2.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 417/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 24. November 2020

zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz

(2020/C 417/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 166 und 165,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1) wird das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung als Grundrecht anerkannt, und in den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung werden bis 2030 ein gleichberechtigter Zugang aller Frauen und Männer zu einer erschwinglichen und hochwertigen fachlichen, beruflichen und tertiären Bildung einschließlich universitärer Bildung sowie eine wesentliche Erhöhung der Zahl der Jugendlichen und Erwachsenen, die über die entsprechenden Qualifikationen einschließlich fachlicher und beruflicher Qualifikationen für eine Beschäftigung, eine menschenwürdige Arbeit und Unternehmertum verfügen, angestrebt.

(2)

Die am 17. November 2017 proklamierte europäische Säule sozialer Rechte (2) enthält eine Reihe von Grundsätzen zur Unterstützung fairer und gut funktionierender Arbeitsmärkte und Sozialsysteme, darunter Grundsatz 1 über das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form sowie Grundsatz 4 über die aktive Unterstützung für Beschäftigung.

(3)

Hochwertige und innovative Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung vermitteln den Menschen Fertigkeiten für ihr Berufsleben, ihre persönliche Entwicklung und ihr bürgerschaftliches Engagement, die ihnen dabei helfen, sich an den zweifachen — ökologischen und digitalen — Wandel anzupassen, diesen Wandel mitzugestalten und mit Notsituationen und wirtschaftlichen Schocks zurechtzukommen, während sie gleichzeitig Wirtschaftswachstum und sozialen Zusammenhalt fördern. So werden den Menschen Kompetenzen vermittelt, die ihnen dabei helfen, Arbeitsplätze zu finden oder zu schaffen, die auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt sind.

(4)

Eine wirksame Politik im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung ist von wesentlicher Bedeutung, um das in Artikel 145 AEUV festgelegte Ziel der Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, zu erreichen.

(5)

Die Kommissionsmitteilung „Der europäische Grüne Deal“ (3) ist Europas neue Wachstumsstrategie, die auf eine Umgestaltung von Wirtschaft und Gesellschaft abzielt und diese auf einen nachhaltigeren Weg bringen soll. Schulen, Berufsbildungseinrichtungen und Hochschulen eignen sich besonders, um mit Lernenden, Eltern, Unternehmen und der Gemeinschaft insgesamt über die Veränderungen zu diskutieren, die für einen erfolgreichen Übergang erforderlich sind. Eine proaktive Weiterqualifizierung und Umschulung ist notwendig, um die Vorteile des ökologischen Wandels zu nutzen.

(6)

In der Kommissionsmitteilung „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ (4) wird die Notwendigkeit hervorgehoben, Kompetenzen, Beschäftigungsfähigkeit und Humankapital in den Mittelpunkt zu stellen, und zwar mithilfe einer Europäischen Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (5), begleitet von einem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung. Ferner werden darin weitere Arbeiten am Europäischen Bildungsraum angekündigt, und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten soll ein neuer Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung geschaffen werden.

(7)

In der Kommissionsmitteilung „Eine neue Industriestrategie für Europa“ (6) werden entschiedene Maßnahmen gefordert, um lebenslanges Lernen für alle zu verwirklichen und sicherzustellen, dass die allgemeine und berufliche Bildung mit der Entwicklung Schritt hält und zum Gelingen des zweifachen Übergangs beiträgt. Zudem wird unterstrichen, dass Hochschul- und Berufsbildung mehr Absolventinnen und Absolventen im Bereich der Wissenschaft, des Ingenieurwesens und der Technik für den Arbeitsmarkt hervorbringen muss. Im neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (7) und in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (8) wird die Schlüsselrolle von Kompetenzen für den Übergang zu einer ökologischen und sauberen Wirtschaft hervorgehoben.

(8)

In der Kommissionsmitteilung „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ (9) wird herausgestellt, dass die Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal bzw. erfahrenen Führungskräften für ein Viertel der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der EU das größte Problem ist und dass der Fachkräftemangel in der gesamten EU das größte Hindernis für neue Investitionen darstellt. Gerade für KMU ist die berufliche Aus- und Weiterbildung besonders wichtig, um sicherzustellen, dass ihre Arbeitskräfte über die erforderlichen Kompetenzen verfügen.

(9)

In der Kommissionsmitteilung „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025“ (10) wird betont, dass der beruflichen Aus- und Weiterbildung eine maßgebliche Rolle zukommt, wenn es darum geht, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in traditionell männlich oder weiblich dominierten Berufen zu erreichen und Geschlechterstereotypen entgegenzuwirken.

(10)

In der Kommissionsmitteilung „Der EU-Haushalt als Motor für den Europäischen Aufbauplan“ (11) wird ein kühner und umfassender Plan für den Wiederaufbau Europas entworfen, der auf einem Europäischen Aufbauinstrument („NextGenerationEU“) für Notfälle sowie einem verstärkten Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027 basiert. Dieser Plan, der auf dem Fundament der gemeinsamen Grundsätze und Werte der Union steht, beruht auf Solidarität und Gerechtigkeit. Darin ist dargelegt, wie die Wirtschaft Europas angekurbelt werden soll, wie sie für künftige Generationen gerechter, robuster und nachhaltiger gestaltet werden kann und wie der ökologische und der digitale Wandel vorangetrieben werden sollen.

(11)

Seit 2013 werden durch die Jugendgarantie (12) junge Menschen beim Eintritt in den Arbeitsmarkt unterstützt, indem ihnen innerhalb von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos geworden sind oder die Schule verlassen haben, eine hochwertige Arbeitsstelle oder Weiterbildungsmaßnahme oder ein hochwertiger Ausbildungs- bzw. Praktikumsplatz angeboten wird. Von Ausgrenzung bedrohten jungen Menschen erleichtert die berufliche Aus- und Weiterbildung wirksam den Übergang zum Arbeitsmarkt. In Zukunft können attraktive, arbeitsmarktrelevante Berufsbildungsangebote, insbesondere die Lehrlingsausbildung, eine noch wichtigere Rolle im Rahmen der Jugendgarantie spielen, wenn es darum geht, Jugendarbeitslosigkeit vorzubeugen und die Betroffenen auf künftige Arbeitsmarktchancen vorzubereiten — insbesondere im Rahmen des Übergangs zu einer ökologischen und digitalen Wirtschaft.

(12)

Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) zielt darauf ab, eine bessere Arbeitsmarktrelevanz des Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung und einen gleichberechtigten Zugang für alle zu Angeboten des lebenslangen Lernens zu gewährleisten, insbesondere durch Weiterbildungspfade und Umschulungsmöglichkeiten.

(13)

Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sieht vor, dass der integrierte Charakter des Programms für den Zeitraum 2014-2020, das alle Lernumgebungen — formal, nicht formal und informell — in allen Lebensphasen erfasst, bewahrt wird, um flexible Lernpfade zu fördern, die es dem Einzelnen ermöglichen, die Kompetenzen zu entwickeln, die für die Bewältigung der Herausforderungen des 21. Jahrhunderts benötigt werden.

(14)

Die vorliegende Empfehlung baut auf einer Reihe von Initiativen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen auf, die auf europäischer Ebene entwickelt wurden und in Anhang I zusammengefasst sind, und sie wird zur Europäischen Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz, zum aktualisierten Aktionsplan für digitale Bildung, zum europäischen Bildungsraum und zum strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen.

(15)

Mit der vorliegenden Empfehlung wird angestrebt, das Ziel des europäischen Bildungsraums zu verwirklichen, einen echten europäischen Raum des Lernens zu schaffen, in dem eine hochwertige, inklusive allgemeine und berufliche Bildung nicht durch Grenzen behindert wird und Hindernisse für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland beseitigt werden sollen, zu verwirklichen und eine einfachere grenzüberschreitende Validierung der Ergebnisse von Weiterbildungsmaßnahmen und Maßnahmen des lebenslangen Lernens zu erreichen.

(16)

Aufbauend auf den Prioritäten einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung (Kopenhagen-Prozess), die am 19. Dezember 2002 in Form einer Entschließung des Rates (13) angenommen worden waren, standen die Ziele einer hochwertigen und flexiblen beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der transnationalen Mobilität weiter im Mittelpunkt der globalen Vision für die Modernisierung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die 2010 von den zuständigen Ministerinnen und Ministern im Kommuniqué von Brügge festgelegt wurde.

(17)

In den Schlussfolgerungen von Riga vom 22. Juni 2015 haben die für die berufliche Aus- und Weiterbildung zuständigen Ministerinnen und Minister eine Reihe von Prioritäten vereinbart, um die Verwirklichung dieser Vision zu unterstützen; die Prioritäten wurden in den Gemeinsamen Bericht des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (14) und in die neue europäische Agenda für Kompetenzen von 2016 (15) aufgenommen, wodurch die Berufsbildungspolitik der Union weiteren Auftrieb erhielt und die Aspekte der Attraktivität und der Qualität stärker in den Mittelpunkt rückten.

(18)

Mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) (16) wurde ein Bezugsrahmen geschaffen, um die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der Qualität ihrer Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu unterstützen und zu mehr Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Berufsbildungspolitik beizutragen. In den zehn Jahren seiner Umsetzung hat EQAVET zwar Reformen der nationalen Qualitätssicherungssysteme angestoßen, jedoch nicht wesentlich zur Verbesserung der Transparenz der Qualitätssicherungsregelungen beigetragen. Darüber hinaus wurde der Rahmen zumeist nur in der schulischen beruflichen Erstausbildung angewandt. Daher sollte der EQAVET-Rahmen von 2009 in die vorliegende Empfehlung integriert und durch Elemente ergänzt werden, durch die die Mängel bei seiner Umsetzung in Bezug auf Folgendes behoben werden: Qualität der Lernergebnisse, Zertifizierung und Bewertung, Konsultation der Interessenträger, Rolle von Lehrkräften und Ausbildenden, arbeitsbasiertes Lernen und Flexibilität der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Um besser voneinander zu lernen, die Transparenz und Kohärenz der Qualitätssicherungsregelungen in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu verbessern und das gegenseitige Vertrauen unter den EU-Mitgliedstaaten zu stärken, sollten auf EU-Ebene Peer Reviews zur Qualitätssicherung auf Systemebene eingeführt werden.

(19)

In der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) (17) wurde das Ziel festgelegt, die Anerkennung, Akkumulierung und Anrechnung von Lernergebnissen zu verbessern sowie Mobilität und lebenslanges Lernen und die Einrichtung eines EU-Leistungspunktesystems für die Berufsbildung zu unterstützen. In den zehn Jahren seit seiner Einführung hat das ECVET durch die Verwendung und Dokumentation von Einheiten von Lernergebnissen erheblich zur Entwicklung einer hochwertigeren Mobilitätserfahrung beigetragen. Das Konzept der ECVET-Punkte wurde jedoch im Allgemeinen nicht angewendet, und ECVET führte nicht zur Entwicklung eines europäischen Leistungspunktesystems in der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Daher sollten die wichtigsten flexibilitätsbezogenen Grundsätze des ECVET (z. B. Einheiten von Lernergebnissen) in die vorliegende Empfehlung des Rates integriert werden. Die ECVET‐Instrumente zur Förderung der Mobilität von Lernenden in der beruflichen Bildung (z. B. Lernvereinbarung und Absichtserklärung) müssen im Rahmen anderer EU-Instrumente, etwa des Programms Erasmus+, weiterentwickelt werden. Für berufliche Qualifikationen auf postsekundärer und tertiärer Ebene kann das bereits bestehende Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) verwendet werden.

(20)

In der Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (18) werden 14 Schlüsselkriterien genannt, die die Mitgliedstaaten und Interessenträger anwenden sollten, um hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildungen zu konzipieren, die sowohl die Entwicklung berufsbezogener Kompetenzen und Fertigkeiten als auch die persönliche Entwicklung der Auszubildenden unterstützen.

(21)

Das vom Cedefop durchgeführte Monitoring der in den Schlussfolgerungen von Riga vom 22. Juni 2015 vereinbarten Prioritäten zeigt eine Reihe von Bereichen auf, in denen die Länder Fortschritte bei der Modernisierung der beruflichen Aus- und Weiterbildung erzielt haben, insbesondere in Bezug auf die Lehrlingsausbildung und das arbeitsbasierte Lernen, die Qualitätssicherung, die Einrichtung von Mechanismen zur Antizipation des Kompetenzbedarfs, die Einrichtung von Beratungsgremien mit Beteiligung der Sozialpartner, die Verbesserung der Durchlässigkeit und Flexibilität sowie in jüngster Zeit die stärkere Fokussierung auf digitale Kompetenzen. Angesichts des ökologischen und digitalen Wandels ist es jedoch notwendig, das Angebot der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowohl für junge Menschen als auch für Erwachsene erheblich auszuweiten und zu verbessern und gleichzeitig die Attraktivität und Qualität der beruflichen Erstausbildung zu erhöhen.

(22)

Viele Länder haben Initiativen ergriffen, um Exzellenz in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu fördern und die Berufsbildung besser mit Innovations- und Kompetenzökosystemen zu verknüpfen. Auf Basis dieser Beispiele wird derzeit das Konzept der Zentren für berufliche Exzellenz erprobt; mit diesen Zentren sollen Referenzpunkte von Weltrang für die Berufsbildung (Erstausbildung ebenso wie Weiterbildung und Umschulung) in spezifischen Bereichen geschaffen werden.

(23)

In seiner Stellungnahme vom Dezember 2018 zur Zukunft der beruflichen Aus- und Weiterbildung hat der Beratende Ausschuss für Berufsbildung die Vision einer exzellenten, inklusiven und lebenslangen beruflichen Aus- und Weiterbildung dargelegt, die den künftigen, durch wirtschaftlichen, technologischen und gesellschaftlichen Wandel entstehenden Anforderungen gerecht wird. In der genannten Stellungnahme wurde die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag zur Straffung und Konsolidierung des politischen Rahmens der EU für die Berufsbildung samt einschlägigen Governance-Strukturen und bestehenden Instrumenten in Form einer übergreifenden Empfehlung des Rates auszuarbeiten.

(24)

Da diese Empfehlung nicht verbindlich ist, steht sie im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und sollte im Einklang mit dem europäischen Recht sowie den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten umgesetzt werden. Insbesondere gilt diese Empfehlung unbeschadet der Richtlinie 2005/36/EG (19) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Richtlinie 2013/55/EU (20) geänderten Fassung und der dort vorgesehenen Regelung zur automatischen Anerkennung;

unter Berücksichtigung folgender Definition der „beruflichen Aus- und Weiterbildung“:

Für die Zwecke dieser Empfehlung sind unter beruflicher Aus- und Weiterbildung bzw. Berufsbildung die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu verstehen, die darauf abzielen, junge Menschen und Erwachsene mit Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen auszustatten, die in bestimmten Berufen oder allgemein auf dem Arbeitsmarkt benötigt werden (21). Sie können in formalen und nicht formalen Lernumgebungen auf allen Ebenen des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR), einschließlich gegebenenfalls der tertiären Ebene, vermittelt werden —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN,

entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union, den verfügbaren Ressourcen, den nationalen Prioritäten und Gegebenheiten, einschließlich der sozioökonomischen Lage und der Merkmale der nationalen Berufsbildungssysteme, und in enger Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern,

a)

auf die Umsetzung einer Politik im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung hinzuarbeiten, die

junge Menschen und Erwachsene mit Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen ausstattet, damit sie auf dem sich wandelnden Arbeitsmarkt und in der sich verändernden Gesellschaft bestehen, sodass sie den Wiederaufbau und den gerechten Übergang zu einer ökologischen und digitalen Wirtschaft in Zeiten des demografischen Wandels über alle Konjunkturzyklen hinweg bewältigen können,

Inklusion und Chancengleichheit fördert sowie zu Resilienz, sozialer Gerechtigkeit und Wohlstand für alle beiträgt und

die Berufsbildungssysteme in Europa in einem internationalen Kontext bekanntmacht, sodass sie als globale Bezugsgröße für Lernende der beruflichen Aus- und Weiterbildung anerkannt werden;

b)

Maßnahmen zu ergreifen und Investitionen zu tätigen, um diese Politik in Übereinstimmung mit den in unter den nachstehenden Nummern 1 bis 21 festgelegten Grundsätzen umzusetzen und

c)

darauf hinzuarbeiten, dass bis 2025 auf EU-Ebene die folgenden Ziele (22) erreicht werden, die Teil der einschlägigen europäischen Monitoring-Strukturen, unter anderem für die Bildungs-, Berufsbildungs- und Beschäftigungspolitik, sind:

Mindestens 82 % der Absolventinnen und Absolventen der Berufsbildung sollten erwerbstätig sein (23);

60 % der jungen Berufsbildungsabsolventinnen und -absolventen erhalten während ihrer beruflichen Aus- und Weiterbildung die Gelegenheit zum arbeitsbasierten Lernen (24). Dieses Ziel bezieht sich auf alle Formen des arbeitsbasierten Lernens an einem Arbeitsplatz und wird somit auch zu einem größeren Angebot an Lehrlingsausbildungen beitragen, die durch die Jugendgarantie unterstützt werden können;

8 % der Lernenden in der Berufsbildung kommen in den Genuss von Lernmobilität im Ausland (25).

Die berufliche Aus- und Weiterbildung passt sich agil an Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt an

(1)

Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung vermitteln eine ausgewogene Mischung beruflicher, einschließlich fachlicher Fertigkeiten‚ die gut auf alle Konjunkturzyklen und sich wandelnde Arbeitsplätze und Arbeitsmethoden abgestimmt sind und Schlüsselkompetenzen (26) umfassen‚ einschließlich solider Grundkompetenzen, digitaler Kompetenzen, Querschnittskompetenzen, ökologischer Kompetenzen und anderer Lebenskompetenzen, die eine solide Grundlage für Resilienz, lebenslanges Lernen, lebenslange Beschäftigungsfähigkeit, soziale Inklusion, bürgerschaftliches Engagement und die persönliche Entwicklung bilden;

(2)

Lehrpläne für die berufliche Aus- und Weiterbildung, Bildungsangebote und Qualifikationen werden regelmäßig aktualisiert, dies, wo relevant auf der Grundlage einer Kompetenzvorschau (d. h. Systemen zur Nachverfolgung von Absolventinnen und Absolventen und Mechanismen zur Antizipation des Kompetenzbedarfs, auch auf sektoraler und regionaler Ebene);

(3)

Anbieter beruflicher Aus- und Weiterbildung verfügen entsprechend dem nationalen Kontext über ein angemessenes Maß an Autonomie‚ Flexibilität, Unterstützung und finanzieller Ausstattung‚ um ihr Ausbildungsangebot an den sich wandelnden Kompetenzbedarf, den ökologischen und digitalen Wandel und an Konjunkturzyklen anzupassen und dabei die Qualität zu sichern;

(4)

die Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf allen Ebenen umfassen Elemente des arbeitsbasierten Lernens‚ die weiter ausgebaut werden, auch in der beruflichen Weiterbildung; Lehrlingsausbildungssysteme (27) werden weiterentwickelt, um die Angebote der Jugendgarantie (28) zu verbessern; dies wird ergänzt durch geeignete Unterstützung (29) und Maßnahmen, um das Angebot an Lehrlingsausbildungen zu stabilisieren und um spezifische Herausforderungen kleiner Unternehmen zu bewältigen; um Möglichkeiten zum arbeitsbasierten Lernen in verschiedenen Wirtschaftssektoren zu schaffen, könnten Anreizmaßnahmen für Arbeitgeber entsprechend dem nationalen Kontext vorgesehen werden;

Flexibilität und Weiterentwicklungsmöglichkeiten stehen im Zentrum der beruflichen Aus- und Weiterbildung

(5)

die Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung sind lernerzentriert‚ bieten Zugang zu Präsenzlernen und digitalem Lernen oder Blended Learning sowie zu flexiblen und modularen Lernpfaden auf der Grundlage der Anerkennung der Ergebnisse des nichtformalen und informellen Lernens und sie fördern die Laufbahnentwicklung und den Lernfortschritt; die Programme der beruflichen Weiterbildung sind so konzipiert, dass sie an den Weiterbildungs- bzw. Umschulungsbedarf des Arbeitsmarkts, einzelner Wirtschaftszweige oder einzelner Personen angepasst werden können;

(6)

die Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung beruhen auf Bausteinen oder Einheiten von Lernergebnissen; es gibt Validierungsmechanismen, Anrechnung, Anerkennung und Akkumulierung individueller Lernergebnisse im Hinblick auf den Erwerb einer Qualifikation oder einer Teilqualifikation ermöglichen, soweit im nationalen Kontext relevant (30); in der beruflichen Erstausbildung besteht das vorrangige Ziel im Erwerb einer Vollqualifikation;

Die berufliche Aus- und Weiterbildung ist ein Motor für Innovation und Wachstum und sie bereitet auf den ökologischen und digitalen Wandel sowie auf stark nachgefragte Berufe vor

(7)

die berufliche Aus- und Weiterbildung wird resilient, wenn sie Bestandteil von Wirtschafts-, Industrie- und Innovationsstrategien‚ einschließlich Strategien für den Wiederaufbau und den ökologischen und digitalen Wandel ist. Daher muss das Angebot an beruflicher Aus- und Weiterbildung insbesondere für Erwachsene erheblich angepasst und/oder ausgeweitet werden, indem der Erwerb unternehmerischer‚ digitaler und ökologischer Kompetenzen gefördert wird;

(8)

Zentren der beruflichen Exzellenz dienen als Katalysatoren für Investitionen lokaler Unternehmen, indem sie den Wiederaufbau, den ökologischen und digitalen Wandel, europäische und regionale Strategien für Innovation und für intelligente Spezialisierung und die Entwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich auf den höheren Qualifikationsniveaus (EQR-Stufen 5-8) entsprechend dem nationalen Kontext unterstützen, und sie bieten innovative Dienste wie Cluster und Gründerzentren für Start-ups und technologische Innovation für KMU sowie innovative Umschulungslösungen für Arbeitskräfte, die von Entlassung bedroht sind;

(9)

Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung haben Zugang zu modernster Infrastruktur und verfügen über Digitalisierungsstrategien (31) entsprechend dem nationalen Kontext, sie integrieren ökologische und soziale Nachhaltigkeit in ihre Programme und in ihr Organisationsmanagement; so tragen sie zur Umsetzung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bei;

Die berufliche Aus- und Weiterbildung ist eine attraktive Wahl, die auf modernen, digitalisierten Ausbildungs- und Kompetenzangeboten basiert

(10)

die berufliche Erstausbildung und die berufliche Weiterbildung sind Teil des lebenslangen Lernens. Flexibel und durchlässig miteinander verbundene Bildungswege sind möglich, sowohl zwischen der beruflichen Erst-, Fort- und Weiterbildung, als auch zwischen allgemeiner Bildung und Hochschulbildung;

(11)

Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf den EQR-Stufen 5 bis 8 werden weiter ausgebaut, um den wachsenden Bedarf an höheren beruflichen Qualifikationen zu decken; dies erfolgt im Rahmen des nationalen Kontexts;

(12)

Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung werden mithilfe einer geeigneten Kombination aus offenen, digitalen und partizipativen Lernumgebungen, einschließlich zum Lernen anregender Arbeitsplätze, umgesetzt und durch modernste, leicht zugängliche Infrastruktur, Ausrüstung und Technologie sowie durch vielseitige pädagogische Konzepte und Instrumente unterstützt, beispielsweise durch IKT-basierte Simulatoren sowie virtuelle und erweiterte Realität, die die Zugänglichkeit und Effizienz des Ausbildungsangebots — auch für kleine Unternehmen — verbessern (32);

(13)

Lehrkräfte, Ausbildende und anderes Personal in der Berufsbildung absolvieren Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, um qualitativ hochwertig auszubilden, technische und digitale Kompetenzen sowie wirksame innovative Ausbildungsmethoden einschließlich des Lehrens in virtueller Umgebung zu fördern sowie nach modernsten berufspädagogischen und digitalpädagogischen Standards mit digitalen Lerninstrumenten und in vielfältigen, multikulturellen Umgebungen zu arbeiten. Ihre beruflichen Laufbahnen werden attraktiver durch breiter angelegte Einstellungskonzepte, bessere Karrierechancen (33) sowie durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften/Ausbildenden im beruflichen Schulwesen und Unternehmen sowie an anderen Arbeitsplätzen;

(14)

Internationalisierungsstrategien unterstützen einen strategischen Ansatz für die internationale Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich in den Grenzregionen der EU; solche Strategien machen erfolgreiche nationale Praktiken weltweit bekannt und können mit verschiedenen Mitteln umgesetzt werden, beispielsweise durch Mobilität von Lernenden und Lehrkräften/Ausbildenden sowie die Teilnahme an und gemeinsame Vorbereitung von internationalen Kompetenzwettbewerben;

(15)

es bestehen Möglichkeiten für die Lernmobilität von Lernenden und Personal in der beruflichen Bildung, einschließlich virtueller Mobilität, langfristiger Mobilität und der Mobilität in Drittländer; dies wird erleichtert durch die Nutzung und Anerkennung von Bausteinen von Lernergebnissen und von einschlägigen europäischen Instrumenten (34);

(16)

hochwertige Dienste für lebenslanges Lernen und lebensbegleitende Berufsberatung, die Europass und andere digitale Möglichkeiten voll nutzen, sorgen dafür, dass klare und benutzerfreundliche Informationen über Lernangebote, Karrierechancen und Validierungsmöglichkeiten in der gesamten EU zur Verfügung stehen;

Die berufliche Aus- und Weiterbildung fördert die Chancengleichheit

(17)

Berufsbildungsprogramme sind inklusiv und zugänglich für schutzbedürftige Gruppen, darunter Menschen mit Behinderungen, gering qualifizierte Personen, Minderheiten, Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen mit geringeren Chancen aufgrund ihres Wohnortes und/oder ihrer nachteiligen sozioökonomischen Situation; gezielte Maßnahmen und flexible Ausbildungsformate verhindern zu frühe Abgänge aus der allgemeinen und beruflichen Bildung und unterstützen den Übergang von der Schule in Beschäftigung;

(18)

Berufsbildungsprogramme sind über digitale Lernplattformen zugänglich (unterstützt durch Tools, Hardware und eine gute Internetanbindung), insbesondere für schutzbedürftige Gruppen und Menschen in ländlichen oder abgelegenen Gebieten;

(19)

mit gezielten Maßnahmen sollen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis in traditionell „männlichen“ oder „weiblichen“ Berufen gefördert und geschlechtsspezifische wie auch andere Arten von Stereotypen aufgegriffen werden;

Die berufliche Aus- und Weiterbildung stützt sich auf eine Kultur der Qualitätssicherung

(20)

der in Anhang II beschriebene europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der Berufsbildung (EQAVET) wird in nationalen Qualitätssicherungssystemen verwendet, und zwar sowohl für die Erstausbildung als auch für die berufliche Weiterbildung; der Bezugsrahmen umfasst die berufliche Aus- und Weiterbildung in allen Lernumgebungen (u. a. schulisches Lernen und arbeitsbasiertes Lernen, einschließlich Lehrlingsausbildungen) und alle Arten des Lernens (digitales Lernen, Präsenzlernen und integriertes Lernen), er deckt Lernangebote sowohl öffentlicher als auch privater Anbieter ab und beruht auf einer Auswahl von indikativen Deskriptoren und gemeinsamen Referenzindikatoren für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die sowohl auf System- als auch auf Anbieterebene entsprechend dem nationalen Kontext angewandt werden (siehe Anhang II);

(21)

eine nationale Referenzstelle für die Qualitätssicherung in der Berufsbildung führt weiter alle relevanten Interessenträger auf nationaler und regionaler Ebene zusammen, um

konkrete Initiativen zur Umsetzung und Weiterentwicklung des EQAVET-Rahmens zu ergreifen,

ein breites Spektrum von Interessenträgern einschließlich Zentren der beruflichen Exzellenz zu informieren und zu mobilisieren, um zur Umsetzung des EQAVET‐Rahmens beizutragen,

die Selbstbewertung als ergänzendes und wirksames Instrument der Qualitätssicherung zu unterstützen, um so die Erfolgsmessung und die Ermittlung von Bereichen mit Verbesserungsbedarf, unter anderem in Bezug auf die digitale Reife von Berufsbildungssystemen und -einrichtungen, zu ermöglichen,

sich aktiv in das Europäische Netz für Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung einzubringen,

eine aktualisierte Beschreibung der nationalen Qualitätssicherungsregelungen auf der Grundlage des EQAVET-Rahmens vorzulegen,

Peer-Reviews (35) zur Qualitätssicherung auf EU-Ebene durchzuführen, um die Transparenz und Kohärenz der Qualitätssicherungsregelungen zu verbessern und das Vertrauen unter den Mitgliedstaaten zu stärken;

Umsetzung auf nationaler Ebene

es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um diese Politik gemeinsam mit den Sozialpartnern und anderen relevanten Interessenträgern auf nationaler Ebene umzusetzen. Hierbei sollten sie für Folgendes sorgen:

(22)

Unterstützung nachhaltiger Partnerschaften für die Governance der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Einklang mit dem nationalen Kontext und gegebenenfalls in öffentlich-privaten Partnerschaften. Einbeziehung der Sozialpartner und aller relevanten Interessenträger, darunter Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Branchen und Unternehmen aller Größen, öffentliche und private Arbeitsvermittlungsdienste, Lehrkräfte und Ausbildende im Bereich der Berufsbildung und ihre Vertretungen, zwischengeschaltete Einrichtungen wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Berufs- und Branchenverbände, nationale Koordinatoren für die Jugendgarantie, der ESF und andere EU-Initiativen, der IT-Sektor, Zentren der beruflichen Exzellenz, Cluster, Lernenden- und Elternverbände sowie lokale, regionale und nationale Behörden. Fördern solcher Partnerschaften auf regionaler und sektoraler Ebene;

(23)

bestmögliche Nutzung der europäischen Transparenzinstrumente wie des Europäischen Qualifikationsrahmens, des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS), von Europass und der europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO), Erleichterung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (36), Befähigung der Lernenden zur Nutzung der verschiedenen Europass-Funktionen (z. B. Erfassen von Erfahrungen, Fertigkeiten und Qualifikationen sowie von Mobilitätserfahrung in einem Online-Profil, das der beruflichen Orientierung dient, Erlangen von digital signierten Zertifikaten, Einholen von Vorschlägen und Suchen nach Lern- und Stellenangeboten, Qualifikationen sowie Validierungs- und Anerkennungsmöglichkeiten);

(24)

bestmögliche Nutzung der Fonds und Instrumente der Europäischen Union zur Unterstützung von Reformen und/oder Investitionen in die berufliche Aus- und Weiterbildung (u. a. zur Förderung der Digitalisierung und der ökologischen Nachhaltigkeit); hierzu zählen das Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ (Aufbau- und Resilienzfazilität, REACT-EU), der Europäische Sozialfonds+, SURE, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, InvestEU, Erasmus+, Horizont Europa, Interreg, Digitales Europa, der Mechanismus für einen gerechten Übergang und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und Modernisierungsfonds; Stimulierung weiterer Investitionen in die berufliche Aus- und Weiterbildung sowohl aus dem öffentlichen als auch aus dem privaten Sektor;

(25)

aufbauend auf bestehenden einschlägigen nationalen Regelungen und Finanzrahmen Definition von Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung auf nationaler Ebene, die innerhalb von 18 Monaten nach Annahme der Empfehlung durchzuführen sind, und Begleitung ihrer Umsetzung, unter anderem durch Bereitstellung nationaler Ressourcen in angemessenem Umfang auf nationaler Ebene, wobei der Schwerpunkt besonders auf dem Mainstreaming der Digitalisierung und der ökologischen Nachhaltigkeit im gesamten Berufsbildungssektor liegen sollte, und unter gebührender Berücksichtigung der Zuständigkeit/Autonomie der Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung;

BEGRÜßT DIE ABSICHT DER KOMMISSION, UNTER GEBÜHRENDER BERÜCKSICHTIGUNG DER SUBSIDIARITÄT,

die Politik der Union im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung umzusetzen und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, unter anderem indem sie

(26)

eine wirksame Governance der EU-Politik für die berufliche Aus- und Weiterbildung gewährleistet, und zwar durch den dreigliedrigen Beratenden Ausschuss für die Berufsbildung und auf der Grundlage eines fortlaufenden Arbeitsprogramms und in Zusammenarbeit mit den Generaldirektorinnen und Generaldirektoren für Berufsbildung (37)‚ Vertreterinnen und Vertretern der Lernenden und Anbietern beruflicher Aus- und Weiterbildung;

(27)

sicherstellt, dass sich die EU-Politik für die berufliche Aus- und Weiterbildung in vollem Umfang in der Umsetzung des Aufbauplans für die EU, des europäischen Grünen Deals, der neuen Industriestrategie für Europa und der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa widerspiegelt und dass sie in konsistenter und kohärenter Weise Bestandteil der europäischen Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz, des Aktionsplans für digitale Bildung und des allgemeinen europäischen Kooperationsrahmens für die allgemeine und berufliche Bildung sowie des europäischen Bildungsraums ist;

(28)

weiterhin Unterstützung für Strukturreformen im Bereich der Lehrlingsausbildung über den Dienst zur Unterstützung in Fragen der Lehrlingsausbildung bereitstellt und neue Impulse für die Europäische Ausbildungsallianz in Synergie mit der Jugendgarantie gibt sowie die Unterstützungsdienste für die berufliche Aus- und Weiterbildung in Zusammenarbeit mit dem Cedefop schrittweise ausbaut;

(29)

das Konzept der Microcredentials und deren Nutzung — auch in der Berufsbildung — zusammen mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern sondiert, unter anderem im Kontext der beratenden Gruppe für den EQR, wie in der Europäischen Kompetenzagenda vorgeschlagen;

(30)

das Ziel unterstützt, schrittweise europäische Plattformen für Zentren der beruflichen Exzellenz aufzubauen und weiterzuentwickeln, und zusammen mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessensträgern die Verwirklichung europäischer Kernprofile im Bereich der beruflichen Bildung im Rahmen der Europass-Plattform, möglichst ergänzt durch im Rahmen der europäischen Transparenzinstrumente entwickelte digitale Berufsbildungsinhalte, erkundet; Ziel ist es, die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften und die Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern;

(31)

eine hochwertige und wirksame Digitalisierung des Berufsbildungsangebots sowohl für das schulische Lernen als auch für das arbeitsbasierte Lernen unterstützt, indem sie die Nutzung europäischer Kompetenzrahmen (38) und Selbstbewertungsinstrumente (39) fördert und die Durchführbarkeit einer EU-weiten Erhebung bei berufsbildenden Schulen prüft;

(32)

die Europäischen Ausbildungsallianz und Koalitionen für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze verstärkt, wie in der europäischen Kompetenzagenda angekündigt;

(33)

die europäischen Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung in einem internationalen Kontext bekanntmacht, sodass diese als globale Bezugsgröße für Lernende der Berufsbildung Anerkennung finden; dies umfasst die Unterstützung der Internationalisierung der Berufsbildung — auch in Bezug auf Kandidatenländer und Länder der Europäischen Nachbarschaft — in Zusammenarbeit mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sowie Kompetenzwettbewerben und Kommunikationskampagnen zur Steigerung der Attraktivität und des Ansehens der Berufsbildung, und im Hinblick auf benutzerfreundliche, leicht zugängliche Informationen über die berufliche Aus- und Weiterbildung und damit verbundene Laufbahnmöglichkeiten, wobei sie auf den Europass-Komponenten aufbaut und diese weiterentwickelt;

(34)

mit internationalen Organisationen, insbesondere mit der OECD, der IAO, der UNESCO und der Weltbank, im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung zusammenarbeitet;

(35)

die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Empfehlung unterstützt, die Kapazitäten von Berufsbildungseinrichtungen stärkt (einschließlich ihrer Digitalisierung und ihrer ökologischen Nachhaltigkeit) und die Forschung im Bereich der Berufsbildung sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene fördert, indem sie Mittel aus den relevanten Fonds und Programmen der Union bereitstellt („NextGenerationEU“, Aufbau- und Resilienzfazilität, REACT-EU), Europäischer Sozialfonds+, SURE, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, InvestEU, Erasmus+, Horizont Europa, Interreg, Digitales Europa, Mechanismus für einen gerechten Übergang, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und Modernisierungsfonds);

(36)

das qualitative und quantitative Monitoring entsprechend den in dieser Empfehlung festgelegten gemeinsamen Zielen sowie anderen relevanten Daten einschließlich zu Investitionen gewährleistet, diese Daten im Europäischen Semester und anderen relevanten europäischen Instrumenten für Monitoring und Berichterstattung berücksichtigt und dem Rat auf der Grundlage von auf nationaler und europäischer Ebene verfügbarer Daten sowie des vom Cedefop durchgeführten jährlichen Monitorings alle fünf Jahre über die Umsetzung der Empfehlung Bericht erstattet.

Diese Empfehlung ersetzt die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) und die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET).

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.

(2)  Dok. 13129/17.

(3)  COM(2019) 640 final.

(4)  COM(2020) 14 final.

(5)  COM(2020) 274 final.

(6)  COM(2020) 102 final.

(7)  COM(2020) 98 final.

(8)  COM(2020) 380 final.

(9)  COM(2020) 103 final.

(10)  COM(2020) 152 final.

(11)  COM(2020) 442 final.

(12)  Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1).

(13)  ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 2.

(14)  ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25.

(15)  COM(2016) 381 final.

(16)  ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1.

(17)  ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11.

(18)  ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1.

(19)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(20)  Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).

(21)  Basierend auf der Definition des Cedefop: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung: Terminology of European Education and Training Policy, (Terminologie der europäischen Bildungspolitik), 2014.

(22)  Die Ziele sind als EU-Durchschnittswerte, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam erreicht werden sollen, definiert. In Berichten über die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele, dort wo relevant auch im Kontext des Europäischen Semesters, sollte die Kommission die Besonderheiten der unterschiedlichen nationalen Systeme und Gegebenheiten berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Finanzierungsmöglichkeiten der Union entsprechend ihren nationalen Gegebenheiten, Prioritäten und Herausforderungen in vollem Umfang nutzen. Die drei quantitativen Ziele greifen Entscheidungen darüber, wie die Finanzierungsinstrumente der Union im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021‐2027 und von NextGenerationEU umgesetzt werden, nicht vor.

(23)  Erfasst wird die Altersgruppe der 20- bis 34-Jährigen, die über einen Berufsbildungsabschluss der Sekundarstufe II oder einen Abschluss der postsekundären nicht-tertiären Berufsbildung verfügen und ihre Ausbildung vor 1 bis 3 Jahren beendet haben.

(24)  Erfasst wird die Altersgruppe der 20- bis 34-Jährigen, die ihre Ausbildung vor 1 bis 3 Jahren beendet haben. Der Indikator wird sich auf Daten stützen, die ab 2021 im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung (AKE) der EU erhoben werden, wie unter der Variablenkennung „HATWORK“ in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 der Kommission definiert. Diese Kennung bezieht sich auf Berufserfahrung an einem Arbeitsplatz , in einer marktbestimmten oder nicht marktbestimmten Einheit (d.h. in einem Unternehmen, einer staatlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation), die im Rahmen des Curriculums des formalen Programms, das zur höchsten erfolgreich abgeschlossenen Bildungsstufe geführt hat, erworben wurde. Bringt eine Person mehrfache Berufserfahrung mit, so sollte die kumulative Dauer der gesamten Berufserfahrung berücksichtigt werden. Die Berufserfahrung sollte in Vollzeitäquivalenten ausgedrückt werden.

(25)  Gemessen als Anteil mobiler Lernender in einem Kalenderjahr an einer Kohorte von Berufsbildungsabsolventinnen und -absolventen im selben Jahr. Der Indikator wird sich auf die im Rahmen von Erasmus+ erhobenen Daten zur Mobilität und auf die im Rahmen der gemeinsamen Datenerhebung UNESCO-OECD-Eurostat erhobenen Daten zu Berufsbildungsabsolventinnen und -absolventen stützen. Sofern verfügbar und nur wenn die bereitgestellten Daten mit den Erasmus+-Daten vergleichbar sind — einschließlich hinsichtlich der Dauer der Mobilität –, könnten ergänzend zu den Erasmus+-Daten auch von nationalen Behörden erhobene Daten zu Mobilitätsprogrammen genutzt werden. Wenn Daten von nationalen Behörden einbezogen werden, sollten sie auf transparente Weise angezeigt werden.

(26)  In der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen sind die folgenden Schlüsselkompetenzen definiert: Lese- und Schreibkompetenz, Mehrsprachenkompetenz, mathematische Kompetenz und Kompetenz in Naturwissenschaften, Informatik und Technik, digitale Kompetenz, persönliche, soziale und Lernkompetenz, Bürgerkompetenz, unternehmerische Kompetenz sowie Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit.

(27)  Im Sinne der Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung.

(28)  Im Sinne der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie.

(29)  Hierzu könnten auch unternehmensübergreifende Ausbildungszentren zählen.

(30)  Im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens.

(31)  Beispielsweise unterstützt SELFIE, das Instrument zur Selbstreflexion, Berufsbildungseinrichtungen bei der wirksamen Nutzung digitaler Technologien für die Lehre und das Lernen und bei der Verbesserung ihrer Zusammenarbeit mit Arbeitgebern bei Programmen zum arbeitsbasierten Lernen.

(32)  Dies kann außerdem kooperativen Unterricht, interdisziplinäres und projektbasiertes Lernen sowie neue Organisationsmethoden in Ausbildungseinrichtungen und Unternehmen sowie künstliche Intelligenz umfassen.

(33)  Dies kann vielfältige Wege der Laufbahnentwicklung, die Anerkennung früherer Berufserfahrung sowie Lehrkräfte/Ausbildende im Hybridunterricht entsprechend dem nationalen Kontext einschließen.

(34)  Beispiele: Muster für die Absichtserklärung und die Lernvereinbarung.

(35)  Eine Peer-Review ist eine Form des wechselseitigen Lernens auf freiwilliger Basis mit dem Ziel, die Verbesserung und die Transparenz der Qualitätssicherungsregelungen auf Systemebene, die nicht zu Akkreditierungsverfahren führen, auf der Grundlage einer vom Europäischen Netz für Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu entwickelnden spezifischen Methodik zu unterstützen.

(36)  Gemäß der Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland.

(37)  Die Generaldirektorinnen und Generaldirektoren für die Berufsbildung werden von den Mitgliedstaaten benannt.

(38)  Beispiele: der Referenzrahmen für digitale Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger (DigComp), der Referenzrahmen für digitale Kompetenzen für Lehrende (DigCompEdu) und der Referenzrahmen für digitale Kompetenzen für Bildungsorganisationen (DigCompO).

(39)  Beispiel: SELFIE.


ANHANG I

Einschlägige Rechtsakte der Union in den Bereichen Kompetenzen, allgemeine Bildung und berufliche Bildung

(1)   

Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (1).

(2)   

Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (2).

(3)   

Gemeinsamer Bericht des Rates und der Kommission 2015 über die Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) — Neue Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (3).

(4)   

Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene (4);

(5)   

Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (5).

(6)   

Empfehlung des Rates vom 20. November 2017 zur Werdegang-Nachverfolgung (6).

(7)   

Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG (7).

(8)   

Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen (8).

(9)   

Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Eine Vision für einen europäischen Bildungsraum entwickeln“ (9).

(10)   

Empfehlung des Rates vom 26. November 2018 zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulqualifikationen und von Qualifikationen der allgemeinen und beruflichen Bildung der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland (10).

(11)   

Schlussfolgerungen des Rates zur Umsetzung der Empfehlung des Rates für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene (11);

(12)   

Entschließung des Rates zur Weiterentwicklung des europäischen Bildungsraums im Hinblick auf die Unterstützung zukunftsorientierter Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (12).

(13)   

Schlussfolgerungen des Rates zur Ökonomie des Wohlergehens (13).

(14)   

Kommissionsmitteilung „Jährliche Strategie für nachhaltiges Wachstum 2020“ (14).


(1)  ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 398, 22.12.2012, S. 1.

(3)  ABl. C 417 vom 15.12.2015, S. 25.

(4)  ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.

(5)  ABl. C 189, 15.6.2017, S. 15.

(6)  ABl. C 423 vom 9.12.2017, S. 1.

(7)  ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42.

(8)  ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1.

(9)  ABl. C 195 vom 7.6.2018, S. 7.

(10)  ABl. C 444 vom 10.12.2018, S. 1.

(11)  ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 23.

(12)  ABl. C 389 vom 18.11.2019, S. 1.

(13)  Dok. 13432/19.

(14)  COM(2019) 650 final.


ANHANG II

EQAVET-Rahmen

Teil A. Indikative EQAVET-Deskriptoren

In diesem Anhang werden indikative Deskriptoren (Richtgrößen) vorgeschlagen, die die Mitgliedstaaten und Berufsbildungsanbieter — soweit zweckdienlich — bei der Umsetzung des EQAVET-Rahmens unterstützen sollen. Sie sind nach den Phasen des Qualitätszyklus gegliedert: Planung — Umsetzung — Evaluierung — Überprüfung. Sie können sowohl auf die berufliche Erstausbildung als auch auf die berufliche Weiterbildung angewandt werden und gelten für alle Lernumgebungen: schulisches Lernen und arbeitsbasiertes Lernen, einschließlich Lehrlingsausbildungen.

Qualitätskriterien

Deskriptoren (Richtgrößen) auf Ebene der Berufsbildungssysteme

Deskriptoren (Richtgrößen) auf Ebene der Berufsbildungsanbieter

Die Planung basiert auf einer gemeinsamen strategischen Vision der einschlägigen Interessenträger und umfasst explizite Ziele, Maßnahmen und Indikatoren.

Die Ziele für die Berufsbildung sind für die mittel- und langfristige Perspektive definiert und — im Hinblick auf ökologische Nachhaltigkeit — mit den europäischen Zielen und den Zielen für nachhaltige Entwicklung verknüpft.

Die Sozialpartner und alle anderen einschlägigen Interessenträger sind auf den verschiedenen Ebenen an der Festlegung der Ziele für die Berufsbildung beteiligt.

Es werden Zielvorgaben aufgestellt, deren Erreichung mittels spezifischer Indikatoren (Erfolgskriterien) überwacht wird.

Es wurden Mechanismen und Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs des Arbeitsmarkts und der Gesellschaft auf dem Gebiet der Berufsbildung eingerichtet.

Die von den Berufsbildungsanbietern festgelegten lokalen Zielvorgaben sind mit den europäischen, nationalen und regionalen Zielen der Berufsbildungspolitik verknüpft.

Es werden explizite Ziele und Zielvorgaben festgelegt, und ihre Erreichung wird überwacht. Es werden Programme erstellt, um die Ziele zu erreichen.

Zur Ermittlung des konkreten lokalen/individuellen Bedarfs werden fortlaufend die Sozialpartner und alle anderen einschlägigen Interessenträger konsultiert.

Die Zuständigkeiten für das Qualitätsmanagement und die Qualitätsverbesserung wurden ausdrücklich festgelegt.

Das Personal wird frühzeitig in die Planung, auch in Bezug auf die Qualitätsverbesserung, eingebunden.

 

Es wurde eine Informationsstrategie aufgestellt, um (im Einklang mit den jeweiligen nationalen/regionalen Datenschutzbestimmungen) eine optimale Bekanntmachung der Ergebnisse der Qualitätsbemühungen zu gewährleisten.

Es wurden Standards und Leitlinien für die Anerkennung, Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen von Einzelpersonen festgelegt.

Die Berufsqualifikationen werden anhand von Lernergebnissen beschrieben.

Es werden Mechanismen für die Qualitätssicherung bei der Konzeption, Bewertung und Überprüfung von Qualifikationen eingerichtet.

Berufsbildungsprogramme sind so konzipiert, dass sie flexible Lernwege ermöglichen und rasch auf sich wandelnde Arbeitsmarkterfordernisse reagiert werden kann.

Die Anbieter planen Kooperationsmaßnahmen mit einschlägigen Interessenträgern.

Die einschlägigen Interessenträger sind an der Analyse des lokalen Bedarfs beteiligt.

Die Berufsbildungsanbieter verfügen über ein explizites und transparentes Qualitätssicherungssystem.

Es werden Maßnahmen ergriffen, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten.

Die Umsetzungspläne werden in Abstimmung mit den Interessenträgern erarbeitet, und sie umfassen explizite Grundsätze.

Die Umsetzungspläne werden in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, Berufsbildungsanbietern und anderen einschlägigen Interessenträgern auf den verschiedenen Ebenen aufgestellt.

Die Umsetzungspläne enthalten Überlegungen zu den benötigten Ressourcen, den Kapazitäten der Nutzer und den zur Unterstützung benötigten Instrumenten und Leitlinien.

Für die Umsetzung auf den verschiedenen Ebenen wurden Leitlinien und Standards festgelegt. Diese Leitlinien und Standards umfassen die Bewertung, Validierung und Zertifizierung von Qualifikationen.

Die Umsetzungspläne sehen eine besondere Unterstützung der Aus-/Weiterbildung von Lehrkräften und Ausbildenden vor, einschließlich in den Bereichen digitale Kompetenz und ökologische Nachhaltigkeit.

Die interne Zuweisung/Aufteilung der Ressourcen ist auf die Erreichung der im Umsetzungsplan aufgestellten Zielvorgaben ausgerichtet.

Zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen werden relevante, inklusive Partnerschaften explizit unterstützt, einschließlich solcher zwischen Lehrkräften und Ausbildenden.

Im Strategieplan für die Entwicklung der Kompetenzen des Personals ist der Aus-/Weiterbildungsbedarf für Lehrkräfte und Ausbildende angegeben.

Um den Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen sowie Qualität und Leistungen zu verbessern, bildet sich das Personal regelmäßig weiter und arbeitet mit einschlägigen externen Interessenträgern zusammen.

 

Die Zuständigkeiten der Berufsbildungsanbieter im Umsetzungsprozess werden explizit beschrieben und sind transparent.

Es wurde ein nationaler und/oder regionaler Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung konzipiert, der Leitlinien und Qualitätsstandards für die Berufsbildungsanbieter umfasst und darauf abzielt, die kontinuierliche Qualitätsverbesserung und Selbstregulierung zu fördern.

Die Programme der Berufsbildungsanbieter ermöglichen es den Lernenden, die erwarteten Lernergebnisse zu erreichen, und beziehen sie in den Lernprozess ein.

Die Berufsbildungsanbieter reagieren auf den individuellen Lernbedarf, indem sie einen lernerzentrierten Ansatz anwenden, der es den Lernenden ermöglicht, die erwarteten Lernergebnisse zu erreichen.

Berufsbildungsanbieter fördern Innovation bei Lehr- und Lernmethoden, in der Schule und am Arbeitsplatz, unterstützt durch den Einsatz von digitalen Technologien und Online-Lerninstrumenten.

Berufsbildungsanbieter wenden gültige, genaue und zuverlässige Methoden zur Bewertung der Lernergebnisse des Einzelnen an.

Die Ergebnisse und Verfahren werden regelmäßig

anhand von Messungen evaluiert.

Es wurde eine Methodik für die Evaluierung erarbeitet, die eine interne und externe Evaluierung umfasst.

Die Einbindung der einschlägigen Interessenträger in den Überwachungs- und Evaluierungsprozess wird vereinbart und genau beschrieben.

Die nationalen/regionalen Standards und Verfahren zur Qualitätssicherung und -verbesserung sind relevant und verhältnismäßig zum Bedarf in dem betreffenden Bereich.

Die Systeme sehen gegebenenfalls Selbstevaluierungen sowie interne und externe Überprüfungen vor.

Gemäß den jeweiligen nationalen/regionalen Regelungen/Bezugsrahmen oder auf Initiative der Berufsbildungsanbieter werden regelmäßig Selbstbewertungen/Selbstevaluierungen durchgeführt, die auch die digitale Bereitschaft und die ökologische Nachhaltigkeit der Berufsbildungseinrichtungen einschließen.

Die Evaluierungen und Überprüfungen erstrecken sich auf die Verfahren und Ergebnisse im Bereich der Bildung und Ausbildung, einschließlich der Bewertung der Zufriedenheit der Lernenden sowie der Leistungen und der Zufriedenheit des Personals.

 

Es werden Frühwarnsysteme eingerichtet.

Es werden Leistungsindikatoren angewandt.

Es erfolgen relevante, regelmäßige und kohärente Datenerhebungen zur Erfolgsmessung und zur Ermittlung von Bereichen, in denen Verbesserungsbedarf besteht. Es werden geeignete Methoden zur Datenerhebung erarbeitet (z. B. Fragebögen und Indikatoren/Leistungsmerkmale).

Die Evaluierungen und Überprüfungen umfassen die Sammlung und Verwendung von Daten sowie geeignete und wirksame Mechanismen zur Einbindung interner und externer Interessenträger.

Es werden Frühwarnsysteme eingerichtet.

Überprüfung

Auf allen Ebenen werden Verfahren, Mechanismen und Instrumente für die Durchführung von Überprüfungen definiert und zur Verbesserung des Angebots genutzt.

Die Prozesse werden regelmäßig überprüft, und es werden Aktionspläne für Veränderungen aufgestellt. Die Systeme werden entsprechend angepasst.

Die Evaluierungsergebnisse werden öffentlich zugänglich gemacht.

Von den Lernenden wird Feedback zu ihrer individuellen Lernerfahrung sowie zur Lern- und Unterrichtsumgebung eingeholt. Dieses fließt zusammen mit dem Feedback der Lehrkräfte, der Ausbildenden und aller anderen einschlägigen Interessenträger in künftige Maßnahmen ein.

Die Überprüfungsergebnisse werden verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht.

Die für Feedback und Überprüfung angewandten Verfahren sind Teil eines strategischen Lernprozesses innerhalb der Einrichtung; sie tragen zur Entwicklung eines hochwertigen Angebots bei und verbessern die Möglichkeiten der Lernenden.

Die Ergebnisse des Evaluierungsprozesses werden mit den einschlägigen Interessenträgern erörtert, und es werden geeignete Aktionspläne festgelegt.

Teil B. EQAVET-Referenzindikatoren

In diesem Abschnitt wird eine Reihe von Referenzindikatoren vorgeschlagen, die bei der Umsetzung des EQAVET-Rahmens dazu verwendet werden können, die Evaluierung und qualitative Verbesserung nationaler/regionaler Berufsbildungssysteme bzw. der Berufsbildungsanbieter zu unterstützen.

Indikator

Indikatortyp

Strategisches Ziel

Übergeordnete Indikatoren für die Qualitätssicherung

Nr. 1

Relevanz von Qualitätssicherungssystemen für Berufsbildungsanbieter:

a)

Anteil von Berufsbildungsanbietern, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf eigene Initiative interne Qualitätssicherungssysteme anwenden

b)

Anteil anerkannter Berufsbildungsanbieter

Kontext-/Input-Indikator

Förderung einer Kultur der Qualitätsverbesserung auf Ebene der Berufsbildungsanbieter

Verbesserung der Transparenz der Berufsbildungsqualität

Stärkung des gegenseitigen Vertrauens in Bezug auf das Berufsbildungsangebot

Nr. 2

Investitionen in die Aus-/Weiterbildung von Lehrkräften und Ausbildenden:

a)

Anteil der Lehrkräfte und Ausbildenden, die an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen

b)

investierte Mittel, einschließlich für digitale Kompetenzen

Input-/Prozess-Indikator

Förderung der Eigenverantwortung von Lehrkräften und Ausbildenden für den Prozess der Qualitätsverbesserung in der Berufsbildung

Verbesserung der Anpassungsfähigkeit der Berufsbildung an sich wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes

Erweiterung individueller Lernkapazitäten

Verbesserung der Leistungen der Lernenden

Indikatoren zur Unterstützung der Qualitätsziele der Berufsbildungspolitik

Nr. 3

Teilnahmequote von Berufsbildungsprogrammen:

Anzahl der Teilnehmenden an Berufsbildungsprogrammen (1) (nach Art des Bildungsprogramms und individuellen Kriterien (2))

Input-/Prozess-/Output-Indikator

Beschaffung grundlegender Informationen auf System- und Anbieterebene über die Attraktivität der Berufsbildung

Zielgerichtete Förderung zur Verbesserung des Zugangs zur Berufsbildung, u. a. für benachteiligte Gruppen

Nr. 4

Abschlussquote bei Berufsbildungsprogrammen:

Anzahl der Personen, die Berufsbildungsprogramme erfolgreich abgeschlossen/abgebrochen haben (nach Art des Bildungsprogramms und individuellen Kriterien)

Prozess-/Output-/Ergebnis-Indikator

Beschaffung grundlegender Informationen über Bildungsergebnisse und die Qualität von Berufsbildungsprozessen

Berechnung der Abbrecherquote im Vergleich zur Teilnahmequote

Unterstützung des erfolgreichen Abschlusses von Bildungsprogrammen als eines der wesentlichen Qualitätsziele für die Berufsbildung

Unterstützung eines angepassten Berufsbildungsangebots, u. a. für benachteiligte Gruppen

Nr. 5

Vermittlungsquote für Absolventinnen und Absolventen von Berufsbildungsprogrammen:

a)

berufliche Situation der Absolventinnen und Absolventen zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Abschluss des Berufsbildungsprogramms (nach Art des Bildungsprogramms und individuellen Kriterien (3))

b)

Anteil der Absolventinnen und Absolventen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Abschluss des Berufsbildungsprogramms eine Beschäftigung aufgenommen haben (nach Art des Bildungsprogramms und individuellen Kriterien)

Ergebnis-Indikator

Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

Verbesserung der Anpassungsfähigkeit der Berufsbildung an die sich wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes

Unterstützung eines individuell angepassten Berufsbildungsangebots, u. a. für benachteiligte Gruppen

Nr. 6

Nutzung der erworbenen Fertigkeiten am Arbeitsplatz:

a)

Informationen über die von Absolventinnen und Absolventen von Berufsbildungsprogrammen aufgenommene Beschäftigung (nach Art des Bildungsprogramms und individuellen Kriterien)

b)

Zufriedenheit der Absolventinnen und Absolventen und der Arbeitgeber mit den erworbenen Fertigkeiten/Kompetenzen

Ergebnis-Indikator

(Kombination qualitativer und quantitativer Daten)

Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

Verbesserung der Anpassungsfähigkeit der Berufsbildung an die sich wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes

Unterstützung eines angepassten Berufsbildungsangebots, u. a. für benachteiligte Gruppen

Kontextinformationen

Nr. 7

Erwerbslosenquote (4) (nach individuellen Kriterien)

Kontext-Indikator

Hintergrundinformationen für die politische Entscheidungsfindung auf Ebene des Berufsbildungssystems

Nr. 8

Prävalenz schutzbedürftiger Gruppen:

a)

Anteil von Teilnehmenden an der Berufsbildung, die in einer bestimmten Region bzw. in einem bestimmten Einzugsgebiet benachteiligten Gruppen zuzurechnen sind (nach Alter und Geschlecht)

b)

Erfolgsquote von Personen aus benachteiligten Gruppen (nach Alter und Geschlecht)

Kontext-Indikator

Hintergrundinformationen für die politische Entscheidungsfindung auf Ebene des Berufsbildungssystems

Verbesserung des Zugangs benachteiligter Gruppen zur Berufsbildung

Unterstützung eines individuell angepassten Berufsbildungsangebots für benachteiligte Gruppen

Nr. 9

Mechanismen zur Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs auf dem Arbeitsmarkt:

a)

Informationen zu den Mechanismen, die eingerichtet werden, um neuen Bedarf auf den verschiedenen Ebenen zu ermitteln

b)

Belege für den Einsatz solcher Mechanismen und für ihre Wirksamkeit

Kontext-/Input-Indikator (qualitative Informationen)

Verbesserung der Anpassungsfähigkeit der Berufsbildung an die sich wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes

Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit

Nr. 10

Programme zur Verbesserung des Zugangs zur Berufsbildung und zur Bereitstellung von Orientierungshilfen für (potenzielle) Lernende in der beruflichen Aus- und Weiterbildung:

a)

Informationen über bestehende Programme auf den verschiedenen Ebenen

b)

Belege für ihre Wirksamkeit

Prozess-Indikator (qualitative Informationen)

Verbesserung des Zugangs zur Berufsbildung, auch für benachteiligte Gruppen

Bereitstellung von Orientierungshilfen für (potenzielle) Lernende in der beruflichen Aus- und Weiterbildung

Unterstützung eines angepassten Berufsbildungsangebots


(1)  Für die Erstausbildung: Lernende gelten als Teilnehmende, wenn sie mindestens sechs Wochen lang an einer Berufsbildungsmaßnahme teilgenommen haben. Für lebenslanges Lernen: prozentualer Anteil der an formalen Berufsbildungsprogrammen teilnehmenden Personen an der Bevölkerung.

(2)  Neben allgemeinen Angaben zu Geschlecht und Alter können auch andere gesellschaftliche Kriterien berücksichtigt werden, z. B. frühzeitiger Schulabgang, höchster Bildungsabschluss, Migrantinnen und Migranten, Menschen mit Behinderung, Dauer der Erwerbslosigkeit.

(3)  Für die Erstausbildung: einschließlich Informationen zur beruflichen Situation von Lernenden, die das Berufsbildungsprogramm abgebrochen haben.

(4)  IAO-Definition: Personen zwischen 15 und 74 Jahren ohne Arbeit, die aktiv eine Arbeit suchen und kurzfristig eine Arbeit aufnehmen können.