29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1117 DES RATES

vom 27. Juli 2020

zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (1), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (2),

gestützt auf den Beschluss (EU) 2018/1275 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses (3),

gestützt auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/598 des Rates vom 9. April 2019 über die Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 (4),

gestützt auf die begründeten Stellungnahmen und die Rangfolge der Kandidaten, wie sie der Auswahlausschuss erstellt hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1939 errichtet. Die Kommission ist für die Errichtung und den anfänglichen administrativen Betrieb der EUStA zuständig, bis diese in der Lage ist, ihren eigenen Haushalt auszuführen.

(2)

Die Europäischen Staatsanwälte beaufsichtigen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1939.

(3)

Gemäß Artikel 120 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 übernimmt die EUStA die ihr durch die genannte Verordnung übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben zu einem Zeitpunkt, der durch einen Beschluss der Kommission auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts nach Errichtung der EUStA festzulegen ist.

(4)

Der Europäische Generalstaatsanwalt wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/1798 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ernannt. Damit das Kollegium der EUStA, das aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je teilnehmendem Mitgliedstaat besteht, eingerichtet werden kann, muss der Rat die Europäischen Staatsanwälte ernennen.

(5)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 sind die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 (im Folgenden „Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses“) festgelegt.

(6)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 benennt jeder teilnehmende Mitgliedstaat drei Kandidaten aus dem Kreis der Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts, die aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft des betreffenden Mitgliedstaats sind, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die für die höchsten staatsanwaltlichen oder richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die über einschlägige praktische Erfahrungen im Rahmen der nationalen Rechtsordnungen, der Finanzermittlungen und der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen.

(7)

Der Auswahlausschuss hat für jeden der benannten Kandidaten, der die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 erfüllt, eine begründete Stellungnahme erstellt und seinen Platz in der Rangfolge festgelegt und dem Rat diese Informationen, die der Rat am 29. Mai, 20. Juni, 11. Oktober, 18. November und 10. Dezember 2019 und am 16. Juli 2020 erhalten hat, übermittelt.

(8)

Gemäß Regel VII.2 Absatz 4 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss die Rangfolge der Kandidaten entsprechend ihren Qualifikationen und Erfahrungen festgelegt. Die Rangfolge entspricht der vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge und ist für den Rat nicht bindend.

(9)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat nach Eingang der begründeten Stellungnahmen des Auswahlausschusses einen der Kandidaten aus und ernennt ihn zum Europäischen Staatsanwalt des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats.

(10)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig. Der Rat kann beschließen, das Mandat am Ende der sechsjährigen Amtszeit um höchstens drei Jahre zu verlängern.

(11)

In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/598 werden Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegt. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/598 wird vor der Ernennung der Europäischen Staatsanwälte durch Losentscheid eine Gruppe bestimmt, die ein Drittel der zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Übergangsvorschriften an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst. Der Losentscheid fand am 20. Mai 2019 statt; die Mitgliedstaaten in dieser Gruppe sind Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Litauen, die Niederlande, Österreich und Portugal. Nach Artikel 3 des genannten Durchführungsbeschlusses beträgt die Amtszeit der Europäischen Staatsanwälte aus den Mitgliedstaaten in dieser Gruppe drei Jahre und kann nicht verlängert werden.

(12)

Der Rat hat die jeweiligen Verdienste der Kandidaten unter Berücksichtigung der mit Gründen versehenen Stellungnahmen des Auswahlausschusses bewertet. Zu der Gründen versehene Stellungnahme zu den von Malta benannten Kandidaten geht aus den vom Auswahlausschuss angeführten Gründen hinreichend hervor, dass es diesem Mitgliedstaat angesichts der besonderen Umstände in diesem Mitgliedstaat trotz aller notwendigen Bemühungen objektiv unmöglich ist, binnen einer angemessenen Frist weitere qualifizierte Kandidaten zu finden. Daher sind die Bedingungen von Regel VII.2., Absatz 3 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses erfüllt. In Anbetracht der oben genannten besonderen Umstände war der Rat der Auffassung, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme, die in Bezug auf die von Malta benannten Kandidaten vorgelegt wurde, ihm eine ausreichende Auswahl qualifizierter Kandidaten bot, und da jede weitere Verzögerung bei der Ernennung der Europäischen Staatsanwälte schwerwiegende nachteilige Folgen für die Wirksamkeit des Unionsrechts hätte, beschloss er, auf dieser Grundlage fortzufahren.

(13)

Das Ergebnis ist, dass sich der Rat der nicht bindenden vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge der von Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Finnland benannten Kandidaten angeschlossen hat. Bei den von Belgien, Bulgarien und Portugal benannten Kandidaten hat sich der Rat der nicht bindenden vom Auswahlausschuss bevorzugten Reihenfolge aufgrund einer anderen Bewertung der Verdienste dieser Kandidaten durch die einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates nicht angeschlossen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Personen werden für eine nicht erneuerbare Amtszeit von sechs Jahren ab dem … 29. Juli 2020 als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 13 zu Europäischen Staatsanwälten der EUStA ernannt:

 

Herr Yves VAN DEN BERGE (6)

 

Frau Teodora GEORGIEVA (7)

 

Herr Petr KLEMENT (8)

 

Herr Andrés RITTER (9)

 

Frau Kristel SIITAM-NYIRI (10)

 

Herr Frédéric BAAB (11)

 

Frau Tamara LAPTOŠ (12)

 

Herr Gatis DONIKS (13)

 

Herr Gabriel SEIXAS (14)

 

Frau Yvonne FARRUGIA (15)

 

Herr Cătălin-Laurențiu BORCOMAN (16)

 

Herr Jaka BREZIGAR (17)

 

Herr Juraj NOVOCKÝ (18)

 

Herr Harri TIESMAA (19)

Artikel 2

Die folgenden Personen werden für eine nicht erneuerbare Amtszeit von drei Jahren ab dem 29. Juli 2020 als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe AD 13 zu Europäischen Staatsanwälten der EUStA ernannt:

 

Herr Dimitrios ZIMIANITIS (20)

 

Frau María Concepción SABADELL CARNICERO (21)

 

Herr Danilo CECCARELLI (22)

 

Frau Katerina LOIZOU (23)

 

Herr Tomas KRUŠNA (24)

 

Frau Daniëlle GOUDRIAAN (25)

 

Frau Ingrid MASCHL-CLAUSEN (26)

 

Herr José Eduardo MOREIRA ALVES D’OLIVEIRA GUERRA (27)

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.

(2)  ABl. L 282 vom 12.11.2018, S. 8.

(3)  ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 92.

(4)  ABl. L 103 vom 12.4.2019, S. 29.

(5)  Beschluss (EU) 2019/1798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zur Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 274 vom 28.10.2019, S. 1).

(6)  Von Belgien benannt.

(7)  Von Bulgarien benannt.

(8)  Von Tschechien benannt.

(9)  Von Deutschland benannt.

(10)  Von Estland benannt.

(11)  Von Frankreich benannt.

(12)  Von Kroatien benannt.

(13)  Von Lettland benannt.

(14)  Von Luxemburg benannt.

(15)  Von Malta benannt.

(16)  Von Rumänien benannt.

(17)  Von Slowenien benannt.

(18)  Von der Slowakei benannt.

(19)  Von Finnland benannt.

(20)  Von Griechenland benannt.

(21)  Von Spanien benannt.

(22)  Von Italien benannt.

(23)  Von Zypern benannt.

(24)  Von Litauen benannt.

(25)  Von den Niederlanden benannt.

(26)  Von Österreich benannt.

(27)  Von Portugal benannt.