27.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/31


BESCHLUSS (GASP) 2020/1099 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 16. Juli 2020

über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaates zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUFOR ALTHEA) (BiH/30/2020)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 11 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu fassen.

(2)

Infolge der Empfehlungen des Befehlshabers der EU-Operation und des Militärausschusses der Europäischen Union zu einem Beitrag der Ukraine sollte der Beitrag der Ukraine angenommen und als wesentlich betrachtet werden.

(3)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur auf diejenigen Mitgliedstaaten der Union Anwendung finden, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Mitglieder des Programms „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Beitrag der Ukraine zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUFOR ALTHEA) wird angenommen und als wesentlich betrachtet.

(2)   Die Ukraine wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUFOR ALTHEA befreit.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2020.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

S. FROM-EMMESBERGER


(1)   ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.