29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/13


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1114 DES RATES

vom 23. Juli 2020

zur Billigung von Änderungen der Geschäftsordnung von Eurojust

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die am 20. Dezember 2019 angenommene Geschäftsordnung von Eurojust (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1727 und Artikel 18 der Geschäftsordnung von Eurojust (im Folgenden „Geschäftsordnung“) kann das Kollegium von Eurojust (im Folgenden „Kollegium“) die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Verwaltungsrats oder eines Drittels der Mitglieder des Kollegiums nach dem gleichen Verfahren wie für ihre Annahme ändern. Solche Änderungen der Geschäftsordnung sind vom Rat im Wege von Durchführungsrechtsakten zu billigen.

(2)

Das Kollegium hat am 14. Juli 2020 Änderungsentwürfe zur Geschäftsordnung gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1727 gebilligt.

(3)

Die Änderungen der Geschäftsordnung sollten vom Rat gebilligt werden.

(4)

Dänemark ist durch die Verordnung (EU) 2018/1727 nicht gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727.

(5)

Irland ist durch die Verordnung (EU) 2018/1727 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die diesem Beschluss beigefügten Änderungen der Geschäftsordnung von Eurojust werden gebilligt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138.

(2)   ABl. L 50 vom 24.2.2020, S. 1.


ANLAGE

ÄNDERUNGEN AN DER GESCHÄFTSORDNUNG VON EUROJUST

DAS KOLLEGIUM VON EUROJUST —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (1) (im Folgenden „Eurojust-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

gestützt auf die vom Rat am 19. Dezember 2019 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2250 (2) gebilligte und vom Kollegium am 20. Dezember 2019 angenommene Geschäftsordnung von Eurojust (3) (im Folgenden „Geschäftsordnung“), insbesondere auf die Artikel 2, 3, 5 und 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Eurojust-Verordnung und Artikel 18 der Geschäftsordnung kann das Kollegium die Geschäftsordnung auf Vorschlag des Verwaltungsrats oder eines Drittels der Mitglieder des Kollegiums nach dem gleichen Verfahren wie für ihre Annahme ändern. Für jede Änderung dieser Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kollegiums erforderlich. Kommt eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, so wird die Entscheidung in der nächsten Sitzung des Kollegiums mit einfacher Mehrheit getroffen.

Als Reaktion auf die COVID‐19-Pandemie haben die Mitgliedstaaten eine Reihe von außerordentlichen Vorsorge- und Eindämmungsmaßnahmen getroffen. Diese Maßnahmen haben es den Mitgliedern des Kollegiums sehr schwer oder unmöglich gemacht, bei den Sitzungen des Kollegiums in den Räumlichkeiten von Eurojust oder an einem anderen Ort physisch anwesend zu sein. Dies wiederum hat es schwierig gemacht, das in Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung geforderte Quorum zu erreichen und formelle Sitzungen des Kollegiums abzuhalten und die Beschlussfassung sicherzustellen.

Die Geschäftsordnung muss es dem Kollegium ermöglichen, Sitzungen mit technischen Mitteln, einschließlich per Videokonferenz, abzuhalten, wenn außergewöhnliche Ereignisse oder Umstände, auf die die Mitglieder des Kollegiums keinen Einfluss haben, das Kollegium daran hindern, Sitzungen gemäß Artikel 2, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung abzuhalten, damit die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Institution gewährleistet ist —

BESCHLIEßT:

Artikel 1

Änderungen an der Geschäftsordnung

Artikel 2 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

Es wird ein neuer Absatz 13 eingefügt:

„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Geschäftsordnung können Sitzungen des Kollegiums zur Wahl des Präsidenten mit technischen Mitteln, einschließlich per Videokonferenz, abgehalten werden. Diese technischen Mittel ermöglichen eine anonyme elektronische Abstimmung der Mitglieder des Kollegiums zur Wahrung der Vertraulichkeit und die Überprüfung ihrer Beteiligung an diesem Verfahren. Die übrigen Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß für diese Sitzungen.“

Artikel 3 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels gilt das Verfahren für die Wahl des Präsidenten gemäß Artikel 2 Absätze 3 bis 13 dieser Geschäftsordnung entsprechend für die Wahl der Vizepräsidenten.“

Artikel 5 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

 

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Im Falle außergewöhnlicher Ereignisse oder Umstände, auf die die Mitglieder des Kollegiums keinen Einfluss haben (höhere Gewalt), und wenn das Kollegium gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes der Geschäftsordnung nicht zusammentreten kann, kann das Kollegium gemäß Artikel 7 dieser Geschäftsordnung beschließen, seine Sitzungen mit technischen Mitteln, einschließlich per Videokonferenz, abzuhalten. In einem Beschluss des Kollegiums wird die Dauer dieser Maßnahme festgelegt. Dieser Beschluss des Kollegiums kann verlängert werden, sofern die außergewöhnlichen Ereignisse oder Umstände (höhere Gewalt) andauern. Solche Sitzungen des Kollegiums können abgehalten werden, sofern die verfügbaren technischen Mittel die Identifizierung der Mitglieder des Kollegiums und ihre Teilnahme an den Beratungen ermöglichen, sodass die Kollegialität der Beratungen gewährleistet ist. Die Artikel 5 und 6 dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß für diese Sitzungen.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Änderungen an der Geschäftsordnung von Eurojust treten am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Diese Änderungen an der Geschäftsordnung werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


(1)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138.

(2)   ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 309.

(3)   ABl. L 50 vom 24.2.2020, S. 1.