30.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 362/30


BESCHLUSS (EU) 2020/1587 DES RATES

vom 29. Oktober 2020

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der dritten Tranche 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“) hat die Kommission bis zum 10. Oktober 2020 einen Vorschlag vorzulegen, in dem Folgendes festgelegt ist: a) die Höhe der dritten Tranche des Beitrags für 2020 und b) ein entsprechend geänderter Jahresbeitrag für 2020, falls der Beitrag vom tatsächlichen Bedarf abweicht.

(2)

Gemäß Artikel 46 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(3)

Artikel 20 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge abgerufen werden. Daher sollten Mittel aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds (10. EEF) für die EIB und Mittel aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (11. EEF) für die Kommission abgerufen werden.

(4)

Auf Vorschlag der Kommission hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/1800 (3) angenommen, mit dem die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2020 auf 4 400 000 000 EUR für die Kommission und 300 000 000 EUR für die EIB festgesetzt werden.

(5)

In den Artikeln 152 und 153 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (4) ist festgelegt, dass das Vereinigte Königreich bis zum Abschluss des 11. EEF und aller früheren noch nicht abgeschlossenen EEF Vertragspartei des EEF bleibt. Allerdings darf der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten des 10. EEF oder früherer EEF nicht wiederverwendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als dritte Tranche 2020 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, sind in der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(2)  ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1.

(3)  Beschluss (EU) 2019/1800 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2021, des Jahresbeitrags für 2020, der ersten Tranche 2020 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2022 und 2023 (ABl. L 274 vom 28.10.2019, S. 9).

(4)  ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH

Schlüssel 10. EEF %

Schlüssel 11. EEF %

Dritte Tranche 2020 (in EUR)

Insgesamt

Kommission

EIB

11. EEF

10. EEF

BELGIEN

3,53

3,24927

32 492 700,00

3 530 000,00

36 022 700,00

BULGARIEN

0,14

0,21853

2 185 300,00

140 000,00

2 325 300,00

TSCHECHIEN

0,51

0,79745

7 974 500,00

510 000,00

8 484 500,00

DÄNEMARK

2,00

1,98045

19 804 500,00

2 000 000,00

21 804 500,00

DEUTSCHLAND

20,50

20,57980

205 798 000,00

20 500 000,00

226 298 000,00

ESTLAND

0,05

0,08635

863 500,00

50 000,00

913 500,00

IRLAND

0,91

0,94006

9 400 600,00

910 000,00

10 310 600,00

GRIECHENLAND

1,47

1,50735

15 073 500,00

1 470 000,00

16 543 500,00

SPANIEN

7,85

7,93248

79 324 800,00

7 850 000,00

87 174 800,00

FRANKREICH

19,55

17,81269

178 126 900,00

19 550 000,00

197 676 900,00

KROATIEN

0,00

0,22518

2 251 800,00

0,00

2 251 800,00

ITALIEN

12,86

12,53009

125 300 900,00

12 860 000,00

138 160 900,00

ZYPERN

0,09

0,11162

1 116 200,00

90 000,00

1 206 200,00

LETTLAND

0,07

0,11612

1 161 200,00

70 000,00

1 231 200,00

LITAUEN

0,12

0,18077

1 807 700,00

120 000,00

1 927 700,00

LUXEMBURG

0,27

0,25509

2 550 900,00

270 000,00

2 820 900,00

UNGARN

0,55

0,61456

6 145 600,00

550 000,00

6 695 600,00

ΜΑLTA

0,03

0,03801

380 100,00

30 000,00

410 100,00

NIEDERLANDE

4,85

4,77678

47 767 800,00

4 850 000,00

52 617 800,00

ÖSTERREICH

2,41

2,39757

23 975 700,00

2 410 000,00

26 385 700,00

POLEN

1,30

2,00734

20 073 400,00

1 300 000,00

21 373 400,00

PORTUGAL

1,15

1,19679

11 967 900,00

1 150 000,00

13 117 900,00

RUMÄNIEN

0,37

0,71815

7 181 500,00

370 000,00

7 551 500,00

SLOWENIEN

0,18

0,22452

2 245 200,00

180 000,00

2 425 200,00

SLOWAKEI

0,21

0,37616

3 761 600,00

210 000,00

3 971 600,00

FINNLAND

1,47

1,50909

15 090 900,00

1 470 000,00

16 560 900,00

SCHWEDEN

2,74

2,93911

29 391 100,00

2 740 000,00

32 131 100,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,82

14,67862

146 786 200,00

14 820 000,00

161 606 200,00

EU-27 & VK INSGESAMT

100,00

100,00

1 000 000 000,00

100 000 000,00

1 100 000 000,00