8.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 298/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. September 2020

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020

(2020/C 298 I/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a;

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44;

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 wurde am 27. November 2019 endgültig festgestellt (2).

Die Kommission hat am 6. Juli 2020 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 7 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 wurde am 4. September 2020 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 4. September 2020

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 57 vom 27.2.2020, S. 1.