16.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 343/7


BESCHLUSS (EU) 2020/1487 DES RATES

vom 6. Oktober 2020

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen (im Folgenden „Protokoll 31“) beschließen.

(3)

Das Protokoll 31 enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei — aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten — Maßnahmen der Union zur Förderung der Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen fortzusetzen.

(5)

Das Protokoll 31 sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2020 zu ermöglichen.

(6)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Beschlussentwurf des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

(2)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

(3)  Siehe Dokument ST 10130/20 unter http://register.consilium.europa.eu.