5.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/1


VERORDNUNG (EU) 2020/354 DER KOMMISSION

vom 4. März 2020

zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln werden durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 geregelt. Gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung dürfen Futtermittel für besondere Ernährungszwecke nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die vorgesehene Verwendung in ein Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung aufgenommen wurde.

(2)

Mit der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission (2) wurde ein Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke festgelegt.

(3)

In Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG wurden die allgemeinen Bestimmungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke festgelegt. Angesichts der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen und der Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sind diese allgemeinen Bestimmungen zu überarbeiten.

(4)

Mit den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurden neue Grundsätze und Vorschriften für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, einschließlich der Kennzeichnung, festgelegt. Daher waren mehrere Einträge im Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG überholt, was teilweise auf die mangelhaften und zu allgemeinen Beschreibungen in der Spalte „Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale“ zurückzuführen ist. Bei solchen Einträgen war es für die Kontrollbehörden sehr schwierig, die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zu überprüfen, einschließlich der Frage, ob die spezifische Zusammensetzung des betreffenden Futtermittels den jeweils vorgesehenen besonderen Ernährungszweck erfüllt.

(5)

Im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erhielt die Kommission eine Reihe von Anträgen auf Änderung der Bedingungen im Zusammenhang mit mehreren vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke, die überholt waren. Überholte Einträge, für die kein Antrag gestellt oder der Antrag zurückgezogen wurde, sollten gestrichen werden.

(6)

Bei anderen vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG sind Änderungen der Bestimmungen über die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale und die Kennzeichnungserklärungen erforderlich, um sie an die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen anzupassen und die Durchsetzbarkeit und Klarheit der Bestimmungen zu verbessern.

(7)

Außerdem gingen bei der Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Anträge ein, um die besonderen Ernährungszwecke „Unterstützung des Energiestoffwechsels und der Muskelfunktion bei Rhabdomyolyse“ und „Unterstützung in Stresssituationen, was zur Reduzierung des entsprechenden Verhaltens führt“ in das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke aufzunehmen.

(8)

Die Kommission hat alle Anträge einschließlich der Unterlagen den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(9)

Nach Bewertung der den Anträgen beigefügten Unterlagen stellte der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (im Folgenden der „Ausschuss“) fest, dass die spezifische Zusammensetzung des betreffenden Futtermittels den jeweils vorgesehenen besonderen Ernährungszweck erfüllt und keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat.

(10)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen sollte das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke aktualisiert werden.

(11)

Da es keine Sicherheitsgründe gibt, die eine sofortige Anwendung der neuen allgemeinen Bestimmungen und des aktualisierten Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke erfordern, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um eine unnötige Beeinträchtigung des Handels und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Beteiligten zu vermeiden.

(12)

Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit sollte die Richtlinie 2008/38/EG aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden, die keine Aspekte enthält, die eine Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten erfordern würden. Die letzten Änderungen der genannten Richtlinie wurden bereits sukzessive durch Verordnungen vorgenommen, da die betreffenden Bestimmungen nicht in nationales Recht umgesetzt werden mussten. Darüber hinaus sind die allgemeinen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festgelegt.

(13)

Damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Anpassungen vornehmen können, sollte ein angemessener Zeitraum vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung vorgesehen werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

die allgemeinen Bestimmungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke gemäß Teil A des Anhangs dieser Verordnung erfüllt sind und

ihre vorgesehene Verwendung in Teil B des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt ist und die Bestimmungen des jeweiligen Eintrags eingehalten werden.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 dürfen Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die den Bestimmungen der Richtlinie 2008/38/EG entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern der Kommission ein Antrag bezüglich einer dort aufgeführten vorgesehenen Verwendung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vor dem 25. März 2021 vorgelegt wurde, und zwar bis zum Beschluss der Kommission über den entsprechenden Antrag.

Artikel 3

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke‚ die vor dem 25. März 2022 gemäß den vor dem 25. März 2020 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Die Richtlinie 2008/38/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9).


ANHANG

TEIL A

Allgemeine Bestimmungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

1.

Ist in Spalte 2 des Teils B für ein und denselben Ernährungszweck durch „und/oder“ mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale angegeben, so steht es dem Hersteller frei, entweder eine der beiden Merkmalsgruppen oder beide zu verwenden, um den Ernährungszweck gemäß Spalte 1 Teil B zu erreichen. Die Kennzeichnungsangaben für die jeweilige Alternative sind in Spalte 4 Teil B aufgeführt.

2.

Wird ein in Teil B Spalte 2 aufgeführtes wesentliches Ernährungsmerkmal quantitativ angegeben, gelten die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die zulässigen Toleranzen gemäß Anhang IV der genannten Verordnung. Stellt dieser Anhang keine Toleranz für die jeweilige Kennzeichnung fest, so ist eine technische Abweichung von ± 15 % zulässig.

3.

Wenn ein Futtermittelzusatzstoff in Teil B Spalte 2 oder Spalte 4 aufgeführt ist, gelten die Bestimmungen über die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), und ihre Verwendung muss mit dem spezifizierten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmal in Einklang stehen.

4.

Ist ein gemäß Spalte 4 des Teils B anzugebender Stoff, der auch als Zusatzstoff zugelassen ist, mit der Anmerkung „insgesamt“ versehen, so ist der Gesamtgehalt des Stoffes in der Position „analytische Bestandteile“ zu kennzeichnen.

5.

Die Erklärungen gemäß Teil B Spalte 4 gelten unbeschadet der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

6.

Die empfohlene Fütterungsdauer gemäß Spalte 5 des Teils B gibt an, in welchem Zeitraum der Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte. Die Hersteller können im Rahmen der festgesetzten Fristen genauere Angaben machen.

7.

Ist ein für einen bestimmten Ernährungszweck bestimmtes Futtermittel für mehr als einen bestimmten Ernährungszweck bestimmt, so muss es jede der einschlägigen Bestimmungen des Teils B erfüllen.

8.

Bei Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke muss eine Gebrauchsanweisung mit Hinweisen für eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration vorhanden sein.

9.

Wenn ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke über einen Bolus für die individuelle orale Verabreichung bestimmt ist, wird dies in der Spalte „Sonstige Bestimmungen“ des jeweiligen Futtermittels festgelegt. Diese Futtermittel enthalten ausschließlich, einschließlich einer potenziellen Beschichtung, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe in der Tierernährung, es sei denn, der jeweilige Eintrag enthält etwas anderes. Es wird empfohlen, Futtermittel, die für die individuelle orale Verabreichung bestimmt sind, von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person verabreichen zu lassen.

10.

Wenn ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in Form eines Bolus in Verkehr gebracht wird, bei dem es sich um ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder ein Ergänzungsfuttermittel für die individuelle orale Verabreichung mit verzögerter Freisetzung, d. h. mehr als 24 Stunden, handelt, enthält die Kennzeichnung dieses Futtermittels gegebenenfalls für jeden Futtermittelzusatzstoff, für den ein Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln festgesetzt ist, die Höchstdauer der kontinuierlichen Freisetzung durch den Bolus und die tägliche Freisetzungsrate. Der Futtermittelunternehmer, der einen Bolus in Verkehr bringt, hat den Nachweis zu erbringen, dass die täglich bereitgestellte Menge des Zusatzstoffs im Verdauungstrakt, falls zutreffend, den Höchstgehalt des Zusatzstoffs je kg Alleinfuttermittel während des gesamten Fütterungszeitraums (verzögerte Freisetzung) nicht überschreitet. Dieser Nachweis sollte auf der Grundlage einer Peer-Review oder einer internen Analyse erbracht werden.

11.

Im Falle vorgesehener Verwendungszwecke, bei denen in Spalte 2 eine Konzentration bestimmter Zusatzstoffe, die mehr als das 100fache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln beträgt, für Ergänzungsfuttermittel zulässig ist, darf die Konzentration dieser Futtermittelzusatzstoffe nicht höher sein als das 500fache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln, außer bei den in Nummer 10 genannten Boli. Bei der Aufnahme dieser Ergänzungsfuttermittel in die Tierfuttermittel wird sichergestellt, dass die Aufnahme durch das Tier dem festgelegten Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln entspricht.

TEIL B

Verzeichnis der Verwendungszwecke

Nummer des Eintrags

Besonderer Ernährungszweck

Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale (GP1)

Tierart oder Tiergattung

Kennzeichnungsangaben  (GP2)

Empfohlene Fütterungsdauer

Andere Bestimmungen

1

2

3

4

5

6

10

Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz  (3)

Hochwertige Proteine und Phosphor ≤ 5 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4) und Rohprotein ≤ 220 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Hunde

Proteinquelle(n)

Calcium

Phosphor

Kalium

Natrium

Essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)

Zunächst bis zu sechs Monaten  (5)

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Empfohlene Verdaulichkeit der Proteine: mindestens 85 %.

3.

Hinweis auf dem Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

4.

Angaben in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

Niedrige Phosphorabsorption durch Aufnahme von Lanthancarbonat-Octahydrat

Ausgewachsene Hunde

Proteinquelle(n)

Calcium

Phosphor

Kalium

Natrium

Essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)

Lanthancarbonat-Octahydrat

Zunächst bis zu sechs Monaten  (5)

1.

Hinweis auf dem Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

2.

Angaben in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

Hochwertige Proteine und Phosphor ≤ 6,5 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4) und Rohprotein ≤ 320 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Katzen

Proteinquelle(n)

Calcium

Phosphor

Kalium

Natrium

Essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)

Zunächst bis zu sechs Monaten  (5)

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Empfohlene Verdaulichkeit der Proteine: mindestens 85 %.

3.

Hinweis auf dem Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

4.

Angaben in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

Niedrige Phosphatabsorption durch Aufnahme von Lanthancarbonat-Octahydrat

Ausgewachsene Katzen

Proteinquelle(n)

Calcium

Phosphor

Kalium

Natrium

Essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)

Lanthancarbonat-Octahydrat

Zunächst bis zu sechs Monaten  (5)

1.

Hinweis auf dem Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

2.

Angaben in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

Hohe Energiedichte mit mehr als 8,8 MJ/kg Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

Leichtverdauliche und wohlschmeckende Stärkequellen.

Begrenzter Proteingehalt: ≤ 106 g Rohprotein/kg Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

Natriumgehalt: 2 g/100 kg pro Tag

Hoher Gehalt an Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure Summe ≥ 0,2 g/kg BW0,75 pro Tag

Equiden

Protein- und Energiequelle(n)

Calcium

Phosphor

Kalium

Magnesium

Natrium

Summe aus Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure

Zunächst bis zu 6 Monaten.

Langfristig oder bis zur Lösung des Problems.

1.

Das Futtermittel ist als Ergänzungsfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Hinweis auf dem Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Das Ergänzungsfuttermittel sollte nicht bei Hypernatriämie und Hyperchlorämie verwendet werden.

Das Ergänzungsfuttermittel sollte einen Beitrag von mindestens 10 bis 20 % zur täglichen Energieversorgung leisten (etwa 0,05 bis 0,1 MJ/kg KG0,75 pro Tag).

3.

Die Ration sollte eine Energiezufuhr von > 0,62 MJ/kg KG0,75 pro Tag gewährleisten.

4.

Die Ration sollte 50 mg Calcium/kg Trockenmasse/Tag nicht überschreiten.

5.

Angaben in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

11

Verringerung der Oxalsteinbildung

Niedriger Calciumgehalt, niedriger Vitamin-D-Gehalt und harnalkalisierende Eigenschaften

Hunde und Katzen

Phosphor

Calcium

Natrium

Magnesium

Kalium

Chloride

Schwefel

Vitamin D (insgesamt)

Hydroxyprolin

harnalkalisierende Stoffe

Bis zu sechs Monaten.

Hinweis auf dem Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

12

Regulierung der Glucoseversorgung (Diabetes mellitus)

Gesamtzucker (Mono- und Disaccharide) ≤ 62 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Hunde und Katzen

Kohlenhydratquelle(n)

ggf. Behandlung der Kohlenhydrate

Stärke

Gesamtzucker

Fructose (falls zugesetzt)

Essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)

Quelle(n) kurz- und mittelkettiger Fettsäuren (falls zugesetzt)

Zunächst bis zu sechs Monaten.

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Hinweis auf dem Etikett:

„Niedriger Mono- und Disaccharidgehalt“

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung und vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

13

Minderung von Ausgangserzeugnis- und Nährstoffintoleranz-erscheinungen (6)

Ausgewählte und zahlenmäßig begrenzte Proteinquelle(n)

und/oder

hydrolysierte Proteinquelle(n)

und/oder

ausgewählte Kohlenhydratquelle(n)

Hunde und Katzen

Proteinquellen, gegebenenfalls einschließlich Angabe der Behandlung (falls zugesetzt).

Kohlenhydratquelle(n), gegebenenfalls einschließlich Angabe der Behandlung (falls zugesetzt).

Essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)

Drei bis acht Wochen: Wenn Anzeichen von Intoleranzen verschwinden, kann dieses Futtermittel zunächst bis zu einem Jahr verwendet werden.

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Es wird empfohlen, die Anzahl der Hauptproteinquellen auf 3 zu begrenzen.

3.

Hinweis auf dem Etikett:

Geeignete Kombination der wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, je nach Anwendbarkeit.

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung und vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

14

Verringerung der Cystinsteinbildung

Harnalkalisierende Eigenschaften und Rohprotein ≤ 160 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

oder

Proteine, die wegen ihres begrenzten Cystin- und Cysteingehalts ausgewählt wurden (z. B. Kasein, Erbsenprotein, Sojaprotein), und Rohprotein ≤ 220 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Hunde

Schwefelaminosäuren (insgesamt)

Proteinquellen

Natrium

Kalium

Chloride

Harnalkalisierende Stoffe (falls zugesetzt).

Zunächst bis zu sechs Monaten.

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Angaben in der Gebrauchsanweisung:

„Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

3.

Hinweis auf dem Etikett:

„Harnalkalisierende Eigenschaften und niedriger Proteingehalt“ oder „niedriger Gehalt an ausgewählten Proteinen“.

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

4.

Für den Tierarzt oder Tierernährungsberater: Alkalisierende Eigenschaften bedeuten, dass die Nahrung so gestaltet werden sollte, dass ein Harn-pH-Wert von ≥ 7 erreicht wird.

15

Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz (7)

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse mit einer

Energiedichte ≥ 3 520 kcal und Rohprotein ≥ 250 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Hunde

Leichtverdauliche Ausgangsquellen (ggf. einschließlich Angabe der Behandlung)

Energiewert

Bis zur vollständigen Genesung

1.

Empfohlene offensichtliche Verdaulichkeit der Trockenmasse ≥ 80 % oder der organischen Substanz ≥ 85 %.

2.

Bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: „Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht.“

3.

Die Kennzeichnung kann auf die besonderen Umstände hinweisen, für die das diätetische Futtermittel bestimmt ist.

4.

Hinweis auf dem Etikett:

„Hoher Energiegehalt, hohe Konzentrationen wichtiger Nährstoffe und leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse“

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse mit einer Energiedichte ≥ 3520 kcal und Rohprotein ≥ 270 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Katzen

16

Verringerung der Uratsteinbildung

Rohprotein ≤ 130 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

oder

Rohprotein ≤ 220 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4) und ausgewählte Proteinquellen

Hunde

Proteinquelle(n)

Bis zu sechs Monaten, bei irreversibler Störung des Harnsäurestoffwechsels lebenslang.

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Bei der Auswahl der Proteinquelle sollten die Proteinqualität und der Puringehalt berücksichtigt werden. Beispiele für ausgewählte hochwertige Proteinquellen mit niedrigem Puringehalt sind Eier, Kasein, Sojaprotein und Maiskleber.

3.

Angaben in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

4.

Hinweis auf dem Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

„Niedriger Proteingehalt“ bzw. „Begrenzter Proteingehalt und ausgewählte Proteinquellen“.

Rohprotein ≤ 317 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Katzen

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Bei der Auswahl der Proteinquelle sollten die Eiweißqualität und die Intensität von Purinen berücksichtigt werden. Beispiele für ausgewählte hochwertige Proteinquellen mit niedrigem Puringehalt sind Eier, Kasein, Sojaprotein und Maiskleber.

3.

Hinweis auf dem Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

„Begrenzter Proteingehalt“

4.

Angaben in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

17

Auflösung von Struvitsteinen (8)

Eigenschaften zur Bildung eines an Struvit untersättigten Harns (9)

und/oder

harnsäuernde Eigenschaften  (10)

und

Magnesium ≤ 1,8 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Hunde und Katzen

Phosphor

Calcium

Natrium

Magnesium

Kalium

Chlorid

Schwefel

Fünf bis zwölf Wochen.

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Hinweis auf dem Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

„Eigenschaften zur Bildung eines an Struvit untersättigten Harns und/oder harnsäuernde Eigenschaften.“

3.

Angaben in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

4.

Die Konformitätserklärung zur Bestätigung der harnuntersättigenden und/oder harnsäuernden Eigenschaften der Ernährung muss den jeweils zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

18

Verringerung von Struvitsteinrezi-diven (8)

Alleinfuttermittel mit harnuntersättigenden (9) oder metastabilisierenden Eigenschaften  (11) in Bezug auf Struvit

und/oder

Futter mit harnsäuernden Eigenschaften (10)

und

Magnesium ≤ 1,8 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Hunde und Katzen

Phosphor

Calcium

Natrium

Magnesium

Kalium

Chlorid

Schwefel

Zunächst bis zu sechs Monaten.

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Hinweis auf dem Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

„Harnuntersättigende oder metastabilisierende Eigenschaften in Bezug auf Struvit und/oder harnsäuernde Eigenschaften“

3.

Angaben in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

4.

Die Konformitätserklärung zur Bestätigung der harnuntersättigenden oder metastabilisierenden und/oder harnsäuernden Eigenschaften der Ernährung muss den jeweils zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

19

Ausgleich unzureichender Verdauung (12)

Leichtverdauliche Ernährung:

Offensichtliche Verdaulichkeit von

Futtermitteln mit niedrigem Fasergehalt (Rohfaser ≤ 44 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %) (4)):

Rohprotein ≥ 85 %

Rohfett ≥ 90 %

oder

faserverstärkte Futtermittel (Rohfaser > 44 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %  (4)):

Rohprotein ≥ 80 %

Rohfett ≥ 80 %

Hunde und Katzen

Leichtverdauliche Ausgangsquellen (ggf. Angabe ihrer Behandlung).

Zunächst bis zu zwölf Wochen, bei chronischer Insuffizienz der Bauchspeicheldrüse lebenslang.

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Hinweis auf dem Etikett:

„Leichtverdauliche Ernährung“

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

20

Linderung akuter Resorptionsstörungen des Darms

Leichtverdauliche Ernährung:

Offensichtliche Verdaulichkeit der

Futtermitteln mit niedrigem Fasergehalt (Rohfaser ≤ 44 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %) (4)):

Rohprotein≥ 85 %

Rohfett≥ 90 %

oder

faserverstärkte Futtermittel (Rohfaser > 44 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %  (4)):

Rohprotein ≥ 80 %

Rohfett ≥ 80 %

und

Natrium ≥ 1,8 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

und

Kalium ≥ 5 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Hunde und Katzen

Leichtverdauliche Ausgangsquellen (ggf. Angabe ihrer Behandlung).

Natrium

Kalium

Bis zu zwölf Wochen.

Hinweis auf dem Etikett:

„Leichtverdauliches Futtermittel mit erhöhtem Natrium- und Kaliumgehalt“

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

21

Linderung akuter Resorptionsstörungen des Darms

Erhöhter Elektrolytgehalt:

Natrium ≥ 1,8 %

Kalium: ≥ 0,6 %

und

leichtverdauliche Kohlenhydrate

≥ 32 %

Hunde und Katzen

Natrium

Kalium

Kohlenhydratquelle(n)

Ein bis sieben Tage

1.

Das Futtermittel ist als Ergänzungsfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Hinweis auf dem Etikett:

„Bei und nach akutem Durchfall.“

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

3.

Bei Festfutter sollte der empfohlene Bereich der Elektrolyte auf der Grundlage einer normalen täglichen freiwilligen Aufnahme von Wasser berechnet werden.

22

Unterstützung des Fettstoffwechsels bei Hyperlipidämie

Fett (13) ≤ 110 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (14)

Hunde und Katzen

Fettgehalt

Zunächst bis zu zwei Monaten

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Hinweis auf dem Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

„Niedriger Fettgehalt“

23

Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz

Mittlerer Proteingehalt:

Rohprotein ≤ 279 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4) für Hunde

Rohprotein ≤ 370 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4) für Katzen

und

ausgewählte Proteinquellen

und

empfohlene Verdaulichkeit des Nahrungsproteins ≥ 85 %

Hunde und Katzen

Proteinquelle(n)

Kupfer (insgesamt)

Natrium

Zunächst bis zu vier Monaten.

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Beispiele für ausgewählte Proteinquellen auf der Grundlage hoher Verdaulichkeit: Milchproteine (Molke, Kasein, Milch, Hüttenkäse), andere tierische Proteine (Eier, Geflügel) und pflanzliche Proteine (Soja).

3.

Angaben in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

4.

Hinweis auf dem Etikett:

„Mittlerer Proteingehalt, ausgewählt und leichtverdaulich“

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Niedriger Proteingehalt, aber hochwertige Proteine und leichtverdauliche Kohlenhydrate

Equiden

Protein- und Faserquellen

Leichtverdauliche Kohlenhydrate (ggf. einschließlich Angabe ihrer Behandlung)

Methionin

Cholin

Gehalt an n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)

Zunächst bis zu 6 Monaten

1.

Hinweis auf dem Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

2.

Über die Art der Verabreichung (z. B. viele kleine Rationen pro Tag) sollten Angaben gemacht werden.

24

Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz

Begrenzter Natriumgehalt:

Natrium ≥ 2,6 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Hunde und Katzen

Magnesium

Kalium

Natrium

Zunächst bis zu sechs Monaten.

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Hinweis auf dem Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

25

Verringerung von Übergewicht

Umsetzbare Energie < 3 060 kcal/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (15)

oder

umsetzbare Energie < 560 kcal/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 85 % (15)

Hunde

Energiewert

Bis zum Erreichen des Zielgewichts und nach Bedarf zur Aufrechterhaltung des Zielgewichts.

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Um sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen eingehalten werden, sollte der Nährstoffgehalt einer Ernährung zur Verringerung des übermäßigen Körpergewichts entsprechend erhöht werden, um die begrenzte tägliche Energieaufnahme auszugleichen (16).

3.

Hinweis auf dem Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

„Für Katzen wird bei Beginn der Ernährung ein Übergangszeitraum empfohlen.“

„Um einen effizienten Gewichtsverlust oder die Beibehaltung eines idealen Gewichts zu erzielen, sollte die empfohlene tägliche Energieaufnahme nicht überschritten werden.“

Umsetzbare Energie < 3 190 kcal je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (15)

oder

umsetzbare Energie < 580 kcal per kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 85 % (15)

Katzen

26

Unterstützung der Hautfunktion bei Dermatose und übermäßigem Haarausfall

Linolsäure ≥ 12,3 g je kg und Summe aus Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure ≥ 2,9 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Hunde und Katzen

Linolsäure

Summe aus Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure

Zunächst bis zu zwei Monaten.

Hinweis auf dem Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

„Hoher Gehalt an Linolsäure (LA) und der Summe aus Eicosapentaensäure (EPA) und Docosahexaensäure (DHA)“

Linolsäure ≥ 18,5 g je kg und Summe aus Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure ≥ 0,39 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Hunde

Linolsäure≥ 18,5 g je kg und Summe aus Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure ≥ 0,09 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Katzen

27

Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis

Omega-3-Fettsäuren insgesamt ≥ 29 g je kg und Eicosapentaensäure ≥ 3,3 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

und

angemessener Vitamin-E-Gehalt.

Hunde

Omega-3-Fettsäuren (insgesamt)

Eicosapentaensäure (insgesamt)

Vitamin E (insgesamt)

Zunächst bis zu drei Monaten.

Hinweis auf dem Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

Omega-3-Fettsäuren insgesamt ≥ 10,6g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4) und Docosahexaensäure ≥ 2,5 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

und

erhöhter Methionin- und Mangangehalt

angemessener Vitamin-E-Gehalt.

Katzen

Omega-3-Fettsäuren (insgesamt)

Docosahexaensäure (insgesamt)

Methionin (insgesamt)

Mangan (insgesamt)

Vitamin E (insgesamt)

 

28

Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber

Begrenzter Kupfergehalt: Kupfer ≤ 8,8 mg je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Hunde

Kupfer (insgesamt)

Zunächst bis zu sechs Monaten.

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Hinweis auf dem Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

29

Verringerung des Jodgehalts in Futtermitteln im Fall einer Schilddrüsenüberfunktion

Begrenzter Jodgehalt: Jod ≤ 0,26 mg je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Katzen

Jod (insgesamt)

Zunächst bis zu drei Monaten.

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Hinweis auf dem Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

30

Unterstützung in Stresssituationen, die zur Reduzierung des entsprechenden Verhaltens führen

1-3 g Trypsin-hydrolysiertes Rinderkasein je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % (4)

Hunde

Trypsin-hydrolysiertes Rinderkasein

Zunächst bis zu zwei Monaten.

1.

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

2.

Hinweis auf dem Etikett:

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

50

Unterstützung der Vorbereitung auf Östrus und Reproduktion

Hoher Selengehalt und Mindestgehalt an Vitamin E je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % von 50 mg für Schweine, 35 mg für Kaninchen und 88 mg für Hunde, Katzen und Nerze; Mindestgehalt an Vitamin E je Tier und Tag von 100 mg für Schafe, 300 mg für Rinder und 1100 mg für Pferde

oder

hoher Gehalt an Vitamin A und/oder Vitamin D und/oder Mindestgehalt an Beta-Carotin von 300 mg je Tier und Tag.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen, Vitamin A und Vitamin D in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Säugetiere

Bezeichnung und Gesamtmenge jedes zugesetzten Spurenelements und Vitamins

Kühe: zwei Wochen vor Ende der Trächtigkeit bis zur Bestätigung der nächsten Trächtigkeit.

Sauen: sieben Tage vor bis drei Tage nach der Geburt und sieben Tage vor bis drei Tage nach der Paarung.

Sonstige weibliche Säugetiere: ab der letzten Phase der Trächtigkeit bis zur bestätigten nächsten Trächtigkeit.

Männchen: während der Reproduktionsaktivität.

1.

Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.

2.

Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss gewährleisten, dass die jeweiligen vorgeschriebenen Höchstgehalte für Alleinfuttermittel eingehalten werden.

3.

Auf dem Etikett Angabe der Fälle, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist.

 

Hoher Gehalt an Vitamin A und/oder Vitamin D

oder

hoher Gehalt an Selen und/oder Zink und/oder Mindestgehalt an Vitamin E von 40 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen, Zink, Vitamin A und Vitamin D in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Vögel

Bezeichnung und Gesamtmenge jedes zugesetzten Spurenelements und Vitamins

Für weibliche Tiere: während des Östrus.

Für männliche Tiere: während der Reproduktionsaktivität.

51

Unterstützung der Regenerierung von Hufen, Füßen und Haut

Hoher Zinkgehalt.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Zink in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Pferde, Wiederkäuer und Schweine

Zink (insgesamt)

Methionin (insgesamt)

Biotin (falls zugesetzt)

Bis zu acht Wochen.

1.

Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der vorgeschriebene Höchstgehalt an Zink für Alleinfuttermittel eingehalten wird.

2.

Die Verabreichung in Form eines Bolus ist bei Wiederkäuern zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.

52

Unterstützung bei Ernährungsungleichgewichten beim Ernährungsübergang

Mindestversorgung durch die diätetischen Futtermittel:

Selen: 0,1 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

Zink: 15 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

Kupfer 2 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Schafen und 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei anderen Arten

und/oder

Vitamin A: 2000 IU/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

Vitamin D: 400 IU/kg/Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

Vitamin E: 35 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Geflügel, 10 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Wiederkäuern, 40 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Kaninchen und 20 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Schweinen.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen, Zink, Vitamin A und Vitamin D in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Wiederkäuer

Schweine

Kaninchen

Geflügel

Gegebenenfalls Bezeichnung und Gesamtmenge der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe

Zwei bis 15 Tage

1.

Die Verabreichung in Form eines Bolus ist bei Wiederkäuern und Schweinen zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.

2.

Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss gewährleisten, dass die jeweiligen vorgeschriebenen Höchstgehalte für Alleinfuttermittel eingehalten werden.

3.

Auf dem Etikett Angabe der Fälle, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist.

53

Entwöhnungsunterstützung

Mindestversorgung durch die diätetischen Futtermittel:

Selen: 0,1 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

Zink: 15 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

Kupfer 2 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Schafen und 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % für andere Arten

und/oder

Jod: 0,2 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

Mangan: 20 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

Vitamin A: 1 500 IU/kg/Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

Vitamin D: 400 IU/kg/Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

Vitamin E: 100 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Kälbern und 50 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Lämmern, Ziegenlämmern und Ferkeln.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen, Zink, Kupfer, Jod, Mangan, Vitamin A und Vitamin D in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Säugetiere

Gegebenenfalls Bezeichnung und Gesamtmenge der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe

Bis zu vier Wochen um den Entwöhnungszeitraum herum.

1.

Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss gewährleisten, dass die jeweiligen vorgeschriebenen Höchstgehalte für Alleinfuttermittel eingehalten werden.

2.

Auf dem Etikett Angabe der Fälle, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist.

54

Unterstützung der Regenerierung von Haut und Hautanhangs-organen

Mindestversorgung mit Zinkverbindungen durch diätetisches Futter, das 20 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % entspricht

Und

hoher Gehalt an

Kupfer und/oder Jod und/oder Selen

und/oder

Vitamin B6 und/oder Vitamin E und/oder Vitamin A

und/oder

Methionin und/oder Cystin und/oder

Mindestversorgung mit 0,4 mg Biotin/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % für Wiederkäuer.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Zink, Kupfer, Jod, Selen und Vitamin A in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Säugetiere und Geflügel

Gegebenenfalls Bezeichnung und Gesamtmenge der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe

Bis zu acht Wochen.

Ergänzungsfuttermittel mit Biotin für Wiederkäuer: Bis zu sechs Monaten

1.

Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss gewährleisten, dass die jeweiligen vorgeschriebenen Höchstgehalte für Alleinfuttermittel eingehalten werden.

2.

Auf dem Etikett Angabe der Fälle, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist.

55

Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts zur Unterstützung der physiologischen Verdauung

Vorwiegend Elektrolyte: Natrium, Kalium und Chloride

Pufferkapazität  (21) bei flüssigen Futtermitteln: mindestens 60 mmol je Liter verfütterungsfertige Tränkeportion

Leichtverdauliche Kohlenhydrate

Kälber, Schweine, Lämmer, Ziegenlämmer und Fohlen

Natrium

Kalium

Chloride

Kohlenhydratquelle(n)

Bicarbonate und/oder Citrate (falls zugesetzt)

Ein bis sieben Tage

1.

Empfohlene Menge Elektrolyte je Liter verfütterungsfertige Tränkeportion:

Natrium: 1,7 g -3,5 g

Kalium: 0,4 g-2 g

Chloride: 1 g-2,8 g

2.

Bei Festfutter sollte der empfohlene Bereich der Elektrolyte auf der Grundlage einer normalen täglichen freiwilligen Aufnahme von Wasser berechnet werden.

3.

Hinweis auf dem Etikett:

„Bei Gefahr von, während oder nach Verdauungsstörungen (Durchfall).“

„Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

4.

Angaben in der Gebrauchsanweisung:

Empfohlene Aufnahmemenge der fertig zubereiteten Tränkeportion und der Milch, sofern zutreffend.

Bei einem Gehalt an Bicarbonaten und/oder Citraten über 40 mmol je Liter verfütterungsfertige Tränkeportion für Wiederkäuer: „Die gleichzeitige Verfütterung von Milch sollte bei Tieren mit Labmagen vermieden werden.“

56

Verringerung der Tetaniegefahr (Hypomagnesämie)

Hoher Magnesiumgehalt, leicht

verfügbare Kohlenhydrate,

mittlerer Proteingehalt und

niedriger Kaliumgehalt

Wiederkäuer

Stärke

Gesamtzucker

Magnesium

Natrium

Kalium

Drei bis zehn Wochen während des schnellen Grasaufwuchses

1.

Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.

2.

In der Gebrauchsanweisung sind Angaben zur Ausgewogenheit der Tagesration hinsichtlich des Fasergehalts und leicht verfügbarer Energiequellen zu machen.

3.

Bei Futtermitteln für Schafe: Hinweis auf dem Etikett: „Besonders für laktierende Mutterschafe.“

57

Verringerung der Gefahr von Azidose

Niedriger Gehalt an leicht vergärbaren Kohlenhydraten und hohe Pufferkapazität

Wiederkäuer

Stärke

Gesamtzucker (insgesamt)

Bis zu zwei Monaten (17)

1.

Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.

2.

In der Gebrauchsanweisung sind Angaben zur Ausgewogenheit der Tagesration hinsichtlich des Fasergehalts und leicht vergärbarer Kohlenhydratquellen zu machen.

3.

Bei Futtermitteln für Milchkühe: Hinweis auf dem Etikett: „Insbesondere für Hochleistungskühe.“

4.

Bei Futtermitteln für Wiederkäuer in der Mastzucht: Hinweis auf dem Etikett: „Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere (18).“

58

Verringerung der Gefahr von Harnsteinbildung

Niedriger Phosphor- und Magnesiumgehalt, harnsäuernde Eigenschaften

Wiederkäuer

Calcium

Phosphor

Natrium

Magnesium

Kalium

Chloride

Schwefel

Harnsäuernde Stoffe

Bis zu sechs Wochen.

1.

Hinweis auf dem Etikett: „Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere.“

2.

Angaben in der Gebrauchsanweisung: „Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

59

Langfristige Versorgung von Weidetieren mit Spurenelementen und/oder Vitaminen

Hoher Gehalt an

Spurenelementen

und/oder

Vitaminen, Provitaminen und chemisch eindeutig definierten Stoffen mit ähnlicher Wirkung.

Das Ergänzungsfuttermittel darf

Futtermittelzusatzstoffe in einer

Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen

des entsprechenden festgelegten

Höchstgehalts in

Alleinfuttermitteln enthalten.

Wiederkäuer

mit einem

funktionalen

Pansen

Bezeichnung und Gesamtmenge jedes zugesetzten Spurenelements, Vitamins, Provitamins und chemisch eindeutig definierten Stoffs mit ähnlicher Wirkung.

Tägliche Freisetzungsrate für jedes Spurenelement und/oder Vitamin, wenn ein Bolus verwendet wird.

Höchstdauer der kontinuierlichen Freisetzung des Spurenelements oder Vitamins, wenn ein Bolus verwendet wird.

Bis zu zwölf Monaten.

1.

Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.

2.

Hinweis auf dem Etikett:

„Die gleichzeitige Supplementierung von Zusatzstoffen mit einem Höchstgehalt aus anderen Quellen als denen in einem Bolus, falls zutreffend, ist zu vermeiden.

Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes oder Tierernährungsberaters einzuholen zu:

a)

der Ausgewogenheit der Tagesration in Bezug auf Spurenelemente;

b)

dem Status des Bestands in Bezug auf Spurenelemente“.

60

Verringerung des Risikos von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie

Niedriges Kationen/Anionen-Verhältnis.

Für die gesamte Ration:

Mindestsäuerung durch Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: 100 mEq/kg Trockenmasse

Ziel: 0 < DCAD  (19) (mEq/kg Trockenmasse) < 100

oder

Milchkühe

Calcium

Phosphor

Magnesium

Natrium

Kalium

Chloride

Schwefel

Ab drei Wochen vor dem Abkalben bis zum Abkalben.

Angaben in der Gebrauchsanweisung:

„Nur bis zum Abkalben verfüttern.“

Zeolith (Natriumaluminiumsilicat): 250-500 g/Tag

 

Natriumaluminiumsilicat

Ab drei Wochen vor dem Abkalben bis zum Abkalben.

Hinweise in der Gebrauchsanweisung:

„Die Menge des Futtermittels ist so zu beschränken, dass eine tägliche Aufnahme von 500 g Natriumaluminiumsilicat pro Tier nicht überschritten wird.“

Die Verwendungsdauer ist auf höchstens zwei Wochen zu beschränken.

„Nur bis zum Abkalben verfüttern.“

oder

Versorgung mit pansengeschützten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die reich an Phytinsäure (> 6 %) sind und einen Calciumgehalt von < 0,2 % aufweisen, um mindestens 28 g und höchstens 32 g verfügbares Calcium pro Kuh und Tag zu erreichen

oder

 

Calcium

Ab vier Wochen vor dem Abkalben bis zum Abkalben.

Hinweise in der Gebrauchsanweisung:

„Nur bis zum Abkalben verfüttern.“

Hoher Calciumgehalt in Form von leicht verfügbaren Calciumquellen: Calciumchlorid und/oder Calciumsulfat und/oder Dicalciumphosphat und/oder Calciumcarbonat und/oder Calciumpropionat und/oder Calciumformiat und/oder „andere Calciumquellen mit ähnlicher Wirkung“

Calcium, das durch eine einzige oder eine Kombination dieser Quellen in einer Menge von mindestens 50 g pro Kuh und Tag bereitgestellt wird;

oder

 

Calcium

Calciumquellen

Von den ersten Geburtszeichen bis zwei Tage

nach der Geburt.

1.

Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.

2.

Angaben in der Gebrauchsanweisung: Anzahl der Verabreichungen und Dauer vor und nach dem Abkalben.

3.

Hinweis auf dem Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierernährungsberaters einzuholen“.

Calciumpidolat in einer Menge von mindestens 5,5 g pro Kuh und Tag

oder

 

Calcium

Calciumpidolat

Ab den ersten Geburtszeichen bis zwei Tage nach der Geburt.

1.

Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.

2.

Hinweis auf dem Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierernährungsberaters einzuholen“.

Mehl aus wachsblättrigem Nachtschatten [Solanum-glaucophyllum-Mehl], das täglich 38-46 μg 1,25--Dihydroxycholecciferins-Glycosid gestattet.

 

Mehl aus wachsblättrigem Nachtschatten (Solanum-glaucophyllum-Mehl)

Gehalt an 1,25-Dihydroxycholecalciferol-Glycosid

Rohfaser

Magnesium

Rohfett

Stärke

Vitamin D3 (insgesamt) als Cholecalciferol

Ab zwei Tagen vor dem Abkalben oder den ersten Geburtszeichen bis zehn Tage nach der Geburt.

1.

Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.

2.

Hinweis auf dem Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierernährungsberaters einzuholen“.

61

Verringerung der Ketosegefahr (20)

Mindestversorgung mit Propan-1,2-diol oder Propylenglycol:

250 g/Tag für Milchkühe

50 g/Tag für Mutterschafe oder Ziegen

oder

Mindestversorgung mit Propionaten (Calcium- oder Natriumsalze):

110 g/Tag für Milchkühe

22 g/Tag für Mutterschafe oder Ziegen

oder

kombinierte Mindestversorgung mit Propan-1,2-diol und Propionaten (Natrium- oder Calciumsalze), sofern:

die Kombination von Propan-1,2-diol und Propionaten für Milchkühe so zusammengesetzt ist, dass die Propionate +0,44 x Propan-1,2 diol > 110 g/Tag ausmachen;

die Kombination von Propan-1,2-diol und Propionaten für Mutterschafe oder Ziegen so zusammengesetzt ist, dass die Propionate +0,44 x Propan-1,2-diol > 22 g/Tag ausmachen.

Milchkühe, Mutterschafe und Ziegen

Propan-1,2-diol, falls zugesetzt

Propionate in Form von Natrium- oder Calciumsalzen, falls zugesetzt.

Zwischen drei Wochen vor und sechs Wochen nach dem Abkalben bei Milchkühen.

Zwischen sechs Wochen vor und drei Wochen nach der Geburt bei Mutterschafen und Ziegen.

1.

Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.

2.

Hinweis auf dem Etikett: „Während der Verabreichung von Calcium- oder Natriumpropionaten am Ende der Trächtigkeit ist eine Bewertung des Mineralgleichgewichts in Verbindung mit dem Risiko einer Hypokalzämie nach der Geburt vorzunehmen.“

62

Minderung von Stressreaktionen

Hoher Magnesiumgehalt

und/oder

leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse

Schweine

Magnesium

Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. einschließlich Angabe der Behandlung)

Gehalt an n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)

Ein bis sieben Tage.

Es sind Angaben zu den Fällen zu machen, in denen die Verwendung dieses Futtermittels angebracht ist.

63

Verringerung der Verstopfungsgefahr

Ausgangserzeugnisse zur Beschleunigung der Darmpassage

Sauen

Ausgangserzeugnisse zur Beschleunigung der Darmpassage

Zehn bis 14 Tage vor und zehn bis14 Tage nach dem Abferkeln.

 

64

Ausgleich unzureichender Eisenverfügbarkeit nach der Geburt

Hoher Gehalt an Eisenverbindungen, die im Rahmen der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ der Kategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen sind.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Eisen in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Saugferkel und Kälber

Eisen (insgesamt)

Bis zu drei Wochen nach der Geburt.

Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der vorgeschriebene Höchstgehalt an Eisen für Alleinfuttermittel eingehalten wird.

65

Ausgleich bei Malabsorption

Geringer Gehalt an gesättigten Fettsäuren, hoher Gehalt an fettlöslichen Vitaminen

Geflügel außer Gänsen und Tauben

Prozentsatz gesättigter Fettsäuren bezogen auf die Gesamtfettsäuren

Vitamin A (insgesamt)

Vitamin D (insgesamt)

Vitamin E (insgesamt)

Vitamin K (insgesamt)

Innerhalb der ersten zwei Wochen nach dem Schlupf

 

66

Verringerung der Gefahr eines Fettlebersyndroms

Niedriger Energiegehalt und hoher Anteil an umsetzbarer Energie aus Lipiden mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren

Legehennen

Energiewert (Angabe nach EG-Verfahren berechnet)

Prozentsatz an umsetzbarer Energie aus Lipiden

Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren

Bis zu zwölf Wochen.

 

67

Unterstützung der Vorbereitung auf sportliche Anstrengung und der Erholung von sportlicher Anstrengung

Hoher Selengehalt und ein Mindestgehalt von 50 mg Vitamin E/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Das Ergänzungsfuttermittel darf Selenverbindungen in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Equiden

Vitamin E (insgesamt)

Selen (insgesamt)

Bis zu acht Wochen vor sportlicher Anstrengung — bis zu vier Wochen nach sportlicher Anstrengung

Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der vorgeschriebene Höchstgehalt an Selen für Alleinfuttermittel eingehalten wird.

68

Ausgleich von Elektrolytverlusten bei übermäßigem Schwitzen

Muss Natriumchlorid enthalten und sollte Kaliumchlorid enthalten.

Geringe Mengen an Magnesium, Calcium und Phosphor

Die Aufnahme anderer Elektrolyte ist fakultativ.

Equiden

Natrium

Chloride

Kalium

Calcium

Magnesium

Phosphor

Ein bis drei Tage nach starkem Schwitzen.

1.

Es sind Angaben zu den Fällen zu machen, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist.

2.

Die Gebrauchsanweisung muss Hinweise zur Verabreichung auf der Grundlage der Dauer und Intensität der Verwendung in Bezug auf Formulierung und Aufmachung des Futtermittels enthalten.

3.

Hinweis auf dem Etikett:

„Wasser zur freien Aufnahme anbieten.“

Bei der Verabreichung von nicht mit Wasser vermischten Elektrolyten (z. B. in Futtermitteln oder in Form von Spritzen): „Wasser muss für eine Dauer von mindestens 20 Minuten oder vorzugsweise nach der Verabreichung eine Stunde lang zur Verfügung stehen.“

4.

Darüber hinaus müssen Hinweise zur Überwachung der nachfolgenden Flüssigkeitsaufnahme gegeben werden. Bei einer unzureichenden Wasseraufnahme sollte der Rat eines Tierarztes eingeholt werden.

5.

Fakultativ können Richtwerte für die Wassermenge (in Litern) angegeben werden, die zusätzlich im Futter oder mittels gespritzter Elektrolyten zu verabreichen ist.

69

Unterstützung des Energiestoffwechsels und der Muskelfunktion bei Rhabdomyolyse

Stärke und Zucker mit einem Anteil von höchstens 20 % der verfügbaren Energie.

Rohfett mit einem Anteil von über 20 % der verfügbaren Energie

Mindestens 350 IU Vitamin E/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Equiden

Stärke

Zucker

Rohfett

Vitamin E (insgesamt)

Zunächst für mindestens drei Monate.

1.

Es sind Angaben zu den Fällen zu machen, in denen die Verwendung dieses Futtermittels angebracht ist.

2.

Die Gebrauchsanweisung muss Hinweise zur Ausgewogenheit der Tagesration und zur angemessenen täglichen Aufnahme enthalten.

3.

Hinweis auf dem Etikett: „Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen.“

70

Ausgleich bei chronischen Verdauungsstörungen des Dickdarms

Stärkegehalt < 1 g/kg KG/Mahlzeit (< 0,5 g/kg KG/Mahlzeit, falls Durchfall vorliegt)

Getreidekörner, die durch eine hydrothermale Behandlung wie Extrudieren, Mikronisieren, Expandieren oder Flockieren verarbeitet werden, zur Verbesserung der Stärkeverdauung im Dünndarm

Zusätzliche Zufuhr wasserlöslicher Vitamine und angemessener Mineral-/Elektrolytengehalt

Zusätzliche Ölverabreichung, falls kein Durchfall vorliegt

Equiden

Stärke

Rohfett

Langfristig oder bis zur Lösung des Problems.

1.

Es sind Hinweise zu geben

zu den einzelnen Fällen, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist, insbesondere, ob das Erzeugnis zur Verwendung bei Tieren mit akutem Durchfall bestimmt ist oder nicht;

zu Portionsgröße und Futteraufnahme.

2.

Die Gebrauchsanweisung muss je nach Ölgehalt auf die mögliche schrittweise Verwendung eingehen und eine Überwachung auf Durchfall vorschlagen.

3.

Auf dem Etikett Angabe der bei den Getreidekörnern vorgenommenen Verarbeitung.

71

Ausgleich bei chronischer Insuffizienz der Dünndarmfunktion

Leichtverdauliche Fasern

Hochwertige Proteinquellen und Lysin > 4,3 % Rohprotein

Gesamtzucker und -stärke in einer Menge bis zu 0,5 g/kg KG/Mahlzeit

Getreidekörner, die durch eine hydrothermale Behandlung wie Extrudieren, Mikronisieren, Expandieren oder Flockieren verarbeitet werden, zur Verbesserung der Verdauung im Kleindarm

Equiden

Leichtverdauliche Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (ggf. einschließlich Angabe der Behandlung).

Gesamtzucker und -stärke

Proteinquellen

Langfristig oder bis zur Lösung des Problems.

1.

Es sind Hinweise zu geben zu

den einzelnen Fällen, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist;

Portionsgröße und Futteraufnahme.

2.

Die Gebrauchsanweisung muss je nach Ölgehalt auf die mögliche schrittweise Verwendung eingehen und eine Überwachung auf Durchfall vorschlagen.

72

Stabilisierung der physiologischen Verdauung

Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder — bis zum Abschluss des Verfahrens zur Wiederzulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 — Futtermittelzusatzstoffe der Gruppe „Mikroorganismen“

Tierarten, für die die Darmflorastabilisatoren oder Mikroorganismen zugelassen sind.

Bezeichnung und zugesetzte Menge des Darmflorastabilisators oder Mikroorganismus

Bis zu vier Wochen.

1.

Hinweis auf dem Etikett:

„Bei Gefahr von, während oder nach Verdauungsstörungen.“

2.

Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der vorgeschriebene Höchstgehalt des Darmflorastabilisators oder Mikroorganismus für Alleinfuttermittel eingehalten wird.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

(2)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).

(GP1)  Für die Kontrolle der quantitativen Angaben gelten die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festgelegten Toleranzen.

(GP2)  Diese Kennzeichnungserklärungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.

(3)  Gegebenenfalls kann der Hersteller auch die Verwendung bei akuter Niereninsuffizienz empfehlen.

(4)  Basierend auf einer Ernährung mit einer Energiedichte der Trockenmasse von 4000 kcal umsetzbare Energie/kg‚ die anhand der Gleichung in den FEDIAF-Ernährungsleitlinien berechnet wird (http://www.fediaf.org/self-regulation/nutrition.html). Die Werte sind anzupassen, wenn die Energiedichte von den 4000 kcal umsetzbare Energie/kg abweicht.

(5)  Wird das Futtermittel bei vorübergehender Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer zwei bis vier Wochen.

(6)  Bei bestimmten Intoleranzen verwendete Futtermittel können anstelle der Angabe „Ausgangserzeugnis und Nährstoff“ die Angabe der jeweiligen Intoleranz tragen.

(7)  Bei Futtermitteln für Katzen kann ein Verweis auf „Hepatische Lipidose bei der Katze“ hinzugefügt werden.

(8)  Bei Futtermitteln für Katzen kann ergänzend die Angabe „Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen“ oder „Felines Urologisches Syndrom- FUS“ gemacht werden.

(9)  Untersättigende Eigenschaften: Harn assoziiert mit kristall- und steinauflösenden Eigenschaften und/oder Eigenschaften, die Kristallausfällungen und -wachstum verhindern.

(10)  Harn-pH-Wert ≤ 6,5.

(11)  Metastabilisierende Eigenschaften: Harn assoziiert mit Eigenschaften, die Kristallausfällungen verhindern.

(12)  Der Hinweis „Exokrine Pankreasinsuffizienz“ kann hinzugefügt werden.

(13)  Die Mindestempfehlungen nach den FEDIAF-Ernährungsrichtlinien (http://www.fediaf.org/self-regulation/nutrition.html) für alle essenziellen Fettsäuren müssen bei der Tagesration erfüllt werden.

(14)  Basierend auf einer Ernährung mit einer Energiedichte der Trockenmasse von 3500 kcal umsetzbare Energie/kg‚ die anhand der Gleichung in den FEDIAF-Ernährungsleitlinien berechnet wird.

(http://www.fediaf.org/self-regulation/nutrition.html). Die Werte sind anzupassen, wenn die Energiedichte von den 3500 kcal umsetzbare Energie/kg abweicht.

(15)  Umsetzbare Energie/kg, die anhand der Gleichung in den FEDIAF (2019) Nutritional Guidelines for Complete and Complementary Pet Food for Cats and Dogs berechnet wird.

(16)  FEDIAF (2019) Nutritional Guidelines for Complete and Complementary Pet Food for Cats and Dogs.

(17)  Bei Futtermitteln für Milchkühe: „höchstens zwei Monate ab dem Beginn der Laktation“.

(18)  Angabe der betreffenden Wiederkäuerkategorie.

(19)  DCAD (mEq/kg Trockenmasse) = (Na + K) — (Cl + S).

(20)  Der Begriff „Ketose“ kann durch den Begriff „Azetonämie“ ersetzt werden, und die für die Kennzeichnung verantwortliche Person kann auch die Verwendung für die Ketoserekonvaleszenz empfehlen.

(21)  Berechnet nach der Strong Ion Difference Method (SID-Wert): SID ist die Differenz zwischen den Summen der Konzentrationen an starken Kationen und starken Anionen; [SID] = [mmol Na+/l] + [mmol K+/l] + [mmol Ca++/l] + [mmol Mg++/l] — [mmol Cl-/l] — [mmol andere starke Anionen/l].