|
16.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 343/10 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1489 DES RATES
vom 6. Oktober 2020
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (2), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 110 Absatz 1 und Artikel 181,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen (im Folgenden „Protokoll 31) beschließen. |
|
(3) |
Protokoll 31 enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. |
|
(4) |
Die EFTA-Staaten sollten sich weiter an den Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 04 77 03 (Vorbereitende Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 beteiligen. |
|
(5) |
Protokoll 31 sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2020 fortgesetzt werden kann. |
|
(6) |
Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (4).
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
(2) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(3) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
(4) Siehe Dokument ST10136/20 unter http://register.consilium.europa.eu.