24.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 130/1


VERORDNUNG (EU) 2020/558 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2020

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, Artikel 178 und Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechnungshofes (1),

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten sind von den Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs auf beispiellose Weise betroffen. Die gegenwärtige Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit behindert das Wachstum in den Mitgliedstaaten, was wiederum die gravierenden Liquiditätsengpässe verschärft, die auf den plötzlichen und erheblichen Anstieg des Bedarfs an öffentlichen Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zurückzuführen sind. Dies führte zu einer Ausnahmesituation, die spezifische Maßnahmen erfordert.

(2)

Als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit wurden die Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 (3) und (EU) Nr. 1303/2013 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates bereits durch die Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, um für eine größere Flexibilität bei der Durchführung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Kohäsionsfonds (im Folgenden zusammengenommen „Fonds“) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützten Programme zu sorgen. Um auf die gegenwärtige Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit wirksam zu reagieren, wurden der Interventionsbereich des EFRE erheblich ausgeweitet.

(3)

Allerdings verschärfen sich die negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaften und die Gesellschaft in der Union. Es ist daher notwendig, den Mitgliedstaaten zusätzliche außerordentliche Flexibilität zu gewähren, um ihnen in dieser beispiellosen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit Reaktionsmöglichkeiten an die Hand zu geben; dazu sollen die Möglichkeiten ausgeweitet werden, alle nicht in Anspruch genommenen Mittel aus den Fonds zu nutzen.

(4)

Um die öffentlichen Haushalte zu entlasten, mit deren Mittel der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit begegnet wird, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Mittelzuweisungen und nach Verfügbarkeit der Fördermittel für kohäsionspolitische Programme im Geschäftsjahr 2020‐2021 ausnahmsweise einen Kofinanzierungssatz von 100 % beantragen können. Nach Bewertung der Anwendung dieses außerordentlichen Kofinanzierungssatzes könnte die Kommission die Verlängerung dieser Maßnahme vorschlagen.

(5)

Um den Mitgliedstaaten zusätzliche Flexibilität für die Umschichtung von Mitteln im Hinblick auf maßgeschneiderte Reaktionen auf die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu bieten, sollten Mittelübertragungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zwischen EFRE, ESF und Kohäsionsfonds ermöglicht bzw. ausgeweitet werden. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten angesichts des Ausmaßes der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter Berücksichtigung der kohäsionspolitischen Ziele des Vertrags ausnahmsweise vermehrt Mittel von einer Regionenkategorie auf eine andere übertragen dürfen. Solche Übertragungen sollten sich nicht auf die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die zusätzlichen Zuweisungen an die Gebiete in äußerster Randlage, Unterstützung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen oder den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen auswirken.

(6)

Damit die Mitgliedstaaten die verfügbaren Mittel bei ihrer Reaktion auf den COVID‐19‐Ausbruch rasch einsetzen können und da wegen der fortgeschrittenen Phase des Programmplanungszeitraums 2014‐2020 die Umschichtung der Mittel nur für die Programmplanung des Jahres 2020 verfügbare Mittel betreffen kann, ist es gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten ausnahmsweise für den verbleibenden Programmplanungszeitraum von der Auflage zu befreien, die Anforderungen in puncto thematische Konzentration einzuhalten.

(7)

Damit die Mitgliedstaaten sich auf die notwendige Reaktion auf den COVID‐19‐Ausbruch konzentrieren können und der Verwaltungsaufwand verringert wird, sollten bestimmte Verfahrensanforderungen im Zusammenhang mit der Programmdurchführung und den Prüfungen vereinfacht werden. Insbesondere sollten die Partnerschaftsvereinbarungen für den verbleibenden Programmplanungszeitraum nicht mehr geändert werden, sei es wegen früherer Änderungen der operationellen Programme oder wegen anderer Änderungen. Die Stichtage für die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte für das Jahr 2019 und die Übermittlung des zusammenfassenden Berichts der Kommission, der auf diesen jährlichen Durchführungsberichten basiert, sollten verschoben werden. Den Prüfbehörden sollte im Hinblick auf die Fonds und den EMFF für das Geschäftsjahr 2019‐2020 außerdem explizit die Möglichkeit eingeräumt werden, verstärkt nicht‐statistische Stichprobenverfahren anzuwenden.

(8)

Es ist angemessen zu spezifizieren, dass Ausgaben für abgeschlossene oder vollständig durchgeführte Vorhaben zur Steigerung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID‐19‐Ausbruch ausnahmsweise förderfähig sein sollten. Derartige Vorhaben sollten bereits ausgewählt werden können, noch bevor die Kommission die notwendige Programmänderung genehmigt hat. Spezifische Vorschriften für die Geltendmachung des COVID‐19‐Ausbruchs als ein Fall von höherer Gewalt im Zusammenhang mit der Aufhebung der Mittelbindung sollten vorgegeben werden.

(9)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und Verzögerungen bei der Durchführung zu vermeiden, falls Änderungen bei den Finanzinstrumenten notwendig sind, um wirksam auf die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu reagieren, sollte für den verbleibenden Programmplanungszeitraum keine Überprüfung und Aktualisierung der Ex‐ante‐Bewertung und der Unternehmenspläne oder Vorlage gleichwertiger Dokumente erforderlich sein, die belegen sollen, dass die Unterstützung für den vorhergesehenen Zweck eingesetzt wurde. Die Möglichkeiten der Unterstützung für Betriebskapital durch Finanzinstrumente im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sollten ausgeweitet werden.

(10)

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF umfassend nutzen können, sollte für die Berechnung der Restzahlung am Ende des Programmplanungszeitraums zusätzliche Flexibilität eingeräumt werden.

(11)

Zur Erleichterung der mit der vorliegenden Verordnung genehmigten Übertragungen sollte die Bedingung aus Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) — die Verwendung der Mittel für dasselbe Ziel — nicht für die mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Übertragungen gelten.

(12)

Um die Übereinstimmung zwischen der Vorgehensweise bei dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID‐19 und in Bezug auf die De‐minimis‐Beihilfen einerseits und den Bedingungen für die Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen des EFRE andererseits sicherzustellen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 geändert werden, damit die Gewährung von Unterstützung dieser Unternehmen in diesen besonderen Umständen zulässig ist.

(13)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich durch die Einführung flexibler Maßnahmen zur Bereitstellung von Unterstützung aus den europäische Struktur- und Investitionsfonds (im Folgenden „ESI‐Fonds“) auf die Folgen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu reagieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit dem COVID‐19‐Ausbruch sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(15)

Wegen des COVID‐19‐Ausbruchs und der Dringlichkeit, die damit einhergehende Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit und ihre sozialen und wirtschaftlichen Folgen zu bewältigen, wurde es als notwendig erachtet, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(16)

Die Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 erhält folgende Fassung:

„d)

„Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen; Unternehmen, die nach Maßgabe des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen (*1) oder der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 (*2), (EU) Nr. 1408/2013 (*3) und (EU) Nr. 717/2014 (*4) unterstützt werden, gelten für die Zwecke dieses Buchstabens nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil Zwei Titel II wird folgendes Kapitel angefügt:

KAPITEL V

Außerordentliche Maßnahmen für den Einsatz der ESI-Fonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

Artikel 25a

Außerordentliche Maßnahmen für den Einsatz der ESI-Fonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

(1)   Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf Ausgaben angewendet werden, die während des am 1. Juli 2020 beginnenden und am 30. Juni 2021 endenden Geschäftsjahres für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm in Zahlungsanträgen geltend gemacht werden.

Anträge auf Änderung des Kofinanzierungssatzes sind gemäß des Verfahrens zur Änderung von Programmen nach Maßgabe des Artikels 30 einzureichen; das überarbeitete Programm bzw. die überarbeiteten Programme sind beizufügen. Der Kofinanzierungssatz von 100 % gilt nur, wenn die entsprechende Änderung des operationellen Programms von der Kommission vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 135 Absatz 2 genehmigt wird.

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags für das am 1. Juli 2021 beginnende Geschäftsjahr übermitteln die Mitgliedstaaten die Tabelle aus Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und bestätigen den Kofinanzierungssatz, der während des am 30. Juni 2020 endenden Geschäftsjahrs für die Prioritäten galt, welche von der vorübergehenden Anhebung auf 100 % betroffen sind.

(2)   Als Reaktion auf den COVID‐19‐Ausbruch dürfen die für die Programmplanung des Jahres 2020 für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ verfügbare Mittel auf Ersuchen eines Mitgliedstaats zwischen EFRE, ESF und Kohäsionsfonds übertragen werden; die Prozentsätze aus Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis d finden hierbei keine Anwendung.

Zum Zwecke dieser Übertragungen gelten die Anforderungen aus Artikel 92 Absatz 4 nicht.

Die Übertragungen betreffen weder die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 92 Absatz 5 zugewiesenen Mittel noch die Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Artikel 92 Artikel 7.

Zwischen dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gemäß diesem Absatz übertragene Mittel werden nach den Bestimmungen des Fonds eingesetzt, auf den sie übertragen werden.

(3)   Abweichend von Artikel 93 Absatz 1 und zusätzlich zur Möglichkeit nach Artikel 93 Absatz 2 können die Programmplanung des Jahres 2020 verfügbare Mittel auf Ersuchen eines Mitgliedstaats als Reaktion auf den COVID‐19‐Ausbruch von einer Regionenkategorie auf eine andere übertragen werden.

(4)   Anträge auf Übertragungen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels werden im Einklang mit dem Verfahren zur Änderung von Programmen des Artikels 30 eingereicht, sind hinreichend zu begründen und werden vom überarbeiteten Programm bzw. den überarbeiteten Programmen begleitet, in dem/denen gegebenenfalls die übertragenen Beträge nach Fonds und Regionenkategorie aufgeschlüsselt werden.

(5)   Abweichend von Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen unterliegen Mittelzuweisungen infolge von Programmänderungsanträgen oder von Übertragungen nach Artikel 30 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, die am oder nach dem 24. April 2020 eingereicht bzw. mitgeteilt werden, nicht den Anforderungen in puncto thematische Konzentration gemäß dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Verordnungen.

(6)   Abweichend von Artikel 16 werden Partnerschaftsvereinbarungen ab dem 24. April 2020 nicht geändert und bewirken Programmänderungen keine Änderung der Partnerschaftsvereinbarungen.

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 2 wird ab dem 24. April 2020 die Übereinstimmung der Programme und ihrer Durchführung mit der Partnerschaftsvereinbarung nicht überprüft.

(7)   Für Vorhaben zur Steigerung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID‐19‐Ausbruch nach Artikel 65 Absatz 10 Unterabsatz 2 gilt Artikel 65 Absatz 6 nicht.

Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe b können solche Vorhaben vor Genehmigung des geänderten Programms für eine Unterstützung aus dem EFRE oder ESF ausgewählt werden.

(8)   Für die Zwecke von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b werden, wenn der COVID‐19‐Ausbruch als ein Fall von höherer Gewalt angeführt wird, Informationen zu den Beträgen, für die kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte, in aggregierter Form je Priorität für Vorhaben mit förderfähigen Gesamtkosten von weniger als 1 000 000 EUR bereitgestellt.

(9)   Der jährliche Bericht über die Durchführung des Programms nach Artikel 50 Absatz 1 für das Jahr 2019 wird abweichend von den in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Fristen für alle ESI‐Fonds bis zum 30. September 2020 vorgelegt. Die Übermittlung des von der Kommission erstellten zusammenfassenden Berichts im Jahr 2020 nach Maßgabe des Artikels 53 Absatz 1 kann entsprechend verschoben werden.

(10)   Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe g ist eine Überprüfung oder Aktualisierung der Ex‐ante‐Bewertung nicht notwendig, wenn Finanzinstrumente geändert werden müssen, um wirksam auf den COVID‐19‐Ausbruch zu reagieren.

(11)   Bieten Finanzinstrumente Unterstützung in Form von Betriebskapital für KMU gemäß Artikel 37 Absatz 4 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung, so sind keine neuen oder aktualisierten Unternehmenspläne oder gleichwertige Unterlagen und Nachweise zur Überprüfung, dass die Unterstützung durch die Finanzinstrumente für den vorhergesehenen Zweck eingesetzt wurde, notwendig.

Abweichend von der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann eine solche Unterstützung auch aus dem ELER im Rahmen von Maßnahmen bereitgestellt werden, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 verwiesen wird und die für den Einsatz von Finanzinstrumenten relevant sind. Die förderfähigen Ausgaben hierfür belaufen sich auf höchstens 200 000 EUR.

(12)   Für die Zwecke von Artikel 127 Absatz 1 Unterabsatz 2 stellt der COVID‐19‐Ausbruch einen hinreichend begründeten Fall dar, den die Prüfbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens anführen können, um für das am 1. Juli 2019 beginnende und am 30. Juni 2020 endende Geschäftsjahr ein nicht‐statistisches Stichprobenverfahren einzusetzen.

(13)   Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlametns und des Rates (*5) gilt die Bedingung, die Mittel für dasselbe Ziel zu verwenden, nicht für Übertragungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(*5)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“;"

2.

in Artikel 130 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 darf der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF in Form von Restzahlungen für jede Priorität pro Fonds und pro Regionenkategorie im letzten Geschäftsjahr nicht um mehr als 10 % höher sein als der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF für jede Prioritätsachse pro Fonds und pro Regionenkategorie.

Der Beitrag aus den Fonds oder dem EMFF in Form von Restzahlungen im letzten Geschäftsjahr darf nicht höher sein als die geltend gemachten förderfähigen öffentlichen Ausgaben oder der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Beitrag jedes Fonds und jeder Regionenkategorie zu jedem operationellen Programm, je nach dem, welcher Betrag niedriger ist.“.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. April 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D.M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)  Stellungnahme vom 14. April 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. April 2020.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(5)  Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 508/2014 im Hinblick auf besondere Maßnahmen zur Mobilisierung von Investitionen in die Gesundheitssysteme der Mitgliedstaaten und in andere Sektoren von deren Volkswirtschaften zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs (Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise) (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 5).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).