4.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/602 DER KOMMISSION
vom 15. April 2020
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 im Hinblick auf die Muster der Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission (2), die seit dem 1. November 2018 gilt, wurden die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial festgelegt. Diese Muster für Tierzuchtbescheinigungen wurden in Abstimmung mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen durch Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen im Einklang mit Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erstellt. |
(2) |
Seit mit der Anwendung der neuen Muster für Tierzuchtbescheinigungen begonnen wurde, haben die Mitgliedstaaten und Interessenträger die Kommission über bestimmte praktische Probleme unterrichtet, die bei der Verwendung dieser Muster bezüglich des Drucks der Tierzuchtbescheinigungen und der Überprüfung der Identität von Zuchttieren aufgetreten sind. Zudem führte die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial durch eine einzige ausstellende Stelle zu Problemen, was durch die Trennung zwischen Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen auf der einen Seite und — im Falle einer Genehmigung im Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 — Besamungsstationen bzw. Samendepots oder Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten auf der anderen Seite bedingt ist. |
(3) |
Damit Zuchtverbände und Zuchtunternehmen Tierzuchtbescheinigungen auf einem einzigen Blatt ausstellen können, muss sowohl der Druck im Hoch- als auch im Querformat möglich sein. Zudem sollte es möglich sein, den Ausdruck von Fußnoten und Erläuterungen, die in den Mustern für Tierzuchtbescheinigungen enthalten sind, durch den Ausdruck eines Verweises auf eine direkt zugängliche mehrsprachige Informationsquelle, wie etwa einen gültigen und überprüften Internetlink zu der einschlägigen Veröffentlichung im Amtsblatt, an einer gut sichtbaren Stelle in der Tierzuchtbescheinigung zu ersetzen. |
(4) |
Das in den Mustern für Tierzuchtbescheinigungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 vorgesehene Format für die Angaben zur Abstammung sieht den Eintrag einer Zuchtbuchnummer der Eltern und Großeltern des Zuchttiers vor, für das eine Tierzuchtbescheinigung erstellt wird. Die Angabe einer individuellen Identifizierungsnummer der Eltern und Großeltern unter Abstammung ist erforderlich, wenn sie sich von einer Zuchtbuchnummer unterscheidet. Ferner sollte im Fall einer extensiven Zucht im Muster der Tierzuchtbescheinigung ein Anpaarungszeitraum anstelle eines Anpaarungsdatums angegeben werden. |
(5) |
Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial enthalten Informationen über das Zuchtmaterial und die Spendertiere. In einigen Mitgliedstaaten bestehen Regelungen, wonach Informationen über ein Spendertier durch einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen und Informationen über Zuchtmaterial durch eine Besamungsstation bzw. ein Samendepot oder eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit validiert werden müssen. Deswegen muss in den Mustern für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial Platz für die Unterzeichnung durch mehr als eine ausstellende Stelle vorgesehen werden. Es sollte außerdem möglich sein, den Teil der Tierzuchtbescheinigung, der das Zuchtmaterial betrifft, von dem Teil zu trennen, der das Spendertier betrifft, sofern der Tierzuchtbescheinigung für Zuchtmaterial eine Kopie der für das Spendertier ausgestellten Tierzuchtbescheinigung beigefügt wird. |
(6) |
Angesichts der Erfahrung, die seit Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 gesammelt wurde, müssen die Muster der Tierzuchtbescheinigungen aktualisiert werden, um die Ausstellung und den Druck dieser Tierzuchtbescheinigungen zu erleichtern und eine bessere Überprüfung der Identität von Zuchttieren zu ermöglichen. Deshalb ist eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 erforderlich. |
(7) |
Die Verordnung (EU) 2016/1012 sowie die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die auf der Grundlage dieser Verordnung erlassen wurden, enthalten Vorschriften, mit denen die der folgenden Entscheidungen der Kommission ersetzt werden: 84/247/EWG (3), 84/419/EWG (4), 89/501/EWG (5), 89/502/EWG (6), 89/503/EWG (7), 89/504/EWG (8), 89/505/EWG (9), 89/506/EWG (10), 89/507/EWG (11), 90/254/EWG (12), 90/255/EWG (13), 90/256/EWG (14), 90/257/EWG (15), 90/258/EWG (16), 92/353/EWG (17), 92/354/EWG (18), 96/78/EG (19), 96/79/EG (20), 96/509/EG (21), 96/510/EG (22), 2005/379/EG (23) und 2006/427/EG (24). Diese Entscheidungen wurden gemäß den Richtlinien 88/661/EWG (25), 89/361/EWG (26), 90/427/EWG (27), 94/28/EG (28) und 2009/157/EG (29) des Rates angenommen, die mit der Verordnung (EU) 2016/1012 vom 1. November 2018 aufgehoben wurden. |
(8) |
Um für mehr Klarheit, Rechtssicherheit und eine Vereinfachung zu sorgen sowie Überschneidungen zu vermeiden, sollten die Entscheidungen 84/247/EWG, 84/419/EWG, 89/501/EWG, 89/502/EWG, 89/503/EWG, 89/504/EWG, 89/505/EWG, 89/506/EWG, 89/507/EWG, 90/254/EWG, 90/255/EWG, 90/256/EWG, 90/257/EWG, 90/258/EWG, 92/353/EWG, 92/354/EWG, 96/78/EG, 96/79/EG, 96/509/EG, 96/510/EG, 2005/379/EG und 2006/427/EG aufgehoben werden. |
(9) |
Um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Maßnahmen zu gewährleisten, ist es erforderlich, den Geltungsbeginn dieser Verordnung zu verschieben und eine Übergangsmaßnahme für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Sendungen mit reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen oder deren Zuchtmaterial gemäß den Mustern in den jeweiligen Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 vorzusehen, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung erfolgt. |
(10) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
2. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung; |
3. |
Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. |
4. |
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
(1) Während eines Übergangszeitraums bis zum 4. August 2020 dürfen Tierzuchtbescheinigungen für den Handel mit reinrassigen Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sowie für den Handel mit Hybridzuchtschweinen und deren Zuchtmaterial im Einklang mit den einschlägigen Mustern gemäß Anhang I bzw. II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 in der Fassung vor der vorliegenden Änderung ausgestellt werden.
(2) Während eines Übergangszeitraums bis zum 4. August 2020 dürfen Tierzuchtbescheinigungen für die Verbringung von reinrassigen Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union sowie für die Verbringung von Hybridzuchtschweinen und deren Zuchtmaterial in die Union im Einklang mit den einschlägigen Mustern gemäß Anhang III bzw. IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 in der Fassung vor der vorliegenden Änderung ausgestellt werden.
Artikel 3
Die Entscheidungen 84/247/EWG, 84/419/EWG, 89/501/EWG, 89/502/EWG, 89/503/EWG, 89/504/EWG, 89/505/EWG, 89/506/EWG, 89/507/EWG, 90/254/EWG, 90/255/EWG, 90/256/EWG, 90/257/EWG, 90/258/EWG, 92/353/EWG, 92/354/EWG, 96/78/EG, 96/79/EG, 96/509/EG, 96/510/EG, 2005/379/EG und 2006/427/EG werden aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 4. Juli 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. April 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (ABl. L 109 vom 26.4.2017, S. 9).
(3) Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. L 125 vom 12.5.1984, S. 58).
(4) Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. L 237 vom 5.9.1984, S. 11).
(5) Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten, (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 19).
(6) Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 21).
(7) Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 22).
(8) Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 31).
(9) Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 33).
(10) Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 34).
(11) Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. L 247 vom 23.8.1989, S. 43).
(12) Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 30).
(13) Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 32).
(14) Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 35).
(15) Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 38).
(16) Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. L 145 vom 8.6.1990, S. 39).
(17) Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63).
(18) Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 66).
(19) Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 39).
(20) Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 41).
(21) Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 47).
(22) Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53).
(23) Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 15).
(24) Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. L 169 vom 22.6.2006, S. 56).
(25) Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36).
(26) Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).
(27) Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55).
(28) Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66).
(29) Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 1).
ANHANG I
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
MUSTER FÜR TIERZUCHTBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN HANDEL MIT REINRASSIGEN ZUCHTTIEREN UND DEREN ZUCHTMATERIAL
ABSCHNITT A
Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit reinrassigen Zuchttieren der folgenden Arten:
Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo des/der ausstellenden Zuchtverbands/zuständigen Behörde) |
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Bescheinigungsnummer (3) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (13) in Großbuchstaben) |
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Erläuterungen:
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ABSCHNITT B
Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit dem Samen reinrassiger Zuchttiere
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit Samen reinrassiger Zuchttiere der folgenden Arten:
Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo des/der ausstellenden Zuchtverbands/zuständigen Behörde/Besamungsstation/Samendepots) |
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Bescheinigungsnummer (15) |
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Name des/der ausstellenden Zuchtverbands/zuständigen Behörde/Besamungsstation/Samendepots (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (16) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (28) in Großbuchstaben) |
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Code auf den Pailletten oder anderen Behältern |
Zahl der Pailletten oder anderen Behälter (31) |
Entnahmeort |
Entnahmedatum (TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (34) in Großbuchstaben) |
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Erläuterungen:
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ABSCHNITT C
Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Eizellen reinrassiger Zuchttiere
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit Eizellen reinrassiger Zuchttiere der folgenden Arten:
Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo des/der ausstellendenZuchtverbands/zuständigen Behörde/Embryo-Erzeugungseinheit) |
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Bescheinigungsnummer (36) |
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Name des/der ausstellenden Zuchtverbands/zuständigen Behörde/Embryo-Erzeugungseinheit (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (37) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (49) in Großbuchstaben) |
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Code auf den Pailletten oder anderen Behältern |
Zahl der Pailletten oder anderen Behälter |
Zahl der Eizellen (52) |
Entnahmeort |
Entnahmedatum (TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) |
Sonstige (36) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (53) in Großbuchstaben) |
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Erläuterungen:
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ABSCHNITT D
Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Embryonen reinrassiger Zuchttiere
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit Embryonen reinrassiger Zuchttiere der folgenden Arten:
Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo des/der ausstellenden Zuchtverbandszuständigen Behörde/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit) |
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Bescheinigungsnummer (55) |
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Name des/der ausstellenden Zuchtverbands/zuständigen Behörde/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für das/die Spendertier(e) (56) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (68) in Großbuchstaben) |
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Code auf den Pailletten oder anderen Behältern |
Zahl der Pailletten oder anderen Behälter |
Ort der Entnahme bzw. Erzeugung |
Tag der Entnahme bzw. Erzeugung (TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (73) in Großbuchstaben) |
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Erläuterungen:
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(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Für eine Gruppe reinrassiger Zuchtschweine kann eine einzige Tierzuchtbescheinigung ausgestellt werden, wenn diese reinrassigen Zuchttiere gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben und unter den Ziffern 5, 6, 7.2, 13 und gegebenenfalls 14 dieser Tierzuchtbescheinigung Angaben zu jedem einzelnen Tier gemacht werden.
(3) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(4) Bei Rindern, Schafen und Ziegen individuelle Identifizierung gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren. Bei Schweinen individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(5) Nur bei Schweinen: Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Schweinen.
(6) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen und -ziegen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtverbände diese Angabe verlangen bei reinrassigen Zuchtschweinen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden, oder bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen und -schweinen, die zur Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden.
(7) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(8) Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.
(9) ‚Hauptabteilung‘ oder ‚zusätzliche Abteilung‘ angeben. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.
(10) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.
(11) Wenn die Ergebnisse der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(12) Angabe bei trächtigen Tieren erforderlich. Kann auch in einem gesonderten Dokument enthalten sein.
(13) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtverbands oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.
(14) Nichtzutreffendes streichen.
(15) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(16) Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) männliche(n) Spenderzuchttier(e) beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) männliche(n) Spenderzuchttier(e) Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).
(17) Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 16 befolgt werden.
(18) Bei reinrassigen Zuchtequiden leer lassen, wenn die Zuchtbuchnummer mit der individuellen Identifizierungsnummer übereinstimmt.
(19) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend. Bei reinrassigen Zuchtequiden die individuelle Identifizierungsnummer gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 angeben, die in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 als ‚individueller Code‘ bezeichnet wird. Zuchtbuchnummer angeben, wenn keine individuelle Identifizierungsnummer verfügbar ist oder wenn diese von der Nummer abweicht, unter der das Tier im Zuchtbuch eingetragen ist.
(20) Bei Rindern, Schafen, Ziegen und Equiden individuelle Identifizierung gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren. Bei Schweinen individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(21) Nur bei Schweinen: Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Schweinen.
(22) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen und -equiden, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtverbände diese Angabe bei reinrassigen Zuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden.
(23) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(24) Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.
(25) ‚Hauptabteilung‘ oder ‚zusätzliche Abteilung‘ angeben. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.
(26) Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(27) Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung vom Zuchtverband oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Besamungsstation bzw. einem Samendepot gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellt wird.
(28) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtverbands oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.
(29) Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Besamungsstation bzw. einem Samendepot gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für Samenspender nach folgender Maßgabe beizufügen:
i) |
bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen oder -schweinen im Einklang mit dem Muster in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717; |
ii) |
bei reinrassigen Zuchtequiden im Einklang mit dem Muster im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940, von dem wenigstens Teil I in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument, das gemäß Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wurde, eingefügt wurde. |
(30) Fakultativ.
(31) Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Samen von mehr als einem reinrassigen Zuchttier enthalten, sofern in Teil B Ziffer 1.4 Angaben zu allen reinrassigen männlichen Spenderzuchttieren gemacht werden, von denen Samen enthalten ist.
(32) Gegebenenfalls können Angaben zu gesextem Samen gemacht werden.
(33) Für Samen, der für Prüfungen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe oder -ziegen vorgesehen ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, in Übereinstimmung mit den mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/1012.
(34) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtverbands, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 oder einer Besamungsstation bzw. eines Samendepots gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung handeln.
(35) Nichtzutreffendes streichen.
(36) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(37) Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das reinrassige weibliche Spenderzuchttier beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das reinrassige weibliche Spenderzuchttier Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).
(38) Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 16 befolgt werden.
(39) Bei reinrassigen Zuchtequiden leer lassen, wenn die Zuchtbuchnummer mit der individuellen Identifizierungsnummer übereinstimmt.
(40) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend. Bei reinrassigen Zuchtequiden die individuelle Identifizierungsnummer gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 angeben, die in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 als ‚individueller Code‘ bezeichnet wird. Zuchtbuchnummer angeben, wenn keine individuelle Identifizierungsnummer verfügbar ist oder wenn diese von der Nummer abweicht, unter der das Tier im Zuchtbuch eingetragen ist.
(41) Bei Rindern, Schafen, Ziegen und Equiden individuelle Identifizierung gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren. Bei Schweinen individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(42) Nur bei Schweinen: Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Schweinen.
(43) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtverbände diese Angabe bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen, -schweinen und -equiden verlangen, die zur Entnahme von Eizellen verwendet werden.
(44) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(45) Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.
(46) ‚Hauptabteilung‘ oder ‚zusätzliche Abteilung‘ angeben. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.
(47) Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(48) Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung von dem Zuchtverband oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellt wird.
(49) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtverbands oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.
(50) Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das weibliche Spendertier nach folgender Maßgabe beizufügen:
i) |
bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen oder -schweinen im Einklang mit dem Muster in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717; |
ii) |
bei reinrassigen Zuchtequiden im Einklang mit dem Muster im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940, von dem wenigstens Teil I in das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument, das gemäß Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wurde, eingefügt wurde. |
(51) Fakultativ.
(52) Bei mehr als einer Eizelle pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Eizellen eindeutig angegeben werden. Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf nur Eizellen von einem einzigen reinrassigen Zuchttier enthalten.
(53) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtverbands, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 oder einer Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung handeln.
(54) Nichtzutreffendes streichen.
(55) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(56) Wird Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) weibliche(n) oder männliche(n) Spenderzuchttier(e) oder für den Samen dieses/dieser reinrassigen männlichen Zuchttiers/Zuchttiere beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) weibliche(n) oder männliche(n) Spenderzuchttier(e) oder den Samen dieses/dieser reinrassigen männlichen Zuchttiers/Zuchttiere Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).
(57) Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 16 befolgt werden.
(58) Bei reinrassigen Zuchtequiden leer lassen, wenn die Zuchtbuchnummer mit der individuellen Identifizierungsnummer übereinstimmt.
(59) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend. Bei reinrassigen Zuchtequiden die individuelle Identifizierungsnummer gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 angeben, die in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 als ‚individueller Code‘ bezeichnet wird. Zuchtbuchnummer angeben, wenn keine individuelle Identifizierungsnummer verfügbar ist oder wenn diese von der Nummer abweicht, unter der das Tier im Zuchtbuch eingetragen ist.
(60) Bei Rindern, Schafen, Ziegen und Equiden individuelle Identifizierung gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren. Bei Schweinen individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(61) Nur bei Schweinen: Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Schweinen.
(62) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen und -equiden, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtverbände diese Angabe verlangen bei reinrassigen Zuchtschweinen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden, oder bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen, -schweinen und -equiden, die zur Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden.
(63) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(64) Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.
(65) ‚Hauptabteilung‘ oder ‚zusätzliche Abteilung‘ angeben. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.
(66) Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(67) Nur erforderlich, wenn Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung von dem Zuchtverband oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 und die Teile C und D der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Entnahme- oder Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellt werden.
(68) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtverbands oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.
(69) Wird nur Teil C und gegebenenfalls Teil D der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausgestellt und wird bzw. werden Teil A und/oder Teil B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil C Ziffern 1 und 2 auszufüllen und es sind Kopien der Tierzuchtbescheinigung nach folgender Maßgabe beizufügen:
a) |
für weibliche Spendertiere:
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b) |
für den zur Befruchtung verwendeten Samen:
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(70) Fakultativ.
(71) Bei mehr als einem Embryo pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Embryonen eindeutig angegeben werden.
(72) Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Embryonen enthalten, die von einem einzigen reinrassigen weiblichen Zuchttier stammen oder aus Eizellen von einem einzigen reinrassigen weiblichen Zuchttier erzeugt wurden, das bzw. die mit Samen von mehr als einem reinrassigen männlichen Spenderzuchttier befruchtet wurde bzw. wurden, sofern in Teil C Ziffer 2.4 Angaben zu allen reinrassigen männlichen Spenderzuchttieren gemacht werden, von denen Samen verwendet wurde.
(73) Ggf. können Angaben zu gesexten Embryonen oder zum Entwicklungsstadium des Embryos gemacht werden.
(74) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtverbands, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 oder einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung handeln.
ANHANG II
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 erhält folgende Fassung:
„ANHANG II
MUSTER FÜR TIERZUCHTBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN HANDEL MIT HYBRIDZUCHTSCHWEINEN UND DEREN ZUCHTMATERIAL
ABSCHNITT A
Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Hybridzuchtschweinen
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister eines Zuchtunternehmens geführt werden (1) Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde) |
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Bescheinigungsnummer (2) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (10) in Großbuchstaben) |
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Erläuterungen:
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ABSCHNITT B
Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit dem Samen von Hybridzuchtschweinen
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit Samen von Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister eines Zuchtunternehmens geführt werden Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde/Besamungsstation/Samendepots) |
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Bescheinigungsnummer (11) |
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Name des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde/Besamungsstation/Samendepots (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (12) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (21) in Großbuchstaben) |
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Code auf den Pailletten oder anderen Behältern |
Zahl der Pailletten oder anderen Behälter (24) |
Entnahmeort |
Entnahmedatum (TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (27) in Großbuchstaben) |
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Erläuterungen:
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ABSCHNITT C
Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Eizellen von Hybridzuchtschweinen
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit Eizellen von Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister eines Zuchtunternehmens geführt werden Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde/Embryo-Erzeugungseinheit) |
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Bescheinigungsnummer (28) |
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Name des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde/Embryo-Erzeugungseinheit (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (29) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (38) in Großbuchstaben) |
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Code auf den Pailletten oder anderen Behältern |
Zahl der Pailletten oder anderen Behälter |
Zahl der Eizellen (41) |
Entnahmeort |
Entnahmedatum (TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) |
Sonstige (28) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (42) in Großbuchstaben) |
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Erläuterungen:
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ABSCHNITT D
Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit Embryonen von Hybridzuchtschweinen
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für den Handel mit Embryonen von Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister eines Zuchtunternehmens geführt werden Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit) |
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Bescheinigungsnummer (43) |
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Name des/der ausstellenden Zuchtunternehmens/zuständigen Behörde/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für das/die Spendertier(e) (44) |
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Code auf den Pailletten oder anderen Behältern |
Zahl der Pailletten oder anderen Behälter |
Ort der Entnahme bzw. Erzeugung |
Tag der Entnahme bzw. Erzeugung (TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (59) in Großbuchstaben) |
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(1) Für eine Gruppe von Hybridzuchtschweinen kann eine einzige Tierzuchtbescheinigung ausgestellt werden, wenn diese Hybridzuchtschweine gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben und unter den Ziffern 4, 5, 6.2, 12 und gegebenenfalls 13 dieser Tierzuchtbescheinigung Angaben zu jedem einzelnen Tier gemacht werden.
(2) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(5) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen diese Angabe verlangen bei Hybridzuchtschweinen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung oder zur Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden.
(6) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(7) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.
(8) Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(9) Angabe bei trächtigen Tieren erforderlich. Kann auch in einem gesonderten Dokument enthalten sein.
(10) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtunternehmens oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.
(11) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(12) Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für den/die samenspendenden Hybridzuchteber beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für den/die samenspendenden Hybridzuchteber Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).
(13) Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 12 befolgt werden.
(14) Nichtzutreffendes streichen.
(15) Individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(16) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen diese Angabe bei Hybridzuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden.
(17) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(18) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.
(19) Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(20) Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung von dem Zuchtunternehmen oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Besamungsstation bzw. einem Samendepot gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellt wird.
(21) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtunternehmens oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.
(22) Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Besamungsstation bzw. einem Samendepot gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es sind Kopien der gemäß dem Muster in Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717 ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen für die samenspendenden Hybridzuchteber beizufügen.
(23) Fakultativ.
(24) Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Samen von mehr als einem Hybridzuchtschwein enthalten, sofern in Teil B Ziffer 1.3 Angaben zu allen samenspendenden Hybridzuchtebern gemacht werden, von denen Samen enthalten ist.
(25) Gegebenenfalls können Angaben zu gesextem Samen gemacht werden.
(26) Für Samen, der für die Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung von Hybridzuchtschweinen vorgesehen ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, in Übereinstimmung mit den mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1012.
(27) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtunternehmens, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 oder einer Besamungsstation bzw. eines Samendepots gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung handeln.
(28) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(29) Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für die Spender-Hybridzuchtsau beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für die Spender-Hybridzuchtsau Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).
(30) Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 12 befolgt werden.
(31) Nichtzutreffendes streichen.
(32) Individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(33) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen diese Angabe bei Hybridzuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Eizellen verwendet werden.
(34) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(35) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.
(36) Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(37) Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung von dem Zuchtunternehmen oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellt wird.
(38) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtunternehmens oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.
(39) Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es sind Kopien der gemäß dem Muster in Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717 ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen für die Spender-Hybridzuchtsauen beizufügen.
(40) Fakultativ.
(41) Bei mehr als einer Eizelle pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Eizellen eindeutig angegeben werden. Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf nur Eizellen von einem einzigen Hybridzuchtschwein enthalten.
(42) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtunternehmens, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 oder einer Embryo-Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung handeln.
(43) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(44) Wird/Werden Teil A und/oder B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das/die weibliche(n) oder männliche(n) Spender-Hybridzuchtschwein(e) oder für den Samen dieses/dieser Hybridzuchteber(s) beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das/die weibliche(n) oder männliche(n) Spender-Hybridzuchtschwein(e) oder für den Samen dieses/dieser Hybridzuchteber(s) Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).
(45) Teil A und/oder B der Tierzuchtbescheinigung braucht/brauchen nicht ausgefüllt zu werden oder kann/können weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 12 befolgt werden.
(46) Nichtzutreffendes streichen.
(47) Individuelle Identifizierung nach den Regeln des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigten Zuchtprogramms sowie Identifizierungsnummer gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(48) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen diese Angabe verlangen bei Hybridzuchtschweinen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung oder zur Entnahme von Eizellen oder Embryonen verwendet werden.
(49) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(50) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.
(51) Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(52) Nur erforderlich, wenn Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung von dem Zuchtunternehmen oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 und die Teile C und D der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Entnahme- oder Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellt werden.
(53) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtunternehmens oder einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 handeln.
(54) Wird nur Teil C und gegebenenfalls Teil D der Tierzuchtbescheinigung von einer Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 ausgestellt und wird bzw. werden Teil A und/oder Teil B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil C Ziffern 1 und 2 auszufüllen und es sind Kopien der Tierzuchtbescheinigungen nach folgender Maßgabe beizufügen:
a) |
für weibliche Spendertiere gemäß dem Muster in Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717; |
b) |
für den zur Befruchtung verwendeten Samen:
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(55) Fakultativ.
(56) Bei mehr als einem Embryo pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Embryonen eindeutig angegeben werden.
(57) Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Embryonen enthalten, die von einer einzigen Hybridzuchtsau stammen oder aus Eizellen von einer einzigen Hybridzuchtsau erzeugt wurden, die mit Samen von mehr als einem samenspendenden Hybridzuchteber befruchtet wurde bzw. wurden, sofern in Teil C Ziffer 2.3 Angaben zu allen samenspendenden Hybridzuchtebern gemacht werden, von denen Samen verwendet wurde.
(58) Ggf. können Angaben zu gesexten Embryonen oder zum Entwicklungsstadium des Embryos gemacht werden.
(59) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter des Zuchtunternehmens, einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 oder einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Verordnung handeln.
ANHANG III
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 erhält folgende Fassung:
„ANHANG III
MUSTER FÜR TIERZUCHTBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG IN DIE UNION VON REINRASSIGEN ZUCHTTIEREN UND DEREN ZUCHTMATERIAL
ABSCHNITT A
Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren der folgenden Arten:
Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo der ausstellenden Zuchtstelle) |
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Bescheinigungsnummer (3) |
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(Ort) |
(Datum) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (12) in Großbuchstaben) |
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Erläuterungen:
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ABSCHNITT B
Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Samen reinrassiger Zuchttiere
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von Samen reinrassiger Zuchttiere der folgenden Arten:
Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo der/des ausstellenden Zuchtstelle/Besamungsstation/Samendepots) |
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Bescheinigungsnummer (14) |
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Name der/des ausstellenden Zuchtstelle/Besamungsstation/Samendepots (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (15) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (25) in Großbuchstaben) |
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Code auf den Pailletten oder anderen Behältern |
Zahl der Pailletten oder anderen Behälter (28) |
Entnahmeort |
Entnahmedatum (TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) |
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(Ort) |
(Datum) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (31) in Großbuchstaben) |
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Erläuterungen:
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ABSCHNITT C
Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Eizellen reinrassiger Zuchttiere
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von Eizellen reinrassiger Zuchttiere der folgenden Arten:
Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo der ausstellenden Stelle/Embryo-Erzeugungseinheit) |
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Bescheinigungsnummer (33) |
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Name der ausstellenden Zuchtstelle/Embryo-Erzeugungseinheit (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (34) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (44) in Großbuchstaben) |
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Code auf den Pailletten oder anderen Behältern |
Zahl der Pailletten oder anderen Behälter |
Zahl der Eizellen (47) |
Entnahmeort |
Entnahmedatum (TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) |
Sonstige (33) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (48) in Großbuchstaben) |
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Erläuterungen:
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ABSCHNITT D
Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Embryonen reinrassiger Zuchttiere
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von Embryonen reinrassiger Zuchttiere der folgenden Arten:
Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo der ausstellenden Zuchtstelle/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit) |
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Bescheinigungsnummer (50) |
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Name der ausstellenden Zuchtstelle/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für das/die Spendertier(e) (50) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (61) in Großbuchstaben) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (61) in Großbuchstaben) |
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Code auf den Pailletten oder anderen Behältern |
Zahl der Pailletten oder anderen Behälter |
Ort der Entnahme bzw. Erzeugung |
Tag der Entnahme bzw. Erzeugung (TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (66) in Großbuchstaben) |
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Erläuterungen:
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(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Für eine Gruppe reinrassiger Zuchtschweine kann eine einzige Tierzuchtbescheinigung ausgestellt werden, wenn diese reinrassigen Zuchttiere gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben und unter den Ziffern 5, 6, 7.2, 13 und gegebenenfalls 14 dieser Tierzuchtbescheinigung Angaben zu jedem einzelnen Tier gemacht werden.
(3) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(4) Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(5) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen und -equiden, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtverbände, die das Zuchtbuch führen, in das das Tier eingetragen werden soll, diese Angabe verlangen bei reinrassigen Zuchtschweinen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden, oder bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen, -schweinen und -equiden, die zur Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden.
(6) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(7) Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.
(8) Angeben, ob in der ‚Hauptabteilung‘ oder in der ‚zusätzlichen Abteilung‘ des Zuchtbuchs eingetragen. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.
(9) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.
(10) Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(11) Angabe bei trächtigen Tieren erforderlich. Kann auch in einem gesonderten Dokument enthalten sein.
(12) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.
(13) Nichtzutreffendes streichen.
(14) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(15) Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) männliche(n) Spenderzuchttier(e) beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) männliche(n) Spenderzuchttier(e) Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).
(16) Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 14 befolgt werden.
(17) Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(18) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen und -equiden, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 kann der Zuchtverband, der das Zuchtbuch führt, in das die Nachkommen des Spendertiers eingetragen werden sollen, diese Angabe bei reinrassigen Zuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden.
(19) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(20) Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.
(21) ‚Hauptabteilung‘ oder ‚zusätzliche Abteilung‘ angeben. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.
(22) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.
(23) Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(24) Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung von der Zuchtstelle oder dem amtlichen Dienst des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer bzw. einem von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Besamungsstation bzw. Samendepot ausgestellt wird.
(25) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.
(26) Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer bzw. einem von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beauftragten Besamungsstation bzw. Samendepot ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es sind Kopien der gemäß dem Muster in Anhang III Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717 ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen für die Samenspender beizufügen.
(27) Fakultativ.
(28) Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Samen von mehr als einem reinrassigen Zuchttier enthalten, sofern in Teil B Ziffer 1.2 Angaben zu allen reinrassigen männlichen Spenderzuchttieren gemacht werden, von denen Samen enthalten ist.
(29) Gegebenenfalls können Angaben zu gesextem Samen gemacht werden.
(30) Für Samen, der für Prüfungen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe oder -ziegen vorgesehen ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, in Übereinstimmung mit den mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/1012.
(31) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes oder einer/eines von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Besamungsstation bzw. Samendepots handeln.
(32) Nichtzutreffendes streichen.
(33) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(34) Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das reinrassige weibliche Spenderzuchttier beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das reinrassige weibliche Spenderzuchttier Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).
(35) Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 14 befolgt werden.
(36) Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(37) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtverbände, die das Zuchtbuch führen, in das die Nachkommen des Spendertiers eingetragen werden sollen, diese Angabe verlangen bei reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden, die zur Entnahme von Eizellen verwendet werden.
(38) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(39) Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.
(40) ‚Hauptabteilung‘ oder ‚zusätzliche Abteilung‘ angeben. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.
(41) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.
(42) Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(43) Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung von der Zuchtstelle oder dem amtlichen Dienst des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Erzeugungseinheit ausgestellt wird.
(44) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.
(45) Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beauftragten Embryo-Erzeugungseinheit ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es sind Kopien der gemäß dem Muster in Anhang III Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717 ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen für das weibliche Spendertier beizufügen.
(46) Fakultativ.
(47) Bei mehr als einer Eizelle pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Eizellen eindeutig angegeben werden. Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf nur Eizellen von einem einzigen reinrassigen Zuchttier enthalten.
(48) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes oder einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Erzeugungseinheit handeln.
(49) Nichtzutreffendes streichen.
(50) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(51) Wird Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) weibliche(n) oder männliche(n) Spenderzuchttier(e) oder für den Samen dieses/dieser reinrassigen männlichen Zuchttiers/Zuchttiere beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das/die reinrassige(n) weibliche(n) oder männliche(n) Spenderzuchttier(e) oder den Samen dieses/dieser reinrassigen männlichen Zuchttiers/Zuchttiere Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).
(52) Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 14 befolgt werden.
(53) Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(54) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erforderlich bei reinrassigen Zuchtrindern, -schafen, -ziegen und -equiden, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtverbände, die das Zuchtbuch führen, in das die aus diesen Embryonen entstandenen Nachkommen eingetragen werden sollen, diese Angabe verlangen bei reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden, die zur Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden.
(55) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(56) Bei Schafen und Ziegen, die unter extensiven Bedingungen gehalten werden, können statt des Geburtsdatums das Geburtsjahr (JJJJ) und das Identifizierungsdatum (dd.mm.yyyy oder ISO 8601) angegeben werden.
(57) ‚Hauptabteilung‘ oder ‚zusätzliche Abteilung‘ angeben. Es können auch Angaben zu weiteren Generationen gemacht werden.
(58) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.
(59) Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(60) Nur erforderlich, wenn Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung von der Zuchtstelle oder dem amtlichen Dienst des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes und die Teile C und Teil D der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt werden.
(61) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.
(62) Wird nur Teil C und gegebenenfalls Teil D der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beauftragten Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt und wird bzw. werden Teil A und/oder Teil B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil C Ziffern 1 und 2 auszufüllen und es sind Kopien der Tierzuchtbescheinigungen nach folgender Maßgabe beizufügen:
a) |
für weibliche Spendertiere gemäß dem Muster in Anhang III Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717; |
b) |
für den zur Befruchtung verwendeten Samen:
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(63) Fakultativ.
(64) Bei mehr als einem Embryo pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Embryonen eindeutig angegeben werden.
(65) Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Embryonen enthalten, die von einem einzigen reinrassigen weiblichen Zuchttier stammen oder aus Eizellen von einem einzigen reinrassigen weiblichen Zuchttier erzeugt wurden, das bzw. die mit Samen von mehr als einem reinrassigen männlichen Spenderzuchttier befruchtet wurde bzw. wurden, sofern in Teil C Ziffer 2.2 Angaben zu allen reinrassigen männlichen Spenderzuchttieren gemacht werden, von denen Samen verwendet wurde.
(66) Ggf. können Angaben zu gesexten Embryonen oder zum Entwicklungsstadium des Embryos gemacht werden.
(67) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes oder einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit handeln.
ANHANG IV
Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 erhält folgende Fassung:
„ANHANG IV
MUSTER FÜR TIERZUCHTBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG IN DIE UNION VON HYBRIDZUCHTSCHWEINEN UND DEREN ZUCHTMATERIAL
ABSCHNITT A
Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Hybridzuchtschweinen
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister einer Zuchtstelle geführt werden (1) Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo der ausstellenden Zuchtstelle) |
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Bescheinigungsnummer (2) |
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(Ort) |
(Datum) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (11) in Großbuchstaben) |
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Erläuterungen:
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ABSCHNITT B
Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Samen von Hybridzuchtschweinen
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von Samen von Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister einer Zuchtstelle geführt werden Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo der/des ausstellenden Zuchtstelle/Besamungsstation/Samendepots) |
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Bescheinigungsnummer (12) |
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Name der/des ausstellenden Zuchtstelle/Besamungsstation/Samendepots (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (13) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (22) in Großbuchstaben) |
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Code auf den Pailletten oder anderen Behältern |
Zahl der Pailletten oder anderen Behälter (25) |
Entnahmeort |
Entnahmedatum (TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) |
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(Ort) |
(Datum) |
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(Name und Funktion der Unterzeichnenden (28) in Großbuchstaben) |
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Erläuterungen:
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ABSCHNITT C
Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Eizellen von Hybridzuchtschweinen
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von Eizellen von Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister einer Zuchtstelle geführt werden Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo der ausstellenden Zuchtstelle/Embryo-Erzeugungseinheit) |
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Bescheinigungsnummer (29) |
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Name der ausstellenden Zuchtstelle/Embryo-Erzeugungseinheit (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung für das Spendertier (30) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (39) in Großbuchstaben) |
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Code auf den Pailletten oder anderen Behältern |
Zahl der Pailletten oder anderen Behälter |
Zahl der Eizellen (42) |
Entnahmeort |
Entnahmedatum (TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) |
Sonstige (29) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (43) in Großbuchstaben) |
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Erläuterungen:
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ABSCHNITT D
Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung in die Union von Embryonen von Hybridzuchtschweinen
Tierzuchtbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Verbringung in die Union von Embryonen von Hybridzuchtschweinen (Sus scrofa), einschließlich der Rassen und Linien reinrassiger Zuchtschweine, die in einem Zuchtregister einer Zuchtstelle geführt werden Die Tierzuchtbescheinigungen, einschließlich Fußnoten und Anmerkungen, sind in allen EU-Amtssprachen in EUR-Lex verfügbar. |
(Platz für ein Logo der ausstellenden Zuchtstelle/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit) |
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Bescheinigungsnummer (44) |
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Name der ausstellenden Zuchtstelle/Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit) (Kontaktdaten und, soweit verfügbar, Website angeben)/Verweis auf die Tierzuchtbescheinigung(en) für das/die Spendertier(e) (45) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (54) in Großbuchstaben) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (54) in Großbuchstaben) |
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Code auf den Pailletten oder anderen Behältern |
Zahl der Pailletten oder anderen Behälter |
Ort der Entnahme bzw. Erzeugung |
Tag der Entnahme bzw. Erzeugung (TT.MM.JJJJ oder ISO 8601) |
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(Ort) |
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(Name und Funktion des/der Unterzeichnenden (60) in Großbuchstaben) |
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Erläuterungen:
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(1) Für eine Gruppe von Hybridzuchtschweinen kann eine einzige Zuchtbescheinigung ausgestellt werden, wenn diese Hybridzuchtschweine gleichaltrig sind und dieselbe genetische Mutter und denselben genetischen Vater haben und unter den Ziffern 4, 5, 6.2, 12 und gegebenenfalls 13 dieser Tierzuchtbescheinigung Angaben zu jedem einzelnen Tier gemacht werden.
(2) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(3) Nichtzutreffendes streichen.
(4) Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(5) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen, die das Zuchtregister führen, in das das Tier aufgenommen werden soll, diese Angabe bei Hybridzuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung oder zur Entnahme von Eizellen und Embryonen verwendet werden.
(6) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(7) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.
(8) Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(9) Angabe bei trächtigen Tieren erforderlich. Kann auch in einem gesonderten Dokument enthalten sein.
(10) Nur bei reinrassigen Zuchtschweinen unterschiedlicher Rassen oder Linien, die in einem Zuchtregister für Hybridzuchtschweine geführt werden.
(11) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.
(12) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(13) Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für den/die samenspendenden Hybridzuchteber beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für den/die samenspendenden Hybridzuchteber Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).
(14) Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 12 befolgt werden.
(15) Nichtzutreffendes streichen.
(16) Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(17) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen, die das Zuchtregister führen, in das die Nachkommen des Spendertiers aufgenommen werden sollen, diese Angabe bei Hybridzuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Samen für die künstliche Besamung verwendet werden.
(18) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(19) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.
(20) Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(21) Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung von der Zuchtstelle oder dem amtlichen Dienst des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer bzw. einem von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Besamungsstation bzw. Samendepot ausgestellt wird.
(22) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.
(23) Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer bzw. einem von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beauftragten Besamungsstation bzw. Samendepot ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es sind Kopien der gemäß dem Muster in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717 ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen für die Samenspender beizufügen.
(24) Fakultativ.
(25) Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Samen von mehr als einem Hybridzuchtschwein enthalten, sofern in Teil B Ziffer 1.2 Angaben zu allen samenspendenden Hybridzuchtebern, von denen Samen enthalten ist, gemacht werden.
(26) Gegebenenfalls können Angaben zu gesextem Samen gemacht werden.
(27) Für Samen, der für die Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung von Hybridzuchtschweinen vorgesehen ist, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurden, in Übereinstimmung mit den mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1012.
(28) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes oder einer/eines von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Besamungsstation bzw. Samendepots handeln.
(29) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(30) Wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für die Spender-Hybridzuchtsau beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für die Spender-Hybridzuchtsau Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).
(31) Teil A der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 12 befolgt werden.
(32) Nichtzutreffendes streichen.
(33) Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(34) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen, die das Zuchtregister führen, in das die Nachkommen des Spendertiers aufgenommen werden sollen, diese Angabe bei Hybridzuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Eizellen verwendet werden.
(35) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(36) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.
(37) Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(38) Nur erforderlich, wenn Teil A der Tierzuchtbescheinigung von der Zuchtstelle oder dem amtlichen Dienst des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes und Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Erzeugungseinheit ausgestellt wird.
(39) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.
(40) Wird nur Teil B der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beauftragten Embryo-Erzeugungseinheit ausgestellt und wird Teil A der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil B Ziffer 1 auszufüllen und es sind Kopien der gemäß dem Muster in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717 ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen für das weibliche Spendertier beizufügen.
(41) Fakultativ.
(42) Bei mehr als einer Eizelle pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Eizellen eindeutig angegeben werden. Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf nur Eizellen von einem einzigen Hybridzuchtschwein enthalten.
(43) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes oder einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Erzeugungseinheit handeln.
(44) Leer lassen, wenn nicht zutreffend.
(45) Wird Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen und ist eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung für das/die weibliche(n) oder männliche(n) Spender-Hybridzuchtschwein(e) oder für den Samen dieses/dieser Hybridzuchteber(s) beigefügt, so ist auf diese Tierzuchtbescheinigung für das/die weibliche(n) oder männliche(n) Spender-Hybridzuchtschwein(e) oder für den Samen dieses/dieser Hybridzuchteber(s) Bezug zu nehmen (Bescheinigungsnummer).
(46) Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung braucht nicht ausgefüllt zu werden oder kann weggelassen werden, wenn die Anweisungen in Fußnote 12 befolgt werden.
(47) Nichtzutreffendes streichen.
(48) Gemäß den Rechtsvorschriften des Versandlandes über die Identifizierung und Registrierung von Tieren.
(49) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 können Zuchtunternehmen, die das Zuchtregister führen, in das die aus diesen Embryonen entstandenen Nachkommen aufgenommen werden sollen, diese Angabe bei Hybridzuchtschweinen verlangen, die zur Entnahme von Embryonen verwendet werden.
(50) Bei Bedarf weitere Blätter hinzufügen.
(51) Individuelle Identifizierungsnummer angeben, falls von der Zuchtbuchnummer abweichend.
(52) Wenn die Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen auf einer Website zugänglich sind, kann auch direkt auf die entsprechende Website verwiesen werden.
(53) Nur erforderlich, wenn Teil A oder B der Tierzuchtbescheinigung von der Zuchtstelle oder dem amtlichen Dienst des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes ausgestellt wird und die Teile C und D der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt werden.
(54) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes handeln.
(55) Wird nur Teil C und gegebenenfalls Teil D der Tierzuchtbescheinigung von einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 beauftragten Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt und wird bzw. werden Teil A und/oder Teil B der Tierzuchtbescheinigung nicht ausgefüllt oder weggelassen, so ist Teil C Ziffern 1 und 2 auszufüllen und es sind Kopien der Tierzuchtbescheinigungen nach folgender Maßgabe beizufügen:
a) |
für weibliche Spendertiere gemäß dem Muster in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EU) 2017/717; |
b) |
für den zur Befruchtung verwendeten Samen:
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(56) Fakultativ.
(57) Bei mehr als einem Embryo pro Paillette oder anderem Behälter muss die Zahl der Embryonen eindeutig angegeben werden.
(58) Eine Paillette oder ein anderer Behälter darf Embryonen enthalten, die von einer einzigen Hybridzuchtsau stammen oder aus Eizellensamen von einer einzigen Hybridzuchtsau erzeugt wurden, die mit Samen von mehr als einem samenspendenden Hybridzuchteber befruchtet wurde bzw. wurden, sofern in Teil C Ziffer 2.2 Angaben zu allen samenspendenden Hybridzuchtebern gemacht werden, von denen Samen verwendet wurde.
(59) Ggf. können Angaben zu gesexten Embryonen oder zum Entwicklungsstadium des Embryos gemacht werden.
(60) Dabei muss es sich um einen zeichnungsberechtigten Vertreter der Zuchtstelle oder des amtlichen Dienstes des gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 gelisteten Versandlandes oder einer von der Zuchtstelle gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung beauftragten Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit handeln.