31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/22


BESCHLUSS (GASP) 2020/1133 DES RATES

vom 30. Juli 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. April 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/610 (1) angenommen, mit dem im Rahmen der GSVP eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) eingerichtet wurde, mit einem Mandat, das sich auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach Erreichen der vollen Einsatzfähigkeit der Mission, d. h. bis zum 19. September 2018, erstreckte, sowie einem finanziellen Bezugsrahmen für diesen Zeitraum.

(2)

Am 30. Juli 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1082 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EUTM RCA bis zum 19. September 2020 verlängert wurde.

(3)

Am 28. Mai 2020 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee auf der Grundlage einer strategischen Überprüfung der Mission empfohlen, das Mandat der EUTM RCA um weitere zwei Jahre zu verlängern.

(4)

Die EUTM RCA sollte sich mit der Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) — sobald diese eingeleitet worden ist — sowie mit anderen internationalen Akteuren, insbesondere der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), abstimmen, um für eine kohärente und integrierte Unterstützung der Regierung und der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik zu sorgen.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2016/610 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme dieses Beschlusses, ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet und beteiligt sich daher nicht an der Finanzierung der EUTM RCA —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/610 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

strategische Beratung für das Kabinett des Präsidenten, das Verteidigungsministerium, den Militärstab und die Streitkräfte, auch über zivil-militärische Zusammenarbeit;“

ii)

Buchstabe d wird gestrichen;

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die EUTM RCA stimmt sich mit der Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) und anderen internationalen Akteuren, insbesondere der MINUSCA, ab, um für eine kohärente und integrierte Unterstützung der Regierung und der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik zu sorgen.“

2.

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Koordinierungsvereinbarungen zwischen dem Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte, den Akteuren der Union, insbesondere der EUAM RCA, und den wichtigsten strategischen Partnern vor Ort, die für die Mission von Bedeutung sind, werden im Missionsplan festgelegt.“

3.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM RCA dienende Betrag beläuft sich für den Zeitraum vom 20. September 2020 bis zum 19. September 2022 auf 36 960 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 %, und der Prozentsatz nach Artikel 34 Absatz 3 jenes Beschlusses beträgt 10 % für Mittelbindungen und 0 % für Zahlungen.“

4.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EUTM RCA endet am 19. September 2022.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates vom 19. April 2016 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 21).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/1082 vom 30. Juli 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 140).