28.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1106 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2020

über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf den Prozentsatz der amtlichen Kontrollen für Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut, Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und zertifiziertem Saatgut

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4955)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 13a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 13a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (4), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zertifiziertes Saatgut von Futterpflanzen, Getreide, Betarüben und Öl- und Faserpflanzen gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG bzw. 2002/57/EG unterliegt Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung. Ein Anteil von mindestens 5 % des Feldbestands dieses Saatguts (im Folgenden „fester Mindestsatz von 5 %“) wird vor Ort amtlich kontrolliert.

(2)

Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen werden zertifiziert, wenn alle Feldbestände dieses Saatguts (im Folgenden „fester Satz von 100 %“) amtlichen Feldbesichtigungen unterzogen worden sind, die den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG genügen.

(3)

In einem kürzlich auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses 2012/340/EU der Kommission (5) durchgeführten zeitlich begrenzten Versuch wurde nachgewiesen, dass auch für Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung durch zugelassene und geschulte Inspektoren von Saatgutunternehmen eine bessere Alternative zur amtlichen Feldbesichtigung darstellt. Die amtliche Kontrolle des festen Anteils von 5 % der Feldbestände war ausreichend, um nachzuweisen, dass dieser Umfang der Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung auch für Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen geeignet ist. Allerdings sind weitere Verbesserungen unter Berücksichtigung der Leistung der Saatgutlieferanten denkbar.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) über amtliche Kontrollen zur Festlegung eines harmonisierten Unionsrahmens für die Durchführung amtlicher Kontrollen entlang der gesamten Lebensmittelkette müssen die zuständigen Behörden alle Unternehmer regelmäßig risikobasiert und mit angemessener Häufigkeit amtlichen Kontrollen unterziehen. Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Vorschriften sollte auch im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, die amtlichen Kontrollen von Feldbeständen vor Ort im Rahmen der amtlichen Überwachung mit einer Häufigkeit durchzuführen, die anhand eines risikobasierten Ansatzes festgelegt wird.

(5)

Für die zuständigen Behörden kann die Planung der Häufigkeit ihrer Kontrollen im Rahmen der amtlichen Überwachung anhand bestimmter Risikokriterien in Bezug auf die Tätigkeiten der Saatgutlieferanten und die Einhaltung der Vorschriften in der Vergangenheit eine bessere Alternative zum festen Mindestsatz von 5 % für zertifiziertes Saatgut darstellen. Infolge des kürzlich durchgeführten zeitlich befristeten Versuchs sollte dieser Ansatz auch für Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen getestet werden, das zu 100 % amtlich kontrolliert wird.

(6)

Die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten sollten bei der Planung der Häufigkeit ihrer amtlichen Kontrollen bestimmte Risikokriterien in Bezug auf die Tätigkeiten der Saatgutlieferanten und die Einhaltung der Vorschriften in der Vergangenheit berücksichtigen. Zu diesem Zweck müssen harmonisierte Kriterien festgelegt werden. Zur Bewertung dieser Alternative sollte daher ein zeitlich befristeter Versuch durchgeführt werden.

(7)

Es ist notwendig, die an dem Versuch teilnehmenden Mitgliedstaaten von der Pflicht zu amtlichen Feldbesichtigungen mit einem festen Satz von 100 % bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen sowie zur Kontrolle mit einem festen Mindestsatz von 5 % des Feldbestands für zertifiziertes Saatgut im Rahmen der amtlichen Überwachung gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG zu befreien.

(8)

Die an dem Versuch teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten der Kommission und den Mitgliedstaaten jährlich Bericht erstatten, um die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission auf dem Laufenden zu halten und die Bewertung der Fortschritte und die Überwachung des Versuchs zu erleichtern.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Auf Unionsebene wird ein zeitlich befristeter Versuch (im Folgenden der „Versuch“) durchgeführt, um hinsichtlich der amtlichen Kontrolle von Kulturen für die Erzeugung von Basissaatgut, Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen und zertifiziertem Saatgut im Rahmen der Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung gemäß den in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG zu bewerten,

a)

ob ein gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses durchgeführter risikobasierter Ansatz eine bessere Alternative darstellt gegenüber der Kontrolle

i)

eines festen Mindestsatzes von 5 % des Feldbestands für zertifiziertes Saatgut;

ii)

eines festen Satzes von 100 % für Saatgutkulturen für Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorausgehenden Generationen, und

b)

ob die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses dargelegten Kriterien für die Risikobewertung angemessen sind.

(2)   Bei den in Absatz 1 genannten Bestimmungen handelt es sich um:

a)

Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 3 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 14a Buchstabe a der Richtlinie 66/401/EWG und Anhang I Nummer 6 der genannten Richtlinie;

b)

Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe c, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Nummer 3 Buchstabe c, Artikel 2 Absatz 3 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 14a Buchstabe a der Richtlinie 66/402/EWG und Anhang I Nummer 7 der genannten Richtlinie;

c)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 2 Absatz 3 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 21 Buchstabe a der Richtlinie 2002/54/EG und Anhang I Teil A Nummer 4 der genannten Richtlinie;

d)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 1 Ziffer ii, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 2 Ziffer iii, Artikel 2 Absatz 5 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 18 Buchstabe a der Richtlinie 2002/57/EG und Anhang I Nummer 5 der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Teilnahme von Mitgliedstaaten

Alle Mitgliedstaaten können an dem Versuch teilnehmen.

Mitgliedstaaten, die an dem Versuch teilnehmen wollen (im Folgenden die „teilnehmenden Mitgliedstaaten“), teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unter Angabe der Pflanzenart, Kategorie und der betroffenen Regionen sowie etwaiger Beschränkungen mit.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können ihre Teilnahme jederzeit nach entsprechender Mitteilung an die Kommission beenden.

Artikel 3

Risikobewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen die Risikobewertung der Saatgutlieferanten durch und passen den Umfang ihrer amtlichen Kontrollen im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung entsprechend an, der zwischen 1 % und 100 % der Saatgutkulturen liegen kann.

Für die Risikobewertung der Saatgutlieferanten sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a)

Pflanzenart und Erzeugungsmethoden;

b)

Erzeugungsgebiet und Anzahl der Felder;

c)

die Tätigkeiten unter der Kontrolle des Saatgutlieferanten;

d)

Ort, an dem die Tätigkeiten oder Vorgänge stattfinden;

e)

jegliche Informationen über die Wahrscheinlichkeit, dass die Verwender des Saatguts irregeführt werden könnten, insbesondere in Bezug auf Identität, Gesundheit und Qualität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Herkunftsland oder -gebiet oder Erzeugungsmethode des Saatguts;

f)

die bisherige Bilanz der Saatgutlieferanten in Bezug auf die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und Nachkontrollen ihrer Kulturen und die Einhaltung der Anforderung gemäß Absatz 2;

g)

die Zuverlässigkeit und die Ergebnisse der Besichtigungen, die von den Saatgutlieferanten, insbesondere von einem zugelassenen Feldinspektor oder auf Ersuchen der Saatgutlieferanten von Dritten durchgeführt wurden, gegebenenfalls einschließlich privater Qualitätssicherungssysteme, um die Einhaltung der Anforderung gemäß Absatz 2 zu gewährleisten;

h)

jegliche Angaben, die auf einen Verstoß gegen die Anforderung gemäß Absatz 2 hindeuten könnten.

(2)   Die amtlich zu kontrollierende Kultur muss aus Saatgut erwachsen sein, das einer amtlichen Nachkontrolle gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG unterzogen wurde.

(3)   Ein Teil der Proben der von den Feldbeständen geernteten Saatgutpartien ist für amtliche Nachkontrollen und gegebenenfalls für amtliche Laboruntersuchungen des Saatguts auf Sortenechtheit und Sortenreinheit zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten identifizieren Saatgutpartien, bei denen amtliche Kontrollen nach dem risikobasierten Ansatz gemäß Absatz 1 durchgeführt wurden.

(4)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten vergleichen für dieselbe Kultur desselben Feldes den festen Mindestsatz von 5 % der amtlich kontrollierten Feldbestände mit der risikobasierten amtlichen Kontrolle der Kulturen und des geernteten Saatguts, bei der kein fester Mindestsatz festgesetzt wird.

Artikel 4

Abweichungen von den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG

Abweichend von den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Zwecke des Versuchs von den Verpflichtungen hinsichtlich der amtlichen Feldbesichtigung von Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorangehenden Generationen sowie hinsichtlich der amtlichen Kontrolle von zertifiziertem Saatgut befreit, die in folgenden Bestimmungen festgelegt sind:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 3 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 14a Buchstabe a der Richtlinie 66/401/EWG und Anhang I Nummer 6 der genannten Richtlinie;

2.

Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt C Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt Ca Buchstabe c, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe d, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Nummer 2 Buchstabe b, Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt D Nummer 3 Buchstabe c, Artikel 2 Absatz 3 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 14a Buchstabe a der Richtlinie 66/402/EWG und Anhang I Nummer 7 der genannten Richtlinie;

3.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 2 Absatz 3 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 21 Buchstabe a der Richtlinie 2002/54/EG und Anhang I Teil A Nummer 4 der genannten Richtlinie; und

4.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 1 Ziffer ii, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Nummer 2 Ziffer iii, Artikel 2 Absatz 5 Abschnitt A Buchstabe c und Artikel 18 Buchstabe a der Richtlinie 2002/57/EG und Anhang I Nummer 5 der genannten Richtlinie.

Artikel 5

Berichterstattung

(1)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten für jedes Jahr bis 31. März des Folgejahres einen Bericht mit den Ergebnissen des nach Artikel 3 durchgeführten Versuchs vor.

(2)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zum Ende des Versuchs bzw. in jedem Fall nach Beendigung ihrer Teilnahme bis zum 31. März des Folgejahres einen Abschlussbericht über die Ergebnisse des Versuchs vor.

Dieser Bericht kann weitere Informationen enthalten, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Zwecke des Versuchs für relevant halten.

Artikel 6

Zeitraum

Der Versuch läuft vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2027.

Artikel 7

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(5)  Durchführungsbeschluss 2012/340/EU der Kommission vom 25. Juni 2012 über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen (ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 90).

(6)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).