5.3.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 67/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/357 DER KOMMISSION
vom 4. März 2020
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 23, 27 und 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 ist die Kommission gehalten, die erforderlichen Durchführungsvorschriften für die Festlegung der Anforderungen an Ballonpilotenlizenzen zu erlassen, soweit diese Luftfahrzeuge die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii jener Verordnung erfüllen. |
(2) |
In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen bedarf es der Festlegung spezieller diesbezüglicher Anforderungen in einer eigenständigen Verordnung. Diese Anforderungen sollten sich auf die allgemeinen, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission (2) festgelegten Vorschriften für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen stützen. Allerdings sollten sie so umstrukturiert und vereinfacht werden, dass — unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und gestützt auf einen risikoabhängigen Ansatz — sichergestellt ist, dass Ballonpiloten auch in Zukunft über die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten und die Wahrnehmung ihrer Verantwortung notwendige Kompetenz verfügen. |
(3) |
Nach Artikel 12 Absatz 2a Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 können die Mitgliedstaaten bis zum 8. April 2020 weiterhin einzelstaatliche Lizenzvorschriften anwenden, nach denen grundlegende Pilotenrechte erlangt werden können. Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Beibehaltung dieser einzelstaatlichen Lizenzerteilungsvorschriften es Flugschülern ermögliche, eingeschränkte Rechte ohne Aufsicht auszuüben und grundlegende Rechte schrittweise zu erwerben, und dass durch diesen leichteren und erschwinglicheren Zugang zum Fliegen der Flugsport und die Freizeitluftfahrt gefördert würden. Die Förderung und Erleichterung des Zugangs zur allgemeinen Luftfahrt steht im Einklang mit den Zielen, die die EASA mit ihrem Fahrplan für die allgemeine Luftfahrt verfolgt und die der Schaffung eines verhältnismäßigeren, flexibleren und proaktiveren Regelungssystems dienen (3). Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, für die Zwecke der Erteilung von Ballonpilotenlizenzen (BPL) diese einzelstaatlichen Lizenzerteilungsvorschriften entsprechend den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/430 (4) eingeführten Grundsätzen aufrechtzuerhalten. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten die Kommission und die EASA über jeden Rückgriff auf diese Genehmigungen unterrichten. Auch sollten die Mitgliedstaaten die Verwendung dieser Genehmigungen überwachen, damit ein annehmbares Flugsicherheitsniveau aufrechterhalten wird. |
(4) |
Im Interesse eines reibungslosen Übergangs sollten alle auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilten Zeugnisse, Genehmigungen und Zulassungen ihre Gültigkeit behalten. Mit Hilfe von Umwandlungsberichten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der EASA erstellt werden, sollten vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilte nationale Ballonpilotenlizenzen in auf der Grundlage dieser Verordnung erteilte Lizenzen umgewandelt werden. |
(5) |
Ausbildungen von Ballonpiloten nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL), die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnen wurden, sollten vollständig angerechnet werden, da sie einen gleichwertigen oder sogar größeren Ausbildungsumfang umfassen als die Ausbildungsanforderungen dieser Verordnung. Eine nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnene Ausbildung sollte angerechnet und in den von den Mitgliedstaaten erstellten Anrechnungsberichten festgehalten werden. |
(6) |
Bestehenden Ausbildungsorganisationen sollte genügend Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Ausbildungsprogramme gegebenenfalls an die vereinfachten Ausbildungsanforderungen anpassen können. |
(7) |
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission (5) sollten auch mit Blick auf den Flugbetrieb mit Ballonen aktualisiert werden, um den seit der Annahme jener Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen und einige Aspekte klarzustellen, wie die Vorlage von Erklärungen für gewerbliche Tätigkeiten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen beruhen auf der von der EASA gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegten Stellungnahme Nr. 01/2019 (6). |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2018/395 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates“. |
2. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen und der entsprechenden Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse für Ballone fest, sofern diese Luftfahrzeuge den Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genügen. (*1) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“ " |
3. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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5. |
Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 3a bis 3d eingefügt: „Artikel 3a Erteilung von Pilotenlizenzen und Tauglichkeitszeugnissen (1) Unbeschadet Delegierten Verordnung (EU) der Kommission (*3) müssen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Piloten von Luftfahrzeugen den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren genügen, die in dieser Verordnung Anhang III (Teil-BFCL) und in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) festgelegt sind. (2) Inhaber der in Anhang III (Teil-BFCL) festgelegten Lizenzen können als Ausnahme von den mit diesen Lizenzen verbundenen Rechten Fahrten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d durchführen, ohne Anhang III (Teil-BFCL) Punkt BFCL.215 genügen zu müssen. (3) Mitgliedstaaten können Flugschülern, die einen Lehrgang zum Erwerb einer Ballonpilotenlizenz (BPL) absolvieren, gestatten, beschränkte Rechte ohne Aufsicht auszuüben, bevor sie alle Anforderungen erfüllen, die für die Erteilung einer BPL nach Anhang III (Teil-BFCL) erforderlich sind, sofern sie alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:
Artikel 3b Bestehende Pilotenlizenzen und einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse (1) Teil-FCL-Lizenzen für Ballone und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Bei der Neuerteilung von Lizenzen aus verwaltungstechnischen Gründen oder auf Antrag eines Lizenzinhabers ersetzen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen durch Lizenzen, die dem in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) festgelegten Format genügen. (2) Stellt ein Mitgliedstaat Lizenzen und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Absatz 1 neu aus, muss der Mitgliedstaat, je nach Sachlage,
(3) Inhabern nationaler Lizenzen für Ballone, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, bevor Anhang III (Teil-BFCL) Anwendung findet, ist es gestattet, ihre Rechte bis zum 8. April 2021 weiterhin auszuüben. Bis zu diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen in Teil-BFCL-Lizenzen und die damit verbundenen Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse entsprechend den Festlegungen eines Umwandlungsberichts, der den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absätze 4 und 5 genügt, umwandeln. (4) Einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die mit einer Lizenz nach Absatz 2 verbunden sind und von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-BFCL) erteilt wurden, bleiben bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten Verlängerung oder bis zum 8. April 2021 gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Verlängerung dieser Tauglichkeitszeugnisse muss den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) genügen. Artikel 3c Anrechnung einer vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnenen Ausbildung (1) In Bezug auf die Erteilung von Teil-BFCL-Lizenzen und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Anhang III (Teil-BFCL) gilt eine Ausbildung, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnen wurde, als im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung, sofern die BPL spätestens am 8. April 2021 erteilt wird. In diesem Fall gilt Folgendes:
(2) Eine nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnene Ausbildung wird für die Zwecke der Erteilung von Teil-BFCL-Lizenzen auf der Grundlage eines Anrechnungsberichts angerechnet, der von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erstellt wurde. (3) Der in Absatz 2 genannte Anrechnungsbericht muss eine Darlegung des Ausbildungsumfangs sowie Angaben dazu enthalten, für welche Anforderungen bezüglich Teil-BFCL-Lizenzen eine Anrechnung gewährt wird und, falls zutreffend, welche Anforderungen der Antragsteller erfüllen muss, damit ihm eine Teil-BFCL-Lizenz erteilt werden kann. Dem Bericht müssen Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für den Ausbildungsumfang geeignet sind, sowie der einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren beigefügt werden, auf deren Grundlage die Ausbildung begonnen wurde. Artikel 3d Ausbildungsorganisationen (1) Organisationen, die Ausbildungen für den Erwerb von Pilotenlizenzen nach Artikel 1 Absatz 1 anbieten, müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 10a genügen. (2) Ausbildungsorganisationen nach Absatz 1, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VII (Teil-ORA) zugelassen wurden oder eine Erklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VIII (Teil-DTO) abgegeben haben, müssen ihre Ausbildungsprogramme gegebenenfalls bis spätestens zum 8. April 2021 angepasst haben. (*3) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 4. März 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).“ " |
6. |
Anhang I (Teil-DEF) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
7. |
Anhang II (Teil-BOP) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
8. |
Anhang III (Teil-BFCL) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. April 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. März 2020
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).
(3) https://www.easa.europa.eu/easa-and-you/general-aviation/general-aviation-road-map
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/430 der Kommission vom 18. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der unbeaufsichtigten Ausübung eingeschränkter Rechte vor Erteilung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 66).
(5) Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10).
(6) „Easier access for GA pilots to IFR flying & Revision of the balloon and sailplane licensing requirements, (Opinion No 01/2019 (A) & (B), 19.02.2019), abrufbar unter: https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
ANHANG I
Anhang I „Begriffsbestimmungen“ (Teil-DEF) der Verordnung (EU) 2018/395 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen sowie die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, sofern die Begriffe in diesem Artikel nicht anders definiert sind, und die Begriffsbestimmungen von Anhang I (Teil-FCL) Punkt FCL.010 jener Verordnung.“ |
2. |
Die Punkte 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
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3. |
der folgende Punkt 11a wird eingefügt:
|
4. |
Die folgenden Punkte 17a und 17b werden eingefügt:
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5. |
Punkt 22 erhält folgende Fassung:
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6. |
Die folgenden Punkte 23 bis 26 werden hinzugefügt:
|
ANHANG II
Anhang II „Flugbetrieb mit Ballonen“ (Teil-BOP) der Verordnung (EU) 2018/395 wird wie folgt geändert:
1. |
Punkt BOP.BAS.010(a) erhält folgende Fassung:
|
2. |
Punkt BOP.BAS.020 erhält folgende Fassung: „ BOP.BAS.020 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem Der Betreiber muss Folgendes umsetzen:
|
3. |
Punkt BOP.BAS.025 erhält folgende Fassung: „ BOP.BAS.025 Benennung als verantwortlicher Pilot Der Betreiber muss einen verantwortlichen Piloten benennen, der nach Anhang III (Teil-BFCL) befähigt ist, als verantwortlicher Pilot zu handeln.“ |
4. |
Punkt BOP.BAS.300(c) erhält folgende Fassung:
|
5. |
Punkt BOP.ADD.005(a) erhält folgende Fassung:
|
6. |
Punkt BOP.ADD.015(a) erhält folgende Fassung:
|
7. |
Punkt BOP.ADD.035 erhält folgende Fassung: „ BOP.ADD.035 Extern vergebene Tätigkeiten Bei der externen Vergabe von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, ist der Betreiber dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die unter Vertrag genommene Organisation die Tätigkeit gemäß den grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und den Anforderungen dieser Verordnung ausführt. Der Betreiber muss ferner sicherstellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der Einhaltung dieser Anforderungen überzeugen zu können.“ |
8. |
Punkt BOP.ADD.040(a) erhält folgende Fassung:
|
9. |
Punkt BOP.ADD.045 erhält folgende Fassung: „ BOP.ADD.045 Anforderungen an die Einrichtungen Der Betreiber muss über Einrichtungen verfügen, die es ermöglichen, alle Aufgaben und Tätigkeiten, die zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind, zu verwalten und durchzuführen.“ |
10. |
Punkt BOP.ADD.100(a) erhält folgende Fassung:
|
11. |
Punkt BOP.ADD.105(a) erhält folgende Fassung:
|
12. |
Punkt BOP.ADD.115(c) erhält folgende Fassung:
|
13. |
Punkt BOP.ADD.300(c) erhält folgende Fassung:
|
14. |
Punkt BOP.ADD.300(e) erhält folgende Fassung:
|
15. |
Punkt BOP.ADD.305(b) erhält folgende Fassung:
|
16. |
Punkt BOP.ADD.310 erhält folgende Fassung: „ BOP.ADD.310 Durchführung von Schulungen und Überprüfungen Sämtliche nach Punkt BOP.ADD.315 vorgeschriebenen Schulungen und Überprüfungen der Flugbesatzungsmitglieder müssen wie folgt durchgeführt werden:
|
17. |
Die Anlage erhält folgende Fassung: „ Anlage
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(1) Bitte die Tabelle ausfüllen. Sollte der Platz nicht für alle Angaben ausreichen, sind diese in einem gesonderten Anhang aufzuführen. Der Anhang muss datiert und unterschrieben werden.
(2) „Art(en) des Flugbetriebs“ bezieht sich auf die Art des mit dem Ballon durchgeführten gewerblichen Flugbetriebs.
(3) Die Angaben zu der für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlichen Organisation müssen den Namen der Organisation, ihre Anschrift und das Aktenzeichen der Zulassung umfassen.
ANHANG III
„ANHANG III
ANFORDERUNGEN AN DIE ERTEILUNG VON LIZENZEN FÜR DIE FLUGBESATZUNG VON BALLONEN
[TEIL-BFCL]
TEILABSCHNITT GEN
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
BFCL.001 Geltungsbereich
In diesem Anhang sind die Anforderungen für die Erteilung von Ballonpilotenlizenzen und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung festgelegt.
BFCL.005 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Anhangs ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der eine Person die Erteilung einer BPL oder der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse beantragen kann.
BFCL.010 Ballonklassen und Ballongruppen
Für die Zwecke dieses Anhangs werden Ballone in folgende Klassen und Gruppen unterteilt:
a) |
Klasse der Heißluftballone:
|
b) |
Klasse der Gasballone |
c) |
Klasse der mit Heißluft und Gas betriebenen Ballone |
d) |
Klasse der Heißluft-Luftschiffe |
BFCL.015 Beantragung, Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer BPL sowie der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse
a) |
Bei der zuständigen Behörde muss in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise Folgendes vorgelegt werden:
|
b) |
Einem Antrag nach Punkt (a) muss ein Nachweis beiliegen, dass der Antragsteller die einschlägigen, in diesem Anhang und in Anhang IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Anforderungen erfüllt. |
c) |
Einschränkungen oder Erweiterungen der mit einer Lizenz, einer Berechtigung oder einem Zeugnis verbundenen Rechte müssen von der zuständigen Behörde in die Lizenz oder das Zeugnis eingetragen werden. |
d) |
Eine Person darf zu keinem Zeitpunkt mehr als eine gemäß diesem Anhang erteilte BPL innehaben. |
e) |
Ein Lizenzinhaber muss seinen Antrag nach Punkt (a) bei der zuständigen Behörde einreichen, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem seine Lizenz nach diesem Anhang (Teil-BFCL), Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 erteilt wurde. |
f) |
Ein BPL-Inhaber kann beantragen, dass die Zuständigkeit auf eine andere von einem anderen Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde übertragen wird, wobei in einem solchen Fall alle in seinem Besitz befindlichen Lizenzen in die Zuständigkeit dieser neuen Behörde fallen. |
g) |
Antragsteller müssen die Erteilung einer BPL und der damit verbundenen Berechtigungen, Rechte oder Zeugnisse bis spätestens sechs Monate nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Prüfung oder der Beurteilung ihrer Kompetenz beantragen. |
BFCL.030 Praktische Prüfung
Außer bei der Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach Punkt BFCL.215 muss ein Antragsteller, damit er die praktische Prüfung nach Abschluss der Ausbildung ablegen kann, eine Empfehlung der ATO oder DTO vorlegen, die für die von dem Antragsteller absolvierte Ausbildung zuständig ist. Die ATO oder DTO stellt dem Prüfer die Ausbildungsaufzeichnungen zur Verfügung.
BFCL.035 Anrechnung von Flugzeit
Bei der Beantragung einer BPL oder der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse werden den Antragstellern alle auf Ballonen absolvierten Alleinflugzeiten, Ausbildungszeiten mit Fluglehrer oder PIC-Flugzeiten auf die Gesamtflugzeit angerechnet, die für die Lizenz, das Recht, die Berechtigung oder das Zeugnis benötigt wird.
BFCL.045 Pflicht zum Mitführen und zur Vorlage von Dokumenten
a) |
Bei der Ausübung der mit einer BPL-Lizenz verbundenen Rechte müssen BPL-Inhaber alle folgenden Unterlagen mitführen:
|
b) |
Flugschüler müssen bei allen Alleinflügen folgende Unterlagen mitführen:
|
c) |
BPL-Inhaber und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters der zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung die in den Punkten (a) und (b) genannten Unterlagen zur Kontrolle vorlegen. |
BFCL.050 Aufzeichnung von Flugzeit
BPL-Inhaber und Flugschüler müssen verlässliche und detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise führen.
BFCL.065 Einschränkung der Rechte von BPL-Inhabern, die 70 Jahre oder älter sind, bei der Beförderung von Fahrgästen im gewerblichen Ballonflugbetrieb
BPL-Inhaber, die das Alter von 70 Jahren erreicht haben, dürfen nicht als Ballonpiloten in der Beförderung von Fahrgästen im gewerblichen Ballonflugbetrieb tätig sein.
BFCL.070 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Rechten, Berechtigungen und Zeugnissen
a) |
Eine BPL sowie damit verbundene Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die nach diesem Anhang erteilt wurden, können von der zuständigen Behörde nach den in Anhang VI (TEIL-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 festgelegten Bedingungen und Verfahren eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, falls ein BPL-Inhaber den grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 oder den Anforderungen dieses Anhangs sowie des Anhangs II (Teil-BOP) dieser Verordnung oder des Anhangs IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nicht genügt. |
b) |
BPL-Inhaber müssen der zuständigen Behörde die Lizenz oder das Zeugnis unverzüglich zurückgeben, wenn ihre Lizenz, ihr Recht, ihre Berechtigung oder ihr Zeugnis eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wurde. |
TEILABSCHNITT BPL
BALLONPILOTENLIZENZ (BPL)
BFCL.115 BPL — Rechte und Bedingungen
a) |
BPL-Inhaber dürfen ihre Rechte als PIC in Ballonen wie folgt ausüben:
|
b) |
Abweichend von Punkt (a)(1) kann ein BPL-Inhaber, der über Rechte als Lehrberechtigter oder Prüfer verfügt, vergütet werden für
|
c) |
BPL-Inhaber dürfen BPL-Rechte nur dann ausüben, wenn sie den geltenden Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung genügen und wenn sie über ein den ausgeübten Rechten entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis verfügen. |
BFCL.120 BPL — Mindestalter
Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
BFCL.125 BPL — Flugschüler
a) |
Flugschüler dürfen ohne eine entsprechende Genehmigung oder die Aufsicht durch einen Fluglehrer für Ballone (FI(B)) nicht allein fliegen. |
b) |
Flugschüler müssen mindestens 14 Jahre alt sein, um Alleinflüge durchführen zu dürfen. |
BFCL.130 BPL — Anforderungen an den Ausbildungslehrgang und die Erfahrung
Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO abschließen. Der Lehrgang muss auf die angestrebten Rechte ausgerichtet sein und Folgendes umfassen:
a) |
Die Theoriekenntnisse nach Punkt BFCL.135(a), |
b) |
mindestens 16 Stunden Flugunterricht entweder in Heißluftballonen der Gruppe A dieser Klasse oder in Gasballonen mit mindestens
|
BFCL.135 BPL — Prüfung der Theoriekenntnisse
a) |
Theoriekenntnisse Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen in Prüfungen mit nachstehendem Inhalt nachweisen, dass sie über ein Niveau von Theoriekenntnissen verfügen, das den angestrebten Rechten entspricht:
|
b) |
Pflichten des Antragstellers
|
c) |
Bewertungskriterien
|
d) |
Gültigkeitsdauer Die Prüfung der Theoriekenntnisse gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag, an dem der Antragsteller die Prüfung der Theoriekenntnisse nach Punkt (c)(2) erfolgreich abgelegt hat. |
BFCL.140 BPL — Anrechnung von Theoriekenntnissen
Antragsteller für den Erwerb einer BPL bekommen für die allgemeinen Sachgebiete nach Punkt BFCL.135(a)(1) Theoriekenntnisse angerechnet, wenn sie
a) |
Inhaber einer Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 sind, oder |
b) |
Prüfungen der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer Lizenz nach Punkt (a) bestanden haben, sofern sie diese innerhalb der in Punkt BFCL.135(d) festgelegten Gültigkeitsdauer abgelegt haben. |
BFCL.145 BPL — Praktische Prüfung
a) |
Antragsteller für den Erwerb einer BPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC auf einem Ballon die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die jeweils angestrebten Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen. |
b) |
Antragsteller müssen die praktische Prüfung auf derselben Ballonklasse ablegen, in der sie den Ausbildungslehrgang nach Punkt BFCL.130 absolviert haben, und im Falle von Heißluftballonen in einem Ballon der Gruppe A dieser Klasse. |
c) |
Bevor sich ein Antragsteller der praktischen Prüfung für die Erteilung einer BPL unterziehen kann, muss er zunächst die geforderte Prüfung der Theoriekenntnisse ablegen. |
d) |
Bewertungskriterien
|
e) |
Besteht der Antragsteller in zwei Versuchen keinen der Prüfungsteile, muss er eine weitere praktische Ausbildung absolvieren. |
BFCL.150 BPL — Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse oder -gruppe
a) |
Die mit einer BPL verbundenen Rechte sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung nach Punkt BFCL.145 absolviert wurde, und im Falle von Heißluftballonen auf die Gruppe A dieser Klasse. |
b) |
Beantragt ein Pilot die Erweiterung der Rechte für Heißluftballone auf eine andere Gruppe der Klasse der Heißluftballone, muss er mindestens Folgendes absolviert haben:
|
c) |
Beantragt ein Pilot die Erweiterung der mit seiner BPL verbundenen Rechte auf eine andere Ballonklasse (mit Ausnahme der Klasse der mit Heißluft und Gas betriebenen Ballone) oder beantragt die Erweiterung seiner Rechte der Klasse der Heißluftballone auf die Gruppe A der Klasse der Heißluftballone, muss er Folgendes in der jeweiligen Ballonklasse und -gruppe absolviert haben:
|
d) |
Der Abschluss der in den Punkten (b)(1) und (c)(1) festgelegten Ausbildung muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und unterzeichnet werden von
|
e) |
Ein BPL-Inhaber darf seine Rechte in der Klasse der mit Heißluft und Gas betriebenen Ballone nur dann ausüben, wenn er über die Rechte für beide Klassen, sowohl die Klasse der Heißluftballone als auch die Klasse der Gasballone, verfügt. |
BFCL.160 BPL — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
a) |
Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er in der jeweiligen Ballonklasse Folgendes absolviert hat:
|
b) |
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Punkt (a) müssen Piloten, die für das Führen von mehreren Ballonklassen qualifiziert sind, für die Ausübung ihrer Rechte auf anderen Ballonklassen in den zurückliegenden 24 Monaten auf jeder zusätzlichen Ballonklasse mindestens drei Stunden Flugzeit als PIC oder mit einem Fluglehrer oder unter der Aufsicht eines FI(B) absolviert haben. |
c) |
Ein BPL-Inhaber, der den Anforderungen von Punkt (a)(1) und gegebenenfalls Punkt (b) nicht genügt, muss, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt, eine Befähigungsüberprüfung mit einem FE(B) in einem Ballon der jeweiligen Klasse bestehen. |
d) |
Nach Erfüllung der Punkte (a), (b) bzw. (c) darf ein BPL-Inhaber, der über die Rechte zum Führen von Heißluftballonen verfügt, seine Rechte nur auf Heißluftballonen ausüben, die Folgendem genügen:
|
e) |
Der Abschluss der Flüge mit Fluglehrer, der Flüge unter Aufsicht und der Schulungsflüge nach Punkt (a)(1) und (b) sowie der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c) muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und im Falle von Punkt (a)(1) und Punkt (b) vom verantwortlichen FI(B) und im Falle von Punkt (c) vom verantwortlichen FE(B) unterzeichnet werden. |
f) |
Bei einem BPL-Inhaber, der auch die Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb nach Teilabschnitt ADD Punkt BFCL.215 innehat, gelten folgende Anforderungen als erfüllt:
Im Falle der Klasse der Heißluftballone gelten, abhängig von der für die Erfüllung von Punkt (f)(1) oder Punkt (f)(2) verwendeten Ballonklasse, die in Punkt (d) festgelegten Einschränkungen der Rechte für den Betrieb verschiedener Ballonklassen. |
TEILABSCHNITT ADD
WEITERE BERECHTIGUNGEN
BFCL.200 Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen
a) |
Ein BPL-Inhaber darf Fesselaufstiege mit Heißluftballonen nur dann durchführen, wenn er über die entsprechende Berechtigung nach diesem Punkt verfügt. |
b) |
Für die Erteilung einer Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen muss der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:
|
c) |
Der Abschluss der Ausbildung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen muss in das Bordbuch eingetragen und von dem für die Ausbildung verantwortlichen FI(B) unterzeichnet werden. |
d) |
Ein Pilot, der über eine Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen verfügt, darf seine Rechte nur ausüben, wenn er in den 48 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens einen Fesselaufstieg mit einem Heißluftballon durchgeführt hat, oder, sofern er einen solchen Flug nicht absolviert hat, er einen Fesselaufstieg mit einem Heißluftballon mit Fluglehrer oder im Alleinflug unter der Aufsicht eines FI(B) durchgeführt hat. Der Abschluss eines solchen Flugs mit Fluglehrer oder eines solchen Alleinflugs unter Aufsicht muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und vom FI(B) unterzeichnet werden. |
BFCL.210 Nachtflugberechtigung
a) |
Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte unter VFR-Bedingungen bei Nacht nur dann ausüben, wenn er über eine Nachtflugberechtigung nach diesem Punkt verfügt. |
b) |
Ein Antragsteller für den Erwerb einer Nachflugberechtigung muss mindestens zwei Schulungsflüge bei Nacht von jeweils mindestens einer Stunde absolviert haben. |
c) |
Der Abschluss der Ausbildung für die Nachtflugberechtigung muss in das Bordbuch eingetragen und von dem für die Ausbildung verantwortlichen FI(B) unterzeichnet werden. |
BFCL.215 Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb
a) |
Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur dann im gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen ausüben, wenn er über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach diesem Punkt verfügt. |
b) |
Für die Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb muss der Antragsteller
|
c) |
Die mit einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb verbundenen Rechte sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung nach Punkt (b)(3) absolviert wurde. Die Rechte werden auf Antrag auf eine andere Ballonklasse erweitert, sofern der Antragsteller in dieser anderen Klasse dem Punkt (b)(3) und Punkt (b)(4) genügt. |
d) |
Ein Pilot, der über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb verfügt, darf seine Rechte für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen nur dann ausüben, wenn er folgende Anforderungen erfüllt:
|
e) |
Ein Pilot, der eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb innehat, die Rechte für mehr als eine Ballonklasse beinhaltet, muss zur Aufrechterhaltung seiner Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb für alle Ballonklassen den Anforderungen von Punkt (d)(2) in mindestens einer Ballonklasse genügen. |
f) |
Ein Pilot, der dem Punkt (d) genügt und über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb für die Klasse der Heißluftballone verfügt, darf die mit der Berechtigung für diese Klasse verbundenen Rechte nur auf Ballonen ausüben, die Folgendem genügen:
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g) |
Der Abschluss des Flugs unter Aufsicht nach Punkt (d)(1)(ii), der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (d)(2)(i) und des Auffrischungslehrgangs nach Punkt (d)(2)(ii) muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und von dem für den Ausbildungslehrgang, die Aufsicht bzw. die Befähigungsüberprüfung zuständigen Ausbildungsleiter der ATO oder DTO oder dem FI(B) bzw. dem FE(B) unterzeichnet werden. |
h) |
Bei einem Piloten, der die Befähigungsüberprüfung nach Anhang II (Teil-BOP) Punkt BOP.ADD.315 abgeschlossen hat, wird von der Erfüllung von Punkt (d)(2)(i) ausgegangen. |
TEILABSCHNITT FI
FLUGLEHRER
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
BFCL.300 Fluglehrerberechtigungen
a) Allgemeines
Ein Lehrberechtigter darf nur unter folgenden Bedingungen Flugunterricht in einem Ballon erteilen:
1. |
Er ist
|
2. |
er ist berechtigt, während des Flugunterrichts auf dem Ballon als verantwortlicher Pilot (PIC) zu handeln. |
b) Flugunterricht außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
1. |
Abweichend von Punkt (a)(1) stellt die zuständige Behörde für den Fall, dass Flugunterricht im Rahmen eines nach dem Anhang (Teil-BFCL) genehmigten Ausbildungslehrgangs außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, erteilt wurde, einem Antragsteller eine Fluglehrerberechtigung aus, der Inhaber einer Ballonpilotenlizenz nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago ist, sofern der Antragsteller
|
2. |
Die Berechtigung ist beschränkt auf die Erteilung des genehmigten Flugunterrichts
|
Abschnitt 2
Fluglehrerberechtigung für Ballone — FI(B)
BFCL.315 FI(B)-Berechtigung — Rechte und Bedingungen
a) |
Sofern Antragsteller Punkt BFCL.320 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen eine FI(B)-Berechtigung zur Durchführung von Flugunterricht für folgende Zwecke ausgestellt:
|
b) |
Die in Punkt (a) aufgeführten Rechte müssen die Rechte der Erteilung von Flugunterricht für folgende Zwecke umfassen:
|
BFCL.320 FI(B)-Berechtigung — Voraussetzungen und Anforderungen
Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen
a) |
mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, |
b) |
den Anforderungen nach Punkt BFCL.300(a)(1)(i) und Punkt BFCL.300(a)(2) genügen, |
c) |
75 Stunden Flugzeit als PIC auf Ballonen absolviert haben, |
d) |
einen Ausbildungslehrgang für Lehrberechtigte nach Punkt BFCL.330 bei einer ATO oder DTO absolviert haben, |
e) |
eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt BFCL.345 bestanden haben. |
BFCL.325 Kompetenzen und Beurteilung von FI(B)
Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen eine Ausbildung zur Erlangung der folgenden Kompetenzen erhalten:
a) |
Vorbereitung von Ressourcen, |
b) |
Schaffung eines Klimas, das das Lernen fördert, |
c) |
Wissen darlegen, |
d) |
Integration von Bedrohungs- und Fehlermanagement (Threat and Error Management, TEM) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management, CRM), |
e) |
Zeiteinteilung für das Erreichen der Ausbildungsziele, |
f) |
Erleichterung des Lernens, |
g) |
Bewertung der Teilnehmerleistung, |
h) |
Überwachung und Überprüfung der Fortschritte, |
i) |
Auswertung von Ausbildungssitzungen, |
j) |
Bericht über die Ergebnisse. |
BFCL.330 FI(B) — Ausbildungslehrgang
a) |
Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Beginn des Ausbildungslehrgangs bei einer ATO oder DTO zunächst eine eignungsspezifische Vorabbeurteilung für die Aufnahme in den Lehrgang bestanden haben. |
b) |
Der FI(B)-Ausbildungslehrgang muss mindestens Folgendes umfassen:
|
c) |
Antragstellern, die bereits Inhaber einer Lehrberechtigung nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 oder nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind, wird diese auf die Anforderungen nach Punkt (b)(2) vollständig angerechnet. |
BFCL.345 FI(B) — Beurteilung der Kompetenz
a) |
Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen eine Beurteilung ihrer Kompetenz auf einem Ballon bestehen, um gegenüber einem nach Punkt BFCL.415(c) qualifizierten Prüfer ihre Befähigung zur Unterrichtung von Flugschülern auf dem für die Erteilung einer BPL notwendigen Niveau nachzuweisen. |
b) |
Diese Beurteilung muss Folgendes umfassen:
|
BFCL.360 FI(B)-Berechtigung — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
a) |
Ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung darf die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er Folgendes absolviert hat:
|
b) |
Die als FE(B) während der praktischen Prüfungen, der Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen absolvierten Flugstunden werden auf die Anforderungen nach Punkt (a)(1)(ii) vollständig angerechnet. |
c) |
Hat ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung den Unterrichtsflug unter Aufsicht nach Punkt (a)(2) nicht zur Zufriedenheit des FI(B) absolviert, darf er die mit der FI(B)-Berechtigung verbundenen Rechte so lange nicht ausüben, bis er die Beurteilung der Kompetenz nach Punkt BFCL.345 erfolgreich bestanden hat. |
d) |
Für die Wiederaufnahme der Ausübung der mit der FI(B)-Berechtigung verbundenen Rechte muss ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung, der nicht allen Anforderungen nach Punkt (a) genügt, den Anforderungen von Punkt BFCL.345(a)(1)(i) genügen. |
TEILABSCHNITT FE
FLUGPRÜFER
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen
BFCL.400 Ballonflugprüferberechtigungen
a) Allgemeines
Ein Prüfer darf nach diesem Anhang nur dann praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Beurteilungen der Kompetenz vornehmen, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:
1. |
Er ist
|
2. |
er ist berechtigt, als PIC auf einem Ballon während einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung tätig zu sein. |
b) Prüfungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten
1. |
Abweichend von Punkt (a)(1) stellt die zuständige Behörde im Falle von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen außerhalb des Gebiets, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, eine Prüferberechtigung für Antragsteller aus, die Inhaber einer nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten Ballonpilotenlizenz sind, sofern der Antragsteller
|
2. |
Die in Punkt (1) genannte Berechtigung beschränkt sich auf die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen
|
BFCL.405 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen
Ballonprüfer dürfen Folgendes nicht durchführen:
a) |
Praktische Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen von Antragstellern, denen sie mehr als 50 % des Flugunterrichts erteilt haben, der für die Erteilung der angestrebten Lizenz, Berechtigung oder des Zeugnisses, für die bzw. das die praktische Prüfung oder Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden soll, erforderlich war, oder |
b) |
praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte. |
BFCL.410 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen
a) |
Bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen Ballonflugprüfer Folgendes insgesamt leisten:
|
b) |
Nach Abschluss der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung muss der Ballonflugprüfer
|
c) |
Ballonflugprüfer müssen die Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen durchgeführten praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und deren Ergebnissen fünf Jahre lang aufbewahren. |
d) |
Auf Aufforderung durch die für die Ballonflugprüferberechtigung zuständige Behörde oder der für die Lizenz des Antragstellers zuständigen Behörde müssen Ballonflugprüfer alle Aufzeichnungen und Berichte und alle sonstigen Informationen vorlegen, die für die Wahrnehmung der Aufsicht benötigt werden. |
Abschnitt 2
Flugprüferberechtigung für Ballone — FE(B)
BFCL.415 FE(B)-Berechtigung — Rechte und Bedingungen
Sofern Antragsteller Punkt BFCL.420 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen auf Antrag eine FE(B)-Berechtigung mit folgenden Rechten erteilt:
a) |
Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung einer BPL und von praktischen Prüfungen für die Erweiterung von Rechten auf andere Ballonklassen, sofern der Antragsteller mindestens 250 Stunden Flugzeit als Pilot auf Ballonen absolviert hat, davon 50 Stunden Flugunterricht, der sich auf den gesamten Unterrichtsstoff eines BPL-Ausbildungslehrgangs erstreckt, |
b) |
Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach Punkt BFCL.215, sofern der Antragsteller die Anforderungen an die Erfahrung nach Punkt (a) erfüllt und eine besondere Ausbildung im Rahmen eines Prüfer-Standardisierungslehrgangs nach Punkt BFCL.430 absolviert hat, |
c) |
Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung einer FI(B)-Berechtigung, sofern der Antragsteller
|
BFCL.420 FE(B)-Berechtigung- Voraussetzungen und Anforderungen
Antragsteller für den Erwerb einer FE(B)-Berechtigung müssen
a) |
den Anforderungen nach Punkt BFCL.400(a)(1)(i) und Punkt BFCL.400(2) genügen, |
b) |
den FE(B)-Standardisierungslehrgang nach Punkt BFCL.430 absolviert haben, |
c) |
eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt BFCL.445 absolviert haben, |
d) |
den Nachweis über das Wissen erbringen, das für die mit der FE(B)-Berechtigung verbundenen Rechte relevant ist, |
e) |
nachweisen, dass gegen sie in den vorangegangenen drei Jahren keine Strafen für die Nichteinhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte verhängt wurden und auch die ihnen nach diesem Anhang, Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 erteilten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse nicht ausgesetzt, eingeschränkt oder widerrufen wurden. |
BFCL.430 FE(B)-Berechtigung — Standardisierungslehrgang
a) |
Antragsteller für den Erwerb einer Prüferberechtigung (FE(B) müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO oder DTO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren. |
b) |
Der Standardisierungslehrgang muss auf die angestrebten Rechte für Ballonflugprüfer ausgerichtet sein und aus Theorie- und Praxisunterricht bestehen, darunter mindestens
|
c) |
Inhaber einer Prüferberechtigung (FE(B)) dürfen praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für einen Antragsteller, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, nur durchführen, wenn sie die neuesten verfügbaren Informationen zu den einschlägigen nationalen Verfahren der zuständigen Behörde des Antragstellers geprüft haben. |
BFCL.445 FE(B)-Berechtigung — Beurteilung der Kompetenz
Ein Antragsteller für den erstmaligen Erwerb einer FE(B)-Berechtigung muss seine Kompetenz als FE(B) gegenüber einem Inspektor der zuständigen Behörde oder einem leitenden Prüfer nachweisen, der hierzu ausdrücklich von der für die Erteilung der FE(B)-Berechtigung zuständigen Behörde ermächtigt wurde. Im Rahmen der Kompetenzbeurteilung muss der Antragsteller eine praktische Prüfung, eine Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung durchführen, einschließlich einer Einweisung, einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder einer Kompetenzbeurteilung der Person, für die die Prüfung, Überprüfung oder Bewertung sowie die Nachbesprechung und Aufzeichnung der Unterlagen durchgeführt wird.
BFCL.460 FE(B)-Berechtigung — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung
a) |
Eine FE(B)-Berechtigung ist fünf Jahre lang gültig. |
b) |
Eine FE(B)-Berechtigung wird verlängert, wenn ihr Inhaber
|
c) |
Ein Inhaber einer FE(B)-Berechtigung, der auch eine oder mehrere Prüferberechtigungen für andere Luftfahrzeugkategorien nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 innehat, kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine kombinierte Verlängerung all seiner Prüferberechtigungen erhalten. |
d) |
Nach Ablauf einer FE(B)-Berechtigung muss der Inhaber dieser Berechtigung die Anforderungen nach Punkt (b)(1) und Punkt BFCL.445 erfüllen, bevor er die Ausübung der mit der FE(B)-Berechtigung verbundenen Rechte wieder aufnehmen kann. |
e) |
Eine FE(B)-Berechtigung wird nur dann verlängert bzw. erneuert, wenn der Antragsteller die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen nach Punkt BFCL.410 und Punkt BFCL.420(d) und (e) nachweist. |