11.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 419/16


BESCHLUSS (EU) 2020/2026 DES RATES

vom 4. Dezember 2020

über den im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Ausnahme bestimmter Ankäufe von Lebensmitteln von Ausfuhrverboten oder –beschränkungen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation von 1994 (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates (1) am 22. Dezember 1994 geschlossen und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2)

Nach Artikel IV:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der WTO befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten auf Antrag eines Mitglieds Beschlüsse zu fassen.

(3)

Nach Artikel IV:2 des WTO-Übereinkommens nimmt der Allgemeine Rat der WTO zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz deren Aufgaben wahr.

(4)

Nach Artikel IX:1 des WTO-Übereinkommens setzt die WTO nach Möglichkeit die Praxis der Beschlussfassung durch Konsens fort.

(5)

Der Allgemeine Rat der WTO kann auf seiner Tagung im Dezember 2020 oder auf einer späteren Tagung im Jahr 2021 ersucht werden, einen Vorschlag zu prüfen und anzunehmen, mit dem vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (VN) für nichtkommerzielle humanitäre Zwecke angekaufte Lebensmittel von Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen werden sollen.

(6)

Gemäß Artikel XI Absatz 2 Buchstabe a des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1947 (GATT 1947) können WTO-Mitglieder unter besonderen Umständen vorübergehend Ausfuhrverbote oder -beschränkungen anwenden, um einer kritischen Lage vorzubeugen, die aus einem Mangel an Lebensmitteln oder anderen wichtigen Erzeugnissen entstehen könnte, oder um in einer solchen Lage Abhilfe zu schaffen. Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, das Teil des GATT 1994 ist, enthält zusätzliche Bedingungen, die in solchen Fällen von den WTO-Mitgliedern einzuhalten sind. Während der COVID-19-Pandemie haben WTO-Mitglieder derartige Beschränkungen erlassen, die auch Lebensmittel betreffen können, die für nichtkommerzielle humanitäre Zwecke angekauft werden.

(7)

Humanitäre Ankäufe durch das VN-Welternährungsprogramm sollten angesichts der dringend erforderlichen humanitären Unterstützung durch das VN-Welternährungsprogramm, die während der COVID-19-Pandemie noch wichtiger geworden ist, von Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen werden.

(8)

Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Ausnahme der Ankäufe von Lebensmitteln durch das VN-Welternährungsprogramm für nichtkommerzielle humanitäre Zwecke von Ausfuhrverboten und -beschränkungen im Namen der Union auf der diesbezüglichen Tagung des Allgemeinen Rates der WTO zu vertreten ist, da der zu fassende Beschluss für die Union bindend sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) auf seiner Tagung im Dezember 2020 oder auf einer späteren Tagung im Jahr 2021 zu vertreten ist, ist sich dem Konsens anzuschließen, sofern die WTO-Mitglieder einen Konsens über einen Beschluss zur Ausnahme der Ankäufe von Lebensmitteln durch das Welternährungsprogramm für nichtkommerzielle humanitäre Zwecke von Ausfuhrverboten oder -beschränkungen erzielen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).