31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/25


BESCHLUSS (GASP) 2020/1135 DES RATES

vom 30. Juli 2020

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (*)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. August 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1338 (1) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (im Folgenden „Sonderbeauftragter “) und zur Ernennung von Frau Nataliya APOSTOLOVA zur Sonderbeauftragten im Kosovo angenommen. Der Rat hat dieses Mandat mit den Beschlüssen (GASP) 2017/348 (2), (GASP) 2018/903 (3) und (GASP) 2020/249 (4) weiter verlängert. Das Mandat endet am 31. August 2020.

(2)

Herr Tomáš SZUNYOG sollte für die Zeit vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 zum Sonderbeauftragten im Kosovo ernannt werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Herr Tomáš SZUNYOG wird für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 zum Sonderbeauftragten im Kosovo ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union im Kosovo. Zu diesen Zielen zählt: die Übernahme einer führenden Rolle bei der Förderung eines stabilen, lebensfähigen, friedlichen, demokratischen und multi-ethnischen Kosovos, das mit der Region zusammenarbeitet; die Stärkung der Stabilität in der Region und der Beitrag zur regionalen Zusammenarbeit und zu gutnachbarlichen Beziehungen zwischen den westlichen Balkanstaaten; die Förderung eines Kosovos, das der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz von Minderheiten und des kulturellen und religiösen Erbes verpflichtet ist; sowie die Unterstützung der Europäischen Perspektive des Kosovos und seine Annäherung an die Union im Einklang mit der Perspektive der Region und nach Maßgabe des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits (5) (im Folgenden „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“) und des Beschlusses (EU) 2015/1988 des Rates (6) sowie gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates.

Artikel 3

Mandat

Damit diese politischen Ziele erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

er bietet die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess an;

b)

er fördert die Gesamtkoordinierung der Unionspolitik im Kosovo;

c)

er verstärkt die Präsenz der Union im Kosovo und gewährleistet ihre Kohärenz, Wirksamkeit und Sichtbarkeit;

d)

er gibt dem Leiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen im Zusammenhang mit Exekutivbefugnissen;

e)

er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union im Kosovo, was auch die Lenkung des Übergangs der EULEX KOSOVO vor Ort für die letztendliche Übertragung von Tätigkeiten auf den Sonderbeauftragten oder das EU-Büro in Kosovo und/oder gegebenenfalls, und soweit die lokalen Umstände dies zulassen, die lokalen Behörden umfasst;

f)

er unterstützt die Europäische Perspektive des Kosovos und seine Annäherung an die Union, im Einklang mit der Perspektive der Region und nach Maßgabe des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und des Beschlusses (EU) 2015/1988 sowie gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates, und zwar durch gezielte Kommunikation mit der Öffentlichkeit und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Union, mit denen erreicht werden soll, dass Angelegenheiten mit Bezug zur Union, einschließlich der Arbeit von EULEX KOSOVO, von der Öffentlichkeit im Kosovo besser verstanden werden und auf mehr Unterstützung stoßen;

g)

er überwacht, unterstützt und fördert mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und Instrumenten und mit Unterstützung des EU-Büros im Kosovo die Fortschritte bei den politischen, wirtschaftlichen und europäischen Prioritäten unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Organe, und er unterstützt die Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, wobei er auch auf die Europäische Reformagenda zurückgreift;

h)

er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Union und den Leitlinien der Union zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo, auch im Hinblick auf Frauen und Kinder, sowie zur Stärkung und Festigung des Schutzes von Minderheiten;

i)

er unterstützt erforderlichenfalls den von der Union geförderten Dialog zwischen Belgrad und Pristina, einschließlich Aufgaben der operativen Unterstützung, die möglicherweise von EULEX KOSOVO übertragen werden müssen, in Abstimmung mit dem Sonderbeauftragen für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina, und andere den Westbalkan betreffende regionale Angelegenheiten, mit Schwerpunkt auf der Förderung eines für den Prozess günstigen Umfelds;

j)

er unterstützt das Mandat der Sondertribunale und der Sonderstaatsanwaltschaft, gegebenenfalls auch durch Kommunikations- und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. August 2021 beläuft sich auf 3 300 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung eines Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei dem Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alles abgeordnete Personal untersteht weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

(1)   Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (7) festgelegt sind.

(2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die NATO/KFOR weiterzugeben.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen des Sonderbeauftragten EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die Vereinten Nationen und die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen vor Ort getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die das Vorgehen betreffenden Beratungen des Rates, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (8) der Geheimhaltungspflicht unterliegen, an Dritte, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Das Büro der Union und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Gegebenenfalls setzt er sich mit den Mitgliedstaaten ins Benehmen. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union in der Region sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Sie unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte erteilt dem Leiter der EULEX KOSOVO vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen in Verbindung mit Exekutivbefugnissen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu einschlägigen lokalen Stellen und anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(3)   Der Sonderbeauftragte gewährleistet gemeinsam mit den anderen Akteuren der Union vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen den Akteuren der Union im Einsatzgebiet, damit ein möglichst übereinstimmendes Bild der Lage und eine möglichst einheitliche Lagebeurteilung erreicht werden.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüche und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter im Kosovo beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis zum 31. Oktober 2020 einen Zwischenbericht und bis zum 31. Mai 2021 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Beschluss (GASP) 2016/1338 des Rates vom 4. August 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/2052 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 212 vom 5.8.2016, S. 109).

(2)  Beschluss (GASP) 2017/348 des Rates vom 27. Februar 2017 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 75).

(3)  Beschluss (GASP) 2018/903 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 7).

(4)  Beschluss (GASP) 2020/249 des Rates vom 25. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/903 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 54 I vom 26.2.2020, S. 1).

(5)   ABl. L 71 vom 16.3.2016, S. 3.

(6)  Beschluss (EU) 2015/1988 des Rates vom 22. Oktober 2015 über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 290 vom 6.11.2015, S. 4).

(7)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(8)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).