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9.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 440/11 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und zur Berichtigung der Verordnung
( Amtsblatt der Europäischen Union L 44 vom 18. Februar 2020 )
Seite 8, Anhang III Nummer 1 Buchstabe b zur Anfügung von Anmerkung 10 in Anhang VI Teil 1 Nummer 1.1.3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:
Anstatt:
„ ‚Anmerkung 10:
Die Einstufung als ‚karzinogen bei Einatmen‘ gilt nur für Gemische in Form von Puder mit einem Gehalt von mindestens 1 % Titandioxid in Partikelform oder eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm.‘ “
muss es heißen:
„ ‚Anmerkung 10:Die Einstufung als ‚karzinogen bei Einatmen‘ gilt nur für Gemische in Pulverform mit einem Gehalt von mindestens 1 % Titandioxid in Partikelform oder eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm.‘ “