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21.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/30 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1306 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. September 2020
über den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße angesichts der COVID-19-Pandemie (EZB/2020/44)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (2), insbesondere auf Artikel 500b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Durch den Basel-III-Rahmen wurde eine einfache, transparente und nicht risikobasierte Verschuldungsquote als glaubwürdiger ergänzender Maßstab für die risikobasierten Kapitalanforderungen eingeführt. Der im Dezember 2017 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision – BCBS) veröffentlichte endgültige Standard zur Verschuldungsquote (nachfolgend als „BCBS-Standard zur Verschuldungsquote“ bezeichnet) sieht vor, dass Zentralbankreserven unter außergewöhnlichen makroökonomischen Umständen bei der Risikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote vorübergehend unberücksichtigt bleiben können, um die Umsetzung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern. |
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(2) |
Der BCBS-Standard zur Verschuldungsquote wurde erstmals durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Unionsgesetzgebung umgesetzt. Gemäß Artikel 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die Institute den zuständigen Behörden bestimmte Angaben zur Verschuldungsquote und ihren Bestandteilen zu übermitteln, während sie nach Artikel 451 derselben Verordnung bestimmte Informationen hinsichtlich ihrer Verschuldungsquote und der Überwachung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung offenlegen müssen. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert, unter anderem aus dem Grund, den am BCBS-Standard zur Verschuldungsquote vorgenommenen Überarbeitungen Rechnung zu tragen, die dazu dienen, auf internationaler Ebene gleiche Wettbewerbsbedingungen für innerhalb der Union niedergelassene, jedoch außerhalb der Union tätige Institute sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Verschuldungsquote die risikobasierten Eigenmittelanforderungen weiterhin wirksam ergänzt. Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurde eine Verschuldungsquote eingeführt, die die derzeitigen Vorschriften zur Meldung und Offenlegung der Verschuldungsquote ergänzt. In der genannten Verordnung wurde auch die Möglichkeit eingeführt, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken unter außergewöhnlichen Umständen bei der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße eines Instituts für die Verschuldungsquote vorübergehend nicht zu berücksichtigen und dadurch die Umsetzung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern. Diese Änderungen am Rahmen für die Verschuldungsquote, einschließlich des Ermessensspielraums, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken bei der Risikopositionsmessgröße unberücksichtigt zu lassen, gelten ab dem 28. Juni 2021. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde seither weiter geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873 Europäischen Parlaments und des Rates (4), unter anderem um die Möglichkeit zu vorzusehen, bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralbanken vor dem 28. Juni 2021 vorübergehend von der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße eine Instituts auszunehmen, das heißt, bevor die Änderungen in Bezug auf die durch die Verordnung (EU) 2019/876 vorgeschriebene Verschuldungsquote zur Anwendung kommen. Insbesondere Artikel 500b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubt es einem Institut, bestimmte Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts aus seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße auszuschließen, wenn die für das Institut zuständige Behörde nach Konsultation der betreffenden Zentralbank festgestellt und öffentlich erklärt hat, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Ausschluss rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern. Artikel 500b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 findet seit dem 27. Juni 2020 Anwendung. |
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(5) |
Während sich die Finanzmärkte seit April 2020 stabilisiert haben, sind die Finanzierungsbedingungen im Euro-Währungsgebiet aufgrund höherer Anleiherenditen und niedrigerer Aktienkurse angespannter als zu Beginn des Jahres. Die durch das Coronavirus (COVID-19) verursachte Pandemie und die daraus resultierende und anhaltende Notwendigkeit einer stärkeren geldpolitische Akkommodierung sowie die Fragilität und Anfälligkeiten der Volkswirtschaften des Euro-Währungsgebiets und des bankbasierten Transmissionskanals der Geldpolitik begründen die Auffassung des EZB-Rats, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den vorübergehenden Ausschluss bestimmter Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems aus der Berechnung der Gesamtrisikopositionsmessgröße bis zum 27. Juni 2021 rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen im Sinne von Artikel 500b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erleichtern. |
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(6) |
Zu den Risikopositionen, die ausgeschlossen werden können, zählen Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank und Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven, insoweit diese Risikopositionen für die Übertragung und somit für die Durchführung der Geldpolitik von Bedeutung sind. Zu diesen Risikopositionen gehören im Rahmen der Einlagefazilität gehaltene Einlagen und auf Reservekonten beim Eurosystem gehaltene Salden einschließlich Mittel, die zur Erfüllung der Mindestreserveanforderungen gehalten werden. Risikopositionen, die Forderungen gegenüber der Zentralbank darstellen, welche nicht mit der Umsetzung der Geldpolitik in Zusammenhang stehen, sollten nicht von der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgeschlossen werden. |
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(7) |
Es wird erwartet, dass der Ausschluss bestimmter Zentralbankrisikopositionen aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 500b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 27. Juni 2021 die Kreditinstitute dabei unterstützen wird, weiterhin ihre Funktion bei der Finanzierung der Realwirtschaft zu erfüllen, während wesentliche Elemente des Aufsichtsrahmens erhalten bleiben. Der Ausschluss könnte potenzielle Beschränkungen im Zusammenhang mit der Einführung einer neuen Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten reduzieren, die in Form einer Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) 2019/876 in der Union umgesetzt wurde, um den Standard zur Gesamtverlustabsorptionskapazität abzubilden, und seit dem 28. Juni 2019 anwendbar ist. Darüber hinaus könnte, obschon die Verschuldungsquote erst vom 28. Juni 2021 an anwendbar ist, der Ausschluss bestimmter Zentralbankrisikopositionen aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße aus Sicht einer klaren Kommunikation von Finanzinformationen bis dahin einen positiven Effekt bewirken. Die Institute wären insbesondere in der Lage, ihre Verschuldungsquote sowohl mit als auch ohne die Auswirkungen ausgeschlossener Risikopositionen offenzulegen. Diese Information könnte für die Finanzmarktteilnehmer bei der Bewertung der potenziellen künftigen Verschuldungsquoten von Instituten nützlich sein, sobald die Verschuldungsquote am 28. Juni 2021 anwendbar ist. |
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(8) |
Die EZB wurde gemäß Artikel 500b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer geldpolitischen Funktion zu der Frage konsultiert, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einen Ausschluss gemäß Artikel 500b Absatz 1 der genannten Verordnung (5) rechtfertigen. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die Begriffe in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
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1. |
„Eurosystem“: das Eurosystem im Sinne der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (6); |
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2. |
„Einlagenfazilität“: eine Einlagenfazilität im Sinne der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60); |
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3. |
„Mindestreservekonto“: ein Mindestreservekonto im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (7); |
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4. |
„Mindestreserveanforderungen“: die Mindestreserveanforderungen in der Berechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9); |
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5. |
„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“: ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (8). |
Artikel 2
Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände
(1) Für die Zwecke von Artikel 500b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hat die EZB gemäß den Absätzen 2 und 3 festgestellt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die einen Ausschluss der in Artikel 500b Absatz 1 Buchstaben a und b der genannten Verordnung aufgeführten Positionen aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße rechtfertigen, um die Durchführung geldpolitischer Maßnahmen zu erleichtern.
(2) In Bezug auf die in Artikel 500b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen findet die in Absatz 1 getroffene Feststellung auf die Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems Anwendung, die sich auf im Rahmen der Einlagefazilität gehaltene Einlagen und auf Reservekonten beim Eurosystem gehaltene Salden einschließlich Mittel, die zur Erfüllung der Mindestreserveanforderungen gehalten werden, beziehen.
(3) Die Feststellung gilt in Bezug auf alle Institute, die ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets sind.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. September 2020.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
(2) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(3) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung(EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) 2019/876 aufgrund von Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4).
(5) https://www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2020/html/ecb.pr200917~f3f03398d2.en.html
(6) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10).
(8) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).