14.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/35 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1277 DES RATES
vom 9. September 2020
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/680/EU zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit den bei der Kommission am 20. Februar 2020 registrierten Schreiben beantragten Dänemark und Schweden die Ermächtigung, weiterhin eine Regelung anzuwenden, die von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG abweicht, nach denen ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde. |
(2) |
Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission am 2. April 2020 den anderen Mitgliedstaaten die Anträge Dänemarks und Schwedens. Mit Schreiben vom 3. April 2020 teilte die Kommission Dänemark und Schweden mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. |
(3) |
Die Anträge auf eine Ausnahmeregelung beziehen sich auf den Abzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer, die auf die Benutzungsgebühren für die Öresund-Festverbindung zwischen Dänemark und Schweden entrichtet wird. Gemäß den Mehrwertsteuer-Bestimmungen über den Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die Mehrwertsteuer auf die Benutzungsgebühr der Öresund-Festverbindung teils an Dänemark und teils an Schweden zu zahlen. |
(4) |
Abweichend von der Verpflichtung, wonach ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer in dem Mitgliedstaat ausüben muss, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet wurde, wurden Dänemark und Schweden mit der Entscheidung 2000/91/EG des Rates (2) ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2002 eine Ausnahmeregelung anzuwenden, die es ermöglicht, dass ein Steuerpflichtiger sich nur an eine einzige Verwaltung wenden muss, um die Steuer zurückzuerhalten. Diese Ermächtigung wurde anschließend mit der Entscheidung 2003/65/EG des Rates (3) bis zum 31. Dezember 2006 und mit dem Beschluss 2007/132/EG des Rates (4) bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/680/EU des Rates (5) wurden Dänemark und Schweden ermächtigt, vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eine von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden. |
(5) |
Die Rechts- und Sachlage, auf die sich die Abweichung stützt, hat sich nicht geändert und besteht weiter fort. Dänemark und Schweden sollten daher ermächtigt werden, die Ausnahmeregelung für einen weiteren befristeten Zeitraum anzuwenden. |
(6) |
Die Anwendung der abweichenden Regelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union — |
(7) |
Der Durchführungsbeschluss 2013/680/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/680/EU wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2027“ ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 9. September 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) Entscheidung 2000/91/EG des Rates vom 24. Januar 2000 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 38).
(3) Entscheidung 2003/65/EG des Rates vom 21. Januar 2003 zur Verlängerung der Anwendung der Entscheidung 2000/91/EG zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 40).
(4) Entscheidung 2007/132/EG des Rates vom 30. Januar 2007 zur Verlängerung der Anwendung der Entscheidung 2000/91/EG zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 10).
(5) Durchführungsbeschluss 2013/680/EU des Rates vom 15. November 2013 zur Ermächtigung des Königreichs Dänemark und des Königreichs Schweden, die Anwendung einer von den Artikeln 168, 169, 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichenden Regelung zu verlängern (ABl. L 316 vom 27.11.2013, S. 39).