29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/63


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1357 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Slowakische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. August 2020 hat die Slowakei die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von der Slowakei getroffenen Sondermaßnahmen, die den Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eindämmen sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für die Slowakei bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 8,5 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 59,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das slowakische BIP 2020 um 9,0 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in der Slowakei dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in Erwägungsgrund 4 dargelegt, hat das zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben der Slowakei im Zusammenhang mit der nationalen Kurzarbeitsregelung und vergleichbaren Maßnahmen geführt.

(4)

Im Einzelnen bildete das „Gesetz Nr. 5/2004 Slg. über Arbeitsvermittlungen“, auf das im Ersuchen der Slowakei vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, die Grundlage für die Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs, darunter auch eine Regelung für die Unterstützung von Arbeitgebern, die zwischen März 2020 und Dezember 2021 Beschäftigte vorübergehend beurlaubt haben. Diese Arbeitgeber können eine Erstattung der Lohnkosten von bis zu 80 % des regulären Bruttolohns des beurlaubten Beschäftigten beantragen; diese Erstattung ist auf 880 EUR pro Monat begrenzt und wird vorbehaltlich der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers gezahlt. Zudem wurde eine Reihe von Begleitmaßnahmen eingeführt: a) ein Pauschalbetrag pro Beschäftigtem von März bis Ende September 2020, der einen Umsatzrückgang von mindestens 20 % voraussetzt (monatliche Unterstützung je nach Umsatzrückgang zwischen 180 EUR und 540 EUR); b) ein Pauschalbetrag bis Ende September 2020, der an Selbstständige mit Sozialversicherungspflicht und einem Umsatzrückgang von mindestens 20 % gezahlt wird (monatliche Unterstützung je nach Umsatzrückgang zwischen 180 EUR und 540 EUR); c) eine Erstattung in Höhe von 80 % des Bruttolohns des Beschäftigten (bis zu einem Höchstbetrag von 1 100 EUR) bis Ende September 2020 für Unternehmen, die per Dekret geschlossen wurden; sowie d) eine Pauschalzulage von monatlich 210 EUR bis Ende September 2020 für Beschäftigte mit Arbeitsvertrag, Einpersonengesellschaften und Selbstständige. Die Pauschalzulage kann als eine mit Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 vergleichbare Maßnahme betrachtet werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien von Arbeitnehmern vor Einkommensausfällen oder -verlusten zu schützen.

(5)

Die Slowakei erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Die Slowakei hat der Kommission ausreichende Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1 077 457 000 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in der Slowakei von den neuen Maßnahmen erfasst wird. Die Slowakei beabsichtigt, 390 262 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln und 56 311 400 EUR aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

(6)

Die Kommission hat die Slowakei konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 6. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(7)

Daher sollte der Slowakei finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(8)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

(9)

Die Slowakei sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit die Slowakei diese Ausgaben getätigt hat.

(10)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf der Slowakei sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Slowakei erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt der Slowakei ein Darlehen in Höhe von maximal 630 883 600 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird der Slowakei von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Die Slowakei trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Die Slowakei kann die nationale Kurzarbeitsregelung und Begleitmaßnahmen gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e des „Gesetzes Nr. 5/2004 Slg. über Arbeitsvermittlungen“ finanzieren.

Artikel 4

Die Slowakei informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.