25.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/6


BESCHLUSS (EU) 2020/1324 DES RATES

vom 21. September 2020

über den im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat zu dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates (1) geschlossen und ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen.

(2)

Gemäß Artikel 33 des Übereinkommens kann der Internationale Getreiderat das Übereinkommen um weitere Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt mit Beschluss des Internationalen Getreiderats vom 10. Juni 2019 (2) verlängert und bleibt bis zum 30. Juni 2021 in Kraft.

(3)

Nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens steht der Beitritt zum Übereinkommen den Regierungen aller Staaten unter den vom Internationalen Getreiderat für angemessen erachteten Bedingungen offen.

(4)

Am 9. April 2020 hat das Vereinigte Königreich förmlich den Beitritt zum Übereinkommen zum 1. Januar 2021 beantragt.

(5)

Das Vereinigte Königreich ist ein wichtiger Getreideerzeuger, insbesondere von Gerste und Weizen. Sollte dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Beitritt zum Übereinkommen und folglich auf Teilnahme am Internationalen Getreiderat stattgegeben werden, wird das Vereinigte Königreich ein Einfuhrmitglied gemäß Artikel 12 des Übereinkommens sein. Da die Union ein Ausfuhrmitglied ist, wird sich der Beitritt des Vereinigten Königreichs nicht auf die Anzahl der Stimmen auswirken, die der Union für Abstimmungszwecke nach Artikel 12 des Übereinkommens zugewiesen sind. Der Beitritt des Vereinigten Königreichs wird jedoch ab dem Haushaltsjahr 2021/2022 dazu führen, dass die Anzahl der der Union gemäß Artikel 11 des Übereinkommens zugewiesenen Stimmen reduziert wird, die der Festlegung des Finanzbeitrags der Mitglieder dienen.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu vertretenden Standpunkt festzulegen und den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen zu genehmigen, sofern der Beitritt nicht vor dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) wirksam wird und das Übereinkommen nicht vorher vorläufig auf das Vereinigte Königreich angewendet wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu vertreten ist, ist Folgender: Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 wird genehmigt, sofern der Beitritt nicht vor dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft wirksam wird und das Übereinkommen nicht vorher vorläufig auf das Vereinigte Königreich angewendet wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. KLOECKNER


(1)  Beschluss 96/88/EG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).

(2)  Beschluss (EU) 2019/813 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 19).

(3)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.