14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/22


BESCHLUSS (EU) 2020/2049 DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 10. Dezember 2020

zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 283 Absatz 2,

auf Empfehlung des Rates der Europäischen Union (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Rates der Europäischen Zentralbank (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Herr Yves MERSCH wurde mit Wirkung vom 15. Dezember 2012 für eine Amtszeit von acht Jahren zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ernannt. Seine Amtszeit endet am 14. Dezember 2020.

(2)

Daher ist es notwendig, ein neues Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank zu ernennen.

(3)

Der Europäische Rat wünscht, Herrn Frank ELDERSON zu ernennen, der nach seiner Auffassung sämtliche Anforderungen des Artikels 283 Absatz 2 des Vertrags erfüllt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Frank ELDERSON wird mit Wirkung vom 15. Dezember 2020 für eine Amtszeit von acht Jahren zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2020.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

C. MICHEL


(1)  ABl. C 338 vom 12.10.2020, S. 2.

(2)  Stellungnahme vom 23. November 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 28. Oktober 2020 (ABl. C 372 vom 4.11.2020, S. 11).