13.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/191 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2020

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2020

Für die Kommission

Im Namen der Präsidentin

Stephen QUEST

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Elastische Schlauchbandage, bestehend aus einer Lage synthetischer Gewirke (85 % Nylon, 15 % Elasthan) auf der Außenseite und einer gelartigen Beschichtung aus nicht geschäumtem Kunststoff auf der Innenseite. Die Schlauchbandage ist in verschiedenen Längen (zwischen 65 und 150 mm) und Durchmessern (zwischen 15 und 30 mm) erhältlich.

Das Produkt ist zur Linderung von Druck- und Reibungsschmerzen an empfindlichen Fingern, Fingernägeln, Zehen oder Zehennägeln bestimmt. Die Schlauchbandage kann passend zugeschnitten werden.

Das Erzeugnis ist für den Einzelverkauf aufgemacht.

6307 90 10

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 63 und dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 10 .

Eine Einreihung in die Position 3005 ist ausgeschlossen, da die Ware nicht den Charakter von Watte, Gaze, Binden oder ähnlichen Erzeugnissen in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen Zwecken hat.

Eine Einreihung in Kapitel 39 als Kunststoffe oder Waren daraus ist gemäß Anmerkung 2 p) zu diesem Kapitel ausgeschlossen, da die Ware aus Geweben der Position 5903 (Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert) besteht.

Die Ware wird abgepasst hergestellt und ist gebrauchsfertig und daher eine konfektionierte Spinnstoffware im Sinne der Anmerkung 7 b) zu Abschnitt XI. Obwohl die Ware aus Geweben der Position 5903 (Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert) besteht, ist eine Einreihung in Kapitel 59 gemäß Anmerkung 8 a) zu Abschnitt XI ausgeschlossen, weil konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 des genannten Abschnitts nicht zu Kapitel 59 gehören.

Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 63, sofern sie nicht in anderen Positionen des Abschnitts XI erfasst sind. Darunter fallen auch Waren, die auf die gewünschte Länge zugeschnitten werden können und die im Sinne der Anmerkung 7 zu Abschnitt XI konfektioniert sind (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, Absätze 1 und 3).

Die Ware ist daher als andere konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken in den KN-Code 6307 90 10 einzureihen.