26.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1549 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2020

zur Aufhebung der Entscheidung 2004/200/EG mit Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7139)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss 2004/200/EG der Kommission (2) sind Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus durch Tomatensamen (Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.) festgelegt. Diese Maßnahmen gelten nicht für Samen, die für Endverbraucher bestimmt sind.

(2)

Der genannte Schädling wurde nicht in Anhang I oder II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (3) aufgenommen und unterliegt lediglich den spezifischen Anforderungen des Beschlusses 2004/200/EG.

(3)

Nach einer Neubewertung seines Status in Bezug auf die Pflanzengesundheit wurde dieser Schädling in Anhang IV Teil F der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (4) aufgenommen; dieser Anhang enthält eine Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit den jeweiligen Kategorien und den Schwellenwerten für das betreffende Gemüsesaatgut. Der Schädling unterliegt außerdem den Maßnahmen gemäß Anhang V Teil E der genannten Verordnung.

(4)

Die Entscheidung 2004/200/EG ist somit überholt und sollte aufgehoben werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/200/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Entscheidung 2004/200/EG der Kommission vom 27. Februar 2004 mit Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Pepino Mosaic Virus (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 43).

(3)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).