11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 419/22


BESCHLUSS (EU) 2020/2029 DES RATES

vom 7. Dezember 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 97/430/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 1997 in Kraft.

(2)

Das Abkommen umfasst das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“). Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 63 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischte Ausschuss“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu ändern.

(3)

Der Gemischte Ausschuss wird auf seiner nächsten Sitzung vor Ende des Jahres 2023 einen Beschluss zur Änderung des Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 (im Folgenden „Beschluss“) annehmen.

(4)

Da der Beschluss in der Union rechtlich verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (2) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Es legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen gehandelt werden; sie gelten unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze.

(6)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck wird der Beschluss eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in das Protokoll Nr. 3 aufnehmen, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.

(7)

Die Diskussionen über die Änderung des Übereinkommens haben dazu geführt, dass eine Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln in das Übereinkommen aufgenommen werden soll. Die Union und die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen sind übereingekommen, so bald wie möglich bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens die alternativen Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Ursprungsregeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können (im Folgenden „Übergangsregeln“).

(8)

Daher sollte der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss auf dem Entwurf des Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung des genannten Abkommens durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2023 aus.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 97/430/EG des Rates vom 2. Juni 1997 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 1).

(2)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3).

(3)  Siehe Dokument ST 11125/20 unter http://register.consilium.europa.euhttp://register.consilium.europa.eu