13.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 379/58


BESCHLUSS (EU) 2020/1688 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. September 2020

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/187 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/48)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss EZB/2014/40 der Europäischen Zentralbank (1) wurde das dritte Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (third covered bond purchase programme — CBPP3) eingeführt. Der Beschluss wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/8) (2) neu gefasst. Neben dem Ankaufprogramm für Asset-Backed Securities, dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors ist das CBPP3 Teil des erweiterten Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (asset purchase programme — APP) der Europäischen Zentralbank (EZB). Ziel des APP ist es, die Transmission der Geldpolitik weiter zu verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet zu vereinfachen, die Kreditbedingungen für private Haushalte und Unternehmen zu lockern und entsprechend dem vorrangigen Ziel der EZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, dazu beizutragen, dass die Inflationsraten mittelfristig auf ein Niveau von unter, aber nahe 2 % zurückkehren.

(2)

Am 5. März 2020 hat der EZB-Rat grundsätzlich beschlossen, unter bestimmten vorher festgelegten Umständen eine automatische Zugangsbeschränkung zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems für zugelassene Geschäftspartner einzuführen. Infolgedessen hat der EZB-Rat außerdem beschlossen, wenn und solange eine solche automatische Beschränkung oder eine Aussetzung oder ein Ausschluss gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (3) gilt, einen entsprechenden automatischen Ausschluss von Ankäufen gedeckter Schuldverschreibungen, die vom Geschäftspartner begeben wurden, im Rahmen des CBPP3 einzuführen. Der EZB-Rat hat ferner beschlossen, dass die Änderungen, die den Beschlüssen Rechnung tragen, ab dem Datum gelten sollten, ab dem die jährliche Änderung der Leitline (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) gilt.

(3)

Der Beschluss (EU) 2020/187 (EZB/2020/8) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Der Beschluss (EU) 2020/187 (EZB/2020/8) wird wie folgt geändert:

Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten begeben werden, deren Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) beschränkt, ausgesetzt oder ausgeschlossen worden ist, sind für die Dauer der Beschränkung, der Aussetzung oder des Ausschlusses automatisch von Ankäufen im Rahmen des CBPP3 ausgeschlossen. Abweichend vom ersten Satz dieses Buchstaben d behält der EZB-Rat die Befugnis, nach einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall den Ausschluss gedeckter Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut begeben wurden, dessen Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) beschränkt, ausgesetzt oder ausgeschlossen worden ist, erneut zu prüfen und den Ausschluss zu widerrufen, wenn der EZB-Rat dies für angemessen hält“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. September 2020.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss EZB/2014/40 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).

(2)  Beschluss (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (ABl. L 39 vom 12.2.2020, S. 6).

(3)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).