29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1349 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Italienische Republik mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2020 hat Italien die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Italien getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Italien bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 11,1 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 158,9 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP von Italien 2020 um 11,2 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Italiens dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 10 dargelegt, hat das in Italien im Zusammenhang mit den nachstehend genannten Maßnahmen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt: den Kurzarbeitsregelungen für Arbeitnehmer, den Beihilfen für Selbstständige, befristet Beschäftigte in der Landwirtschaft, Arbeitnehmer in der Unterhaltungsindustrie, Mitarbeiter von Sportverbänden, Hausangestellte und Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst, Babysittergutscheinen, zusätzlichen Leistungen für Eltern- und Invaliditätsurlaub, nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Selbstständige und Einzelunternehmen sowie Steuergutschriften zur Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

(4)

Das „Gesetzesdekret Nr. 18/2020“ (2) und das „Gesetzesdekret Nr. 34/2020“ (3), auf die im Ersuchen Italiens vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, waren die Grundlage für die Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs, einschließlich einer Ausweitung der bestehenden Kurzarbeitsregelungen („Cassa integrazione guadagni“). Die Maßnahme deckt 80 % des üblichen Gehalts der Arbeitnehmer (deren Arbeitsvertrag aufrechterhalten wird) von Unternehmen, die aufgrund von COVID-19 teilweise oder vollständig geschlossen sind, für maximal 18 Wochen im Zeitraum vom 23. Februar 2020 bis 31. Oktober 2020 ab.

(5)

Für Selbstständige und Freiberufler haben die Behörden für die Monate März und April 2020 eine Beihilfe von 600 EUR eingeführt. Freiberufler, deren Verdienst im März und April 2020 im Jahresvergleich um mindestens 33 % zurückgegangen ist, haben für Mai 2020 auch Anspruch auf eine Beihilfe von 1 000 EUR. Eine weitere Beihilfe in Höhe von 600 EUR für März 2020 wird Selbstständigen und Freiberuflern gewährt, die bei privaten obligatorischen Sozialversicherungsträgern registriert sind.

(6)

Die Behörden haben eine Vielzahl von Maßnahmen eingeführt, die auf bestimmte Berufe abzielen, die durch den COVID-19-Ausbruch beeinträchtigt wurden. Diese Maßnahmen umfassen eine Beihilfe von 600 EUR für den Monat März 2020 und von 500 EUR für den Monat April 2020 für befristet Beschäftigte in der Landwirtschaft; eine Beihilfe von 600 EUR pro Monat für die Monate März, April und Mai 2020 für Arbeitnehmer in der Unterhaltungsindustrie (mit einem Jahreseinkommen von bis zu 50 000 EUR); eine Beihilfe von 600 EUR pro Monat für die Monate März, April und Mai 2020 für Mitarbeiter von Sportverbänden; eine Beihilfe von 600 EUR pro Monat für die Monate März, April und Mai 2020 für Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst sowie eine Beihilfe von 500 EUR für die Monate April und Mai 2020 für Hausangestellte.

(7)

Ferner wurden von den Behörden zwei Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen der Schließung von frühkindlichen Bildungsstätten und Schulen eingeführt, und zwar in Form von Elternurlaubsleistungen für bis zu 30 Tage im Zeitraum vom 5. März 2020 bis 31. August 2020 für Arbeitnehmer oder Selbstständige mit Kindern bis zu 12 Jahren (oder über 12 Jahren, wenn das Kind behindert ist und noch eine Schule besucht), die 50 % ihres Einkommens abdecken, und Babysittergutscheinen in Höhe von maximal 2 000 EUR als Alternative zu den Elternurlaubsleistungen, die für den gleichen Zeitraum gültig sind. Diese Maßnahmen können als ähnliche Maßnahmen wie Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 betrachtet werden, da sie Einkommensbeihilfen für Arbeitnehmer und Selbstständige vorsehen, die dazu beitragen, die Kosten für die Kinderbetreuung zu decken, während die Schulen geschlossen sind; sie ermöglichen somit den Eltern, weiter zu arbeiten, indem eine Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses verhindert wird.

(8)

Außerdem haben die Behörden zusätzliche Invaliditätsurlaubsleistungen für bis zu 12 Tage in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. April 2020 und zusätzliche 12 Tage in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 für Arbeitnehmer mit einer schweren Behinderung oder mit schwerbehinderten Angehörigen eingeführt. Hierbei handelt es sich um die Erweiterung eines bestehenden Systems, das Arbeitnehmern das Recht auf drei Tage Invaliditätsurlaub pro Monat einräumt.

(9)

Es wurden nicht rückzahlbare Zuschüsse für Selbstständige und Einzelunternehmen eingeführt. Die Höhe des Zuschusses wird unter Berücksichtigung des im April 2020 im Vergleich zum April 2019 erlittenen Umsatzrückgangs berechnet (von einem Mindestbetrag von 1 000 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 20 % des Umsatzrückgangs).

(10)

Schließlich wurden auch zwei gesundheitsbezogene Maßnahmen von den Behörden eingeführt: eine neue befristete Steuergutschrift in Höhe von 60 % der Kosten für die Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz (bis zu einem Höchstbetrag von 80 000 EUR) und eine neue befristete Steuergutschrift in Höhe von 60 % der Kosten für die Reinigung von Kleinunternehmen, Berufspraxen und gemeinnützigen Einrichtungen sowie für die Anschaffung von Sicherheitsausrüstung (bis zu einem Höchstbetrag von 60 000 EUR). Da es sich bei den Steuergutschriften um entgangene Einnahmen des Staates handelt, können sie als gleichwertig mit öffentlichen Ausgaben betrachtet werden.

(11)

Italien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Italien hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben seit dem 1. Februar 2020 um 28 811 965 628 EUR gestiegen sind, und zwar aufgrund von erhöhten Ausgaben, die mit den Kurzarbeitsregelungen für Arbeitnehmer, Zulagen für Selbstständige, befristet Beschäftigte in der Landwirtschaft, Arbeitnehmer in der Unterhaltungsindustrie, Mitarbeiter von Sportverbänden, Hausangestellte, Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst, Babysittergutscheinen, zusätzlichen Leistungen für Eltern- und Invaliditätsurlaub sowie nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Selbstständige und Einzelunternehmen unmittelbar in Verbindung stehen. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Italien von den neuen Maßnahmen oder der Verlängerung bestehender Maßnahmen erfasst. Italien beabsichtigt, 320 000 000 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln zu finanzieren.

(12)

Die Kommission hat Italien konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie den Rückgriff auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(13)

Daher sollte Italien finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(14)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(15)

Italien sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Italien diese Ausgaben getätigt hat.

(16)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Italiens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet. Insbesondere wurde der Darlehensbetrag so festgelegt, dass die Einhaltung der Aufsichtsvorschriften, die auf das Darlehensportfolio gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates anwendbar sind, sichergestellt ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Italien erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Italien ein Darlehen in Höhe von maximal 27 438 486 464 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Italien von der Kommission in maximal zehn Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einer oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Italien trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Italien kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

die Ausweitung der bestehenden Kurzarbeitsregelungen („Cassa integrazione guadagni“) für Arbeitnehmer gemäß den Artikeln 19 bis 22 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 27/2020“, und den Artikeln 68 bis 71 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

b)

die Beihilfe für Selbstständige gemäß den Artikeln 27, 28 und 44 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 27/2020“, und Artikel 84 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

c)

Beihilfen für befristet Beschäftigte in der Landwirtschaft gemäß Artikel 30 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“ und Artikel 84 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

d)

Beihilfen für Arbeitnehmer in der Unterhaltungsindustrie gemäß Artikel 38 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“ und Artikel 84 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

e)

Beihilfen für Mitarbeiter von Sportverbänden gemäß Artikel 96 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“ und Artikel 84 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

f)

die Beihilfe für Hausangestellte gemäß Artikel 85 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

g)

die Beihilfe für Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst gemäß Artikel 44 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“ und Artikel 84 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

h)

nicht rückzahlbare Zuschüsse für Selbstständige und Einzelunternehmen gemäß Artikel 25 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“, für den Teil der Ausgaben, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen und Einpersonengesellschaften bezieht;

i)

Elternurlaubsleistungen gemäß den Artikeln 23 und 25 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 27/2020“, und Artikel 72 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

j)

Babysittergutscheine gemäß den Artikeln 23 und 25 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 27/2020“, und Artikel 73 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

k)

Invaliditätsurlaubsleistungen gemäß Artikel 24 des „Gesetzesdekrets Nr. 18/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 27/2020“, und Artikel 74 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

l)

Steuergutschriften für die Verbesserung der Sicherheit am Arbeitsplatz gemäß Artikel 120 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

m)

Steuergutschriften für die Reinigung von Arbeitsplätzen und die Anschaffung von Sicherheitsausrüstung gemäß Artikel 125 des „Gesetzesdekrets Nr. 34/2020“, umgewandelt in das „Gesetz Nr. 77/2020“;

Artikel 4

Italien informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Gesetzesdekret Nr. 18/2020, umgewandelt durch Gesetz Nr. 27/2020

(3)  Gesetzesdekret Nr. 34/2020, umgewandelt durch Gesetz Nr. 77/2020