17.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/11


BESCHLUSS (EU) 2020/1707 DES RATES

vom 13. November 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Weltzollorganisation zur Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates (1) genehmigte die Union das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (2) und das dazugehörige Änderungsprotokoll (3) (HS-Übereinkommen), mit dem unter anderem der Ausschuss für das Harmonisierte System (HSC) eingesetzt wurde.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c des HS-Übereinkommens hat der HSC die Aufgabe, Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstige Stellungnahmen als Anleitung zur Auslegung des Harmonisierten Systems und zur Vorbereitung von Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des HS-Übereinkommens gelten die im Verlauf einer Tagung des HSC ausgearbeiteten Erläuterungen, Einreihungsavisen, sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HSC-Beschlüsse“) als vom Rat der Weltzollorganisation (WZO) genehmigt, sofern nicht vor Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Tagung beendet wurde, auf der sie angenommen wurden, eine Vertragspartei des HS-Übereinkommens dem Generalsekretär der WZO notifiziert hat, dass sie die Vorlage dieser Angelegenheit an den WZO-Rat beantragt.

(4)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des HS-Übereinkommens genehmigt der WZO-Rat, wenn ihm eine Frage nach Artikel 8 Absatz 2 des HS-Übereinkommens vorgelegt wird, die betreffenden Erläuterungen, Einreihungsavisen, sonstigen Stellungnahmen oder Empfehlungen, sofern nicht ein Mitgliedstaat des WZO-Rates, der Vertragspartei des HS-Übereinkommens ist, beantragt, sie insgesamt oder teilweise zur erneuten Prüfung an den HS-Ausschuss zurückzuverweisen.

(5)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der WZO zu der Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstigen Empfehlungen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des HS-Übereinkommens zu vertreten ist, da die in Rede stehenden, vom HSC ausgearbeiteten Beschlüsse geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4), maßgeblich zu beeinflussen.

(6)

Es liegt im Interesse der Union, dass die von der Union im HSC vertretenen Standpunkte im Einklang mit den Grundsätzen, Kriterien und Leitlinien für die zolltarifliche Einreihung von Waren festgelegt werden. Es liegt auch im Interesse der Union, solche Standpunkte zügig festzulegen, damit die Union ihre Rechte im HSC wahrnehmen kann.

(7)

Zur Wahrung der Rechte der Union sollte die Kommission auch im Namen der Union beantragen können, dass der WZO-Rat mit einer Angelegenheit befasst und diese gemäß Artikel 8 Absatz 3 des HS-Übereinkommens zur erneuten Prüfung an den HSC verwiesen wird, um zu vermeiden, dass ein Beschluss zu einer Frage gefasst wird, zu der der Rat entweder nicht vor Ablauf der Frist des Artikels 8 Absatz 2 des HS-Übereinkommens Stellung nehmen kann oder zu einem Standpunkt gelangt ist, der von dem vom HS-Ausschuss angenommenen Beschluss wesentlich abweicht.

(8)

Angesichts des sich wandelnden und hochtechnischen Charakters der Einreihung von Waren im Rahmen des HS-Übereinkommens, des beträchtlichen Volumens von Fragen, die bei den zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen des HSC behandelt werden, und der kurzen Zeit, die für die Prüfung der vom WZO-Sekretariat und/oder von Vertragsparteien zur Vorbereitung der Sitzungen des HSC vorgelegten Unterlagen zur Verfügung steht, sowie der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, für den Standpunkt der Union den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der HSC vorgelegt werden, Rechnung zu tragen, sollten die erforderlichen Schritte für die Festlegung des Standpunktes der Union gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union festgelegt werden.

(9)

Angesichts der wiederkehrenden späten Verfügbarkeit von Arbeitsunterlagen vor den HSC-Sitzungen und um die Rechte und Interessen der Union in der WZO zu wahren, sollte die Kommission bestrebt sein, das WZO-Sekretariat aufzufordern, die Verfügbarkeit von Arbeitsunterlagen gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung des HSC sicherzustellen, damit diese Unterlagen mindestens 30 Tage vor Eröffnung der jeweiligen Tagung übermittelt werden.

(10)

Um sicherzustellen, dass der Rat die in diesem Beschluss festgelegte Politik regelmäßig bewerten und gegebenenfalls überarbeiten kann, und im Geiste der in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses befristet sein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zur Genehmigung von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens sowie zur Ausarbeitung solcher Rechtsakte in der Weltzollorganisation entspricht dem Standpunkt, der im Namen der Union in der Weltzollorganisation zur Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens zu vertreten ist (5).

Artikel 2

Der nach Artikel 1 zu vertretende Standpunkts der Union wird gemäß der Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Weltzollorganisation (WZO) zu vertretenden Standpunkts zur Annahme von Erläuterungen, Einreihungsavisen oder anderen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Harmonisierten Systems im Rahmen des HS-Übereinkommens (6) festgelegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2023.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls (ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 1).

(2)   ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 3.

(3)   ABl. L 198 vom 20.7.1987, S. 11.

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(5)  Siehe Dokument ST 11651/20, Abschnitt I, unter http://register.consilium.europa.eu.

(6)  Siehe Dokument ST 11651/20, Abschnitt II, unter http://register.consilium.europa.eu.