fragen des Rating-Geschäfts von Rating-Agenturen auf dem Interbanken-Anleihemarkt, in Kraft seit dem 1. Juli 2017.

(80)  Arbeitspapier der PBOC Nr. 2017/5, 25. Mai 2017, S. 28.

(81)  Siehe in Fußnote 7 zitierter HRF-Fall, Erwägungsgründe 152 bis 242, sowie den ebenfalls dort zitierten Reifen-Fall, Erwägungsgründe 243 bis 294.

(82)  https://www.ing.com.tr/en/for-your-business/loans/other-cash-loans/revolving-loan

(83)  https://companies.bnpparibasfortis.be/en/solution?n=revolving-credit

(84)  Artikel X, Punkt II der Leitlinien der CBRC zur risikobasierten Einstufung von Darlehen.

(85)  Siehe dazu auch das von der chinesischen Regierung angeführte Beispiel der BNP Paribas.

(86)  Siehe den in Fußnote 7 zitierten HRF-Fall, Erwägungsgründe 152 bis 244, und den ebenfalls dort genannten Reifen-Fall, Erwägungsgrund 236.

(87)  Bei festverzinslichen Darlehen. Bei Darlehen mit variablem Zinssatz wurde der Referenzsatz der PBOC im UZ zugrunde gelegt.

(88)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17) (im Folgenden „HRF-Fall“), Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1) (im Folgenden „Reifen-Fall“).

(89)  Vgl. den in der vorherigen Fußnote zitierten Reifen-Fall, Erwägungsgrund 256.

(90)  Tagesbericht des China Onshore RMB Bond Market vom 20.7.2018, Bond Information Department, China Central Depository & Clearing Co. Ltd, S. 4.

(91)  Der Liquiditätskoeffizient ist eine Liquiditätsquote, mit der die Fähigkeit eines Unternehmens gemessen wird, innerhalb eines Jahres fällige kurzfristige Verbindlichkeiten zu erfüllen. Beim Liquiditätskoeffizienten wird das Umlaufvermögens eines Unternehmens in Relation zu seinen kurzfristigen Verbindlichkeiten gesetzt.

(92)  Bei festverzinslichen Darlehen. Bei Darlehen mit variablem Zinssatz wurde der Referenzsatz der PBOC im UZ zugrunde gelegt.

(93)  WT/DS316/R (European Communities and Certain Member States — Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft), Panelbericht vom 30. Juni 2010, Rn. 7.739 und 7.801.

(94)  Von der HSBC UK in Rechnung gestellte Gebühren: https://www.business.hsbc.co.uk/…/pdfs/en/bus_bnkg_price_list.pdf.

(95)  https://www.pnc.com/en/small-business/borrowing/business-lines-of-credit/secured-businessline-of-credit.html

(96)  Siehe Website der People’s Bank of China:

https://www.boc.cn/en/cbservice/cncb6/cb61/200811/t20081112_1324239.html.

(97)  Siehe Fußnote 71.

(98)  Siehe Website der DBS Bank: https://www.dbs.com.cn/corporate/financing/working-capital/bank-acceptance-draft-bad-issuance.

(99)  Siehe Fußnote 73.

(100)  Siehe Fußnote 75.

(101)  http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=895429&itemId=928

(102)  Siehe den in Fußnote 7 zitierten Elektrofahrrad-Fall, Erwägungsgrund 316.

(103)  Siehe den in Fußnote 7 zitierten HRF-Fall und den ebenfalls dort genannten Reifen-Fall, Erwägungsgründe 96-140 bzw. 178-218.

(104)  Siehe: www.cfitc.com/, www.qixin.com/, http://hdcw.chd.com.cn/, www.chd.com.cn und www.gsxt.gov.cn/index.html.

(105)  Siehe: www.qixin.com/ und www.yngyzb.com/ynzb/index.do?url=display&id=935

(106)  Siehe: www.xin.baidu.com/ und www.qichacha.com/

(107)  Goldman Sachs Asset Management, Global Liquidity Management. (2015). FAQ: China’s Bond Market, first half 2015. Siehe auch http://www.kwm.com/en/knowledge/insights/chinas-onshore-bond-market-open-for-business-20151216#ref-id-here (aufgerufen am 16. November 2016).

(108)  OECD-Studie über die chinesische Politik und chinesische Programme in Verbindung mit Exportkrediten, S. 7, Rn. 32.

(109)  Siehe Website von Sinosure, Unternehmensprofil, Supporting „Made in China“.

(110)  Siehe den in Fußnote 7 zitierten Reifen-Fall, Erwägungsgrund 429.

(111)  Exportverzeichnis für High-Tech- und New-Tech-Produkte, Nr. 531 bis 545.

(112)  Sinosure, Jahresbericht 2017, S. 6.

(113)  Sinosure, Jahresbericht 2017, S. 20.

(114)  Siehe den in Fußnote 7 zitierten Reifen-Fall, Erwägungsgrund 427.

(115)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission, Solarpaneele (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1. Erwägungsgründe 421 und 425).

(116)  Siehe Abschnitt 3.1.

(117)  Siehe unter anderem Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18. gestrichenes Feinpapier), Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16. organisch beschichtete Stahlerzeugnisse), Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1. Solarpaneele), Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 der Kommission (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22. Glasfaserfilamente), Durchführungsbeschluss 2014/918/EU der Kommission (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 65. Polyester-Spinnfasern).

(118)  Im Urteil des Gerichts vom 11. September 2014 in der Rechtssache Gold East Paper und Gold Huacheng Paper/Rat, T-444/11, ECLI:EU:T:2014:773, bestätigt.

(119)  Siehe Erwägungsgrund 499.

(120)  http://lvr.land.moi.gov.tw/login.action

(121)  https://en.wikipedia.org/wiki/Economy_of_Maharashtra

(122)  https://de.wikipedia.org/wiki/Zhejiang

(123)  https://de.wikipedia.org/wiki/Zhejiang

(124)  Erwägungsgrund 182 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates vom 11 März 2013 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 451/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 1).

(125)  Mehrere Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrates zur weiteren Vertiefung der Reform des Energiesystems (Zhong Fa [2015] Nr. 9).

(126)  Siehe beispielsweise Mitteilung der Kommission für Wirtschaft und Informationstechnologie Shandong zur Bekanntgabe der Liste der Pilotnutzer direkter Stromhandelstransaktionen im Jahr 2015, L.J.X.D.L [2015] Nr. 9, und Mitteilung der Kommission für Wirtschaft und Informationstechnologie Shandong zur Bekanntgabe der Liste der Pilotnutzer direkter Stromhandelstransaktionen im Jahr 2017, L.J.X.D.L. [2017] Nr. 117.

(127)  Beschluss Nr. 23 des Präsidenten der Volksrepublik China.

(128)  Verordnung über die Umsetzung des Körperschaftsteuergesetzes der Volksrepublik China (herausgegeben mit dem Erlass Nr. 512 des Staatsrates vom 6. Dezember 2007, geändert nach dem Beschluss des Staatsrates zur Änderung einiger Verwaltungsvorschriften durch Erlass Nr. 714 des Staatsrates vom 23. April 2019).

(129)  Verwaltungsmaßnahmen zur Ermittlung von High-Tech- und New-Tech-Unternehmen.

(130)  Rechtssache T-586/14, Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. März 2016, Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd/Europäische Kommission, Rn. 70-71.

(131)  Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd‚ C-301/16 P.

(132)  Siehe den in Fußnote 7 zitierten HRF-Fall, Erwägungsgrund 330, und den ebenfalls dort genannten Reifen-Fall, Erwägungsgrund 521.

(133)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5).

(134)  Z. B. dem Meer abgewonnene Flächen, Flächen zur Eigennutzung durch staatliche Einrichtungen, Volksorganisationen und militärische Einheiten, Flächen zur Nutzung durch Einrichtungen, die aus staatlichen Zuwendungen des Finanzministeriums finanziert werden, Flächen, die von religiösen Tempeln genutzt werden, öffentliche Parks und öffentliche Geschichts- und Naturstätten, Straßen, Wege, öffentliche Plätze, Rasenflächen und sonstige öffentliche städtische Flächen.

(135)   ABl. C 394 vom 17.12.1998, S. 6.

(136)  Siehe u. a. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18. gestrichenes Feinpapier); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates (ABl. L 73 vom 11.3.2013, S. 16. organisch beschichtete Stahlerzeugnisse); Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1. Solarpaneele); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 der Kommission (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22. Glasfaserfilamente), Durchführungsbeschluss 2014/918 der Kommission (ABl. L 360 vom 16.12.2014, S. 65. Polyester-Spinnfasern).

(137)  Siehe sinngemäß auch WT/DS294/AB/RW, US - Zeroing (Artikel 21.5 DSU), Bericht des Berufungsgremiums vom 14. Mai 2009, Rn. 453.

(138)  Absichtserklärung der Arabischen Republik Ägypten und der Volksrepublik China vom 18. April 1997.

(139)  Bericht des Entwicklungsforschungszentrums des Staatsrats mit dem Titel „The sustainable development experience in the China-Egypt Suez Economic and Trade Cooperation Zone“, 6. August 2019 (im Folgenden „Bericht des Staatsrats“).

(140)  Siehe Erlass Nr. 35 des Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten vom 15.2.2003.

(141)  TEDA, 10-Jahres-Bericht (2008-2018), S. 4.

(142)  Bericht des Staatsrats, siehe auch Fußnote 104.

(143)  TEDA, 10-Jahres-Bericht (2008-2018), S. 11.

(144)  Bericht des Staatsrats, siehe Fußnote 104.

(145)  TEDA, 10-Jahres-Bericht (2008-2018), S. 53.

(146)  Bericht des Staatsrats, siehe Fußnote 104.

(147)  Erlass des Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten Nr. 330 aus dem Jahr 2015 über die Einrichtung der Suez Canal Economic Zone vom 19. August 2015.

(148)  Bericht des Entwicklungsforschungszentrums des Staatsrats mit dem Titel „The sustainable development experience in the China-Egypt Suez Economic and Trade Cooperation Zone“, 6. August 2019.

(149)  Von der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) und vom Handelsministerium (MOFCOM).

(150)  Chinesische Regierung, Stellungnahme vom 7. August 2019, Rn. 72.

(151)  Siehe der in Fußnote 7 genannte HRF-Fall, Erwägungsgrund 396.

(152)  Chinesische Regierung, Stellungnahme vom 7. August 2019, Rn. 74-84.

(153)  TEDA, 10-Jahres-Bericht, S. 41.

(154)  Äußerungen von Präsident Mursi während seines Besuchs in China im August 2012, TEDA, 10-Jahres-Bericht, S. 47 und 53; Äußerungen von Präsident Sisi während seines Besuchs in China im Dezember 2016, TEDA, 10-Jahres-Bericht (2008-2018), S. 94.

(155)  TEDA, 10-Jahres-Bericht (2008-2018), S. 59.

(156)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates vom 9. März 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 67 vom 15.3.2011, S. 1).

(157)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22).

(158)  Jahresbericht über die Entwicklung in Afrika, Nr. 19 (2016-2017)‚ Yellow Books of Africa, S. 13.

(159)  D. Brautigam und Xiaoyang Tang; Going Global in Groups: Structural transformation and China’s Special Economic Zones overseas, World Development, Bd. 63, 2014, S. 78-91.

(160)  WT/DS2/AB/R — US — Reformulated Gasoline, Bericht des Berufungsgremiums, angenommen am 20. Mai 1996, S. 17.

(161)  Siehe im Einzelnen J. Pauwelyn, The Role of Public International Law in the WTO — How far can we go?, American Journal of International Law (2001), S. 535 ff. Graham Cook, Digest of WTO Jurisprudence on Public International Law Concepts and Principles (CUP 2015).

(162)  WT/DS379 — United States — Definitive Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China, Bericht des Berufungsgremiums, angenommen am 11. März 2011, Rn. 308 ff.; M.E. Villiger, „Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties“ (Martinus Nijhoff, 2009), S. 433.

(163)  International Law Commission, Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts, November 2001, Supplement No. 10 (A/56/10), Kapitel IV.E.1.

(164)  WT/DS379/AB/R, Rn. 304-322.

(165)  International Law Commission, Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts, with commentaries, November 2001, Supplement No. 10 (A/56/10), S. 52, Absatz 3 zu Artikel 11.

(166)  TEDA, 10-Jahres-Bericht (2008-2018), S. 94.

(167)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1), Erwägungsgründe 409-412.

(168)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission, Erwägungsgrund 377.

(169)  Siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung und Artikel 1.1 Buchstabe a Nummer 1 Ziffer iv des Subventionsübereinkommens.

(170)  Bericht des Berufungsgremiums, US — DRAMs, (WT/DS296/AB/R), Rn. 112.

(171)  Die in Rede stehenden Tatsachen können übrigens auch vor dem Hintergrund von Artikel 16 der ILC-Artikel betrachtet werden. Die enge Zusammenarbeit zwischen der ägyptischen Regierung und der chinesischen Regierung führte nicht nur zur Anerkennung und Annahme chinesischer Handlungen durch die ägyptische Regierung, sondern diente auch dazu, tatsächliche und potenzielle Zölle der EU auf chinesische Ausfuhren der in Ägypten hergestellten betroffenen Ware zu umgehen.

(172)  Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 10. April 2019 in der Rechtssache T-300/16,

Jindal Saw Ltd und Jindal Saw Italia SpA/Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2019:235 ‚Rn. 101; ferner Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2017 in der Rechtssache T 67/14, Viraj Profiles/Rat, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:481 “Rn. 88.

(173)  WT/DS379/AB/R, Bericht des Berufungsgremiums, US — AD and CVD (China), Rn. 309.

(174)  Mondev International Ltd. gegen Vereinigte Staaten von Amerika (im Rahmen der ICSID-Zusatzeinrichtung behandelter Fall Nr. ARB (AF)/99/2), Schiedsspruch vom 11. Oktober 2002, Rn. 115 und Anmerkung 47.

(175)  IGH, Anwendung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (Bosnien und Herzegowina gegen Serbien und Montenegro‚Urteil vom 27. Februar 2007, Rn. 414. In dieser Rechtssache ging der Internationale Gerichtshof von der Prämisse aus, dass es dem Bundesstaat Serbien und Montenegro rechtlich möglich war, Völkermordhandlungen anzuerkennen und anzunehmen, die von den organisierten Streitkräften der „Republika Srpska“, dem de facto serbischen Staat im Staatsgebiet von Bosnien-Herzegowina während des Bürgerkriegs in diesem Land von 1991 bis 1995 begangen wurden. Er stellte jedoch fest, dass eine solche Anerkennung und Annahme in der Praxis nicht erfolgt sei.

(176)  Statistik der ägyptischen Zentralbank: Durchschnittliche Zinssätze für Darlehen in EGP für das Jahr 2018 auf der Grundlage der gewichteten durchschnittlichen Zinssätze für eine Stichprobe von Banken, deren Einlagen etwa 80 % der Gesamteinlagen des Bankensystems ausmachen, und die monatlich berechnet werden, siehe https://www.cbe.org.eg/en/EconomicResearch/Statistics/Pages/MonthlyInterestRatesHistorical.aspx.

(177)  Weitere Einzelheiten siehe Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite vom Januar 2019, TAD/PG(2019)1, und Länderrisiko-Einstufungen der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite.

(178)  Im Interesse der Klarheit bestätigte die Kommission, dass die von Jushi (China) erhaltenen Darlehen, deren Vorteile letztlich Jushi (Egypt) überlassen wurden, bei der Berechnung der Höhe der für Jushi (China) festgestellten Subventionierung nicht berücksichtigt wurden.

(179)  Siehe der in Fußnote 7 genannte Reifen-Fall, Abschnitt 3.7.

(180)  Informationstafel am Eingang der Anlage von Jushi Egypt.

(181)  China Jushi Online News Center sowie Artikel „Jushi plans to establish a factory in India“, JEC Composites News, 4. August 2016, http://www.jeccomposites.com/knowledge/international-composites-news/jushi-plans-establish-factory-india (zuletzt aufgerufen am 3. Februar 2020).

(182)  https://www.cae.cn/cae/html/files/2015-10/29/20151029105822561730637.pdf

(183)   „Xiao Yaqing: to build a ‚going out‘ national new business card after the reorganization of the enterprise“, Quelle: Sina Finance, Verfasser: Sina Finance, veröffentlicht am: 29.8.2016.

(184)  Siehe u. a. Commission Staff Working Document on significant distortions in the economy of the People’s Republic of China for the purposes of trade defence investigation (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China), SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(185)  Die Beweise zur Untermauerung der Schlussfolgerung, dass die SASAC den Charakter einer öffentlichen Körperschaft hat, finden sich unter anderem in Abschnitt 5 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483, siehe vorangehende Fußnote.

(186)  Die Beweise zur Untermauerung der Schlussfolgerung, dass der SRF den Charakter einer öffentlichen Körperschaft hat, sind unter anderem im Reifen-Fall (siehe Fußnote 7) angeführt, insbesondere in Abschnitt 3.7, Erwägungsgründe 341-360 der entsprechenden Verordnung.

(187)  Siehe auch Erwägungsgrund 358 der Reifen-Verordnung.

(188)  Siehe den in Fußnote 7 zitierten Reifen-Fall.

(189)  Erwägungsgrund 418 der Reifen-Verordnung.

(190)  Bericht des Entwicklungsforschungszentrums des Staatsrats mit dem Titel „The sustainable development experience in the China-Egypt Suez Economic and Trade Cooperation Zone“, 6. August 2019 (im Folgenden „Bericht des Staatsrats“).

(191)  Artikel 38 a A des Gesetzes 83/2002 in der Fassung von 2015; Artikel 20 a und Artikel 28 des Gesetzes 8/1997.

(192)  TEDA, 10-Jahres-Bericht (2008-2018), S. 4.

(193)  http://www.wadidegla.com/Wadi-Degla-Holding/en/spage/page/223 (zuletzt abgerufen am 2.4.2020).

(194)  Öffentliches Service-Angebot des Handelsministeriums der Provinz Guangdong für die Strategie „Go Global“, http://www.bern-cci.ch/export/fr1/marche.html (zuletzt aufgerufen am 2. Januar 2020).

(195)  Bericht der Weltbank „Doing Business 2020, Egypt, Arab Rep.“, siehe auch https://data.worldbank.org/indicator/FR.INR.LEND?locations=EG.

(196)  Nähere Einzelheiten dazu siehe: https://www.idg-egypt.com/ (IDG) und https://sidc.com.eg/ (SIDC) (zuletzt aufgerufen am 1.4.2020).

(197)  Artikel 22 des Gesetzes 67 von 2016.

(198)  Die meisten Forderungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer oder sonstigen indirekten Steuern, die in den Jahresberichten für 2016-2018 ausgewiesen wurden, bezogen sich in der Tat auf im Ausland getätigte Käufe, die der bis Juli 2016 geltenden zehnprozentigen Umsatzsteuer unterlagen.

(199)  Im Bericht der Weltbank „Doing Business in Egypt 2020“ belegt Ägypten in der Handhabung von Steuerangelegenheiten den 156. Platz von 190.

(200)  KN-Codes 7019 39 00, 7019 40 00, 7019 59 00 und 7019 90 00.

(201)  Codes der Kombinierten Nomenklatur.

(202)  Bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine (ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 24) in den Erwägungsgründen 234-240; WTO-Panelbericht, EC — Tube or Pipe Fittings, Rn. 7.245-7.267.

(203)  WTO-Panelbericht, Mexico — Steel Pipes and Tubes, Rn. 7.56.

(204)  GFF werden überwiegend auf Bestellung nach Kundenspezifikationen hergestellt; daher handelte es sich bei der überwiegenden Mehrheit der Verkäufe um Direktverkäufe an unabhängige Endabnehmer. Die Verkäufe an Großhändler machten [1-5 %] der Gesamtverkäufe der betroffenen Länder aus (während die übrigen Verkäufe an Endverwender gingen). [95-99]% der Verkäufe der chinesischen ausführenden Hersteller und der ägyptischen ausführenden Hersteller erfolgten direkt in die Union (der Rest wurde über verbundene Einführer getätigt). Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller verkaufen ebenfalls überwiegend direkt an denselben Endabnehmertyp, auf den [90-95 %] ihrer Verkäufe entfallen; nur [5-10 %] werden an Großhändler verkauft.

(205)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Antidumpinggrundverordnung“) (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(206)   ABl. L 108 vom 6.4.2020, S. 1. Erwägungsgründe 387 bis 400.

(207)   ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 1.

(208)  Erwerb bestimmter Vermögenswerte von Senvion durch Siemens Gamesa im Oktober 2019.

(209)  Diese Methode wurde mit der Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 338 vom 19.12.2017, S. 1) eingeführt.

(*1)  In der Antidumpinguntersuchung ermittelt

(210)  WT/DS379/AB/R (US — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011.

(211)  Siehe WT/DS379/AB/R, Randnummern 583 und 599.

(212)  Die chinesische Regierung nahm insbesondere Bezug auf Rn. 143-158, 541 und 543 des Abschlussberichts.

(213)   Ebenda, Fußnote 182.

(214)  Diese Änderungen wurden mit der Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1) eingeführt.

(215)  Siehe beispielsweise die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 452/2011 des Rates vom 6. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gestrichenem Feinpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 128 vom 14.5.2011, S. 18), Erwägungsgründe 269-274.

(216)  DS 379, Rn. 541-542.

(217)  DS 379, Rn. 543.

(218)  DS 379, Rn. 543.

(219)  DS 379, Rn. 599.

(220)  DS 379, Rn. 602.

(221)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3).

(222)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(223)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 143 vom 7.6.2018, S. 1).


ANHANG I

Andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Changshu Dongyu Insulated Compound Materials Co., Ltd

B995

Changzhou Pro-Tech Industry Co., Ltd

C534

Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd

C535

Neijiang Huayuan Electronic Materials Co., Ltd

C537

NMG Composites Co., Ltd

C538

Zhejiang Hongming Fiberglass Fabrics Co., Ltd

C539


ANHANG II

Andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Jiangsu Jiuding New Material Co., Ltd

C536