23.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/8 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1320 DER KOMMISSION
vom 22. September 2020
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1986 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 95,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 enthält Vorschriften für die Kontrolle aller unter die Gemeinsame Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union oder, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenmitgliedstaats, von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgeübt werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 95 der genannten Verordnung enthält der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 der Kommission (3) ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien und Meeresbecken. |
(3) |
Um die vor Kurzem angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der Union (4) sowie die Empfehlungen (5) der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) zu berücksichtigen, sollte der Geltungsbereich des Beschluss (EU) 2018/1986 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramme für bestimmte Fischereien im Mittelmeer und im Schwarzen Meer auf die Fischereien auf Seehecht, Rosa Geißelgarnele, Afrikanische Tiefseegarnele, Rote Tiefseegarnele, Kaisergranat, Rote Meerbarbe, Rote Fleckbrasse, Seezunge, Rote Koralle, Goldmakrele und Sprotte ausgedehnt werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Begriffe Ionisches Meer, Levante und Alboran-Meer zu definieren. |
(4) |
Die gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten der betreffenden Mitgliedstaaten werden, falls zutreffend, im Einklang mit den von der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur gemäß Artikel 9 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/473 ausgearbeiteten gemeinsamen Einsatzplänen durchgeführt. Damit die Kommission ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nachkommen kann, sollte sie gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/473 Zugang zu Informationen haben, die im Rahmen der gemeinsamen Kontroll- und Inspektionstätigkeiten ausgetauscht werden. |
(5) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1986 wird wie folgt geändert:
1. |
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Umsetzung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme sorgt jeder betroffene Mitgliedstaat dafür, dass der elektronische Datenaustausch mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der EFCA über Fangtätigkeiten und fischereibezogene Tätigkeiten im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme erfolgt. Die Kommission hat Zugang zu den gemäß diesem Unterabsatz ausgetauschten Daten.“ |
2. |
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die gemäß Absatz 1 ausgetauschten Daten können personenbezogene Daten enthalten. Die EFCA, die Kommission und die Mitgliedstaaten können personenbezogene Daten verarbeiten, zu denen sie gemäß Absatz 1 Zugang haben, um ihren Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme nachzukommen. Die EFCA, die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 Maßnahmen, die einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.“ |
3. |
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die EFCA, die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieses Beschlusses. Die EFCA und die Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei sicherheitsrelevanten Aufgaben zusammen.“ |
4. |
Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die EFCA, die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um einen angemessenen Schutz der Vertraulichkeit der gemäß diesem Beschluss erhaltenen Informationen im Einklang mit Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu gewährleisten.“ |
Artikel 2
Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1986 erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 22. September 2020
Für die Kommission
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18.
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1986 der Kommission vom 13. Dezember 2018 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für bestimmte Fischereien und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2012/807/EU, 2013/328/EU, 2013/305/EU und 2014/156/EU (ABl. L 317 vom 14.12.2018, S. 29).
(4) Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).
(5) Empfehlung GFCM/43/2019/2 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Roten Fleckenbrasse im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1 bis 3), Empfehlung GFCM/43/2019/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 bis 18), Empfehlung GFCM/43/2019/6 über Bewirtschaftungsmaßnahmen für nachhaltige Schleppnetz-Fischereien auf Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16). Empfehlung GFCM/43/2019/4 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Roten Koralle im Mittelmeer. Empfehlung GFCM/43/2019/1 über eine Reihe von Bewirtschaftungsmaßnahmen für die nachhaltige Nutzung von verankerten Fischsammelgeräten in der Fischerei auf Goldmakrele im Mittelmeer.
ANHANG
„ANHANG I
EINZELHEITEN ZU DEM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM FÜR FISCHEREIEN AUF ICCAT (1) -ARTEN IM OSTATLANTIK UND IM MITTELMEER SOWIE FÜR BESTIMMTE FISCHEREIEN AUF GRUNDFISCHARTEN UND PELAGISCHE ARTEN IM MITTELMEER
(1)
Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erstreckt sich auf die wie folgt definierten geografischen Gebiete:
a) |
‚Ostatlantik‘ bezeichnet die Untergebiete 7, 8, 9, 10 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES (2)) entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die FAO (4)-Division 34.1.2.; |
b) |
‚Mittelmeer‘ bezeichnet die FAO-Untergebiete 37.1, 37.2 und 37.3 oder die geografischen Untergebiete 1 bis 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); |
c) |
‚Nördliches Adriatisches Meer‘ und ‚Südliches Adriatisches Meer‘ bezeichnen die geografischen Untergebiete 17 und 18 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; |
d) |
‚Straße von Sizilien‘ bezeichnet die geografischen Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; |
e) |
‚Ionisches Meer‘ bezeichnet die geografischen Untergebiete 19, 20 und 21 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; |
f) |
‚Levante‘ bezeichnet die geografischen Untergebiete 24, 25, 26 und 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011; |
g) |
‚Alboran-Meer‘ bezeichnet die geografischen Untergebiete 1 bis 3 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011. |
(2)
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta, Portugal und Slowenien.
(3)
Folgende Fischereien werden berücksichtigt:
— |
Fischereien (einschließlich Freizeitfischerei) auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer; |
— |
Fischereien (einschließlich Freizeitfischerei) auf Schwertfisch im Mittelmeer; |
— |
Fischereien auf Weißen Thun im Mittelmeer; |
— |
Fischereien auf Sardine und Sardelle im Nördlichen und Südlichen Adriatischen Meer; |
— |
Fischereien auf Europäischen Seehecht (Merluccius merluccius) in der Straße von Sizilien, in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6, 7 und 9, 10, 11, im Nördlichen Adriatischen Meer und im Südlichen Adriatischen Meer; |
— |
Fischereien auf Rosa Geißelgarnele (Parapenaeus longirostris) in der Straße von Sizilien, in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6 und 9, 10, 11, im Nördlichen Adriatischen Meer und im Südlichen Adriatischen Meer; |
— |
Fischereien auf Tiefseegarnelen in der Levante und im Ionischen Meer; |
— |
Fischereien auf Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6, 7 und in der Straße von Sizilien; |
— |
Fischereien auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in den GFCM-Untergebieten 9, 10, 11 und in der Straße von Sizilien; |
— |
Fischereien auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in den GFCM-Untergebieten 5, 6, 9, 11, im Nördlichen Adriatischen Meer und im Südlichen Adriatischen Meer; |
— |
Fischereien auf Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) in den GFCM-Untergebieten 1, 5, 6, 7, 9, 10, 11, im Nördlichen Adriatischen Meer und im Südlichen Adriatischen Meer; |
— |
Fischereien auf Rote Fleckenbrasse im Alboran-Meer; |
— |
Fischereien auf Seezunge im GFCM-Untergebiet 17; |
— |
Fischereien auf Rote Koralle im Mittelmeer; |
— |
Fischereien auf Goldmakrele in den internationalen Gewässern des Mittelmeers. |
— |
Fischereien auf Europäischen Aal der Art Anguilla anguilla in den Unionsgewässern des Mittelmeers; |
— |
Fischereien auf Arten im Rahmen der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. |
(4)
Zieleckwerte für InspektionenDie in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Mitgliedstaaten setzen die folgenden Eckwerte um.
a) |
Inspektionstätigkeiten auf See; jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen auf See (ohne Luftüberwachung) auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind. |
b) |
Inspektionen bei der Anlandung (Inspektionen in Häfen und vor dem Erstverkauf); jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen bei der Anlandung auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind. |
c) |
Inspektionen von Fallen und Aufzuchtanlagen für Fischereien auf Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer; jährlich Inspektion von 100 % der Ein- und Umsetzungen in Fallen und Aufzuchtanlagen, einschließlich der Freisetzung von Fischen. |
„ANHANG II
EINZELHEITEN ZU DEM SPEZIFISCHEN KONTROLL- UND INSPEKTIONSPROGRAMM FÜR BESTIMMTE FISCHEREIEN IM SCHWARZEN MEER
1.
Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erstreckt sich auf die wie folgt definierten geografischen Gebiete:Unionsgewässer des ‚Schwarzen Meeres‘, wobei ‚Schwarzes Meer‘ das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 definierte geografische Untergebiet 29 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) bezeichnet.
2.
Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Bulgarien und Rumänien.
3.
Folgende Fischereien werden berücksichtigt:
— |
Fischereien auf Steinbutt im Schwarzen Meer; |
— |
Fischereien auf Sprotte im Schwarzen Meer; |
— |
Fischereien auf Arten im Rahmen der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. |
4.
Zieleckwerte für InspektionenDie in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Mitgliedstaaten setzen die folgenden Eckwerte um.
a) |
Inspektionstätigkeiten auf See; jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen auf See (ohne Luftüberwachung) auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind. |
b) |
Inspektionen bei der Anlandung (Inspektionen in Häfen und vor dem Erstverkauf); jährlich werden mindestens 60 % aller Inspektionen bei der Anlandung auf Fischereifahrzeugen durchgeführt, die zu den Flottensegmenten der beiden nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 ermittelten höchsten Risikokategorien gehören, wobei sicherzustellen ist, dass beide Flottensegmente angemessen und anteilig abgedeckt sind. |
(1) Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik.
(2) ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) — Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(3) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(4) UN-Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).