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10.7.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 222/7 |
BESCHLUSS (EU) 2020/985 DES RATES
vom 7. Juli 2020
über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 23. Juli 2007 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 894/2007 (2) an, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (3) (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen wurde. Das Abkommen trat am 29. August 2011 in Kraft und ist noch immer in Kraft. |
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(2) |
Am 18. Dezember 2017 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (im Folgenden „São Tomé und Príncipe“) zum Abschluss eines neuen Protokolls zur Umsetzung des Abkommens aufzunehmen. |
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(3) |
Das vorhergehende Protokoll zu dem Abkommen ist am 22. Mai 2018 ausgelaufen. |
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(4) |
Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das neue Protokoll am 17. April 2019 paraphiert. |
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(5) |
Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/2218 des Rates (4) wurde das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Protokoll“) am 19. Dezember 2019 unterzeichnet. |
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(6) |
Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt. |
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(7) |
Ziel des Protokolls ist es, der Union und São Tomé und Príncipe eine engere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern von São Tomé und Príncipe sowie zur Unterstützung der Bemühungen von São Tomé und Príncipe zur Entwicklung seines Fischereisektors zu ermöglichen. |
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(8) |
Das Protokoll sollte genehmigt werden. |
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(9) |
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss gemäß dem genannten Artikel sowie Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen. |
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(10) |
Der Standpunkt der Union zu den Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen werden genehmigt, sofern sie nicht von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden. |
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(11) |
Der Standpunkt, der von der Union im Gemischten Ausschuss in anderen Angelegenheiten zu vertreten ist, sollte im Einklang mit den Verträgen und üblichen Verfahrensweisen festgelegt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft wird im Namen der Union genehmigt (5).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 3
Gemäß dem im Anhang dieses Beschlusses bestimmten Verfahren wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den gemäß Artikel 9 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls zu genehmigen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) Zustimmung vom 17. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Verordnung (EG) Nr. 894/2007 des Rates vom 23. Juli 2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 35).
(3) ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 36.
(4) Beschluss (EU) 2019/2218 des Rates vom 24. Oktober 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 333 vom 27.12.2019, S. 1).
(5) Der Wortlaut des Protokolls wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 333 vom 27.12.2019 veröffentlicht.
ANHANG
Verfahren für die Genehmigung der vom Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls
Wenn der Gemischte Ausschuss Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls zu erlassen hat, ist die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen unter den folgenden Bedingungen im Namen der Union zu genehmigen:
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1. |
Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union
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2. |
Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vor. |
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3. |
Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien unter Nummer 1 wird vom Rat überprüft. |
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4. |
Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden. Im Fall einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab. |
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5. |
Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren nach den Nummern 2 bis 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können. |
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6. |
Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller Vorschläge, die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind. |
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7. |
In anderen Angelegenheiten, die nicht Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2 betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und üblichen Verfahrensweisen festgelegt. |