31.1.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/132 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2020

zur Festlegung einer Dringlichkeitsmaßnahme in Form einer Abweichung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Unionsbeitrags zur Absatzförderung im Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. Oktober 2019 erließ die Welthandelsorganisation (WTO) den Schiedsspruch in der Sache „European Communities and Certain Member States — Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft“ (Europäische Gemeinschaften und einige Mitgliedstaaten — Maßnahmen, die den Handel mit zivilen Großraumflugzeugen betreffen, WT/DS316/ARB). Der Schiedsspruch ermächtigte die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), als Reaktion auf die Subventionen der Union für Airbus die Genehmigung zur Verhängung von Gegenmaßnahmen in Höhe von höchstens 7,5 Mrd. USD pro Jahr zu beantragen. Am 18. Oktober 2019 belegten die USA u. a. die von Deutschland, Spanien, Frankreich und dem Vereinigten Königreich in die USA ausgeführten nicht schäumenden Weine mit einem Wertzoll von 25 %. Diese außergewöhnliche, ungerechte und unvorhersehbare Situation hat schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf den weltweiten Handel mit allen Weinen aus der Union. Die USA haben ferner gedroht, als Reaktion auf die französische Digitalsteuer (GAFA-Steuer) 100 % Wertzoll auf Einfuhren französischer Schaumweine zu erheben.

(2)

Die von den USA erhobenen Einfuhrzölle haben direkte und schwerwiegende Auswirkungen auf den Weinhandel der Union auf dem US-Markt, dem größten Ausfuhrmarkt der Union für landwirtschaftliche Erzeugnisse, und insbesondere für Wein; dies betrifft sowohl den Wert als auch das Volumen der Ausfuhren. Im Jahr 2018 beliefen sich die Weinausfuhren der Union in die USA auf insgesamt 6,5 Mio. Hektoliter, was einem Wert von 4 Mrd. EUR entspricht. Die Weinausfuhren der Union in die USA machen in der Regel zwischen 30 % und 40 % des Gesamtwerts der Weinausfuhren der Union aus.

(3)

Die von den USA erhobenen erhöhten Einfuhrzölle wirken sich nachteilig auf alle Weine aus der Union aus, nicht nur auf nicht schäumende Weine aus den vier Mitgliedstaaten, die den erhöhten Einfuhrzöllen unterliegen. In der Folge werden das Ansehen aller Weine aus der Union und der Handel mit ihnen auf dem US-Markt beeinträchtigt. Das Ansehen eines Weins hängt nicht nur von seiner Qualität ab, sondern auch von seinem Preis und dem wahrgenommenen Preis-Leistungs-Verhältnis. Dies gilt insbesondere für Weine der unteren bis mittleren Preisklasse, die in absoluten Zahlen stärker von einem Einfuhrzoll von 25 % betroffen sind als teurere Weine, die von Kennern gekauft werden, auf die eine Preiserhöhung nicht abschreckend wirkt. Unionsweine konkurrieren auf dem US-Markt mit Weinen anderer Herkunft wie Südamerika, Australien oder Südafrika. Angesichts dieses harten und intensiven Wettbewerbs spielt die Wahrnehmung des Preisniveaus insgesamt eine wichtige Rolle. Ist dem Verbraucher bekannt, dass der Preis von Wein mit bestimmtem Ursprung in der Union einem erhöhten Einfuhrzoll unterliegt, so wird sich dies negativ auf die allgemeine Wahrnehmung des Preisniveaus von Wein aus der Union auswirken und somit die Nachfrage der Verbraucher auf Erzeugnisse mit anderem Ursprung umlenken. Angesichts der sich daraus ergebenden Marktbedingungen und der sinkenden Gesamterträge für die Erzeuger sind sofortige Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Einfuhrzölle für alle Weine mit Ursprung in allen Mitgliedstaaten und nicht nur für diejenigen Weine, die unmittelbar von den Einfuhrzöllen betroffen sind, gerechtfertigt.

(4)

Unter dem Gesichtspunkt der Marktstabilität stellt die von den USA eingeführte Einfuhrzollregelung keine isolierte nationale Maßnahme mit Auswirkungen dar, die auf den Handel mit den USA beschränkt sind. Der Weltmarkt für Wein ist ein globaler Markt, auf dem einzelne Maßnahmen, die von wichtigen Wirtschaftsakteuren wie den USA ergriffen werden, weitreichende Auswirkungen auf den internationalen Handel mit Wein insgesamt haben. Jede negative Veränderung der Bedingungen auf einem wichtigen Zielmarkt für Weine aus der Union, beispielsweise auf dem US-Markt, wirkt sich unweigerlich auf andere Märkte aus, da die Erzeugnisse, die in den USA nicht verkauft werden können, weil sie zu teuer geworden sind, anderswo hin umgeleitet werden müssen. Folglich werden die Verbraucher auf diesen anderen Märkten, die sich der Marktbedingungen sehr wohl bewusst sind, zusätzlichen Druck auf die Preise ausüben, und auch der Wettbewerb wird viel härter als normal sein. Die derzeit von den USA erhobenen Einfuhrzölle dürften daher zu einer Stagnation bei den Weinausfuhren der Union weltweit führen. Berichte aus dem Weinsektor haben gezeigt, dass umfangreiche Bestellungen französischer Weine auf dem US-Markt bereits storniert wurden.

(5)

Der Weinmarkt der Union war im Laufe des Jahres 2019 erschwerten Bedingungen ausgesetzt, und die Weinbestände haben ihren höchsten Stand seit 2009 erreicht. Diese Entwicklung ist in erster Linie auf eine Kombination aus der Rekordernte im Jahr 2018 und dem Rückgang des Weinkonsums in der Union zurückzuführen. Werden die von den Einfuhrzöllen der USA betroffenen Weine nicht auf den Ausfuhrmärkten außerhalb der Union verkauft, so wird dies nur dazu beitragen, den Druck und den Ernst der Lage auf dem Unionsmarkt zu verstärken. Hinzu kommt, dass der Druck durch den Zeitpunkt der Anwendung der Einfuhrzölle noch erhöht wird. Die Zölle gelten seit dem 18. Oktober 2019, fallen also mitten in die Weinernte- und ‐erzeugungskampagne 2019 und kurz vor die Feiertage zum Jahreswechsel — zwei der wichtigsten Verkaufszeiträume des Jahres für den Weinsektor in der Union. Vor diesem Hintergrund ist es daher notwendig, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen.

(6)

Von den Stützungsmaßnahmen im Weinsektor gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist nur die Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung direkt auf die Förderung von EU-Weinen in Drittländern ausgerichtet, um deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Im Laufe der Jahre hat sich die Absatzförderung als bemerkenswert wirksam erwiesen, um die Märkte in Drittländern zu erschließen und zu konsolidieren. Sie hat sich als das wirksamste Instrument zur Unterstützung von EU-Weinen auf Drittlandsmärkten erwiesen, indem ihr Ansehen gestärkt und das Bewusstsein für ihre Qualität geschärft wird. Der internationale Weinmarkt ist ein globaler Markt, und jede Absatzförderung für Wein aus der Union auf Drittlandsmärkten kommt allen Weinen aus der Union zugute. Sie eröffnet Chancen für Marktteilnehmer, die anschließend mit anderen Weinen aus der Union in den betreffenden Markt eintreten. Die einzelnen Absatzförderungsmaßnahmen haben einen „Multiplikatoreffekt“ auf den Absatz, da sie Weinsorten oder Weinbaugebiete als Ganzes und nicht nur eine einzelne Weinmarke oder Weinart betreffen. Daher ist es wichtig, Absatzförderungsmaßnahmen auf allen Märkten fortzusetzen, einzuleiten und zu intensivieren, um Absatzmöglichkeiten für die Weine zu finden, die auf dem US-Markt nicht verkauft werden, um das Ansehen der Weine aus der Union auf diesen anderen Märkten zu erhalten und um dem Preisdruck entgegenzuwirken.

(7)

Um den Marktteilnehmern zu helfen, auf die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände auf den Ausfuhrmärkten in der ganzen Welt infolge der von den USA eingeführten Einfuhrzollregelung zu reagieren und diese unvorhersehbare und prekäre Situation zu bewältigen, ist es daher angezeigt, mehr Flexibilität bei der Durchführung der Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu gewähren. Es ist somit erforderlich, als außergewöhnliche Maßnahme eine Abweichung von Artikel 45 Absatz 3 der genannten Verordnung vorzusehen und den Höchstbeitrag der Union zur Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung vorübergehend von 50 % auf 60 % der förderfähigen Ausgaben zu erhöhen.

(8)

Diese Maßnahme ist notwendig, da den Marktteilnehmern zwangsläufig zusätzliche Kosten entstehen, weil sie Absatzförderungsmaßnahmen auf andere Länder umlenken oder neue Maßnahmen in anderen Ländern organisieren müssen, die alle umgehend durchgeführt werden müssen, um den Verkauf der Lagerbestände sicherzustellen. Eine Erhöhung des Unionsbeitrags für Absatzförderungsmaßnahmen auf 60 % und folglich eine Verringerung des Beitrags des Begünstigten würde es den Begünstigten ermöglichen, ehrgeizigere Maßnahmen zu ergreifen und schwer erkämpfte Positionen auf den ausländischen Märkten zu halten. Außerdem wird sie neuen Marktteilnehmern einen Anreiz bieten, eine Unterstützung für Absatzförderungsvorhaben unter Umständen zu beantragen, unter denen sie es andernfalls möglicherweise nicht getan hätten, wenn der Unionsbeitrag weiterhin 50 % betragen würde; dies gilt insbesondere für jene Marktteilnehmer, die sich dies zuvor nicht leisten konnten. Die Absenkung ihrer finanziellen Belastung auf 40 % wird ihnen helfen, die Auswirkungen der von den USA erhobenen Einfuhrzölle zu bewältigen.

(9)

Die durch die Erhöhung des Unionsbeitrags eingeführte Flexibilität stellt eine Form der finanziellen Unterstützung dar, die jedoch keine zusätzliche Finanzierung durch die Union erfordert, da die Haushaltsobergrenzen für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiterhin gelten. Die Mitgliedstaaten können daher nur beschließen, der Absatzförderung höhere Beträge zuzuweisen, solange die jährliche Mittelausstattung gemäß Anhang VI der genannten Verordnung eingehalten wird. Die Maßnahme zielt somit darauf ab, den Sektor in einer bestehenden instabilen Marktlage zu unterstützen, ohne zusätzliche Mittel mobilisieren zu müssen. Darüber hinaus dürfte sich diese Flexibilität nicht negativ auf die Haushaltsmittel auswirken, die im Rahmen der genannten Verordnung anderen Stützungsmaßnahmen zugewiesen werden, da einige der Maßnahmen wie die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen für die Mitgliedstaaten an Relevanz verlieren und weniger Haushaltsmittel in Anspruch nehmen. Zudem geht aus den Statistiken der letzten Jahre hervor, dass die pro Mitgliedstaat maximal zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft wurden.

(10)

Die von den USA erhobenen Einfuhrzölle und die sich daraus für den Handel mit Wein aus der Union ergebenden Schwierigkeiten stellen ein spezifisches Problem im Sinne des Artikels 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar. Diesem spezifischen Problem lässt sich nicht durch Maßnahmen gemäß Artikel 219 oder Artikel 220 der genannten Verordnung beikommen. Zum einen steht es nicht mit einer bereits bestehenden Marktstörung im Zusammenhang, da die von den USA erhobenen Einfuhrzölle derzeit das Ansehen der Weine aus der Union stark beeinträchtigen und in Zukunft wahrscheinlich zu einer raschen Verschlechterung der Bedingungen auf dem Weinmarkt führen werden, wenn nicht sofort Abhilfe geschaffen wird. Ferner hängt dieses spezifische Problem derzeit auch nicht mit einer hinreichend konkreten Gefahr einer Marktstörung zusammen, die sich in ihrer derzeitigen Form fortsetzen dürfte, da sich die Einfuhrzölle der USA im Laufe der Zeit voraussichtlich ändern und daher weitere unvorhersehbare Auswirkungen auf den globalen Weinmarkt haben werden. Andererseits steht dieses spezifische Problem auch nicht mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen und des Vertrauensverlusts der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit gemäß Artikel 220 der genannten Verordnung im Zusammenhang.

(11)

Darüber hinaus ist diese Maßnahme zusammen mit einer größeren Flexibilität bei der Durchführung der Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Teil einer Reihe von Maßnahmen, mit denen Marktteilnehmer, die von den auf Weine aus der Union erhobenen US-Einfuhrzöllen betroffen sind, auf Unionsebene unterstützt werden sollen. Dabei handelt es sich jedoch um die einzige Maßnahme, mit der eine gewisse finanzielle Entlastung gewährt wird, die notwendig ist, um die Lage der Marktteilnehmer, die unter den von den USA auf Weine aus der Union erhobenen Einfuhrzöllen leiden, zu verbessern; denn sie müssen neue Märkte für ihre Weine finden, was zu Einkommensverlusten und höheren Ausgaben führt.

(12)

Die Maßnahme sollte sowohl im Hinblick auf den Anwendungsbereich als auch auf den Anwendungszeitraum strikt auf das beschränkt werden, was erforderlich ist, um den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen auf den Ausfuhrmärkten Rechnung zu tragen.

(13)

Der Unionsbeitrag kann von den Mitgliedstaaten nur auf der Grundlage eines Antrags gewährt werden, der im Rahmen der Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ausgewählt wird. Er sollte allen im Rahmen der Maßnahme ausgewählten Marktteilnehmern ungeachtet der spezifischen Weinkategorie oder des Ursprungs des Weins in der Union zur Verfügung stehen, da die Anwendung der Einfuhrzölle durch die USA allen Weinausfuhren aus der Union schadet. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, Maßnahmen zur Verbesserung der Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit aller Weine aus der Union zu ergreifen. Dazu sollte die vorliegende Dringlichkeitsmaßnahme auf alle Begünstigten Anwendung finden, unabhängig davon, auf welche Märkte ihre Vorhaben abzielen. Sie sollte gleichermaßen den Marktteilnehmern offenstehen, die den US-Markt anvisieren wollen, als auch denjenigen, die ihre Anstrengungen unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen auf dem Weltweinmarkt auf einen anderen Drittlandsmarkt lenken würden. Darüber hinaus wäre es sehr schwierig, innerhalb eines Absatzförderungsvorhabens die Maßnahmen für nicht schäumende Weine von jenen für andere Weine zu trennen, da die Absatzförderungsvorhaben in der Regel auf die Förderung einer ganzen Reihe von Erzeugnissen und nicht nur einer bestimmten Kategorie ausgerichtet sind. Viele Absatzförderungskampagnen betreffen alle Weine einer Region oder eine große Vielfalt von Weinen, die von einem bestimmten Marktteilnehmer verkauft werden. Die Maßnahmen für andere Weine von jenen für nicht schäumende Weine im Rahmen einer Absatzförderungskampagne zu trennen, würde einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen und die positiven Auswirkungen der Absatzförderungsaktion untergraben.

(14)

Die Dringlichkeitsmaßnahme sollte auf einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung befristet werden. Dieser Zeitraum ist notwendig, damit Absatzförderungskampagnen eingerichtet werden können. Das Verfahren umfasst mehrere Verwaltungsschritte wie Änderungen der nationalen Stützungsprogramme, die Vorbereitung und Einleitung von Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen, die Auswahl der Anträge und den Abschluss von Verträgen und dauert in der Regel mehr als sechs Monate. Um die Abweichung also effizient umzusetzen, sollte sie also zwölf Monate gelten. Anträgen, die nach Ablauf des 12-Monats-Zeitraums ausgewählt werden, sollte der erhöhte Unionsbeitrag nicht zugutekommen.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erfasste Erzeugniskategorien

Diese Verordnung gilt für die Absatzförderung für Wein im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Artikel 2

Unionsbeitrag zu Absatzförderungsmaßnahmen

Abweichend von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt der Unionsbeitrag zur Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 höchstens 60 % der förderfähigen Ausgaben.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab ihrem Inkrafttreten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.