18.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 15. Juni 2020

zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der ständigen strukturierten Zusammenarbeit (SSZ)

(2020/C 204/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1),

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses (GASP) 2017/2315 erlässt der Rat Beschlüsse und Empfehlungen, in denen die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen die vereinbarten Verpflichtungen erfüllt werden, nach dem in Artikel 6 beschriebenen Mechanismus bewertet werden.

(2)

Nach Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 prüft der Rat auf der Grundlage des vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) vorgelegten Jahresberichts über die SSZ einmal jährlich, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3 weiterhin erfüllen.

(3)

Nach Nummer 15 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ (2) sollte der Hohe Vertreter ab 2020 seinen Jahresbericht im März oder April jedes Jahres vorlegen, wobei die im Januar desselben Jahres von den teilnehmenden Mitgliedstaaten eingereichten überarbeiteten und aktualisierten nationalen Umsetzungspläne darin zu berücksichtigen sind. Nach Nummer 16 derselben Empfehlung sollte der Militärausschuss der Europäischen Union (EUMC) dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) militärische Ratschläge und Empfehlungen erteilen, damit es jedes Jahr bis Mai die Überprüfung des Rates bezüglich der Frage, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach wie vor erfüllen, vorbereiten kann.

(4)

Nach Nummer 26 der Empfehlung des Rates vom 15. Oktober 2018 zum Ablauf der Erfüllung der im Rahmen der ständigen strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) eingegangenen weiter gehenden Verpflichtungen und zur Festlegung präziserer Ziele (3) sollte der Hohe Vertreter diese Empfehlung in seinem jährlichen Bericht über die SSZ, der bei der Bewertung der Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat als Grundlage dienen wird, berücksichtigen.

(5)

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Beschlusses (GASP) 2017/2315 erlässt der Rat Beschlüsse und Empfehlungen, in denen bei Bedarf die im Anhang jenes Beschlusses festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vor dem Hintergrund der durch die SSZ erzielten Fortschritte aktualisiert und verstärkt werden, um das sich wandelnde Sicherheitsumfeld der Union zu reflektieren. Derartige Beschlüsse sind insbesondere am Ende der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2017/2315 genannten Phasen auf der Grundlage eines strategischen Überprüfungsprozesses zu erlassen, in dessen Rahmen die Erfüllung der SSZ-Verpflichtungen bewertet wird.

(6)

Nach Nummer 14 der Empfehlung des Rates vom 14. Mai 2019 zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der ständigen strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) (4) wird der Hohe Vertreter auch ersucht, zusätzlich zur Beschreibung des Stands der Umsetzung der SSZ, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan, im Jahresbericht 2020 erste Vorschläge für die strategische Überprüfung am Ende der ersten SSZ-Phase (2018-2020) vorzulegen und dabei anderen relevanten EU-Initiativen, die zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union im Bereich Sicherheit und Verteidigung beitragen, Rechnung zu tragen.

(7)

Am 15. April 2020 legte der Hohe Vertreter dem Rat seinen Jahresbericht über den Stand der Umsetzung der SSZ vor, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch die einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit deren überarbeiteten und aktualisierten nationalen Umsetzungsplänen.

(8)

Auf dieser Grundlage sollte der Rat daher eine Empfehlung zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der SSZ annehmen —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ANGENOMMEN:

I.   Ziel und Anwendungsbereich

1.

Ziel dieser Empfehlung ist die Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen im Rahmen der SSZ auf der Grundlage des vom Hohen Vertreter am 15. April 2020 vorgelegten Jahresberichts über den Stand der Umsetzung der SSZ (im Folgenden „Jahresbericht“) und im Einklang mit den von den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen Umsetzungsplänen.

2.

Gemäß der Empfehlung des Rates vom 14. Mai 2019 enthält der Jahresbericht auch ein eigenes Kapitel über die strategische Überprüfung der SSZ am Ende der ersten SSZ-Phase (2018-2020) und gibt Empfehlungen und Vorschläge zu den Verpflichtungen, Projekten und Verfahren sowie zu den Arbeitsmethoden, auf die in dieser Empfehlung eingegangen wird.

II.   Erkenntnisse und Bewertung

3.

Der Jahresbericht bietet eine solide Grundlage für die Bewertung des Stands der Umsetzung der SSZ, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan.

4.

Indem sie den aktuellen und künftigen Sicherheits- und Verteidigungsbedarf Europas angehen, insbesondere durch ihre aktuellen und künftigen Anstrengungen zur Erfüllung ihrer weiter gehenden Verpflichtungen, leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Beitrag dazu, dass die Fähigkeit der Union, als Bereitsteller von Sicherheit aufzutreten, ihre strategische Autonomie sowie ihre Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Partnern und zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger verstärkt werden.

5.

Der Rat betont, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten insgesamt

a)

die positive Entwicklung in Bezug auf die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Verteidigungshaushalten und den Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter bestätigt haben. Insgesamt sind jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur geringe Fortschritte zu verzeichnen, und obgleich die teilnehmenden Mitgliedstaaten infolge der COVID-19-Krise vor finanziellen Herausforderungen stehen, werden sie dazu angehalten, durch Bereitstellung der erforderlichen Mittel in den kommenden Jahren weiter zu diesem positiven Trend beizutragen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden ferner zu einem weiteren Beitrag zu einem kooperativen europäischen Ansatz angehalten (beispielsweise durch Beschaffung von Ausrüstung sowie Forschung und Technologie im Verteidigungssektor);

b)

nachdrücklich aufgefordert werden, die Instrumente der EU zur Verteidigungsplanung, wie den Fähigkeitenentwicklungsplan (CDP), der auch die Ergebnisse des Planzielprozesses beinhaltet, die Fallstudien im strategischen Kontext, die Koordinierte Jährliche Überprüfung der Verteidigung (CARD) sowie andere Initiativen wie das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich oder andere einschlägige EU-Instrumente im Rahmen ihrer nationalen Verteidigungsplanungsprozesse stärker zu berücksichtigen und besser als Orientierungshilfe und zur Entscheidungsfindung zu nutzen. Diesbezüglich hebt der Rat hervor, wie wichtig es ist, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und die Mitgliedstaaten die Kohärenz zwischen diesen Instrumenten und Initiativen weiter verbessern, wobei anerkannt wird, dass diese unterschiedlich sind und unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben;

c)

ermutigt werden, weitere Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Angleichung ihres jeweiligen Verteidigungsinstrumentariums zu erzielen und regelmäßig die voranzubringenden Pläne und Ziele zu überprüfen, um insbesondere eine wesentliche Rolle bei der Fähigkeitenentwicklung in der Union, auch im Rahmen der CARD, zu spielen, wobei zu berücksichtigen ist, dass dies eine anhaltende längerfristige Anstrengung erfordert. Der Rat erinnert daran, dass er in seiner Empfehlung vom 14. Mai 2019 darauf hingewiesen hat, dass bei sich überschneidenden Anforderungen für kohärente Ergebnisse zwischen der CARD sowie dem CDP einerseits und den entsprechenden NATO-Prozessen wie dem NATO-Verteidigungsplanungsprozess andererseits gesorgt wurde und auch weiterhin gesorgt wird; gleichzeitig wird der unterschiedliche Charakter der beiden Organisationen und ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten und Mitgliedschaften anerkannt. Der Rat regt zu weiteren Gesprächen zwischen den Mitgliedstaaten über die Kohärenz dieser Prozesse an soweit erforderlich.

d)

ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Stärkung der Verfügbarkeit, Verlegefähigkeit und Interoperabilität der Streitkräfte intensivieren sollten, um dringend die operativen Ergebnisse zu erhöhen, unter anderem indem der Dienstplan für die EU-Gefechtsverbände, die Krisenreaktionsdatenbank und die Bedarfsanmeldungen für Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) durch entsprechende Eingaben vollständig ergänzt werden. Insbesondere ist wichtig, dass ihr Beitrag zur Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen qualitativ und quantitativ verbessert wird, auch im Hinblick auf die anspruchsvollsten Missionen. Was die weiter gehende Verpflichtung der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu einem ehrgeizigen Ansatz bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer GSVP-Missionen und -Operationen betrifft, so ist die Umsetzung mit der Überprüfung des Mechanismus Athena und mit der Einrichtung der vorgeschlagenen Europäischen Friedensfazilität durch den Rat verbunden, über die die Mitgliedstaaten derzeit beraten.

e)

im Vergleich zu den 2019 vorgelegten aktualisierten nationalen Umsetzungsplänen begrenzte Fortschritte bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Behebung der im Rahmen des CDP und der CARD festgestellten Mängel im Bereich der Fähigkeiten, auch im Hinblick auf eine Bewertung der Verwirklichung der Fähigkeitsziele mit hohem Wirkungsgrad (High Impact Capability Goals — HICG), erzielt haben und daher mehr Anstrengungen in Erwägung ziehen sollten, um die Verwendung eines europäischen kooperativen Ansatzes als Priorität bei der nationalen Planung zu intensivieren. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ferner angeben, wie ihre Fähigkeitenentwicklungsprojekte die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung stärken;

f)

ihre Anstrengungen im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Teilnahme, sofern angezeigt, an wichtigen gemeinsamen oder europäischen Ausrüstungsprogrammen im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur noch verstärken müssen.

6.

Auf der Grundlage der Erkenntnisse und Empfehlungen des Jahresberichts zu den einzelnen nationalen Umsetzungsplänen wird jeder teilnehmende Mitgliedstaat aufgefordert, seine Anstrengungen fortzusetzen und seinen Beitrag zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen entsprechend zu überprüfen.

7.

Angesichts dessen, dass die SSZ zum Ziel hat, einen Beitrag zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu leisten, einschließlich im Hinblick auf die anspruchsvollsten Missionen, muss weiter darauf hingearbeitet werden, ein „kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv“ entsprechend den in der gemeinsamen Mitteilung zur SSZ aufgeführten Parametern festzulegen.

8.

Da die Mitgliedstaaten nur über ein „einziges Kräftedispositiv“ verfügen, das sie in unterschiedlichen Rahmen nutzen können, wird die Entwicklung der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen der EU auch dazu beitragen, Verteidigungsfähigkeiten zu stärken, die gegebenenfalls in anderen Rahmen, einschließlich der Vereinten Nationen und der NATO, zur Verfügung stehen.

III.   Nationale Umsetzungspläne

9.

Auch wenn sich die Qualität der in den nationalen Umsetzungsplänen bereitgestellten Informationen allgemein verbessert hat, werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten ermutigt, die Qualität weiter zu erhöhen und für eine angemessene Detailgenauigkeit der bereitgestellten Informationen zu sorgen; dabei sollte es insbesondere um die Ausarbeitung spezieller zukunftsorientierter Pläne dafür gehen, wie sie zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen und präziseren Ziele der SSZ beitragen wollen. Da die nationalen Umsetzungspläne eine wichtige Grundlage für die politische Kontrolle, die Beibehaltung der Dynamik und die Gewährleistung der Transparenz unter den teilnehmenden Mitgliedstaaten bieten sollten, hebt der Rat die Notwendigkeit einer Verbesserung ihrer politischen Dimension hervor, um die Beratungen auf politischer Ebene über die Fortschritte bei den weiter gehenden Verpflichtungen zu erleichtern.

10.

Den teilnehmenden Mitgliedstaaten wird nahegelegt, weiterhin bilaterale Dialoge mit dem SSZ-Sekretariat über die Überprüfung und Aktualisierung ihrer künftigen nationalen Umsetzungspläne zu führen, um untereinander Transparenz zu gewährleisten und die Kohärenz und Einheitlichkeit im Hinblick auf die im Rahmen der SSZ angeforderten und bereitgestellten Informationen weiter zu steigern.

IV.   SSZ-Projekte

11.

Die meisten der 47 Projekte, die im Rahmen der SSZ entwickelt werden, werden als solche betrachtet, die zur Umsetzung der Prioritäten der EU für die Fähigkeitenentwicklung beitragen, wobei 24 Projekte direkt und 12 Projekte indirekt auf die HICG ausgerichtet sind. Drei Projekte haben bereits die erste Einsatzfähigkeit erreicht, und 23 weitere werden sie voraussichtlich im Zeitraum 2020-2023 erreichen. Mehr als zwei Drittel der Projekte (30 Projekte) befinden sich jedoch noch in der Phase der Ideenfindung, darunter auch einige, die bereits im März und November 2018 ausgearbeitet wurden.

12.

In Anbetracht des Fortschrittsberichts über die SSZ-Projekte an den Rat vom 28. Februar 2020 wird den teilnehmenden Mitgliedstaaten nahegelegt, sich auf die rasche und effektive Umsetzung ihrer Projekte zu konzentrieren, um die erwarteten Ergebnisse und Produkte zu liefern, damit die weiter gehenden Verpflichtungen erfüllt werden. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten werden auch dazu angehalten, die zur Festlegung von Projektvereinbarungen führenden Verfahren auszubauen und zu beschleunigen, um zügiger mehr Klarheit und Sicherheit in Bezug auf neue Projekte zu erhalten. Der Rat weist zudem auf die Notwendigkeit hin, das Verfahren zur Überprüfung der Fortschritte von SSZ-Projekten zu stärken und hierbei klare, zielgerichtete und transparente Kriterien zu verwenden, die in enger Abstimmung mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt werden. Er betont ferner, dass wenn Projektmitglieder feststellen, dass Projekte nicht die erwarteten Ergebnisse erzielen, diese Projekte entweder wiederbelebt oder eingestellt werden sollten, um die Relevanz und Glaubwürdigkeit aller SSZ-Projekte sicherzustellen.

13.

Nach Ansicht des Rates sollten zur besseren Bewertung der Projektfortschritte und zur Ermittlung von Synergien spezielle Workshops zum SSZ-Projektmanagement und Veranstaltungen zu Projektfortschritten organisiert werden, um die weiteren Gespräche zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erleichtern. Der Rat erkennt auch die Notwendigkeit an, ein besseres gemeinsames Verständnis der Begriffe und Definitionen zu erreichen, die mit der Projektentwicklung und -verwaltung in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus sollte das SSZ-Sekretariat weiterhin auf Anfrage Fachwissen zur Verfügung stellen und die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren der EU in Bezug auf mögliche Synergien mit anderen EU-Instrumenten und -Initiativen, die in anderen einschlägigen institutionellen Rahmen der EU ausgearbeitet wurden, erleichtern, damit Transparenz und Inklusivität gewährleistet und unnötige Überschneidungen vermieden werden.

14.

Der Rat betont, dass in Betracht gezogen werden sollte, Projekte zu bündeln, zusammenzuführen oder zu gruppieren, um Synergien und ihre Wirkung und Effizienz zu steigern, Ressourcen zu sparen und Doppelarbeit zu vermeiden, sofern dies angezeigt ist und sofern die Projektmitglieder, unter der Erwägung, dem SSZ-Sekretariat eine unterstützende Rolle zu geben, einverstanden sind.

15.

Im Hinblick auf die Ermittlung künftiger Projektvorschläge für die SSZ empfiehlt der Rat, weiterhin die vereinbarten Prioritäten der EU für die Fähigkeitenentwicklung, die aus dem CDP abgeleitet sind und zu denen auch die HICG gehören, als Grundlage zu verwenden und die entsprechende Fallstudie im strategischen Kontext als Richtschnur für die Umsetzung zu verwenden. Außerdem sollten die Ergebnisse der aggregierten Analyse im Rahmen der CARD und der diesbezügliche Bericht die teilnehmenden Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe dabei unterstützen, Möglichkeiten für kooperative Projekte, auch im operativen Bereich, zu ermitteln. Der Rat betont, dass passenden SSZ-Projekten — sofern sie förderfähig sind — Mittel aus dem künftigen Europäischen Verteidigungsfonds zugute kommen könnten.

16.

Der Rat ermutigt die teilnehmenden Mitgliedstaaten zwar dazu, weiterhin Projektvorschläge einzureichen, die ein breites Spektrum von Themen abdecken, ersucht sie jedoch ebenfalls darum, Projektvorschläge mit einem stärker operativen Schwerpunkt und kurzfristigerer Wirkung vorzulegen, die auf bereits vorhandenen Fähigkeiten beruhen. Zu diesem Zweck können gemeinsam mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten detailliertere oder zusätzliche Kriterien für die Auswahl ausgereifterer Projektvorschläge, die unmittelbar zur Verringerung der im CDP festgestellten Defizite, einschließlich in Bezug auf die HICG, beitragen, herausgearbeitet werden.

17.

Im Einklang mit seinen Schlussfolgerungen zu Sicherheit und Verteidigung im Kontext der Globalen Strategie der EU vom Juni 2019 erwartet der Rat, dass so bald wie möglich ein Beschluss des Rates über die allgemeinen Bedingungen angenommen wird, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 9 des Beschlusses (GASP) 2017/2315, den Leitlinien in der Mitteilung über die SSZ sowie dem Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates (5) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen.

V.   Strategische Überprüfung der SSZ

18.

Im Dezember 2019 wurde ein von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgehender Prozess der strategischen Überprüfung der SSZ eingeleitet, mit dem bewertet wird, ob die im Beschluss (GASP) 2017/2315 festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen erfüllt wurden. Die Vorschläge und Empfehlungen in Teil V stützen sich auf die verschiedenen Beratungen und die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich der im Jahresbericht dargelegten Empfehlungen.

Verpflichtungen

19.

Der Rat betont, dass die derzeitigen weiter gehenden Verpflichtungen sich als solide Leitlinien für die Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der SSZ erwiesen haben und daher zu diesem Zeitpunkt nicht geändert werden sollten. Der Rat hebt jedoch auch hervor, dass die Bemühungen um die Erfüllung dieser weiter gehenden Verpflichtungen verstärkt werden müssen.

20.

Darüber hinaus betont der Rat, dass sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der strategischen Überprüfung der SSZ in diesem Jahr sowohl über die Ziele und konkreten Ergebnisse der nächsten SSZ-Phase (2021-2025), wobei angesichts der sich wandelnden Sicherheitslage neue Bereiche der Zusammenarbeit in Erwägung gezogen werden müssen, insbesondere, aber nicht ausschließlich der Klimawandel, die Bekämpfung hybrider Bedrohungen, der Cyberraum, künstliche Intelligenz, weltraumbezogene Aspekte, Energieversorgungssicherheit und maritime Sicherheit, als auch auf greifbare Ergebnisse, die sowohl unter dem Gesichtspunkt der Fähigkeiten als auch aus operativen Sicht erzielt werden müssen, einigen müssen. Ferner sollten festgestellte mittel- und langfristige Folgen und Herausforderungen der Reaktion auf komplexe Notsituationen wie Pandemien, die im Rahmen der SSZ angegangen werden könnten, berücksichtigt werden. Bei einer Überarbeitung und Aktualisierung der Empfehlung des Rates vom 15. Oktober 2018 zu präziseren Zielen sollte den bisher erwähnten Punkten Rechnung getragen werden. Der Rat hebt hervor, dass im Rahmen dieses Prozesses die strategische Überprüfung der SSZ genutzt werden muss, um diejenigen Projekte zu ermitteln, mit denen bis 2025 konkrete Ergebnisse erzielt werden.

21.

Der Rat betont, dass — auch auf politischer Ebene und über das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) — weiter nach Optionen für eine bessere Weiterverfolgung in Bezug auf die Erfüllung aller weiter gehenden Verpflichtungen gesucht werden sollte, insbesondere wenn die Fortschritte vom Hohen Vertreter als unzureichend bewertet und vom Rat als unzureichend hervorgehoben wurden, nämlich bei den operativen Verpflichtungen sowie bei den Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem europäischen kooperativen Ansatz. Es werden auch weitere Beratungen über Fortschrittsindikatoren angeregt, die — wie in Nummer 2 der Empfehlung des Rates vom 15. Oktober 2018 dargelegt — den teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Planung im Hinblick auf die Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen helfen und eine Bewertung der diesbezüglichen Fortschritte erleichtern könnten.

22.

Der Rat betont, dass Optionen für innovative Anreize zur Förderung der Erfüllung der operativen Verpflichtungen der SSZ in Erwägung gezogen und weiter untersucht werden können, wobei die bessere Verfügbarkeit, Verlegefähigkeit und Interoperabilität der Streitkräfte für GSVP-Missionen und -Operationen im Mittelpunkt stehen sollten. Er hebt hervor, dass hierbei auch laufende Arbeiten berücksichtigt werden sollten und dass dies in künftige Bemühungen um die gemeinsame Finanzierung von militärischen GSVP-Missionen und -Operationen einfließen sollte.

23.

Der Rat betont, dass durch die Beratungen über den „Strategischen Kompass“ und die daraus abgeleitete Analyse der Bedrohungen auf EU-Ebene, die bis Ende 2020 vorliegen soll, die Richtung für EU-Initiativen wie die SSZ klarer vorgegeben werden dürfte. Dieser notwendige Prozess könnte weiter zur Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungskultur beitragen, die sich auf unsere gemeinsamen Werte und Ziele stützt und den Besonderheiten der jeweiligen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten Rechnung trägt.

24.

Der Rat erkennt an, dass auch im Rahmen der strategischen Überprüfung der SSZ weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um unter enger politischer Überwachung und Anleitung durch die Mitgliedstaaten, auch auf Ministerebene, die Kohärenz und Koordinierung zwischen den verschiedenen Verteidigungsinitiativen der EU (CARD, SSZ und künftiger Europäischer Verteidigungsfonds) zu gewährleisten, wobei zu beachten ist, dass diese Initiativen unterschiedlich sind und verschiedene Rechtsgrundlagen haben.

Projekte

25.

Der Rat betont, dass der SSZ-Projektzyklus an den CARD-Zyklus angepasst werden sollte, damit dessen Ergebnisse und Empfehlungen als Orientierungshilfe für Möglichkeiten kooperativer Projekte genutzt und den teilnehmenden Mitgliedstaaten ein besserer Rahmen geboten werden kann, um — auch im operativen Bereich — ehrgeizigere Projektvorschläge einzureichen. Darüber hinaus haben die Ergebnisse des Planzielprozesses für GSVP-Missionen und -Operationen besondere Bedeutung, die berücksichtigt werden sollten, wenn neue SSZ-Projekte vorgeschlagen werden, um die Erfüllung der operativen Verpflichtungen zu verbessern. Diese Überlegungen sollten als Richtschnur für die Festlegung des Zyklus der Einreichung von Projekten dienen, wobei der Ausgewogenheit zwischen Verwaltungsaufwand und den Ergebnissen und der Qualität der SSZ-Projekte Rechnung zu tragen ist.

Verfahren

26.

Hinsichtlich des Zyklus der nationalen Umsetzungspläne ersucht der Rat das SSZ-Sekretariat, detaillierte Optionen für eine Verbesserung der Kohärenz zwischen dem Zyklus der nationalen Umsetzungspläne für die SSZ und dem Zyklus der CARD sowie dem Planzielprozess zu unterbreiten. Dies sollte auch darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Qualität der nationalen Umsetzungspläne zu verbessern und somit ein angemessenes Maß an Detailliertheit zu gewährleisten. Der Rat betont, dass gleichzeitig die erforderliche politische Dynamik und die Rolle des Rates, jährlich strategische Weichenstellungen und Leitlinien für die SSZ vorzugeben, sichergestellt werden müssen. Der Rat sollte ferner in Betracht ziehen, die Fristen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Einreichung von SSZ-Dokumenten auch im Hinblick auf die Einreichung von nationalen Umsetzungsplänen und Projektvorschlägen anzupassen.

VI.   Nächste Schritte

27.

Der Rat ersucht

das SSZ-Sekretariat, zur weiteren Verbesserung der diesbezüglichen SSZ-Prozesse (darunter die künftigen nationalen Umsetzungspläne für die SSZ, die Projektzyklen und -prozesse sowie die Kohärenz zwischen den nationalen Umsetzungsplänen, CARD und dem Planzielprozess) 2020 spezielle Workshops mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten vorzubereiten und zu veranstalten, und zur Vorbereitung der Anpassung des Ablaufs/der präziseren Ziele die wichtigsten politischen Ziele für die SSZ im Zeitraum 2021-2025 festzulegen;

das SSZ-Sekretariat, Optionen für bessere Folgemaßnahmen in Bezug auf die Erfüllung einiger durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten in nicht ausreichendem Maße erfüllter Verpflichtungen vorzulegen und Möglichkeiten zu prüfen, wie Anreize für die Erfüllung dieser Verpflichtungen geschaffen werden können;

das SSZ-Sekretariat, bis Ende 2020 ein Dokument zur Validierung vorzulegen, um die strategische Überprüfung der SSZ abzuschließen; und

die teilnehmenden Mitgliedstaaten, ihre nationalen Umsetzungspläne zu überprüfen, um sie gegebenenfalls zu aktualisieren.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.

(2)  ABl. C 88 vom 8.3.2018, S. 1.

(3)  ABl. C 374 vom 16.10.2018, S. 1.

(4)  ABl. C 166 vom 15.5.2019, S. 1.

(5)  Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 37).