6.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/5


BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS DER EUROPÄISCHEN AGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DES SEEVERKEHRS

vom 6. April 2020

über interne Vorschriften in Bezug auf Beschränkungen bestimmter Rechte von Betroffenen in Verbindung mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Arbeit der EMSA

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN AGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DES SEEVERKEHRS (EMSA) —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1), insbesondere Artikel 25,

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) vom 18. Dezember 2019 (DH/GC/vm/D(2019) 2673 C 2019-0876) und auf die Leitlinien des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu Artikel 25 der neuen Verordnung und den internen Vorschriften,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (2), in der geltenden Fassung, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Agentur übt ihre Tätigkeiten gemäß ihrer Gründungsverordnung aus.

(2)

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 dieser Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, auf von der Agentur zu erlassenden internen Vorschriften beruhen, wenn diese nicht auf Rechtsakten basieren, die auf der Grundlage der Verträge erlassen worden sind.

(3)

Diese internen Vorschriften (einschließlich ihrer Bestimmungen über die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung) finden keine Anwendung, wenn ein aufgrund der Verträge erlassener Rechtsakt die Beschränkung von Rechten betroffener Personen vorsieht.

(4)

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 prüft die Agentur, ob eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen anwendbar ist.

(5)

Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist die Agentur befugt, Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren und erste Maßnahmen im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten durchzuführen, Meldungen von Missständen (Whistleblowing) zu bearbeiten, (formelle und informelle) Verfahren in Bezug auf Mobbing/Belästigung zu bearbeiten, interne und externe Beschwerden zu bearbeiten, interne Audits durchzuführen sowie Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und interne (IT-)Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen.

Die Agentur verarbeitet mehrere Kategorien personenbezogener Daten, einschließlich harter Daten („objektive“ Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten) und/oder weicher Daten („subjektive“ fallbezogene Daten wie Begründungen, verhaltensbezogene Daten, Beurteilungen, Leistungs- und Verhaltensdaten sowie Daten, die mit dem Gegenstand des Verfahrens oder der Aktivität in Beziehung stehen oder im Zusammenhang damit vorgebracht worden sind).

(6)

Die Agentur, vertreten durch ihren Exekutivdirektor, ist der Verantwortliche, dies gilt auch, wenn Befugnisse des Verantwortlichen innerhalb der EMSA weiter delegiert werden, um den operativen Verantwortlichkeiten für bestimmte Verarbeitungsvorgänge, die personenbezogene Daten betreffen, Rechnung zu tragen.

(7)

Die personenbezogenen Daten werden sicher in einer elektronischen Umgebung gespeichert oder in Papierform aufbewahrt, um den unrechtmäßigen Zugang zu den Daten oder die Übermittlung von Daten an Personen, die nicht auf deren Kenntnis angewiesen sind, zu verhindern. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es während des in den Datenschutzhinweisen, Datenschutzerklärungen oder Aufzeichnungen der Agentur angegebenen Zeitraums für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich und angemessen ist.

(8)

Die internen Vorschriften sollten für sämtliche Verarbeitungsvorgänge gelten, die von der Agentur bei der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren, ersten Maßnahmen im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten, Meldungen von Missständen (Whistleblowing), (formellen und informellen) Verfahren in Bezug auf Mobbing/Belästigung, Bearbeitung von internen und externen Beschwerden, Durchführung von internen Audits, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 und intern oder extern abgewickelten (z. B. durch das CERT-EU) (IT-)Sicherheitsüberprüfungen ausgeführt werden.

(9)

Sie gelten für Verarbeitungsvorgänge, die vor der Einleitung der vorstehend genannten Verfahren, während dieser Verfahren und bei der Überwachung der aufgrund des Ergebnisses dieser Verfahren getroffenen Folgemaßnahmen vorgenommen werden. Dies sollte auch die von der Agentur für nationale Behörden und internationale Organisationen außerhalb ihrer administrativen Untersuchungen geleistete Unterstützung und Zusammenarbeit umfassen.

(10)

Wenn diese internen Vorschriften Anwendung finden, legt die Agentur die Gründe dafür dar und erläutert, warum jegliche Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft eine unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt und den Wesensgehalt der Grundrechte und -freiheiten achtet.

(11)

In diesem Rahmen achtet die Agentur in größtmöglichem Umfang die Grundrechte der betroffenen Personen bei der Durchführung der vorstehend genannten Verfahren, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Recht auf Unterrichtung, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen oder Vertraulichkeit der Kommunikation, wie in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt.

(12)

Die Agentur kann jedoch verpflichtet sein, die Unterrichtung betroffener Personen und Rechte anderer betroffener Personen zu beschränken, um insbesondere ihre eigenen Untersuchungen, die Untersuchungen und Verfahren anderer Behörden sowie die Rechte anderer Personen im Zusammenhang mit ihren Untersuchungen oder anderen Verfahren zu schützen.

(13)

Die Agentur kann daher die Unterrichtung zum Zweck des Schutzes der Untersuchung sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen beschränken.

(14)

Die Agentur sollte regelmäßig überprüfen, dass die Voraussetzungen, welche die Beschränkung rechtfertigen, erfüllt sind, und die Beschränkung aufheben, soweit diese nicht länger gegeben sind.

(15)

Der Verantwortliche muss den Datenschutzbeauftragten zum Zeitpunkt einer Zurückstellung und während der Überprüfungen unterrichten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss werden Vorschriften in Bezug auf die Bedingungen festgelegt, unter denen die Agentur im Rahmen ihrer unter Absatz 2 aufgeführten Verfahren gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Anwendung der Rechte beschränken darf, die in den Artikeln 14 bis 21, 35 und 36 sowie in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehen sind.

(2)   Im Rahmen der Tätigkeit der Agentur gilt dieser Beschluss für Vorgänge zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur zu folgenden Zwecken: Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren, ersten Maßnahmen im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten, Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing), (formellen und informellen) Verfahren in Bezug auf Mobbing/Belästigung, Bearbeitung von internen und externen Beschwerden, internen Audits, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten in Einklang mit Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie intern oder mit externer Beteiligung (z. B. CERT-EU) abgewickelte (IT-)Sicherheitsuntersuchungen.

(3)   Die entsprechenden Kategorien personenbezogener Daten umfassen harte Daten („objektive“ Daten wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten) und/oder weiche Daten („subjektive“ fallbezogene Daten wie Begründungen, verhaltensbezogene Daten, Beurteilungen, Leistungs- und Verhaltensdaten sowie Daten, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit beziehen oder im Zusammenhang mit diesem Gegenstand vorgebracht werden).

(4)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Rechte betroffener Personen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 prüft die Agentur, ob eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen anwendbar ist.

(5)   Vorbehaltlich der in diesem Beschluss genannten Bedingungen können die Beschränkungen für die folgenden Rechte Anwendung finden: Recht auf Unterrichtung der betroffenen Personen, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen oder Vertraulichkeit der Kommunikation. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Statuts werden die Tabellen zur Festlegung der Äquivalenz zwischen den für Beamte und Bedienstete auf Zeit der EMSA verwendeten Funktionsbezeichnungen und Titel im Anhang zu diesem Beschluss hiermit genehmigt.

Artikel 2

Angaben zum Verantwortlichen

(1)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist die Agentur, vertreten durch ihren Exekutivdirektor, der die Funktion des Verantwortlichen übertragen kann. Betroffene Personen werden über den stellvertretenden Verantwortlichen in Form von auf der Website und/oder im Intranet der Agentur veröffentlichten Datenschutzhinweisen oder -aufzeichnungen unterrichtet.

(2)   Die Aufbewahrungsfrist für die in Artikel 1 Absatz 3 genannten personenbezogenen Daten ist nicht länger als für die Datenverarbeitungszwecke notwendig und angemessen. Sie darf keinesfalls länger als die in den Datenschutzhinweisen, Datenschutzerklärungen oder Verzeichnissen angegebene Aufbewahrungsfrist sein, auf die in Artikel 5 Absatz 1 Bezug genommen wird.

(3)   Wenn die Agentur die Anwendung einer Beschränkung in Betracht zieht, sind die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person abzuwägen, insbesondere gegenüber dem Risiko für die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen sowie dem Risiko, dass die Wirksamkeit der von der Agentur durchgeführten Untersuchungen oder Verfahren zunichtegemacht wird, z. B. durch Vernichtung von Beweismaterial. Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person betreffen in erster Linie jedoch unter anderem Reputationsrisiken und Risiken hinsichtlich der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Artikel 2a

Schutzmaßnahmen

Der Verantwortliche verpflichtet sich zur Einführung von Schutzmaßnahmen, um einen missbräuchlichen oder unrechtmäßigen Zugang oder eine missbräuchliche oder unrechtmäßige Übertragung zu verhindern, wozu unter anderem Folgendes zählt:

a)

Dokumente in Papierform werden in gesicherten Schränken und oder Safe(s) aufbewahrt und ausschließlich befugtem Personal zugänglich gemacht.

b)

Alle elektronischen Daten werden in einer sicheren IT-Anwendung gemäß den Sicherheitsstandards der Agentur sowie in speziellen elektronischen Ordnern gespeichert, die ausschließlich befugtem Personal zugänglich sind. Angemessene Zugangsrechte werden individuell gewährt.

c)

Der Schutz der Datenbank(en) erfolgt durch ein System mit einmaliger Anmeldung mit Kennwort und automatischer Verbindung mit Benutzerkennung und Kennwort (Single-Sign-on-System). Der Zugang zu Datenbanken und Daten im Namen eines anderen Nutzers/einer anderen Identität ist strikt untersagt. Elektronische Aufzeichnungen werden sicher aufbewahrt, um die Vertraulichkeit und den Schutz der darin enthaltenen Daten zu garantieren.

d)

Alle Personen, die Zugang zu den Daten haben, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Artikel 3

Beschränkungen

(1)   Beschränkungen werden von der Agentur nur zu folgenden Zwecken angewandt:

a)

Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung der Mitgliedstaaten;

b)

Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;

c)

sonstige wichtige Ziele von allgemeinem öffentlichen Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere die Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union oder ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs‐, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;

d)

die innere Sicherheit der Organe und Einrichtungen der Union, einschließlich ihrer elektronischen Kommunikationsnetze;

e)

Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und Schutz von Gerichtsverfahren;

f)

Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;

g)

Schutz der Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis c genannten Zwecke verbunden sind;

h)

Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;

i)

Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

(2)   Im Rahmen einer spezifischen Anwendung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken kann die Agentur unter den folgenden Umständen Beschränkungen anwenden:

a)

wenn ein anderes Organ, eine andere Einrichtung oder sonstige Stelle der Union befugt ist, die aufgeführten Rechte auf der Grundlage von anderen in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechtsakten oder gemäß Kapitel IX dieser Verordnung oder gemäß den Gründungsakten anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu beschränken;

b)

wenn der Zweck einer solchen Beschränkung durch ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union gefährdet wäre, wenn die EMSA nicht eine gleichwertige Beschränkung hinsichtlich der betreffenden personenbezogenen Daten anwenden würde;

c)

wenn eine zuständige Behörden eines Mitgliedstaats befugt ist, die aufgeführten Rechte auf der Grundlage der anderen in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehenen Rechtsakte oder im Rahmen von nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) auszuüben;

d)

wenn der Zweck einer solchen Beschränkung durch eine zuständige Behörde gefährdet wäre, wenn die EMSA nicht eine gleichwertige Beschränkung hinsichtlich der betreffenden personenbezogenen Daten anwenden würde;

e)

wenn die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Agentur mit Drittländern oder internationalen Organisationen bei der Durchführung ihrer Aufgaben gefährden würde.

Vor der Anwendung von Beschränkungen unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Umständen konsultiert die Agentur die zuständigen Dienststellen der Kommission, die Einrichtungen, Organe und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, für die Agentur ist klar, dass die Anwendung einer Beschränkung in einem der in diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist.

(3)   Etwaige Beschränkungen sind notwendig und stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Risiken für Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen und achten den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten in einer demokratischen Gesellschaft.

(4)   Wird eine Beschränkung in Betracht gezogen, ist deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit auf Grundlage der vorliegenden Vorschriften alle 6 (sechs) Monate zu prüfen. Zu Rechenschaftszwecken wird dies von Fall zu Fall mittels einer internen Beurteilungsmitteilung dokumentiert.

(5)   Sobald die die Beschränkungen rechtfertigenden Umstände nicht mehr vorliegen, werden diese aufgehoben. Dies gilt insbesondere, wenn die Wirkung der auferlegten Beschränkung durch die Ausübung des beschränkten Rechts nicht mehr zunichtegemacht wird oder die Rechte oder Freiheiten anderer betroffener Personen dadurch nicht mehr in Mitleidenschaft gezogen werden.

Artikel 4

Prüfung durch den Datenschutzbeauftragten

(1)   Die Agentur unterrichtet den Datenschutzbeauftragten der Agentur („DSB“) unverzüglich, wenn der Verantwortliche gemäß diesem Beschluss die Anwendung der Rechte betroffener Personen beschränkt oder die Beschränkung ausweitet. Der Verantwortliche gewährt dem DSB Zugang zu den Aufzeichnungen, die die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung enthalten, und dokumentiert das Datum, an dem der DSB unterrichtet wird, in den Aufzeichnungen.

(2)   Der DSB kann den Verantwortlichen schriftlich dazu auffordern, die Geltung der Beschränkungen zu prüfen. Der Verantwortliche informiert den DSB schriftlich über das Ergebnis der angeforderten Prüfung.

(3)   Der Verantwortliche informiert den DSB, wenn die Beschränkung aufgehoben worden ist.

Artikel 5

Unterrichtung der betroffenen Person

(1)   In angemessen begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann das Recht auf Unterrichtung durch den Verantwortlichen im Zusammenhang mit den folgenden Verarbeitungsvorgängen beschränkt werden:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten;

c)

Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing);

d)

(formellen und informellen) Verfahren in Bezug auf Mobbing/Belästigung;

e)

Bearbeitung von internen und externen Beschwerden;

f)

interne Audits;

g)

vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

h)

intern oder mit externer Beteiligung (z. B. CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen.

Die Agentur nimmt in die auf ihrer Website und/oder im Intranet veröffentlichten Datenschutzhinweise, Datenschutzerklärungen oder Verzeichnisse im Sinne von Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1725, die die betroffenen Personen im Rahmen eines bestimmten Verfahrens über ihre Rechte informieren, Informationen über die mögliche Beschränkung dieser Rechte auf. Die Unterrichtung bezieht sich darauf, welche Rechte beschränkt werden können, die Gründe dafür und die mögliche Dauer.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 informiert die Agentur auch unverzüglich und schriftlich, sofern dies verhältnismäßig ist, alle betroffenen Personen, die als von den spezifischen Verarbeitungsvorgängen betroffene Personen gelten, einzeln über gegenwärtige oder künftige Beschränkungen ihrer Rechte.

(3)   Wenn die Agentur das in Absatz 2 vorgesehene Recht auf Unterrichtung der betroffenen Personen ganz oder teilweise beschränkt, erfasst sie die Gründe für die Beschränkung und den Rechtsgrund gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung.

Die Aufzeichnung und gegebenenfalls die Dokumente, die zugrunde liegende sachliche und rechtliche Elemente enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

(4)   Die in Absatz 3 erwähnte Beschränkung gilt so lange, wie die sie rechtfertigenden Gründe dafür vorliegen.

Wenn die Gründe für die Beschränkung nicht mehr vorliegen, unterrichtet die Agentur die betroffene Person über die Hauptgründe, auf denen die Anwendung einer Beschränkung beruht. Gleichzeitig teilt die Agentur der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.

Die Agentur überprüft die Anwendung der Beschränkung alle sechs Monate ab ihrer Annahme und nach Abschluss der entsprechenden Prüfung, des entsprechenden Verfahrens und der entsprechenden Untersuchung. Danach überwacht der Verantwortliche alle sechs Monate, ob die Aufrechterhaltung der Beschränkung weiterhin notwendig ist.

Artikel 6

Recht der betroffenen Person auf Auskunft

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann der Verantwortliche das Recht auf Auskunft, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist, im Zusammenhang mit den folgenden Verarbeitungsvorgängen beschränken:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten;

c)

Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing);

d)

(formelle und informelle) Verfahren in Bezug auf Mobbing/Belästigung;

e)

Bearbeitung von internen und externen Beschwerden;

f)

interne Audits;

g)

vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

h)

intern oder unter externer Mitwirkung (z. B. durch die CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen.

Wenn die betroffene Person gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 Auskunft über ihre im Rahmen eines oder mehrerer spezifischer Fälle verarbeiteten personenbezogenen Daten oder über einen bestimmten Verarbeitungsvorgang beantragt, beschränkt die Agentur ihre Bewertung des Antrags ausschließlich auf diese personenbezogenen Daten.

(2)   Wenn die Agentur das in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehene Recht auf Auskunft ganz oder teilweise beschränkt, ergreift sie die folgenden Maßnahmen:

a)

In ihrer Antwort auf den Antrag unterrichtet sie die betroffene Person über die vorgenommene Beschränkung und die Hauptgründe dafür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

b)

In einem internen Beurteilungsvermerk notiert sie die Gründe für die Beschränkung, einschließlich einer Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung und ihrer Dauer.

Die unter Buchstabe a erwähnte Unterrichtung kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 angewendeten Beschränkung zunichtemachen würde.

Die Agentur überprüft die Anwendung der Beschränkung alle sechs Monate ab ihrer Annahme und nach Abschluss der entsprechenden Untersuchung. Danach überwacht der Verantwortliche alle sechs Monate, ob die Aufrechterhaltung der Beschränkung weiterhin notwendig ist.

(3)   Die Aufzeichnung und gegebenenfalls die Dokumente, die zugrunde liegende sachliche und rechtliche Elemente enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann der Verantwortliche das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränken, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten;

c)

Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing);

d)

(formelle und informelle) Verfahren in Bezug auf Mobbing/Belästigung;

e)

Bearbeitung von internen und externen Beschwerden;

f)

interne Audits;

g)

vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

h)

intern oder unter externer Mitwirkung (z. B. durch die CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen;

i)

Offline-Sicherungskopien, die sequenziell sind und nur im Fall eines Systemabsturzes oder einer teilweisen Wiederherstellung verarbeitet werden.

(2)   Wenn die Agentur das in Artikel 18, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehene Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung ganz oder teilweise beschränkt, ergreift sie die in Artikel 6 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen und registriert die Aufzeichnung gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses. Unbeschadet der vorstehenden Schritte unterliegt jede Beschränkung einer Überprüfung gemäß den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 4 dieses Beschlusses.

Artikel 8

Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person und Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

(1)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann der Verantwortliche das Recht auf Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge beschränken, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten;

c)

Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing);

d)

Bearbeitung von internen und externen Beschwerden;

e)

interne Audits;

f)

vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 durchgeführte Untersuchungen;

g)

intern oder unter externer Mitwirkung (z. B. durch die CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen;

(2)   In hinreichend begründeten Fällen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen kann der Verantwortliche das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation beschränken, sofern dies im Rahmen der folgenden Verarbeitungsvorgänge notwendig und verhältnismäßig ist:

a)

Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren;

b)

erste Maßnahmen im Zusammenhang mit potenziellen, dem OLAF gemeldeten Unregelmäßigkeiten;

c)

Verfahren in Bezug auf Meldungen von Missständen (Whistleblowing);

d)

formelle Verfahren in Bezug auf Mobbing/Belästigung;

e)

Bearbeitung von internen und externen Beschwerden;

f)

intern oder mit externer Beteiligung (z. B. CERT-EU) vorgenommene (IT-)Sicherheitsüberprüfungen.

(3)   Wenn die Agentur das in den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannte Recht auf Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person oder auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe hierfür gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses. Artikel 5 Absatz 4 dieses Beschlusses findet Anwendung. Unbeschadet der vorstehenden Schritte unterliegt jede Beschränkung einer Überprüfung gemäß den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 4 dieses Beschlusses.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Lissabon am 6. April 2020.

Für die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Andreas NORDSETH

Vorsitzender des Verwaltungsrats


(1)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(2)   ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).