10.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/1


BESCHLUSS (EU) 2020/983 DES RATES

vom 7. Juli 2020

über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019-2024)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Dezember 2006 nahm der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 (2) an, mit der das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (3) (im Folgenden „Abkommen“) abgeschlossen wurde. Das Abkommen trat am 30. März 2007 in Kraft, wurde stillschweigend verlängert und ist noch immer in Kraft.

(2)

Auf Empfehlung der Kommission beschloss der Rat am 4. Juni 2018, die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Protokolls zur Umsetzung des Abkommens mit der Republik Cabo Verde.

(3)

Das letzte Protokoll zu dem Abkommen ist am 22. Dezember 2018 ausgelaufen.

(4)

Die Kommission hat im Namen der Union ein neues Protokoll ausgehandelt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das neue Protokoll am 12. Oktober 2018 paraphiert.

(5)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/951 des Rates (4) wurde das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019-2024) (5) (im Folgenden „Protokoll“) am 20. Mai 2019 unterzeichnet.

(6)

Das Protokoll wurde mit Wirkung ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

(7)

Ziel des Protokolls ist es, der Union und der Republik Cabo Verde eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den kapverdischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen von Cabo Verde zur Entwicklung einer blauen Wirtschaft zu ermöglichen.

(8)

Das Protokoll sollte genehmigt werden.

(9)

Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss nach Maßgabe dieses Artikels und des Artikels 5, des Artikels 6 Absatz 3 sowie des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.

(10)

Der Standpunkt der Union zu den Änderungen des Protokolls sollte vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen werden angenommen, sofern sie im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nicht von einer Sperrminderheit der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden.

(11)

Der Standpunkt, der von der Union im Gemischten Ausschuss in anderen Angelegenheiten zu vertreten ist, sollte im Einklang mit den Verträgen und üblichen Verfahrensweisen festgelegt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019-2024) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 3

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Verfahren im Namen der Union die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die von dem — nach Artikel 9 des Abkommens eingesetzten — Gemischten Ausschuss zu verabschieden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  Zustimmung vom 17. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)   ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 3.

(4)  Beschluss (EU) 2019/951 des Rates vom 17. Mai 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (2019-2024) (ABl. L 154 vom 12.6.2019, S. 1).

(5)   ABl. L 154 vom 12.6.2019, S. 3.


ANHANG

VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ANZUNEHMENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS

Wenn der Gemischte Ausschuss Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 5, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Protokolls zu erlassen hat, ist die Kommission berechtigt, die vorgeschlagenen Änderungen unter den folgenden Bedingungen im Namen der Union zu genehmigen:

1.

Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union

a)

den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;

b)

mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmt, die von den regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, und der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten Rechnung trägt;

c)

den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

2.

Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, muss sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vorlegen.

3.

Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien in Nummer 1 dieses Anhangs wird vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten überprüft.

4.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden. Im Fall einer Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

5.

Sollte im Rahmen weiterer Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit nach dem Verfahren gemäß den Nummern 2 bis 4 erneut an den Rat verwiesen, damit neue Elemente im Standpunkt der Union berücksichtigt werden.

6.

Die Kommission ist aufgefordert, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch eine Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.

7.

In anderen Angelegenheiten, die nicht Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 5, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt gemäß den Verträgen und üblichen Verfahrensweisen festgelegt.