9.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/8


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/758 DER KOMMISSION

vom 4. Juni 2020

über die vom Vereinigten Königreich in Bezug auf Xylella fastidiosa und Ceratocystis platani zu ergreifenden Maßnahmen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3604)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG‚ 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 127 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gilt das Unionsrecht während des in diesem Abkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich. Dieser Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2020.

(2)

Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 hat das Vereinigte Königreich der Kommission am 10. März 2020 eine Maßnahme der Union mitgeteilt, die von der Union unter anderem gegen Xylella fastidiosa und Ceratocystis platani (im Folgenden die „spezifizierten Schädlinge“) ergriffen werden sollte. Gemäß Artikel 52 Absatz 2 der genannten Verordnung hat das Vereinigte Königreich ferner die befristeten nationalen Maßnahmen mitgeteilt, die es einzuführen gedenkt, bis eine solche Maßnahme ergriffen wird.

(3)

In Bezug auf Xylella fastidiosa erklärte das Vereinigte Königreich, die Beanstandung infizierter Olivenbäume durch Belgien im Jahr 2018 und der jüngste Vinca-Fall in Italien im Jahr 2019 würden die potenzielle Gefahr aufzeigen, dass infizierte Pflanzen ohne sichtbare Symptome in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs verbracht werden. Das Vereinigte Königreich machte ferner geltend, dass mit den derzeitigen Maßnahmen der Union in Bezug auf diesen Schädling die in seiner Schadorganismus-Risikobewertung (3) in Bezug auf Xylella fastidiosa aufgezeigten Risiken nicht abgewendet würden und dass nicht erwiesen sei, dass bei der derzeitigen Überprüfung der Maßnahmen der Union die zuvor vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Anforderungen berücksichtigen würden. Es stellte zudem fest, dass mit den derzeitigen Maßnahmen der Union gegen Xylella fastidiosa‚ die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission (4) festgelegt wurden, und mit dem Entwurf eines Rechtsakts, der den Mitgliedstaaten zum Meinungsaustausch vorgelegt wurde und mit dem der genannte Beschluss aufgehoben werden soll, nicht auf die erforderliche Verschärfung der Vorschriften für diese Wirtsarten eingegangen werde. Das Vereinigte Königreich machte daher geltend, dass weiterhin ein nicht hinnehmbares Schädlingsrisiko bestehe und es somit beabsichtige, nationale Maßnahmen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2016/2031 einzuführen, da die Union die entsprechenden, vom Vereinigten Königreich gewünschten Anforderungen noch nicht berücksichtigt habe.

(4)

Das Vereinigte Königreich wies ferner darauf hin, dass die von ihm vorgeschlagene Maßnahme unter anderem das Einführen von Pflanzen von Coffea und Polygala myrtifolia L., außer Früchten und Samen, aus Drittländern, einschließlich der Union, in das Vereinigte Königreich verbiete. Zudem legte es die Anforderung fest, dass das Einführen oder die Verbringung in das Vereinigte Königreich von Pflanzen von Olea europaea L., Lavandula, Nerium oleander L., Prunus dulcis L. und Rosmarinus officinalis L., außer Früchten und Samen, die in Gebieten der Union angebaut wurden, in denen ein Auftreten des Schädlings nicht festgestellt wurde, nur dann zulässig ist, wenn sie vor ihrer Ausfuhr mindestens ein Jahr lang an einem registrierten und überwachten Erzeugungsort gestanden haben, der von einer 200 m breiten Zone umgeben ist, die bekanntermaßen frei von dem Schädling ist, wobei jährliche Inspektionen auf der Grundlage intensiver Probenahmen und Tests sowie weitere Inspektionen unmittelbar vor ihrer Verbringung durchgeführt werden müssen. Im Falle des Einführens oder der Verbringung unbewurzelter Stecklinge von Lavandula, Nerium oleander L. und Rosmarinus officinalis L. in das Vereinigte Königreich müssten diese Stecklinge von Mutterpflanzen stammen, die die oben genannten Bedingungen erfüllen. Handele es sich um Gebiete, in denen der Schädling bekanntermaßen auftritt, sei die Einfuhr von Olea europaea L. und Prunus dulcis L. aus der Union in das Vereinigte Königreich nur dann zulässig, wenn sie vor ihrer Ausfuhr vier Jahre lang oder im Falle jüngerer Pflanzen ununterbrochen an einem physisch geschützten Ort gestanden haben.

(5)

In Bezug auf Ceratocystis platani gab das Vereinigte Königreich an, dass nach der Neueinstufung dieses Schädlings als Unionsquarantäneschädling gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (5) die Ausweisung von Schutzgebieten widerrufen worden sei und es nun unter Einhaltung bestimmter Anforderungen möglich sei, Platanus-Bäume von Erzeugungsorten in Gebieten mit Schädlingsbefall zu verbringen. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs böten die neuen Anforderungen in Anhang XIII Nummer 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, wonach zusätzlich erlaubt ist, dass die Pflanzen an einem Erzeugungsort gestanden haben dürfen, der frei von diesem Schädling ist, nicht das gleiche Maß an Pflanzenschutz wie die Anforderung, dass die Pflanzen in einem Gebiet gestanden haben müssen, das frei von dem Schädling ist, wobei überdies zu berücksichtigen sei, dass in Frankreich ein neues Auftreten des Schädlings nachgewiesen wurde.

(6)

Auf der Grundlage dieser Erwägungen schlug das Vereinigte Königreich in seinen Maßnahmen vor, dass zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Platanus L., außer Samen, ununterbrochen in einem schadorganismusfreien Gebiet oder in einem Schutzgebiet der Union gestanden haben müssen.

(7)

Die vorgeschlagenen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs sehen ferner vor, dass jene Pflanzen, für welche die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Xylella fastidiosa und Ceratocystis platani gelten, nur zusammen mit einer amtlichen Feststellung in das Vereinigte Königreich verbracht werden dürfen, in der bestätigt wird, dass die genannten Anforderungen erfüllt sind.

(8)

Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs enthielt auch Vorschläge für Maßnahmen gegen die Schädlinge Agrilus planipennis und Candidatus Phytoplasma ulmi, die strenger sind als die bestehenden Unionsvorschriften. Die Kommission wird diese Maßnahmen prüfen und im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel erörtern.

(9)

Am 1. April 2020 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission mit, dass die nationalen Maßnahmen für die spezifizierten Schädlinge am 21. April 2020 in Kraft treten, zunächst in England gelten und in Kürze auf andere Teile des Vereinigten Königreichs ausgeweitet würden.

(10)

Auf der Grundlage der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Informationen gelangte die Kommission in der Bewertung nach Artikel 52 Absatz 3 zu dem Ergebnis, dass das darin genannte Risiko durch Artikel 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 in Bezug auf Xylella fastidiosa und durch Anhang VIII Nummer 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf Ceratocystis platani angemessen gemindert wird. Insbesondere waren nach Auffassung der Kommission keine neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse verfügbar, die eine Änderung dieser Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Kommission unterrichtete auch die Mitgliedstaaten über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs und forderte sie auf, bis zum 24. April 2020 dazu Stellung zu nehmen.

(11)

Am 3. April 2020 forderte die Kommission das Vereinigte Königreich auf, umgehend den Erlass dieser Maßnahmen zu verschieben. Die Kommission teilte dem Vereinigten Königreich ferner mit, dass die Anforderung, dass die betreffenden Waren von einer zusätzlichen Feststellung begleitet werden müssen, nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 für die Verbringung geregelter Pflanzen innerhalb der Union im Einklang steht. Die Kommission behielt sich auch die Möglichkeit vor, einen Rechtsakt gemäß Artikel 52 Absatz 4 der genannten Verordnung zu erlassen.

(12)

Am 20. April 2020 antwortete das Vereinigte Königreich mit einer weiteren Begründung, warum der Entwurf nationaler Maßnahmen seiner Auffassung nach angenommen werden sollte.

(13)

Es wies in Bezug auf Xylella fastidiosa darauf hin, dass weder die Nachweise des Schädlings an gehandeltem oder für den Handel bestimmtem Pflanzenmaterial aus der Union (z. B. Beanstandung in Bezug auf diesen Schädling in Belgien) noch die Erkenntnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) über die Zeiträume, in denen sich keine Symptome des Schädlings zeigen („symptomfreie Zeiten“) in die Rechtsvorschriften der Union eingeflossen seien. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs deute beides darauf hin, dass nach wie vor das Risiko einer Ausfuhr von infiziertem Material (einschließlich symptomfreien Materials) aus der Union bestehe.

(14)

In Bezug auf Ceratocystis platani führte das Vereinigte Königreich ferner an, dass seine Maßnahmen nur eine Reaktion auf die Situation seien, die sich entwickelt habe, seit es im November 2019 die zusätzlichen Informationen dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorgelegt habe. Diese zusätzlichen Informationen beträfen das neu festgestellte Auftreten des Schädlings in Frankreich, wobei die Befälle viel weiter nördlich als in den früheren Fällen aufgetreten seien und es keine gesicherten Nachweise für die Infektionsquelle gebe. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs weise die Ausbreitung des Schädlings im Norden zusammen mit dem ungeklärten Übertragungsweg auf ein erhöhtes Risiko durch diesen Schädling hin und begründe die Einführung dieser Maßnahmen.

(15)

Am 21. April 2020 wurden die Verordnungen über amtliche Kontrollen (Pflanzenschutz und genetisch veränderte Organismen) (England) von 2019 (Rechtsverordnung 2019/1517) durch diese nationalen Maßnahmen geändert, insbesondere die Verordnungen 2(6)(b)(iii), 2(7) und 2(8) der Verordnungen über amtliche Kontrollen (Pflanzenschutz und genetisch veränderte Organismen) (England) (Änderung) von 2020 (6) (im Folgenden die „Verordnungen des Vereinigten Königreichs“). Diese Maßnahmen traten in Kraft, bevor sie im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel erörtert worden waren.

(16)

In Bezug auf Xylella fastidiosa sind die Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich der Kommission am 10. März 2020 mitgeteilt hatte, in den Verordnungen des Vereinigten Königreichs enthalten.

(17)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 sind Maßnahmen gegen die Ansiedlung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa in der Union festgelegt. Aufgrund der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen wurden die Anforderungen an die Verbringung der Wirtspflanzen dieses Schädlings innerhalb des Gebiets der Union durch mehrere Rechtsakte geändert, zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1511 der Kommission (7). Diese Maßnahmen beruhen auf einer Reihe aktueller wissenschaftlicher Gutachten der Behörde (8). Es wurden Anforderungen für die Verbringung anfälliger Pflanzen innerhalb der Union sowohl aus abgegrenzten Gebieten als auch aus anderen Teilen der Union festgelegt. Diese Maßnahmen wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel im Hinblick auf den Erlass einer neuen Durchführungsverordnung der Kommission, mit der der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 aufgehoben und ersetzt werden soll, weiter erörtert.

(18)

In diesem Zusammenhang stehen die Maßnahmen in den Verordnungen des Vereinigten Königreichs in keinem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Risiko. Obwohl einige Bestimmungen für Pflanzen gelten, die aus anderen als abgegrenzten Gebieten stammen, in denen Xylella fastidiosa bekanntermaßen nicht vorkommt, verlangen die Verordnungen des Vereinigten Königreichs, dass sie vor ihrer Ausfuhr mindestens ein Jahr lang an einem registrierten und überwachten Erzeugungsort gestanden haben müssen, der von einer 200 m breiten Zone umgeben ist, die bekanntermaßen frei von dem Schädling ist, und dass sie jährlichen Inspektionen auf der Grundlage intensiver Probenahmen und Tests sowie unmittelbar vor ihrer Verbringung weiteren Inspektionen unterzogen worden sein müssen. Mit dieser Maßnahme werden zusätzliche Beschränkungen zu Artikel 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 eingeführt, dessen Bestimmungen bereits strengere Bedingungen für die Verbringung dieser Pflanzen enthalten, wenn sie aus anderen als abgegrenzten Gebieten stammen. Diese Maßnahme steht in keinem angemessenen Verhältnis zu dem festgestellten Risiko, da sie den Handel mit den betreffenden Pflanzen nachträglich und schwerwiegender beeinträchtigt, als dies nach dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten der Behörde (9) vom Mai 2019 gerechtfertigt ist. Darüber hinaus wurde seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 im Jahr 2018 bei der Verbringung von Wirtspflanzen von Xylella fastidiosa innerhalb der Union nur eine unbedeutende Zahl von Beanstandungen im Verhältnis zum jeweiligen Handelsvolumen festgestellt — keine einzige davon im Jahr 2020. In Bezug auf die symptomfreie Zeit befallener Pflanzen, die das Vereinigte Königreich anführt, hat die Behörde in ihrem jüngsten Gutachten vom Mai 2019 erklärt, dass Inspektionen auf der Grundlage sichtbarer Symptome bei der Früherkennung des Schädlings bei einigen Wirten problematisch sein können, auch weil mehrere Faktoren zum Auftreten dieser Symptome beitragen (z. B. Pflanzenart, Menge des bakteriellen Inokulums, betroffene Unterart von Xylella fastidiosa sowie klimatische Bedingungen). Aus diesem Grund sieht der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 für die unter die Verordnungen des Vereinigten Königreichs fallenden Pflanzen vor, dass intensive Inspektionen auf der Grundlage von Probenahmen und Tests durchzuführen sind, unabhängig davon, ob Symptome vorliegen oder nicht. Die Beratungen im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über den Entwurf eines Rechtsakts, mit dem dieser Beschluss aufgehoben und ersetzt werden soll, haben diesen Ansatz auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Bewertung bestätigt.

(19)

Daher sind die vom Vereinigten Königreich erlassenen befristeten Maßnahmen nicht ausreichend begründet. Darüber hinaus bestätigen die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Beschluss durchgeführten intensiven Überwachungskampagnen das Auftreten von Xylella fastidiosa in Teilen Italiens, Frankreichs, Spaniens und Portugals, wo die befallenen Gebiete ordnungsgemäß abgegrenzt wurden und strengen Bekämpfungsmaßnahmen unterliegen.

(20)

Gleiches gilt für die in den Verordnungen des Vereinigten Königreichs festgelegte Maßnahme in Bezug auf die Einfuhr von Olea europaea L. und Prunus dulcis L. in das Vereinigte Königreich aus Gebieten, in denen Xylella fastidiosa bekanntermaßen auftritt, die gemäß diesen Verordnungen nur dann zulässig ist, wenn die Pflanzen vor ihrer Ausfuhr vier Jahre lang oder im Falle jüngerer Pflanzen ununterbrochen an einem physisch geschützten Ort gestanden haben. Mit den derzeitigen Maßnahmen der Union werden bereits strenge Bedingungen für diese Pflanzen eingeführt, wenn sie in abgegrenzten Gebieten angebaut werden. Mit dem in den Verordnungen des Vereinigten Königreichs vorgesehenen Zeitraum von vier Jahren soll sichergestellt werden, dass ausreichend Zeit für ein Auftreten der Symptome verstrichen ist, falls der Schädling die Pflanze befallen hat. Dieses Ziel wird auch mit Artikel 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 verfolgt, der die Erzeugung dieser Pflanzen an insektensicheren Standorten sowie intensive Probenahmen und Testungen während ihres Anbauzyklus unabhängig vom Auftreten von Symptomen vorschreibt, einschließlich amtlicher Kontrollen, die möglichst nah am Zeitpunkt ihrer Verbringung stattfinden müssen.

(21)

Befristete Maßnahmen, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 ergriffen werden, um das in Artikel 52 Absatz 1 genannte Risiko zu mindern, dürfen aufgrund ihrer spezifisch zielgerichteten Art nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden. Darüber hinaus wurde auf der Grundlage der Erörterungen im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel in den Jahren 2019 und 2020 keine der mit den Vorschriften des Vereinigten Königreichs erlassenen Maßnahmen für verhältnismäßig oder gerechtfertigt gehalten, sodass sie in den Rechtsakt aufgenommen werden könnten, mit dem die Durchführungsverordnung (EU) 2015/789 aufgehoben und ersetzt wird. Die befristeten Maßnahmen gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 dürfen nur in Ausnahmefällen ergriffen werden und kein Instrument zur Umgehung der Mehrheitsentscheidung sein.

(22)

In Bezug auf Ceratocystis platani sind in den britischen Verordnungen die Maßnahmen festgelegt, die das Vereinigte Königreich der Kommission am 10. März 2020 mitgeteilt hat. Diese Maßnahmen sind strenger als die entsprechende Anforderung in Anhang VIII Nummer 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, wonach es ebenfalls zulässig ist, dass die betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen unter bestimmten Bedingungen an einem schadorganismusfreien Erzeugungsort gestanden haben und nicht nur aus einem schadorganismusfreien Gebiet stammen müssen. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 vorgesehenen Maßnahmen für die interne Verbringung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Platanus L. beruhen auf dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten der Behörde zu den Optionen für die Risikobewertung und die Eindämmung von Ceratocystis platani in der EU. (10) Seit dem Erlass dieser Verordnung wurden keine neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse vorgelegt, und auch das Vereinigte Königreich hat keine neuen Informationen übermittelt. In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wurden im Vergleich zu den Maßnahmen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (11) zusätzliche Bedingungen für die schadorganismusfreien Erzeugungsorte festgelegt‚ um für größere Sicherheit in Bezug auf die Befallsfreiheit der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Platanus L. zu sorgen. Die Maßnahme der britischen Verordnungen ist daher nicht ausreichend durch seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 veröffentlichte neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse begründet.

(23)

Darüber hinaus sehen die britischen Verordnungen vor, dass alle diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nur dann aus der Union in das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs verbracht werden dürfen, wenn ihnen amtliche Feststellungen über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnungen beigefügt sind.

(24)

Nach dem Inkrafttreten der Verordnungen des Vereinigten Königreichs teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich am 28. April 2020 mit, dass diese neuen nationalen Maßnahmen über die bestehenden Anforderungen hinausgehen, nicht durch jüngste wissenschaftliche Erkenntnisse untermauert und unverhältnismäßig sind. Daher forderte die Kommission das Vereinigte Königreich im Einklang mit Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 auf, diese Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern. Eine solche Aufhebung oder Änderung ist immer noch nicht erfolgt, und das Vereinigte Königreich hat auch keine entsprechende Handlungsabsicht mitgeteilt.

(25)

Daher sollte beschlossen werden, dass die Maßnahmen der Verordnungen des Vereinigten Königreichs, die die spezifizierten Schädlinge betreffen und strengere Anforderungen als die der Unionsvorschriften für die Verbringung der betreffenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse innerhalb der Union vorsehen, entsprechend geändert werden müssen, damit diese Verordnungen den Rechtsvorschriften der Union entsprechen.

(26)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verpflichtung zur Änderung der Verordnungen über amtliche Kontrollen (Pflanzengesundheit und genetisch veränderte Organismen) (England) von 2019

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

a)

„Verordnungen über amtliche Kontrollen des Vereinigten Königreichs von 2019“: die Verordnungen über amtliche Kontrollen (Pflanzengesundheit und genetisch veränderte Organismen) (England) von 2019 (Rechtsverordnung 2019/1517);

b)

„Verordnungen über amtliche Kontrollen des Vereinigten Königreichs von 2020“: die Verordnungen über amtliche Kontrollen (Pflanzengesundheit und genetisch veränderte Organismen) (England) (Änderung) von 2020 (insbesondere Verordnung 2(6)(b)(iii), Verordnung 2(7) und Verordnung 2(8)), die am 21. April 2020 in Kraft getreten sind.

(2)   Das Vereinigte Königreich ändert die Verordnungen über amtliche Kontrollen des Vereinigten Königreichs von 2019, indem es die Änderungen in Bezug auf Xylella fastidiosa und Ceratocystis platani‚ die durch die Verordnungen über amtliche Kontrollen des Vereinigten Königreichs von 2020 an diesen Verordnungen vorgenommen wurden‚ aufhebt.

Artikel 2

Frist für die Erfüllung der Verpflichtung

Das Vereinigte Königreich setzt die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um diesem Beschluss spätestens bis zum 20. Juni 2020 nachzukommen.

Artikel 3

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(3)  Department for Environment, Food and Rural Affairs, Rapid Pest Risk Analysis (PRA) for Xylella fastidiosa, Februar 2020; https://planthealthportal.defra.gov.uk/assets/pras/Xylella-Draft-PRA.pdf

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(6)  The Official Controls (Plant Health and Genetically Modified Organisms) (England) (Amendment) Regulations 2020, UK Statutory Instruments, 2020 No. 381, Regulation 2.

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1511 der Kommission vom 9. Oktober 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 255 vom 11.10.2018, S. 16).

(8)  EFSA Journal 2015;13(1):3989, 262 pp., doi:10.2903/j.efsa.2015.3989;

The EFSA Journal 2016; 14(10):4601, 19 pp. doi:10.2903/j.efsa.2016.4601.

(9)  EFSA Journal 2019;17(5):5665, 200 pp. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5665

(10)  EFSA Journal 2016;14(12):4640, 65 pp. doi:10.2903/j.efsa.2016.4640.

(11)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).