17.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 385/1


BESCHLUSS (EU) 2020/1705 DES RATES

vom 23. Oktober 2020

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2002/917/EG des Rates (1) wurde das Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (2) am 3. Oktober 2002 im Namen der Union geschlossen und trat am 1. Januar 2003 in Kraft (3).

(2)

Am 16. Juli 2018 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2018/1195 (4) über die Unterzeichnung eines Protokolls über den grenzüberschreitenden Linienverkehr und Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs zu dem Interbus-Übereinkommen (im Folgenden „Protokoll“).

(3)

Das Protokoll lag vom 16. Juli 2018 bis zum 16. April 2019 zur Unterzeichnung auf wurde von der Union am 11. April 2019 unterzeichnet. Vor Ablauf der Frist für die Unterzeichnung des Protokolls hat jedoch keine andere Vertragspartei des Interbus-Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) das Protokoll unterzeichnet. Damit ist das Protokoll nicht in Kraft getreten.

(4)

Am 18. Februar 2020 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen über die Änderung des Protokolls aufzunehmen, um bestimmte technische Änderungen bei der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Protokolls vorzunehmen, und der Änderung des Namens einer Vertragspartei Rechnung zu tragen.

(5)

Die Verhandlungen über die Änderung des Protokolls wurden erfolgreich abgeschlossen. Für die Unterzeichnung des Protokolls wurde eine neue Frist von zwei Jahren festgelegt. Zudem wurde das Protokoll dahin gehend geändert, dass für sein Inkrafttreten die Genehmigung oder Ratifizierung durch eine kleinere Anzahl an Vertragsparteien und nach dieser Genehmigung oder Ratifizierung eine kürzere Wartezeit erforderlich ist als im Interbus-Übereinkommen vorgesehen. Zudem wurde im Protokoll berücksichtigt, dass sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in Republik Nordmazedonien umbenannt hat.

(6)

Der Klarheit halber und um die zügige Unterzeichnung und das zügige Inkrafttreten eines Protokolls zu erleichtern, ist es angemessen, ein neues Protokoll über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen (im Folgenden „neues Protokoll“) auszuarbeiten, das die vereinbarten Änderungen widerspiegelt und das Protokoll, das bis zum 16. April 2019 zur Unterzeichnung auflag, ersetzt.

(7)

Das neue Protokoll sollte die Durchführung der Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Vertragsparteien erleichtern und daher zu einer verbesserten Personenbeförderung zwischen den Parteien führen.

(8)

Um die Anwendung des Protokolls, insbesondere die Arbeitsweise des mit Artikel 18 des Protokolls eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses, zu erleichtern, spiegelt das Protokoll weitgehend die Vorschriften des Interbus-Übereinkommens wider.

(9)

Damit erhebliche Verzögerungen vermieden werden, ist vorgesehen, dass das neue Protokoll für diejenigen Vertragsparteien, die es unterzeichnet und genehmigt oder ratifiziert haben, in Kraft tritt, nachdem es von drei Vertragsparteien, darunter die Union, unterzeichnet und genehmigt oder ratifiziert wurde.

(10)

Daher sollte das neue Protokoll — vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen), das das Protokoll zum Interbus-Übereinkommen, das vom 16. Juli 2018 bis zum 16. April 2019 zur Unterzeichnung auflag, ersetzt, wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Union genehmigt (5).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. SCHULZE


(1)  Beschluss 2002/917/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 über den Abschluss des Interbus-Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 11).

(2)   ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13.

(3)   ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 44.

(4)  Beschluss (EU) 2018/1195 des Rates vom 16. Juli 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Protokolls über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr und in Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zum Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (ABl. L 214 vom 23.8.2018, S. 3).

(5)  Der Wortlaut des Protokolls wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.