16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/20


BESCHLUSS (EU) 2020/1495 DES RATES

vom 13. Oktober 2020

zum Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Zollausschuss zu der Empfehlung zur Anwendung von Artikel 27 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wird seit dem 1. Juli 2011 vorläufig angewendet und ist am 13. Dezember 2015 in Kraft getreten.

(2)

In Artikel 27 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „das Protokoll“) sind das Verfahren der Prüfung der Ursprungsnachweise und die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Zollbehörden der einführenden und ausführenden Vertragsparteien festgelegt.

(3)

Der gemäß Artikel 15.2 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens eingesetzte Zollausschuss ist gemäß Artikel 6.16 Absatz 5 des Abkommens befugt, Empfehlungen auszusprechen, die ihm zum Erreichen der gemeinsamen Ziele und zum reibungslosen Funktionieren der mit dem Protokoll eingeführten Instrumente notwendig erscheinen.

(4)

Die Union und die Republik Korea haben festgestellt, dass ein gemeinsames Verständnis der Hauptmerkmale des in Artikel 27 des Protokolls festgelegten Prüfungsverfahrens und der verschiedenen Schritte dieses Verfahrens erforderlich ist. Ein solches gemeinsames Verständnis sollte im Interesse der Zollbehörden liegen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Ursprungsregeln und die Gleichbehandlung der zu prüfenden Wirtschaftsbeteiligten im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei zu gewährleisten.

(5)

Die Union und die Republik Korea erachten es als angemessen, dass der Zollausschuss eine Empfehlung für ein gemeinsames Verständnis und die angemessene Umsetzung der in Artikel 27 des Protokolls festgelegten Prüfungsverfahren verfasst.

(6)

Da die Empfehlung in der Union Rechtswirkung haben wird, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Zollausschuss zu vertreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem — durch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten — Zollausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf einer Empfehlung des Zollaussschusses (2), der diesem Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.

(2)  Siehe Dokument ST 10586/20 unter http://register.consilium.europa.eu.