7.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/622 DER KOMMISSION

vom 29. April 2020

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine rechteckige Frontplatte eines Autoradios, das „Bedienfeld“, mit mehreren Tasten zur Aktivierung verschiedener Funktionen des Radios. Sie besteht aus Kunststoff. Auf den Tasten/Schaltern befinden sich durch Laser eingravierte Aufschriften.

Die Ware wird ohne elektrische oder elektronische Bestandteile gestellt.

(Siehe Abbildungen) (*1)

8529 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 92 .

Die Ware hat eine unmittelbare Funktion bei der Verwendung des Autoradios. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil für seinen Betrieb, der die Aktivierung der Kontakte und damit den Zugang zu verschiedenen Funktionen des Radios ermöglicht. Ihr Aufbau und ihre Funktionsweise schließen jede andere Verwendung als die eines Bestandteils eines Autoradios aus (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, RUMA GmbH/Oberfinanzdirektion Nürnberg, C-183/06, ECLI:EU:C:2007:110). Sie ist somit als Teil des Radios anzusehen. Die Ware ist daher in die Position 8529 als andere Teile für Geräte der Position 8527 einzureihen.

Eine Einreihung in den KN-Code 8529 90 49 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um ein „Möbel oder Gehäuse“ im Sinne der Position 8529 handelt, sondern lediglich um die Frontplatte eines Autoradios (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Unterpositionen 8529 90 41 und 8529 90 49 , dritter Absatz).

Die Ware ist daher in den KN-Code 8529 90 92 als andere Teile für Geräte der Position 8527 einzureihen.

Image 1
Abbildungen

Image 2


(*1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.