18.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 430/12


BESCHLUSS (EU) 2020/2135 DES RATES

vom 10. Dezember 2020

über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss eine Änderung des Anhangs VI des EWR-Abkommens, der Bestimmungen über soziale Sicherheit enthält, beschließen.

(3)

Nach Artikel 33 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) gilt Titel III von Teil Zwei des Austrittsabkommens für Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern diese Länder entsprechende Übereinkünfte mit dem Vereinigten Königreich, die auf Unionsbürger anwendbar sind, sowie mit der Union, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, geschlossen haben und anwenden.

(4)

Nach Artikel 32 des Abkommens über Vereinbarungen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union geltenden Vereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR-EFTA-Staaten (im Folgenden „Trennungsabkommen“) gilt Titel III von Teil Zwei des Trennungsabkommens für Unionsbürger, sofern die Union entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, die für EWR-EFTA-Staatsangehörige gelten, sowie mit den EWR-EFTA-Staaten, die für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gelten, geschlossen hat und anwendet.

(5)

Daher ist es erforderlich, den gegenseitigen Schutz der Sozialversicherungsansprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Staatenlose und Flüchtlinge sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen vorzusehen, die sich am Ende des Übergangszeitraums im Sinne des Artikels 126 des Austrittsabkommens in einer grenzüberschreitenden Situation befinden oder befunden haben, die eine oder mehrere Vertragsparteien des EWR-Abkommens und das Vereinigte Königreich gleichzeitig betrifft.

(6)

Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (4).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(4)  Siehe Dokument ST 12969/20 unter http://register.consilium.europa.eu