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3.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 365/1 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1598 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Oktober 2020
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung infolge eines Antrags Spaniens — EGF/2020/001 ES/Galicia Schiffsbaunebenwirtschaftszweige
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) soll Arbeitskräfte und Selbstständige unterstützen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zur Seite zu stehen. |
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(2) |
Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) festgelegt, darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. |
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(3) |
Am 13. Mai 2020 stellte Spanien einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen in den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) Revision 2, Abteilungen 24 (Metallerzeugung und -bearbeitung), 25 (Herstellung von Metallerzeugnissen), 30 (Sonstiger Fahrzeugbau), 32 (Herstellung von sonstigen Waren), 33 (Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen) und 43 (Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe), in der NUTS-2-Region Galicien (Galicia) (ES11) in Spanien. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF. |
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(4) |
Der Antrag Spaniens wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 als zulässig betrachtet, da es sich um einen Gruppenantrag handelt, an dem nur KMU in der Region Galicien beteiligt sind, in der KMU die häufigste Unternehmensform darstellen, und da die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben. |
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(5) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 2 054 400 EUR für den Antrag Spaniens bereitgestellt werden kann. |
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(6) |
Damit der Fonds möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2020 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um 2 054 400 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 20. Oktober 2020.
Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 2020.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
(2) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).