11.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/5


BESCHLUSS (EU) 2020/1264 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 8. September 2020

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2020/38)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 17 bis 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Auffassung des EZB-Rates sollten die bei der EZB zum Zwecke der Rückzahlung des nach der Verordnung (EU) 2020/672 (1) gewährten finanziellen Beistands getätigten obligatorischen Einlagen von negativen Zinssätzen befreit sein.

(2)

Daher sollte der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 2

Verzinsung von bestimmten, bei der EZB gehaltenen Einlagen

Gemäß dem Beschluss EZB/2003/14 der Europäischen Zentralbank (*1), dem Beschluss EZB/2010/31 der Europäischen Zentralbank (*2), dem Beschluss EZB/2010/17 der Europäischen Zentralbank (*3) und der Verordnung (EU) 2020/672 des Rates (*4) bei der EZB gehaltene Konten werden weiterhin zum Einlagesatz verzinst. Sind auf diesen Konten jedoch während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung auszuführen ist, Einlagen zu halten, werden diese in dem betreffenden Zeitraum mit null Prozent oder dem Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Unionin Kraft. Er findet ab der sechsten Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Jahr 2020 Anwendung, die am 16. September 2020 beginnt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. September 2020.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).