2.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/726 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2020

zur Ablehnung eines Antrags auf Schutz eines Namens als geografische Angabe gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Commune de Champagne (g. g. A.))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3323)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von der Gemeinschaft für Rebe und Wein der Gemeinde Champagne im Kanton Waadt in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Communauté de la vigne et du vin, Commune de Champagne, Vaud, Confoederatio Helvetica, CVVCCVDCH) und ihrer Mitglieder (Antragsteller) am 3. November 2015 übermittelten Antrag auf Schutz des Namens „Commune de Champagne“ als geografische Angabe gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft.

(2)

Auf ein Auskunftsersuchen der Kommission — insbesondere bezüglich des Schutzes des Namens „Commune de Champagne“ — übermittelte die CVVCCVDCH am 1. Dezember 2016 und 7. April 2017 eine neue Fassung der Produktspezifikation sowie eine Zusammenfassung dieser Spezifikation und ergänzende Informationen.

(3)

Die Kommission hat festgestellt, dass der Name „Commune de Champagne“ nicht zu den Bezeichnungen zählt, die in das schweizerische Verzeichnis der kontrollierten Ursprungsbezeichnungen eingetragen sind, das gemäß Artikel 25 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (916.140 vom 14. November 2007) vom Bundesamt für Landwirtschaft geführt wird.

(4)

Zudem ist die Kommission nach Prüfung der von der CVVCCVDCH übermittelten Unterlagen der Ansicht, dass der Name „Commune de Champagne“ in der Schweiz nicht wirksam geschützt werden würde. Einerseits ist die Schweiz durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2)‚ insbesondere Anhang 7 Artikel 8 dieses Abkommens, verpflichtet, den Namen „Champagne“ in ihrem Hoheitsgebiet zu schützen und vorzubehalten, soweit es sich um Wein mit Ursprung in der Europäischen Union handelt. Andererseits hat die Kommission festgestellt, dass Artikel 32 der Verordnung über die Waadtländer Weine vom 27. Mai 2009 (Kanton Waadt, Schweizerische Eidgenossenschaft) das Recht einräumt, auf Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung unter bestimmten Voraussetzungen eine Gemeindeangabe anzubringen. Der Artikel enthält Vorschriften für die Kennzeichnung der Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (im vorliegenden Fall „Bonvillars“). Erlaubt ist die Anbringung einer Angabe der Gemeinde, aus der die Trauben stammen. Die konkrete Bezeichnung „Commune de Champagne“ wird durch diesen Artikel nicht als geografische Angabe geschützt.

(5)

Die Kommission stellt somit fest, dass der Antragsteller nicht den Nachweis erbracht hat, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland wirksam geschützt ist. Die Anforderung in Artikel 94 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist daher nicht erfüllt.

(6)

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 („Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben“) festgelegten Anforderungen nicht erfüllt sind.

(7)

Der Antrag auf Schutz des Namens „Commune de Champagne“ als geografische Angabe sollte daher gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgelehnt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme steht im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag auf Eintragung des Namens „Commune de Champagne“ wird abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Gemeinschaft für Rebe und Wein der Gemeinde Champagne im Kanton Waadt in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Communauté de la vigne et du vin, Commune de Champagne, Vaud, Confoederatio Helvetica, CVVCCVDCH) gerichtet.

Brüssel, den 27. Mai 2020

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.